Öffentliches Beschaffungswesen
Sachverhalt
A. Am 2. November 2016 schrieb die armasuisse Immobilien (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekt "Ausbau Waffenplatz Jassbach / 1. Submissionspaket" (vgl. Ziff. 2.2 der Ausschreibung) verschiedene Beschaffungen im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 938409; Projekt-ID 147096), darunter die Beschaffungsnummer 7 (Baukostenplannummer 358 - Kücheneinrichtungen). Die Angebote waren bis zum 13. Dezember 2016 einzureichen (vgl. Ziffer 1.4 der Ausschreibung). B. In der Folge gingen bei der Vergabestelle 6 Angebote ein, darunter dasjenige der A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin). C. Am 2. Februar 2017 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungsnummer 952509), dass sie den Zuschlag am 31. Januar 2017 an die B._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) erteilt habe. Als Begründung des Zuschlagsentscheids gab die Vergabestelle an, nach Auswertung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sei der Auftrag dem wirtschaftlich günstigsten Anbieter vergeben worden. Gleichentags teilte die Vergabestelle dies der Beschwerdeführerin auch schriftlich mit. Sie führte darin aus, dass die Zuschlagsempfängerin 4.55 von möglichen 5 Punkten erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe mit 4.32 Punkten den 2. Platz belegt. D. Gegen den am 2. Februar 2017 publizierten Zuschlag erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Zuschlagsverfügung. Als Begründung führt sie an, der Planer habe die Arbeiten nach der DIN-Norm 18665-9 H1 ausgeschrieben, anstelle der im Grossküchenbereich üblichen DIN 18865-9 H1. Das bedeute, dass die Böden und Wände dicht und fugenfrei verschweisst sein müssten. Die Zuschlagsempfängerin könne diese Norm gemäss Beschreibung auf ihrer Webseite nicht einhalten. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf, die Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Schreiben vom 1. März 2017 beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eine erneute Prüfung der Vergabe. G. Am 2. März 2017 untersagte der Instruktionsrichter der Vergabestelle, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich den Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Gleichzeitig wurde die Zuschlagsempfängerin eingeladen, allfällige Parteirechte geltend zu machen. H. Nachdem sich die Vergabestelle am 28. März 2017 dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzte und die Vorakten einreichte, hiess der Instruktionsrichter das Gesuch mit Verfügung vom 29. März 2017 gut, forderte die Vergabestelle auf, eine Vernehmlassung in der Hauptsache einzureichen und stellte gleichzeitig fest, dass die Zuschlagsempfängerin keine Parteistellung geltend machte. I. Die Vergabestelle äusserte sich nach gewährter Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 zur Hauptsache. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Mangels Erfolgsaussichten sei die gewährte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. J. Mit Replik vom 19. Juni 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung sei weiterhin zu gewähren und der Zuschlag sei an sie zu erteilen. Es sei weiter mittels Expertise abzuklären, ob die Zuschlagsempfängerin die in der Ausschreibung vorgeschriebene Norm zum offerierten Preis einhalten könne. Gemäss dieser DIN-Norm seien die Böden und Wände dicht und fugenfrei zu verschweissen. Die Kostendifferenz für das verlangte Verschweissen der Unterbauten entspreche mindestens den Mehrkosten der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Offerte der Zuschlagsempfängerin. K. Die Vergabestelle hält in ihrer Duplik vom 12. Juli 2017 an den bereits gestellten Anträgen fest.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, m.H.).
E. 1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag oder den Ausschluss in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1).
E. 1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1, m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
E. 1.2.1 Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB).
E. 1.2.2 Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 ihrer Ausschreibung vom 2. November 2016 von einem "Bauauftrag" aus. Ein Bauauftrag wird in Art. 5 Abs. 1 Bst. c BöB als Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziff. 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 des GPA umschrieben. Nur solche Bauaufträge fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Nach dem in E. 1.2 hiervor Gesagten steht der Rechtsweg nur für dem Gesetz unterstehende Bauaufträge offen. Die Ausschreibung vom 2. November 2016 erfolgte im Zusammenhang mit dem Ausbau des Waffenplatzes Jassbach und umfasst das 1. Submissionspaket mit insgesamt 7 verschiedenen Beschaffungsnummern. Unter der hier interessierenden Beschaffungsnummer 7 wurden die Kücheneinrichtungen mithin die Er- und Einrichtung einer Grossküche für den gewerblichen Gebrauch nachgefragt (Baukostenplannummer 358). In der Ausschreibung wies die Vergabestelle diese Beschaffung der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie 45000000 "Bauarbeiten" zu. Spezifischer sind vorliegend die CPV-Codes 45212422-0 (Bau von Kantinen) und 45212500-1 (Umbau von Küchen oder Restaurants). Die CPV-Angabe der Vergabestelle fällt der Sache nach unter die Division 51 "construction work" der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste; vgl. dazu das Urteil des BVGer B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 1.8 m.H.). Die mit der Er- und Einrichtung einer Grossküche einhergehenden Arbeiten sind ohne Weiteres unter die Arbeiten gemäss Anhang 1 Annex 5 des GPA bzw. unter Anhang 2 zur VöB mit der Auflistung "Hoch- und Tiefbauarbeiten [Bauleistungen]") genannten "Einrichtungsarbeiten von Installationen" und somit als eine der Kategorien von Bauleistungen, die in den Anwendungsbereich des GPA fallen subsumierbar. Der Beschaffungsgegenstand fällt damit in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB.
E. 1.2.3 Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots bei Fr. 446'971.30 (ohne MwSt.). Damit würde der für Bauwerke geltende Schwellenwert von Fr. 8,7 Mio. nicht erreicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BöB i.V. mit Art. 1 Bst. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Vergibt die Auftraggeberin für die Realisierung eines Bauwerkes jedoch mehrere Bauaufträge, so ist nach Art. 7 Abs. 2 BöB nicht der Wert des einzelnen Auftrages, sondern der (geschätzte) Gesamtwert ausschlaggebend (siehe auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 215). Entscheidend ist damit, ob im Gegenstand eines Bauauftrags ein isoliertes eigenes Bauwerk oder ein Teil eines grösseren Bauvorhabens zu sehen ist (Urteil des BVGer B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 1.4 m.H.; Martin Beyeler, Bausubmissionen: Schwellenwerte, Bauwerkregel und Bagatellklausel, in: Anwaltsrevue 2008, S. 263 ff., insb. S. 265). Bei der hier interessierenden Leistung handelt es sich um die Er- und Einrichtung einer Grossküche im Zusammenhang mit dem Ausbau des Waffenplatzes Jassbach. Im Rahmen des Immobilienprogramms VBS 2016 hiessen die eidgenössischen Räte unter anderem für den Ausbau des Waffenplatzes Jassbach einen Verpflichtungskredit von Fr. 17 Mio. gut (AB 2016 N 1432 ff. / AB 2016 S 393 ff.). Daraus folgt, dass mit dem hier zu beurteilenden Beschaffungsvorhaben auch der Schwellenwert von 8,7 Millionen Franken für Bauaufträge überschritten wird.
E. 1.2.4 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-den Streitsache zuständig.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Verfügung - der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt - besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG).
E. 1.4.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.).
E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie selbst zu erteilen. Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten, so hätte die Beschwerdeführerin als an zweiter Stelle rangierte Anbieterin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 m.H., Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.3).
E. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher im vorliegenden Fall erfüllt.
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 8. Februar 2017 bzw. in der Beschwerdeverbesserung vom 1. März 2017 geltend, die Zuschlagsempfängerin sei gemäss deren öffentlich zugänglichen Informationen nicht in der Lage, die im Grossküchenbereich massgebende DIN-Norm zu erfüllen. Die Vergabestelle hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 und in der Duplik vom 12. Juli 2017 insbesondere entgegen, die Zuschlagsempfängerin habe in ihrem Angebot die Vorgaben der Ausschreibung vorbehaltlos akzeptiert. Gemäss dem beigelegten Ausführungsbeschrieb erfülle sie beim Standardprogramm bei Unterbauten und Kühlbauten sogar eine höherstufige Hygieneausführung als die verlangte. Als Referenzobjekt nenne die Zuschlagsempfängerin einen vergleichbaren Auftrag aus dem Jahr 2012, welcher ebenfalls für die Vergabestelle ausgeführt worden sei. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angerufenen Auszügen von der Homepage der Zuschlagsempfängerin sei festzuhalten, dass diese nicht Teil des Angebots der Zuschlagsempfängerin bildeten. Diese würden in erster Linie Informations- und Werbezwecken dienen. Entsprechend könnten daraus keine Rückschlüsse auf das eingereichte Angebot oder die technische Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin gezogen werden. Auf Nachfrage der Vergabestelle hin, habe die Zuschlagsempfängerin schliesslich ausdrücklich bestätigt, die verlangte DIN-Norm 18865-9 H1 einhalten zu können.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt mit ihren Rügen die technische Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin in Frage bzw. macht geltend, letztere erfülle das entsprechende Eignungskriterium nicht. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszuschliessen wäre.
E. 2.2 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die Eignung ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann (vgl. Art. 9 Abs. 1 BöB). Art. 9 Abs. 1 BöB lautet: "Die Auftraggeberin kann die Anbieter und Anbieterinnen auffordern, einen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien auf." Als Nachweis in diesem Sinn gelten unter anderem auch Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde (vgl. VöB, Anhang 3 Ziff. 8). Eignungskriterien dienen somit dazu, den Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter zu erbrin-gen. Die Nichterfüllung der Eignungskriterien führt zum Ausschluss des Anbieters; ein fehlendes Eignungskriterium kann daher nicht durch Übererfüllung anderer Eignungskriterien kompensiert werden (vgl. BGE 139 II 489 E. 2.2.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 580). Während sich die Eignungskriterien auf die Anbieterin beziehen, beziehen sich die technischen Spezifikationen auf die nachgefragte Leistung (vgl. Art. 12 BöB und Art. 16a Abs. 1 VöB).
E. 2.3 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (vgl. Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 ff.). Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f., mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (vgl. Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1). Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 14 E. 7.1). Da im Beschwerdeverfahren Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 31 BöB), greift das Bundesverwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (vgl. Urteil des BVGer B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 m.w.H.; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 442). Dies gilt unter anderem auch für die Frage, was für Anforderungen die Vergabestelle an die technische Leistungsfähigkeit der Anbieter stellen bzw. in welcher Qualität sie die Kücheneinrichtungen beschaffen will.
E. 2.4 Mit der Rüge, die Zuschlagsempfängerin sei nicht in der Lage, die im Grossküchenbereich massgebende DIN-Norm zu erfüllen, behauptet die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die Zuschlagsempfängerin die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit und somit ein Eignungskriterium nicht erfülle, was zum Ausschluss des Angebots führen würde.
E. 2.4.1 Die Vergabestelle hat in Ziff. 3.7 der Ausschreibung für alle 7 Beschaffungsprojekte des 1. Submissionspakets für den Ausbau des Waffenplatzes Jassbach dieselben 3 Eignungskriterien bzw. Eignungsnachweise (E1 - E3) festgelegt. Es sind dies: die "Technische Leistungsfähigkeit" (E1), die "Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" (E2) und die "Formelle Richtigkeit des Angebots" (E3).
E. 2.4.2 Für das Eignungskriterium E1 "Technische Leistungsfähigkeit" musste im Rahmen der Beschaffung der "Kücheneinrichtungen" für die Grossküche gemäss Ausschreibungsunterlagen (vgl. Angebot mit Leistungsverzeichnis) hinsichtlich der "Chromstahlarbeiten und Kühlmöbel" (Pos. 358.2) unter anderen folgender Nachweis erbracht werden: "Hygieneausführung Schrankräume gemäss DIN 18665-9; H1"
E. 2.4.3 Wie die Vergabestelle in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 klarstellt, war nicht die DIN-Norm 18665-9 H1 gemeint, sondern die im Grossküchenbereich massgebende DIN-Norm 18865-9 H1. Bei technisch geprägten Begriffen ist dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 2.4.4 Auch die im Grossküchen- und Gastronomiebereich tätige Beschwerdeführerin ging davon aus, dass in der vorliegend interessierenden Beschaffung die im Grossküchenbereich massgebende DIN-Norm gemeint war, weist sie doch in der Beschwerde explizit darauf hin und stützt ihr Hauptargument auf die Behauptung, dass die Zuschlagsempfängerin nicht in der Lage sei, letztere Norm einzuhalten. Es ist folglich davon auszugehen, dass für die Position 358.2 "Chromstahlarbeiten und Kühlmöbel" Schrankräume nach der DIN-Norm 18865-9 H1 (Teil 9: Schrankinnenräume in Standard- und in Hygieneausführung; Version vom März 1997; Vernehmlassungsbeilage 1 der Vergabestelle) nachgefragt wurden. Diese Norm verlangt für die Hygieneausführung H 1 (Ziff. 3.2.2 der Norm) Folgendes: Boden und Wände dicht und fugenfrei verschweisst. Deckblech ohne besondere Anforderungen aufgesetzt. Boden und Wände mit Rundungen 3 mm.
E. 2.4.5 Hinsichtlich Eignungskriterien hat die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen (Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen; Ziff. 3.1) nebst anderen den Nachweis von Referenzen über die Ausführung von 1 mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Projekten (insbesondere bezüglich Komplexität) in den letzten 10 Jahren verlangt. Dieser Nachweis zur Eignungsprüfung ist in Ziff. 8 des Anhangs 3 zur VöB ausdrücklich vorgesehen. Entsprechend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Vergabestelle das Eignungskriterium betreffend technische Leistungsfähigkeit nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben bzw. nicht im Rahmen ihres grossen Ermessensspielraums Hinsichtlich Wahl und Formulierung von Eignungskriterien definiert hätte (vgl. E. 2.2).
E. 2.4.6 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, um an der technischen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin zu zweifeln bzw. Anhaltspunkte, dass diese das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt. Einleitend ist festzuhalten, dass die Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot vom 9. Dezember 2016 unterschriftlich bestätigt hat, von sämtlichen in diesem Angebot enthaltenen Angaben, Bedingungen, Leistungs- und Projektbeschrieben inkl. allfälligen Beilagen Kenntnis genommen zu haben und zu anerkennen.
E. 2.4.6.1 Die Vergabestelle verweist zurecht auf den Umstand, dass die Zuschlagsempfängerin, mit dem Hinweis "wo nichts anderes beschrieben ist", der Offerte einen allgemeinen Ausführungsbeschrieb für das "Standard-Programm Hygiene-Ausführung" beigelegt hat. Daraus wird ersichtlich, dass sie bei den "Unterbauten" und "Kühlunterbauten" Böden und Schubladenböden allseitig von Radien mit mindestens 10 mm ausgeht, was sogar einer höherstufigen Hygieneausführung als der verlangten entsprechen würde.
E. 2.4.6.2 Auch den geforderten Referenznachweis vermag die Zuschlagsempfängerin zu erbringen. Kann sie doch in der Offerte auf einen vergleichbaren Auftrag verweisen, den sie im Jahre 2012 ebenfalls für die Vergabestelle ausgeführt hat.
E. 2.4.6.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zuschlagsempfängerin sei ihres Wissens nicht in der Lage, Boden und Wände dicht und fugenfrei zu verschweissen und könne folglich die geforderte DIN-Norm nicht erfüllen. Sie versucht ihre Aussage mit Fotoausdrucken von der Homepage der Zuschlagsempfängerin zu belegen. Auch hierzu ist zu anzuführen, dass sich die Zuschlagsempfängerin in der Offerte schriftlich verpflichtet hat, die Arbeiten in der gewünschten Qualität und gemäss den massgebenden DIN-Normen zum offerierten Preis auszuführen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Zuschlagsempfängerin auf Nachfrage der Vergabestelle noch einmal unter Beilage von Bildmaterial ausdrücklich bestätigt, dass sie die geforderten Vorgaben einhalten könne. Selbst wenn es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bildern um Unterbau-Arbeiten der Zuschlagsempfängerin handeln sollte, welche den Anforderungen an die DIN-Norm 18865-9 H 1 nicht genügen würden, lässt sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn diese Homepage-Auszüge waren nicht Teil des Angebots der Zuschlagsempfängerin, weshalb sich diesbezüglich keine Rückschlüsse auf deren Angebot oder deren technischen Leistungsfähigkeit ziehen lassen. Wie die Vergabestelle zu Recht erwähnt, dienen Homepageinhalte in erster Linie Informations- und Werbezwecken.
E. 3 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vergabestelle einen qualifizierten Ermessensfehler begangen hätte, indem sie die technische Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin und somit ihre grundsätzliche Geeignetheit als gegeben erachtete und diese am Vergabeverfahren teilnehmen liess. Da die Zuschlagsempfängerin alsdann die höchste Punktzahl erreichte, verstösst auch der Zuschlag an sie nicht gegen Bundesrecht.
E. 4 Nach dem Gesagten ist es nicht erforderlich, auf weitere Rügen und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Expertise einzugehen. Da das Bundesverwaltungsgericht direkt die Hauptsache entscheidet, erübrigt sich auch ein separater Zwischenentscheid über das Gesuch der Vergabestelle um Entzug der gewährten aufschiebenden Wirkung.
E. 5 Insgesamt erweist sich die wenig substantiierte Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 3'500.- festgesetzt.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vergabestelle als Bundesamt hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 147096; Gerichtsurkunde) - die Zuschlagsempfängerin (A-Post; Auszug) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 21. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-855/2017 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen armasuisse Immobilien, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Ausbau Waffenplatz Jassbach - 1. Submissionspaket, SIMAP-Meldungsnummer 952509 (Projekt-ID 147096). Sachverhalt: A. Am 2. November 2016 schrieb die armasuisse Immobilien (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekt "Ausbau Waffenplatz Jassbach / 1. Submissionspaket" (vgl. Ziff. 2.2 der Ausschreibung) verschiedene Beschaffungen im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 938409; Projekt-ID 147096), darunter die Beschaffungsnummer 7 (Baukostenplannummer 358 - Kücheneinrichtungen). Die Angebote waren bis zum 13. Dezember 2016 einzureichen (vgl. Ziffer 1.4 der Ausschreibung). B. In der Folge gingen bei der Vergabestelle 6 Angebote ein, darunter dasjenige der A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin). C. Am 2. Februar 2017 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungsnummer 952509), dass sie den Zuschlag am 31. Januar 2017 an die B._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) erteilt habe. Als Begründung des Zuschlagsentscheids gab die Vergabestelle an, nach Auswertung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sei der Auftrag dem wirtschaftlich günstigsten Anbieter vergeben worden. Gleichentags teilte die Vergabestelle dies der Beschwerdeführerin auch schriftlich mit. Sie führte darin aus, dass die Zuschlagsempfängerin 4.55 von möglichen 5 Punkten erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe mit 4.32 Punkten den 2. Platz belegt. D. Gegen den am 2. Februar 2017 publizierten Zuschlag erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Zuschlagsverfügung. Als Begründung führt sie an, der Planer habe die Arbeiten nach der DIN-Norm 18665-9 H1 ausgeschrieben, anstelle der im Grossküchenbereich üblichen DIN 18865-9 H1. Das bedeute, dass die Böden und Wände dicht und fugenfrei verschweisst sein müssten. Die Zuschlagsempfängerin könne diese Norm gemäss Beschreibung auf ihrer Webseite nicht einhalten. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf, die Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Schreiben vom 1. März 2017 beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eine erneute Prüfung der Vergabe. G. Am 2. März 2017 untersagte der Instruktionsrichter der Vergabestelle, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich den Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Gleichzeitig wurde die Zuschlagsempfängerin eingeladen, allfällige Parteirechte geltend zu machen. H. Nachdem sich die Vergabestelle am 28. März 2017 dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzte und die Vorakten einreichte, hiess der Instruktionsrichter das Gesuch mit Verfügung vom 29. März 2017 gut, forderte die Vergabestelle auf, eine Vernehmlassung in der Hauptsache einzureichen und stellte gleichzeitig fest, dass die Zuschlagsempfängerin keine Parteistellung geltend machte. I. Die Vergabestelle äusserte sich nach gewährter Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 zur Hauptsache. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Mangels Erfolgsaussichten sei die gewährte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. J. Mit Replik vom 19. Juni 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung sei weiterhin zu gewähren und der Zuschlag sei an sie zu erteilen. Es sei weiter mittels Expertise abzuklären, ob die Zuschlagsempfängerin die in der Ausschreibung vorgeschriebene Norm zum offerierten Preis einhalten könne. Gemäss dieser DIN-Norm seien die Böden und Wände dicht und fugenfrei zu verschweissen. Die Kostendifferenz für das verlangte Verschweissen der Unterbauten entspreche mindestens den Mehrkosten der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Offerte der Zuschlagsempfängerin. K. Die Vergabestelle hält in ihrer Duplik vom 12. Juli 2017 an den bereits gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, m.H.). 1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag oder den Ausschluss in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1). 1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1, m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist. 1.2.1 Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB). 1.2.2 Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 ihrer Ausschreibung vom 2. November 2016 von einem "Bauauftrag" aus. Ein Bauauftrag wird in Art. 5 Abs. 1 Bst. c BöB als Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziff. 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 des GPA umschrieben. Nur solche Bauaufträge fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Nach dem in E. 1.2 hiervor Gesagten steht der Rechtsweg nur für dem Gesetz unterstehende Bauaufträge offen. Die Ausschreibung vom 2. November 2016 erfolgte im Zusammenhang mit dem Ausbau des Waffenplatzes Jassbach und umfasst das 1. Submissionspaket mit insgesamt 7 verschiedenen Beschaffungsnummern. Unter der hier interessierenden Beschaffungsnummer 7 wurden die Kücheneinrichtungen mithin die Er- und Einrichtung einer Grossküche für den gewerblichen Gebrauch nachgefragt (Baukostenplannummer 358). In der Ausschreibung wies die Vergabestelle diese Beschaffung der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie 45000000 "Bauarbeiten" zu. Spezifischer sind vorliegend die CPV-Codes 45212422-0 (Bau von Kantinen) und 45212500-1 (Umbau von Küchen oder Restaurants). Die CPV-Angabe der Vergabestelle fällt der Sache nach unter die Division 51 "construction work" der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste; vgl. dazu das Urteil des BVGer B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 1.8 m.H.). Die mit der Er- und Einrichtung einer Grossküche einhergehenden Arbeiten sind ohne Weiteres unter die Arbeiten gemäss Anhang 1 Annex 5 des GPA bzw. unter Anhang 2 zur VöB mit der Auflistung "Hoch- und Tiefbauarbeiten [Bauleistungen]") genannten "Einrichtungsarbeiten von Installationen" und somit als eine der Kategorien von Bauleistungen, die in den Anwendungsbereich des GPA fallen subsumierbar. Der Beschaffungsgegenstand fällt damit in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB. 1.2.3 Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots bei Fr. 446'971.30 (ohne MwSt.). Damit würde der für Bauwerke geltende Schwellenwert von Fr. 8,7 Mio. nicht erreicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BöB i.V. mit Art. 1 Bst. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Vergibt die Auftraggeberin für die Realisierung eines Bauwerkes jedoch mehrere Bauaufträge, so ist nach Art. 7 Abs. 2 BöB nicht der Wert des einzelnen Auftrages, sondern der (geschätzte) Gesamtwert ausschlaggebend (siehe auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 215). Entscheidend ist damit, ob im Gegenstand eines Bauauftrags ein isoliertes eigenes Bauwerk oder ein Teil eines grösseren Bauvorhabens zu sehen ist (Urteil des BVGer B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 1.4 m.H.; Martin Beyeler, Bausubmissionen: Schwellenwerte, Bauwerkregel und Bagatellklausel, in: Anwaltsrevue 2008, S. 263 ff., insb. S. 265). Bei der hier interessierenden Leistung handelt es sich um die Er- und Einrichtung einer Grossküche im Zusammenhang mit dem Ausbau des Waffenplatzes Jassbach. Im Rahmen des Immobilienprogramms VBS 2016 hiessen die eidgenössischen Räte unter anderem für den Ausbau des Waffenplatzes Jassbach einen Verpflichtungskredit von Fr. 17 Mio. gut (AB 2016 N 1432 ff. / AB 2016 S 393 ff.). Daraus folgt, dass mit dem hier zu beurteilenden Beschaffungsvorhaben auch der Schwellenwert von 8,7 Millionen Franken für Bauaufträge überschritten wird. 1.2.4 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-den Streitsache zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Verfügung - der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt - besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). 1.4.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie selbst zu erteilen. Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten, so hätte die Beschwerdeführerin als an zweiter Stelle rangierte Anbieterin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 m.H., Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.3). 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher im vorliegenden Fall erfüllt.
2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 8. Februar 2017 bzw. in der Beschwerdeverbesserung vom 1. März 2017 geltend, die Zuschlagsempfängerin sei gemäss deren öffentlich zugänglichen Informationen nicht in der Lage, die im Grossküchenbereich massgebende DIN-Norm zu erfüllen. Die Vergabestelle hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 und in der Duplik vom 12. Juli 2017 insbesondere entgegen, die Zuschlagsempfängerin habe in ihrem Angebot die Vorgaben der Ausschreibung vorbehaltlos akzeptiert. Gemäss dem beigelegten Ausführungsbeschrieb erfülle sie beim Standardprogramm bei Unterbauten und Kühlbauten sogar eine höherstufige Hygieneausführung als die verlangte. Als Referenzobjekt nenne die Zuschlagsempfängerin einen vergleichbaren Auftrag aus dem Jahr 2012, welcher ebenfalls für die Vergabestelle ausgeführt worden sei. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angerufenen Auszügen von der Homepage der Zuschlagsempfängerin sei festzuhalten, dass diese nicht Teil des Angebots der Zuschlagsempfängerin bildeten. Diese würden in erster Linie Informations- und Werbezwecken dienen. Entsprechend könnten daraus keine Rückschlüsse auf das eingereichte Angebot oder die technische Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin gezogen werden. Auf Nachfrage der Vergabestelle hin, habe die Zuschlagsempfängerin schliesslich ausdrücklich bestätigt, die verlangte DIN-Norm 18865-9 H1 einhalten zu können. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt mit ihren Rügen die technische Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin in Frage bzw. macht geltend, letztere erfülle das entsprechende Eignungskriterium nicht. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszuschliessen wäre. 2.2 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die Eignung ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann (vgl. Art. 9 Abs. 1 BöB). Art. 9 Abs. 1 BöB lautet: "Die Auftraggeberin kann die Anbieter und Anbieterinnen auffordern, einen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien auf." Als Nachweis in diesem Sinn gelten unter anderem auch Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde (vgl. VöB, Anhang 3 Ziff. 8). Eignungskriterien dienen somit dazu, den Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter zu erbrin-gen. Die Nichterfüllung der Eignungskriterien führt zum Ausschluss des Anbieters; ein fehlendes Eignungskriterium kann daher nicht durch Übererfüllung anderer Eignungskriterien kompensiert werden (vgl. BGE 139 II 489 E. 2.2.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 580). Während sich die Eignungskriterien auf die Anbieterin beziehen, beziehen sich die technischen Spezifikationen auf die nachgefragte Leistung (vgl. Art. 12 BöB und Art. 16a Abs. 1 VöB). 2.3 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (vgl. Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 ff.). Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f., mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (vgl. Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1). Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 14 E. 7.1). Da im Beschwerdeverfahren Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 31 BöB), greift das Bundesverwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (vgl. Urteil des BVGer B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 m.w.H.; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 442). Dies gilt unter anderem auch für die Frage, was für Anforderungen die Vergabestelle an die technische Leistungsfähigkeit der Anbieter stellen bzw. in welcher Qualität sie die Kücheneinrichtungen beschaffen will. 2.4 Mit der Rüge, die Zuschlagsempfängerin sei nicht in der Lage, die im Grossküchenbereich massgebende DIN-Norm zu erfüllen, behauptet die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die Zuschlagsempfängerin die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit und somit ein Eignungskriterium nicht erfülle, was zum Ausschluss des Angebots führen würde. 2.4.1 Die Vergabestelle hat in Ziff. 3.7 der Ausschreibung für alle 7 Beschaffungsprojekte des 1. Submissionspakets für den Ausbau des Waffenplatzes Jassbach dieselben 3 Eignungskriterien bzw. Eignungsnachweise (E1 - E3) festgelegt. Es sind dies: die "Technische Leistungsfähigkeit" (E1), die "Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" (E2) und die "Formelle Richtigkeit des Angebots" (E3). 2.4.2 Für das Eignungskriterium E1 "Technische Leistungsfähigkeit" musste im Rahmen der Beschaffung der "Kücheneinrichtungen" für die Grossküche gemäss Ausschreibungsunterlagen (vgl. Angebot mit Leistungsverzeichnis) hinsichtlich der "Chromstahlarbeiten und Kühlmöbel" (Pos. 358.2) unter anderen folgender Nachweis erbracht werden: "Hygieneausführung Schrankräume gemäss DIN 18665-9; H1" 2.4.3 Wie die Vergabestelle in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 klarstellt, war nicht die DIN-Norm 18665-9 H1 gemeint, sondern die im Grossküchenbereich massgebende DIN-Norm 18865-9 H1. Bei technisch geprägten Begriffen ist dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 2.4.4 Auch die im Grossküchen- und Gastronomiebereich tätige Beschwerdeführerin ging davon aus, dass in der vorliegend interessierenden Beschaffung die im Grossküchenbereich massgebende DIN-Norm gemeint war, weist sie doch in der Beschwerde explizit darauf hin und stützt ihr Hauptargument auf die Behauptung, dass die Zuschlagsempfängerin nicht in der Lage sei, letztere Norm einzuhalten. Es ist folglich davon auszugehen, dass für die Position 358.2 "Chromstahlarbeiten und Kühlmöbel" Schrankräume nach der DIN-Norm 18865-9 H1 (Teil 9: Schrankinnenräume in Standard- und in Hygieneausführung; Version vom März 1997; Vernehmlassungsbeilage 1 der Vergabestelle) nachgefragt wurden. Diese Norm verlangt für die Hygieneausführung H 1 (Ziff. 3.2.2 der Norm) Folgendes: Boden und Wände dicht und fugenfrei verschweisst. Deckblech ohne besondere Anforderungen aufgesetzt. Boden und Wände mit Rundungen 3 mm. 2.4.5 Hinsichtlich Eignungskriterien hat die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen (Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen; Ziff. 3.1) nebst anderen den Nachweis von Referenzen über die Ausführung von 1 mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Projekten (insbesondere bezüglich Komplexität) in den letzten 10 Jahren verlangt. Dieser Nachweis zur Eignungsprüfung ist in Ziff. 8 des Anhangs 3 zur VöB ausdrücklich vorgesehen. Entsprechend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Vergabestelle das Eignungskriterium betreffend technische Leistungsfähigkeit nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben bzw. nicht im Rahmen ihres grossen Ermessensspielraums Hinsichtlich Wahl und Formulierung von Eignungskriterien definiert hätte (vgl. E. 2.2). 2.4.6 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, um an der technischen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin zu zweifeln bzw. Anhaltspunkte, dass diese das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt. Einleitend ist festzuhalten, dass die Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot vom 9. Dezember 2016 unterschriftlich bestätigt hat, von sämtlichen in diesem Angebot enthaltenen Angaben, Bedingungen, Leistungs- und Projektbeschrieben inkl. allfälligen Beilagen Kenntnis genommen zu haben und zu anerkennen. 2.4.6.1 Die Vergabestelle verweist zurecht auf den Umstand, dass die Zuschlagsempfängerin, mit dem Hinweis "wo nichts anderes beschrieben ist", der Offerte einen allgemeinen Ausführungsbeschrieb für das "Standard-Programm Hygiene-Ausführung" beigelegt hat. Daraus wird ersichtlich, dass sie bei den "Unterbauten" und "Kühlunterbauten" Böden und Schubladenböden allseitig von Radien mit mindestens 10 mm ausgeht, was sogar einer höherstufigen Hygieneausführung als der verlangten entsprechen würde. 2.4.6.2 Auch den geforderten Referenznachweis vermag die Zuschlagsempfängerin zu erbringen. Kann sie doch in der Offerte auf einen vergleichbaren Auftrag verweisen, den sie im Jahre 2012 ebenfalls für die Vergabestelle ausgeführt hat. 2.4.6.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zuschlagsempfängerin sei ihres Wissens nicht in der Lage, Boden und Wände dicht und fugenfrei zu verschweissen und könne folglich die geforderte DIN-Norm nicht erfüllen. Sie versucht ihre Aussage mit Fotoausdrucken von der Homepage der Zuschlagsempfängerin zu belegen. Auch hierzu ist zu anzuführen, dass sich die Zuschlagsempfängerin in der Offerte schriftlich verpflichtet hat, die Arbeiten in der gewünschten Qualität und gemäss den massgebenden DIN-Normen zum offerierten Preis auszuführen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Zuschlagsempfängerin auf Nachfrage der Vergabestelle noch einmal unter Beilage von Bildmaterial ausdrücklich bestätigt, dass sie die geforderten Vorgaben einhalten könne. Selbst wenn es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bildern um Unterbau-Arbeiten der Zuschlagsempfängerin handeln sollte, welche den Anforderungen an die DIN-Norm 18865-9 H 1 nicht genügen würden, lässt sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn diese Homepage-Auszüge waren nicht Teil des Angebots der Zuschlagsempfängerin, weshalb sich diesbezüglich keine Rückschlüsse auf deren Angebot oder deren technischen Leistungsfähigkeit ziehen lassen. Wie die Vergabestelle zu Recht erwähnt, dienen Homepageinhalte in erster Linie Informations- und Werbezwecken.
3. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vergabestelle einen qualifizierten Ermessensfehler begangen hätte, indem sie die technische Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin und somit ihre grundsätzliche Geeignetheit als gegeben erachtete und diese am Vergabeverfahren teilnehmen liess. Da die Zuschlagsempfängerin alsdann die höchste Punktzahl erreichte, verstösst auch der Zuschlag an sie nicht gegen Bundesrecht.
4. Nach dem Gesagten ist es nicht erforderlich, auf weitere Rügen und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Expertise einzugehen. Da das Bundesverwaltungsgericht direkt die Hauptsache entscheidet, erübrigt sich auch ein separater Zwischenentscheid über das Gesuch der Vergabestelle um Entzug der gewährten aufschiebenden Wirkung.
5. Insgesamt erweist sich die wenig substantiierte Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 3'500.- festgesetzt.
6. Bei diesem Verfahrensausgang ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vergabestelle als Bundesamt hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 147096; Gerichtsurkunde)
- die Zuschlagsempfängerin (A-Post; Auszug) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 21. November 2017