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BVGE 2011/23

BVGE 2011/23

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die im Rahmen der teilweisen Asylgesetzrevision von 2005 erlas­senen besonderen Verfahrensbestimmungen zum Schutz von un­begleiteten Minderjährigen von Art. 17 Abs. 3 AsylG gelten auch in Dublin-Verfahren (E. 5.3.1-5.3.3).

E. 2 Im Empfangs- und Verfahrenszentrum werden der rechts­erheb­liche Sachverhalt betreffend die Zuständigkeit eines allfälligen Dritt­staates zur Behandlung des Asylantrages nach den Kriterien der Dublin-II-VO und allfällige Überstellungshindernisse oder Selbsteintrittsgründe erfragt. Dies entspricht einem der « ent­scheidwesentlichen Verfahrensschritte » im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b. AsylG. Deshalb ist zu diesem Zeitpunkt eine Ver­trauens­person beizuordnen (E. 5.4.2-5.4.6).

E. 3 Nell'ambito delle procedure Dublino, l'Ufficio federale della migrazione è tenuto a informare le competenti autorità cantonali circa la presenza di un richiedente minorenne non accompagnato già prima di procedere all'accertamento dei fatti giuridicamente rilevanti (consid. 7). Die aus der Provinz Herat stammenden minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen A. und B. verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 mit ihrem volljährigen Bruder und reisten über Griechenland und Italien illegal in die Schweiz ein, wo alle drei am 20. September 2010 um Asyl nachsuchten. Der Meldung der europäischen Fingerabdrucksdatenbank Eurodac vom 21. September 2010 konnte hinsichtlich A. kein Eintrag entnommen werden. Betreffend B. liegt keine Eurodac-Meldung in den Akten. Ihr älterer Bruder wurde am 10. September 2010 in Italien in der Eigenschaft als « Asylbewerber » mit der Kennziffer « 1 » daktyloskopisch erfasst. A. und B. wurde das rechtliche Gehör zum sogenannten Dublin-Ver­fahren gewährt und sie wurden zu den Personalien, den Familien­ver­hält­nissen und den Aufenthalten in anderen Ländern befragt, wobei sich das Bundesamt für Migration (BFM) hinsichtlich des Reisewegs und des Datums sowie der Umstände der Einreise in die Schweiz gröss­ten­teils auf die Angaben des erwachsenen Bruders abstützte. Alle Befra­gungen fanden in dessen Anwesenheit statt. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde erhielt nach diesen Befra­gungen im Oktober 2010 die Mitteilung des BFM, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um unbegleitete minderjährige Asyl­suchende, weshalb gestützt auf die geltenden Vorschriften unverzüglich Schutz­massnahmen in die Wege zu leiten seien oder die zuständige Vormund­schaftsbehörde zu informieren sei. Mit Schreiben vom 23. November 2010 stellte die gesetzlich zuständige Vertretung der Beschwerdeführenden ein Gesuch um Akteneinsicht und rechtliches Gehör. Dabei beantragte sie, dieses sei ihr vor einem all­fäl­ligen negativen Entscheid zu gewähren. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010, welche den Beschwerde­füh­ren­den am 10. Dezember 2010 direkt eröffnet wurde, trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf deren Asylgesuche nicht ein, ordnete die ge­meinsame Weg­weisung nach Italien mit deren volljährigem Bruder an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Be­schwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und die edi­tionspflichtigen Verfahrensakten den Beschwerde­führenden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 erhoben die Beschwerde­füh­ren­den durch ihre gesetzliche Vertreterin beim Bundesverwal­tungs­gericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 5.1 In formeller Hinsicht rügte die Rechtsvertreterin, die Vorinstanz habe die Rechte der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ver­letzt. Das BFM hätte den Beschwerdeführenden anlässlich der Be­fra­gungen eine rechtskundige Person beiordnen müssen, weil kein Vormund oder Vertretungsbeistand für sie ernannt worden sei und sie selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107, nachfolgend: Kinderrechtskonvention]; Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurs­kom­mission [EMARK] 1998 Nr. 13 und Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1998 [AsylV 1, SR 142.311] i. V. m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG). Damit wird implizit gerügt, dass die am 29. September 2010 erfolgte Anordnung von Schutzmassnahmen zu spät ergangen sei. 5.2 Aktenkundig ist, dass das BFM die unbegleiteten minder­jäh­ri­gen Asylsuchenden am 29. September 2010 und am 4. Ok­tober 2010 (...) in Anwesenheit des erwachsenen Bruders - indes ohne Beisein einer rechtskundigen Person - befragte. Mit am gleichen Tag verfasstem Schreiben, welches gleichzeitig wie die Kantonszuweisung aber erst am 11. Oktober 2010 versendet wurde, wies das BFM die zuständige Migra­tionsbehörde des Kantons (...) an, die für die unbegleiteten min­der­jährigen Asylsuchenden vorgesehenen Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten. Zu Recht ging das BFM nicht davon aus, dass eine gewohn­heitsrechtlich übertragene Verantwortung des erwachsenen Bruders über dessen minderjährige Brüder bestehe (vgl. Weisung des BFM vom 1. Januar 2008, Kap. III 1.3.1 S. 9, abrufbar unter http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz; vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­glied­staats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staats­angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Amtsblatt der Europäischen Union {ABl.} L 50/1 vom 25.2.2003, nach­folgend: Dub­lin-II-VO]). Somit geht es im vorliegenden Verfahren unbe­strit­tener­massen um unbegleitete minderjährige Asylsuchende. 5.3 An diese Feststellung schliesst sich die Frage an, ob das BFM die Beschwerdeführenden zu Recht ohne Anwesenheit einer rechts­kun­digen Person befragt hat beziehungsweise ob die unbegleiteten min­der­jährigen Asylsuchenden im erstinstanzlichen Dublin-Verfahren ihre Inte­ressen rechtsgenügend haben wahren können und ihren Mitwir­kungs­pflichten zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts haben nach­kommen können. 5.3.1 Die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich, die ARK, hat sich in ihrer Rechtsprechung mehrfach mit der Frage der verfahrensrechtlichen Garantien von unbegleiteten minder­jährigen Asylsuchenden - auch im Lichte der Kinderrechtskonvention, welche von der Schweiz am 24. Februar 1997 ratifiziert wurde und für sie am 26. März 1997 in Kraft trat - auseinandergesetzt; letztmals im Entscheid EMARK 2006 Nr. 14, in welchem sie unter anderem die bishe­rige Rechtsprechung zusammenfasste. Diesbezüglich führte sie aus, in EMARK 1998 Nr. 13 habe die ARK eine seither konstante Recht­spre­chung mit dem Grundsatz begründet, dass die mit der Anhörung betraute Behörde verpflichtet sei, unbegleiteten Minderjährigen - so­lange keine vormundschaftsrechtlichen Massnahmen Platz gegriffen hätten - für die Dauer des Asylverfahrens von Amtes wegen eine rechts­kundige Person beizuordnen, bevor die Anhörung zu den Asylgründen erfolge. Diese Verpflichtung ergebe sich aus den Grundsätzen der Ach­tung des Kindes­wohls (Art. 3 Kinderrechtskonvention; Art. 11 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der Rechtsgleichheit sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 8 und Art. 29 BV) und solle der speziellen Situation von Minderjährigen im Asylverfahren Rechnung tragen. Die ARK habe diese Rechtsprechung in EMARK 1999 Nr. 18 E. 5b da­hin­gehend präzisiert, dass die Ver­pflichtung zur Beiordnung einer Ver­trauensperson auch in Konstel­la­tionen gelte, in denen die betroffene minderjährige Person zwar nicht von den kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen, aber von einem vom Bundesamt beauftragten Sach­ver­ständigen befragt werde. In solchen Konstellationen sei das Bundesamt verpflichtet, die erforder­lichen Massnahmen zu treffen. Eine Missach­tung der Pflicht zur Beiord­nung einer Vertrauensperson sei als Verletzung des Anspruchs auf recht­liches Gehör zu behandeln (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5) und führe, wenn sie auf Beschwerdeebene gerügt werde, in der Regel zur Kassation der ange­fochtenen Verfügung, da eine Heilung nur in Ausnahmefällen zulässig sei (vgl. EMARK 1999 Nr. 18 E. 5d). 5.3.2 In gesetzgeberischer Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass der Bundesrat anlässlich der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 insbesondere betreffend besondere Verfahrens­be­stimmungen für unbegleitete Minderjährige gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 Fol­gendes beantragte: « Unbegleiteten Minderjährigen kommt nach den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention ein beson­derer Schutz zu. Entsprechend dem anwendbaren schweizerischen Recht sind deshalb die zuständigen kantonalen Behörden bereits heute ver­pflichtet, bei diesen Personen vormundschaftliche Massnahmen einzu­leiten. Ist die Bestel­lung eines Vormundes oder Beistandes nicht sofort möglich, muss eine Vertrauensperson bestimmt werden, welche die Inte­ressen der minder­jährigen Person während der Dauer des Asylverfahrens wahrt. Der bishe­rige Absatz 3 setzte für die Einleitung vormund­schaftlicher Massnahmen und die Bestellung einer Vertrauensperson die Zuweisung (Art. 27 Abs. 3 AsylG) des Minderjährigen an einen Kanton voraus. Neu sollen auch bei unbegleiteten Minderjährigen Entscheide an der Empfangsstelle gefällt und Wegweisungen vollzogen werden können. Sowohl im Verfahren am Flughafen wie in der Empfangsstelle müssen folglich vormundschaftliche Massnahmen eingeleitet werden und eine Vertrauensperson ernannt wer­den, wenn entscheidrelevante Verfah­rens­schritte vorgenommen wer­den [Hervorhebung durch das Bundesver­wal­tungsgericht], die über die sum­marische Erstbefragung hinausgehen. Art. 17 Abs. 3 erwähnt ab­schliess­end, in welchen Fällen eine Ver­trauensperson ernannt werden muss. » (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asyl­gesetzes, zur Änderung des Bundesgetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgetzes über die Alters- und Hinterlas­senen­versi­cherung, BBl 2002 6845, 6878 f.). Art. 17 Abs. 3 AsylG ist dergestalt in der Fassung des Asyl­gesetzes vom 16. Dezember 2005 seit dem 1. Januar 2008 in Kraft (AS 2006 4745). Zuvor hielt aArt. 17 Abs. 3 AsylG ledig­lich fest, dass, wird einem Kanton eine unbegleitete minder­jährige asyl­suchende Person zugewiesen, dieser unverzüglich eine Ver­trauens­person zu ernennen habe. Die neue Fassung von Art. 17 Abs. 3 AsylG präzisiert, dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson bestim­men, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer a) des Verfahrens am Flug­hafen, wenn dort entscheidrelevante Verfahrens­schritte durch­geführt werden; b) des Aufenthalts in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 hinausgehende entscheid­relevante Verfahrensschritte (Hervorhebung durch das Bundes­verwal­tungsgericht) durchgeführt werden oder c) des Verfahrens nach Zu­weisung in den Kanton. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche An­gaben anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens­zen­trum (EVZ) erhoben werden können (Personalien der Asylsuchenden, in der Regel deren Fin­gerabdrücke und Fotografien, allenfalls weitere bio­metrische Daten). Gleichzeitig werden die Asylsuchenden sum­ma­risch zum Reise­weg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land ver­lassen haben. 5.3.3 Seit dem 12. Dezember 2008, also nach Inkraftreten von Art. 17 Abs. 3 AsylG in seiner heutigen Fassung, ist die Schweiz Schengener- beziehungsweise Dublin-Assoziierungsstaat (vgl. Art. 21 Abs. 3 AsylG und Dublin-Assoziierungsabkommen, Anhang 1 zum AsylG) und als sol­cher verpflichtet, seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl­ver­fah­rens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-As­so­ziie­rungs­abkommen zu prüfen (Art. 21 Abs. 2 AsylG). 5.4 Folglich ist zu prüfen, wie Art. 17 Abs. 3 AsylG auf Dublin-Verfahren anzuwenden ist. 5.4.1 Die Europäische Union hat hinsichtlich des Verfahrensschutzes für unbegleitete Minderjährige in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13 vom 13.12.2005) festgelegt, dass die Mitgliedstaaten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer Ver­letzlichkeit spezifische Verfahrensgarantien vorsehen sollten und hierbei in erster Linie das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 17 derselben Richtlinie ergreifen Mitgliedstaaten so bald wie mög­lich Massnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen bei der Prüfung des Antrags vertritt und/oder unterstützt. Weiter stellen sie sicher, dass der Vertreter Gele­gen­heit erhält, den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeu­tung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gege­be­nenfalls darüber aufzuklären, wie er sich auf seine persön­liche Anhörung vorbereiten kann. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Vertreter bei dieser Anhörung anwesend zu sein sowie innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens Fragen zu stellen und Be­merkungen vor­zubringen. Die Schweiz als Nichtmitglied der Europä­ischen Union ist nicht verpflichtet, diese für sie nicht verbindliche Richtlinie umzusetzen, kann sich indes daran orientieren. Den für das sogenannte Dublin-Ver­fahren für die Schweiz verbindlichen europä­ischen Verordnungen und Richtlinien (insbes. Dublin-II-VO) ist hingegen hinsichtlich der Verfah­rensgarantien für unbegleitete Minderjährige nichts Konkretes zu entneh­men. Demzufolge ist die diesbezügliche innerstaatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung unter Berück­sich­ti­gung der Kinderrechtskonvention entscheidend. 5.4.2 Wie oben dargelegt, ist unbegleiteten minderjährigen Asyl­su­chenden seit der teilweisen Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) auch in beschleunigten Verfahren, die bei der « Empfangsstelle » (Art. 17 Abs. 3 AsylG; heute: EVZ) und an den Flughäfen vollständig abgewickelt werden können, der erforderliche minimale Schutz - Beiordnung einer Vertrauensperson - zu gewähren, sofern entscheidrelevante Verfahrensschritte (im Flughafen) beziehungs­weise über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidrelevante Verfah­rensschritte durchgeführt werden. Nachfolgend ist also zu prüfen, wann in Dublin-Verfahren die entscheidrelevanten Verfahrensschritte getätigt werden. 5.4.3 Nach Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 prüft das BFM die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-II-VO, wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine asylsuchende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Folglich ist bei der Asylantragstellung jeder asylsu­chen­den Person vorab festzustellen, ob ein Drittstaat staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Um dies zu erfahren, sind - neben einem allfälligen Eintrag in der europäische Datenbank Eurodac zur Speicherung von Fingerabdrücken - insbesondere Angaben über die Reiseroute entscheidwesentlich. Ergibt diese Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das BFM einen Nichteintretensentscheid (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). Die Erstellung dieser Entscheidgrundlage findet in der Regel anlässlich der summarischen Befragung im EVZ statt. Gleichzeitig beziehungsweise in gewissen Fällen auch nachträglich wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu etwaigen Überstel­lungshindernissen in die für das Asylverfahren im Sinne der Dublin-II-VO allfällig zuständigen Mitgliedstaaten gewährt. Eine weitere Anhö­rung findet nicht statt. Damit wird deutlich, dass der Kurzbefragung, welche in Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnt wird, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie in einem Dublin-Verfahren. Bei Letzterem werden nämlich meist keine « über die Kurzbefragung hinausgehende Verfahrensschritte» getätigt, da bereits zu diesem Zeitpunkt der entscheidrelevante Sachverhalt (wie beispielsweise die Personalien, die Reiseroute, allfällige Asylgesuche im Ausland und eventuelle Überstellungshindernisse) erhoben wird. Immer­hin hat die summarische Befragung im Hinblick auf die Prüfung der Zu­ständigkeit eines Drittstaates nach den Kriterien der Dublin-II-VO auch der Erstellung von allfälligen Sachverhaltselementen, die zu einem Selbsteintritt verpflichten beziehungsweise zu einem solchen aus huma­nitären Gründen Anlass geben können (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 bzw. 8), zu dienen. 5.4.4 Hinsichtlich der Erstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts gilt sodann zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten sowie die Dublin-Assoziierungsstaaten gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von « Eurodac » für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316/1 vom 15.12.2000, nachfolgend: Eurodac-Verordnung), Ausländern, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufge­griffen werden, erst ab dem 14. Lebensjahr die Fingerabdrücke abneh­men dürfen, was hingegen gemäss Erfahrung des Bundesver­wal­tungs­gerichts nicht immer der Praxis entspricht. Deshalb kommt der Erfragung der Reiseroute und der vorgängigen Aufenthalte bei Minder­jährigen unter 14 Jahren eine noch gewichtigere Bedeutung für einen sie betreffenden Entscheid zu als bei älteren Asylsuchenden. 5.4.5 Weiter obliegt dem EU-Mitgliedstaat oder Dublin-Assozi­ie­rungsstaat die Pflicht zu überprüfen, ob eine Wegweisung der unbeglei­teten minderjährigen Asylsuchenden in den Zielstaat (der für die Durch­führung des Asylverfahrens zuständig ist) mit dem Kindeswohl vereinbar ist beziehungsweise ob Minderjährige einem Mitglied der Familie, ei­nem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt­staats­angehöriger (ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) übergeben werden können (vgl. dazu auch der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Art. 69 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). 5.4.6 Im Ergebnis steht fest, dass die Befragung im EVZ den ent­scheidrelevanten Verfahrensschritt für die Entscheidung des BFM dar­stellt, ob Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Anwendung findet. Bejahen­denfalls wird darüber hinaus keine weitere Anhörung durchgeführt. Folgerichtig wäre bereits für diese summarische Befragung eine Ver­trauensperson zu bestellen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies erst geschehen kann, wenn die entscheidenden Fragen hierfür geklärt sind, namentlich ob die asylsuchende Person unbegleitet und minder­jährig ist sowie ob sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet. Deshalb erscheint es zweck­dienlicher, bei unbegleiteten minderjährigen Asylsu­chenden, für welche das Dublin-Verfahren in Frage kommen könnte, nachträglich eine weitere Befragung in Anwesenheit einer Vertrauens­person zum für dieses Ver­fahren entscheidrelevanten Sachverhalt durchzuführen. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist aktenkundig, dass die Vorinstanz die beiden Beschwerdeführenden zum entscheidwesentlichen Sachver­halt nicht vollständig persönlich befragt hat; der jüngere minderjährige Beschwerdeführer B. wurde weder zur Ausreise noch zu den Umständen der Ausreise oder der Durchreise durch andere Länder beziehungsweise Einreise in die Schweiz befragt; der ältere der beiden minderjährigen Beschwerdeführenden A. wurde zum Aufenthalt in Italien nur kurz befragt. Dabei führte er aus, sie (die drei Brüder) seien im Boot von der italienischen Polizei aufgegriffen und in eine ihm unbekannte Stadt auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo die Polizei mit ihrem voll­jährigen Bruder gesprochen habe. Anderntags seien sie entlassen und mit einem Schlepper zu einem Bahnhof gebracht worden, wo sie per Zug zu einer ihm unbekannten Stadt gefahren seien. 6.2 Bei der Erstellung des sie betreffenden rechtserheblichen Sach­verhalts stellte das BFM hauptsächlich darauf ab, dass deren erwachsener Bruder in Italien in der Eigenschaft als Asylbewerber mit der Kennziffer « 1 » daktyloskopiert worden ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durch­führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von « Eurodac » für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [ABl. L 62/1 vom 5.3.2002]). In ihrer Vernehmlassung vom 31. Dezember 2010 führte die Vorinstanz dazu ergänzend aus, die Zuständigkeit Italiens sei auch für die Minderjährigen gegeben, zumal diese in Italien nicht daktyloskopisch erfasst worden seien; gemäss der Eurodac-Verordnung würden anlässlich eines Asylgesuchs nur Fingerabdrücke von Personen gespeichert, welche mindestens 14 Jahre alt seien. 6.3 Die rudimentären Aussagen des älteren minderjährigen Asyl­suchenden und der Eurodac-Eintrag des erwachsenen Bruders der Be­schwerdeführenden, auf welche sich das BFM für seinen Entscheid ab­stützte, erscheinen klar unzureichend, um Italien als für die Durch­füh­rung von deren Asylverfahren zuständig zu erachten. Insbesondere ver­mag dieses Vorgehen der besonderen Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-II-VO - welche das Bundesverwaltungsgericht als self-executing erachtet (vgl. BVGE 2010/27 E. 5.2.1 ff.) - zum Schutz von minderjährigen Asylsuchenden nicht Rechnung zu tragen. Denn alleine die erkennungsdienstliche Erfassung von unbegleiteten minder­jährigen Asylsuchenden im Ersteinreisestaat rechtfertigt eine Rück­über­stellung in diesen nicht, solange kein Asylantrag gestellt beziehungs­weise wirksam gestellt wurde (vgl. Dominik Bender/Maria Bethke, Das Kindeswohl im Dublin-Verfahren, in: Asylmagazin 3 und 4/2011, S. 70 und 113). Ob die Beschwerdeführenden tatsächlich in Italien ein Asylgesuch gestellt haben, ist aufgrund des vorliegend erhobenen Sach­verhalts nicht zu be­antworten. Das BFM hätte die Beschwerde­führenden vielmehr aus­führ­licher zum Aufenthalt in Italien befragen und sich allenfalls an die zu­ständigen italienischen Behörden wenden müssen, um den rechts­rele­vanten Sachverhalt erheben zu können. Im Zweifelsfall hätte das BFM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Dieses unsorg­fältige Vorgehen der Vorinstanz zur Abklärung des ent­scheidrelevanten Sach­verhalts stellt einen schwerwiegenden Verfah­rensmangel dar, zumal die Minderjährigen im Verfahren vor der Vor­instanz keine Begleitung und Unterstützung von einer Vertrauensperson erfuhren (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Dieser Mangel kann auf Be­schwer­deebene nicht geheilt wer­den, weshalb das Verfahren im Sinne der Er­wä­gungen zur er­gän­zenden Befragung in Anwesenheit einer Ver­trauens­person und zur neuen Be­urteilung an die Vorinstanz zurück­zuweisen ist. 6.4 Bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien dürften überdies konkrete Abklärungen hinsichtlich vorhandener Institutionen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende getätigt werden müssen, um dem Kindeswohl ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 69 Abs. 4 AuG; BVGE 2010/45 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.5, EMARK 1998 Nr. 13 E. 5). 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2010 sei aufzuheben. Die Sache ist demnach im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Zusammenfassend ist im Allgemeinen festzuhalten, dass das BFM in Dublin-Verfahren vor der Erhebung des rechtserheblichen Sach­verhalts die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwesenheit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person informieren muss, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

LANDESRECHT - DROIT NATIONAL - DIRITTO NAZIONALE

1 Staat - Volk - Behörden Etat - Peuple - Autorités Stato - Popolo - Autorità

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung Vi. S. A. und B. gegen Bundesamt für MigrationE-8648/2010 vom 21. September 2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren). Zeitpunkt der Beiordnung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Grundsatzurteil.

Art. 34 Abs. 2 Bst. d, Art. 17 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 AsylG. Art. 7 Abs. 3 und Art. 29a Abs. 1 und Abs. 3 AsylV 1. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit­gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO).

1. Die im Rahmen der teilweisen Asylgesetzrevision von 2005 erlas­senen besonderen Verfahrensbestimmungen zum Schutz von un­begleiteten Minderjährigen von Art. 17 Abs. 3 AsylG gelten auch in Dublin-Verfahren (E. 5.3.1-5.3.3).

2. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum werden der rechts­erheb­liche Sachverhalt betreffend die Zuständigkeit eines allfälligen Dritt­staates zur Behandlung des Asylantrages nach den Kriterien der Dublin-II-VO und allfällige Überstellungshindernisse oder Selbsteintrittsgründe erfragt. Dies entspricht einem der « ent­scheidwesentlichen Verfahrensschritte » im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b. AsylG. Deshalb ist zu diesem Zeitpunkt eine Ver­trauens­person beizuordnen (E. 5.4.2-5.4.6).

3. Das Bundesamt für Migration muss in Dublin-Verfahren vor der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwesenheit einer unbegleiteten minder­jährigen asylsuchenden Person informieren (E. 7).

Non-entrée en matière sur une demande d'asile (Dublin). Moment déterminant pour la désignation d'une personne de con­fian­ce pour les requérants d'asile mineurs non accompagnés. Arrêt de principe.

Art. 34 al. 2 let. d, art. 17 al. 3 et art. 26 al. 2 LAsi. Art. 7 al. 3 et art. 29a al. 1 et al. 3 OA 1. Règlement (CE) no 343/2003 du Conseil du 18 février 2003 établissant les critères et mécanismes de détermi­na­tion de l'Etat membre responsable de l'examen d'une demande d'asile présentée dans l'un des Etats membres par un ressortissant d'un pays tiers (ci-après: règlement Dublin II).

1. Les dispositions de procédure particulières de l'art. 17 al. 3 LAsi pour la protection des mineurs non accompagnés, introduites lors de la révision partielle de la loi sur l'asile en 2005, sont aussi applicables dans le cadre des procédures Dublin (con­sid. 5.3.1-5.3.3).

2. Dans le centre d'enregistrement et de procédure, il est procédé à l'établissement des faits pertinents quant à une éventuelle compé­tence d'un Etat tiers pour le traitement de la demande d'asile selon les critères du règlement Dublin II, et quant à d'éventuels obstacles au transfert ou à des motifs de traiter la demande en Suisse. Il s'agit là d'un des « actes de procédure déterminants » de l'art. 17 al. 3 let. b LAsi. C'est pourquoi une personne de confiance doit être désignée à ce moment (consid. 5.4.2-5.4.6).

3. Dans les procédures Dublin, l'Office fédéral des migrations doit, avant de procéder à l'établissement des faits pertinents, in­former les autorités can­to­nales compétentes de la présence d'un requé­rant d'asile mineur non accompagné (consid. 7).

Non entrata nel merito di una domanda di asilo (procedura Dublino). Momento determinante per la nomina di una persona di fiducia per ri­chie­denti l'asilo minorenni non accompagnati. Sentenza di principio.

Art. 34 cpv. 2 lett. d, art. 17 cpv. 3 e art. 26 cpv. 2 LAsi. Art. 7 cpv. 3 e art. 29a cpv. 1 e cpv. 3 OAsi 1. Regolamento (CE) n. 343/2003 del Con­siglio del 18 febbraio 2003 che stabilisce i criteri e i meccanismi di deter­minazione dello Stato membro competente per l'esame di una domanda di asilo presentata in uno degli Stati membri da un cit­ta­dino di un paese terzo (qui di seguito: regolamento Dublino II).

1. Le disposizioni procedurali specifiche adottate all'art. 17 cpv. 3 LAsi nell'ambito della revisione parziale del 2005 della stessa legge a tutela dei minorenni non accompagnati trovano applica­zione anche nelle procedure Dublino (consid. 5.3.1-5.3.3).

2. Nel centro di registrazione e di procedura si procede all'accerta­mento sia dei fatti giuridicamente rilevanti per la determinazione della competenza eventuale di uno stato terzo a trattare la do­manda di asilo in base ai criteri del regolamento Dublino II, sia del sussistere di eventuali ostacoli al trasferimento o di motivi per trattare la domanda in Svizzera. Si tratta di una delle « fasi procedurali rilevanti per la decisione » a norma dell'art. 17 cpv. 3 lett. b. LAsi. Pertanto, la persona di fiducia va nominata già a quel momento (consid. 5.4.2-5.4.6).

3. Nell'ambito delle procedure Dublino, l'Ufficio federale della migrazione è tenuto a informare le competenti autorità cantonali circa la presenza di un richiedente minorenne non accompagnato già prima di procedere all'accertamento dei fatti giuridicamente rilevanti (consid. 7).

Die aus der Provinz Herat stammenden minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen A. und B. verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 mit ihrem volljährigen Bruder und reisten über Griechenland und Italien illegal in die Schweiz ein, wo alle drei am 20. September 2010 um Asyl nachsuchten.

Der Meldung der europäischen Fingerabdrucksdatenbank Eurodac vom 21. September 2010 konnte hinsichtlich A. kein Eintrag entnommen werden. Betreffend B. liegt keine Eurodac-Meldung in den Akten. Ihr älterer Bruder wurde am 10. September 2010 in Italien in der Eigenschaft als « Asylbewerber » mit der Kennziffer « 1 » daktyloskopisch erfasst.

A. und B. wurde das rechtliche Gehör zum sogenannten Dublin-Ver­fahren gewährt und sie wurden zu den Personalien, den Familien­ver­hält­nissen und den Aufenthalten in anderen Ländern befragt, wobei sich das Bundesamt für Migration (BFM) hinsichtlich des Reisewegs und des Datums sowie der Umstände der Einreise in die Schweiz gröss­ten­teils auf die Angaben des erwachsenen Bruders abstützte. Alle Befra­gungen fanden in dessen Anwesenheit statt.

Die zuständige kantonale Migrationsbehörde erhielt nach diesen Befra­gungen im Oktober 2010 die Mitteilung des BFM, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um unbegleitete minderjährige Asyl­suchende, weshalb gestützt auf die geltenden Vorschriften unverzüglich Schutz­massnahmen in die Wege zu leiten seien oder die zuständige Vormund­schaftsbehörde zu informieren sei.

Mit Schreiben vom 23. November 2010 stellte die gesetzlich zuständige Vertretung der Beschwerdeführenden ein Gesuch um Akteneinsicht und rechtliches Gehör. Dabei beantragte sie, dieses sei ihr vor einem all­fäl­ligen negativen Entscheid zu gewähren.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010, welche den Beschwerde­füh­ren­den am 10. Dezember 2010 direkt eröffnet wurde, trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf deren Asylgesuche nicht ein, ordnete die ge­meinsame Weg­weisung nach Italien mit deren volljährigem Bruder an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Be­schwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und die edi­tionspflichtigen Verfahrensakten den Beschwerde­führenden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 erhoben die Beschwerde­füh­ren­den durch ihre gesetzliche Vertreterin beim Bundesverwal­tungs­gericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das Verfahren an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

5.1 In formeller Hinsicht rügte die Rechtsvertreterin, die Vorinstanz habe die Rechte der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ver­letzt. Das BFM hätte den Beschwerdeführenden anlässlich der Be­fra­gungen eine rechtskundige Person beiordnen müssen, weil kein Vormund oder Vertretungsbeistand für sie ernannt worden sei und sie selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107, nachfolgend: Kinderrechtskonvention]; Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurs­kom­mission [EMARK] 1998 Nr. 13 und Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1998 [AsylV 1, SR 142.311] i. V. m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG). Damit wird implizit gerügt, dass die am 29. September 2010 erfolgte Anordnung von Schutzmassnahmen zu spät ergangen sei.

5.2 Aktenkundig ist, dass das BFM die unbegleiteten minder­jäh­ri­gen Asylsuchenden am 29. September 2010 und am 4. Ok­tober 2010 (...) in Anwesenheit des erwachsenen Bruders - indes ohne Beisein einer rechtskundigen Person - befragte. Mit am gleichen Tag verfasstem Schreiben, welches gleichzeitig wie die Kantonszuweisung aber erst am 11. Oktober 2010 versendet wurde, wies das BFM die zuständige Migra­tionsbehörde des Kantons (...) an, die für die unbegleiteten min­der­jährigen Asylsuchenden vorgesehenen Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten. Zu Recht ging das BFM nicht davon aus, dass eine gewohn­heitsrechtlich übertragene Verantwortung des erwachsenen Bruders über dessen minderjährige Brüder bestehe (vgl. Weisung des BFM vom 1. Januar 2008, Kap. III 1.3.1 S. 9, abrufbar unter http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz; vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­glied­staats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staats­angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Amtsblatt der Europäischen Union {ABl.} L 50/1 vom 25.2.2003, nach­folgend: Dub­lin-II-VO]). Somit geht es im vorliegenden Verfahren unbe­strit­tener­massen um unbegleitete minderjährige Asylsuchende.

5.3 An diese Feststellung schliesst sich die Frage an, ob das BFM die Beschwerdeführenden zu Recht ohne Anwesenheit einer rechts­kun­digen Person befragt hat beziehungsweise ob die unbegleiteten min­der­jährigen Asylsuchenden im erstinstanzlichen Dublin-Verfahren ihre Inte­ressen rechtsgenügend haben wahren können und ihren Mitwir­kungs­pflichten zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts haben nach­kommen können.

5.3.1 Die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich, die ARK, hat sich in ihrer Rechtsprechung mehrfach mit der Frage der verfahrensrechtlichen Garantien von unbegleiteten minder­jährigen Asylsuchenden - auch im Lichte der Kinderrechtskonvention, welche von der Schweiz am 24. Februar 1997 ratifiziert wurde und für sie am 26. März 1997 in Kraft trat - auseinandergesetzt; letztmals im Entscheid EMARK 2006 Nr. 14, in welchem sie unter anderem die bishe­rige Rechtsprechung zusammenfasste. Diesbezüglich führte sie aus, in EMARK 1998 Nr. 13 habe die ARK eine seither konstante Recht­spre­chung mit dem Grundsatz begründet, dass die mit der Anhörung betraute Behörde verpflichtet sei, unbegleiteten Minderjährigen - so­lange keine vormundschaftsrechtlichen Massnahmen Platz gegriffen hätten - für die Dauer des Asylverfahrens von Amtes wegen eine rechts­kundige Person beizuordnen, bevor die Anhörung zu den Asylgründen erfolge. Diese Verpflichtung ergebe sich aus den Grundsätzen der Ach­tung des Kindes­wohls (Art. 3 Kinderrechtskonvention; Art. 11 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der Rechtsgleichheit sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 8 und Art. 29 BV) und solle der speziellen Situation von Minderjährigen im Asylverfahren Rechnung tragen. Die ARK habe diese Rechtsprechung in EMARK 1999 Nr. 18 E. 5b da­hin­gehend präzisiert, dass die Ver­pflichtung zur Beiordnung einer Ver­trauensperson auch in Konstel­la­tionen gelte, in denen die betroffene minderjährige Person zwar nicht von den kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen, aber von einem vom Bundesamt beauftragten Sach­ver­ständigen befragt werde. In solchen Konstellationen sei das Bundesamt verpflichtet, die erforder­lichen Massnahmen zu treffen. Eine Missach­tung der Pflicht zur Beiord­nung einer Vertrauensperson sei als Verletzung des Anspruchs auf recht­liches Gehör zu behandeln (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5) und führe, wenn sie auf Beschwerdeebene gerügt werde, in der Regel zur Kassation der ange­fochtenen Verfügung, da eine Heilung nur in Ausnahmefällen zulässig sei (vgl. EMARK 1999 Nr. 18 E. 5d).

5.3.2 In gesetzgeberischer Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass der Bundesrat anlässlich der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 insbesondere betreffend besondere Verfahrens­be­stimmungen für unbegleitete Minderjährige gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 Fol­gendes beantragte: « Unbegleiteten Minderjährigen kommt nach den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention ein beson­derer Schutz zu. Entsprechend dem anwendbaren schweizerischen Recht sind deshalb die zuständigen kantonalen Behörden bereits heute ver­pflichtet, bei diesen Personen vormundschaftliche Massnahmen einzu­leiten. Ist die Bestel­lung eines Vormundes oder Beistandes nicht sofort möglich, muss eine Vertrauensperson bestimmt werden, welche die Inte­ressen der minder­jährigen Person während der Dauer des Asylverfahrens wahrt. Der bishe­rige Absatz 3 setzte für die Einleitung vormund­schaftlicher Massnahmen und die Bestellung einer Vertrauensperson die Zuweisung (Art. 27 Abs. 3 AsylG) des Minderjährigen an einen Kanton voraus. Neu sollen auch bei unbegleiteten Minderjährigen Entscheide an der Empfangsstelle gefällt und Wegweisungen vollzogen werden können. Sowohl im Verfahren am Flughafen wie in der Empfangsstelle müssen folglich vormundschaftliche Massnahmen eingeleitet werden und eine Vertrauensperson ernannt wer­den, wenn entscheidrelevante Verfah­rens­schritte vorgenommen wer­den [Hervorhebung durch das Bundesver­wal­tungsgericht], die über die sum­marische Erstbefragung hinausgehen. Art. 17 Abs. 3 erwähnt ab­schliess­end, in welchen Fällen eine Ver­trauensperson ernannt werden muss. » (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asyl­gesetzes, zur Änderung des Bundesgetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgetzes über die Alters- und Hinterlas­senen­versi­cherung, BBl 2002 6845, 6878 f.). Art. 17 Abs. 3 AsylG ist dergestalt in der Fassung des Asyl­gesetzes vom 16. Dezember 2005 seit dem 1. Januar 2008 in Kraft (AS 2006 4745). Zuvor hielt aArt. 17 Abs. 3 AsylG ledig­lich fest, dass, wird einem Kanton eine unbegleitete minder­jährige asyl­suchende Person zugewiesen, dieser unverzüglich eine Ver­trauens­person zu ernennen habe. Die neue Fassung von Art. 17 Abs. 3 AsylG präzisiert, dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson bestim­men, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer a) des Verfahrens am Flug­hafen, wenn dort entscheidrelevante Verfahrens­schritte durch­geführt werden; b) des Aufenthalts in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 hinausgehende entscheid­relevante Verfahrensschritte (Hervorhebung durch das Bundes­verwal­tungsgericht) durchgeführt werden oder c) des Verfahrens nach Zu­weisung in den Kanton. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche An­gaben anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens­zen­trum (EVZ) erhoben werden können (Personalien der Asylsuchenden, in der Regel deren Fin­gerabdrücke und Fotografien, allenfalls weitere bio­metrische Daten). Gleichzeitig werden die Asylsuchenden sum­ma­risch zum Reise­weg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land ver­lassen haben.

5.3.3 Seit dem 12. Dezember 2008, also nach Inkraftreten von Art. 17 Abs. 3 AsylG in seiner heutigen Fassung, ist die Schweiz Schengener- beziehungsweise Dublin-Assoziierungsstaat (vgl. Art. 21 Abs. 3 AsylG und Dublin-Assoziierungsabkommen, Anhang 1 zum AsylG) und als sol­cher verpflichtet, seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl­ver­fah­rens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-As­so­ziie­rungs­abkommen zu prüfen (Art. 21 Abs. 2 AsylG).

5.4 Folglich ist zu prüfen, wie Art. 17 Abs. 3 AsylG auf Dublin-Verfahren anzuwenden ist.

5.4.1 Die Europäische Union hat hinsichtlich des Verfahrensschutzes für unbegleitete Minderjährige in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13 vom 13.12.2005) festgelegt, dass die Mitgliedstaaten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer Ver­letzlichkeit spezifische Verfahrensgarantien vorsehen sollten und hierbei in erster Linie das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 17 derselben Richtlinie ergreifen Mitgliedstaaten so bald wie mög­lich Massnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen bei der Prüfung des Antrags vertritt und/oder unterstützt. Weiter stellen sie sicher, dass der Vertreter Gele­gen­heit erhält, den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeu­tung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gege­be­nenfalls darüber aufzuklären, wie er sich auf seine persön­liche Anhörung vorbereiten kann. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Vertreter bei dieser Anhörung anwesend zu sein sowie innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens Fragen zu stellen und Be­merkungen vor­zubringen. Die Schweiz als Nichtmitglied der Europä­ischen Union ist nicht verpflichtet, diese für sie nicht verbindliche Richtlinie umzusetzen, kann sich indes daran orientieren. Den für das sogenannte Dublin-Ver­fahren für die Schweiz verbindlichen europä­ischen Verordnungen und Richtlinien (insbes. Dublin-II-VO) ist hingegen hinsichtlich der Verfah­rensgarantien für unbegleitete Minderjährige nichts Konkretes zu entneh­men. Demzufolge ist die diesbezügliche innerstaatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung unter Berück­sich­ti­gung der Kinderrechtskonvention entscheidend.

5.4.2 Wie oben dargelegt, ist unbegleiteten minderjährigen Asyl­su­chenden seit der teilweisen Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) auch in beschleunigten Verfahren, die bei der « Empfangsstelle » (Art. 17 Abs. 3 AsylG; heute: EVZ) und an den Flughäfen vollständig abgewickelt werden können, der erforderliche minimale Schutz - Beiordnung einer Vertrauensperson - zu gewähren, sofern entscheidrelevante Verfahrensschritte (im Flughafen) beziehungs­weise über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidrelevante Verfah­rensschritte durchgeführt werden. Nachfolgend ist also zu prüfen, wann in Dublin-Verfahren die entscheidrelevanten Verfahrensschritte getätigt werden.

5.4.3 Nach Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 prüft das BFM die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-II-VO, wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine asylsuchende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Folglich ist bei der Asylantragstellung jeder asylsu­chen­den Person vorab festzustellen, ob ein Drittstaat staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Um dies zu erfahren, sind - neben einem allfälligen Eintrag in der europäische Datenbank Eurodac zur Speicherung von Fingerabdrücken - insbesondere Angaben über die Reiseroute entscheidwesentlich. Ergibt diese Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das BFM einen Nichteintretensentscheid (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). Die Erstellung dieser Entscheidgrundlage findet in der Regel anlässlich der summarischen Befragung im EVZ statt. Gleichzeitig beziehungsweise in gewissen Fällen auch nachträglich wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu etwaigen Überstel­lungshindernissen in die für das Asylverfahren im Sinne der Dublin-II-VO allfällig zuständigen Mitgliedstaaten gewährt. Eine weitere Anhö­rung findet nicht statt. Damit wird deutlich, dass der Kurzbefragung, welche in Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnt wird, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie in einem Dublin-Verfahren. Bei Letzterem werden nämlich meist keine « über die Kurzbefragung hinausgehende Verfahrensschritte» getätigt, da bereits zu diesem Zeitpunkt der entscheidrelevante Sachverhalt (wie beispielsweise die Personalien, die Reiseroute, allfällige Asylgesuche im Ausland und eventuelle Überstellungshindernisse) erhoben wird. Immer­hin hat die summarische Befragung im Hinblick auf die Prüfung der Zu­ständigkeit eines Drittstaates nach den Kriterien der Dublin-II-VO auch der Erstellung von allfälligen Sachverhaltselementen, die zu einem Selbsteintritt verpflichten beziehungsweise zu einem solchen aus huma­nitären Gründen Anlass geben können (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 bzw. 8), zu dienen.

5.4.4 Hinsichtlich der Erstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts gilt sodann zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten sowie die Dublin-Assoziierungsstaaten gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von « Eurodac » für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316/1 vom 15.12.2000, nachfolgend: Eurodac-Verordnung), Ausländern, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufge­griffen werden, erst ab dem 14. Lebensjahr die Fingerabdrücke abneh­men dürfen, was hingegen gemäss Erfahrung des Bundesver­wal­tungs­gerichts nicht immer der Praxis entspricht. Deshalb kommt der Erfragung der Reiseroute und der vorgängigen Aufenthalte bei Minder­jährigen unter 14 Jahren eine noch gewichtigere Bedeutung für einen sie betreffenden Entscheid zu als bei älteren Asylsuchenden.

5.4.5 Weiter obliegt dem EU-Mitgliedstaat oder Dublin-Assozi­ie­rungsstaat die Pflicht zu überprüfen, ob eine Wegweisung der unbeglei­teten minderjährigen Asylsuchenden in den Zielstaat (der für die Durch­führung des Asylverfahrens zuständig ist) mit dem Kindeswohl vereinbar ist beziehungsweise ob Minderjährige einem Mitglied der Familie, ei­nem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt­staats­angehöriger (ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) übergeben werden können (vgl. dazu auch der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Art. 69 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen).

5.4.6 Im Ergebnis steht fest, dass die Befragung im EVZ den ent­scheidrelevanten Verfahrensschritt für die Entscheidung des BFM dar­stellt, ob Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Anwendung findet. Bejahen­denfalls wird darüber hinaus keine weitere Anhörung durchgeführt. Folgerichtig wäre bereits für diese summarische Befragung eine Ver­trauensperson zu bestellen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies erst geschehen kann, wenn die entscheidenden Fragen hierfür geklärt sind, namentlich ob die asylsuchende Person unbegleitet und minder­jährig ist sowie ob sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet. Deshalb erscheint es zweck­dienlicher, bei unbegleiteten minderjährigen Asylsu­chenden, für welche das Dublin-Verfahren in Frage kommen könnte, nachträglich eine weitere Befragung in Anwesenheit einer Vertrauens­person zum für dieses Ver­fahren entscheidrelevanten Sachverhalt durchzuführen.

6.1 Im vorliegenden Verfahren ist aktenkundig, dass die Vorinstanz die beiden Beschwerdeführenden zum entscheidwesentlichen Sachver­halt nicht vollständig persönlich befragt hat; der jüngere minderjährige Beschwerdeführer B. wurde weder zur Ausreise noch zu den Umständen der Ausreise oder der Durchreise durch andere Länder beziehungsweise Einreise in die Schweiz befragt; der ältere der beiden minderjährigen Beschwerdeführenden A. wurde zum Aufenthalt in Italien nur kurz befragt. Dabei führte er aus, sie (die drei Brüder) seien im Boot von der italienischen Polizei aufgegriffen und in eine ihm unbekannte Stadt auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo die Polizei mit ihrem voll­jährigen Bruder gesprochen habe. Anderntags seien sie entlassen und mit einem Schlepper zu einem Bahnhof gebracht worden, wo sie per Zug zu einer ihm unbekannten Stadt gefahren seien.

6.2 Bei der Erstellung des sie betreffenden rechtserheblichen Sach­verhalts stellte das BFM hauptsächlich darauf ab, dass deren erwachsener Bruder in Italien in der Eigenschaft als Asylbewerber mit der Kennziffer « 1 » daktyloskopiert worden ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durch­führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von « Eurodac » für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [ABl. L 62/1 vom 5.3.2002]). In ihrer Vernehmlassung vom 31. Dezember 2010 führte die Vorinstanz dazu ergänzend aus, die Zuständigkeit Italiens sei auch für die Minderjährigen gegeben, zumal diese in Italien nicht daktyloskopisch erfasst worden seien; gemäss der Eurodac-Verordnung würden anlässlich eines Asylgesuchs nur Fingerabdrücke von Personen gespeichert, welche mindestens 14 Jahre alt seien.

6.3 Die rudimentären Aussagen des älteren minderjährigen Asyl­suchenden und der Eurodac-Eintrag des erwachsenen Bruders der Be­schwerdeführenden, auf welche sich das BFM für seinen Entscheid ab­stützte, erscheinen klar unzureichend, um Italien als für die Durch­füh­rung von deren Asylverfahren zuständig zu erachten. Insbesondere ver­mag dieses Vorgehen der besonderen Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-II-VO - welche das Bundesverwaltungsgericht als self-executing erachtet (vgl. BVGE 2010/27 E. 5.2.1 ff.) - zum Schutz von minderjährigen Asylsuchenden nicht Rechnung zu tragen. Denn alleine die erkennungsdienstliche Erfassung von unbegleiteten minder­jährigen Asylsuchenden im Ersteinreisestaat rechtfertigt eine Rück­über­stellung in diesen nicht, solange kein Asylantrag gestellt beziehungs­weise wirksam gestellt wurde (vgl. Dominik Bender/Maria Bethke, Das Kindeswohl im Dublin-Verfahren, in: Asylmagazin 3 und 4/2011, S. 70 und 113). Ob die Beschwerdeführenden tatsächlich in Italien ein Asylgesuch gestellt haben, ist aufgrund des vorliegend erhobenen Sach­verhalts nicht zu be­antworten. Das BFM hätte die Beschwerde­führenden vielmehr aus­führ­licher zum Aufenthalt in Italien befragen und sich allenfalls an die zu­ständigen italienischen Behörden wenden müssen, um den rechts­rele­vanten Sachverhalt erheben zu können. Im Zweifelsfall hätte das BFM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Dieses unsorg­fältige Vorgehen der Vorinstanz zur Abklärung des ent­scheidrelevanten Sach­verhalts stellt einen schwerwiegenden Verfah­rensmangel dar, zumal die Minderjährigen im Verfahren vor der Vor­instanz keine Begleitung und Unterstützung von einer Vertrauensperson erfuhren (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Dieser Mangel kann auf Be­schwer­deebene nicht geheilt wer­den, weshalb das Verfahren im Sinne der Er­wä­gungen zur er­gän­zenden Befragung in Anwesenheit einer Ver­trauens­person und zur neuen Be­urteilung an die Vorinstanz zurück­zuweisen ist.

6.4 Bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien dürften überdies konkrete Abklärungen hinsichtlich vorhandener Institutionen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende getätigt werden müssen, um dem Kindeswohl ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 69 Abs. 4 AuG; BVGE 2010/45 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.5, EMARK 1998 Nr. 13 E. 5).

6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2010 sei aufzuheben. Die Sache ist demnach im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Zusammenfassend ist im Allgemeinen festzuhalten, dass das BFM in Dublin-Verfahren vor der Erhebung des rechtserheblichen Sach­verhalts die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwesenheit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person informieren muss, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten.