Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A.a Am 12. Juni 2023 stellte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung eines Dokumentes «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» der Verkehrspolizei der Islamischen Republik Iran. A.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 forderte die Vorinstanz sie auf, weitere Unterlagen einzureichen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte in mehreren Eingaben ergänzende Unterlagen bei der Vorinstanz ein, bis ihr diese am 16. Juli 2024 mitteilte, dass sie ihr Dossier nun als vollständig erachte. A.d Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. März 2025 klare Anträge zu stellen, die Beschwerde zu begründen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. B.c Mit Eingabe vom 17. März 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2025 (Antrag 1) und die Anerkennung des eingereichten Diploms als gleichwertig mit der schweizerischen Ausbildung zur Fahrlehrerin (Antrag 2). Eventualiter sei festzustellen, welche zusätzlichen Anforderungen zur Erlangung der Gleichwertigkeit erfüllt werden müssen (Antrag 3) und die Vorinstanz sei anzuweisen einen Bescheid auszustellen, welcher die Gleichwertigkeit des Diploms mit der schweizerischen Ausbildung zur Fahrlehrerin bestätige (Antrag 4). Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; zufolge Mittellosigkeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Antrag 5). Der bereits geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sei zurückzuerstatten (Antrag 6). C. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Sie rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, einen Verstoss gegen das Willkürverbot und eine Verletzung von Treu und Glauben.
E. 2.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin behauptet ohne Begründung, die Praxis sei inkonsistent und führe zu einer Ungleichbehandlung. Sie substantiiert jedoch in keiner Weise, inwiefern es zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu gleichgelagerten Anerkennungsfällen gekommen sein soll. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes lässt sich nicht ausmachen.
E. 2.3 Das Verbot der Willkür (Art. 9 BV) verlangt, dass jede Person von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt wird. Die Willkürrüge hat im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine selbständige Bedeutung, da es über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe Anforderungen gestellt, die über die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen hinausgehen. Wie nachfolgend zu zeigen ist (unten E. 5), hat die Vorinstanz die rechtlichen Vorgaben korrekt umgesetzt und muss sich keine Willkür vorwerfen lassen. Ebenso wenig liegt ein Ermessensfehler nach Art. 49 Bst. a VwVG vor. Dass nur ausländische Diplome und Ausweise der Berufsbildung anerkannt werden können, hat seine Grundlage in einem Bundesgesetz (Art. 68 BBG), das für rechtsanwendende Behörden verbindlich ist (Art. 191 BV).
E. 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) statuiert, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Soweit es um die Behandlung durch staatliche Organe geht, ist der Grundsatz ein Aspekt des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich und ignoriere wichtige Punkte, substantiiert aber nicht ansatzweise, worin die Widersprüche und die ignorierten Punkte bestehen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz sich ausdrücklich auf die eingereichten Belege stützt. Die Rüge geht fehl.
E. 2.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletzte verfassungsmässige Rechte, sind unbegründet.
E. 3.1 Da zwischen der Schweiz und der islamischen Republik Iran (nachfolgend: Iran) kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag existiert, ist der vorliegende Fall allein aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz [BBG, SR 142.10]) zu beurteilen. Art. 68 Abs. 1 BBG delegiert die Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen der Berufsbildung dem Bundesrat. Mit dem Erlass der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]) hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen.
E. 3.2 Gemäss Art. 69 BBV vergleicht die zuständige Anerkennungsbehörde auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn a) der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und b) die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind. Diese Bestimmung trägt die Marginalie «Eintreten». Die jüngere Rechtsprechung zu Art. 5 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV, SR 811.214), dessen Formulierung ähnlich lautet wie diejenige in Art. 69 BBV, geht davon aus, dass die Bestimmung - trotz der Formulierung und der Marginalie - nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als Voraussetzung in der Sache beziehungsweise als materielle Anerkennungsvoraussetzung zu verstehen ist (vgl. Urteile des BVGer B-1175/2024 vom 31. Januar 2025, E. 1.3.5; B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024, E. 1.3.5; B-1686/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 2.1.1). Von dieser Rechtsprechung ist auch in Bezug auf Art. 69 BBV auszugehen. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin inhaltlich geprüft, auch wenn sie darauf nicht eingetreten ist. Entgegen der Bezeichnung («Nichteintreten») erging die angefochtene Verfügung nicht wegen einer fehlenden Eintretensvoraussetzung, sondern deshalb, weil die Vorinstanz das Vorliegen der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen verneinte.
E. 3.3 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Urteil des BVGer B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 4.2.3). Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Die antragstellende Person ist indessen gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur sie liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, die sie besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 449 E. 6.6.1). Zu diesen Unterlagen zählt unter anderem der Befähigungsausweis respektive der Ausbildungsnachweis (Diplom).
E. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie nach Prüfung der eingereichten Unterlagen festgestellt habe, dass es sich beim Dokument «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» nicht um ein Diplom, sondern um eine Berufsausübungsbewilligung handle, welche bis zum 9. Oktober 2025 gültig sei. In der Schweiz basiere die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer auf der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin. Dieser Fachausweis werde von der Vorinstanz ausgestellt und sei zeitlich unbefristet gültig. Damit seien die Anforderungen gemäss Art. 69 BBV nicht erfüllt. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und bringt zudem vor, dass auch die nachträglich eingereichten Dokumente der Tehran Province Driving School Union diese Ansicht bestätigen würden.
E. 4.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, dass es sich beim Dokument «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» um ein Diplom handle. Das Ablaufdatum beziehe sich nicht auf die Gültigkeit des Diploms selbst, sondern auf die periodischen Augen- und psychologischen Tests, welche Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im Iran alle drei Jahre zu absolvieren hätten. Die Beschwerdeführerin erfülle die gesetzlichen Anforderungen, was sich insbesondere aus dem eingereichten Ausbildungsprogramm mit den absolvierten Modulen und der Stundenanzahl ergebe. Die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte der Ausbildung nicht berücksichtigt oder fehlerhaft gewürdigt.
E. 5.1 In den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen Ausbildungen sämtlicher Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen sowie die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in diesen Bereichen (Art. 2 und 68 BBG). Eine Ausbildung dient dazu, die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten für einen bestimmten Beruf zu vermitteln. Wer eine Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat, erwirbt einen unbefristeten und unwiderrufbaren Abschluss (Diplom). Die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses setzt eine Urkunde voraus, die bescheinigt, dass der Antragstellende eine Ausbildung absolviert hat (Art. 69 BBV). Vom Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes nicht erfasst sind (berufliche) Polizeibewilligungen. Diese bestätigen bloss, dass eine beabsichtigte Tätigkeit mit den nationalen gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Polizeigüter in Einklang steht (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1203). Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung kann der Abschluss einer entsprechenden Ausbildung sein. Eine Berufsausübungsbewilligung erlaubt dem Inhaber die Ausübung des bewilligungspflichtigen Berufes im jeweiligen Ausstellungsland. Eine Polizeibewilligung kann in der Schweiz nie anerkannt werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass keine anerkennungsfähige Urkunde vorliegt. Das durch die Beschwerdeführerin eingereichte Dokument mit dem Titel «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» ist am 9. Oktober 2025 abgelaufen (Beilagen Beschwerdeführerin Dossier 1; Akten der Vorinstanz [vi.-act.] 18.1/18.2). Wie unter E. 5.1 gezeigt wurde, sind anerkennungsfähige Ausbildungsabschlüsse nicht befristet. Aussteller des Dokumentes ist die Verkehrspolizei des Irans, was wiederum darauf hindeutet, dass es sich lediglich um eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne einer Polizeibewilligung handelt, die damit in der Schweiz nicht anerkannt werden kann. Auch gibt der Inhalt des eingereichten Dokuments keinen Aufschluss darüber, ob die Befähigung als Fahrlehrerin tatsächlich geprüft respektive ob überhaupt ein Berufsbildungsabschluss erworben wurde, insbesondere ist die Spalte «Ausbilder-Niveau» leer (vi.-act. 18.2).
E. 5.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert nichts daran, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die von ihr eingereichten Bestätigungsschreiben («Certificate» [vi.-act. 21.1] und das unbetitelte Schreiben [Beilage der Beschwerdeführerin 7]) wurden von der «Tehran Province Guild Union of Driving Training Institutes» ausgestellt, wobei es sich wohl um eine lokale Berufsstandorganisation handelt. Zum einen ergeben sich aus diesen Dokumenten keine Hinweise darauf, dass sie gestützt auf staatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurden (vgl. Art. 69 Bst. a BBV, 1. Voraussetzung). Zum anderen ist nicht dargetan, dass es sich um die zuständige Behörde oder Institution im Herkunftsstaat handelt, die den Abschluss verleiht (vgl. Art. 69 Bst. a BBV, 2. Voraussetzung), zumal es sich um einen anderen Aussteller als beim Dokument «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» handelt. Unbeachtlich sind schliesslich die eingereichten Ausbildungsprogramme, die keinen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufweisen (vi.-act. 21.2).
E. 5.4 Die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 68 BBG i.V.m. Art. 69 Bst. a BBV sind damit ungeachtet des Titels «Zeugnis» nicht erfüllt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Während des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin am 17. März 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
E. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Rechtsbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 140 V 521 E. 9.1) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung eines Rechtsmittels entschliessen oder davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Begehren der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien ist. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 7.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Dezember 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-946/2025 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintretensentscheid betreffend Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses («Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule», Iran). Sachverhalt: A. A.a Am 12. Juni 2023 stellte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung eines Dokumentes «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» der Verkehrspolizei der Islamischen Republik Iran. A.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 forderte die Vorinstanz sie auf, weitere Unterlagen einzureichen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte in mehreren Eingaben ergänzende Unterlagen bei der Vorinstanz ein, bis ihr diese am 16. Juli 2024 mitteilte, dass sie ihr Dossier nun als vollständig erachte. A.d Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. März 2025 klare Anträge zu stellen, die Beschwerde zu begründen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. B.c Mit Eingabe vom 17. März 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2025 (Antrag 1) und die Anerkennung des eingereichten Diploms als gleichwertig mit der schweizerischen Ausbildung zur Fahrlehrerin (Antrag 2). Eventualiter sei festzustellen, welche zusätzlichen Anforderungen zur Erlangung der Gleichwertigkeit erfüllt werden müssen (Antrag 3) und die Vorinstanz sei anzuweisen einen Bescheid auszustellen, welcher die Gleichwertigkeit des Diploms mit der schweizerischen Ausbildung zur Fahrlehrerin bestätige (Antrag 4). Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; zufolge Mittellosigkeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Antrag 5). Der bereits geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sei zurückzuerstatten (Antrag 6). C. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Sie rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, einen Verstoss gegen das Willkürverbot und eine Verletzung von Treu und Glauben. 2.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin behauptet ohne Begründung, die Praxis sei inkonsistent und führe zu einer Ungleichbehandlung. Sie substantiiert jedoch in keiner Weise, inwiefern es zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu gleichgelagerten Anerkennungsfällen gekommen sein soll. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes lässt sich nicht ausmachen. 2.3 Das Verbot der Willkür (Art. 9 BV) verlangt, dass jede Person von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt wird. Die Willkürrüge hat im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine selbständige Bedeutung, da es über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe Anforderungen gestellt, die über die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen hinausgehen. Wie nachfolgend zu zeigen ist (unten E. 5), hat die Vorinstanz die rechtlichen Vorgaben korrekt umgesetzt und muss sich keine Willkür vorwerfen lassen. Ebenso wenig liegt ein Ermessensfehler nach Art. 49 Bst. a VwVG vor. Dass nur ausländische Diplome und Ausweise der Berufsbildung anerkannt werden können, hat seine Grundlage in einem Bundesgesetz (Art. 68 BBG), das für rechtsanwendende Behörden verbindlich ist (Art. 191 BV). 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) statuiert, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Soweit es um die Behandlung durch staatliche Organe geht, ist der Grundsatz ein Aspekt des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich und ignoriere wichtige Punkte, substantiiert aber nicht ansatzweise, worin die Widersprüche und die ignorierten Punkte bestehen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz sich ausdrücklich auf die eingereichten Belege stützt. Die Rüge geht fehl. 2.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletzte verfassungsmässige Rechte, sind unbegründet. 3. 3.1 Da zwischen der Schweiz und der islamischen Republik Iran (nachfolgend: Iran) kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag existiert, ist der vorliegende Fall allein aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz [BBG, SR 142.10]) zu beurteilen. Art. 68 Abs. 1 BBG delegiert die Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen der Berufsbildung dem Bundesrat. Mit dem Erlass der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]) hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen. 3.2 Gemäss Art. 69 BBV vergleicht die zuständige Anerkennungsbehörde auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn a) der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und b) die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind. Diese Bestimmung trägt die Marginalie «Eintreten». Die jüngere Rechtsprechung zu Art. 5 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV, SR 811.214), dessen Formulierung ähnlich lautet wie diejenige in Art. 69 BBV, geht davon aus, dass die Bestimmung - trotz der Formulierung und der Marginalie - nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als Voraussetzung in der Sache beziehungsweise als materielle Anerkennungsvoraussetzung zu verstehen ist (vgl. Urteile des BVGer B-1175/2024 vom 31. Januar 2025, E. 1.3.5; B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024, E. 1.3.5; B-1686/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 2.1.1). Von dieser Rechtsprechung ist auch in Bezug auf Art. 69 BBV auszugehen. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin inhaltlich geprüft, auch wenn sie darauf nicht eingetreten ist. Entgegen der Bezeichnung («Nichteintreten») erging die angefochtene Verfügung nicht wegen einer fehlenden Eintretensvoraussetzung, sondern deshalb, weil die Vorinstanz das Vorliegen der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen verneinte. 3.3 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Urteil des BVGer B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 4.2.3). Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Die antragstellende Person ist indessen gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur sie liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, die sie besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 449 E. 6.6.1). Zu diesen Unterlagen zählt unter anderem der Befähigungsausweis respektive der Ausbildungsnachweis (Diplom). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie nach Prüfung der eingereichten Unterlagen festgestellt habe, dass es sich beim Dokument «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» nicht um ein Diplom, sondern um eine Berufsausübungsbewilligung handle, welche bis zum 9. Oktober 2025 gültig sei. In der Schweiz basiere die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer auf der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin. Dieser Fachausweis werde von der Vorinstanz ausgestellt und sei zeitlich unbefristet gültig. Damit seien die Anforderungen gemäss Art. 69 BBV nicht erfüllt. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und bringt zudem vor, dass auch die nachträglich eingereichten Dokumente der Tehran Province Driving School Union diese Ansicht bestätigen würden. 4.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, dass es sich beim Dokument «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» um ein Diplom handle. Das Ablaufdatum beziehe sich nicht auf die Gültigkeit des Diploms selbst, sondern auf die periodischen Augen- und psychologischen Tests, welche Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im Iran alle drei Jahre zu absolvieren hätten. Die Beschwerdeführerin erfülle die gesetzlichen Anforderungen, was sich insbesondere aus dem eingereichten Ausbildungsprogramm mit den absolvierten Modulen und der Stundenanzahl ergebe. Die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte der Ausbildung nicht berücksichtigt oder fehlerhaft gewürdigt. 5. 5.1 In den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen Ausbildungen sämtlicher Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen sowie die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in diesen Bereichen (Art. 2 und 68 BBG). Eine Ausbildung dient dazu, die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten für einen bestimmten Beruf zu vermitteln. Wer eine Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat, erwirbt einen unbefristeten und unwiderrufbaren Abschluss (Diplom). Die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses setzt eine Urkunde voraus, die bescheinigt, dass der Antragstellende eine Ausbildung absolviert hat (Art. 69 BBV). Vom Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes nicht erfasst sind (berufliche) Polizeibewilligungen. Diese bestätigen bloss, dass eine beabsichtigte Tätigkeit mit den nationalen gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Polizeigüter in Einklang steht (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1203). Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung kann der Abschluss einer entsprechenden Ausbildung sein. Eine Berufsausübungsbewilligung erlaubt dem Inhaber die Ausübung des bewilligungspflichtigen Berufes im jeweiligen Ausstellungsland. Eine Polizeibewilligung kann in der Schweiz nie anerkannt werden. 5.2 Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass keine anerkennungsfähige Urkunde vorliegt. Das durch die Beschwerdeführerin eingereichte Dokument mit dem Titel «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» ist am 9. Oktober 2025 abgelaufen (Beilagen Beschwerdeführerin Dossier 1; Akten der Vorinstanz [vi.-act.] 18.1/18.2). Wie unter E. 5.1 gezeigt wurde, sind anerkennungsfähige Ausbildungsabschlüsse nicht befristet. Aussteller des Dokumentes ist die Verkehrspolizei des Irans, was wiederum darauf hindeutet, dass es sich lediglich um eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne einer Polizeibewilligung handelt, die damit in der Schweiz nicht anerkannt werden kann. Auch gibt der Inhalt des eingereichten Dokuments keinen Aufschluss darüber, ob die Befähigung als Fahrlehrerin tatsächlich geprüft respektive ob überhaupt ein Berufsbildungsabschluss erworben wurde, insbesondere ist die Spalte «Ausbilder-Niveau» leer (vi.-act. 18.2). 5.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert nichts daran, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die von ihr eingereichten Bestätigungsschreiben («Certificate» [vi.-act. 21.1] und das unbetitelte Schreiben [Beilage der Beschwerdeführerin 7]) wurden von der «Tehran Province Guild Union of Driving Training Institutes» ausgestellt, wobei es sich wohl um eine lokale Berufsstandorganisation handelt. Zum einen ergeben sich aus diesen Dokumenten keine Hinweise darauf, dass sie gestützt auf staatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurden (vgl. Art. 69 Bst. a BBV, 1. Voraussetzung). Zum anderen ist nicht dargetan, dass es sich um die zuständige Behörde oder Institution im Herkunftsstaat handelt, die den Abschluss verleiht (vgl. Art. 69 Bst. a BBV, 2. Voraussetzung), zumal es sich um einen anderen Aussteller als beim Dokument «Ausbilder-Zeugnis der Fahrschule» handelt. Unbeachtlich sind schliesslich die eingereichten Ausbildungsprogramme, die keinen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufweisen (vi.-act. 21.2). 5.4 Die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 68 BBG i.V.m. Art. 69 Bst. a BBV sind damit ungeachtet des Titels «Zeugnis» nicht erfüllt.
6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Während des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin am 17. März 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das noch zu entscheiden ist. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Rechtsbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 140 V 521 E. 9.1) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung eines Rechtsmittels entschliessen oder davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Begehren der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien ist. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Dezember 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)