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BVGE 2009/33

BVGE 2009/33

Bundesverwaltungsgericht · 2009-05-19 · Deutsch CH

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)

Sachverhalt

A. bestand im Herbst 2006 die Basisprüfung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) in der Studienrichtung X. Im Frühjahr 2007 legte A. den Prüfungsblock 1 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-Studiums ab. Dabei erzielte er in zwei Fächern, welche beide einfach gewichtet werden, die Note 4.0. Im dritten Fach hingegen, welches zweifach gewichtet wird, erhielt er mit 3.75 eine ungenügende Note. Somit erreichte er insgesamt einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3.88. In der Folge musste A. an der Prüfungssession Herbst 2007 den gesamten Prüfungsblock 1 wiederholen. Dieses Mal erreichte er zwar in dem Fach, in welchem er das erste Mal ungenügend gewesen war, die Note 5.25, war aber in den anderen zwei Fächern ungenügend und erzielte einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3.81. Gleichzeitig absolvierte er den Prüfungsblock 2 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-Studiums, welchen er mit einem Notendurchschnitt von 4.04 bestand. Die ETHZ eröffnete A. mit Verfügung vom 12. November 2007 unter anderem die Noten des Prüfungsblocks 1 und 2 und die hierbei erzielten ECTS (= European Credit Transfer and Accumulation System)-Kreditpunkte pro Prüfungsblock (Prüfungsblock 1: 0 Kreditpunkte; Prüfungsblock 2: 26 Kreditpunkte). Gegen diese Verfügung erhob A. am 12. Dezember 2007 bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Juli 2008 ab. Gleichzeitig verpflichtete sie jedoch die ETHZ, A. eine vervollständigte Version des Leistungsüberblicks auszustellen, in welcher für jedes Fach in der Spalte « Soll » die entsprechende Anzahl Kreditpunkte anzugeben sei. Dagegen hat A. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) sei aufzuheben und sein Bachelor-Studium für bestanden zu erklären. Subeventualiter seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben. Die ETHZ (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, einen neuen Leistungsüberblick auszustellen, auf welchem alle absolvierten Prüfungen und die dabei erzielten Punkte (pro Prüfung) in der Spalte « Ist » auszuweisen seien. Er begründet seine Begehren hauptsächlich damit, dass das Blockprüfungssystem mit der Bologna-Reform nicht konform sei. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie macht geltend, die Universitäten verfügten auch nach der Bologna-Reform im Prüfungswesen über grosse Autonomie, weswegen das Blockprüfungssystem zulässig sei. Das BVGer heisst die Beschwerde insofern gut, als dass die Beschwerdegegnerin einen ergänzten Leistungsüberblick über alle absolvierten Prüfungen auszustellen hat, wobei die ECTS-Punkte im Zusammenhang mit dem Prüfungsblock 1 in der Soll-Spalte einzutragen sind. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab. Mit Urteil vom 29. Juni 2009 (2C_408/2009) tritt das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen:

3. - 3.4 (...) 3.5 Die Autonomie der Hochschulen wird durch Verfassung und Gesetz begründet. Sie kann auf unterer Stufe (z. B. durch Leistungsvereinbarung zwischen Träger und Hochschule oder durch andere Behörden- oder Verwaltungsakte) weder begründet noch erweitert oder begrenzt werden (FREDY SIDLER, Eine wettbewerbsorientierte Hochschul-Landschaft mit autonomen Hochschulen, Bern 2005, S. 5, http://www.kfh.ch). 3.5.1 Gemäss Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben Bund und Kantone bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Autonomie der Hochschulen Rücksicht zu nehmen. Dieser Wortlaut gewährleistet die Hochschulautonomie nicht, setzt sie aber als vorbestehend voraus (BERNHARD EHRENZELLER, Hochschulautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Steuerung im Hochschulwesen, in: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat: liber amicorum Luzius Wildhaber, Zürich 2007, S. 213). Die Tragweite der Autonomie einer Hochschule definiert der Hochschulgesetzgeber, welcher in diesem Zusammenhang über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Immerhin hat er bei der Ausgestaltung der Hochschulorganisation unter anderem die Wissenschaftsfreiheit, die Grundausrichtung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen und die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule zu berücksichtigen (BERNHARD EHRENZELLER/KONRAD SAHLFELD, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 63a, Rz. 19; EHRENZELLER, a. a. O., S. 218). Die Studienprogramme und die Studienpläne gehören dabei typischerweise in den Autonomiebereich der Hochschulen, wobei sich allerdings Einschränkungen aufgrund der Bologna-Reform ergeben können (ANDREAS AUER, La déclaration de Bologne et le fédéralisme universitaire en Suisse, in: Aktuelle Juristische Praxis, 2004, S. 722). 3.5.2 Die Autonomie der ETHZ ist im Grundsatz in Art. 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110, nachfolgend: ETH-Gesetz) verankert. Demnach ist die ETH eine autonome öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes, welche ihre Angelegenheiten selbständig regelt und verwaltet. Es besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. Die Tragweite der Autonomie ergibt sich auch durch weitere Bestimmungen. So hat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a ETH-Gesetz die ETH unter anderem den Zweck, Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet auszubilden und ihre Weiterbildung zu sichern. Sie hat mit anderen schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammenzuarbeiten, den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen zu fördern. Zu diesem Zweck schliesst sie privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab (Art. 3 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz). Im ETH-Bereich regelt sie ihre Belange im Rahmen des Gesetzes selbständig (Art. 4 Abs. 1 ETH-Gesetz). 3.5.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die ETHZ über Autonomie gerade in den Bereichen der Organisation und des Prüfungswesens verfügt, diese aber durch Rechtssätze und die Bologna-Reform begrenzt werden kann. Die Autonomie besteht demnach nur im Rahmen des Rechts, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wie sich die Bologna-Reform auf die Autonomie der Hochschulen im Prüfungswesen auswirkt. 3.6 Die Bologna-Reform wurde formell eingeleitet mit der Unterzeichnung der Erklärung von Bologna am 19. Juni 1999 (Der Europäische Hochschulraum, Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, [http://www.crus.ch/information-programme/bologna-ects/ueber-die-bologna-reform.html, nachfolgend: Bologna-Deklaration]). Darin haben 29 europäische Länder, darunter die Schweiz, ihren Willen bekundet, ihre Hochschulsysteme miteinander zu harmonisieren und so den europäischen Hochschulraum zu schaffen. Bei der Bologna-Deklaration handelt es sich jedoch um eine blosse Absichtserklärung mit politischem Inhalt ohne unmittelbare rechtliche Wirkungen. Rechtliche Wirkung entfalten erst die nationalen Erlasse, mit denen die Bologna-Reform im inländischen Recht umgesetzt wird (AUER, a. a. O., S. 719 f.). Kernpunkte der Bologna-Reform sind unter anderem das zweistufige Studiensystem mit Bachelor- und Masterstufe und die Einführung eines Leistungspunktesystems, welches gemäss der Bologna-Deklaration Transparenz schaffen und grösstmögliche Mobilität der Studierenden ermöglichen soll. Anhand der Bologna-Deklaration wird zudem offensichtlich, dass den Hochschulen auch nach der Bologna-Reform grundsätzlich Autonomie zukommen soll. So wird in der Deklaration die Bedeutung des Engagements der europäischen Hochschulen beim Aufbau des europäischen Hochschulraums hervorgehoben mit der Begründung, die Unabhängigkeit und Autonomie der Universitäten würden gewährleisten, dass sich die Hochschul- und Forschungssysteme den sich wandelnden Erfordernissen, den gesellschaftlichen Anforderungen und den Fortschritten in der Wissenschaft laufend anpassen würden (Bologna-Deklaration). Die Prinzipien der Bologna-Reform beinhalten demzufolge eine tiefgreifende Reorganisation der Studienprogramme und der Studienpläne, welche typischerweise in den Autonomiebereich der Hochschulen gehören (vgl. E. 3.5.1). Auch wenn der sich auf die Organisation von Programmen und Studienplänen erstreckende Autonomiebereich der Hochschulen grundsätzlich der Regelung durch den Gesetzgeber entzogen ist (AUER, a. a. O., S. 722), hat der kantonale oder eidgenössische Gesetzgeber den Hochschulen den Rahmen vorzugeben, innerhalb welchem diese die Bologna-Prinzipien, beziehungsweise die Bologna-Richtlinien (vgl. dazu E. 3.8) umsetzen dürfen (AUER, a. a. O., S. 722). Nachgehend ist zu prüfen, was für einen Rahmen der eidgenössische Gesetzgeber der ETHZ vorgegeben hat. 3.7 Mit dem Ziel, den Reformprozess zu stärken, wozu auch die Umsetzung der Bologna-Deklaration gehört, hat der eidgenössische Gesetzgeber das ETH-Gesetz mit Änderung vom 21. März 2003 teilrevidiert (AS 2003 4265). In Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz wird neu festgehalten, dass die ETH Bachelor- und Mastertitel verleihen. Damit soll die nationale und internationale Mobilität der Studierenden erleichtert und gefördert werden (Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz] vom 27. Februar 2002 [BBl 2002 3485; nachfolgend: Botschaft des BR zum ETH-Gesetz]). Die Änderung vom 21. März 2003 enthält in Art. 16 zudem die Regelung der Zulassung sowohl ins erste wie auch in höhere Semester. In der Botschaft wurde dabei bezüglich der Zulassung zur ETH explizit festgehalten, die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen und die Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) seien zu respektieren. Solche Verpflichtungen könnten sich insbesondere aus der Teilnahme an den europäischen Harmonisierungsbestrebungen (Bologna-Modell) ergeben (Botschaft des BR zum ETH-Gesetz, BBl 2002 3484). Der eidgenössische Gesetzgeber macht somit nur rudimentäre Vorschriften. Es wird lediglich die Unterteilung des Studiums in eine Bachelor- und Masterstufe vorgeschrieben. Es werden aber keine Vorgaben bezüglich des Prüfungssystems oder der Einführung eines Leistungspunktesystems gemacht und bezüglich der Zulassung zur ETH wird explizit auf die Beschlüsse der SUK verwiesen. 3.8 Die SUK ist ein durch Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Universitätskantonen errichtetes gemeinsames, universitätspolitisches Organ. Es ist für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hochschulbereich zuständig (Art. 5 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 [UFG, SR 414.20] und Art. 4 ff. der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich [SR 414.205; nachfolgend: Vereinbarung]). Auf Antrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), welche das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen darstellt (Art. 11 ff. Vereinbarung), und gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a Vereinbarung hat die SUK die Richtlinien der SUK für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen der Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003 (SR 414.205.1; nachfolgend: Bologna-Richtlinien) erlassen. Diese sind für den Bund und die Universitätskantone verbindlich (vgl. dazu Kommentar der SUK zu den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003, S. 2, nachfolgend: Kommentar). Gemäss den Bologna-Richtlinien haben die Universitäten Kreditpunkte nach dem ECTS auf Grund von kontrollierten Studienleistungen zu vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht dabei einer Studienleistung, die in 25-30 Arbeitsstunden erbracht werden kann (Art. 2 Bologna-Richtlinien). Das Erreichen von 180 Kreditpunkten ist erforderlich für den Abschluss der ersten Studienstufe (Bachelorstufe), 90-120 Kreditpunkte sind notwendig für den Abschluss des Masterstudiums als zweiter Studienstufe (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b Bologna-Richtlinien). Zudem schreiben die Bologna-Richtlinien den Universitäten vor, dass diese die Benennung ihrer Studienabschlüsse entsprechend international anerkannten Bezeichnungen zu vereinheitlichen haben (Art. 4 Bologna-Richtlinien). Somit sind die Hochschulen aufgrund der Bologna-Richtlinien verpflichtet, für Studienleistungen Kreditpunkte gemäss ECTS zu vergeben. Von Bedeutung ist insbesondere, dass Kreditpunkte nur aufgrund von kontrollierten und in der Regel benoteten Studienleistungen vergeben werden und dass dies jede Hochschule im Rahmen ihrer Prüfungsordnung selber regelt (Kommentar, S. 8). Es wird also kein bestimmtes Prüfungssystem vorgeschrieben, sondern lediglich die Vergabe von ECTS-Punkten im Zusammenhang mit kontrollierten Studienleistungen. Allerdings wurde von der SUK eine koordinierte und harmonisierte Anwendung des ECTS an allen Schweizer Universitäten als notwendig erachtet. Die Bologna-Richtlinien erklären die CRUS als verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der Bologna-Richtlinien (Art. 5 Abs. 5 Bologna-Richtlinien). Gestützt darauf hat die CRUS die Empfehlungen für die Anwendung von ECTS an den universitären Hochschulen der Schweiz vom 7. März 2003, Fassung vom 23. August 2004 (http://www.crus.ch > Publikationen; nachfolgend: ECTS-Empfehlungen) erlassen mit dem Zweck, eine harmonisierte und eurokompatible Anwendung des ECTS an den Schweizer Hochschulen zu erreichen. Wieweit diese Empfehlungen die Autonomie der Hochschulen im Prüfungswesen einschränken, indem sie den Hochschulen Vorgaben für ihre Prüfungssysteme machen, ist nachfolgend zu prüfen. 3.9 3.9.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den ECTS-Empfehlungen geltend, dass offenbar auch die CRUS davon ausgehe, die einzelnen Elemente eines Blocks seien zu separieren, da andernfalls die CRUS in den ECTS-Empfehlungen nicht vorschlagen würde, bei einem Teilmisserfolg für die bestandenen Lerneinheiten Kreditpunkte zu vergeben. 3.9.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, in den ECTS-Empfehlungen werde die Möglichkeit, Blockprüfungssysteme einzusetzen, explizit erwähnt und zwar mit der Ergänzung, dass in der Praxis der Hochschulen unterschiedliche Vorgehensweisen möglich seien. 3.9.3 Im Gegensatz zu den Bologna-Richtlinien sind die ECTS-Empfehlungen nicht rechtsverbindlich, sondern stecken lediglich Rahmenbedingungen für die gemeinsame und einheitliche Anwendung von ECTS ab. Nichtsdestotrotz verpflichten sich die Hochschulen der Schweiz über ihre Mitgliedschaft in der CRUS, ihnen zu folgen und sich an einer koordinierten Weiterentwicklung des ECTS-Systems in der Schweiz zu beteiligen (ECTS-Empfehlungen, S. 3). In den ECTS-Empfehlungen wird ausgeführt, dass die Kreditpunkte nur anlässlich überprüfter und genügender Leistung vergeben werden und dass es in der Autonomie der Universitäten liege, die Vorgehensweise für den Erwerb und die Anerkennung der erworbenen Kreditpunkte festzulegen. Zudem wird das Blockprüfungssystem erwähnt: Die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten (Prüfungsserien, Modulprüfungen oder andere Formen der Leistungsüberprüfung) erlaube unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts die Kompensation einzelner ungenügender Leistungen durch sehr gute Resultate. In solchen Fällen würden die Studierenden also auch die Kreditpunkte von Lerneinheiten erwerben, die eigentlich mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen worden seien. Da in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen möglich seien, sei es unerlässlich, dass die Hochschulen in ihren Studienreglementen festlegen würden, wie die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten erfolge und nach welchen Regeln ungenügende Resultate kompensiert und die entsprechenden Kreditpunkte nicht bestandener Teilprüfungen vergeben werden könnten (z. B. gesamthafte Vergabe der Kreditpunkte einer Prüfungsserie bei genügendem Durchschnitt und separate Angabe der Kreditpunkte für die Lerneinheiten, die mit genügenden Leistungen abgeschlossen wurden). Die durch Kompensation erworbenen Kreditpunkte seien vollwertige Kreditpunkte und keinesfalls solche zweiter Klasse (ECTS-Empfehlungen, S. 7 f.). Blockprüfungen sind demnach als eine mögliche Prüfungsvariante zu betrachten. Die ECTS-Empfehlungen machen zudem deutlich, dass das Blockprüfungssystem für die Studierenden nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile hat, indem auf diese Weise Kreditpunkte von Lerneinheiten, die eigentlich mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen wurden, ebenfalls kompensiert werden können. Aus den ECTS-Empfehlungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indes nicht geschlossen werden, dass die einzelnen Elemente eines Blocks zu separieren sind. Erstens stellt die Bemerkung der CRUS bezüglich des Blockprüfungssystems nur einen Vorschlag und keine verbindliche Vorschrift dar, was auch in den Worten « z. B. » zum Ausdruck kommt, und zweitens geht die CRUS hier von dem Fall aus, dass ein genügender Durchschnitt im Prüfungsblock erzielt wurde. Es wird den Hochschulen keineswegs verboten, ein Blockprüfungssystem vorzusehen. Vorgeschrieben wird einzig, dass die Hochschulen - falls sie das Blockprüfungssystem anwenden - in ihren Reglementen festhalten müssen, wie das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen funktioniert. 3.9.4 Gleiches ergibt sich aus den Empfehlungen, welche die CRUS für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses, zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 3. Mai 2007 (http://www.crus.ch > Publikationen; nachfolgend: Empfehlungen), erlassen hat. Diese Empfehlungen werden als für die schweizerischen universitären Hochschulen - auch über die auf den CRUS-Statuten vom 17. November 2000 basierende Selbstverpflichtung hinaus - als verbindlich bezeichnet. Begründet wird dies damit, dass die SUK mit Art. 4 und Art. 5 der Bologna-Richtlinien der CRUS explizit die Zuständigkeit für die Umsetzung der Richtlinien übertragen habe (Empfehlungen, S. 3). Zwar wird in diesen Empfehlungen festgehalten, der gesamte Studiengang werde mit Vorteil in Module gegliedert, welche einzeln abgeprüft werden können. Bisherige Blockprüfungen würden damit nach unten verlagert in addierbare Modul- und Lerneinheitsprüfungen. Ausgeschlossen wird das Blockprüfungssystem jedoch nicht und auch hier wird darauf hingewiesen, dass jede Universität die kontrollierten und gegebenenfalls benoteten Studienleistungen selber regelt (Empfehlungen, S. 12). 3.10 Zusammenfassend gilt, dass das Blockprüfungssystem durch die Bologna-Richtlinien und die ergänzenden Empfehlungen nicht für unzulässig erklärt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Blockprüfungssystem auch nicht deswegen nicht konform mit der Bologna-Reform, weil die ECTS-Punkte entsprechend dem Aufwand vergeben werden sollten. Die Bologna-Richtlinien definieren zwar einen Kreditpunkt in Arbeitsstunden. Gleichzeitig können Kreditpunkte jedoch nur aufgrund von kontrollierten Studienleistungen vergeben werden, was jede Universität selber regelt. Es stellt sich aber die Frage, ob die Erlasse der ETH das Blockprüfungssystem überhaupt vorsehen und ob diesfalls die ETH die Vorgaben der Bologna-Reform - wie z. B. die Vorschrift, dass die Universitäten in ihren Reglementen klar festhalten müssen, wie das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen funktioniert - richtig umsetzte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits aus der Formulierung von Art. 4 der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (AVL ETHZ, SR 414.135.1) könne geschlossen werden, dass ein Prüfungsblock - ganz im Sinne des Bologna-Systems - nurmehr die Bedeutung einer organisatorischen Einheit habe. Ein Prüfungsblock stelle nicht mehr wie unter dem früheren System eine Prüfungsgesamtheit dar, die nur zusammen gewertet werde. Die Leistungen würden schliesslich je separat pro Prüfung gewertet. Zudem führt der Beschwerdeführer an, die Verordnung sei widersprüchlich. In Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ beispielsweise werde explizit ausgeführt, dass eine bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang nicht wiederholt werden könne. Gleichzeitig werde in Art. 10 Abs. 1 AVL ETHZ festgelegt, dass ein Block immer als Gesamtheit zu widerholen sei. So könne bei der Wiederholung eines Prüfungsblocks der Fall eintreten, dass entgegen Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ Prüfungen, welche bereits bestanden sind, wiederholt werden müssten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, nach Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ würden nur für bestandene Studienleistungen Punkte erteilt. In welcher Form diese Leistungen zu erbringen seien, sei Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ jedoch nicht zu entnehmen. Demgegenüber sei gemäss Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ ein Prüfungsblock bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 betrage. Ein Prüfungsblock sei eine Prüfungsgesamtheit, bei der eine genügende Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ erbracht sei, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4 betrage. Ein Widerspruch zwischen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ sei nicht erkennbar. Zur Wiederholungsproblematik des Blockprüfungssystems hält die Beschwerdegegnerin fest, bei einem Prüfungsblock gelte die Qualifizierung als « bestanden » oder « nicht bestanden » immer nur für den Block in seiner Gesamtheit. Die in einer einzelnen, zu einem Block gehörenden Prüfung erzielte Note habe für das Bestehen dieser einzelnen Prüfungen keine Bedeutung, sondern diene einzig der Berechnung des im Block erzielten Notendurchschnitts, was zweifelsfrei aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Bst. g der AVL ETHZ hervorgehe. Demgemäss könne es bei einer Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsblocks auch nicht zu einem Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ kommen. 4.3 Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ schreibt vor, dass Kreditpunkte nur für genügende Leistungen erteilt werden. Kreditpunkte werden somit ganz im Sinne der Bologna-Reform nur aufgrund von kontrollierten Studienleistungen vergeben. Die Leistungskontrolle selber wird dabei in der AVL ETHZ genau definiert: Als Leistungskontrolle gilt jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen und schriftliche Arbeiten (Art. 2 Bst. e AVL ETHZ). Als Leistungskontrolle kommen demzufolge verschiedene Arten von Kontrollen in Frage und die Kontrolle ist nicht zwingend auf eine einzelne Prüfung beschränkt. Auch in einem Prüfungsblock wird die Leistung von Studierenden gemessen. Nach Art. 2 Bst. g AVL ETHZ wiederum ist unter einem Prüfungsblock die Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird, zu verstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ ist ein Prüfungsblock bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 beträgt. Aufgrund dieser Bestimmungen wird somit klar, dass ein Prüfungsblock an der ETHZ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als organisatorische Einheit, sondern als Prüfungsgesamtheit und als eine einzige Leistungskontrolle zu verstehen ist. Da ein Prüfungsblock aufgrund der AVL ETHZ als eine einzige Leistungskontrolle gilt, kann auch nicht der Fall eintreten, dass im Falle der Wiederholung des ganzen Prüfungsblocks entgegen Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ eine bereits bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang wiederholt werden muss. Weiter wird vom Studium in der Regel ausgeschlossen, wer die Anzahl Kreditpunkte, die für den Abschluss der jeweiligen Studienstufe erforderlich ist, wegen zweimaligen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erreichen kann (Art. 4 Abs. 2 Bst. a AVL ETHZ). Schliesslich wird bezüglich der Gewichtung der einzelnen Prüfungen eines Prüfungsblocks in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 AVL ETHZ auf das Studienreglement verwiesen. Das Studienreglement für den Bachelor-Studiengang X., zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (RSETHZ 323.1.0900.20, http://www.ethz.ch), legt genau fest, wie die einzelnen Prüfungsfächer innerhalb eines Prüfungsblocks gewichtet werden (Art. 30 ff. RSETHZ). Das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen und damit im Zusammenhang die Vergabe der ECTS-Punkte ist somit wie durch die Bologna-Reform verlangt klar und kohärent geregelt. 4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass weder das Blockprüfungssystem als solches nicht Bologna-konform ist noch die Vorgaben der Bologna-Reform durch die Beschwerdegegnerin in der Verordnung und im Studienreglement falsch umgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat in korrekter Anwendung der einschlägigen Normen den Prüfungsblock 1 nicht nur als organisatorische Einheit, sondern als eine einzige Leistungskontrolle betrachtet, dementsprechend den vom Beschwerdeführer zweimal absolvierten Prüfungsblock 1 für nicht bestanden erklärt und keine Kreditpunkte dafür vergeben. Der Antrag, es sei das Bachelorstudium für bestanden zu erklären, ist somit insofern abzuweisen, als dass er damit begründet wird, das Blockprüfungssystem der ETH sei nicht konform mit der Bologna-Reform. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, es seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben. Dadurch, dass keine Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen erteilt würden, würde gegen die Bologna-Prinzipien verstossen. Das Erteilen von ECTS-Punkten pro bestandener Leistung sei elementar, weil diese sodann von einer anderen Universität angerechnet werden könnten, was die Mobilität fördere. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu an, der Beschwerdeführer habe keine der im Prüfungsblock abgelegten Prüfungen bestanden, weshalb er auch keinen Anspruch auf die Erteilung von Kreditpunkten habe. 5.3 Die Vorinstanz hält bezüglich dieses Antrags an ihrem Entscheid vom 1. Juli 2008 fest und stellt nochmals klar, dass sie nicht der Auffassung sei, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Erteilung von Punkten pro bestandener Prüfung. 5.4 Wie sich aus der Bologna-Deklaration ergibt, war die Förderung der Mobilität der Studierenden in der Tat ein Ziel der Bologana-Reform. Allerdings schreiben die Bologna-Richtlinien und die präzisierenden Empfehlungen nicht zwingend vor, dass für einzelne Prüfungen Kreditpunkte zu vergeben sind. Die Gestaltung der Leistungskontrollen wird den Hochschulen überlassen (...). Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ werden aber nur für genügende Leistungen Kreditpunkte erteilt, was in diesem Fall heisst, dass die Blockprüfung - welche als eine einzige Leistungskontrolle zu betrachten ist - mit einer Durchschnittsnote von 4 bestanden werden musste. Weder aufgrund der Vorgaben der Bologna-Reform noch ihrer Umsetzung in der AVL ETHZ und dem Studienreglement hat die Beschwerdegegnerin in diesem Fall Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen des Prüfungsblocks zu vergeben. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben, ist somit abzuweisen.

6. - 6.6 (...) 7. 7.1 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Leistungsüberblick auszustellen, auf welchem alle absolvierten Prüfungen und die dabei erzielten Punkte (pro Prüfung) ausgewiesen seien. Er führt dazu aus, die Kreditpunkte seien im korrigierten Leistungsüberblick vom 23. Juli 2008 entgegen der Anordnung der Vorinstanz nicht in der Spalte « Soll », sondern in der Spalte « Ist » einzutragen. Zudem sei Auskunft über alle absolvierten Prüfungen und nicht nur über den Repetitionsdurchlauf des Blocks 1 zu erteilen, wie dies die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil der Vorinstanz getan habe. 7.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass es bei diesem Leistungsüberblick lediglich um die Information über die Kreditpunkte gehe, welche dem Beschwerdeführer erteilt worden wären, wenn er den Prüfungsblock bestanden hätte, weswegen die Kreditpunkte lediglich in der « Soll »-Kolonne aufzuführen seien. 7.3 Die Vorinstanz bestätigt ihren Entscheid vom 1. Juli 2008, worin sie ausgeführt hatte, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Information über die abgelegten Prüfungen mitsamt einer Aufteilung der Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer im « Soll » des Leistungsüberblicks zur Verfügung gestellt werden müsse. 7.4 Gemäss Art. 39 RSETHZ erhält einen Leistungsüberblick, wer vor dem Erwerb des Bachelor-Diploms vom Bachelor-Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, wobei der Leistungsüberblick sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen aufführt. Aus den Ausführungen in E. 4.3 ist zu folgern, dass Studienleistungen im Rahmen eines Prüfungsblocks nur dann als erbracht gelten, wenn der ganze Prüfungsblock bestanden worden ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Prüfungsblock 1 aber nicht bestanden. Die Kreditpunkte in Bezug auf den Prüfungsblock 1 sind somit nicht in der Spalte « Ist » einzutragen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist diesbezüglich abzulehnen. Um aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mit der Bologna-Reform die Mobilität der Studierenden gefördert werden sollte und dass andere Universitäten Kreditpunkte für jede individuell bestandene Prüfung erteilen und die Anzahl bereits erworbener Kreditpunkte bei der Aufnahme an einer anderen Hochschule eine wesentliche Rolle spielt, hat die Beschwerdegegnerin auch die Information in Bezug auf die Prüfungen des Prüfungsblocks 1 zur Verfügung zu stellen. Dabei ist die Aufteilung der Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer dieses Prüfungsblocks im « Soll » des Leistungsüberblicks aufzuführen. Es soll dargestellt werden, welche einzelnen Prüfungen genügend waren, für welche aber wegen des Blockprüfungssystems keine Kreditpunkte vergeben werden konnten. Über die Anerkennung dieser Punkte haben dann die anderen Hochschulen zu entscheiden. Im neu zu erstellenden Leistungsüberblick soll sodann Auskunft über alle absolvierten Prüfungen und nicht nur über den Repetitionsdurchlauf des Blocks 1 erteilt werden. Die Beschwerdegegnerin ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen solchermassen ergänzten Leistungsüberblick über alle absolvierten Prüfungen auszustellen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 3 3.4 (...)

E. 3.5 Die Autonomie der Hochschulen wird durch Verfassung und Gesetz begründet. Sie kann auf unterer Stufe (z. B. durch Leistungsvereinbarung zwischen Träger und Hochschule oder durch andere Behörden- oder Verwaltungsakte) weder begründet noch erweitert oder begrenzt werden (FREDY SIDLER, Eine wettbewerbsorientierte Hochschul-Landschaft mit autonomen Hochschulen, Bern 2005, S. 5, http://www.kfh.ch).

E. 3.5.1 Gemäss Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben Bund und Kantone bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Autonomie der Hochschulen Rücksicht zu nehmen. Dieser Wortlaut gewährleistet die Hochschulautonomie nicht, setzt sie aber als vorbestehend voraus (BERNHARD EHRENZELLER, Hochschulautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Steuerung im Hochschulwesen, in: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat: liber amicorum Luzius Wildhaber, Zürich 2007, S. 213). Die Tragweite der Autonomie einer Hochschule definiert der Hochschulgesetzgeber, welcher in diesem Zusammenhang über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Immerhin hat er bei der Ausgestaltung der Hochschulorganisation unter anderem die Wissenschaftsfreiheit, die Grundausrichtung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen und die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule zu berücksichtigen (BERNHARD EHRENZELLER/KONRAD SAHLFELD, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 63a, Rz. 19; EHRENZELLER, a. a. O., S. 218). Die Studienprogramme und die Studienpläne gehören dabei typischerweise in den Autonomiebereich der Hochschulen, wobei sich allerdings Einschränkungen aufgrund der Bologna-Reform ergeben können (ANDREAS AUER, La déclaration de Bologne et le fédéralisme universitaire en Suisse, in: Aktuelle Juristische Praxis, 2004, S. 722).

E. 3.5.2 Die Autonomie der ETHZ ist im Grundsatz in Art. 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110, nachfolgend: ETH-Gesetz) verankert. Demnach ist die ETH eine autonome öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes, welche ihre Angelegenheiten selbständig regelt und verwaltet. Es besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. Die Tragweite der Autonomie ergibt sich auch durch weitere Bestimmungen. So hat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a ETH-Gesetz die ETH unter anderem den Zweck, Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet auszubilden und ihre Weiterbildung zu sichern. Sie hat mit anderen schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammenzuarbeiten, den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen zu fördern. Zu diesem Zweck schliesst sie privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab (Art. 3 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz). Im ETH-Bereich regelt sie ihre Belange im Rahmen des Gesetzes selbständig (Art. 4 Abs. 1 ETH-Gesetz).

E. 3.5.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die ETHZ über Autonomie gerade in den Bereichen der Organisation und des Prüfungswesens verfügt, diese aber durch Rechtssätze und die Bologna-Reform begrenzt werden kann. Die Autonomie besteht demnach nur im Rahmen des Rechts, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wie sich die Bologna-Reform auf die Autonomie der Hochschulen im Prüfungswesen auswirkt.

E. 3.6 Die Bologna-Reform wurde formell eingeleitet mit der Unterzeichnung der Erklärung von Bologna am 19. Juni 1999 (Der Europäische Hochschulraum, Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, [http://www.crus.ch/information-programme/bologna-ects/ueber-die-bologna-reform.html, nachfolgend: Bologna-Deklaration]). Darin haben 29 europäische Länder, darunter die Schweiz, ihren Willen bekundet, ihre Hochschulsysteme miteinander zu harmonisieren und so den europäischen Hochschulraum zu schaffen. Bei der Bologna-Deklaration handelt es sich jedoch um eine blosse Absichtserklärung mit politischem Inhalt ohne unmittelbare rechtliche Wirkungen. Rechtliche Wirkung entfalten erst die nationalen Erlasse, mit denen die Bologna-Reform im inländischen Recht umgesetzt wird (AUER, a. a. O., S. 719 f.). Kernpunkte der Bologna-Reform sind unter anderem das zweistufige Studiensystem mit Bachelor- und Masterstufe und die Einführung eines Leistungspunktesystems, welches gemäss der Bologna-Deklaration Transparenz schaffen und grösstmögliche Mobilität der Studierenden ermöglichen soll. Anhand der Bologna-Deklaration wird zudem offensichtlich, dass den Hochschulen auch nach der Bologna-Reform grundsätzlich Autonomie zukommen soll. So wird in der Deklaration die Bedeutung des Engagements der europäischen Hochschulen beim Aufbau des europäischen Hochschulraums hervorgehoben mit der Begründung, die Unabhängigkeit und Autonomie der Universitäten würden gewährleisten, dass sich die Hochschul- und Forschungssysteme den sich wandelnden Erfordernissen, den gesellschaftlichen Anforderungen und den Fortschritten in der Wissenschaft laufend anpassen würden (Bologna-Deklaration). Die Prinzipien der Bologna-Reform beinhalten demzufolge eine tiefgreifende Reorganisation der Studienprogramme und der Studienpläne, welche typischerweise in den Autonomiebereich der Hochschulen gehören (vgl. E. 3.5.1). Auch wenn der sich auf die Organisation von Programmen und Studienplänen erstreckende Autonomiebereich der Hochschulen grundsätzlich der Regelung durch den Gesetzgeber entzogen ist (AUER, a. a. O., S. 722), hat der kantonale oder eidgenössische Gesetzgeber den Hochschulen den Rahmen vorzugeben, innerhalb welchem diese die Bologna-Prinzipien, beziehungsweise die Bologna-Richtlinien (vgl. dazu E. 3.8) umsetzen dürfen (AUER, a. a. O., S. 722). Nachgehend ist zu prüfen, was für einen Rahmen der eidgenössische Gesetzgeber der ETHZ vorgegeben hat.

E. 3.7 Mit dem Ziel, den Reformprozess zu stärken, wozu auch die Umsetzung der Bologna-Deklaration gehört, hat der eidgenössische Gesetzgeber das ETH-Gesetz mit Änderung vom 21. März 2003 teilrevidiert (AS 2003 4265). In Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz wird neu festgehalten, dass die ETH Bachelor- und Mastertitel verleihen. Damit soll die nationale und internationale Mobilität der Studierenden erleichtert und gefördert werden (Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz] vom 27. Februar 2002 [BBl 2002 3485; nachfolgend: Botschaft des BR zum ETH-Gesetz]). Die Änderung vom 21. März 2003 enthält in Art. 16 zudem die Regelung der Zulassung sowohl ins erste wie auch in höhere Semester. In der Botschaft wurde dabei bezüglich der Zulassung zur ETH explizit festgehalten, die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen und die Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) seien zu respektieren. Solche Verpflichtungen könnten sich insbesondere aus der Teilnahme an den europäischen Harmonisierungsbestrebungen (Bologna-Modell) ergeben (Botschaft des BR zum ETH-Gesetz, BBl 2002 3484). Der eidgenössische Gesetzgeber macht somit nur rudimentäre Vorschriften. Es wird lediglich die Unterteilung des Studiums in eine Bachelor- und Masterstufe vorgeschrieben. Es werden aber keine Vorgaben bezüglich des Prüfungssystems oder der Einführung eines Leistungspunktesystems gemacht und bezüglich der Zulassung zur ETH wird explizit auf die Beschlüsse der SUK verwiesen.

E. 3.8 Die SUK ist ein durch Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Universitätskantonen errichtetes gemeinsames, universitätspolitisches Organ. Es ist für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hochschulbereich zuständig (Art. 5 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 [UFG, SR 414.20] und Art. 4 ff. der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich [SR 414.205; nachfolgend: Vereinbarung]). Auf Antrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), welche das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen darstellt (Art. 11 ff. Vereinbarung), und gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a Vereinbarung hat die SUK die Richtlinien der SUK für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen der Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003 (SR 414.205.1; nachfolgend: Bologna-Richtlinien) erlassen. Diese sind für den Bund und die Universitätskantone verbindlich (vgl. dazu Kommentar der SUK zu den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003, S. 2, nachfolgend: Kommentar). Gemäss den Bologna-Richtlinien haben die Universitäten Kreditpunkte nach dem ECTS auf Grund von kontrollierten Studienleistungen zu vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht dabei einer Studienleistung, die in 25-30 Arbeitsstunden erbracht werden kann (Art. 2 Bologna-Richtlinien). Das Erreichen von 180 Kreditpunkten ist erforderlich für den Abschluss der ersten Studienstufe (Bachelorstufe), 90-120 Kreditpunkte sind notwendig für den Abschluss des Masterstudiums als zweiter Studienstufe (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b Bologna-Richtlinien). Zudem schreiben die Bologna-Richtlinien den Universitäten vor, dass diese die Benennung ihrer Studienabschlüsse entsprechend international anerkannten Bezeichnungen zu vereinheitlichen haben (Art. 4 Bologna-Richtlinien). Somit sind die Hochschulen aufgrund der Bologna-Richtlinien verpflichtet, für Studienleistungen Kreditpunkte gemäss ECTS zu vergeben. Von Bedeutung ist insbesondere, dass Kreditpunkte nur aufgrund von kontrollierten und in der Regel benoteten Studienleistungen vergeben werden und dass dies jede Hochschule im Rahmen ihrer Prüfungsordnung selber regelt (Kommentar, S. 8). Es wird also kein bestimmtes Prüfungssystem vorgeschrieben, sondern lediglich die Vergabe von ECTS-Punkten im Zusammenhang mit kontrollierten Studienleistungen. Allerdings wurde von der SUK eine koordinierte und harmonisierte Anwendung des ECTS an allen Schweizer Universitäten als notwendig erachtet. Die Bologna-Richtlinien erklären die CRUS als verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der Bologna-Richtlinien (Art. 5 Abs. 5 Bologna-Richtlinien). Gestützt darauf hat die CRUS die Empfehlungen für die Anwendung von ECTS an den universitären Hochschulen der Schweiz vom 7. März 2003, Fassung vom 23. August 2004 (http://www.crus.ch > Publikationen; nachfolgend: ECTS-Empfehlungen) erlassen mit dem Zweck, eine harmonisierte und eurokompatible Anwendung des ECTS an den Schweizer Hochschulen zu erreichen. Wieweit diese Empfehlungen die Autonomie der Hochschulen im Prüfungswesen einschränken, indem sie den Hochschulen Vorgaben für ihre Prüfungssysteme machen, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 3.9.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den ECTS-Empfehlungen geltend, dass offenbar auch die CRUS davon ausgehe, die einzelnen Elemente eines Blocks seien zu separieren, da andernfalls die CRUS in den ECTS-Empfehlungen nicht vorschlagen würde, bei einem Teilmisserfolg für die bestandenen Lerneinheiten Kreditpunkte zu vergeben.

E. 3.9.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, in den ECTS-Empfehlungen werde die Möglichkeit, Blockprüfungssysteme einzusetzen, explizit erwähnt und zwar mit der Ergänzung, dass in der Praxis der Hochschulen unterschiedliche Vorgehensweisen möglich seien.

E. 3.9.3 Im Gegensatz zu den Bologna-Richtlinien sind die ECTS-Empfehlungen nicht rechtsverbindlich, sondern stecken lediglich Rahmenbedingungen für die gemeinsame und einheitliche Anwendung von ECTS ab. Nichtsdestotrotz verpflichten sich die Hochschulen der Schweiz über ihre Mitgliedschaft in der CRUS, ihnen zu folgen und sich an einer koordinierten Weiterentwicklung des ECTS-Systems in der Schweiz zu beteiligen (ECTS-Empfehlungen, S. 3). In den ECTS-Empfehlungen wird ausgeführt, dass die Kreditpunkte nur anlässlich überprüfter und genügender Leistung vergeben werden und dass es in der Autonomie der Universitäten liege, die Vorgehensweise für den Erwerb und die Anerkennung der erworbenen Kreditpunkte festzulegen. Zudem wird das Blockprüfungssystem erwähnt: Die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten (Prüfungsserien, Modulprüfungen oder andere Formen der Leistungsüberprüfung) erlaube unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts die Kompensation einzelner ungenügender Leistungen durch sehr gute Resultate. In solchen Fällen würden die Studierenden also auch die Kreditpunkte von Lerneinheiten erwerben, die eigentlich mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen worden seien. Da in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen möglich seien, sei es unerlässlich, dass die Hochschulen in ihren Studienreglementen festlegen würden, wie die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten erfolge und nach welchen Regeln ungenügende Resultate kompensiert und die entsprechenden Kreditpunkte nicht bestandener Teilprüfungen vergeben werden könnten (z. B. gesamthafte Vergabe der Kreditpunkte einer Prüfungsserie bei genügendem Durchschnitt und separate Angabe der Kreditpunkte für die Lerneinheiten, die mit genügenden Leistungen abgeschlossen wurden). Die durch Kompensation erworbenen Kreditpunkte seien vollwertige Kreditpunkte und keinesfalls solche zweiter Klasse (ECTS-Empfehlungen, S. 7 f.). Blockprüfungen sind demnach als eine mögliche Prüfungsvariante zu betrachten. Die ECTS-Empfehlungen machen zudem deutlich, dass das Blockprüfungssystem für die Studierenden nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile hat, indem auf diese Weise Kreditpunkte von Lerneinheiten, die eigentlich mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen wurden, ebenfalls kompensiert werden können. Aus den ECTS-Empfehlungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indes nicht geschlossen werden, dass die einzelnen Elemente eines Blocks zu separieren sind. Erstens stellt die Bemerkung der CRUS bezüglich des Blockprüfungssystems nur einen Vorschlag und keine verbindliche Vorschrift dar, was auch in den Worten « z. B. » zum Ausdruck kommt, und zweitens geht die CRUS hier von dem Fall aus, dass ein genügender Durchschnitt im Prüfungsblock erzielt wurde. Es wird den Hochschulen keineswegs verboten, ein Blockprüfungssystem vorzusehen. Vorgeschrieben wird einzig, dass die Hochschulen - falls sie das Blockprüfungssystem anwenden - in ihren Reglementen festhalten müssen, wie das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen funktioniert.

E. 3.9.4 Gleiches ergibt sich aus den Empfehlungen, welche die CRUS für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses, zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 3. Mai 2007 (http://www.crus.ch > Publikationen; nachfolgend: Empfehlungen), erlassen hat. Diese Empfehlungen werden als für die schweizerischen universitären Hochschulen - auch über die auf den CRUS-Statuten vom 17. November 2000 basierende Selbstverpflichtung hinaus - als verbindlich bezeichnet. Begründet wird dies damit, dass die SUK mit Art. 4 und Art. 5 der Bologna-Richtlinien der CRUS explizit die Zuständigkeit für die Umsetzung der Richtlinien übertragen habe (Empfehlungen, S. 3). Zwar wird in diesen Empfehlungen festgehalten, der gesamte Studiengang werde mit Vorteil in Module gegliedert, welche einzeln abgeprüft werden können. Bisherige Blockprüfungen würden damit nach unten verlagert in addierbare Modul- und Lerneinheitsprüfungen. Ausgeschlossen wird das Blockprüfungssystem jedoch nicht und auch hier wird darauf hingewiesen, dass jede Universität die kontrollierten und gegebenenfalls benoteten Studienleistungen selber regelt (Empfehlungen, S. 12).

E. 3.10 Zusammenfassend gilt, dass das Blockprüfungssystem durch die Bologna-Richtlinien und die ergänzenden Empfehlungen nicht für unzulässig erklärt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Blockprüfungssystem auch nicht deswegen nicht konform mit der Bologna-Reform, weil die ECTS-Punkte entsprechend dem Aufwand vergeben werden sollten. Die Bologna-Richtlinien definieren zwar einen Kreditpunkt in Arbeitsstunden. Gleichzeitig können Kreditpunkte jedoch nur aufgrund von kontrollierten Studienleistungen vergeben werden, was jede Universität selber regelt. Es stellt sich aber die Frage, ob die Erlasse der ETH das Blockprüfungssystem überhaupt vorsehen und ob diesfalls die ETH die Vorgaben der Bologna-Reform - wie z. B. die Vorschrift, dass die Universitäten in ihren Reglementen klar festhalten müssen, wie das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen funktioniert - richtig umsetzte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits aus der Formulierung von Art. 4 der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (AVL ETHZ, SR 414.135.1) könne geschlossen werden, dass ein Prüfungsblock - ganz im Sinne des Bologna-Systems - nurmehr die Bedeutung einer organisatorischen Einheit habe. Ein Prüfungsblock stelle nicht mehr wie unter dem früheren System eine Prüfungsgesamtheit dar, die nur zusammen gewertet werde. Die Leistungen würden schliesslich je separat pro Prüfung gewertet. Zudem führt der Beschwerdeführer an, die Verordnung sei widersprüchlich. In Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ beispielsweise werde explizit ausgeführt, dass eine bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang nicht wiederholt werden könne. Gleichzeitig werde in Art. 10 Abs. 1 AVL ETHZ festgelegt, dass ein Block immer als Gesamtheit zu widerholen sei. So könne bei der Wiederholung eines Prüfungsblocks der Fall eintreten, dass entgegen Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ Prüfungen, welche bereits bestanden sind, wiederholt werden müssten.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, nach Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ würden nur für bestandene Studienleistungen Punkte erteilt. In welcher Form diese Leistungen zu erbringen seien, sei Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ jedoch nicht zu entnehmen. Demgegenüber sei gemäss Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ ein Prüfungsblock bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 betrage. Ein Prüfungsblock sei eine Prüfungsgesamtheit, bei der eine genügende Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ erbracht sei, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4 betrage. Ein Widerspruch zwischen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ sei nicht erkennbar. Zur Wiederholungsproblematik des Blockprüfungssystems hält die Beschwerdegegnerin fest, bei einem Prüfungsblock gelte die Qualifizierung als « bestanden » oder « nicht bestanden » immer nur für den Block in seiner Gesamtheit. Die in einer einzelnen, zu einem Block gehörenden Prüfung erzielte Note habe für das Bestehen dieser einzelnen Prüfungen keine Bedeutung, sondern diene einzig der Berechnung des im Block erzielten Notendurchschnitts, was zweifelsfrei aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Bst. g der AVL ETHZ hervorgehe. Demgemäss könne es bei einer Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsblocks auch nicht zu einem Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ kommen.

E. 4.3 Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ schreibt vor, dass Kreditpunkte nur für genügende Leistungen erteilt werden. Kreditpunkte werden somit ganz im Sinne der Bologna-Reform nur aufgrund von kontrollierten Studienleistungen vergeben. Die Leistungskontrolle selber wird dabei in der AVL ETHZ genau definiert: Als Leistungskontrolle gilt jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen und schriftliche Arbeiten (Art. 2 Bst. e AVL ETHZ). Als Leistungskontrolle kommen demzufolge verschiedene Arten von Kontrollen in Frage und die Kontrolle ist nicht zwingend auf eine einzelne Prüfung beschränkt. Auch in einem Prüfungsblock wird die Leistung von Studierenden gemessen. Nach Art. 2 Bst. g AVL ETHZ wiederum ist unter einem Prüfungsblock die Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird, zu verstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ ist ein Prüfungsblock bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 beträgt. Aufgrund dieser Bestimmungen wird somit klar, dass ein Prüfungsblock an der ETHZ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als organisatorische Einheit, sondern als Prüfungsgesamtheit und als eine einzige Leistungskontrolle zu verstehen ist. Da ein Prüfungsblock aufgrund der AVL ETHZ als eine einzige Leistungskontrolle gilt, kann auch nicht der Fall eintreten, dass im Falle der Wiederholung des ganzen Prüfungsblocks entgegen Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ eine bereits bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang wiederholt werden muss. Weiter wird vom Studium in der Regel ausgeschlossen, wer die Anzahl Kreditpunkte, die für den Abschluss der jeweiligen Studienstufe erforderlich ist, wegen zweimaligen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erreichen kann (Art. 4 Abs. 2 Bst. a AVL ETHZ). Schliesslich wird bezüglich der Gewichtung der einzelnen Prüfungen eines Prüfungsblocks in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 AVL ETHZ auf das Studienreglement verwiesen. Das Studienreglement für den Bachelor-Studiengang X., zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (RSETHZ 323.1.0900.20, http://www.ethz.ch), legt genau fest, wie die einzelnen Prüfungsfächer innerhalb eines Prüfungsblocks gewichtet werden (Art. 30 ff. RSETHZ). Das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen und damit im Zusammenhang die Vergabe der ECTS-Punkte ist somit wie durch die Bologna-Reform verlangt klar und kohärent geregelt.

E. 4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass weder das Blockprüfungssystem als solches nicht Bologna-konform ist noch die Vorgaben der Bologna-Reform durch die Beschwerdegegnerin in der Verordnung und im Studienreglement falsch umgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat in korrekter Anwendung der einschlägigen Normen den Prüfungsblock 1 nicht nur als organisatorische Einheit, sondern als eine einzige Leistungskontrolle betrachtet, dementsprechend den vom Beschwerdeführer zweimal absolvierten Prüfungsblock 1 für nicht bestanden erklärt und keine Kreditpunkte dafür vergeben. Der Antrag, es sei das Bachelorstudium für bestanden zu erklären, ist somit insofern abzuweisen, als dass er damit begründet wird, das Blockprüfungssystem der ETH sei nicht konform mit der Bologna-Reform.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, es seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben. Dadurch, dass keine Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen erteilt würden, würde gegen die Bologna-Prinzipien verstossen. Das Erteilen von ECTS-Punkten pro bestandener Leistung sei elementar, weil diese sodann von einer anderen Universität angerechnet werden könnten, was die Mobilität fördere.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu an, der Beschwerdeführer habe keine der im Prüfungsblock abgelegten Prüfungen bestanden, weshalb er auch keinen Anspruch auf die Erteilung von Kreditpunkten habe.

E. 5.3 Die Vorinstanz hält bezüglich dieses Antrags an ihrem Entscheid vom 1. Juli 2008 fest und stellt nochmals klar, dass sie nicht der Auffassung sei, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Erteilung von Punkten pro bestandener Prüfung.

E. 5.4 Wie sich aus der Bologna-Deklaration ergibt, war die Förderung der Mobilität der Studierenden in der Tat ein Ziel der Bologana-Reform. Allerdings schreiben die Bologna-Richtlinien und die präzisierenden Empfehlungen nicht zwingend vor, dass für einzelne Prüfungen Kreditpunkte zu vergeben sind. Die Gestaltung der Leistungskontrollen wird den Hochschulen überlassen (...). Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ werden aber nur für genügende Leistungen Kreditpunkte erteilt, was in diesem Fall heisst, dass die Blockprüfung - welche als eine einzige Leistungskontrolle zu betrachten ist - mit einer Durchschnittsnote von 4 bestanden werden musste. Weder aufgrund der Vorgaben der Bologna-Reform noch ihrer Umsetzung in der AVL ETHZ und dem Studienreglement hat die Beschwerdegegnerin in diesem Fall Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen des Prüfungsblocks zu vergeben. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben, ist somit abzuweisen.

E. 6 6.6 (...)

E. 7.1 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Leistungsüberblick auszustellen, auf welchem alle absolvierten Prüfungen und die dabei erzielten Punkte (pro Prüfung) ausgewiesen seien. Er führt dazu aus, die Kreditpunkte seien im korrigierten Leistungsüberblick vom 23. Juli 2008 entgegen der Anordnung der Vorinstanz nicht in der Spalte « Soll », sondern in der Spalte « Ist » einzutragen. Zudem sei Auskunft über alle absolvierten Prüfungen und nicht nur über den Repetitionsdurchlauf des Blocks 1 zu erteilen, wie dies die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil der Vorinstanz getan habe.

E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass es bei diesem Leistungsüberblick lediglich um die Information über die Kreditpunkte gehe, welche dem Beschwerdeführer erteilt worden wären, wenn er den Prüfungsblock bestanden hätte, weswegen die Kreditpunkte lediglich in der « Soll »-Kolonne aufzuführen seien.

E. 7.3 Die Vorinstanz bestätigt ihren Entscheid vom 1. Juli 2008, worin sie ausgeführt hatte, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Information über die abgelegten Prüfungen mitsamt einer Aufteilung der Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer im « Soll » des Leistungsüberblicks zur Verfügung gestellt werden müsse.

E. 7.4 Gemäss Art. 39 RSETHZ erhält einen Leistungsüberblick, wer vor dem Erwerb des Bachelor-Diploms vom Bachelor-Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, wobei der Leistungsüberblick sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen aufführt. Aus den Ausführungen in E. 4.3 ist zu folgern, dass Studienleistungen im Rahmen eines Prüfungsblocks nur dann als erbracht gelten, wenn der ganze Prüfungsblock bestanden worden ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Prüfungsblock 1 aber nicht bestanden. Die Kreditpunkte in Bezug auf den Prüfungsblock 1 sind somit nicht in der Spalte « Ist » einzutragen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist diesbezüglich abzulehnen. Um aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mit der Bologna-Reform die Mobilität der Studierenden gefördert werden sollte und dass andere Universitäten Kreditpunkte für jede individuell bestandene Prüfung erteilen und die Anzahl bereits erworbener Kreditpunkte bei der Aufnahme an einer anderen Hochschule eine wesentliche Rolle spielt, hat die Beschwerdegegnerin auch die Information in Bezug auf die Prüfungen des Prüfungsblocks 1 zur Verfügung zu stellen. Dabei ist die Aufteilung der Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer dieses Prüfungsblocks im « Soll » des Leistungsüberblicks aufzuführen. Es soll dargestellt werden, welche einzelnen Prüfungen genügend waren, für welche aber wegen des Blockprüfungssystems keine Kreditpunkte vergeben werden konnten. Über die Anerkennung dieser Punkte haben dann die anderen Hochschulen zu entscheiden. Im neu zu erstellenden Leistungsüberblick soll sodann Auskunft über alle absolvierten Prüfungen und nicht nur über den Repetitionsdurchlauf des Blocks 1 erteilt werden. Die Beschwerdegegnerin ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen solchermassen ergänzten Leistungsüberblick über alle absolvierten Prüfungen auszustellen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilskopf 2009/33 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i. S. A. gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich A-5458/2008 vom 19. Mai 2009 Regeste Deutsch Hochschule. Vorgaben der Bologna-Reform bezüglich Blockprüfungen an Hochschulen. Blockprüfungssystem der ETHZ. Anspruch auf Ausstellung eines Leistungsüberblicks. Art. 63a Abs. 3 BV. Art. 5 ETH-Gesetz. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 2, Art. 4 Bologna-Richtlinien. Art. 2 Bst. e und g, Art. 4, Art. 5 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und 7 AVL ETHZ.

1. Hochschulen verfügen im Prüfungswesen über weitgehende Autonomie, wobei sich jedoch Einschränkungen aufgrund der Bologna-Reform ergeben können (E. 3.5).

2. Das Blockprüfungssystem ist weder durch die Bologna-Richtlinien noch die ergänzenden Empfehlungen für unzulässig erklärt worden (E. 3.6-3.10).

3. Die ETHZ hat die Vorgaben der Bologna-Reform im Studienreglement richtig umgesetzt. Das Blockprüfungssystem - einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen und damit im Zusammenhang die Vergabe der Kreditpunkte - ist, wie durch die Bologna-Reform verlangt, klar und kohärent geregelt (E. 4).

4. Die Bologna-Richtlinien und die ergänzenden Empfehlungen schreiben nicht zwingend vor, dass für einzelne Prüfungen Kreditpunkte zu vergeben sind (E. 5).

5. Wer vom Bachelor-Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, hat Anspruch auf einen Leistungsüberblick, wobei der Leistungsüberblick sämtliche bis Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen aufzuführen hat (E. 7). Regeste en français Haute école. Prescriptions de la réforme de Bologne sur les séries d'examens dans les hautes écoles. Système des séries d'examens à l'EPFZ. Droit à l'établissement d'un bulletin de notes. Art. 63a al. 3 Cst. Art. 5 loi sur les EPF. Art. 1 al. 1 let. a et b, art. 2, art. 4 directives de Bologne. Art. 2 let. e et g, art. 4, art. 5 al. 3, art. 10 al. 1 et 7 ordonnance sur le contrôle des acquis à l'EPFZ.

1. Les hautes écoles bénéficient d'une large autonomie en matière d'examens. Cette autonomie peut toutefois être limitée en raison de la réforme de Bologne (consid. 3.5).

2. Le système des séries d'examens ne contrevient ni aux directives de Bologne ni aux recommandations qui les complètent (consid. 3.6-3.10).

3. L'EPFZ a transposé correctement les prescriptions de la réforme de Bologne dans son règlement d'études. Le système des séries d'examens - qui inclut la compensation de prestations insuffisantes et les crédits attribués en rapport avec celle-ci - est réglé de manière claire et cohérente, comme l'exige la réforme de Bologne (consid. 4).

4. Les directives de Bologne et les recommandations qui les complètent ne prescrivent pas impérativement l'attribution de crédits pour chaque examen (consid. 5).

5. Celui qui est exclu de la filière d'études de bachelor ou interrompt ses études a droit à un bulletin de notes qui doit mentionner toutes les prestations effectuées et évaluées durant les études jusqu'à l'exclusion ou l'interruption (consid. 7). Regesto in italiano Scuola universitaria. Prescrizioni della Riforma di Bologna concernenti i blocchi di esami nelle scuole universitarie. Sistema di blocchi di esami del PFZ. Diritto al rilascio di un riassunto delle prestazioni. Art. 63a cpv. 3 Cost. Art. 5 legge sui PF. Art. 1 cpv. 1 lett. a e b, art. 2, art. 4 direttive di Bologna. Art. 2 lett. e e g, art. 4, art. 5 cpv. 3, art. 10 cpv. 1 e 7 ordinanza sulle verifiche delle prestazioni al PFZ.

1. In ambito di esami, le scuole universitarie dispongono di un'ampia autonomia, che la Riforma di Bologna può tuttavia limitare (consid. 3.5).

2. Il sistema dei blocchi di esame non è stato dichiarato inammissibile né dalle direttive di Bologna né dalle raccomandazioni aggiuntive (consid. 3.6-3.10).

3. Il PFZ ha correttamente attuato le direttive della Riforma di Bologna. Il sistema del blocco di esami - ivi comprese la compensazione delle prestazioni insoddisfacenti e, sempre in questo contesto, l'aggiudicazione di crediti - è disciplinato in modo chiaro e coerente, come richiesto dalla Riforma di Bologna (consid. 4).

4. Le direttive di Bologna e le raccomandazioni aggiuntive non prescrivono obbligatoriamente l'assegnazione di crediti per ogni singolo esame (consid. 5).

5. Chi viene escluso dallo studio di bachelor o lo interrompe ha diritto di ottenere un riassunto in cui figurano tutte le prestazioni fornite e le prestazioni di studio valutate fino all'esclusione o all'interruzione (consid. 7). Sachverhalt A. bestand im Herbst 2006 die Basisprüfung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) in der Studienrichtung X. Im Frühjahr 2007 legte A. den Prüfungsblock 1 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-Studiums ab. Dabei erzielte er in zwei Fächern, welche beide einfach gewichtet werden, die Note 4.0. Im dritten Fach hingegen, welches zweifach gewichtet wird, erhielt er mit 3.75 eine ungenügende Note. Somit erreichte er insgesamt einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3.88. In der Folge musste A. an der Prüfungssession Herbst 2007 den gesamten Prüfungsblock 1 wiederholen. Dieses Mal erreichte er zwar in dem Fach, in welchem er das erste Mal ungenügend gewesen war, die Note 5.25, war aber in den anderen zwei Fächern ungenügend und erzielte einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3.81. Gleichzeitig absolvierte er den Prüfungsblock 2 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-Studiums, welchen er mit einem Notendurchschnitt von 4.04 bestand. Die ETHZ eröffnete A. mit Verfügung vom 12. November 2007 unter anderem die Noten des Prüfungsblocks 1 und 2 und die hierbei erzielten ECTS (= European Credit Transfer and Accumulation System)-Kreditpunkte pro Prüfungsblock (Prüfungsblock 1: 0 Kreditpunkte; Prüfungsblock 2: 26 Kreditpunkte). Gegen diese Verfügung erhob A. am 12. Dezember 2007 bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Juli 2008 ab. Gleichzeitig verpflichtete sie jedoch die ETHZ, A. eine vervollständigte Version des Leistungsüberblicks auszustellen, in welcher für jedes Fach in der Spalte « Soll » die entsprechende Anzahl Kreditpunkte anzugeben sei. Dagegen hat A. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) sei aufzuheben und sein Bachelor-Studium für bestanden zu erklären. Subeventualiter seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben. Die ETHZ (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, einen neuen Leistungsüberblick auszustellen, auf welchem alle absolvierten Prüfungen und die dabei erzielten Punkte (pro Prüfung) in der Spalte « Ist » auszuweisen seien. Er begründet seine Begehren hauptsächlich damit, dass das Blockprüfungssystem mit der Bologna-Reform nicht konform sei. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie macht geltend, die Universitäten verfügten auch nach der Bologna-Reform im Prüfungswesen über grosse Autonomie, weswegen das Blockprüfungssystem zulässig sei. Das BVGer heisst die Beschwerde insofern gut, als dass die Beschwerdegegnerin einen ergänzten Leistungsüberblick über alle absolvierten Prüfungen auszustellen hat, wobei die ECTS-Punkte im Zusammenhang mit dem Prüfungsblock 1 in der Soll-Spalte einzutragen sind. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab. Mit Urteil vom 29. Juni 2009 (2C_408/2009) tritt das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen:

3. - 3.4 (...) 3.5 Die Autonomie der Hochschulen wird durch Verfassung und Gesetz begründet. Sie kann auf unterer Stufe (z. B. durch Leistungsvereinbarung zwischen Träger und Hochschule oder durch andere Behörden- oder Verwaltungsakte) weder begründet noch erweitert oder begrenzt werden (FREDY SIDLER, Eine wettbewerbsorientierte Hochschul-Landschaft mit autonomen Hochschulen, Bern 2005, S. 5, http://www.kfh.ch). 3.5.1 Gemäss Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben Bund und Kantone bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Autonomie der Hochschulen Rücksicht zu nehmen. Dieser Wortlaut gewährleistet die Hochschulautonomie nicht, setzt sie aber als vorbestehend voraus (BERNHARD EHRENZELLER, Hochschulautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Steuerung im Hochschulwesen, in: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat: liber amicorum Luzius Wildhaber, Zürich 2007, S. 213). Die Tragweite der Autonomie einer Hochschule definiert der Hochschulgesetzgeber, welcher in diesem Zusammenhang über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Immerhin hat er bei der Ausgestaltung der Hochschulorganisation unter anderem die Wissenschaftsfreiheit, die Grundausrichtung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen und die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule zu berücksichtigen (BERNHARD EHRENZELLER/KONRAD SAHLFELD, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 63a, Rz. 19; EHRENZELLER, a. a. O., S. 218). Die Studienprogramme und die Studienpläne gehören dabei typischerweise in den Autonomiebereich der Hochschulen, wobei sich allerdings Einschränkungen aufgrund der Bologna-Reform ergeben können (ANDREAS AUER, La déclaration de Bologne et le fédéralisme universitaire en Suisse, in: Aktuelle Juristische Praxis, 2004, S. 722). 3.5.2 Die Autonomie der ETHZ ist im Grundsatz in Art. 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110, nachfolgend: ETH-Gesetz) verankert. Demnach ist die ETH eine autonome öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes, welche ihre Angelegenheiten selbständig regelt und verwaltet. Es besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. Die Tragweite der Autonomie ergibt sich auch durch weitere Bestimmungen. So hat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a ETH-Gesetz die ETH unter anderem den Zweck, Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet auszubilden und ihre Weiterbildung zu sichern. Sie hat mit anderen schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammenzuarbeiten, den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen zu fördern. Zu diesem Zweck schliesst sie privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab (Art. 3 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz). Im ETH-Bereich regelt sie ihre Belange im Rahmen des Gesetzes selbständig (Art. 4 Abs. 1 ETH-Gesetz). 3.5.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die ETHZ über Autonomie gerade in den Bereichen der Organisation und des Prüfungswesens verfügt, diese aber durch Rechtssätze und die Bologna-Reform begrenzt werden kann. Die Autonomie besteht demnach nur im Rahmen des Rechts, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wie sich die Bologna-Reform auf die Autonomie der Hochschulen im Prüfungswesen auswirkt. 3.6 Die Bologna-Reform wurde formell eingeleitet mit der Unterzeichnung der Erklärung von Bologna am 19. Juni 1999 (Der Europäische Hochschulraum, Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, [http://www.crus.ch/information-programme/bologna-ects/ueber-die-bologna-reform.html, nachfolgend: Bologna-Deklaration]). Darin haben 29 europäische Länder, darunter die Schweiz, ihren Willen bekundet, ihre Hochschulsysteme miteinander zu harmonisieren und so den europäischen Hochschulraum zu schaffen. Bei der Bologna-Deklaration handelt es sich jedoch um eine blosse Absichtserklärung mit politischem Inhalt ohne unmittelbare rechtliche Wirkungen. Rechtliche Wirkung entfalten erst die nationalen Erlasse, mit denen die Bologna-Reform im inländischen Recht umgesetzt wird (AUER, a. a. O., S. 719 f.). Kernpunkte der Bologna-Reform sind unter anderem das zweistufige Studiensystem mit Bachelor- und Masterstufe und die Einführung eines Leistungspunktesystems, welches gemäss der Bologna-Deklaration Transparenz schaffen und grösstmögliche Mobilität der Studierenden ermöglichen soll. Anhand der Bologna-Deklaration wird zudem offensichtlich, dass den Hochschulen auch nach der Bologna-Reform grundsätzlich Autonomie zukommen soll. So wird in der Deklaration die Bedeutung des Engagements der europäischen Hochschulen beim Aufbau des europäischen Hochschulraums hervorgehoben mit der Begründung, die Unabhängigkeit und Autonomie der Universitäten würden gewährleisten, dass sich die Hochschul- und Forschungssysteme den sich wandelnden Erfordernissen, den gesellschaftlichen Anforderungen und den Fortschritten in der Wissenschaft laufend anpassen würden (Bologna-Deklaration). Die Prinzipien der Bologna-Reform beinhalten demzufolge eine tiefgreifende Reorganisation der Studienprogramme und der Studienpläne, welche typischerweise in den Autonomiebereich der Hochschulen gehören (vgl. E. 3.5.1). Auch wenn der sich auf die Organisation von Programmen und Studienplänen erstreckende Autonomiebereich der Hochschulen grundsätzlich der Regelung durch den Gesetzgeber entzogen ist (AUER, a. a. O., S. 722), hat der kantonale oder eidgenössische Gesetzgeber den Hochschulen den Rahmen vorzugeben, innerhalb welchem diese die Bologna-Prinzipien, beziehungsweise die Bologna-Richtlinien (vgl. dazu E. 3.8) umsetzen dürfen (AUER, a. a. O., S. 722). Nachgehend ist zu prüfen, was für einen Rahmen der eidgenössische Gesetzgeber der ETHZ vorgegeben hat. 3.7 Mit dem Ziel, den Reformprozess zu stärken, wozu auch die Umsetzung der Bologna-Deklaration gehört, hat der eidgenössische Gesetzgeber das ETH-Gesetz mit Änderung vom 21. März 2003 teilrevidiert (AS 2003 4265). In Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz wird neu festgehalten, dass die ETH Bachelor- und Mastertitel verleihen. Damit soll die nationale und internationale Mobilität der Studierenden erleichtert und gefördert werden (Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz] vom 27. Februar 2002 [BBl 2002 3485; nachfolgend: Botschaft des BR zum ETH-Gesetz]). Die Änderung vom 21. März 2003 enthält in Art. 16 zudem die Regelung der Zulassung sowohl ins erste wie auch in höhere Semester. In der Botschaft wurde dabei bezüglich der Zulassung zur ETH explizit festgehalten, die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen und die Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) seien zu respektieren. Solche Verpflichtungen könnten sich insbesondere aus der Teilnahme an den europäischen Harmonisierungsbestrebungen (Bologna-Modell) ergeben (Botschaft des BR zum ETH-Gesetz, BBl 2002 3484). Der eidgenössische Gesetzgeber macht somit nur rudimentäre Vorschriften. Es wird lediglich die Unterteilung des Studiums in eine Bachelor- und Masterstufe vorgeschrieben. Es werden aber keine Vorgaben bezüglich des Prüfungssystems oder der Einführung eines Leistungspunktesystems gemacht und bezüglich der Zulassung zur ETH wird explizit auf die Beschlüsse der SUK verwiesen. 3.8 Die SUK ist ein durch Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Universitätskantonen errichtetes gemeinsames, universitätspolitisches Organ. Es ist für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hochschulbereich zuständig (Art. 5 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 [UFG, SR 414.20] und Art. 4 ff. der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich [SR 414.205; nachfolgend: Vereinbarung]). Auf Antrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), welche das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen darstellt (Art. 11 ff. Vereinbarung), und gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a Vereinbarung hat die SUK die Richtlinien der SUK für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen der Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003 (SR 414.205.1; nachfolgend: Bologna-Richtlinien) erlassen. Diese sind für den Bund und die Universitätskantone verbindlich (vgl. dazu Kommentar der SUK zu den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003, S. 2, nachfolgend: Kommentar). Gemäss den Bologna-Richtlinien haben die Universitäten Kreditpunkte nach dem ECTS auf Grund von kontrollierten Studienleistungen zu vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht dabei einer Studienleistung, die in 25-30 Arbeitsstunden erbracht werden kann (Art. 2 Bologna-Richtlinien). Das Erreichen von 180 Kreditpunkten ist erforderlich für den Abschluss der ersten Studienstufe (Bachelorstufe), 90-120 Kreditpunkte sind notwendig für den Abschluss des Masterstudiums als zweiter Studienstufe (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b Bologna-Richtlinien). Zudem schreiben die Bologna-Richtlinien den Universitäten vor, dass diese die Benennung ihrer Studienabschlüsse entsprechend international anerkannten Bezeichnungen zu vereinheitlichen haben (Art. 4 Bologna-Richtlinien). Somit sind die Hochschulen aufgrund der Bologna-Richtlinien verpflichtet, für Studienleistungen Kreditpunkte gemäss ECTS zu vergeben. Von Bedeutung ist insbesondere, dass Kreditpunkte nur aufgrund von kontrollierten und in der Regel benoteten Studienleistungen vergeben werden und dass dies jede Hochschule im Rahmen ihrer Prüfungsordnung selber regelt (Kommentar, S. 8). Es wird also kein bestimmtes Prüfungssystem vorgeschrieben, sondern lediglich die Vergabe von ECTS-Punkten im Zusammenhang mit kontrollierten Studienleistungen. Allerdings wurde von der SUK eine koordinierte und harmonisierte Anwendung des ECTS an allen Schweizer Universitäten als notwendig erachtet. Die Bologna-Richtlinien erklären die CRUS als verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der Bologna-Richtlinien (Art. 5 Abs. 5 Bologna-Richtlinien). Gestützt darauf hat die CRUS die Empfehlungen für die Anwendung von ECTS an den universitären Hochschulen der Schweiz vom 7. März 2003, Fassung vom 23. August 2004 (http://www.crus.ch > Publikationen; nachfolgend: ECTS-Empfehlungen) erlassen mit dem Zweck, eine harmonisierte und eurokompatible Anwendung des ECTS an den Schweizer Hochschulen zu erreichen. Wieweit diese Empfehlungen die Autonomie der Hochschulen im Prüfungswesen einschränken, indem sie den Hochschulen Vorgaben für ihre Prüfungssysteme machen, ist nachfolgend zu prüfen. 3.9 3.9.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den ECTS-Empfehlungen geltend, dass offenbar auch die CRUS davon ausgehe, die einzelnen Elemente eines Blocks seien zu separieren, da andernfalls die CRUS in den ECTS-Empfehlungen nicht vorschlagen würde, bei einem Teilmisserfolg für die bestandenen Lerneinheiten Kreditpunkte zu vergeben. 3.9.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, in den ECTS-Empfehlungen werde die Möglichkeit, Blockprüfungssysteme einzusetzen, explizit erwähnt und zwar mit der Ergänzung, dass in der Praxis der Hochschulen unterschiedliche Vorgehensweisen möglich seien. 3.9.3 Im Gegensatz zu den Bologna-Richtlinien sind die ECTS-Empfehlungen nicht rechtsverbindlich, sondern stecken lediglich Rahmenbedingungen für die gemeinsame und einheitliche Anwendung von ECTS ab. Nichtsdestotrotz verpflichten sich die Hochschulen der Schweiz über ihre Mitgliedschaft in der CRUS, ihnen zu folgen und sich an einer koordinierten Weiterentwicklung des ECTS-Systems in der Schweiz zu beteiligen (ECTS-Empfehlungen, S. 3). In den ECTS-Empfehlungen wird ausgeführt, dass die Kreditpunkte nur anlässlich überprüfter und genügender Leistung vergeben werden und dass es in der Autonomie der Universitäten liege, die Vorgehensweise für den Erwerb und die Anerkennung der erworbenen Kreditpunkte festzulegen. Zudem wird das Blockprüfungssystem erwähnt: Die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten (Prüfungsserien, Modulprüfungen oder andere Formen der Leistungsüberprüfung) erlaube unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts die Kompensation einzelner ungenügender Leistungen durch sehr gute Resultate. In solchen Fällen würden die Studierenden also auch die Kreditpunkte von Lerneinheiten erwerben, die eigentlich mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen worden seien. Da in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen möglich seien, sei es unerlässlich, dass die Hochschulen in ihren Studienreglementen festlegen würden, wie die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten erfolge und nach welchen Regeln ungenügende Resultate kompensiert und die entsprechenden Kreditpunkte nicht bestandener Teilprüfungen vergeben werden könnten (z. B. gesamthafte Vergabe der Kreditpunkte einer Prüfungsserie bei genügendem Durchschnitt und separate Angabe der Kreditpunkte für die Lerneinheiten, die mit genügenden Leistungen abgeschlossen wurden). Die durch Kompensation erworbenen Kreditpunkte seien vollwertige Kreditpunkte und keinesfalls solche zweiter Klasse (ECTS-Empfehlungen, S. 7 f.). Blockprüfungen sind demnach als eine mögliche Prüfungsvariante zu betrachten. Die ECTS-Empfehlungen machen zudem deutlich, dass das Blockprüfungssystem für die Studierenden nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile hat, indem auf diese Weise Kreditpunkte von Lerneinheiten, die eigentlich mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen wurden, ebenfalls kompensiert werden können. Aus den ECTS-Empfehlungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indes nicht geschlossen werden, dass die einzelnen Elemente eines Blocks zu separieren sind. Erstens stellt die Bemerkung der CRUS bezüglich des Blockprüfungssystems nur einen Vorschlag und keine verbindliche Vorschrift dar, was auch in den Worten « z. B. » zum Ausdruck kommt, und zweitens geht die CRUS hier von dem Fall aus, dass ein genügender Durchschnitt im Prüfungsblock erzielt wurde. Es wird den Hochschulen keineswegs verboten, ein Blockprüfungssystem vorzusehen. Vorgeschrieben wird einzig, dass die Hochschulen - falls sie das Blockprüfungssystem anwenden - in ihren Reglementen festhalten müssen, wie das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen funktioniert. 3.9.4 Gleiches ergibt sich aus den Empfehlungen, welche die CRUS für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses, zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 3. Mai 2007 (http://www.crus.ch > Publikationen; nachfolgend: Empfehlungen), erlassen hat. Diese Empfehlungen werden als für die schweizerischen universitären Hochschulen - auch über die auf den CRUS-Statuten vom 17. November 2000 basierende Selbstverpflichtung hinaus - als verbindlich bezeichnet. Begründet wird dies damit, dass die SUK mit Art. 4 und Art. 5 der Bologna-Richtlinien der CRUS explizit die Zuständigkeit für die Umsetzung der Richtlinien übertragen habe (Empfehlungen, S. 3). Zwar wird in diesen Empfehlungen festgehalten, der gesamte Studiengang werde mit Vorteil in Module gegliedert, welche einzeln abgeprüft werden können. Bisherige Blockprüfungen würden damit nach unten verlagert in addierbare Modul- und Lerneinheitsprüfungen. Ausgeschlossen wird das Blockprüfungssystem jedoch nicht und auch hier wird darauf hingewiesen, dass jede Universität die kontrollierten und gegebenenfalls benoteten Studienleistungen selber regelt (Empfehlungen, S. 12). 3.10 Zusammenfassend gilt, dass das Blockprüfungssystem durch die Bologna-Richtlinien und die ergänzenden Empfehlungen nicht für unzulässig erklärt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Blockprüfungssystem auch nicht deswegen nicht konform mit der Bologna-Reform, weil die ECTS-Punkte entsprechend dem Aufwand vergeben werden sollten. Die Bologna-Richtlinien definieren zwar einen Kreditpunkt in Arbeitsstunden. Gleichzeitig können Kreditpunkte jedoch nur aufgrund von kontrollierten Studienleistungen vergeben werden, was jede Universität selber regelt. Es stellt sich aber die Frage, ob die Erlasse der ETH das Blockprüfungssystem überhaupt vorsehen und ob diesfalls die ETH die Vorgaben der Bologna-Reform - wie z. B. die Vorschrift, dass die Universitäten in ihren Reglementen klar festhalten müssen, wie das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen funktioniert - richtig umsetzte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits aus der Formulierung von Art. 4 der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (AVL ETHZ, SR 414.135.1) könne geschlossen werden, dass ein Prüfungsblock - ganz im Sinne des Bologna-Systems - nurmehr die Bedeutung einer organisatorischen Einheit habe. Ein Prüfungsblock stelle nicht mehr wie unter dem früheren System eine Prüfungsgesamtheit dar, die nur zusammen gewertet werde. Die Leistungen würden schliesslich je separat pro Prüfung gewertet. Zudem führt der Beschwerdeführer an, die Verordnung sei widersprüchlich. In Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ beispielsweise werde explizit ausgeführt, dass eine bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang nicht wiederholt werden könne. Gleichzeitig werde in Art. 10 Abs. 1 AVL ETHZ festgelegt, dass ein Block immer als Gesamtheit zu widerholen sei. So könne bei der Wiederholung eines Prüfungsblocks der Fall eintreten, dass entgegen Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ Prüfungen, welche bereits bestanden sind, wiederholt werden müssten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, nach Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ würden nur für bestandene Studienleistungen Punkte erteilt. In welcher Form diese Leistungen zu erbringen seien, sei Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ jedoch nicht zu entnehmen. Demgegenüber sei gemäss Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ ein Prüfungsblock bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 betrage. Ein Prüfungsblock sei eine Prüfungsgesamtheit, bei der eine genügende Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ erbracht sei, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4 betrage. Ein Widerspruch zwischen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ sei nicht erkennbar. Zur Wiederholungsproblematik des Blockprüfungssystems hält die Beschwerdegegnerin fest, bei einem Prüfungsblock gelte die Qualifizierung als « bestanden » oder « nicht bestanden » immer nur für den Block in seiner Gesamtheit. Die in einer einzelnen, zu einem Block gehörenden Prüfung erzielte Note habe für das Bestehen dieser einzelnen Prüfungen keine Bedeutung, sondern diene einzig der Berechnung des im Block erzielten Notendurchschnitts, was zweifelsfrei aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Bst. g der AVL ETHZ hervorgehe. Demgemäss könne es bei einer Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsblocks auch nicht zu einem Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ kommen. 4.3 Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ schreibt vor, dass Kreditpunkte nur für genügende Leistungen erteilt werden. Kreditpunkte werden somit ganz im Sinne der Bologna-Reform nur aufgrund von kontrollierten Studienleistungen vergeben. Die Leistungskontrolle selber wird dabei in der AVL ETHZ genau definiert: Als Leistungskontrolle gilt jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen und schriftliche Arbeiten (Art. 2 Bst. e AVL ETHZ). Als Leistungskontrolle kommen demzufolge verschiedene Arten von Kontrollen in Frage und die Kontrolle ist nicht zwingend auf eine einzelne Prüfung beschränkt. Auch in einem Prüfungsblock wird die Leistung von Studierenden gemessen. Nach Art. 2 Bst. g AVL ETHZ wiederum ist unter einem Prüfungsblock die Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird, zu verstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ ist ein Prüfungsblock bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 beträgt. Aufgrund dieser Bestimmungen wird somit klar, dass ein Prüfungsblock an der ETHZ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als organisatorische Einheit, sondern als Prüfungsgesamtheit und als eine einzige Leistungskontrolle zu verstehen ist. Da ein Prüfungsblock aufgrund der AVL ETHZ als eine einzige Leistungskontrolle gilt, kann auch nicht der Fall eintreten, dass im Falle der Wiederholung des ganzen Prüfungsblocks entgegen Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ eine bereits bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang wiederholt werden muss. Weiter wird vom Studium in der Regel ausgeschlossen, wer die Anzahl Kreditpunkte, die für den Abschluss der jeweiligen Studienstufe erforderlich ist, wegen zweimaligen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erreichen kann (Art. 4 Abs. 2 Bst. a AVL ETHZ). Schliesslich wird bezüglich der Gewichtung der einzelnen Prüfungen eines Prüfungsblocks in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 AVL ETHZ auf das Studienreglement verwiesen. Das Studienreglement für den Bachelor-Studiengang X., zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (RSETHZ 323.1.0900.20, http://www.ethz.ch), legt genau fest, wie die einzelnen Prüfungsfächer innerhalb eines Prüfungsblocks gewichtet werden (Art. 30 ff. RSETHZ). Das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen und damit im Zusammenhang die Vergabe der ECTS-Punkte ist somit wie durch die Bologna-Reform verlangt klar und kohärent geregelt. 4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass weder das Blockprüfungssystem als solches nicht Bologna-konform ist noch die Vorgaben der Bologna-Reform durch die Beschwerdegegnerin in der Verordnung und im Studienreglement falsch umgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat in korrekter Anwendung der einschlägigen Normen den Prüfungsblock 1 nicht nur als organisatorische Einheit, sondern als eine einzige Leistungskontrolle betrachtet, dementsprechend den vom Beschwerdeführer zweimal absolvierten Prüfungsblock 1 für nicht bestanden erklärt und keine Kreditpunkte dafür vergeben. Der Antrag, es sei das Bachelorstudium für bestanden zu erklären, ist somit insofern abzuweisen, als dass er damit begründet wird, das Blockprüfungssystem der ETH sei nicht konform mit der Bologna-Reform. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, es seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben. Dadurch, dass keine Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen erteilt würden, würde gegen die Bologna-Prinzipien verstossen. Das Erteilen von ECTS-Punkten pro bestandener Leistung sei elementar, weil diese sodann von einer anderen Universität angerechnet werden könnten, was die Mobilität fördere. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu an, der Beschwerdeführer habe keine der im Prüfungsblock abgelegten Prüfungen bestanden, weshalb er auch keinen Anspruch auf die Erteilung von Kreditpunkten habe. 5.3 Die Vorinstanz hält bezüglich dieses Antrags an ihrem Entscheid vom 1. Juli 2008 fest und stellt nochmals klar, dass sie nicht der Auffassung sei, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Erteilung von Punkten pro bestandener Prüfung. 5.4 Wie sich aus der Bologna-Deklaration ergibt, war die Förderung der Mobilität der Studierenden in der Tat ein Ziel der Bologana-Reform. Allerdings schreiben die Bologna-Richtlinien und die präzisierenden Empfehlungen nicht zwingend vor, dass für einzelne Prüfungen Kreditpunkte zu vergeben sind. Die Gestaltung der Leistungskontrollen wird den Hochschulen überlassen (...). Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ werden aber nur für genügende Leistungen Kreditpunkte erteilt, was in diesem Fall heisst, dass die Blockprüfung - welche als eine einzige Leistungskontrolle zu betrachten ist - mit einer Durchschnittsnote von 4 bestanden werden musste. Weder aufgrund der Vorgaben der Bologna-Reform noch ihrer Umsetzung in der AVL ETHZ und dem Studienreglement hat die Beschwerdegegnerin in diesem Fall Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen des Prüfungsblocks zu vergeben. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben, ist somit abzuweisen.

6. - 6.6 (...) 7. 7.1 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Leistungsüberblick auszustellen, auf welchem alle absolvierten Prüfungen und die dabei erzielten Punkte (pro Prüfung) ausgewiesen seien. Er führt dazu aus, die Kreditpunkte seien im korrigierten Leistungsüberblick vom 23. Juli 2008 entgegen der Anordnung der Vorinstanz nicht in der Spalte « Soll », sondern in der Spalte « Ist » einzutragen. Zudem sei Auskunft über alle absolvierten Prüfungen und nicht nur über den Repetitionsdurchlauf des Blocks 1 zu erteilen, wie dies die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil der Vorinstanz getan habe. 7.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass es bei diesem Leistungsüberblick lediglich um die Information über die Kreditpunkte gehe, welche dem Beschwerdeführer erteilt worden wären, wenn er den Prüfungsblock bestanden hätte, weswegen die Kreditpunkte lediglich in der « Soll »-Kolonne aufzuführen seien. 7.3 Die Vorinstanz bestätigt ihren Entscheid vom 1. Juli 2008, worin sie ausgeführt hatte, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Information über die abgelegten Prüfungen mitsamt einer Aufteilung der Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer im « Soll » des Leistungsüberblicks zur Verfügung gestellt werden müsse. 7.4 Gemäss Art. 39 RSETHZ erhält einen Leistungsüberblick, wer vor dem Erwerb des Bachelor-Diploms vom Bachelor-Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, wobei der Leistungsüberblick sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen aufführt. Aus den Ausführungen in E. 4.3 ist zu folgern, dass Studienleistungen im Rahmen eines Prüfungsblocks nur dann als erbracht gelten, wenn der ganze Prüfungsblock bestanden worden ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Prüfungsblock 1 aber nicht bestanden. Die Kreditpunkte in Bezug auf den Prüfungsblock 1 sind somit nicht in der Spalte « Ist » einzutragen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist diesbezüglich abzulehnen. Um aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mit der Bologna-Reform die Mobilität der Studierenden gefördert werden sollte und dass andere Universitäten Kreditpunkte für jede individuell bestandene Prüfung erteilen und die Anzahl bereits erworbener Kreditpunkte bei der Aufnahme an einer anderen Hochschule eine wesentliche Rolle spielt, hat die Beschwerdegegnerin auch die Information in Bezug auf die Prüfungen des Prüfungsblocks 1 zur Verfügung zu stellen. Dabei ist die Aufteilung der Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer dieses Prüfungsblocks im « Soll » des Leistungsüberblicks aufzuführen. Es soll dargestellt werden, welche einzelnen Prüfungen genügend waren, für welche aber wegen des Blockprüfungssystems keine Kreditpunkte vergeben werden konnten. Über die Anerkennung dieser Punkte haben dann die anderen Hochschulen zu entscheiden. Im neu zu erstellenden Leistungsüberblick soll sodann Auskunft über alle absolvierten Prüfungen und nicht nur über den Repetitionsdurchlauf des Blocks 1 erteilt werden. Die Beschwerdegegnerin ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen solchermassen ergänzten Leistungsüberblick über alle absolvierten Prüfungen auszustellen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.