opencaselaw.ch

B-8516/2025

B-8516/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-10-26 · Deutsch CH

Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. Im Rahmen der Covid-Massnahmen des Bundes musste die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) ihren Gastronomiebetrieb von 17. März bis und mit 10. Mai 2020 sowie von 22. Dezember 2020 bis und mit 31. Mai 2021 schliessen. Für den Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2021 bezog sie Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt Fr. [...]. B. Am 12. Juni 2025 überprüfte die Z._______ AG (Treuhandstelle) im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO, Vorinstanz) die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Corona-Pandemie geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen. C. Durch Revisionsverfügung vom 7. Juli 2025 auferlegte das SECO der Beschwerdeführerin die Rückerstattung zwischen März 2020 und Dezember 2021 unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 47'433.85 an die öffentliche Arbeitslosenkasse [...]. Als Begründung hielt es fest, anlässlich der Arbeitgeberkontrolle habe der Betrieb den Prüfern für den ganzen Prüfungszeitraum keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorlegen können, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden sowie über sonstige Absenzen wie Krankheit, Unfall etc. Auskunft gebe. D. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 Einsprache beim SECO. Dieses wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 ab. E. Mit Rechtsschrift vom 5. November 2025 focht die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid des SECO beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte dabei folgende Rechtsbegehren (Zitat):

1. Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025 der Vorinstanz (sowie deren Revisionsverfügung [...] vom 7. Juli 2025) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffer 1 sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die aberkannten Kurzarbeitsentschädigungen seien unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin und zusätzlich eingereichten Dokumente neu zu prüfen bzw. zu verfügen.

3. Subeventualiter sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2025 (sowie der Revisionsverfügung [...] vom 7. Juli 2025) der Rückerstattungsbetrag auf höchstens CHF 34'676.05 festzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuern). Zusammenfassend begründete die Beschwerdeführerin ihre Begehren mit mehrfachen Verletzungen des rechtlichen Gehörs, einer Verletzung von Treu und Glauben und mit dem Umstand, dass sie sämtliche für die Erfassung von Arbeitsausfällen notwendigen Unterlagen eingereicht habe bzw. hätte einreichen können. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 beantragte das nun ebenfalls anwaltlich vertretene SECO, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. G. Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihren Standpunkt mit Replik vom 6. Mai 2026, das SECO den seinigen mit Duplik vom 18. Mai 2026. H. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).

E. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) finden auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwendung; der Vorbehalt von Art. 3 Bst. dbis VwVG betrifft lediglich das Verwaltungsverfahren nach Art. 27 - 54 ATSG (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2).

E. 1.3 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Sie erfüllt die formellen und die inhaltlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde fristgerecht bezahlt.

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin Verstösse gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

E. 2.1 Sie bringt vor, die Begründung des SECO sei in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, und seine Berechnungen seien teilweise falsch. Den vagen, allgemein gehaltenen Begründungen der Revisionsverfügung und des Einspracheentscheids könne kaum entnommen werden, weshalb ein bestimmter Teil der Kurzarbeitsentschädigungen an-, ein anderer hingegen aberkannt worden sei. Zwar halte der angefochtene Entscheid fest, dass die Entschädigungen infolge fehlender Arbeitszeitrapporte abzuerkennen seien. Trotzdem habe es das SECO unterlassen, zu begründen, weshalb Entschädigungen für bestimmte Monate (z.B. März 2020 und Juni bis August 2020 sowie Februar bis September 2021) trotz angeblich fehlender Arbeitszeitrapporte nicht beanstandet worden seien bzw. in bestimmten beanstandeten Monaten nur ein bestimmter Teil der Entschädigungen aberkannt worden sei. Der allgemein gehaltene Satz, wonach keine Aberkennungen erfolgten, wenn der Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen plausibilisiert werden könne, lasse vermutungsweise den Schluss zu, dass die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen eben doch den gesetzlichen Anforderungen genügten, weshalb in der Folge auch Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt und nicht aberkannt worden seien. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich aus dem Umstand, dass das SECO eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe, obwohl die Beschwerdeführerin neue Unterlagen in Aussicht gestellt und in der Einsprache neue Einwände erhoben habe. Im angefochtenen Entscheid habe das SECO jedoch selbst ausgeführt, dass Entschädigungen, für welche der Arbeitsausfall infolge bestehender Unterlagen plausibilisiert werden könne, nicht aberkannt würden. Insofern verhalte sich das SECO widersprüchlich, wenn es erkläre, von der Beschwerdeführerin noch nachzureichende Unterlagen könnten nichts mehr zur Sache beitragen, zumal es ja trotz fehlender Arbeitszeitbelege selbst davon ausgehe, dass anderweitige Unterlagen sowie konkrete betriebliche Umstände geeignet sein könnten, den Arbeitsausfall ausreichend zu plausibilisieren. Somit habe das SECO eben nicht schematisch allein auf das Fehlen einer Arbeitszeitkontrolle abgestellt, sondern sehr wohl weitere Unterlagen und konkrete betriebliche Umstände berücksichtigt. Unter diesen Umständen hätte es jedoch auf konkrete, nachvollziehbare Weise darlegen müssen, weshalb einzelne Monate trotz fehlender Arbeitszeitkontrolle anerkannt, andere hingegen aberkannt worden seien und anhand welcher konkreten Kriterien diese Differenzierung erfolgt sei. Deswegen erweise sich die schematische Aberkennung erheblicher Teile der Kurzarbeitsentschädigung als nicht hinreichend begründet.

E. 2.2 Darauf erwidert das SECO, es habe den Anspruch der Beschwerdeführerin geprüft und in der Revisionsverfügung (sowie im Einspracheentscheid) auf nachvollziehbare und transparente Weise dargelegt, weshalb es die geleistete Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich zurückgefordert, in gewissen Ausnahmefällen aber davon abgesehen habe. Im Grundsatz habe die geleistete Kurzarbeitsentschädigung mangels Arbeitszeitkontrolle zurückgefordert werden müssen. Auf die Rückforderung habe jedoch verzichtet werden können, sofern ein vollständiger Arbeitsausfall habe nachgewiesen werden können (Ausnahme 1), die Behörden während der relevanten Abrechnungsperioden eine Betriebsschliessung angeordnet gehabt hätten (Ausnahme 2) oder der Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen habe plausibilisiert werden können (Ausnahme 3). Gerade das Beispiel der Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden zeige, dass nicht das Vorhandensein von Unterlagen per se, sondern erst deren Inhalt darüber entschieden habe, ob auf die Rückforderung habe verzichtet werden können. Der Verzicht auf Rückforderung beruhe auf sachlichen und einfach nachvollziehbaren Motiven. Es liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin habe den Einspracheentscheid aufgrund seiner Begründung denn auch in sachgerechter Weise anfechten können. Was die antizipierte Beweiswürdigung betreffe, so könne eine fehlende Arbeitszeitkontrolle gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmer oder anderer Personen ersetzt werden. Der Verzicht auf Einholung der Dokumente entspreche der Gerichtspraxis. Das rechtliche Gehör sei daher nicht verletzt worden, und die Rüge sei unbegründet. Sodann könne die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie Unterlagen an die Arbeitslosenkasse eingereicht habe, welche diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit geprüft habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 2.3 Im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Einen Aspekt desselben bildet die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), welche verlangt, dass die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich gehört, geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass die betroffene Person erkennen kann, warum in einem bestimmten Sinn entschieden wurde, so dass sie den Entscheid gegebenenfalls in sachgerechter Weise anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Dafür müssen sich sie und die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Zu diesem Zweck sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1, 137 II 266 E. 3.2 und 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2018 IV/5 E. 10 und 2013/46 E. 6.2.5 je m.H.; Urteile des BVGer B-5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.4 undB-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 4.3, je m.H.). Je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden müssen, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung zu richten (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6 und 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5153/2021 vom 29. Juni 2023 E. 3.3 und B-669/2019 vom 22. Februar 2022 E. 7.5.2). Dabei muss sich die verfügende Instanz aber nicht mit allen tatbestandlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen explizit widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1 und 146 II 335 E. 5.1), wenn für den Adressaten ersichtlich ist, warum sie entsprechend verfügte. Stattdessen kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 und 136 V 351 E. 4.2; BVGE 2012/23 E. 6.1.2; Urteil des BVGer B-823/2023 vom 18. Januar 2024 E. 3.1). Im Übrigen muss die Begründung nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auch auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden. Aus der Verfügung muss sich aber zweifelsfrei ergeben, welche Argumente für die Behörde letztlich entscheidend waren; erforderlich ist eine entsprechende Auseinandersetzung (zum Ganzen Urteil des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 4.3 m.H.; vgl. Urteile des BVGer A-486/2021 und A-428/2021 vom 17. Juli 2023 E. 3.2.1).

E. 2.4 Anlässlich der Covid-19-Pandemie wurde das individuelle Abrechnungsverfahren pro Arbeitnehmer in ein summarisches umgewandelt. Da bei wurde der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wurde als Pauschale ausgerichtet (Art. 8i Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Covid-19-Verordnung ALV, SR 837.033, in der vom 9. April 2020 bis zum 31. März 2022 gültig gewesenen Fassung, AS 2020 877). Auch beim Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung war es während der Pandemie nicht nötig, für jeden einzelnen Arbeitnehmer separat eine Abrechnung zu erstellen. Diese erfolgte stattdessen mittels eines speziellen Gesuchformulars bzw. einer speziellen Excel-Berechnung pauschalisiert für den gesamten Betrieb. Dementsprechend besteht grundsätzlich auch hinsichtlich der Rückforderung kein Anspruch auf eine individuelle rechnerische Ausscheidung bezüglich ihrer einzelnen Arbeitnehmer (Urteile des BVGer B-5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.5 und B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 3.5 m.H.; vgl. Urteil des BVGer B-801/2022 vom 18. September 2023 E. 3.3.3 m.H.; vgl. SECO Weisung 2020/12, Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», 27. August 2020, Ziff. 2.18, abrufbar über www.arbeit.swiss,,). Für die vorliegende Streitsache bedarf es wegen ihrer besonderen Umstände allerdings einer fallspezifischen Konkretisierung dieses Grundsatzes (vgl. unten E. 2.7).

E. 2.5 Neben einer Zusammenfassung des Standpunktes der Einsprecherin sowie allgemeinen Erwägungen über die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls bzw. die Anforderungen an eine rechtsgenügende Arbeitszeitkontrolle enthält die Begründung des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2025 folgende konkrete, fallbezogene Passage (Zitat): Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle konnte die Einsprecherin keine Arbeitszeitkontrolle vorlegen. Im Dokument «geprüfte Unterlagen» wurde unterschriftlich bestätigt, dass sämtliche Arbeitnehmenden keine Arbeitszeitkontrollen führen. Wie die Einsprecherin selbst ausführt, hat sie aus organisatorischen Gründen keine tägliche Arbeitszeitkontrolle geführt. Entgegen den Ausführungen der Einsprecherin erfüllt das Formular «Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden» die gesetzlichen und die höchstrichterlichen Anforderungen an eine Arbeitszeitkontrolle gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht. Anhand dieses Formulars lässt sich beispielsweise nicht feststellen, inwieweit die geltend gemachten Ausfallstunden wirtschaftlich bedingt oder auf sonstige Abwesenheiten (Ferien, Krankheit, etc.) zurückzuführen sind. Es fehlt an der detaillierten Erfassung der geleisteten Arbeitszeit. Denn hierzu müssen fortlaufend alle notwendigen Angaben - neben der geleisteten Arbeitszeit und den Ausfallstunden namentlich auch ein allfälliger Gleitzeitsaldo, Absenzen infolge Ferien, Krankheit, Unfall oder Weiterbildung und sonstige Fehlzeiten sowie Mehrstunden - tatsächlich und korrekt erfasst werden. Gemäss den obenstehenden Ausführungen bietet die Einsprecherin schriftliche Bestätigungen der Arbeitnehmenden als Beweise an. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung nimmt die (Kontroll-) Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Kommt sie nach pflichtgemässer Würdigung der vorhandenen Beweise zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. Inwiefern schriftliche Bestätigungen der Arbeitnehmenden etwas zur vorliegenden Angelegenheit beitragen würden, ist nicht ersichtlich, zumal sie die fehlenden rechtsgenügenden Arbeitszeitkontrollen nicht ersetzen können. Aufgrund dessen wird davon abgesehen, diese einzuverlangen.

E. 2.6 Zwar fehlen der Begründung des Einspracheentscheides nähere Erläuterungen darüber, weshalb bestimmte Kurzarbeitsentschädigungen anerkannt, andere jedoch aberkannt wurden. Allerdings finden sich weitere Angaben in der Revisionsverfügung vom 7. Juli 2025. Deren Begründung lautet wie folgt (Zitat): Da die Arbeitsausfälle der Mitarbeitenden aufgrund der fehlenden Arbeitszeitkontrolle nicht überprüfbar sind, müssen die geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen vollumfänglich aberkannt werden (vgl. dazu die Beilagen 1 - 3, 6 - 9). Für die Mitarbeitenden und Monate mit nachweislich vollständigen Arbeitsausfällen kann trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden. Zudem kann auch während den behördlich angeordneten Schliessungsmassnahmen vom 17.03. - 10.05.2020 bzw. vom 22.12.2020 - 31.05.2021 und des damit verbundenen vollständigen Arbeitsausfalles trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitszeitkontrollen auch im Zeitraum der vollständigen Betriebsschliessung keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten (vgl. dazu die Beilagen 1, 3 - 5). Auf die Aberkennung des Anspruches kann zudem trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auch in Monaten verzichtet werden, in denen der Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen plausibilisiert werden konnte. Ergänzende Informationen beinhaltet sodann Beilage 1 zur Revisionsverfügung. Sie trägt die Überschrift «Detailaufstellung zur korrigierten Kurzarbeitsabrechnung». Für jeden Monat der streitgegenständlichen Periode listet sie pro Arbeitnehmer neben der Art des Arbeitsverhältnisses, dem AHV-pflichtigen Monatslohn, den Sollstunden sowie den gearbeiteten Stunden auch die an- und die aberkannten Ausfallstunden auf. Zudem enthält sie eine Spalte mit Bemerkungen zu den Korrekturen des SECO für die betreffenden Arbeitnehmer. Korrekturen und entsprechende Erläuterungen sind in den Tabellen gelb markiert. Unterhalb jeder Monatstabelle finden sich die Summe der AHV-pflichtigen Löhne der aufgelisteten Arbeitnehmer, diejenige ihrer Sollstunden gemäss Arbeitsvertrag oder Durchschnitt sowie diejenige der anerkannten Ausfallstunden.

E. 2.7 Der oben (E. 2.6) zitierte erste Absatz aus der Revisionsverfügung widerspricht den beiden nachfolgenden sowie Beilage 1 zu dieser Verfügung, indem er die vollumfängliche Aberkennung der Kurzarbeitsentschädigung anordnet. Aus dem Kontext der Revisionsverfügung ergibt sich freilich, dass der erste Absatz richtigerweise als blosse Grundregel hätte formuliert werden müssen. Ungeachtet der vorhandenen Angaben zu den streitgegenständlichen Kurzarbeitsentschädigungen lässt sich allerdings nicht nachvollziehen, wie das SECO die Summe von Fr. 47'433.85 entsprechend seinen Begründungen für die Rückforderungen betragsmässig genau errechnete (vgl. unten E. 4; anders als beispielsweise in den Urteilen des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 3.5 und B-4231/2022 vom 24. Januar 2024 E. 3.3). Mindestens gelingt dies nicht mit angemessenem Aufwand innert nützlicher Frist. Die Herleitung der Rückforderung mittels einer Grundregel, Ausnahmen und Gegenausnahmen ruft im vorliegenden Fall nach einer detaillierteren Begründung. Um die Berechnung des Gesamtbetrags von Fr. 47'433.85 innert nützlicher Frist verifizieren zu können, müssten hier die einzelnen Positionen der Rückforderung je Mitarbeiter und Monat in Franken greifbar sein.

E. 2.8 Betreffend antizipierte Beweiswürdigung lässt sich festhalten, dass eine Behörde das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen ihre Überzeugung gebildet hat und (ohne Willkür) in vorweggenommener Würdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer B-1329/2025 vom 24. Februar 2026 E. 4.6.1; vgl. auch Urteil des BVGer B-952/2025 vom 16. Mai 2026E. 3.2.2). Zur Rüge, das SECO habe eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin neue Unterlagen in Aussicht gestellt und in der Einsprache neue Einwände erhoben habe, drängt sich ferner ein Hinweis auf das Erfordernis jederzeitiger Kontrollierbarkeit auf. Eine Fachperson aus dem Vollzugsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinreichend klares Bild von den genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmers und vom wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Nachträglich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn sie keine Rückschlüsse auf ihre Authentizität erlauben; andernfalls würde die gesetzliche Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt (Urteile des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 und B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.3 m.H.). Somit unterliegt der Nachweis der Authentizität einer hohen beweismässigen Hürde (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteile des BVGer B-5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 8.7.2.4, B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.5 und B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.5). Des Weiteren genügt etwa eine nachträgliche Befragung von Mitarbeitenden nicht, um die geleisteten Arbeitsstunden und -ausfälle zu rekonstruieren (Urteil des BVGer B-1329/2025 vom 24. Februar 2026 E. 4.6.2 m.H.).

E. 2.9 Die vorhandenen Begründungselemente (vgl. insbesondere untenstehende E. 4.3) erlaubten nur teilweise eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheides. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, Vermutungen und Schätzungen hätten angestellt werden müssen (vgl. unten E. 4.1), so lässt sich dies durchaus bestätigen. Abgesehen davon dient die Begründungspflicht auch der Überprüfbarkeit des Entscheides durch höhere Instanzen (vgl. oben E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist die Begründung allerdings zu vage, als dass sich die Berechnung der Rückforderung (ohne unverhältnismässigen Aufwand) betragsmässig nachvollziehen liesse. Hilfreich wäre in einer solchen Konstellation beispielsweise eine tabellarische Darstellung ähnlich derjenigen in Beilage 1 zur Revisionsverfügung vom 7. Juli 2025, jedoch einschliesslich der Rückforderungsbeträge pro Person und Monat in Franken sowie spezifischerer Kommentare in der Spalte «Bemerkungen». Da das SECO die entsprechenden Berechnungen ohnehin durchführen muss, dürfte damit kein grösserer Zusatzaufwand verbunden sein.

E. 3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV.

E. 3.1 Zur Begründung legt sie dar, das SECO habe mehrfach widersprüchlich gehandelt. Einerseits gehe es davon aus, dass eine Plausibilisierung der Arbeitsausfallstunden trotz fehlender Arbeitszeitrapporte möglich sei. Andererseits habe es nicht nur auf die Einholung weiterer, sachdienlicher Unterlagen mit der Begründung verzichtet, dass diese in der Sache nichts bringen würden, da Arbeitszeitrapporte fehlen würden, sondern es habe mit seinem Vorgehen sogar die Einreichung bzw. Geltendmachung neuer Beweismittel verhindert. Ein dritter Widerspruch ergebe sich aus der Begründung, wonach Entschädigungen in der Zeit behördlicher Schliessungen nicht aberkannt würden. Konsequenterweise hätte dies dazu führen müssen, dass das SECO in den betroffenen Zeitperioden vom 17. März 2020 bis und mit dem 10. Mai 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 bis und mit dem 31. Mai 2021 keine Kurzarbeitsentschädigungen hätten aberkennen dürfen. Entschädigungen für die Monate März 2020, Juni bis August 2020, Februar bis September 2021 sowie Januar 2022 seien nicht aberkannt worden. Für diese Monate seien der Arbeitslosenversicherung stets die folgenden Unterlagen zwecks Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigungen eingereicht worden:

- Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung;

- Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden;

- Hilfsformular zur Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden. Aufgrund des Vorgehens des SECO sei davon auszugehen, dass eine plausible Rückverfolgung ausgefallener Arbeitsstunden anhand dieser Unterlagen möglich gewesen sei, weshalb folgerichtig keine Aberkennungen der Entschädigungen erfolgt sei. Verglichen mit den Unterlagen für die Monate, an welchen Aberkennungen erfolgt seien, sei jedoch kein Unterschied ersichtlich. Die eingereichten Unterlagen bzw. jene, welche dem SECO bei seiner Prüfung zur Verfügung gestanden hätten, seien hinsichtlich der Zeitperiode März 2020 bis und mit Januar 2022 praktisch identisch. Insofern sei es weder nachvollziehbar, weshalb das SECO für bestimmte Monate von einer plausiblen Nachvollziehbarkeit ausgefallener Arbeitsstunden ausgehe, noch einleuchtend, weshalb für andere Monate - trotz Bestehens gleichartiger Unterlagen - von nicht plausiblen Unterlagen ausgegangen werde. Dieses mehrfach widersprüchliche Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin nämlich in gutem Glauben darauf vertrauen dürfen, dass sie die ihr anhand ihrer eingereichten Anträge und Belege ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen rechtmässig bezogen habe. Gestützt auf die Ausführungen des SECO dürfe sie auch darauf vertrauen, dass sie diesem genügende Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, andernfalls das SECO die für die Zeitperiode März 2020 bis Januar 2022 ausbezahlten Entschädigungen vollumfänglich hätte aberkennen müssen.

E. 3.2 Das SECO entgegnet, die Rüge sei nicht stichhaltig. Erstens habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits bestehenden Unterlagen einzig schriftliche Mitarbeiterbestätigungen offeriert, anhand derer aber kein Arbeitsausfall plausibilisiert werden könne. Im Übrigen sei der Vorwurf, das SECO verhindere die Einreichung neuer Beweismittel, unbegründet und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit zusätzliche Beweismittel einreichen (und nicht bloss offerieren) können. Es sei hingegen nicht zu beanstanden, wenn das SECO einer Beweismittelofferte nicht nachgehe, wenn die offerierten Beweismittel gemäss der Gerichtspraxis ohnehin untauglich seien. Zweitens sei es korrekt, dass das SECO trotz fehlender Arbeitszeitkontrolle auf eine Aberkennung des Anspruchs für Zeiträume verzichtet habe, in denen behördlich Schliessungen angeordnet worden seien. Dies betreffe die Zeiträume vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 und vom 22. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021. Für diese habe das SECO keine Leistungen zurückgefordert, sofern keine anderen betrieblichen Unterlagen der Vermutung eines vollständigen Arbeitsausfalls entgegengestanden hätten. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sei zu entnehmen, dass im Monat April 2020 A._______ und B._______ keinen vollständigen Arbeitsausfall erlitten, sondern gearbeitet hätten (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 41, 126-129). Das Gleiche gelte für C._______ im Monat Januar 2021 (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 88-90). Folglich hätten diese Personen in den entsprechenden Monaten gearbeitet. Das widerspreche einem vollständigen Arbeitsausfall. Weil der Umfang der geleisteten Arbeit mangels Arbeitszeitkontrolle aber nicht überprüfbar sei, habe das SECO die Leistungen für die entsprechenden Mitarbeiter und Monate vollumfänglich zurückgefordert. Auch in den Monaten April 2020 und Januar 2021 sei das SECO den in der Revisionsverfügung und im Einspracheentscheid dokumentierten Überlegungen gefolgt. Es liege kein Widerspruch vor, und das SECO habe sich nicht treuwidrig verhalten. Schliesslich löse der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse - selbst über längere Zeit - vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt habe, gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Vertrauensschutz aus.

E. 3.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Widersprüche betreffen die Frage nach der korrekten Berechnung der Rückforderung, allenfalls auch die Begründungspflicht. Ein Verstoss des SECO gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

E. 3.4 Auch vermag der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse - selbst über längere Zeit - vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt hat, nach der bundesgerichtlichen Praxis keinen Vertrauensschutz auszulösen (vgl. Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). Gleiches gilt etwa für das Argument, der Arbeitgeber habe die Antragsformulare bei der Voranmeldung wahrheitsgemäss und nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt (vgl. Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6; BVGE 2024 V/1 E. 7.5; Urteil des BVGer B-2102/2025 vom 17. November 2025 E. 5.5 m.H.).

E. 3.5 In das System der Kurzarbeitsentschädigung sind, soweit hier relevant, im Wesentlichen drei Akteure involviert: die Arbeitslosenkasse, die kantonale Amtsstelle und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung. Sie verfügen über je unterschiedliche Prüfungszuständigkeiten. Die Arbeitslosenkasse muss keine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vornehmen (vgl. Urteile des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2 und des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG prüft sie die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG. Sie ist allerdings weder in der Lage noch verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Es ist zwar grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, im Vorfeld anhand der Anmeldung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Diese summarische Prüfung (ob die Voraussetzungen glaubhaft sind) entspricht aber auch nicht einer detaillierten, systematischen Kontrolle jedes einzelnen Gesuchs (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Folglich unterbleibt eine solche Kontrolle vor der Auszahlung. Eine vertiefte Abklärung findet gegebenenfalls erst nachträglich statt, nämlich anlässlich der durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrolle (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2; BVGE 2024 V/1 E. 7.5; Urteile des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 3.4, B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 5.3.2 und B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3). Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass dessen Abrechnungen den gesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht genügen (Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6; Urteile des BVGer B-2102/2025 vom 17. November 2025 E. 5.6 undB-6304/2023 vom 20. August 2024 E. 5.2).

E. 3.6 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Leistungsberechtigung vor der Auszahlung zu prüfen, nicht als extensiv zu verstehen. Vertiefte Abklärungen sind nicht Aufgabe der Arbeitslosenkasse, sondern des SECO, welches die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen bei den Arbeitgebern stichprobenweise zu prüfen hat (Art. 110 Abs. 4 AVIV). Diese Normierung verkäme zum toten Buchstaben, wenn bereits die Leistungszusprechung durch die Arbeitslosenkasse eine Anerkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung implizieren würde (vgl. Urteil des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2; Urteile des BVGer 7528/2024 vom 10. August 2026 E. 6.2 und B-2102/2025 vom 17. November 2025 E. 5.8).

E. 3.7 Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 4 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin - mit der Rüge widersprüchlichen Verhaltens einhergehend - sinngemäss eine (vermutungsweise) fehlerhafte Berechnung der Rückforderungen.

E. 4.1 Sie bringt vor, es frage sich, anhand welcher Unterlagen das SECO den errechneten Arbeitsausfall als Bemessungsgrundlage genommen habe. Mangels näherer Informationen im angefochtenen Entscheid müssten insbesondere anhand der Anträge betreffend Kurzarbeitsentschädigungen und der Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden Vermutungen und Schätzungen angestellt werden. Das SECO habe die Entschädigungen wie folgt aberkannt:

- April 2020: Fr. [...]

- Mai 2020: Fr. [...]

- September 2020: Fr. [...]

- Oktober 2020: Fr. [...]

- November 2020: Fr. [...]

- Dezember 2020: Fr. [...]

- Januar 2021: Fr. [...]

- Oktober 2021: Fr. [...]

- November 2021: Fr. [...]

- Dezember 2021: Fr. [...] Würden Entschädigungen in Zeiten behördlicher Schliessungen nicht aberkannt, müsste dies auch für die Perioden von 17. März 2020 bis und mit 10. Mai 2020 sowie von 22. Dezember 2020 bis und mit 31. Mai 2021 gelten. Allerdings habe das SECO die Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2020 in der Höhe von Fr. [...] und diejenige für den Monat Januar 2021 in der Höhe von Fr. [...] entgegen ihren eigenen Ausführungen und in nicht nachvollziehbarer Weise aberkannt. Auch für die Monate Mai 2020 und Dezember 2020 hätte zumindest ein entsprechender Betrag anteilsmässig nicht aberkannt werden dürfen. Für den Monat Mai 2020 ergebe dies einen Betrag von Fr. [...] und für den Monat Dezember 2020 einen solchen von Fr. [...].

E. 4.2 Das SECO legt dar (Verweise auf Revisionsverfügung und Einspracheentscheid in Klammern gemäss Vernehmlassung), vorbehältlich der nachfolgenden Ausnahmen habe es die Kurzarbeitsentschädigung zurückgefordert (vgl. Ziff. 3 der Revisionsverfügung; S. 2 f. des Einspracheentscheids). Ausnahme 1 (vollständiger Arbeitsausfall): Ziff. 3 der Revisionsverfügung halte fest, für die Mitarbeitenden und Monate mit nachweislich vollständigen Arbeitsausfällen könne trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sei ersichtlich, welche Mitarbeitenden in welchen Abrechnungsperioden einen vollständigen Arbeitsausfall erlitten hätten. Sofern keine anderen betrieblichen Unterlagen dieser Annahme entgegenstünden, sei das SECO davon ausgegangen, dass bei diesen Mitarbeitenden auch eine korrekt geführte Arbeitszeitkontrolle keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte. Somit habe es auf die entsprechenden Rückforderungen verzichtet (vgl. Ziff. 3 und Beilagen 1, 3-5 der Revisionsverfügung, S. 2 f. des Einspracheentscheids). Konkret betreffe das kulante Vorgehen des SECO folgende Mitarbeitenden und Abrechnungsperioden:

- A._______: August 2020, Januar bis Mai 2021, Dezember 2021

- D._______: April, Mai und August 2020

- E._______: Dezember 2020

- F._______: Dezember 2020

- G._______: April und Mai 2020, Dezember 2020 bis Februar 2021

- H._______: Januar bis Mai 2021

- C._______: März bis Mai 2021

- I._______: April 2020 Dies erkläre, weshalb das SECO im August 2020 und im August 2021 gänzlich auf Rückforderungen verzichtet habe: In diesen Abrechnungsperioden sei für alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden ein vollständiger Arbeitsausfall geltend gemacht worden (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 37 und 113 sowie S. 356-358). Ausnahme 2 (Betriebsschliessung): Ziff. 3 der Revisionsverfügung halte weiter fest, auch während der behördlich angeordneten Schliessungsmassnahmen vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 und vom 22. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 und des damit verbundenen vollständigen Arbeitsausfalles könne trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden (vgl. auch Beilagen 1, 3-5 der Revisionsverfügung; S. 2 f. des Einspracheentscheids). Dies erkläre den Verzicht auf Rückforderungen in den Abrechnungsperioden März 2020 und Februar bis Mai 2021. Trotz dieser Ausnahme habe das SECO Leistungen aufgrund betrieblicher Unterlagen, welche der Vermutung eines vollständigen Arbeitsausfalls entgegenstünden, zurückgefordert. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sei zu entnehmen, dass A._______ und B._______ im Monat April 2020 keinen vollständigen Arbeitsausfall erlitten, sondern gearbeitet hätten (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 41, 126-129). Gleiches gelte für C._______ im Monat Januar 2021 (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 88-90). Folglich hätten diese Personen in den entsprechenden Monaten gearbeitet. Dies widerspreche einem vollständigen Arbeitsausfall. Weil der Umfang der geleisteten Arbeit mangels Arbeitszeitkontrolle nicht überprüfbar sei, habe das SECO die Leistungen an die entsprechenden Mitarbeiter für die betreffenden Monate vollumfänglich zurückgefordert. Ausnahme 3 (Plausibilisierung): Schliesslich halte Ziff. 3 der Revisionsverfügung fest, auf die Aberkennung des Anspruches könne trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auch für Monate verzichtet werden, in denen der Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen habe plausibilisiert werden können. Konkret habe das SECO berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin während den Monaten Juni und Juli 2021 die ausgefallenen Stunden der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden zu 80 % entschädigt habe. Damit habe es das SECO als hinreichend plausibilisiert erachtet, dass diese den entsprechenden Arbeitsausfall erlitten hätten. Auch diese Überlegung zeige das kulante Vorgehen des SECO und erkläre, weshalb es für die Abrechnungsperioden Juni und Juli 2021 keine Leistungen zurückgefordert habe. Keine «Ausnahmen» von der Rückforderung seien der Juni und der Juli 2020. Für diese Abrechnungsperioden habe die Beschwerdeführerin keine Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Deshalb habe das SECO auch nichts zurückfordern können.

E. 4.3 Das Dokument «[...] - Übersicht ausbezahlte KAE» (Vorakten-Nr. 3) und die oben (E. 4.1) entsprechend der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Beträge der für den jeweiligen Monat aberkannten Kurzarbeitsentschädigungen präsentieren sich in der Gegenüberstellung gemäss nachfolgender Tabelle. Angemerkt sei, dass die vorinstanzlichen Akten die Rückforderung nicht betragsmässig, d.h. in Franken, aufschlüsseln, weder pro Monat noch pro Mitarbeiter. In der Spalte «Begründung» der Tabelle wurden die aktenkundigen Angaben über die Gründe der Rückforderung zusammengetragen. Die Bemerkungen in Beilage 1 zur Revisionsverfügung (tabellarische «Detailaufstellung zur korrigierten Kurzarbeitsabrechnung») geben kaum näheren Aufschluss, denn sie lauten, am Beispiel des Monats Mai 2020 zitiert, wie folgt: «fehlende Arbeitszeitkontrolle, Arbeitsausfälle nicht überprüfbar» (betreffend A._______) und «fehlende Arbeitszeitkontrolle, Arbeitsausfälle ab 11.05.2020 nicht überprüfbar» (betreffend B._______). Daher werden sie in der untenstehenden Tabelle nicht aufgeführt. Monat ausbezahlt aberkannt Begründung 03.2020 Fr. [...] Fr. 0.00 04.2020 Fr. [...] Fr. [...] A._______ und B._______: laut Rapporten kein vollständiger Arbeitsausfall (Vernehmlassung; Ausnahme von Ausnahme 2) 05.2020 Fr. [...] Fr. [...] 06.2020 Fr. 0.00 Fr. 0.00 07.2020 Fr. 0.00 Fr. 0.00 08.2020 Fr. [...] Fr. 0.00 09.2020 Fr. [...] Fr. [...] 10.2020 Fr. [...] Fr. [...] 11.2020 Fr. [...] Fr. [...] 12.2020 Fr. [...] Fr. [...] 01.2021 Fr. [...] Fr. [...] C._______: laut Rapporten kein vollständiger Arbeitsausfall (Vernehmlassung; Ausnahme von Ausnahme 2) 02.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 03.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 04.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 05.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 06.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 07.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 08.2021 Fr. 0.00 Fr. 0.00 09.2021 Fr. 0.00 Fr. 0.00 10.2021 Fr. [...] Fr. [...] 11.2021 Fr. [...] Fr. [...] 12.2021 Fr. [...] Fr. [...] total Fr. [...] total Fr. 47'433.85 Obenstehende Tabelle widerspiegelt die Lückenhaftigkeit der vorinstanzlichen Begründung, insbesondere, wenn es darum geht, die Berechnung der streitigen Rückforderung betragsmässig nachzuvollziehen. Deshalb lässt sich die Forderung bzw. deren Herleitung jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand überprüfen, sodass auch über die Rüge nicht befunden werden kann.

E. 5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Davon kann im Sinne einer Heilung des Mangels jedoch selbst bei schwerwiegender Verletzung des Anspruchs abgesehen werden, wenn die Rückweisung einen formalistischen Leerlauf und damit unnötige Verzögerungen bewirken würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BVGer B-439/2024 vom 4. November 2024 E. 2.11 m.H.).

E. 5.2 Nachdem der Begründungspflicht auch im Beschwerdeverfahren nicht Genüge getan wurde, entfällt die Möglichkeit einer Heilung des Formmangels. Der angefochtene Entscheid (und damit auch die Revisionsverfügung) ist daher wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das SECO zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall sind angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest; wurde keine Kostennote eingereicht, so setzt es die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Da vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung derselben und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint nach den gesetzlichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. MWSt) als angemessen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Es wird der zuständigen Arbeitslosenkasse auszugsweise mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz ([...] Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt: der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [...] (auszugsweise; A-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-8516/2025 Urteil vom 26. Oktober 2026 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Ferhat Kizilkaya, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung. Sachverhalt: A. Im Rahmen der Covid-Massnahmen des Bundes musste die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) ihren Gastronomiebetrieb von 17. März bis und mit 10. Mai 2020 sowie von 22. Dezember 2020 bis und mit 31. Mai 2021 schliessen. Für den Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2021 bezog sie Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt Fr. [...]. B. Am 12. Juni 2025 überprüfte die Z._______ AG (Treuhandstelle) im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO, Vorinstanz) die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Corona-Pandemie geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen. C. Durch Revisionsverfügung vom 7. Juli 2025 auferlegte das SECO der Beschwerdeführerin die Rückerstattung zwischen März 2020 und Dezember 2021 unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 47'433.85 an die öffentliche Arbeitslosenkasse [...]. Als Begründung hielt es fest, anlässlich der Arbeitgeberkontrolle habe der Betrieb den Prüfern für den ganzen Prüfungszeitraum keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorlegen können, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden sowie über sonstige Absenzen wie Krankheit, Unfall etc. Auskunft gebe. D. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 Einsprache beim SECO. Dieses wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 ab. E. Mit Rechtsschrift vom 5. November 2025 focht die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid des SECO beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte dabei folgende Rechtsbegehren (Zitat):

1. Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025 der Vorinstanz (sowie deren Revisionsverfügung [...] vom 7. Juli 2025) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffer 1 sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die aberkannten Kurzarbeitsentschädigungen seien unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin und zusätzlich eingereichten Dokumente neu zu prüfen bzw. zu verfügen.

3. Subeventualiter sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2025 (sowie der Revisionsverfügung [...] vom 7. Juli 2025) der Rückerstattungsbetrag auf höchstens CHF 34'676.05 festzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuern). Zusammenfassend begründete die Beschwerdeführerin ihre Begehren mit mehrfachen Verletzungen des rechtlichen Gehörs, einer Verletzung von Treu und Glauben und mit dem Umstand, dass sie sämtliche für die Erfassung von Arbeitsausfällen notwendigen Unterlagen eingereicht habe bzw. hätte einreichen können. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 beantragte das nun ebenfalls anwaltlich vertretene SECO, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. G. Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihren Standpunkt mit Replik vom 6. Mai 2026, das SECO den seinigen mit Duplik vom 18. Mai 2026. H. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) finden auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwendung; der Vorbehalt von Art. 3 Bst. dbis VwVG betrifft lediglich das Verwaltungsverfahren nach Art. 27 - 54 ATSG (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2). 1.3 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Sie erfüllt die formellen und die inhaltlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde fristgerecht bezahlt. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin Verstösse gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 2.1 Sie bringt vor, die Begründung des SECO sei in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, und seine Berechnungen seien teilweise falsch. Den vagen, allgemein gehaltenen Begründungen der Revisionsverfügung und des Einspracheentscheids könne kaum entnommen werden, weshalb ein bestimmter Teil der Kurzarbeitsentschädigungen an-, ein anderer hingegen aberkannt worden sei. Zwar halte der angefochtene Entscheid fest, dass die Entschädigungen infolge fehlender Arbeitszeitrapporte abzuerkennen seien. Trotzdem habe es das SECO unterlassen, zu begründen, weshalb Entschädigungen für bestimmte Monate (z.B. März 2020 und Juni bis August 2020 sowie Februar bis September 2021) trotz angeblich fehlender Arbeitszeitrapporte nicht beanstandet worden seien bzw. in bestimmten beanstandeten Monaten nur ein bestimmter Teil der Entschädigungen aberkannt worden sei. Der allgemein gehaltene Satz, wonach keine Aberkennungen erfolgten, wenn der Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen plausibilisiert werden könne, lasse vermutungsweise den Schluss zu, dass die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen eben doch den gesetzlichen Anforderungen genügten, weshalb in der Folge auch Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt und nicht aberkannt worden seien. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich aus dem Umstand, dass das SECO eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe, obwohl die Beschwerdeführerin neue Unterlagen in Aussicht gestellt und in der Einsprache neue Einwände erhoben habe. Im angefochtenen Entscheid habe das SECO jedoch selbst ausgeführt, dass Entschädigungen, für welche der Arbeitsausfall infolge bestehender Unterlagen plausibilisiert werden könne, nicht aberkannt würden. Insofern verhalte sich das SECO widersprüchlich, wenn es erkläre, von der Beschwerdeführerin noch nachzureichende Unterlagen könnten nichts mehr zur Sache beitragen, zumal es ja trotz fehlender Arbeitszeitbelege selbst davon ausgehe, dass anderweitige Unterlagen sowie konkrete betriebliche Umstände geeignet sein könnten, den Arbeitsausfall ausreichend zu plausibilisieren. Somit habe das SECO eben nicht schematisch allein auf das Fehlen einer Arbeitszeitkontrolle abgestellt, sondern sehr wohl weitere Unterlagen und konkrete betriebliche Umstände berücksichtigt. Unter diesen Umständen hätte es jedoch auf konkrete, nachvollziehbare Weise darlegen müssen, weshalb einzelne Monate trotz fehlender Arbeitszeitkontrolle anerkannt, andere hingegen aberkannt worden seien und anhand welcher konkreten Kriterien diese Differenzierung erfolgt sei. Deswegen erweise sich die schematische Aberkennung erheblicher Teile der Kurzarbeitsentschädigung als nicht hinreichend begründet. 2.2 Darauf erwidert das SECO, es habe den Anspruch der Beschwerdeführerin geprüft und in der Revisionsverfügung (sowie im Einspracheentscheid) auf nachvollziehbare und transparente Weise dargelegt, weshalb es die geleistete Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich zurückgefordert, in gewissen Ausnahmefällen aber davon abgesehen habe. Im Grundsatz habe die geleistete Kurzarbeitsentschädigung mangels Arbeitszeitkontrolle zurückgefordert werden müssen. Auf die Rückforderung habe jedoch verzichtet werden können, sofern ein vollständiger Arbeitsausfall habe nachgewiesen werden können (Ausnahme 1), die Behörden während der relevanten Abrechnungsperioden eine Betriebsschliessung angeordnet gehabt hätten (Ausnahme 2) oder der Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen habe plausibilisiert werden können (Ausnahme 3). Gerade das Beispiel der Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden zeige, dass nicht das Vorhandensein von Unterlagen per se, sondern erst deren Inhalt darüber entschieden habe, ob auf die Rückforderung habe verzichtet werden können. Der Verzicht auf Rückforderung beruhe auf sachlichen und einfach nachvollziehbaren Motiven. Es liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin habe den Einspracheentscheid aufgrund seiner Begründung denn auch in sachgerechter Weise anfechten können. Was die antizipierte Beweiswürdigung betreffe, so könne eine fehlende Arbeitszeitkontrolle gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmer oder anderer Personen ersetzt werden. Der Verzicht auf Einholung der Dokumente entspreche der Gerichtspraxis. Das rechtliche Gehör sei daher nicht verletzt worden, und die Rüge sei unbegründet. Sodann könne die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie Unterlagen an die Arbeitslosenkasse eingereicht habe, welche diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit geprüft habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.3 Im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Einen Aspekt desselben bildet die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), welche verlangt, dass die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich gehört, geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass die betroffene Person erkennen kann, warum in einem bestimmten Sinn entschieden wurde, so dass sie den Entscheid gegebenenfalls in sachgerechter Weise anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Dafür müssen sich sie und die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Zu diesem Zweck sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1, 137 II 266 E. 3.2 und 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2018 IV/5 E. 10 und 2013/46 E. 6.2.5 je m.H.; Urteile des BVGer B-5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.4 undB-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 4.3, je m.H.). Je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden müssen, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung zu richten (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6 und 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5153/2021 vom 29. Juni 2023 E. 3.3 und B-669/2019 vom 22. Februar 2022 E. 7.5.2). Dabei muss sich die verfügende Instanz aber nicht mit allen tatbestandlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen explizit widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1 und 146 II 335 E. 5.1), wenn für den Adressaten ersichtlich ist, warum sie entsprechend verfügte. Stattdessen kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 und 136 V 351 E. 4.2; BVGE 2012/23 E. 6.1.2; Urteil des BVGer B-823/2023 vom 18. Januar 2024 E. 3.1). Im Übrigen muss die Begründung nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auch auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden. Aus der Verfügung muss sich aber zweifelsfrei ergeben, welche Argumente für die Behörde letztlich entscheidend waren; erforderlich ist eine entsprechende Auseinandersetzung (zum Ganzen Urteil des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 4.3 m.H.; vgl. Urteile des BVGer A-486/2021 und A-428/2021 vom 17. Juli 2023 E. 3.2.1). 2.4 Anlässlich der Covid-19-Pandemie wurde das individuelle Abrechnungsverfahren pro Arbeitnehmer in ein summarisches umgewandelt. Da bei wurde der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wurde als Pauschale ausgerichtet (Art. 8i Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Covid-19-Verordnung ALV, SR 837.033, in der vom 9. April 2020 bis zum 31. März 2022 gültig gewesenen Fassung, AS 2020 877). Auch beim Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung war es während der Pandemie nicht nötig, für jeden einzelnen Arbeitnehmer separat eine Abrechnung zu erstellen. Diese erfolgte stattdessen mittels eines speziellen Gesuchformulars bzw. einer speziellen Excel-Berechnung pauschalisiert für den gesamten Betrieb. Dementsprechend besteht grundsätzlich auch hinsichtlich der Rückforderung kein Anspruch auf eine individuelle rechnerische Ausscheidung bezüglich ihrer einzelnen Arbeitnehmer (Urteile des BVGer B-5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.5 und B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 3.5 m.H.; vgl. Urteil des BVGer B-801/2022 vom 18. September 2023 E. 3.3.3 m.H.; vgl. SECO Weisung 2020/12, Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», 27. August 2020, Ziff. 2.18, abrufbar über www.arbeit.swiss,,). Für die vorliegende Streitsache bedarf es wegen ihrer besonderen Umstände allerdings einer fallspezifischen Konkretisierung dieses Grundsatzes (vgl. unten E. 2.7). 2.5 Neben einer Zusammenfassung des Standpunktes der Einsprecherin sowie allgemeinen Erwägungen über die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls bzw. die Anforderungen an eine rechtsgenügende Arbeitszeitkontrolle enthält die Begründung des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2025 folgende konkrete, fallbezogene Passage (Zitat): Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle konnte die Einsprecherin keine Arbeitszeitkontrolle vorlegen. Im Dokument «geprüfte Unterlagen» wurde unterschriftlich bestätigt, dass sämtliche Arbeitnehmenden keine Arbeitszeitkontrollen führen. Wie die Einsprecherin selbst ausführt, hat sie aus organisatorischen Gründen keine tägliche Arbeitszeitkontrolle geführt. Entgegen den Ausführungen der Einsprecherin erfüllt das Formular «Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden» die gesetzlichen und die höchstrichterlichen Anforderungen an eine Arbeitszeitkontrolle gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht. Anhand dieses Formulars lässt sich beispielsweise nicht feststellen, inwieweit die geltend gemachten Ausfallstunden wirtschaftlich bedingt oder auf sonstige Abwesenheiten (Ferien, Krankheit, etc.) zurückzuführen sind. Es fehlt an der detaillierten Erfassung der geleisteten Arbeitszeit. Denn hierzu müssen fortlaufend alle notwendigen Angaben - neben der geleisteten Arbeitszeit und den Ausfallstunden namentlich auch ein allfälliger Gleitzeitsaldo, Absenzen infolge Ferien, Krankheit, Unfall oder Weiterbildung und sonstige Fehlzeiten sowie Mehrstunden - tatsächlich und korrekt erfasst werden. Gemäss den obenstehenden Ausführungen bietet die Einsprecherin schriftliche Bestätigungen der Arbeitnehmenden als Beweise an. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung nimmt die (Kontroll-) Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Kommt sie nach pflichtgemässer Würdigung der vorhandenen Beweise zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. Inwiefern schriftliche Bestätigungen der Arbeitnehmenden etwas zur vorliegenden Angelegenheit beitragen würden, ist nicht ersichtlich, zumal sie die fehlenden rechtsgenügenden Arbeitszeitkontrollen nicht ersetzen können. Aufgrund dessen wird davon abgesehen, diese einzuverlangen. 2.6 Zwar fehlen der Begründung des Einspracheentscheides nähere Erläuterungen darüber, weshalb bestimmte Kurzarbeitsentschädigungen anerkannt, andere jedoch aberkannt wurden. Allerdings finden sich weitere Angaben in der Revisionsverfügung vom 7. Juli 2025. Deren Begründung lautet wie folgt (Zitat): Da die Arbeitsausfälle der Mitarbeitenden aufgrund der fehlenden Arbeitszeitkontrolle nicht überprüfbar sind, müssen die geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen vollumfänglich aberkannt werden (vgl. dazu die Beilagen 1 - 3, 6 - 9). Für die Mitarbeitenden und Monate mit nachweislich vollständigen Arbeitsausfällen kann trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden. Zudem kann auch während den behördlich angeordneten Schliessungsmassnahmen vom 17.03. - 10.05.2020 bzw. vom 22.12.2020 - 31.05.2021 und des damit verbundenen vollständigen Arbeitsausfalles trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitszeitkontrollen auch im Zeitraum der vollständigen Betriebsschliessung keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten (vgl. dazu die Beilagen 1, 3 - 5). Auf die Aberkennung des Anspruches kann zudem trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auch in Monaten verzichtet werden, in denen der Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen plausibilisiert werden konnte. Ergänzende Informationen beinhaltet sodann Beilage 1 zur Revisionsverfügung. Sie trägt die Überschrift «Detailaufstellung zur korrigierten Kurzarbeitsabrechnung». Für jeden Monat der streitgegenständlichen Periode listet sie pro Arbeitnehmer neben der Art des Arbeitsverhältnisses, dem AHV-pflichtigen Monatslohn, den Sollstunden sowie den gearbeiteten Stunden auch die an- und die aberkannten Ausfallstunden auf. Zudem enthält sie eine Spalte mit Bemerkungen zu den Korrekturen des SECO für die betreffenden Arbeitnehmer. Korrekturen und entsprechende Erläuterungen sind in den Tabellen gelb markiert. Unterhalb jeder Monatstabelle finden sich die Summe der AHV-pflichtigen Löhne der aufgelisteten Arbeitnehmer, diejenige ihrer Sollstunden gemäss Arbeitsvertrag oder Durchschnitt sowie diejenige der anerkannten Ausfallstunden. 2.7 Der oben (E. 2.6) zitierte erste Absatz aus der Revisionsverfügung widerspricht den beiden nachfolgenden sowie Beilage 1 zu dieser Verfügung, indem er die vollumfängliche Aberkennung der Kurzarbeitsentschädigung anordnet. Aus dem Kontext der Revisionsverfügung ergibt sich freilich, dass der erste Absatz richtigerweise als blosse Grundregel hätte formuliert werden müssen. Ungeachtet der vorhandenen Angaben zu den streitgegenständlichen Kurzarbeitsentschädigungen lässt sich allerdings nicht nachvollziehen, wie das SECO die Summe von Fr. 47'433.85 entsprechend seinen Begründungen für die Rückforderungen betragsmässig genau errechnete (vgl. unten E. 4; anders als beispielsweise in den Urteilen des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 3.5 und B-4231/2022 vom 24. Januar 2024 E. 3.3). Mindestens gelingt dies nicht mit angemessenem Aufwand innert nützlicher Frist. Die Herleitung der Rückforderung mittels einer Grundregel, Ausnahmen und Gegenausnahmen ruft im vorliegenden Fall nach einer detaillierteren Begründung. Um die Berechnung des Gesamtbetrags von Fr. 47'433.85 innert nützlicher Frist verifizieren zu können, müssten hier die einzelnen Positionen der Rückforderung je Mitarbeiter und Monat in Franken greifbar sein. 2.8 Betreffend antizipierte Beweiswürdigung lässt sich festhalten, dass eine Behörde das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen ihre Überzeugung gebildet hat und (ohne Willkür) in vorweggenommener Würdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer B-1329/2025 vom 24. Februar 2026 E. 4.6.1; vgl. auch Urteil des BVGer B-952/2025 vom 16. Mai 2026E. 3.2.2). Zur Rüge, das SECO habe eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin neue Unterlagen in Aussicht gestellt und in der Einsprache neue Einwände erhoben habe, drängt sich ferner ein Hinweis auf das Erfordernis jederzeitiger Kontrollierbarkeit auf. Eine Fachperson aus dem Vollzugsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinreichend klares Bild von den genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmers und vom wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Nachträglich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn sie keine Rückschlüsse auf ihre Authentizität erlauben; andernfalls würde die gesetzliche Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt (Urteile des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 und B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.3 m.H.). Somit unterliegt der Nachweis der Authentizität einer hohen beweismässigen Hürde (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteile des BVGer B-5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 8.7.2.4, B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.5 und B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.5). Des Weiteren genügt etwa eine nachträgliche Befragung von Mitarbeitenden nicht, um die geleisteten Arbeitsstunden und -ausfälle zu rekonstruieren (Urteil des BVGer B-1329/2025 vom 24. Februar 2026 E. 4.6.2 m.H.). 2.9 Die vorhandenen Begründungselemente (vgl. insbesondere untenstehende E. 4.3) erlaubten nur teilweise eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheides. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, Vermutungen und Schätzungen hätten angestellt werden müssen (vgl. unten E. 4.1), so lässt sich dies durchaus bestätigen. Abgesehen davon dient die Begründungspflicht auch der Überprüfbarkeit des Entscheides durch höhere Instanzen (vgl. oben E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist die Begründung allerdings zu vage, als dass sich die Berechnung der Rückforderung (ohne unverhältnismässigen Aufwand) betragsmässig nachvollziehen liesse. Hilfreich wäre in einer solchen Konstellation beispielsweise eine tabellarische Darstellung ähnlich derjenigen in Beilage 1 zur Revisionsverfügung vom 7. Juli 2025, jedoch einschliesslich der Rückforderungsbeträge pro Person und Monat in Franken sowie spezifischerer Kommentare in der Spalte «Bemerkungen». Da das SECO die entsprechenden Berechnungen ohnehin durchführen muss, dürfte damit kein grösserer Zusatzaufwand verbunden sein.

3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV. 3.1 Zur Begründung legt sie dar, das SECO habe mehrfach widersprüchlich gehandelt. Einerseits gehe es davon aus, dass eine Plausibilisierung der Arbeitsausfallstunden trotz fehlender Arbeitszeitrapporte möglich sei. Andererseits habe es nicht nur auf die Einholung weiterer, sachdienlicher Unterlagen mit der Begründung verzichtet, dass diese in der Sache nichts bringen würden, da Arbeitszeitrapporte fehlen würden, sondern es habe mit seinem Vorgehen sogar die Einreichung bzw. Geltendmachung neuer Beweismittel verhindert. Ein dritter Widerspruch ergebe sich aus der Begründung, wonach Entschädigungen in der Zeit behördlicher Schliessungen nicht aberkannt würden. Konsequenterweise hätte dies dazu führen müssen, dass das SECO in den betroffenen Zeitperioden vom 17. März 2020 bis und mit dem 10. Mai 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 bis und mit dem 31. Mai 2021 keine Kurzarbeitsentschädigungen hätten aberkennen dürfen. Entschädigungen für die Monate März 2020, Juni bis August 2020, Februar bis September 2021 sowie Januar 2022 seien nicht aberkannt worden. Für diese Monate seien der Arbeitslosenversicherung stets die folgenden Unterlagen zwecks Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigungen eingereicht worden:

- Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung;

- Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden;

- Hilfsformular zur Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden. Aufgrund des Vorgehens des SECO sei davon auszugehen, dass eine plausible Rückverfolgung ausgefallener Arbeitsstunden anhand dieser Unterlagen möglich gewesen sei, weshalb folgerichtig keine Aberkennungen der Entschädigungen erfolgt sei. Verglichen mit den Unterlagen für die Monate, an welchen Aberkennungen erfolgt seien, sei jedoch kein Unterschied ersichtlich. Die eingereichten Unterlagen bzw. jene, welche dem SECO bei seiner Prüfung zur Verfügung gestanden hätten, seien hinsichtlich der Zeitperiode März 2020 bis und mit Januar 2022 praktisch identisch. Insofern sei es weder nachvollziehbar, weshalb das SECO für bestimmte Monate von einer plausiblen Nachvollziehbarkeit ausgefallener Arbeitsstunden ausgehe, noch einleuchtend, weshalb für andere Monate - trotz Bestehens gleichartiger Unterlagen - von nicht plausiblen Unterlagen ausgegangen werde. Dieses mehrfach widersprüchliche Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin nämlich in gutem Glauben darauf vertrauen dürfen, dass sie die ihr anhand ihrer eingereichten Anträge und Belege ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen rechtmässig bezogen habe. Gestützt auf die Ausführungen des SECO dürfe sie auch darauf vertrauen, dass sie diesem genügende Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, andernfalls das SECO die für die Zeitperiode März 2020 bis Januar 2022 ausbezahlten Entschädigungen vollumfänglich hätte aberkennen müssen. 3.2 Das SECO entgegnet, die Rüge sei nicht stichhaltig. Erstens habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits bestehenden Unterlagen einzig schriftliche Mitarbeiterbestätigungen offeriert, anhand derer aber kein Arbeitsausfall plausibilisiert werden könne. Im Übrigen sei der Vorwurf, das SECO verhindere die Einreichung neuer Beweismittel, unbegründet und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit zusätzliche Beweismittel einreichen (und nicht bloss offerieren) können. Es sei hingegen nicht zu beanstanden, wenn das SECO einer Beweismittelofferte nicht nachgehe, wenn die offerierten Beweismittel gemäss der Gerichtspraxis ohnehin untauglich seien. Zweitens sei es korrekt, dass das SECO trotz fehlender Arbeitszeitkontrolle auf eine Aberkennung des Anspruchs für Zeiträume verzichtet habe, in denen behördlich Schliessungen angeordnet worden seien. Dies betreffe die Zeiträume vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 und vom 22. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021. Für diese habe das SECO keine Leistungen zurückgefordert, sofern keine anderen betrieblichen Unterlagen der Vermutung eines vollständigen Arbeitsausfalls entgegengestanden hätten. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sei zu entnehmen, dass im Monat April 2020 A._______ und B._______ keinen vollständigen Arbeitsausfall erlitten, sondern gearbeitet hätten (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 41, 126-129). Das Gleiche gelte für C._______ im Monat Januar 2021 (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 88-90). Folglich hätten diese Personen in den entsprechenden Monaten gearbeitet. Das widerspreche einem vollständigen Arbeitsausfall. Weil der Umfang der geleisteten Arbeit mangels Arbeitszeitkontrolle aber nicht überprüfbar sei, habe das SECO die Leistungen für die entsprechenden Mitarbeiter und Monate vollumfänglich zurückgefordert. Auch in den Monaten April 2020 und Januar 2021 sei das SECO den in der Revisionsverfügung und im Einspracheentscheid dokumentierten Überlegungen gefolgt. Es liege kein Widerspruch vor, und das SECO habe sich nicht treuwidrig verhalten. Schliesslich löse der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse - selbst über längere Zeit - vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt habe, gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Vertrauensschutz aus. 3.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Widersprüche betreffen die Frage nach der korrekten Berechnung der Rückforderung, allenfalls auch die Begründungspflicht. Ein Verstoss des SECO gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. 3.4 Auch vermag der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse - selbst über längere Zeit - vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt hat, nach der bundesgerichtlichen Praxis keinen Vertrauensschutz auszulösen (vgl. Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). Gleiches gilt etwa für das Argument, der Arbeitgeber habe die Antragsformulare bei der Voranmeldung wahrheitsgemäss und nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt (vgl. Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6; BVGE 2024 V/1 E. 7.5; Urteil des BVGer B-2102/2025 vom 17. November 2025 E. 5.5 m.H.). 3.5 In das System der Kurzarbeitsentschädigung sind, soweit hier relevant, im Wesentlichen drei Akteure involviert: die Arbeitslosenkasse, die kantonale Amtsstelle und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung. Sie verfügen über je unterschiedliche Prüfungszuständigkeiten. Die Arbeitslosenkasse muss keine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vornehmen (vgl. Urteile des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2 und des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG prüft sie die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG. Sie ist allerdings weder in der Lage noch verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Es ist zwar grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, im Vorfeld anhand der Anmeldung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Diese summarische Prüfung (ob die Voraussetzungen glaubhaft sind) entspricht aber auch nicht einer detaillierten, systematischen Kontrolle jedes einzelnen Gesuchs (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Folglich unterbleibt eine solche Kontrolle vor der Auszahlung. Eine vertiefte Abklärung findet gegebenenfalls erst nachträglich statt, nämlich anlässlich der durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrolle (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2; BVGE 2024 V/1 E. 7.5; Urteile des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 3.4, B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 5.3.2 und B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3). Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass dessen Abrechnungen den gesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht genügen (Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6; Urteile des BVGer B-2102/2025 vom 17. November 2025 E. 5.6 undB-6304/2023 vom 20. August 2024 E. 5.2). 3.6 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Leistungsberechtigung vor der Auszahlung zu prüfen, nicht als extensiv zu verstehen. Vertiefte Abklärungen sind nicht Aufgabe der Arbeitslosenkasse, sondern des SECO, welches die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen bei den Arbeitgebern stichprobenweise zu prüfen hat (Art. 110 Abs. 4 AVIV). Diese Normierung verkäme zum toten Buchstaben, wenn bereits die Leistungszusprechung durch die Arbeitslosenkasse eine Anerkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung implizieren würde (vgl. Urteil des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2; Urteile des BVGer 7528/2024 vom 10. August 2026 E. 6.2 und B-2102/2025 vom 17. November 2025 E. 5.8). 3.7 Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin - mit der Rüge widersprüchlichen Verhaltens einhergehend - sinngemäss eine (vermutungsweise) fehlerhafte Berechnung der Rückforderungen. 4.1 Sie bringt vor, es frage sich, anhand welcher Unterlagen das SECO den errechneten Arbeitsausfall als Bemessungsgrundlage genommen habe. Mangels näherer Informationen im angefochtenen Entscheid müssten insbesondere anhand der Anträge betreffend Kurzarbeitsentschädigungen und der Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden Vermutungen und Schätzungen angestellt werden. Das SECO habe die Entschädigungen wie folgt aberkannt:

- April 2020: Fr. [...]

- Mai 2020: Fr. [...]

- September 2020: Fr. [...]

- Oktober 2020: Fr. [...]

- November 2020: Fr. [...]

- Dezember 2020: Fr. [...]

- Januar 2021: Fr. [...]

- Oktober 2021: Fr. [...]

- November 2021: Fr. [...]

- Dezember 2021: Fr. [...] Würden Entschädigungen in Zeiten behördlicher Schliessungen nicht aberkannt, müsste dies auch für die Perioden von 17. März 2020 bis und mit 10. Mai 2020 sowie von 22. Dezember 2020 bis und mit 31. Mai 2021 gelten. Allerdings habe das SECO die Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2020 in der Höhe von Fr. [...] und diejenige für den Monat Januar 2021 in der Höhe von Fr. [...] entgegen ihren eigenen Ausführungen und in nicht nachvollziehbarer Weise aberkannt. Auch für die Monate Mai 2020 und Dezember 2020 hätte zumindest ein entsprechender Betrag anteilsmässig nicht aberkannt werden dürfen. Für den Monat Mai 2020 ergebe dies einen Betrag von Fr. [...] und für den Monat Dezember 2020 einen solchen von Fr. [...]. 4.2 Das SECO legt dar (Verweise auf Revisionsverfügung und Einspracheentscheid in Klammern gemäss Vernehmlassung), vorbehältlich der nachfolgenden Ausnahmen habe es die Kurzarbeitsentschädigung zurückgefordert (vgl. Ziff. 3 der Revisionsverfügung; S. 2 f. des Einspracheentscheids). Ausnahme 1 (vollständiger Arbeitsausfall): Ziff. 3 der Revisionsverfügung halte fest, für die Mitarbeitenden und Monate mit nachweislich vollständigen Arbeitsausfällen könne trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sei ersichtlich, welche Mitarbeitenden in welchen Abrechnungsperioden einen vollständigen Arbeitsausfall erlitten hätten. Sofern keine anderen betrieblichen Unterlagen dieser Annahme entgegenstünden, sei das SECO davon ausgegangen, dass bei diesen Mitarbeitenden auch eine korrekt geführte Arbeitszeitkontrolle keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte. Somit habe es auf die entsprechenden Rückforderungen verzichtet (vgl. Ziff. 3 und Beilagen 1, 3-5 der Revisionsverfügung, S. 2 f. des Einspracheentscheids). Konkret betreffe das kulante Vorgehen des SECO folgende Mitarbeitenden und Abrechnungsperioden:

- A._______: August 2020, Januar bis Mai 2021, Dezember 2021

- D._______: April, Mai und August 2020

- E._______: Dezember 2020

- F._______: Dezember 2020

- G._______: April und Mai 2020, Dezember 2020 bis Februar 2021

- H._______: Januar bis Mai 2021

- C._______: März bis Mai 2021

- I._______: April 2020 Dies erkläre, weshalb das SECO im August 2020 und im August 2021 gänzlich auf Rückforderungen verzichtet habe: In diesen Abrechnungsperioden sei für alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden ein vollständiger Arbeitsausfall geltend gemacht worden (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 37 und 113 sowie S. 356-358). Ausnahme 2 (Betriebsschliessung): Ziff. 3 der Revisionsverfügung halte weiter fest, auch während der behördlich angeordneten Schliessungsmassnahmen vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 und vom 22. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 und des damit verbundenen vollständigen Arbeitsausfalles könne trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden (vgl. auch Beilagen 1, 3-5 der Revisionsverfügung; S. 2 f. des Einspracheentscheids). Dies erkläre den Verzicht auf Rückforderungen in den Abrechnungsperioden März 2020 und Februar bis Mai 2021. Trotz dieser Ausnahme habe das SECO Leistungen aufgrund betrieblicher Unterlagen, welche der Vermutung eines vollständigen Arbeitsausfalls entgegenstünden, zurückgefordert. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sei zu entnehmen, dass A._______ und B._______ im Monat April 2020 keinen vollständigen Arbeitsausfall erlitten, sondern gearbeitet hätten (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 41, 126-129). Gleiches gelte für C._______ im Monat Januar 2021 (vgl. Kassendossier [Vorakten-Nr. 6], S. 88-90). Folglich hätten diese Personen in den entsprechenden Monaten gearbeitet. Dies widerspreche einem vollständigen Arbeitsausfall. Weil der Umfang der geleisteten Arbeit mangels Arbeitszeitkontrolle nicht überprüfbar sei, habe das SECO die Leistungen an die entsprechenden Mitarbeiter für die betreffenden Monate vollumfänglich zurückgefordert. Ausnahme 3 (Plausibilisierung): Schliesslich halte Ziff. 3 der Revisionsverfügung fest, auf die Aberkennung des Anspruches könne trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auch für Monate verzichtet werden, in denen der Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen habe plausibilisiert werden können. Konkret habe das SECO berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin während den Monaten Juni und Juli 2021 die ausgefallenen Stunden der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden zu 80 % entschädigt habe. Damit habe es das SECO als hinreichend plausibilisiert erachtet, dass diese den entsprechenden Arbeitsausfall erlitten hätten. Auch diese Überlegung zeige das kulante Vorgehen des SECO und erkläre, weshalb es für die Abrechnungsperioden Juni und Juli 2021 keine Leistungen zurückgefordert habe. Keine «Ausnahmen» von der Rückforderung seien der Juni und der Juli 2020. Für diese Abrechnungsperioden habe die Beschwerdeführerin keine Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Deshalb habe das SECO auch nichts zurückfordern können. 4.3 Das Dokument «[...] - Übersicht ausbezahlte KAE» (Vorakten-Nr. 3) und die oben (E. 4.1) entsprechend der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Beträge der für den jeweiligen Monat aberkannten Kurzarbeitsentschädigungen präsentieren sich in der Gegenüberstellung gemäss nachfolgender Tabelle. Angemerkt sei, dass die vorinstanzlichen Akten die Rückforderung nicht betragsmässig, d.h. in Franken, aufschlüsseln, weder pro Monat noch pro Mitarbeiter. In der Spalte «Begründung» der Tabelle wurden die aktenkundigen Angaben über die Gründe der Rückforderung zusammengetragen. Die Bemerkungen in Beilage 1 zur Revisionsverfügung (tabellarische «Detailaufstellung zur korrigierten Kurzarbeitsabrechnung») geben kaum näheren Aufschluss, denn sie lauten, am Beispiel des Monats Mai 2020 zitiert, wie folgt: «fehlende Arbeitszeitkontrolle, Arbeitsausfälle nicht überprüfbar» (betreffend A._______) und «fehlende Arbeitszeitkontrolle, Arbeitsausfälle ab 11.05.2020 nicht überprüfbar» (betreffend B._______). Daher werden sie in der untenstehenden Tabelle nicht aufgeführt. Monat ausbezahlt aberkannt Begründung 03.2020 Fr. [...] Fr. 0.00 04.2020 Fr. [...] Fr. [...] A._______ und B._______: laut Rapporten kein vollständiger Arbeitsausfall (Vernehmlassung; Ausnahme von Ausnahme 2) 05.2020 Fr. [...] Fr. [...] 06.2020 Fr. 0.00 Fr. 0.00 07.2020 Fr. 0.00 Fr. 0.00 08.2020 Fr. [...] Fr. 0.00 09.2020 Fr. [...] Fr. [...] 10.2020 Fr. [...] Fr. [...] 11.2020 Fr. [...] Fr. [...] 12.2020 Fr. [...] Fr. [...] 01.2021 Fr. [...] Fr. [...] C._______: laut Rapporten kein vollständiger Arbeitsausfall (Vernehmlassung; Ausnahme von Ausnahme 2) 02.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 03.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 04.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 05.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 06.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 07.2021 Fr. [...] Fr. 0.00 08.2021 Fr. 0.00 Fr. 0.00 09.2021 Fr. 0.00 Fr. 0.00 10.2021 Fr. [...] Fr. [...] 11.2021 Fr. [...] Fr. [...] 12.2021 Fr. [...] Fr. [...] total Fr. [...] total Fr. 47'433.85 Obenstehende Tabelle widerspiegelt die Lückenhaftigkeit der vorinstanzlichen Begründung, insbesondere, wenn es darum geht, die Berechnung der streitigen Rückforderung betragsmässig nachzuvollziehen. Deshalb lässt sich die Forderung bzw. deren Herleitung jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand überprüfen, sodass auch über die Rüge nicht befunden werden kann. 5. 5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Davon kann im Sinne einer Heilung des Mangels jedoch selbst bei schwerwiegender Verletzung des Anspruchs abgesehen werden, wenn die Rückweisung einen formalistischen Leerlauf und damit unnötige Verzögerungen bewirken würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BVGer B-439/2024 vom 4. November 2024 E. 2.11 m.H.). 5.2 Nachdem der Begründungspflicht auch im Beschwerdeverfahren nicht Genüge getan wurde, entfällt die Möglichkeit einer Heilung des Formmangels. Der angefochtene Entscheid (und damit auch die Revisionsverfügung) ist daher wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das SECO zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall sind angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest; wurde keine Kostennote eingereicht, so setzt es die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Da vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung derselben und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint nach den gesetzlichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. MWSt) als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Es wird der zuständigen Arbeitslosenkasse auszugsweise mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz ([...] Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt: der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [...] (auszugsweise; A-Post)