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B-9303/2025

B-9303/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-09-09 · Deutsch CH

Widerspruchssachen

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarken Nr. 471'222 "JO MALONE" (nachfolgend: Widerspruchsmarke 1) und Nr. 579'157 "JO MALONE" (nachfolgend: Widerspruchsmarke 2). A.b Die Widerspruchsmarke 1 wurde am 11. April 2000 für folgende Waren und Dienstleistungen ins Schweizer Markenregister eingetragen: Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetika, Haarwässer; Zahnputzmittel. Klasse 4: Kerzen. Klasse 42: Schönheitsberatung und Schönheitspflege. A.c Die Widerspruchsmarke 2 wurde am 13. November 2008 für folgende Waren ins Schweizer Markenregister eingetragen: Klasse 5: Mittel zur Lufterfrischung, Duft- und Raumsprays. Klasse 11: Desodorisierungsgeräte (nicht für den persönlichen Gebrauch), Duftspender. Klasse 16: Bücher, Zeitschriften, Schreibwaren, Füllfederhalter, Kugelschreiber, parfümiertes Schrankpapier. Klasse 18: Reisetaschen, Gepäckstücke, Lederwaren. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 827'608 "JO MALONE (fig.)" (nachfolgend: angefochtene Marke), die wie folgt aussieht: Sie wurde am 6. März 2025 im Schweizer Markenregister für folgende Waren eingetragen: Klasse 9: Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen; Laptoptaschen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kontaktlinsen; Schalen für Smartphones; Brillenetuis; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung. Klasse 14: Uhren; Armbänder [Schmuck]; Taschen-/Armbanduhren; Uhrenarmbänder; Halsketten [Schmuck]; elektrische Uhren; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Ringe [Schmuck]; Ohrringe; Uhrengehäuse [Taschen-/Armbanduhren]; Präsentationsschatullen für Uhren; Schmuckschatullen; Schmuckrollen; Anhänger für Schlüsselringe; Schmuckwaren für Heimtiere. Klasse 25: Schuhe; Wirkwaren [Bekleidung]; Hüte; Leibwäsche; Gürtel [Bekleidung]; Bekleidungsstücke; Krawatten; Hosen; Schals; Mäntel; Sporttrikots; Badeanzüge; T-Shirts; Unterhosen; Babywäsche. C. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin mit zwei separaten Schreiben vom 6. Juni 2025 gestützt auf jeweils eine ihrer beiden älteren Marken Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 vereinigte die Vorinstanz die beiden Widerspruchsverfahren Nr. 104'627 und Nr. 104'628, hiess die Widersprüche teilweise gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Marke für die Waren "Laptoptaschen; Schalen für Smartphones; Brillenetuis" der Klasse 9 sowie für sämtliche Waren der Klasse 25. Im Übrigen wurden die Widersprüche abgewiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2025 sei insofern aufzuheben, als der Widerspruch abgewiesen wurde und den beiden Widersprüchen Nr. 104'627 und Nr. 104'628 sei in vollem Umfang stattzugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2026 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. G. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2025 nicht angefochten und auch die Beschwerdeführerin beantragt nur deren teilweise Aufhebung. Strittig ist vorliegend noch, ob die Vorinstanz den Widerspruch in Bezug auf die Waren der angefochtenen Marke der Klasse 9 "Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kontaktlinsen; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung" und sämtliche Waren der Klasse 14 zu Recht abgewiesen hat. Im nicht angefochtenen Umfang ist die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2025 dagegen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteile des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 E. 1.2 "Pretzel Pete/PRETZELIZED"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 1.2 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 2 "Yello/Yellow Lounge").

E. 2.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]).

E. 2.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwirkungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks").

E. 2.3 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen der falschen Markeninhaberin oder dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Die Verwechslungsgefahr kann zu zwei Fehlzurechnungen führen: Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaberinnen und Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 166 E. 2a "Securitas"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 "Pretzel Pete/PRETZELIZED" E. 2.2; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2 "Burek BK King [fig.]/BURGER KING"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 m.w.H. Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "Hotel Tonight [fig.]/Verychic Tonight [fig.]").

E. 2.4 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3 "Pretzel Pete/PRETZELIZED"; B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Die genannten Kriterien werden von Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich als Indizien berücksichtigt, keines davon ist jedoch für sich allein ausschlaggebend oder ausreichend. Vielmehr ist jeder Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gesondert zu beurteilen (Urteile des BVGer B-1808/2021 vom 20. Juni 2022 E. 6.1 "ELLE/StrukturELLE [fig.]"; B-2208/2016 vom 11. Dezember 2018 E. 5.1 "SKY/SKYFIVE"; je m.w.H.). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt").

E. 2.5 Bei der Beantwortung der Frage, wie aufmerksam die massgeblichen Verkehrskreise die beanspruchten Waren nachfragen, ist vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3 "Granini/Granislush"; B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence"). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumentinnen und Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 6.3.3 nicht publ. in: BGE 148 III 409 "Goldhase"; Urteil des BVGer B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 2.6 "Swiss CannaMed [fig.]/CannaMed Schweiz [fig.]").

E. 3.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Abzustellen ist dabei auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/LOSENGS [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6"). Dabei spielt die marketingmässige Positionierung - so auch, ob es sich um Waren aus dem Luxussegment handelt - der beanspruchten Waren auf dem Markt keine Rolle, sodass die konkreten Umstände, unter denen die Parteien ihre jeweiligen Waren zum Kauf anbieten, für die Bestimmung der Verkehrskreise unbeachtlich sind (Urteile des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 6.1 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"; B-4260/2010 vom 21. Dezember 2011 E. 7 "Bally/Balu [fig.]").

E. 3.2 Bei den von der Widerspruchsmarke 1 beanspruchten Waren der Klasse 3 handelt es sich im Wesentlichen um Kosmetikprodukte des täglichen Bedarfs und damit Massenartikel. Zu den massgeblichen Verkehrskreisen zählt das breite Publikum als Endabnehmerinnen und -abnehmer aber auch spezialisierte Kosmetikhändlerinnen und -händler. Die Waren werden mit geringer Aufmerksamkeit nachgefragt (vgl. BGE 122 III 382 E. 3b "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 4.2 nicht publ. in: BVGE IV/9 "skinmed [fig.]"; B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 3.3.1 "Swiss CannaMed [fig.]/CannaMed Schweiz [fig.]"; B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 4.1 "vita [fig.]/Vita [fig.], vita [fig.]/Vita [fig.]"; B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 "NIVEA [fig.]/NEAUVIA").

E. 3.3 Die von der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 4 beanspruchten "Kerzen" richten sich sowohl an Fachkreise wie auch an das breite Publikum (vgl. Urteil des BVGer B-2102/2016 vom 27. März 2028 E. 4 "NORMA [fig.]). Als Massenartikel werden auch diese mit einer geringen Aufmerksamkeit nachgefragt. Gleiches gilt für die von der Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Mittel zur Lufterfrischung, den Duft- und Raumsprays der Klasse 5 und Desodorisierungsgeräte und Duftspender der Klasse 11, da allesamt der Parfümierung von Räumen oder Textilien dienen, als solche oft täglich benutzt werden und ebenfalls zu den Massenartikeln gehören.

E. 3.4 Die für die Widerspruchsmarke 2 in Klasse 16 eingetragenen Bücher, Zeitschriften, Schreibwaren, Füllfederhalter, Kugelschreiber und das parfümierte Schrankpapier richten sich neben Zwischenhändlerinnen und -händlern und Fachleuten aus der Medienbranche an das breite Publikum. Sie werden als täglich konsumierte Medien und Alltagsgüter mit einer gewöhnlichen bis flüchtigen Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteile des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 6.2 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"; B-3815/2015 vom 18. Februar 2016 E. 5 "RAPUNZEL").

E. 3.5 Der Vorinstanz ist sodann hinsichtlich des massgeblichen Verkehrskreises für die durch die Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Waren der Klasse 18, "Reisetaschen, Gepäcksstücke, Lederwaren" beizupflichten, wonach sich diese sowohl an Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten, also Endverbraucherinnen und -verbraucher, als auch an Fachkreise des Produktebereichs richten (Verfügung vom 30. Oktober 2025 [nachfolgend: angefochtene Verfügung], S. 8, Ziff. IV.D.2; vgl. Urteile des BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 3.5 "[Muster] [fig.]"; B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.3 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3 "BUTTERFLY"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.1 "VICTORINOX/MILTRORINOX"; B-4471/2012 vom 29. Oktober 2013 E. 4 "Alaïa/Lalla ALIA, LALLA ALIA [fig.]"). Während branchenspezifisch spezialisierte Anbieterinnen und Anbieter aufgrund der Marktkenntnisse eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag legen, begegnen Endkonsumentinnen und -konsumenten den Waren mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit (Urteile des BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 3.5 "[Muster] [fig.]"; B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.3 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.2 "VICTORINOX/MILTRORINOX").

E. 3.6 Die von der Widerspruchsmarke 1 beanspruchten Dienstleistungen Schönheitsberatung und -pflege der Klasse 42 richten sich an ein breites, einschlägig interessiertes Publikum und werden mit normaler Aufmerksamkeit nachgefragt (vgl. Urteile des BVGer B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 5.4 "Swiss CannaMed [fig.]/CannaMed Schweiz [fig.]"; B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 "NIVEA [fig.]/NEAUVIA"; B-5145/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 5.2.1 "The SwissCellSpa EXPERIENCE [fig.]/ SWISSCELL").

E. 3.7 Insgesamt ergibt sich, dass sich alle von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren sowohl an Fachkreise als auch an Endabnehmerinnen und -abnehmer richten und mit einer geringen bis durchschnittlichen Aufmerksamkeit nachgefragt werden. Die in Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen richten sich dagegen an ein breites Publikum und werden mit normaler Aufmerksamkeit nachgefragt.

E. 4.1 Sodann ist die Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit zu prüfen.

E. 4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete erhöhte Bekanntheit ihrer Widerspruchsmarken (Beschwerde vom 1. Dezember 2025 [nachfolgend: Beschwerde], S. 16, Rz. 54 ff.) und deren Auswirkung auf die Prüfung der Gleichartigkeit der strittigen Waren und Dienstleistungen ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung eine allfällige Bekanntheit einer Marke zu einem grösseren Schutzumfang (vgl. BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"), nicht aber zu einem erweiterten Gleichartigkeitsbereich führt. So lässt sich eine fehlende Warengleichartigkeit nicht mit der Bekanntheit der älteren Marke kompensieren, ansonsten das markenrechtliche Spezialitätsprinzip ausgehebelt würde (Urteile des BVGer B-2729/2019 vom 8. Februar 2023 E. 4.1 "GENIUS GROVE [fig.]/GeniusAcademy [fig.], GENIUS BAR/GeniusAcademy [fig.]"; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 6.2 "MERCI/Merci [fig.]"; je m.w.H.). Bei der Prüfung der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit ist eine allfällige Bekanntheit einer Widerspruchsmarke daher unbeachtlich (Urteil des BVGer B-2729/2019 vom 8. Februar 2023 E. 4.1 "GENIUS GROVE [fig.]/GeniusAcademy [fig.], GENIUS BAR/GeniusAcademy [fig.]").

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat die Gleichartigkeit zwischen den noch streitgegenständlichen Waren der angefochtenen Marke in Klasse 9 "Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kontaktlinsen; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung" und sämtlichen Waren in der Klasse 14 mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken in den Klassen 3, 4, 5, 11, 16, 18 und 42 verneint.

E. 4.3.2 In Bezug auf die verfahrensrelevanten Waren der Klasse 9 führt die Vorinstanz aus, dass diese weder eine Entsprechung in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Widerspruchsmarken finden noch diesen funktional nahestehen würden. Weiter liege den Waren der Widerspruchsmarken ein anderes herstellungstechnisches Know-how zugrunde. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen würden unterschiedliche Bedürfnisse befriedigen und seien folglich für die Abnehmerkreise nicht austauschbar. Sie würden auch nicht in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer den Eindruck gewinnen könnten, sie würden aus demselben Unternehmen stammen oder unterständen einer einheitlichen Kontrolle. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass die sich gegenüberstehenden Waren im selben Warenhaus oder Supermarkt angeboten werden könnten und übereinstimmende Vertriebskanäle aufweisen würden, keine Gleichartigkeit zu begründen, da diesen Kriterien lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Andernfalls würde das Spezialitätsprinzip, wonach Marken nicht generell, sondern nur im Rahmen des Gleichartigkeitsbereichs geschützt seien, überdehnt (angefochtene Verfügung, S. 4 f., Ziff. IV.B.6-8).

E. 4.3.3 In Bezug auf die Waren der angefochtenen Marke in der Klasse 14 und jene der Widerspruchsmarken bringt die Vorinstanz zudem vor, die Zweckbestimmung, das Know-how und die Abnehmerkreise würden sich gänzlich unterscheiden und sie würden auch nicht dem gleichen Markt angehören. Es gebe keine Hinweise dafür, dass Schönheitspflegeinstitute gemäss den Dienstleistungen der Klasse 42 die angefochtenen Waren der Klasse 14 für Dritte vertrieben oder für diese von besonderem Nutzen seien im Sinne eines Leistungspakets. Sie verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst die Bekanntheit einer Marke, welche im Zusammenhang mit den Produkten einer bestimmten Marke erworben worden sei, nicht auf andere Produkte einer anderen Klasse übertragen werden könne. Insbesondere seien Waren auch nicht deshalb allein gleichartig, weil sie im Rahmen einer Diversifikationsstrategie gemeinsam angeboten würden. Schliesslich würde auch hier das Spezialitätsprinzip überdehnt werden, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden würde, da wie bereits dargelegt nicht jede denkbare (sachliche) Verknüpfung genügt, um als markenrechtliche Gleichartigkeit gewertet zu werden (angefochtene Verfügung, S. 5 f., Ziff. IV.B.9 f.).

E. 4.4.1 Diese Beurteilung erachtet die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht für rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz habe nahezu schematisch ihre frühere Rechtsprechung zur Frage der Gleichartigkeit angewandt (Beschwerde, S. 7 f., Rz. 25). Sie habe die sich in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Indizien für das Vorliegen von Gleichartigkeit - insbesondere (funktionelle) Austauschbarkeit beziehungsweise Substituierbarkeit, Berührungspunkte beim Vertreib und Überschneidungen bei den Abnehmerkreisen - bei ihrer Beurteilung falsch bewertet und eine Gleichartigkeit zwischen den Waren der Klassen 9 und 14 der angefochtenen Marke und jenen der Klasse 3 der Widerspruchsmarke 1, beziehungsweise der Klassen 16 und 18 der Widerspruchsmarke 2 zu Unrecht verneint (Beschwerde, S. 9, Rz. 35 f.).

E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Waren der Klassen 9 und 14 seien nicht nur teilweise aus denselben Materialien gefertigt wie die Waren der Klassen 16 und 18 und würden aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmern dazu dienen, ein Outfit zu vervollständigen und modische Akzente zu setzen, sondern würden auch alle demselben "Fashion & Beauty"-Segment angehören. Bei den Waren der Klassen 14 und 18 handle es sich, mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, zudem um komplementäre Modeartikel, die gemeinsam eingesetzt oder gegeneinander ausgetauscht werden könnten. Dabei würden sie primär der modischen Aufwertung des Erscheinungsbildes dienen. Ausserdem sei bei der Herstellung der jeweiligen Waren zumindest teilweise dasselbe Know-how und dieselbe Expertise erforderlich, wenn davon ausgegangen werde, dass Schmuckstücke auch als Lederwaren unter Verwendung des Materials Leder hergestellt würden (Beschwerde, S. 10, Rz. 37 ff.).

E. 4.4.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Schmuckwaren und Uhren sowie Sonnenbrillen auf der einen und Schreibwaren, Lederwaren, Duftkerzen sowie Parfüms auf der anderen Seite würden regelmässig über dieselben Vertriebskanäle angeboten. Sowohl in grossen Departmenthäusern als auch in kleinen und spezialisierten Boutiquen würden alle diese Waren angeboten, und zwar unter der identischen Marke und Seite an Seite. Unternehmen, welche Schmuck- und Juwelierwaren herstellen würden, würden oft auch (schmuckvolle) Schreibstifte anbieten. Dieses Bild sehe man auch im Onlinevertrieb. Unter den Oberbegriffen "Accessoires" oder "Lederaccessoires" finde man nicht nur Taschen, Gürtel, Necessaires, sondern eben auch Sonnenbrillen, Smartringe, Smartwatches, Kopfhörer, Schmuck und Uhren. Die Waren würden sich zudem an die gleichen Abnehmerinnen und Abnehmer, nämlich die Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten richten (Beschwerde, S. 11, Rz. 40 ff.).

E. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Prüfung der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen zudem, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Gleichartigkeit die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ausser Acht gelassen. Zur Begründung verweist sie auf verschiedene Marken sowohl im Luxussegment als auch im Massenmarkt, welche ihr ursprüngliches Produktsortiment in jüngerer Zeit erweitert und diversifiziert hätten und neu verschiedene Warengruppen als "Gesamtpaket" anböten (Beschwerde, S. 12 ff., Rz. 43 ff.). Die Waren würden als funktionale, "passend zueinander" und komplementär angebotene Einheit wahrgenommen, weshalb die relevanten Verkehrskreise bei nahezu identischen Zeichen eine gemeinsame Herkunft erwarten würden (Beschwerde, S. 14-16, Rz. 50 ff.).

E. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, aufgrund der funktionellen Austauschbarkeit, der Berührungspunkte bei den Vertriebsstätten und den Überschneidungen bei den Abnehmerinnen und Abnehmern sei von einer Gleichartigkeit der Waren der Klassen 3, 9, 14, 16 und 18 auszugehen. Dabei sei zu beachten, dass ein Mindestmass an Gleichartigkeit ausreiche und der Grad an Gleichartigkeit erst im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevant sei.

E. 4.5.1 Die angefochtene Marke ist in der Klasse 9 - soweit vorliegend Streitgegenstand - für "Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kontaktlinsen; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung" eingetragen. Unbestrittenermassen besteht für diese Waren keine Entsprechung in den Waren der Widerspruchsmarken und damit keine Gleichheit. Die betreffenden Waren befriedigen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - gänzlich unterschiedliche Bedürfnisse. So kann die Funktion oder der Zweck eines elektronischen Geräts, wie beispielsweise einer Badezimmerwaage, eines Telekommunikationsgeräts in Form von Schmuckwaren, einer Brille oder einer Staubmaske nicht mit derjenigen der verschiedenen von der Widerspruchsmarke 1 beanspruchten Kosmetikprodukte, einer Kerze oder eines Kugelschreibers gleichgestellt werden, noch stehen die Waren aus Sicht der relevanten Verkehrskreise in einem funktionellen Zusammenhang oder sind gar austauschbar. Weiter unterscheidet sich auch das zur Herstellung notwendige Know-how deutlich. Eine Gemeinsamkeit von beispielsweise der Herstellung von elektronischen Geräten wie Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren, Brillen oder Smartwatches mit derjenigen von Parfüms, Kerzen oder Lederwaren ist nicht ersichtlich. Bei den Waren der Widerspruchsmarken in den Klassen 3, 4, 5 und 11 handelt es sich damit um gänzlich andere Produktkategorien, mit einem anderen Aufbau und unterschiedlichen Herstellungsweisen, sodass nicht erkennbar ist, welches gemeinsame herstellungstechnische "Know-how" notwendig sein sollte, dies selbst wenn bei der Herstellung teilweise identische Materialien wie Leder und Metall verwendet werden.

E. 4.5.2 Es mag zwar zutreffen, dass die Waren der angefochtenen Marke der Klasse 9 teilweise in denselben Vertriebsstätten angeboten werden wie diejenigen der Widerspruchsmarken. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass sowohl in "grossen Departmenthäusern" und "kleinen spezialisierten Boutiquen" als auch in Onlineshops eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte verschiedener Marken angeboten werden, die unter Umständen demselben, weitgefassten Segment angehören oder unter derselben Kategorie angeboten werden. Aufgrund der hiervor dargelegten Unterschiede zwischen den Waren ist indes nicht davon auszugehen, dass diese unmittelbar nebeneinander angeboten werden, noch die relevanten Verkehrskreise eine einheitliche betriebliche Herkunft erwarten. Auch allfällige Überschneidungen zwischen den Abnehmerkreisen der Waren der angefochtenen Marke und jenen der Widerspruchsmarken führen demnach zu keiner Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen.

E. 4.5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat zur Bestimmung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen zudem keine gesamtheitliche Auslegung im Sinne einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Im Widerspruchsverfahren ist einzig der Einzelvergleich jedes Waren- und Dienstleistungseintrags mit den Waren und Dienstleistungen der anderen Marke, so wie sie im Register eingetragen sind, entscheidend. Weder die Rechtsnatur noch der effektive Geschäftsbetrieb des Leistungserbringers sind von Bedeutung (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 20205 E. 4.5.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E: 5.2 "PALLAS/Pallas Seminare [fig.]"). So ist die Kognition der entscheidenden Behörde darauf beschränkt, auf die formelle Registerlage abzustellen und die speziellen Marktrealitäten unbeachtet zu lassen (Georg Wild, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2017, Art. 31, Rz. 10, m.w.H.). Damit ist vorliegend nicht entscheidend, ob einzelne grössere Anbieterinnen und Anbieter auf dem Markt allenfalls Waren aus all den relevanten Klassen unter ein und derselben Marke anbieten. Entscheidend ist vielmehr die Sicht der relevanten Verkehrskreise. Aufgrund der dargelegten Unterschiede ist indessen nicht davon auszugehen, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer die Produkte als einheitliches Leistungspaket sehen.

E. 4.5.4 Nach dem Gesagten liegt keine Gleichartigkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken und der verfahrensrelevanten Waren der angefochtenen Marke in der Klasse 9 vor.

E. 4.6.1 Bei den Waren der angefochtenen Marke der Klasse 14 handelt es sich sodann um "Uhren; Armbänder [Schmuck]; Taschen-/Armbanduhren; Uhrenarmbänder; Halsketten [Schmuck]; elektrische Uhren; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Ringe [Schmuck]; Ohrringe; Uhrengehäuse [Taschen-/Armbanduhren]; Präsentationsschatullen für Uhren; Schmuckschatullen; Schmuckrollen; Anhänger für Schlüsselringe; Schmuckwaren für Heimtiere". Die Widerspruchsmarke 1 geniesst Schutz für "Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetika, Haarwässer; Zahnputzmittel" (Klasse 3), "Kerzen" (Klasse 4) und "Schönheitsberatung und Schönheitspflege" (Klasse 42); die Widerspruchsmarke 2 für "Mittel zur Lufterfrischung, Duft- und Raumsprays" (Klasse 5), Desodorisierungsgeräte (nicht für den persönlichen Gebrauch), Duftspender (Klasse 11), Bücher, Zeitschriften, Schreibwaren, Füllfederhalter, Kugelschreiber, parfümiertes Schrankpapier (Klasse 16) und Reisetaschen, Gepäckstücke, Lederwaren (Klasse 18). Eine Entsprechung der Waren der angefochtenen Marke in jenen der Widerspruchsmarken besteht auch hier nicht, weshalb unbestrittenermassen keine Gleichheit gegeben ist. Sodann besteht zwischen diesen Waren und Dienstleistungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Substituierbarkeit. Zwar können gewisse Produkte aus denselben Materialien bestehen und auch dazu dienen, einen Akzent zu setzen und ein Outfit zu vervollständigen. Die blosse Materialidentität lässt jedoch ebenso wenig auf eine Gleichartigkeit schliessen wie der Umstand, dass die Waren in einem gemeinsamen, weit gefassten und übergeordneten Verwendungszusammenhang stehen können. Nach objektiver Auffassung der relevanten Verkehrskreise erfüllt eine Uhr oder ein Schmuckstück nicht denselben Zweck wie ein Parfüm oder ein anderes Duftprodukt, da damit bereits völlig unterschiedliche Sinne angesprochen werden. Auch ein Gepäckstück oder weitere Lederwaren in der Klasse 18 erfüllen nicht die gleichen Funktionen wie eine Uhr oder ein Schmuckstück, selbst wenn beide als "Accessoire" bezeichnet werden können (BGE 128 III 96 E. 2d "Orfina"). Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer sind diese Waren schlicht nicht austauschbar, selbst wenn vereinzelt Abnehmerinnen und Abnehmer diese nutzen, um ihr Erscheinungsbild modisch aufzuwerten. Die systematische Trennung der Nizza-Klassifikationen unterstreicht die Unterschiedlichkeit der Warengruppen in der Klasse 14 und der Klasse 18. Die Klasse 14 umfasst explizit "Edelmetalle und deren Legierungen", "Juwelierwaren, Schmuckwaren" sowie "Uhren und Zeitmessinstrumente". Demgegenüber fasst die Klasse 18 "Leder und Lederimitationen" sowie spezifische Lederwaren wie "Reisegepäck", "Taschen" und "Sattlerwaren" zusammen. Das Klassifizierungssystem des Nizza-Abkommens lässt die klassenübergreifende Auslegung einer Registrierung ebenso wenig wie die Registrierung eines klassenübergreifenden Begriffs zu (Urteile des BVGer B-5386/2022 vom 16. Oktober 2022 E. 5.2 "HAMILTON/HAMILTON", "Hamilton [fig.]/HAMILTON; B-259/2017 vom 13. März 2019 E. 5.1.1 "Tesla, Powerwall/Tesla Powerwall"; je m.w.H.). Somit deckt der Oberbegriff einer Klasse nicht automatisch Waren einer anderen Klasse ab, selbst wenn zwischen den betreffenden Waren materielle Überschneidungen bestehen. Des Weiteren enthält die Klasse 18 insbesondere nicht "bestimmte Waren aus Leder, Lederimitationen, Tierhäuten und -fellen, die entsprechend ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert sind" wie beispielsweise Abziehriemen aus Leder (Klasse 8), Polierleder (Klasse 21) oder auch Ledergürtel für Bekleidung (Klasse 25; Allgemeine Anmerkungen und Erläuterungen zur Klassifikation von Nizza, Klasse 18, abrufbar auf:, zuletzt abgerufen am 08.09.2026). Vor diesem Hintergrund sind Lederarmbänder für Uhren sowie generell Schmucklederarmbänder als bestimmte Waren aus Leder zu qualifizieren, die entsprechend ihrer Funktion oder Bestimmung einer anderen Klasse zugeordnet werden. Sie können daher nicht ohne Weiteres der Klasse 18 zugeordnet werden. Abnehmerinnen und Abnehmer, welche ein Uhrenarmband aus Leder suchen, können nicht auf ein anderweitiges Lederarmband oder -accessoire ausweichen, da dieses den spezifischen Verwendungszweck eines Uhrenarmbands nicht erfüllt. Von einer Substituierbarkeit kann folglich ebenfalls nicht ausgegangen werden und auch ist der Markt nicht überschneidend. Auch der Umstand, dass verschiedene Waren gemeinsam verwendet werden können, vermag keine Austauschbarkeit oder Komplementarität zu begründen. So können beim sich Herrichten oder Zurechtmachen etwa Kleidungsstücke, Kosmetikprodukte, Schuhe, Schmuck oder aber auch Schönheitsdienstleistungen zum Einsatz kommen, ohne dass aus Sicht der relevanten Verkehrskreise von einer Substituierbarkeit oder Komplementarität dieser Waren und Dienstleistungen auszugehen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin auf die bisherige bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweist, wonach zwischen Waren der Klassen 14 und 18 eine Komplementarität bejaht wurde, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit erfolgt stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, weshalb die in einem anderen Zusammenhang bejahte Komplementarität nicht ohne Weiteres auf die vorliegend zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen übertragen werden kann. Zudem findet sich im von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE") auch kein Hinweis auf die angesprochene Komplementarität. Eine funktionale Gleichartigkeit im Sinne einer Substituierbarkeit ist somit zu verneinen.

E. 4.6.2 Weiter wird für die Herstellung der Waren der Klasse 14 und der von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unterschiedliches Know-how benötigt, da es sich um Waren mit völlig unterschiedlichen Eigenschaften und Funktionsmechanismen handelt. So werden Uhren und Schmuckwaren auch an anderen Orten hergestellt als Kosmetika, Duftprodukte, Kerzen, Papier- und Schreibwaren sowie Gepäck- und Lederwaren und benötigen unterschiedliches Fachwissen.

E. 4.6.3 Zuletzt vermag auch hier der Umstand, dass alle Waren in "grossen Departmentshäusern" und "kleinen spezialisierten Boutiquen" als auch in Onlineshops gemeinsam angeboten werden können, nichts an der Beurteilung der Gleichartigkeit zu ändern. Die bestehenden Unterschiede sind zu gross, dass einzig aufgrund des Verkaufs unter dem gleichen Dach die relevanten Verkehrskreise auf ein sinnvolles Leistungspaket schliessen würden. Aufgrund des Umstands, dass es sich bei einer Vielzahl der Waren um Massenartikel handelt, werden zwar gewisse Überschneidungen bei den Abnehmerinnen und Abnehmern bestehen, diese treten aber aufgrund der aufgeführten Unterschiede in den Hintergrund.

E. 4.6.4 Die Vorinstanz ist damit zutreffend zum Schluss gekommen, dass zwischen den von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 14 und den von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Gleichartigkeit besteht.

E. 4.7 Es besteht damit weder Gleichartigkeit noch Gleichheit der Waren der Klassen 9 und 14 der angefochtenen Marke und der für die Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ist angesichts dieses Ergebnisses zu verneinen und die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen, da die Verwechslungsgefahr ein Minimum an Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 5.5 "VISIONCOAT/VISIONPACK"; B-2585/2020 vom 14. April 2021 E. 5 "Happy-Cola/Happy Cola [fig.]"; B-256/2020 vom 28. Januar 2021 E. 5.1 "pasta ZARA [fig.]/ZARA"; m.w.H.).

E. 4.8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch vorliegend auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'500.- festzulegen und dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung anhand der eingereichten Kostennote fest (Art. 14 VGKE). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Es steht ihr somit keine Parteientschädigung zu. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

E. 6 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Versand: 15. September 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-9303/2025

Urteil vom 9. September 2026

Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz),

Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Silas Bänziger.

Parteien

Jo Malone Inc.,

767 Fifth Avenue, US-10153 New York,

vertreten durch Eva-Maria Strobel, Rechtsanwältin,

Baker McKenzie Switzerland AG,

Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

JO MALONE INC.,

312w 2nd St 2398, US-WY 82601 Casper,

vertreten durch Akos Suele,

12 Rue Le Corbusier Swissmailbox - 890, 1208 Genève,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 104627 und 104628CH Nr. 471'222 JO MALONE und 579'157 JO MALONE /

CH Nr. 827'608 JO MALONE HOMME (fig.).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarken Nr. 471'222 "JO MALONE" (nachfolgend: Widerspruchsmarke 1) und Nr. 579'157 "JO MALONE" (nachfolgend: Widerspruchsmarke 2).

A.b Die Widerspruchsmarke 1 wurde am 11. April 2000 für folgende Waren und Dienstleistungen ins Schweizer Markenregister eingetragen:

Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetika, Haarwässer; Zahnputzmittel.

Klasse 4: Kerzen.

Klasse 42: Schönheitsberatung und Schönheitspflege.

A.c Die Widerspruchsmarke 2 wurde am 13. November 2008 für folgende Waren ins Schweizer Markenregister eingetragen:

Klasse 5: Mittel zur Lufterfrischung, Duft- und Raumsprays.

Klasse 11: Desodorisierungsgeräte (nicht für den persönlichen Gebrauch), Duftspender.

Klasse 16: Bücher, Zeitschriften, Schreibwaren, Füllfederhalter, Kugelschreiber, parfümiertes Schrankpapier.

Klasse 18: Reisetaschen, Gepäckstücke, Lederwaren.

B.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 827'608 "JO MALONE (fig.)" (nachfolgend: angefochtene Marke), die wie folgt aussieht:

Sie wurde am 6. März 2025 im Schweizer Markenregister für folgende Waren eingetragen:

Klasse 9: Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen; Laptoptaschen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kontaktlinsen; Schalen für Smartphones; Brillenetuis; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung.

Klasse 14: Uhren; Armbänder [Schmuck]; Taschen-/Armbanduhren; Uhrenarmbänder; Halsketten [Schmuck]; elektrische Uhren; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Ringe [Schmuck]; Ohrringe; Uhrengehäuse [Taschen-/Armbanduhren]; Präsentationsschatullen für Uhren; Schmuckschatullen; Schmuckrollen; Anhänger für Schlüsselringe; Schmuckwaren für Heimtiere.

Klasse 25: Schuhe; Wirkwaren [Bekleidung]; Hüte; Leibwäsche; Gürtel [Bekleidung]; Bekleidungsstücke; Krawatten; Hosen; Schals; Mäntel; Sporttrikots; Badeanzüge; T-Shirts; Unterhosen; Babywäsche.

C. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin mit zwei separaten Schreiben vom 6. Juni 2025 gestützt auf jeweils eine ihrer beiden älteren Marken Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf.

D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 vereinigte die Vorinstanz die beiden Widerspruchsverfahren Nr. 104'627 und Nr. 104'628, hiess die Widersprüche teilweise gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Marke für die Waren "Laptoptaschen; Schalen für Smartphones; Brillenetuis" der Klasse 9 sowie für sämtliche Waren der Klasse 25. Im Übrigen wurden die Widersprüche abgewiesen.

E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2025 sei insofern aufzuheben, als der Widerspruch abgewiesen wurde und den beiden Widersprüchen Nr. 104'627 und Nr. 104'628 sei in vollem Umfang stattzugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.

F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2026 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

G. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2025 nicht angefochten und auch die Beschwerdeführerin beantragt nur deren teilweise Aufhebung. Strittig ist vorliegend noch, ob die Vorinstanz den Widerspruch in Bezug auf die Waren der angefochtenen Marke der Klasse 9 "Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kontaktlinsen; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung" und sämtliche Waren der Klasse 14 zu Recht abgewiesen hat. Im nicht angefochtenen Umfang ist die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2025 dagegen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteile des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 E. 1.2 "Pretzel Pete/PRETZELIZED"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 1.2 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 2 "Yello/Yellow Lounge").

2.

2.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]).

2.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwirkungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks").

2.3 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen der falschen Markeninhaberin oder dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Die Verwechslungsgefahr kann zu zwei Fehlzurechnungen führen: Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaberinnen und Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 166 E. 2a "Securitas"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 "Pretzel Pete/PRETZELIZED" E. 2.2; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2 "Burek BK King [fig.]/BURGER KING"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 m.w.H. Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "Hotel Tonight [fig.]/Verychic Tonight [fig.]").

2.4 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3 "Pretzel Pete/PRETZELIZED"; B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Die genannten Kriterien werden von Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich als Indizien berücksichtigt, keines davon ist jedoch für sich allein ausschlaggebend oder ausreichend. Vielmehr ist jeder Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gesondert zu beurteilen (Urteile des BVGer B-1808/2021 vom 20. Juni 2022 E. 6.1 "ELLE/StrukturELLE [fig.]"; B-2208/2016 vom 11. Dezember 2018 E. 5.1 "SKY/SKYFIVE"; je m.w.H.). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt").

2.5 Bei der Beantwortung der Frage, wie aufmerksam die massgeblichen Verkehrskreise die beanspruchten Waren nachfragen, ist vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3 "Granini/Granislush"; B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence"). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumentinnen und Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 6.3.3 nicht publ. in: BGE 148 III 409 "Goldhase"; Urteil des BVGer B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 2.6 "Swiss CannaMed [fig.]/CannaMed Schweiz [fig.]").

3.

3.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Abzustellen ist dabei auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/LOSENGS [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6"). Dabei spielt die marketingmässige Positionierung - so auch, ob es sich um Waren aus dem Luxussegment handelt - der beanspruchten Waren auf dem Markt keine Rolle, sodass die konkreten Umstände, unter denen die Parteien ihre jeweiligen Waren zum Kauf anbieten, für die Bestimmung der Verkehrskreise unbeachtlich sind (Urteile des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 6.1 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"; B-4260/2010 vom 21. Dezember 2011 E. 7 "Bally/Balu [fig.]").

3.2 Bei den von der Widerspruchsmarke 1 beanspruchten Waren der Klasse 3 handelt es sich im Wesentlichen um Kosmetikprodukte des täglichen Bedarfs und damit Massenartikel. Zu den massgeblichen Verkehrskreisen zählt das breite Publikum als Endabnehmerinnen und -abnehmer aber auch spezialisierte Kosmetikhändlerinnen und -händler. Die Waren werden mit geringer Aufmerksamkeit nachgefragt (vgl. BGE 122 III 382 E. 3b "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 4.2 nicht publ. in: BVGE IV/9 "skinmed [fig.]"; B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 3.3.1 "Swiss CannaMed [fig.]/CannaMed Schweiz [fig.]"; B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 4.1 "vita [fig.]/Vita [fig.], vita [fig.]/Vita [fig.]"; B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 "NIVEA [fig.]/NEAUVIA").

3.3 Die von der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 4 beanspruchten "Kerzen" richten sich sowohl an Fachkreise wie auch an das breite Publikum (vgl. Urteil des BVGer B-2102/2016 vom 27. März 2028 E. 4 "NORMA [fig.]). Als Massenartikel werden auch diese mit einer geringen Aufmerksamkeit nachgefragt. Gleiches gilt für die von der Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Mittel zur Lufterfrischung, den Duft- und Raumsprays der Klasse 5 und Desodorisierungsgeräte und Duftspender der Klasse 11, da allesamt der Parfümierung von Räumen oder Textilien dienen, als solche oft täglich benutzt werden und ebenfalls zu den Massenartikeln gehören.

3.4 Die für die Widerspruchsmarke 2 in Klasse 16 eingetragenen Bücher, Zeitschriften, Schreibwaren, Füllfederhalter, Kugelschreiber und das parfümierte Schrankpapier richten sich neben Zwischenhändlerinnen und -händlern und Fachleuten aus der Medienbranche an das breite Publikum. Sie werden als täglich konsumierte Medien und Alltagsgüter mit einer gewöhnlichen bis flüchtigen Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteile des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 6.2 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"; B-3815/2015 vom 18. Februar 2016 E. 5 "RAPUNZEL").

3.5 Der Vorinstanz ist sodann hinsichtlich des massgeblichen Verkehrskreises für die durch die Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Waren der Klasse 18, "Reisetaschen, Gepäcksstücke, Lederwaren" beizupflichten, wonach sich diese sowohl an Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten, also Endverbraucherinnen und -verbraucher, als auch an Fachkreise des Produktebereichs richten (Verfügung vom 30. Oktober 2025 [nachfolgend: angefochtene Verfügung], S. 8, Ziff. IV.D.2; vgl. Urteile des BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 3.5 "[Muster] [fig.]"; B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.3 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3 "BUTTERFLY"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.1 "VICTORINOX/MILTRORINOX"; B-4471/2012 vom 29. Oktober 2013 E. 4 "Alaïa/Lalla ALIA, LALLA ALIA [fig.]"). Während branchenspezifisch spezialisierte Anbieterinnen und Anbieter aufgrund der Marktkenntnisse eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag legen, begegnen Endkonsumentinnen und -konsumenten den Waren mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit (Urteile des BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 3.5 "[Muster] [fig.]"; B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.3 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.2 "VICTORINOX/MILTRORINOX").

3.6 Die von der Widerspruchsmarke 1 beanspruchten Dienstleistungen Schönheitsberatung und -pflege der Klasse 42 richten sich an ein breites, einschlägig interessiertes Publikum und werden mit normaler Aufmerksamkeit nachgefragt (vgl. Urteile des BVGer B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 5.4 "Swiss CannaMed [fig.]/CannaMed Schweiz [fig.]"; B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 "NIVEA [fig.]/NEAUVIA"; B-5145/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 5.2.1 "The SwissCellSpa EXPERIENCE [fig.]/ SWISSCELL").

3.7 Insgesamt ergibt sich, dass sich alle von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren sowohl an Fachkreise als auch an Endabnehmerinnen und -abnehmer richten und mit einer geringen bis durchschnittlichen Aufmerksamkeit nachgefragt werden. Die in Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen richten sich dagegen an ein breites Publikum und werden mit normaler Aufmerksamkeit nachgefragt.

4.

4.1 Sodann ist die Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit zu prüfen.

4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete erhöhte Bekanntheit ihrer Widerspruchsmarken (Beschwerde vom 1. Dezember 2025 [nachfolgend: Beschwerde], S. 16, Rz. 54 ff.) und deren Auswirkung auf die Prüfung der Gleichartigkeit der strittigen Waren und Dienstleistungen ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung eine allfällige Bekanntheit einer Marke zu einem grösseren Schutzumfang (vgl. BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"), nicht aber zu einem erweiterten Gleichartigkeitsbereich führt. So lässt sich eine fehlende Warengleichartigkeit nicht mit der Bekanntheit der älteren Marke kompensieren, ansonsten das markenrechtliche Spezialitätsprinzip ausgehebelt würde (Urteile des BVGer B-2729/2019 vom 8. Februar 2023 E. 4.1 "GENIUS GROVE [fig.]/GeniusAcademy [fig.], GENIUS BAR/GeniusAcademy [fig.]"; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 6.2 "MERCI/Merci [fig.]"; je m.w.H.). Bei der Prüfung der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit ist eine allfällige Bekanntheit einer Widerspruchsmarke daher unbeachtlich (Urteil des BVGer B-2729/2019 vom 8. Februar 2023 E. 4.1 "GENIUS GROVE [fig.]/GeniusAcademy [fig.], GENIUS BAR/GeniusAcademy [fig.]").

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz hat die Gleichartigkeit zwischen den noch streitgegenständlichen Waren der angefochtenen Marke in Klasse 9 "Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kontaktlinsen; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung" und sämtlichen Waren in der Klasse 14 mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken in den Klassen 3, 4, 5, 11, 16, 18 und 42 verneint.

4.3.2 In Bezug auf die verfahrensrelevanten Waren der Klasse 9 führt die Vorinstanz aus, dass diese weder eine Entsprechung in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Widerspruchsmarken finden noch diesen funktional nahestehen würden. Weiter liege den Waren der Widerspruchsmarken ein anderes herstellungstechnisches Know-how zugrunde. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen würden unterschiedliche Bedürfnisse befriedigen und seien folglich für die Abnehmerkreise nicht austauschbar. Sie würden auch nicht in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer den Eindruck gewinnen könnten, sie würden aus demselben Unternehmen stammen oder unterständen einer einheitlichen Kontrolle. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass die sich gegenüberstehenden Waren im selben Warenhaus oder Supermarkt angeboten werden könnten und übereinstimmende Vertriebskanäle aufweisen würden, keine Gleichartigkeit zu begründen, da diesen Kriterien lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Andernfalls würde das Spezialitätsprinzip, wonach Marken nicht generell, sondern nur im Rahmen des Gleichartigkeitsbereichs geschützt seien, überdehnt (angefochtene Verfügung, S. 4 f., Ziff. IV.B.6-8).

4.3.3 In Bezug auf die Waren der angefochtenen Marke in der Klasse 14 und jene der Widerspruchsmarken bringt die Vorinstanz zudem vor, die Zweckbestimmung, das Know-how und die Abnehmerkreise würden sich gänzlich unterscheiden und sie würden auch nicht dem gleichen Markt angehören. Es gebe keine Hinweise dafür, dass Schönheitspflegeinstitute gemäss den Dienstleistungen der Klasse 42 die angefochtenen Waren der Klasse 14 für Dritte vertrieben oder für diese von besonderem Nutzen seien im Sinne eines Leistungspakets. Sie verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst die Bekanntheit einer Marke, welche im Zusammenhang mit den Produkten einer bestimmten Marke erworben worden sei, nicht auf andere Produkte einer anderen Klasse übertragen werden könne. Insbesondere seien Waren auch nicht deshalb allein gleichartig, weil sie im Rahmen einer Diversifikationsstrategie gemeinsam angeboten würden. Schliesslich würde auch hier das Spezialitätsprinzip überdehnt werden, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden würde, da wie bereits dargelegt nicht jede denkbare (sachliche) Verknüpfung genügt, um als markenrechtliche Gleichartigkeit gewertet zu werden (angefochtene Verfügung, S. 5 f., Ziff. IV.B.9 f.).

4.4

4.4.1 Diese Beurteilung erachtet die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht für rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz habe nahezu schematisch ihre frühere Rechtsprechung zur Frage der Gleichartigkeit angewandt (Beschwerde, S. 7 f., Rz. 25). Sie habe die sich in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Indizien für das Vorliegen von Gleichartigkeit - insbesondere (funktionelle) Austauschbarkeit beziehungsweise Substituierbarkeit, Berührungspunkte beim Vertreib und Überschneidungen bei den Abnehmerkreisen - bei ihrer Beurteilung falsch bewertet und eine Gleichartigkeit zwischen den Waren der Klassen 9 und 14 der angefochtenen Marke und jenen der Klasse 3 der Widerspruchsmarke 1, beziehungsweise der Klassen 16 und 18 der Widerspruchsmarke 2 zu Unrecht verneint (Beschwerde, S. 9, Rz. 35 f.).

4.4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Waren der Klassen 9 und 14 seien nicht nur teilweise aus denselben Materialien gefertigt wie die Waren der Klassen 16 und 18 und würden aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmern dazu dienen, ein Outfit zu vervollständigen und modische Akzente zu setzen, sondern würden auch alle demselben "Fashion & Beauty"-Segment angehören. Bei den Waren der Klassen 14 und 18 handle es sich, mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, zudem um komplementäre Modeartikel, die gemeinsam eingesetzt oder gegeneinander ausgetauscht werden könnten. Dabei würden sie primär der modischen Aufwertung des Erscheinungsbildes dienen. Ausserdem sei bei der Herstellung der jeweiligen Waren zumindest teilweise dasselbe Know-how und dieselbe Expertise erforderlich, wenn davon ausgegangen werde, dass Schmuckstücke auch als Lederwaren unter Verwendung des Materials Leder hergestellt würden (Beschwerde, S. 10, Rz. 37 ff.).

4.4.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Schmuckwaren und Uhren sowie Sonnenbrillen auf der einen und Schreibwaren, Lederwaren, Duftkerzen sowie Parfüms auf der anderen Seite würden regelmässig über dieselben Vertriebskanäle angeboten. Sowohl in grossen Departmenthäusern als auch in kleinen und spezialisierten Boutiquen würden alle diese Waren angeboten, und zwar unter der identischen Marke und Seite an Seite. Unternehmen, welche Schmuck- und Juwelierwaren herstellen würden, würden oft auch (schmuckvolle) Schreibstifte anbieten. Dieses Bild sehe man auch im Onlinevertrieb. Unter den Oberbegriffen "Accessoires" oder "Lederaccessoires" finde man nicht nur Taschen, Gürtel, Necessaires, sondern eben auch Sonnenbrillen, Smartringe, Smartwatches, Kopfhörer, Schmuck und Uhren. Die Waren würden sich zudem an die gleichen Abnehmerinnen und Abnehmer, nämlich die Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten richten (Beschwerde, S. 11, Rz. 40 ff.).

4.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Prüfung der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen zudem, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Gleichartigkeit die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ausser Acht gelassen. Zur Begründung verweist sie auf verschiedene Marken sowohl im Luxussegment als auch im Massenmarkt, welche ihr ursprüngliches Produktsortiment in jüngerer Zeit erweitert und diversifiziert hätten und neu verschiedene Warengruppen als "Gesamtpaket" anböten (Beschwerde, S. 12 ff., Rz. 43 ff.). Die Waren würden als funktionale, "passend zueinander" und komplementär angebotene Einheit wahrgenommen, weshalb die relevanten Verkehrskreise bei nahezu identischen Zeichen eine gemeinsame Herkunft erwarten würden (Beschwerde, S. 14-16, Rz. 50 ff.).

4.4.5 Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, aufgrund der funktionellen Austauschbarkeit, der Berührungspunkte bei den Vertriebsstätten und den Überschneidungen bei den Abnehmerinnen und Abnehmern sei von einer Gleichartigkeit der Waren der Klassen 3, 9, 14, 16 und 18 auszugehen. Dabei sei zu beachten, dass ein Mindestmass an Gleichartigkeit ausreiche und der Grad an Gleichartigkeit erst im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevant sei.

4.5

4.5.1 Die angefochtene Marke ist in der Klasse 9 - soweit vorliegend Streitgegenstand - für "Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kontaktlinsen; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung" eingetragen. Unbestrittenermassen besteht für diese Waren keine Entsprechung in den Waren der Widerspruchsmarken und damit keine Gleichheit. Die betreffenden Waren befriedigen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - gänzlich unterschiedliche Bedürfnisse. So kann die Funktion oder der Zweck eines elektronischen Geräts, wie beispielsweise einer Badezimmerwaage, eines Telekommunikationsgeräts in Form von Schmuckwaren, einer Brille oder einer Staubmaske nicht mit derjenigen der verschiedenen von der Widerspruchsmarke 1 beanspruchten Kosmetikprodukte, einer Kerze oder eines Kugelschreibers gleichgestellt werden, noch stehen die Waren aus Sicht der relevanten Verkehrskreise in einem funktionellen Zusammenhang oder sind gar austauschbar. Weiter unterscheidet sich auch das zur Herstellung notwendige Know-how deutlich. Eine Gemeinsamkeit von beispielsweise der Herstellung von elektronischen Geräten wie Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren, Brillen oder Smartwatches mit derjenigen von Parfüms, Kerzen oder Lederwaren ist nicht ersichtlich. Bei den Waren der Widerspruchsmarken in den Klassen 3, 4, 5 und 11 handelt es sich damit um gänzlich andere Produktkategorien, mit einem anderen Aufbau und unterschiedlichen Herstellungsweisen, sodass nicht erkennbar ist, welches gemeinsame herstellungstechnische "Know-how" notwendig sein sollte, dies selbst wenn bei der Herstellung teilweise identische Materialien wie Leder und Metall verwendet werden.

4.5.2 Es mag zwar zutreffen, dass die Waren der angefochtenen Marke der Klasse 9 teilweise in denselben Vertriebsstätten angeboten werden wie diejenigen der Widerspruchsmarken. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass sowohl in "grossen Departmenthäusern" und "kleinen spezialisierten Boutiquen" als auch in Onlineshops eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte verschiedener Marken angeboten werden, die unter Umständen demselben, weitgefassten Segment angehören oder unter derselben Kategorie angeboten werden. Aufgrund der hiervor dargelegten Unterschiede zwischen den Waren ist indes nicht davon auszugehen, dass diese unmittelbar nebeneinander angeboten werden, noch die relevanten Verkehrskreise eine einheitliche betriebliche Herkunft erwarten. Auch allfällige Überschneidungen zwischen den Abnehmerkreisen der Waren der angefochtenen Marke und jenen der Widerspruchsmarken führen demnach zu keiner Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen.

4.5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat zur Bestimmung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen zudem keine gesamtheitliche Auslegung im Sinne einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Im Widerspruchsverfahren ist einzig der Einzelvergleich jedes Waren- und Dienstleistungseintrags mit den Waren und Dienstleistungen der anderen Marke, so wie sie im Register eingetragen sind, entscheidend. Weder die Rechtsnatur noch der effektive Geschäftsbetrieb des Leistungserbringers sind von Bedeutung (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 20205 E. 4.5.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E: 5.2 "PALLAS/Pallas Seminare [fig.]"). So ist die Kognition der entscheidenden Behörde darauf beschränkt, auf die formelle Registerlage abzustellen und die speziellen Marktrealitäten unbeachtet zu lassen (Georg Wild, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2017, Art. 31, Rz. 10, m.w.H.). Damit ist vorliegend nicht entscheidend, ob einzelne grössere Anbieterinnen und Anbieter auf dem Markt allenfalls Waren aus all den relevanten Klassen unter ein und derselben Marke anbieten. Entscheidend ist vielmehr die Sicht der relevanten Verkehrskreise. Aufgrund der dargelegten Unterschiede ist indessen nicht davon auszugehen, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer die Produkte als einheitliches Leistungspaket sehen.

4.5.4 Nach dem Gesagten liegt keine Gleichartigkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken und der verfahrensrelevanten Waren der angefochtenen Marke in der Klasse 9 vor.

4.6

4.6.1 Bei den Waren der angefochtenen Marke der Klasse 14 handelt es sich sodann um "Uhren; Armbänder [Schmuck]; Taschen-/Armbanduhren; Uhrenarmbänder; Halsketten [Schmuck]; elektrische Uhren; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Ringe [Schmuck]; Ohrringe; Uhrengehäuse [Taschen-/Armbanduhren]; Präsentationsschatullen für Uhren; Schmuckschatullen; Schmuckrollen; Anhänger für Schlüsselringe; Schmuckwaren für Heimtiere". Die Widerspruchsmarke 1 geniesst Schutz für "Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetika, Haarwässer; Zahnputzmittel" (Klasse 3), "Kerzen" (Klasse 4) und "Schönheitsberatung und Schönheitspflege" (Klasse 42); die Widerspruchsmarke 2 für "Mittel zur Lufterfrischung, Duft- und Raumsprays" (Klasse 5), Desodorisierungsgeräte (nicht für den persönlichen Gebrauch), Duftspender (Klasse 11), Bücher, Zeitschriften, Schreibwaren, Füllfederhalter, Kugelschreiber, parfümiertes Schrankpapier (Klasse 16) und Reisetaschen, Gepäckstücke, Lederwaren (Klasse 18). Eine Entsprechung der Waren der angefochtenen Marke in jenen der Widerspruchsmarken besteht auch hier nicht, weshalb unbestrittenermassen keine Gleichheit gegeben ist. Sodann besteht zwischen diesen Waren und Dienstleistungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Substituierbarkeit. Zwar können gewisse Produkte aus denselben Materialien bestehen und auch dazu dienen, einen Akzent zu setzen und ein Outfit zu vervollständigen. Die blosse Materialidentität lässt jedoch ebenso wenig auf eine Gleichartigkeit schliessen wie der Umstand, dass die Waren in einem gemeinsamen, weit gefassten und übergeordneten Verwendungszusammenhang stehen können. Nach objektiver Auffassung der relevanten Verkehrskreise erfüllt eine Uhr oder ein Schmuckstück nicht denselben Zweck wie ein Parfüm oder ein anderes Duftprodukt, da damit bereits völlig unterschiedliche Sinne angesprochen werden. Auch ein Gepäckstück oder weitere Lederwaren in der Klasse 18 erfüllen nicht die gleichen Funktionen wie eine Uhr oder ein Schmuckstück, selbst wenn beide als "Accessoire" bezeichnet werden können (BGE 128 III 96 E. 2d "Orfina"). Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer sind diese Waren schlicht nicht austauschbar, selbst wenn vereinzelt Abnehmerinnen und Abnehmer diese nutzen, um ihr Erscheinungsbild modisch aufzuwerten. Die systematische Trennung der Nizza-Klassifikationen unterstreicht die Unterschiedlichkeit der Warengruppen in der Klasse 14 und der Klasse 18. Die Klasse 14 umfasst explizit "Edelmetalle und deren Legierungen", "Juwelierwaren, Schmuckwaren" sowie "Uhren und Zeitmessinstrumente". Demgegenüber fasst die Klasse 18 "Leder und Lederimitationen" sowie spezifische Lederwaren wie "Reisegepäck", "Taschen" und "Sattlerwaren" zusammen. Das Klassifizierungssystem des Nizza-Abkommens lässt die klassenübergreifende Auslegung einer Registrierung ebenso wenig wie die Registrierung eines klassenübergreifenden Begriffs zu (Urteile des BVGer B-5386/2022 vom 16. Oktober 2022 E. 5.2 "HAMILTON/HAMILTON", "Hamilton [fig.]/HAMILTON; B-259/2017 vom 13. März 2019 E. 5.1.1 "Tesla, Powerwall/Tesla Powerwall"; je m.w.H.). Somit deckt der Oberbegriff einer Klasse nicht automatisch Waren einer anderen Klasse ab, selbst wenn zwischen den betreffenden Waren materielle Überschneidungen bestehen. Des Weiteren enthält die Klasse 18 insbesondere nicht "bestimmte Waren aus Leder, Lederimitationen, Tierhäuten und -fellen, die entsprechend ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert sind" wie beispielsweise Abziehriemen aus Leder (Klasse 8), Polierleder (Klasse 21) oder auch Ledergürtel für Bekleidung (Klasse 25; Allgemeine Anmerkungen und Erläuterungen zur Klassifikation von Nizza, Klasse 18, abrufbar auf:, zuletzt abgerufen am 08.09.2026). Vor diesem Hintergrund sind Lederarmbänder für Uhren sowie generell Schmucklederarmbänder als bestimmte Waren aus Leder zu qualifizieren, die entsprechend ihrer Funktion oder Bestimmung einer anderen Klasse zugeordnet werden. Sie können daher nicht ohne Weiteres der Klasse 18 zugeordnet werden. Abnehmerinnen und Abnehmer, welche ein Uhrenarmband aus Leder suchen, können nicht auf ein anderweitiges Lederarmband oder -accessoire ausweichen, da dieses den spezifischen Verwendungszweck eines Uhrenarmbands nicht erfüllt. Von einer Substituierbarkeit kann folglich ebenfalls nicht ausgegangen werden und auch ist der Markt nicht überschneidend. Auch der Umstand, dass verschiedene Waren gemeinsam verwendet werden können, vermag keine Austauschbarkeit oder Komplementarität zu begründen. So können beim sich Herrichten oder Zurechtmachen etwa Kleidungsstücke, Kosmetikprodukte, Schuhe, Schmuck oder aber auch Schönheitsdienstleistungen zum Einsatz kommen, ohne dass aus Sicht der relevanten Verkehrskreise von einer Substituierbarkeit oder Komplementarität dieser Waren und Dienstleistungen auszugehen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin auf die bisherige bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweist, wonach zwischen Waren der Klassen 14 und 18 eine Komplementarität bejaht wurde, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit erfolgt stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, weshalb die in einem anderen Zusammenhang bejahte Komplementarität nicht ohne Weiteres auf die vorliegend zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen übertragen werden kann. Zudem findet sich im von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE") auch kein Hinweis auf die angesprochene Komplementarität. Eine funktionale Gleichartigkeit im Sinne einer Substituierbarkeit ist somit zu verneinen.

4.6.2 Weiter wird für die Herstellung der Waren der Klasse 14 und der von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unterschiedliches Know-how benötigt, da es sich um Waren mit völlig unterschiedlichen Eigenschaften und Funktionsmechanismen handelt. So werden Uhren und Schmuckwaren auch an anderen Orten hergestellt als Kosmetika, Duftprodukte, Kerzen, Papier- und Schreibwaren sowie Gepäck- und Lederwaren und benötigen unterschiedliches Fachwissen.

4.6.3 Zuletzt vermag auch hier der Umstand, dass alle Waren in "grossen Departmentshäusern" und "kleinen spezialisierten Boutiquen" als auch in Onlineshops gemeinsam angeboten werden können, nichts an der Beurteilung der Gleichartigkeit zu ändern. Die bestehenden Unterschiede sind zu gross, dass einzig aufgrund des Verkaufs unter dem gleichen Dach die relevanten Verkehrskreise auf ein sinnvolles Leistungspaket schliessen würden. Aufgrund des Umstands, dass es sich bei einer Vielzahl der Waren um Massenartikel handelt, werden zwar gewisse Überschneidungen bei den Abnehmerinnen und Abnehmern bestehen, diese treten aber aufgrund der aufgeführten Unterschiede in den Hintergrund.

4.6.4 Die Vorinstanz ist damit zutreffend zum Schluss gekommen, dass zwischen den von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 14 und den von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Gleichartigkeit besteht.

4.7 Es besteht damit weder Gleichartigkeit noch Gleichheit der Waren der Klassen 9 und 14 der angefochtenen Marke und der für die Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ist angesichts dieses Ergebnisses zu verneinen und die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen, da die Verwechslungsgefahr ein Minimum an Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 5.5 "VISIONCOAT/VISIONPACK"; B-2585/2020 vom 14. April 2021 E. 5 "Happy-Cola/Happy Cola [fig.]"; B-256/2020 vom 28. Januar 2021 E. 5.1 "pasta ZARA [fig.]/ZARA"; m.w.H.).

4.8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch vorliegend auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'500.- festzulegen und dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung anhand der eingereichten Kostennote fest (Art. 14 VGKE). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Es steht ihr somit keine Parteientschädigung zu. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

6. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras

Silas Bänziger

Versand: 15. September 2026

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)