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BVGE 2010/54

BVGE 2010/54

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-20 · Français CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (34 Absätze)

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem­ber 2005 (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bür­ger­krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunfts­staat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Auf­nah­me anzuordnen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.2.1).

E. 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung zum Vollzugspunkt im We­sent­lichen aus, eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Hei­mat­staat sei nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung der ge­gen­wärtigen Lage grundsätzlich zumutbar. Die Sicherheitslage sei zwar nach wie vor nicht in allen Provinzen Afghanistans hinreichend sta­bil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Be­völ­kerung in Af­ghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Es würden auch keine indi­vi­duel­len Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg­wei­sungs­voll­zugs spre­chen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jun­gen und gesunden Mann, der in seiner Heimatregion über ein trag­fähiges Be­ziehungsnetz verfüge, habe er doch angegeben, dass in sei­nem Hei­matdorf Onkel und Tanten mit ihren Familien leben würden.

E. 5.3 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem im We­sentlichen entgegen, der Entscheid der Vorinstanz werde der prekären Sicherheitslage in Afghanistan nicht gerecht. Die Menschenrechte wür­den in seinem Heimatland nicht be­achtet; es seien auch weiterhin Dis­kri­minierungen und gewaltsame Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ethnie der Hazara zu regist­rieren.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz - vom Instruk­tions­richter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die publizierte Praxis der Beschwerdeinstanz auf­merk­sam gemacht - im We­sentlichen aus, die Heimatregion des Be­schwerdeführers, der Hazarajat, gehöre im innerafghanischen Ver­gleich zu den sichereren Regionen des Landes. Das Bundesamt für Migration (BFM) qualifiziere die Lage in diesem Gebiet nicht als permanent instabil. Der Be­schwer­de­führer verfüge über ein Beziehungsnetz in seiner Heimat­re­gi­on. Im Übri­gen stünde es ihm auch grundsätzlich offen, eine inner­staat­liche Auf­ent­haltsalternative wahrzunehmen und sich beispiels­weise im Gross­raum Kabul niederzulassen.

E. 5.5 Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hatte der damals zuständige Instruktionsrichter das BFM zur Beantwortung der Fra­ge aufgefordert, ob die Vorinstanz die durch die Beschwerdeins­tanz publi­zierte oder auf andere Weise kommunizierte Beurteilung der ge­nerellen Lage in Herkunftsländern von Asylsuchenden - respektive die darauf abgestützten rechtlichen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs - als verbindlich er­ach­te. Diese Frage verneinte das BFM in seiner ausführlichen ergänzenden Stel­lungnahme ausdrücklich.

E. 5.6 In seiner Replik äusserte sich der Be­schwer­de­füh­rer einerseits - un­ter Hinweis auf die Pra­xis des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts (BVGer) und unter Angabe einer Vielzahl von Quellen - zur sich ste­tig ver­schlech­tern­den Sicherheitslage in Af­ghanistan im Allgemeinen und in seiner Hei­mat­region im Be­son­de­ren. Andererseits listete er die Gründe auf, auf­grund derer ihm inner­halb seines Heimatstaats kei­ne sichere und zu­mut­bare Auf­ent­halts­alternative zur Verfügung stehe.

E. 6.1 Die ARK hatte den Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asyl­suchender in die Heimatregion des Beschwerdeführers (Region Haza­rajat respektive die darin befindliche Provinz Ghazni) in mehreren pu­blizierten Leitentscheidungen als generell unzumutbar qualifiziert (vgl. zuletzt Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 9). Das BVGer hat seit seiner Einsetzung im Jahr 2007 Hunderte von Rechtsmittelverfahren afghanischer Beschwerde­füh­renden abgeschlos­sen, die zu einem gros­sen Teil aus dem Hazarajat stammten. Es hat dabei die erwähnte Pra­xis der ARK weitergeführt und in entsprechenden Urteilen bestätigt.

E. 6.2 Nach Kenntnis des Gerichts hat das BFM seine Praxis vor einiger Zeit insoweit angepasst, als es die Provinz Ghazni mittlerweile eben­falls nicht mehr als « sicher » bezeichnet.

E. 6.3 Das BVGer stellt fest, dass sich das BFM des Öftern nicht an die publizierte Länderpraxis der Be­schwer­deinstanz hält und seine eigene Praxis diesbezüglich teilweise an­ders definiert. Die Vorinstanz bestätigt dies in ihrer ergänzenden Stellung­nahme be­züg­lich Afghanistan aus­drücklich und verweist zu­dem auf weitere Bei­spiele ihres bewuss­ten Ab­weichens von der publi­zier­ten Praxis der Be­schwerdeinstanz (Zumut­barkeit der Wegwei­sun­gen von Kurden in die tür­kischen Ost­pro­vinzen und von Angehörigen eth­ni­scher Minder­hei­ten in den Kosovo).

E. 6.4 Nachdem das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwer­de­führers in seine Heimatregion in seiner Vernehmlassung zur Be­schwer­de (trotz Hinweis des Instruktionsrichters der ARK auf die publi­zier­te Länderpraxis der Beschwerdeinstanz) bejaht hatte, forderte das Gericht die Vorinstanz dazu auf, sich in einer ergänzenden Stellung­nahme zur Frage der Verbindlichkeit seiner publizierten Länder­praxis zu äussern. In der daraufhin zu den Akten gereichten Eingabe hielt das BFM im We­sentlichen fest, die Länderpraxis der Beschwer­de­instanz stelle zwar einen wichtigen Orientierungspunkt für seine Entscheid- und Praxisbildung dar, könne aber keinerlei Bin­dungs­wirkung für die Vorinstanz entfalten. Die ARK habe zwar in ihrem un­ter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Leitentscheid festgestellt, der Voll­zug von Wegwei­sungen in den Hazarajat sei generell unzumutbar; das BFM teile diese Auf­fas­sung aber nicht und erachte den Vollzug der Weg­weisung des Be­schwer­de­führers in seine Heimatregion als zu­mut­bar.

E. 6.5 Gemäss einer aktuellen, dem Gericht vorliegenden Unter­suchung des BFM zu den Hintergründen der Gut­heissungen von Asyl­be­schwer­den durch das BVGer sollen ungefähr die Hälfte der aus­ge­werteten Ur­tei­le auf eine gewollte oder in Kauf genommene ma­terielle Differenz der Praxis des Bundes­amts zu derjenigen der Be­schwer­de­instanz zurückzuführen sein. Angesichts des bewussten Abweichens von der ober- und letzt­instanz­lichen Praxis sind die Argumente, mit denen das BFM dieses Vor­gehen begründet, durch das BVGer in grund­sätz­licher Weise zu beurteilen.

E. 7 In seiner ergänzenden Stellungnahme verweist das BFM zu­nächst wiederholt auf den Ermessensspielraum, der ihm als erstinstanz­licher Verwaltungsbehörde zustehe und zukommen müsse.

E. 7.1 Das BVGer verfügt (...) über umfassende Prüfungsbefugnis. Als zulässige Be­schwerdegründe - die als prozessuales Spiegelbild die Kog­nition des Gerichts definieren - nennt das Gesetz allgemein die Verlet­zung von Bundesrecht ein­schliess­lich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessen­heit (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 49 Bstn. a, b und c des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Diese allgemeine Kog­ni­tions­regel des VwVG wird für Asyl-Beschwerde­verfahren in Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wörtlich wiederholt, mit Ausnahme der hier nicht inte­res­sie­ren­den Vorbehalte von Art. 49 Bst. c VwVG (Unzu­läs­sig­keit der Rüge der Un­an­gemessenheit, wenn eine kantonale Behör­de als Be­schwer­de­in­stanz verfügt hat) und Art. 106 Abs. 2 AsylG (Hin­wei­se auf die Rüge­einschränkungen von Art. 27 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 2 AsylG betref­fend Beschwerden gegen die Zuweisung eines Auf­ent­halts­kan­tons bzw. betreffend die Gewährung vorüber­ge­henden Schut­zes). Das BVGer ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine Kog­nition voll auszuschöpfen; eine zu Unrecht vor­ge­nommene Kogni­tionsbeschränkung stellt eine Verletzung des recht­lichen Gehörs oder eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. etwa André Moser/Mi­chael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundes­verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 f. insbes. Rz. 2.153 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Das BFM scheint sich mit dem Abstützen auf das ihm zu­stehende Ermessen auf eine Praxis des Bundesgerichts zum Thema Ver­wal­tungsermessen zu beziehen, die üblicherweise mit der Formulierung « Ohne-Not-Praxis » bezeichnet wird (vgl. zum Gan­zen etwa BGE 133 II 35 E. 3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/27 E. 3.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a. a. O., Rz. 2.154 ff.; Oliver Zi­bung/Elias Hof­stetter, in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Wald­mann/Philippe Weissen­berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 Bst. c N 43 ff.; Lorenz Kneu­bühler, Verfahren vor dem Bundesver­wal­tungs­gericht - Spruch­körper­bestim­mung und Kognition, Fn. 63, in: Bernhard Ehren­zeller/Rainer J. Schwei­zer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Auf­gaben). Gemäss dieser Praxis hat auch eine Rechts­mittel­behörde, der die vol­le Kognition zusteht, in Ermessens­fragen einen ge­wissen Ent­schei­dungs­spielraum der Vorinstanz zu re­spektieren. Sie hat eine un­an­ge­mes­sene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vor­instanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen. Geht es in­haltlich um die Beurteilung von Fra­gestellungen, bei denen die Vor­ins­tanz über ganz spezifisches Fach­wissen verfügt oder die tat­säch­li­chen Verhältnisse aufgrund ihrer ört­lichen, sachlichen oder per­sön­lichen Nähe besser zu beurteilen ver­mag, sollen die Rechtsmittel­in­stan­zen nicht ohne Notwendigkeit von ihrer Auf­fassung abweichen. Als kon­krete Anwendungsfälle der « Ohne-Not-Praxis » werden in Lehre und Praxis et­wa rein technische Aspekte, wissenschaftliche Fach­fragen, si­cher­heits­relevante Einschätzungen, Bewertungen von Exa­mens­leis­tun­gen oder personalrechtliche Einschätzungen von Leistung oder Ver­halten ge­nannt.

E. 7.3 Der Wortlaut der interessierenden Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG (« Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Aus­länder un­zu­mut­bar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger­krieg, allge­meiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunfts­staat kon­kret gefährdet sind ») lässt zwar darauf schliessen, dass es sich da­bei in rechtstechnischer Hinsicht um Ermessens­entscheide handelt (so ausdrücklich Ruedi Illes, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Martina Caroni/Thomas Gäch­ter/Daniela Thurnherr Keller [Hrsg.], Bern 2010, Art. 83 N. 31). Allerdings kann die in E. 7.2 erwähnte Zurückhaltung von Gerichten bei Er­messensfragen nur dort zur Anwendung kommen, wo die Re­kurs­instanz nicht über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorin­stanz verfügt. Eine Fach-Beschwerdeinstanz darf den Entscheid der Vor­instanz nur dann schützen, wenn sie geprüft hat, ob sich keine zweck­mässigere, angemessenere Lösung anbietet (vgl. hierzu et­wa BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 116 Ib 270 E. 3c mit weiteren Hin­wei­sen).

E. 7.4.1 Die ARK war vom Gesetzgeber als unab­hän­gige richterliche Rechts­mittelinstanz konzipiert worden. Sie war sachlich nur für ein rechtliches Fachge­biet zuständig und hatte im Bereich des Asylrechts über das not­wen­dige Wissen zu ver­fü­gen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 aAsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262) war diese Re­kurskommission bei der Beurteilung der Un­an­gemessenheit zwar an die « Richtlinien und besonderen Weisungen » des Bun­desrats (BR) ge­bun­den; dieser hatte allerdings von seiner Kom­pe­tenz, in die Kog­ni­tion der ARK einzugreifen, nie Gebrauch gemacht, womit diese for­male Kogni­tionseinschränkung theoretischer Natur blieb.

E. 7.4.2 Die Abteilungen IV und V des BVGer haben ab 2007 die Funk­tion und Aufgaben der ARK über­nommen und ent­schei­den mit unein­geschränkter Kognition eben­falls ausschliesslich und letztinstanz­lich über Rechtsmittel im Asylbe­reich. Die Kompetenz des BR, die Ermessens­über­prü­fung ana­log der Regelung von Art. 106 Abs. 2 aAsylG einzuschränken, wur­de vom Ge­setzgeber be­wusst aufgehoben (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrats zur Ver­ord­nung der Bun­desversammlung be­tref­fend die An­pas­sung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundes­gerichts­gesetzes und des Verwaltungs­gerichts­ge­setzes vom 20. Dezember 2006 [AS 2006 5599], BBl 2006 7763). Im Asyl­bereich besteht umso weniger Grund für eine Ein­schrän­kung der Kog­nition, als im Asylverfahren höchste Rechtsgüter be­troffen sind und der Rechtsmittelweg auf eine einzige Instanz be­schränkt ist.

E. 7.5 In der Lehre wird - bezeichnenderweise ausdrücklich unter Hin­weis auf die hier interessierenden Urteile, bei denen die Lage in den Her­kunftsländern von Asylsuchenden analysiert wird - die Auf­fas­sung vertreten, die beiden Asyl-Abteilungen des BVGer verfüg­ten über eine vertiefte und spezi­fische ma­te­riel­le Fach­kom­pe­tenz, die mit derjenigen der Vorinstanz vergleichbar sei. Dies wird ei­ner­seits darauf zurück­geführt, dass in diesem Zustän­dig­keitsgebiet des Gerichts ein vergleichs­weise hoher Anteil von Mit­ar­bei­tenden der vorher zuständigen Rekurs­kommission in das BVGer übergetreten seien; andererseits wird auf die Kombination ho­her Fallzahlen mit einem vergleichsweise eng definier­ten Sachgebiet hin­gewiesen, die eine grosse Erfahrung und fachliche Routine der in die­sen Abteilungen tätigen Juristinnen und Juristen zur Folge habe (vgl. Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Ben­ja­min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal­tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 49; Reto Fel­ler/Markus Müller, Die Prü­fungs­zu­stän­digkeit des Bundes­verwaltungsgerichts - Probleme in der prak­tischen Durchsetzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2009 S. 450). Dieser Auffassung ist aus den nachstehend aufgeführten Gründen zu­zustimmen.

E. 7.5.1 Erstens verfügt das BVGer zur Beurteilung der Lage in den Her­kunftsländern von Asylsuchenden über eine eige­ne, dem General­sekre­tariat unterstellte Dienststelle « Länderexperti­sen ». In dieser sind nach Regionen spezialisierte, wis­sen­schaftliche Län­derexpertinnen und -ex­perten tätig, die im Auftrag der Richterinnen und Richter mithilfe an­er­kann­ter Analysemethoden - den so ge­nann­ten Country of Ori­gin-Stan­dards - länderspezifische Fragestellungen bearbeiten (vgl. Rai­ner Mattern, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländer­in­for­mationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, in: Schweizeri­sche Zeitschrift für Asylrecht und praxis [ASYL] 3/10, S. 3 ff. insbes. S. 9 f.). Eine besonders enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Spruch­kör­pern hat sich bei Urteilen etabliert, mit de­nen die Situation in den Her­kunfts­ländern in vertiefter und grund­sätz­licher Wei­se analysiert wird. Die Dienststelle unterhält ein Netzwerk mit Län­der­expertinnen und -experten im In- und Ausland, führt die Ent­wick­lun­gen in den in­teressierenden Herkunftsländern in einer allen Mitar­bei­ten­den des BVGer zugänglichen Datenbank stän­dig nach und organisiert unter ande­rem Ausbil­dungs­veranstaltungen für das juristische Personal der Asyl­abteilungen. Das BFM verweist in seiner noch vom Instruktionsrichter der ARK ein­geholten Stellungnahme auf seine Sektion « Migrations- und Län­der­analyse » (MILA), die - formal unabhängig von den Asylverfahrens­ab­tei­lungen und « vom analytischen Ergebnis her weisungsungebun­den » - Herkunftsländerinformationen nach wissenschaftlichen Ge­sichts­punk­ten auswerte und aufbereite. Im Rahmen der per 1. September 2010 um­ge­setzten Reorganisation des BFM wurde die Dienststelle MILA allerdings auf­ge­löst und ihre Länderexpertinnen und -experten wurden den ein­zelnen (neu nach Herkunftsregionen der Asylsuchenden defi­nier­ten) Verfah­rens­sektionen zugeteilt.

E. 7.5.2 Zweitens betreiben das BFM und das BVGer gemäss Art. 102 AsylG gemeinsam ein automatisiertes Informations- und Dokumenta­tionssystem (Datenbank Artis). Die darin enthaltenen Herkunftslän­der­informationen werden von beiden Seiten in die Datensammlung eingespiesen und stehen nach dem Wil­len des Gesetzgebers und des Ver­ordnungserlassers allen Mitarbeitenden des BFM und des BVGer zur Verfügung (vgl. Art. 102 Abs. 2 und 4 AsylG und Art. 1b Abs. 3 der Asyl­verordnung 3 vom 11. August 1999 [AsylV 3, SR 142.314]). Das BVGer verfügt damit im inte­res­sie­renden Herkunfts­län­der­kontext grundsätzlich über die gleichen Ent­scheid­grundlagen wie die Vorinstanz.

E. 7.5.3 Schliesslich wurden in den Abteilungen IV und V in den letzten Jahren mehrere organisatorische Beschlüsse mit dem Ziel, die länder­spe­zi­fi­schen Spezia­lisierungen in den Verfahrenseinheiten zu nutzen und wei­ter zu vertiefen, umgesetzt.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beurteilung von länderspezifischen Fragestellungen durch die Abteilungen IV und V weder Anlass noch Raum für eine Einschränkung der Ermes­sens­über­prü­fung im oben erwähnten Sinn besteht.

E. 7.7 Das BFM weist in seiner Stellungnahme auch auf seinen an­geb­lichen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Flücht­lings­eigen­schaft von Asylsuchenden hin; konkret wird der Erlass indi­vi­du­el­ler Asyl­entscheide und die Prüfung « des Bestehens einer be­grün­deten Furcht für bestimmte Per­sonenkategorien » (mithin die Frage des Vor­lie­gens einer so genannten Kollektivverfolgung) erwähnt. Dazu ist in al­ler Deutlichkeit festzuhalten, dass es sich hierbei um Entscheide über landes- und völkerrechtliche Fragen handelt, bei denen dem BFM nach dem Willen des Gesetzgebers in rechtstechnischer Hinsicht kei­ner­lei Ermessen zukommt.

E. 8.1 Das BFM hält in seiner Stellungnahme weiter fest, der Ge­setz­ge­ber habe « keinerlei Gesetzesbestimmungen erlas­sen, die eine for­melle Verbindlichkeit von Lageanalysen oder sonstigen Grund­satz­ent­schei­den der ARK für das BFM oder gar ein formelles, über den kon­kreten Ein­zel­fall hinausgehendes Weisungsrecht seitens der ARK be­inhalten würde ». Diese Aussage ist zwar insoweit nicht falsch, als die ARK - heute das BVGer - Beschwerdeinstanz und nicht (weisungs­berechtigte) Aufsichts­behörde des BFM war beziehungsweise ist. Aus dem Fehlen einer ex­pli­ziten Gesetzesbestimmung, welche die Verbind­lich­keit rechts­kräf­tiger Grundsatzentscheidungen der Beschwerde­in­stanz vorschreiben würde, kann die Vorinstanz indessen offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten: Entsprechende Bestimmungen dürf­ten in keinem Gebiet des öffentlichen Rechts zu finden sein. Die Mass­ge­blichkeit rechts­kräftiger Entscheidungen der zuständigen Rechts­mit­tel­behörde für die betroffene Verwaltungseinheit folgt direkt aus den Verfas­sungs­grundsätzen der Rechtstaatlichkeit, Rechtssi­cher­heit und Rechts­gleich­heit (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bun­des­verfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dass dieser Grundsatz allgemein an­er­kannt wird, zeigt sich anschaulich in einem Stan­dard­werk zum Ver­wal­tungs­recht: « Es ist kein einziger Fall be­kannt, in welchem die für die An­wendung eines bestimmten Ge­set­zes verant­wort­lichen Verwal­tungs­be­hörden eine mehr­mals be­stä­tig­te oder die einen wesentlichen Punkt be­treffende Recht­sprechung nicht be­rück­sichtigt hätten » (vgl. Blaise Knapp, Grundlagen des Ver­wal­tungs­rechts, Basel/Frankfurt am Main 1993, Rz. 400, S. 85).

E. 8.2 Dass die vom BFM vertretene Auffassung inhaltlich falsch ist, ergibt sich ohne Weiteres auch daraus, dass die Praxis der Vorinstanz zwangs­läufig zu Ergebnissen führt, die - im Kontext höchs­ter be­trof­fe­ner Rechtsgüter - unter dem Gesichtspunkt der Rechts­gleich­heit, Rechts­sicher­heit und Rechtsstaatlichkeit als offensichtlich unhaltbar be­zeich­net wer­den müssen. Im konkre­ten Anwendungsfall hängt näm­lich der Schutz der betroffe­nen Aus­länderinnen und Ausländer vor der Weg­wei­sung in eine sie poten­ziell gefährdende Lebenssituation einzig da­von ab, ob sie gegen die voll­umfänglich abweisende erstinstanzliche Ver­fügung des BFM Be­schwer­de erheben.

E. 8.3 Hinzu kommt, dass das BFM mit seiner Praxis eine Vielzahl un­nötiger Rechtsmittelverfahren provoziert, die angesichts der klaren publizierten Praxis der Beschwerdeinstanz allesamt mit einer Gut­heis­sung der Beschwerden in diesem Punkt enden müssen. Zu den der Allgemeinheit dadurch verursachten direkten Kosten für die Behandlung dieser Rechtsmittel durch das BVGer sind diejenigen der Entschädigungen hinzuzurechnen, mit de­nen die Par­teikosten der Be­schwerdeführenden gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu vergüten sind. Die Praxis des BFM hat insoweit auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Belastung der Bundeskasse zur Folge.

E. 9.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem BFM auch bei der grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Weg­weisungen in bestimmte Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender rechtlich kein Raum für eine Praxis bleibt, die der publizierten - oder auf andere Weise kommunizierten - Praxis des BVGer widerspricht.

E. 9.2 Diese Feststellung ist jedoch in zweifacher Hinsicht zu rela­tivieren:

E. 9.2.1 Einerseits muss es der Vorinstanz - gleich wie der beschwerde­füh­renden Gegenpartei - möglich sein, dem BVGer eine Änderung seiner Praxis zu beantragen. Nachdem diesbezüg­lich « Ver­handlungen » ausserhalb konkreter Beschwerdeverfahren auf­grund der Unabhängigkeit des Gerichts ausgeschlossen sind, gilt Fol­gendes: Erachtet das BFM eine publizierte Länderpraxis des BVGer nach Ablauf einer gewissen Zeit als an­passungs­bedürftig, steht es ihm frei, in einzelnen Asylver­fahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. In solchen Ver­fü­gun­gen ist unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be­gründung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um so ge­nann­te Pilot­ver­fahren handelt, bei denen bewusst von der publizier­ten Pra­xis des Ge­richts abgewichen werde. Diese Meinung vertrat im Übrigen offen­bar auch die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme (« Das BFM wird sich indessen auf jeden Fall intensiv mit einer Lageanalyse der ARK ma­teriell auseinandersetzen und eine allfällige abweichende Auf­fas­sung im Einzelfall begründen müssen, was sich direkt aus der Be­grün­dungs­pflicht ergibt »), hielt sich allerdings in der Praxis regel­mäs­sig nicht an dieses Vorgehen. In der Vergangenheit hatte das BFM mitunter bereits kurze Zeit nach Pub­li­kation von so genannten Länderurteilen der Be­schwerde­ins­tanz eine abweichende eigene Praxis auch mit der seither angeblich mass­geblich und dauerhaft veränderten Lage begründet. Bei grund­sätz­li­chen Be­urtei­lungen der generellen Lage in Herkunfts­län­dern ist indessen aus Gründen der Rechtssicherheit (auch im Interesse eines ge­ordneten Ab­laufs der erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren) eine gewisse zeit­liche Kon­ti­nuität zu beachten; bei der hier unum­gäng­lichen Zukunfts­pro­gnose ist in der Regel ein mittelfristiger Horizont ange­bracht. Die Beschwerde­instanz hat sich bei der periodischen Über­prüfung der Rich­tigkeit ih­rer Lageanalysen bisher üblicherweise an der Dauer der vor­läufigen Auf­nahme orientiert, die gemäss Art. 85 Abs. 1 AuG in der Re­gel ein Jahr beträgt. Dieser Grundsatz wäre auch für all­fäl­lige Pilotver­fah­ren des BFM zu beachten.

E. 9.2.2 Die zweite Relativierung des in E. 9.1 (und 9.2.1) Fest­ge­stellten betrifft Situationen, bei denen sich die Sicherheitslage in Her­kunfts­ländern schnell und dramatisch verschlechtert, beispiels­wei­se durch Aus­bruch un­vorher­sehbarer massiver Unruhen oder kriegeri­scher Aus­einander­set­zungen. Das BFM trägt solchen Situa­tionen nach Kenntnis des Ge­richts durch detaillierte Konzepte Rechnung, für die amts­intern bisher die Be­zeichnung (Vollzugs-) « Aus­set­zungs­mana­ge­ment » ver­wen­det wurde. An­gesichts der langjährigen Zusammen­arbeit des BFM mit den kanto­nalen Vollzugsbehörden einerseits und der vergleichs­wei­se direkteren und rascheren Entscheidfindungs- und Kommuni­kations­prozesse der Vor­instanz andererseits muss diese Zuständigkeit aus Prakti­ka­bi­li­täts­grün­den bei ihr verblei­ben, um gegebenenfalls den Schutz der be­trof­fe­nen Ausländerinnen und Ausländer sicherzustellen.

E. 9.3 Für den Fall zukünftiger Missachtung der publizierten Länder­praxis des BVGer durch die Vorinstanz behält sich dieses vor, die gegen solche Ver­fügungen erhobe­nen Beschwer­den (im vereinfachten Verfah­ren ge­mäss Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG) unter blossem Hinweis auf die­ses Urteil aufzu­he­ben und die Ak­ten zur korrekten Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfah­rens an das BFM zurück­zu­wei­sen. Vorbehalten bleibt auch die Ein­rei­chung einer Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 71 VwVG.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer stammt, wie eingangs erwähnt, aus der Pro­vinz Ghazni, bezüglich welcher das BVGer seit län­gerer Zeit eine Situation allgemeiner Gewalt bejaht; dieser Fest­stel­lung hat sich mittler­weile auch das BFM angeschlossen. Die Rückkehr des Beschwerde­führers dorthin erweist sich damit als unzu­mut­bar. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative innerhalb Afghanistans würde dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehen: Nach konstanter Praxis setzt die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aus­weichmöglichkeit von aus dem Hazarajat stammenden Personen nach Kabul insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Be­zie­hungsnetzes sowie einer gesicherten Wohnsituation in dieser Stadt voraus (vgl. die in unzähligen Urteilen des BVGer bestätigte Praxis EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 unter Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 7b). Den Ak­ten des Beschwerdeführers sind keinerlei Hinweise auf ein Be­zie­hungsnetz ausserhalb der Provinz Ghazni zu entnehmen. Ein sol­ches wird auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Es bleibt fest­zu­stel­len, dass das BFM auch diesbezüglich in nicht hinnehmbarer Wei­se von der Praxis der Beschwerdeinstanz abgewichen ist.

E. 10.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 10.3 Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an­zuordnen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

54

Auszug aus dem Urteil der Abteilung Vi. S. E. gegen Bundesamt für MigrationE 5929/2006 vom 20. Dezember 2010

Asylverfahren. Anordnungsspielraum des Bundesamts für Migration (BFM). Grundsatzurteil.

Das BFM muss sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) als letzte Instanz halten. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der ge­nerellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender. In diesem Kontext besteht für das BFM rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis, die der publizierten - oder auf andere Weise kommunizierten - Praxis des BVGer widerspricht.

Procédure d'asile. Marge de manoeuvre de l'Office fédéral des migra­tions (ODM). Arrêt de principe.

L'ODM est tenu, en qualité d'autorité précédente, de se conformer à la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral (TAF) en tant qu'autorité de dernière instance. Ce principe s'applique également lorsqu'il s'agit de savoir si l'exécution du renvoi de demandeurs d'asile déboutés dans leur pays d'origine est de façon générale raisonnablement exigible. A cet égard, l'ODM ne peut développer une pratique en fonction des pays qui lui serait propre et qui contredirait la jurisprudence du TAF, telle qu'elle est publiée ou communiquée de toute autre manière.

Procedura d'asilo. Margine di manovra dell'Ufficio federale della migrazione (UFM). Sentenza di principio.

L'UFM è tenuto, in qualità di autorità inferiore, ad attenersi alla giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale (TAF) in quanto autorità di ultima istanza. Tale principio si applica anche quando si tratta di sapere se l'esecuzione dell'allontanamento di un richiedente l'asilo verso il suo Paese di origine sia in generale ragionevolmente esigibile. A tal proposito, l'UFM non può sviluppare una prassi in funzione dei Paesi in contraddizione con la giurisprudenza del TAF, pubblicata o comunicata in ogni altra maniera.

Aus den Erwägungen:

5.

5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem­ber 2005 (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bür­ger­krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunfts­staat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Auf­nah­me anzuordnen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.2.1).

5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung zum Vollzugspunkt im We­sent­lichen aus, eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Hei­mat­staat sei nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung der ge­gen­wärtigen Lage grundsätzlich zumutbar. Die Sicherheitslage sei zwar nach wie vor nicht in allen Provinzen Afghanistans hinreichend sta­bil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Be­völ­kerung in Af­ghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Es würden auch keine indi­vi­duel­len Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg­wei­sungs­voll­zugs spre­chen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jun­gen und gesunden Mann, der in seiner Heimatregion über ein trag­fähiges Be­ziehungsnetz verfüge, habe er doch angegeben, dass in sei­nem Hei­matdorf Onkel und Tanten mit ihren Familien leben würden.

5.3 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem im We­sentlichen entgegen, der Entscheid der Vorinstanz werde der prekären Sicherheitslage in Afghanistan nicht gerecht. Die Menschenrechte wür­den in seinem Heimatland nicht be­achtet; es seien auch weiterhin Dis­kri­minierungen und gewaltsame Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ethnie der Hazara zu regist­rieren.

5.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz - vom Instruk­tions­richter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die publizierte Praxis der Beschwerdeinstanz auf­merk­sam gemacht - im We­sentlichen aus, die Heimatregion des Be­schwerdeführers, der Hazarajat, gehöre im innerafghanischen Ver­gleich zu den sichereren Regionen des Landes. Das Bundesamt für Migration (BFM) qualifiziere die Lage in diesem Gebiet nicht als permanent instabil. Der Be­schwer­de­führer verfüge über ein Beziehungsnetz in seiner Heimat­re­gi­on. Im Übri­gen stünde es ihm auch grundsätzlich offen, eine inner­staat­liche Auf­ent­haltsalternative wahrzunehmen und sich beispiels­weise im Gross­raum Kabul niederzulassen.

5.5 Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hatte der damals zuständige Instruktionsrichter das BFM zur Beantwortung der Fra­ge aufgefordert, ob die Vorinstanz die durch die Beschwerdeins­tanz publi­zierte oder auf andere Weise kommunizierte Beurteilung der ge­nerellen Lage in Herkunftsländern von Asylsuchenden - respektive die darauf abgestützten rechtlichen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs - als verbindlich er­ach­te.

Diese Frage verneinte das BFM in seiner ausführlichen ergänzenden Stel­lungnahme ausdrücklich.

5.6 In seiner Replik äusserte sich der Be­schwer­de­füh­rer einerseits - un­ter Hinweis auf die Pra­xis des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts (BVGer) und unter Angabe einer Vielzahl von Quellen - zur sich ste­tig ver­schlech­tern­den Sicherheitslage in Af­ghanistan im Allgemeinen und in seiner Hei­mat­region im Be­son­de­ren. Andererseits listete er die Gründe auf, auf­grund derer ihm inner­halb seines Heimatstaats kei­ne sichere und zu­mut­bare Auf­ent­halts­alternative zur Verfügung stehe.

6.

6.1 Die ARK hatte den Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asyl­suchender in die Heimatregion des Beschwerdeführers (Region Haza­rajat respektive die darin befindliche Provinz Ghazni) in mehreren pu­blizierten Leitentscheidungen als generell unzumutbar qualifiziert (vgl. zuletzt Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 9).

Das BVGer hat seit seiner Einsetzung im Jahr 2007 Hunderte von Rechtsmittelverfahren afghanischer Beschwerde­füh­renden abgeschlos­sen, die zu einem gros­sen Teil aus dem Hazarajat stammten. Es hat dabei die erwähnte Pra­xis der ARK weitergeführt und in entsprechenden Urteilen bestätigt.

6.2 Nach Kenntnis des Gerichts hat das BFM seine Praxis vor einiger Zeit insoweit angepasst, als es die Provinz Ghazni mittlerweile eben­falls nicht mehr als « sicher » bezeichnet.

6.3 Das BVGer stellt fest, dass sich das BFM des Öftern nicht an die publizierte Länderpraxis der Be­schwer­deinstanz hält und seine eigene Praxis diesbezüglich teilweise an­ders definiert. Die Vorinstanz bestätigt dies in ihrer ergänzenden Stellung­nahme be­züg­lich Afghanistan aus­drücklich und verweist zu­dem auf weitere Bei­spiele ihres bewuss­ten Ab­weichens von der publi­zier­ten Praxis der Be­schwerdeinstanz (Zumut­barkeit der Wegwei­sun­gen von Kurden in die tür­kischen Ost­pro­vinzen und von Angehörigen eth­ni­scher Minder­hei­ten in den Kosovo).

6.4 Nachdem das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwer­de­führers in seine Heimatregion in seiner Vernehmlassung zur Be­schwer­de (trotz Hinweis des Instruktionsrichters der ARK auf die publi­zier­te Länderpraxis der Beschwerdeinstanz) bejaht hatte, forderte das Gericht die Vorinstanz dazu auf, sich in einer ergänzenden Stellung­nahme zur Frage der Verbindlichkeit seiner publizierten Länder­praxis zu äussern. In der daraufhin zu den Akten gereichten Eingabe hielt das BFM im We­sentlichen fest, die Länderpraxis der Beschwer­de­instanz stelle zwar einen wichtigen Orientierungspunkt für seine Entscheid- und Praxisbildung dar, könne aber keinerlei Bin­dungs­wirkung für die Vorinstanz entfalten. Die ARK habe zwar in ihrem un­ter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Leitentscheid festgestellt, der Voll­zug von Wegwei­sungen in den Hazarajat sei generell unzumutbar; das BFM teile diese Auf­fas­sung aber nicht und erachte den Vollzug der Weg­weisung des Be­schwer­de­führers in seine Heimatregion als zu­mut­bar.

6.5 Gemäss einer aktuellen, dem Gericht vorliegenden Unter­suchung des BFM zu den Hintergründen der Gut­heissungen von Asyl­be­schwer­den durch das BVGer sollen ungefähr die Hälfte der aus­ge­werteten Ur­tei­le auf eine gewollte oder in Kauf genommene ma­terielle Differenz der Praxis des Bundes­amts zu derjenigen der Be­schwer­de­instanz zurückzuführen sein.

Angesichts des bewussten Abweichens von der ober- und letzt­instanz­lichen Praxis sind die Argumente, mit denen das BFM dieses Vor­gehen begründet, durch das BVGer in grund­sätz­licher Weise zu beurteilen.

7. In seiner ergänzenden Stellungnahme verweist das BFM zu­nächst wiederholt auf den Ermessensspielraum, der ihm als erstinstanz­licher Verwaltungsbehörde zustehe und zukommen müsse.

7.1 Das BVGer verfügt (...) über umfassende Prüfungsbefugnis. Als zulässige Be­schwerdegründe - die als prozessuales Spiegelbild die Kog­nition des Gerichts definieren - nennt das Gesetz allgemein die Verlet­zung von Bundesrecht ein­schliess­lich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessen­heit (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 49 Bstn. a, b und c des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Diese allgemeine Kog­ni­tions­regel des VwVG wird für Asyl-Beschwerde­verfahren in Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wörtlich wiederholt, mit Ausnahme der hier nicht inte­res­sie­ren­den Vorbehalte von Art. 49 Bst. c VwVG (Unzu­läs­sig­keit der Rüge der Un­an­gemessenheit, wenn eine kantonale Behör­de als Be­schwer­de­in­stanz verfügt hat) und Art. 106 Abs. 2 AsylG (Hin­wei­se auf die Rüge­einschränkungen von Art. 27 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 2 AsylG betref­fend Beschwerden gegen die Zuweisung eines Auf­ent­halts­kan­tons bzw. betreffend die Gewährung vorüber­ge­henden Schut­zes).

Das BVGer ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine Kog­nition voll auszuschöpfen; eine zu Unrecht vor­ge­nommene Kogni­tionsbeschränkung stellt eine Verletzung des recht­lichen Gehörs oder eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. etwa André Moser/Mi­chael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundes­verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 f. insbes. Rz. 2.153 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Das BFM scheint sich mit dem Abstützen auf das ihm zu­stehende Ermessen auf eine Praxis des Bundesgerichts zum Thema Ver­wal­tungsermessen zu beziehen, die üblicherweise mit der Formulierung « Ohne-Not-Praxis » bezeichnet wird (vgl. zum Gan­zen etwa BGE 133 II 35 E. 3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/27 E. 3.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a. a. O., Rz. 2.154 ff.; Oliver Zi­bung/Elias Hof­stetter, in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Wald­mann/Philippe Weissen­berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 Bst. c N 43 ff.; Lorenz Kneu­bühler, Verfahren vor dem Bundesver­wal­tungs­gericht - Spruch­körper­bestim­mung und Kognition, Fn. 63, in: Bernhard Ehren­zeller/Rainer J. Schwei­zer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Auf­gaben). Gemäss dieser Praxis hat auch eine Rechts­mittel­behörde, der die vol­le Kognition zusteht, in Ermessens­fragen einen ge­wissen Ent­schei­dungs­spielraum der Vorinstanz zu re­spektieren. Sie hat eine un­an­ge­mes­sene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vor­instanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen. Geht es in­haltlich um die Beurteilung von Fra­gestellungen, bei denen die Vor­ins­tanz über ganz spezifisches Fach­wissen verfügt oder die tat­säch­li­chen Verhältnisse aufgrund ihrer ört­lichen, sachlichen oder per­sön­lichen Nähe besser zu beurteilen ver­mag, sollen die Rechtsmittel­in­stan­zen nicht ohne Notwendigkeit von ihrer Auf­fassung abweichen. Als kon­krete Anwendungsfälle der « Ohne-Not-Praxis » werden in Lehre und Praxis et­wa rein technische Aspekte, wissenschaftliche Fach­fragen, si­cher­heits­relevante Einschätzungen, Bewertungen von Exa­mens­leis­tun­gen oder personalrechtliche Einschätzungen von Leistung oder Ver­halten ge­nannt.

7.3 Der Wortlaut der interessierenden Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG (« Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Aus­länder un­zu­mut­bar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger­krieg, allge­meiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunfts­staat kon­kret gefährdet sind ») lässt zwar darauf schliessen, dass es sich da­bei in rechtstechnischer Hinsicht um Ermessens­entscheide handelt (so ausdrücklich Ruedi Illes, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Martina Caroni/Thomas Gäch­ter/Daniela Thurnherr Keller [Hrsg.], Bern 2010, Art. 83 N. 31).

Allerdings kann die in E. 7.2 erwähnte Zurückhaltung von Gerichten bei Er­messensfragen nur dort zur Anwendung kommen, wo die Re­kurs­instanz nicht über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorin­stanz verfügt. Eine Fach-Beschwerdeinstanz darf den Entscheid der Vor­instanz nur dann schützen, wenn sie geprüft hat, ob sich keine zweck­mässigere, angemessenere Lösung anbietet (vgl. hierzu et­wa BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 116 Ib 270 E. 3c mit weiteren Hin­wei­sen).

7.4

7.4.1 Die ARK war vom Gesetzgeber als unab­hän­gige richterliche Rechts­mittelinstanz konzipiert worden. Sie war sachlich nur für ein rechtliches Fachge­biet zuständig und hatte im Bereich des Asylrechts über das not­wen­dige Wissen zu ver­fü­gen.

Gemäss Art. 106 Abs. 2 aAsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262) war diese Re­kurskommission bei der Beurteilung der Un­an­gemessenheit zwar an die « Richtlinien und besonderen Weisungen » des Bun­desrats (BR) ge­bun­den; dieser hatte allerdings von seiner Kom­pe­tenz, in die Kog­ni­tion der ARK einzugreifen, nie Gebrauch gemacht, womit diese for­male Kogni­tionseinschränkung theoretischer Natur blieb.

7.4.2 Die Abteilungen IV und V des BVGer haben ab 2007 die Funk­tion und Aufgaben der ARK über­nommen und ent­schei­den mit unein­geschränkter Kognition eben­falls ausschliesslich und letztinstanz­lich über Rechtsmittel im Asylbe­reich.

Die Kompetenz des BR, die Ermessens­über­prü­fung ana­log der Regelung von Art. 106 Abs. 2 aAsylG einzuschränken, wur­de vom Ge­setzgeber be­wusst aufgehoben (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrats zur Ver­ord­nung der Bun­desversammlung be­tref­fend die An­pas­sung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundes­gerichts­gesetzes und des Verwaltungs­gerichts­ge­setzes vom 20. Dezember 2006 [AS 2006 5599], BBl 2006 7763). Im Asyl­bereich besteht umso weniger Grund für eine Ein­schrän­kung der Kog­nition, als im Asylverfahren höchste Rechtsgüter be­troffen sind und der Rechtsmittelweg auf eine einzige Instanz be­schränkt ist.

7.5 In der Lehre wird - bezeichnenderweise ausdrücklich unter Hin­weis auf die hier interessierenden Urteile, bei denen die Lage in den Her­kunftsländern von Asylsuchenden analysiert wird - die Auf­fas­sung vertreten, die beiden Asyl-Abteilungen des BVGer verfüg­ten über eine vertiefte und spezi­fische ma­te­riel­le Fach­kom­pe­tenz, die mit derjenigen der Vorinstanz vergleichbar sei. Dies wird ei­ner­seits darauf zurück­geführt, dass in diesem Zustän­dig­keitsgebiet des Gerichts ein vergleichs­weise hoher Anteil von Mit­ar­bei­tenden der vorher zuständigen Rekurs­kommission in das BVGer übergetreten seien; andererseits wird auf die Kombination ho­her Fallzahlen mit einem vergleichsweise eng definier­ten Sachgebiet hin­gewiesen, die eine grosse Erfahrung und fachliche Routine der in die­sen Abteilungen tätigen Juristinnen und Juristen zur Folge habe (vgl. Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Ben­ja­min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal­tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 49; Reto Fel­ler/Markus Müller, Die Prü­fungs­zu­stän­digkeit des Bundes­verwaltungsgerichts - Probleme in der prak­tischen Durchsetzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2009 S. 450).

Dieser Auffassung ist aus den nachstehend aufgeführten Gründen zu­zustimmen.

7.5.1 Erstens verfügt das BVGer zur Beurteilung der Lage in den Her­kunftsländern von Asylsuchenden über eine eige­ne, dem General­sekre­tariat unterstellte Dienststelle « Länderexperti­sen ». In dieser sind nach Regionen spezialisierte, wis­sen­schaftliche Län­derexpertinnen und -ex­perten tätig, die im Auftrag der Richterinnen und Richter mithilfe an­er­kann­ter Analysemethoden - den so ge­nann­ten Country of Ori­gin-Stan­dards - länderspezifische Fragestellungen bearbeiten (vgl. Rai­ner Mattern, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländer­in­for­mationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, in: Schweizeri­sche Zeitschrift für Asylrecht und praxis [ASYL] 3/10, S. 3 ff. insbes. S. 9 f.). Eine besonders enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Spruch­kör­pern hat sich bei Urteilen etabliert, mit de­nen die Situation in den Her­kunfts­ländern in vertiefter und grund­sätz­licher Wei­se analysiert wird. Die Dienststelle unterhält ein Netzwerk mit Län­der­expertinnen und -experten im In- und Ausland, führt die Ent­wick­lun­gen in den in­teressierenden Herkunftsländern in einer allen Mitar­bei­ten­den des BVGer zugänglichen Datenbank stän­dig nach und organisiert unter ande­rem Ausbil­dungs­veranstaltungen für das juristische Personal der Asyl­abteilungen.

Das BFM verweist in seiner noch vom Instruktionsrichter der ARK ein­geholten Stellungnahme auf seine Sektion « Migrations- und Län­der­analyse » (MILA), die - formal unabhängig von den Asylverfahrens­ab­tei­lungen und « vom analytischen Ergebnis her weisungsungebun­den » - Herkunftsländerinformationen nach wissenschaftlichen Ge­sichts­punk­ten auswerte und aufbereite. Im Rahmen der per 1. September 2010 um­ge­setzten Reorganisation des BFM wurde die Dienststelle MILA allerdings auf­ge­löst und ihre Länderexpertinnen und -experten wurden den ein­zelnen (neu nach Herkunftsregionen der Asylsuchenden defi­nier­ten) Verfah­rens­sektionen zugeteilt.

7.5.2 Zweitens betreiben das BFM und das BVGer gemäss Art. 102 AsylG gemeinsam ein automatisiertes Informations- und Dokumenta­tionssystem (Datenbank Artis). Die darin enthaltenen Herkunftslän­der­informationen werden von beiden Seiten in die Datensammlung eingespiesen und stehen nach dem Wil­len des Gesetzgebers und des Ver­ordnungserlassers allen Mitarbeitenden des BFM und des BVGer zur Verfügung (vgl. Art. 102 Abs. 2 und 4 AsylG und Art. 1b Abs. 3 der Asyl­verordnung 3 vom 11. August 1999 [AsylV 3, SR 142.314]). Das BVGer verfügt damit im inte­res­sie­renden Herkunfts­län­der­kontext grundsätzlich über die gleichen Ent­scheid­grundlagen wie die Vorinstanz.

7.5.3 Schliesslich wurden in den Abteilungen IV und V in den letzten Jahren mehrere organisatorische Beschlüsse mit dem Ziel, die länder­spe­zi­fi­schen Spezia­lisierungen in den Verfahrenseinheiten zu nutzen und wei­ter zu vertiefen, umgesetzt.

7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beurteilung von länderspezifischen Fragestellungen durch die Abteilungen IV und V weder Anlass noch Raum für eine Einschränkung der Ermes­sens­über­prü­fung im oben erwähnten Sinn besteht.

7.7 Das BFM weist in seiner Stellungnahme auch auf seinen an­geb­lichen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Flücht­lings­eigen­schaft von Asylsuchenden hin; konkret wird der Erlass indi­vi­du­el­ler Asyl­entscheide und die Prüfung « des Bestehens einer be­grün­deten Furcht für bestimmte Per­sonenkategorien » (mithin die Frage des Vor­lie­gens einer so genannten Kollektivverfolgung) erwähnt. Dazu ist in al­ler Deutlichkeit festzuhalten, dass es sich hierbei um Entscheide über landes- und völkerrechtliche Fragen handelt, bei denen dem BFM nach dem Willen des Gesetzgebers in rechtstechnischer Hinsicht kei­ner­lei Ermessen zukommt.

8.

8.1 Das BFM hält in seiner Stellungnahme weiter fest, der Ge­setz­ge­ber habe « keinerlei Gesetzesbestimmungen erlas­sen, die eine for­melle Verbindlichkeit von Lageanalysen oder sonstigen Grund­satz­ent­schei­den der ARK für das BFM oder gar ein formelles, über den kon­kreten Ein­zel­fall hinausgehendes Weisungsrecht seitens der ARK be­inhalten würde ».

Diese Aussage ist zwar insoweit nicht falsch, als die ARK - heute das BVGer - Beschwerdeinstanz und nicht (weisungs­berechtigte) Aufsichts­behörde des BFM war beziehungsweise ist. Aus dem Fehlen einer ex­pli­ziten Gesetzesbestimmung, welche die Verbind­lich­keit rechts­kräf­tiger Grundsatzentscheidungen der Beschwerde­in­stanz vorschreiben würde, kann die Vorinstanz indessen offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten: Entsprechende Bestimmungen dürf­ten in keinem Gebiet des öffentlichen Rechts zu finden sein. Die Mass­ge­blichkeit rechts­kräftiger Entscheidungen der zuständigen Rechts­mit­tel­behörde für die betroffene Verwaltungseinheit folgt direkt aus den Verfas­sungs­grundsätzen der Rechtstaatlichkeit, Rechtssi­cher­heit und Rechts­gleich­heit (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bun­des­verfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dass dieser Grundsatz allgemein an­er­kannt wird, zeigt sich anschaulich in einem Stan­dard­werk zum Ver­wal­tungs­recht: « Es ist kein einziger Fall be­kannt, in welchem die für die An­wendung eines bestimmten Ge­set­zes verant­wort­lichen Verwal­tungs­be­hörden eine mehr­mals be­stä­tig­te oder die einen wesentlichen Punkt be­treffende Recht­sprechung nicht be­rück­sichtigt hätten » (vgl. Blaise Knapp, Grundlagen des Ver­wal­tungs­rechts, Basel/Frankfurt am Main 1993, Rz. 400, S. 85).

8.2 Dass die vom BFM vertretene Auffassung inhaltlich falsch ist, ergibt sich ohne Weiteres auch daraus, dass die Praxis der Vorinstanz zwangs­läufig zu Ergebnissen führt, die - im Kontext höchs­ter be­trof­fe­ner Rechtsgüter - unter dem Gesichtspunkt der Rechts­gleich­heit, Rechts­sicher­heit und Rechtsstaatlichkeit als offensichtlich unhaltbar be­zeich­net wer­den müssen. Im konkre­ten Anwendungsfall hängt näm­lich der Schutz der betroffe­nen Aus­länderinnen und Ausländer vor der Weg­wei­sung in eine sie poten­ziell gefährdende Lebenssituation einzig da­von ab, ob sie gegen die voll­umfänglich abweisende erstinstanzliche Ver­fügung des BFM Be­schwer­de erheben.

8.3 Hinzu kommt, dass das BFM mit seiner Praxis eine Vielzahl un­nötiger Rechtsmittelverfahren provoziert, die angesichts der klaren publizierten Praxis der Beschwerdeinstanz allesamt mit einer Gut­heis­sung der Beschwerden in diesem Punkt enden müssen.

Zu den der Allgemeinheit dadurch verursachten direkten Kosten für die Behandlung dieser Rechtsmittel durch das BVGer sind diejenigen der Entschädigungen hinzuzurechnen, mit de­nen die Par­teikosten der Be­schwerdeführenden gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu vergüten sind. Die Praxis des BFM hat insoweit auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Belastung der Bundeskasse zur Folge.

9.

9.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem BFM auch bei der grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Weg­weisungen in bestimmte Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender rechtlich kein Raum für eine Praxis bleibt, die der publizierten - oder auf andere Weise kommunizierten - Praxis des BVGer widerspricht.

9.2 Diese Feststellung ist jedoch in zweifacher Hinsicht zu rela­tivieren:

9.2.1 Einerseits muss es der Vorinstanz - gleich wie der beschwerde­füh­renden Gegenpartei - möglich sein, dem BVGer eine Änderung seiner Praxis zu beantragen. Nachdem diesbezüg­lich « Ver­handlungen » ausserhalb konkreter Beschwerdeverfahren auf­grund der Unabhängigkeit des Gerichts ausgeschlossen sind, gilt Fol­gendes: Erachtet das BFM eine publizierte Länderpraxis des BVGer nach Ablauf einer gewissen Zeit als an­passungs­bedürftig, steht es ihm frei, in einzelnen Asylver­fahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. In solchen Ver­fü­gun­gen ist unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be­gründung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um so ge­nann­te Pilot­ver­fahren handelt, bei denen bewusst von der publizier­ten Pra­xis des Ge­richts abgewichen werde. Diese Meinung vertrat im Übrigen offen­bar auch die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme (« Das BFM wird sich indessen auf jeden Fall intensiv mit einer Lageanalyse der ARK ma­teriell auseinandersetzen und eine allfällige abweichende Auf­fas­sung im Einzelfall begründen müssen, was sich direkt aus der Be­grün­dungs­pflicht ergibt »), hielt sich allerdings in der Praxis regel­mäs­sig nicht an dieses Vorgehen.

In der Vergangenheit hatte das BFM mitunter bereits kurze Zeit nach Pub­li­kation von so genannten Länderurteilen der Be­schwerde­ins­tanz eine abweichende eigene Praxis auch mit der seither angeblich mass­geblich und dauerhaft veränderten Lage begründet. Bei grund­sätz­li­chen Be­urtei­lungen der generellen Lage in Herkunfts­län­dern ist indessen aus Gründen der Rechtssicherheit (auch im Interesse eines ge­ordneten Ab­laufs der erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren) eine gewisse zeit­liche Kon­ti­nuität zu beachten; bei der hier unum­gäng­lichen Zukunfts­pro­gnose ist in der Regel ein mittelfristiger Horizont ange­bracht. Die Beschwerde­instanz hat sich bei der periodischen Über­prüfung der Rich­tigkeit ih­rer Lageanalysen bisher üblicherweise an der Dauer der vor­läufigen Auf­nahme orientiert, die gemäss Art. 85 Abs. 1 AuG in der Re­gel ein Jahr beträgt. Dieser Grundsatz wäre auch für all­fäl­lige Pilotver­fah­ren des BFM zu beachten.

9.2.2 Die zweite Relativierung des in E. 9.1 (und 9.2.1) Fest­ge­stellten betrifft Situationen, bei denen sich die Sicherheitslage in Her­kunfts­ländern schnell und dramatisch verschlechtert, beispiels­wei­se durch Aus­bruch un­vorher­sehbarer massiver Unruhen oder kriegeri­scher Aus­einander­set­zungen. Das BFM trägt solchen Situa­tionen nach Kenntnis des Ge­richts durch detaillierte Konzepte Rechnung, für die amts­intern bisher die Be­zeichnung (Vollzugs-) « Aus­set­zungs­mana­ge­ment » ver­wen­det wurde.

An­gesichts der langjährigen Zusammen­arbeit des BFM mit den kanto­nalen Vollzugsbehörden einerseits und der vergleichs­wei­se direkteren und rascheren Entscheidfindungs- und Kommuni­kations­prozesse der Vor­instanz andererseits muss diese Zuständigkeit aus Prakti­ka­bi­li­täts­grün­den bei ihr verblei­ben, um gegebenenfalls den Schutz der be­trof­fe­nen Ausländerinnen und Ausländer sicherzustellen.

9.3 Für den Fall zukünftiger Missachtung der publizierten Länder­praxis des BVGer durch die Vorinstanz behält sich dieses vor, die gegen solche Ver­fügungen erhobe­nen Beschwer­den (im vereinfachten Verfah­ren ge­mäss Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG) unter blossem Hinweis auf die­ses Urteil aufzu­he­ben und die Ak­ten zur korrekten Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfah­rens an das BFM zurück­zu­wei­sen. Vorbehalten bleibt auch die Ein­rei­chung einer Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 71 VwVG.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer stammt, wie eingangs erwähnt, aus der Pro­vinz Ghazni, bezüglich welcher das BVGer seit län­gerer Zeit eine Situation allgemeiner Gewalt bejaht; dieser Fest­stel­lung hat sich mittler­weile auch das BFM angeschlossen. Die Rückkehr des Beschwerde­führers dorthin erweist sich damit als unzu­mut­bar.

Eine zumutbare Aufenthaltsalternative innerhalb Afghanistans würde dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehen: Nach konstanter Praxis setzt die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aus­weichmöglichkeit von aus dem Hazarajat stammenden Personen nach Kabul insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Be­zie­hungsnetzes sowie einer gesicherten Wohnsituation in dieser Stadt voraus (vgl. die in unzähligen Urteilen des BVGer bestätigte Praxis EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 unter Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 7b).

Den Ak­ten des Beschwerdeführers sind keinerlei Hinweise auf ein Be­zie­hungsnetz ausserhalb der Provinz Ghazni zu entnehmen. Ein sol­ches wird auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Es bleibt fest­zu­stel­len, dass das BFM auch diesbezüglich in nicht hinnehmbarer Wei­se von der Praxis der Beschwerdeinstanz abgewichen ist.

10.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

10.3 Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an­zuordnen.