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B-8030/2024

B-8030/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-25 · Deutsch CH

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Sachverhalt

A. Am 28. Juni 2024 ersuchte der Verein X._______ (im Folgenden: der Be- schwerdeführer) das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (im Fol- genden: die Vorinstanz) um Finanzhilfen für die Gründung von Y._______, einer Einrichtung für die schulergänzende Betreuung in W._______ (Kan- ton …). B. Mit Verfügung vom 22. November 2024 lehnte die Vorinstanz dieses Ge- such ab. Die Finanzhilfen des Bundes für die Schaffung von Plätzen in der familienergänzenden Kinderbetreuung zielten nicht darauf ab, die Über- nahme bereits bestehender Plätze zu subventionieren, erläuterte sie. Aus den Gesuchsunterlagen sowie Informationen aus dem Internet gehe her- vor, dass keine neue Einrichtung gegründet, sondern die bestehende Ein- richtung Z._______ unter neuem Namen und neuer Trägerschaft nahtlos weitergeführt werde. Der Beschwerdeführer habe die Räumlichkeiten, ei- nen Teil des Personals und der Kinder übernommen. Somit sei kein neues Betreuungsangebot geschaffen worden. Da das Angebot der schulergän- zenden Betreuung auch nicht wesentlich erhöht werde, seien die An- spruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ver- fügung vom 22. November 2024 sei aufzuheben und sein Gesuch gutzu- heissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festge- stellt. Es treffe zwar zu, dass er die neue Tagesstruktur Y._______ im An- schluss an die Beendigung des Angebots der Z._______ eröffnet habe. Es handle sich indessen um eine neue, eigene Institution mit einem veränder- ten Angebot, mehrheitlich anderen Kindern und anderem Personal. Auch von den Behörden werde die neue Tagesstruktur als neue Institution wahr- genommen, habe er doch eine neue Betriebsbewilligung einholen müssen, und nicht diejenige des vorherigen Betreibers übernehmen können. Das Gesetz wolle lediglich verhindern, dass Finanzhilfen von Institutionen fak- tisch mehrfach und über die gesetzliche Maximaldauer von drei Jahren hin- aus in Anspruch genommen werden könnten. Dies sei vorliegend nicht ge- geben.

B-8030/2024 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht auf Anfrage mit, aufgrund der aktuell belegten Plätze betrage die Höhe des Streitwerts bzw. der Umfang der ersuchten Beiträge Fr. 40'000.–. E. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 7. April 2025, die Beschwerde abzuweisen. Der Verein Z._______ habe bereits im Schuljahr 2022/23 ei- nen Mittagstisch und ab dem Schuljahr 2023/24 ein Ganztagesangebot be- trieben. Der Beschwerdeführer biete nun seit dem Schuljahr 2024/25 in denselben Räumen und unter Übernahme des Inventars, der Kinder und einer langjährigen Mitarbeiterin weiterhin Betreuung an. Dass in W._______ seit Jahren ein schulergänzendes Betreuungsangebot be- stehe, liege auch an der Unterstützung der Gemeinde, welche den an sie gerichteten Auftrag an Dritte delegiere. Das zentrale Ziel des Beschwerde- führers sei, im Auftrag der Gemeinde den Fortbestand des Angebots in W._______ zu sichern. Hierfür seien keine Finanzhilfen vorgesehen. F. Mit Stellungnahme vom 19. April 2025 erklärte der Beschwerdeführer, ohne sein neues Betreuungsangebot hätte es in W._______ gar keine Tages- struktur mehr gegeben. Die Übernahme oder Weiterführung der früheren Tagesstruktur sei nie eine Option gewesen; es hätten weder mit der Be- triebsleitung noch mit dem Vorstand Gespräche stattgefunden. Der Be- stand des früheren Angebots habe die Gründung der neuen Tagesstruktur Y._______ weder erleichtert noch finanziell entlastet. Die Aufwendungen und Initialkosten seien beträchtlich gewesen. Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und das darin enthaltene Inventar stünden allen Vereinen in W._______ gleichermassen zur Verfügung. Vom früheren Betrieb habe er weder Mobiliar noch anderes Inventar übernommen. Dem Beschwerde- führer könne nicht angelastet werden, dass in W._______ bereits frühere Tagesstrukturen bestanden hätten, die überdies teilweise weder gesetzes- konform betrieben noch finanziell auf solider Grundlage gestanden hätten. G. Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

B-8030/2024 Seite 4

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 und Art. 44 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861] und Art. 14 der Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHV, SR 861.1]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und In- halt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens –, beruhe auf einer un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfü- gung ist darum grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundes- verwaltungsgericht auferlegt sich jedoch insoweit Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verordnungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständiger Behörde wegen der beschränkten Geldmittel für Finanz- hilfen (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Aufgabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspiel- raum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumt (Urteile des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 2.2; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.3).

E. 3 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die El- tern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a KBFHG). Finanzhilfen

B-8030/2024 Seite 5 können unter anderem an Einrichtungen für die schulergänzende Betreu- ung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b KBFHG, Art. 7 ff. KBFHV). Sie werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt, können aber auch für bestehende In- stitutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung un- ter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Perso- nal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Einrichtung für die schul- ergänzende Betreuung übernommen werden (Art. 7 Abs. 4 KBFHV).

E. 4 Art. 2 Abs. 2 KBFHG will einerseits sicherstellen, dass Neugründungen und massgeblich erhöhte Betreuungsangebote von einer finanziellen Starthilfe des Bundes profitieren können, und andererseits verhindern, dass Finanz- hilfen mehrfach und über die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von drei Jahren hinaus (Art. 5 Abs. 4 KBFHG) in Anspruch genommen werden. Zweck der Finanzhilfen des Bundes ist ein Impulsprogramm zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen, das durch die Weiterführung bestehender Plätze nicht erfüllt wird. Dadurch erweist sich Art. 7 Abs. 4 KBFHV als ge- setzmässig, der Institutionen, die rechtlich, z.B. durch Übernahme des Be- triebs durch eine neue Trägerschaft, oder faktisch weitergeführt werden, von Subventionen ausschliesst, zumal sie keine Anschubfinanzierung mehr benötigen (vgl. Urteile des BVGer B-6752/2023 E. 6.2; B-3567/2016 vom 7. September 2018 E. 5.2.3; B-2221/2016 vom 1. November 2017 E. 4.5; B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1). Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 KBFHV aufgestellten Kriterien, nach welchen die Neuheit einer Institution bei Weiterführung oder Neueröffnung einer beste- henden Einrichtung unter neuer Trägerschaft gemessen wird (Übernahme von Kindern, Personal oder Teilen der Infrastruktur der bestehenden Ein- richtung), entsprechen im Wesentlichen den Kriterien, welche das Bundes- verwaltungsgericht in langjähriger Praxis entwickelt hat (vgl. Urteile des BVGer B-3567/2016 E. 5.2.4 ff.; B-2221/2016 E. 4.6 f., 5.1, je mit einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung). Dabei handelt es sich, zu- sammen mit dem Betreuungsangebot und der Lokalität (sofern nicht be- reits im Begriff "Infrastruktur" enthalten), um die wesentlichen Elemente, welche eine Institution für Kinderbetreuung auszeichnet (vgl. Urteile

B-8030/2024 Seite 6 B-2221/2016 E. 4.6; C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 4.1; C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6).

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Betreuungseinrich- tung zu Unrecht nicht als neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KBFHG qualifiziert. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er den Be- trieb des Vereins Z._______ nicht weitergeführt: Er habe ein neues Ange- bot geschaffen, das sich in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durch ein eigenes Betriebskonzept, einen detaillierten Pro- jektbeschrieb, ein neues Reglement und eine eigene Betriebsbewilligung vom Angebot des früheren Anbieters differenziere. Zudem habe er weder dessen Personal noch die Kinder pauschal übernommen. Der Umstand, dass in W._______ bereits früher Tagesstrukturen bestanden hätten, die allesamt gescheitert seien, dürfe ihm nicht angelastet werden.

E. 5.1 Unbestritten ist folgender Sachverhalt: In W._______ führte der Verein Z._______ ab August 2023 an 5 Tagen pro Woche während der Schulzeit die schulergänzende Einrichtung Z._______ mit je 12 Plätzen am Morgen und am Nachmittag sowie 20 Plätzen am Mittag. Anfang 2024 wurde bekanntgegeben, dass der Verein Z._______ dieses Angebot für die Kindergarten- und Schulkinder (von W._______) per Ende des Schuljahres 2023/24 einstellen werde (Verfügung, S. 2; Be- schwerde, Ziff. 3.4). An einer ausserordentlichen Generalversammlung entschied daraufhin der Beschwerdeführer, die Trägerschaft einer neuen Tagesstruktur unter dem Namen Y._______ anzunehmen. Seit dem Schuljahr 2024/25 stehen in dieser Betreuungseinrichtung während der Schulzeit 8 Plätze am Morgen, je 24 Plätze am Mittag und Nachmittag zur Verfügung, während der Feri- enzeit je 8 Plätze am Morgen, Mittag und Nachmittag (Verfügung, S. 2; Beschwerde, Ziff. 3.4; Gesuchsformular vom 28. Juni 2024 [Vorakte A1]). Die Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers ist in denselben Räum- lichkeiten in W._______ wie die frühere Einrichtung Z._______ unterge- bracht. Diese Räumlichkeiten werden von der Gemeinde W._______ un- entgeltlich zur Verfügung gestellt (Beschwerde, Ziff. 3.1; Stellungnahme, Ziff. 5.2). Auch ein wesentlicher Teil des vom Beschwerdeführer genutzten Inventars wie Möbel, Tische und Essgeschirr steht im Eigentum der

B-8030/2024 Seite 7 Gemeinde und darf von allen Vereinen im Dorf unentgeltlich benutzt wer- den (Beschwerde, Ziff. 3.1; Stellungnahme, Ziff. 5.3).

E. 5.2 Selbst wenn für ein neues Betreuungsangebot (Kindertagesstätte oder schulergänzende Betreuung) dieselben Räumlichkeiten genutzt werden wie bei einem früheren Angebot, kann je nach den konkreten Umständen dennoch von der Schaffung neuer Betreuungsplätze ausgegangen wer- den. So berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid C-591/2010 die Tatsache, dass die Immobilie aufwändig umgebaut und neues Mobiliar angeschafft worden war. Zudem sprach ein Wechsel der Geschäftsleitung sowie des übrigen Personals für die Annahme einer neuen Institution, ebenso die Absicht der alten Trägerschaft, die beste- hende Kindertagesstätte neben der neuen weiterzuführen (vgl. Urteil des BVGer C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 9.1 f.). Als nicht genügend für die Qualifikation als neue Institution wurde hingegen eine Betreuungseinrichtung eines neuen Trägers in denselben ausgebau- ten Räumlichkeiten erachtet, wobei der frühere Träger durch den neuen Träger finanziert worden war. Nicht entscheidend war die zeitlich und in- haltlich erweiterte Betreuung, da dieselbe Benutzergruppe angesprochen wurde (Urteil des BVGer C-3778/2010 E. 4 ff.). Der vom Beschwerdeführer zitierte Fall C-6397/2010 unterscheidet sich von den vorgenannten Fällen und dem vorliegenden Fall namentlich dadurch, dass neue Räumlichkeiten gemietet wurden. Zudem nutzte die neue Kindertagesstätte die Aufhebung eines früheren Betreuungsange- bots für eine bestimmte Altersklasse, um ein eigenes, vom bisherigen Be- trieb völlig unabhängiges Angebot zu gründen (Urteil des BVGer C-6397/2010 E. 2.3.6).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer erklärt die Nutzung derselben Räumlichkeiten wie durch den Verein Z._______ mit der Verpflichtung der Gemeinde W._______, Kindern bis zum Abschluss der Primarschule den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung si- cherzustellen (…). Die Gemeinde W._______ stelle Institutionen, welche als Dritte diese Aufgabe erfüllten, die Räumlichkeiten unentgeltlich zur

B-8030/2024 Seite 8 Verfügung. Es verstehe sich von selbst, dass eine neu gegründete Institu- tion von diesem Angebot Gebrauch mache und keine kostenpflichtigen Räumlichkeiten suche (Beschwerde, Rz. 3.1). Die Vorinstanz sieht in der fortlaufenden Unterstützung der Gemeinde um- gekehrt einen Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer die Trägerschaft der früher vom Verein Z._______ betriebenen Betreuungseinrichtung über- nommen hat (Vernehmlassung vom 7. April 2025).

E. 5.4 Dieser vorinstanzlichen Auffassung ist beizupflichten: Die Gemeinde W._______ hat entschieden, keine eigenen kommunalen Tagesstrukturen anzubieten (E-Mail der Gemeinde W._______ vom 25. Februar 2024 [Vorakte A8], mit Verweis auf § 4 des Kinderbetreuungsreglements der Ein- wohnergemeinde W._______ vom … [abrufbar auf (…)]; vgl. dagegen die Primarschule im Verfahren C-3778/2010, welche das Angebot eines priva- ten Vereins übernommen hat). Dazu ist sie nach der kantonalen Gesetz- gebung auch nicht verpflichtet, sondern kann diese Aufgabe auch an Dritte delegieren (…). Diese werden von der Einwohnergemeinde unterstützt (vgl. § 3 des Kinderbetreuungsreglements der Einwohnergemeinde W._______ vom …), indem sie Räumlichkeiten und Inventar kostenlos nut- zen dürfen; Nebenkosten und Grundreinigung werden ebenfalls von der Gemeinde übernommen (Detaillierter Projektbeschrieb Y._______ [Vorakte A2], S. 2). Der Beschwerdeführer erhielt überdies eine Defizitga- rantie der Gemeinde zugesprochen (Protokollauszug des Gemeinderats W._______ vom 2. Juli 2024 [Vorakte A13]). Die Gemeinde W._______ mit (…) Einwohnerinnen und Einwohnern ver- fügt über einen Kindergarten und eine Primarschule, die sich auf einem gemeinsamen Areal befinden. Dort befindet sich auch die schulergänzende Tagesstruktur (…, abgerufen am 11. August 2025). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass in W._______ ein konkurrierendes, anderes Ange- bot besteht, z.B. in Form einer Kindertagesstätte, die auch Kindergarten- und Schulkinder aufnimmt. Zudem können Kindergarten- und Schulkinder kaum auf eine Betreuungseinrichtung einer benachbarten Gemeinde aus- weichen (vgl. SUSANNE STERN / DANIELA SCHEMPP / ALINA WICK, Initialstudie familien- und schulergänzende Kinderbetreuung im Kanton Aargau, Schlussbericht vom 31. August 2023, S. 152, <www.infras.ch>), müssen sie doch möglichst selbstständig und schnell vom Kindergarten oder der Schule zur Betreuungseinrichtung (und umgekehrt) wechseln können. In- sofern hat der Gemeinderat W._______ zu Recht festgestellt, dass sich das (modulare) Tagesstrukturangebot auf dem Schulareal W._______ im

B-8030/2024 Seite 9 Wesentlichen an die Kindergarten- und Primalschulkinder (von W._______) richtet (Protokollauszug des Gemeinderats W._______ vom

2. Juli 2024 [Vorakte A13]). Faktisch handelt es sich um die von der Ge- meinde W._______ unterstützte und an Dritte delegierte Tagesstruktur für Kindergarten- und Primalschulkinder.

E. 5.5 Nicht entscheidend ist, dass die Tagesstruktur durch eine andere pri- vatrechtliche Organisation als den Verein Z._______ weitergeführt wird (Urteil des BVGer C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 7.1.1), die folglich eine eigene Betriebsbewilligung einholen, ein neues Betriebskonzept, einen Projektbeschrieb und ein Reglement erlassen musste (Beschwerde, Rz. 3.5). Relevant ist dagegen, dass der Beschwerdeführer das Betreu- ungsangebot an der Schule W._______ übernommen hat, nachdem der Verein Z._______ bekannt gegeben hatte, dass er dieses nicht weiterfüh- ren werde (Detaillierter Projektbeschrieb Y._______ [Vorakte A2], S. 2). Der frühere Träger hatte, anders als etwa im Fall C-591/2010 (E. 5.2), im Zeit- punkt der Gründung von Y._______ keine Absicht, sein eigenes Angebot weiterzuführen. Der Beschwerdeführer erkennt selbst, dass er die vorhe- rige Tagesstruktur nahtlos weitergeführt habe (Beschwerde, Ziff. 3.5). Es ging ihm erklärtermassen darum, den Fortbestand der familienergänzen- den Betreuung in W._______ zu sichern (Detaillierter Projektbeschrieb vom 28. Juni 2024, S. 2 [Vorakte A2]). Zwar unterscheidet sich das Angebot des Beschwerdeführers vom Ange- bot des Vereins Z._______ namentlich auch dadurch, dass es auf die Schulferien ausgedehnt wurde. Im Übrigen hat sich die Anzahl der Betreu- ungsplätze nicht in relevanter Weise verändert, konnte eine Stelle mit einer früheren Mitarbeiterin besetzt und ein Drittel der vom Verein Z._______ betreuten Kinder für das neue Angebot gewonnen werden. Dass der Beschwerdeführer kein Inventar vom Verein Z._______ über- nommen hat, liegt offensichtlich daran, dass ein Grossteil des von ihm ge- nutzten Inventars der Gemeinde W._______ gehört und damit auch den vorherigen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stand.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer geht davon aus, er wäre als neue Institution qualifiziert worden und hätte damit Anspruch auf Finanzhilfen gehabt, wenn er das vorherige Betreuungsangebot nicht nahtlos weitergeführt hätte. Es könne aber nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass durch eine Lücke im Betreuungsangebot viele Familien in Bedrängnis gebracht würden (Be- schwerde, Ziff. 3.5). Ihm ist darin beizupflichten, dass die Neuheit einer

B-8030/2024 Seite 10 Institution nicht von einer vorherigen Betreuungslücke abhängig gemacht werden kann. Dies hat die Vorinstanz allerdings auch nicht vorausgesetzt. Im Idealfall rücken nach dem Scheitern oder der freiwilligen Aufgabe eines Betreuungsangebots neue Institutionen nach. Solche sind gegenüber lang- jährigen Anbietern indessen nicht zu bevorzugen, indem sie ohne Weiteres als "neu" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KBFHG gelten. Dies würde der Inten- tion des Gesetzgebers widersprechen, der mit der Anstossfinanzierung nicht nur zur Schaffung neuer Betreuungsplätze beitragen will. Geschaf- fene Plätze sollen vielmehr auch nach Wegfall der Bundeshilfen weiter be- stehen können, indem zu deren Unterstützung auf andere Finanzierungs- quellen (Eltern, öffentliche Hand [Kanton, Gemeinde], Unternehmen) zu- rückgegriffen wird (Parlamentarische Initiative Anstossfinanzierung für fa- milienergänzende Betreuungsplätze, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 2002 [BBl 2002 4219, 4229, 4230, 4233]; Urteile des BVGer B-5932/2018 vom

18. März 2019 E. 5.4.2; B-3819/2017 E. 3.4). Da die Hauptzuständigkeit für die familienergänzende Kinderbetreuung bei den Kantonen und Ge- meinden liegt, die über eine grössere Nähe zu den örtlichen Gegebenhei- ten und Bedürfnissen verfügen als der Bund (Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergän- zende Kinderbetreuung [BBl 2016 6377, 6382, 6424]), liegt es an ihnen, mittels geeigneter Massnahmen ein lückenloses Angebot an schulergän- zender Betreuung sicherzustellen. Die Unterstützung des Bundes hat le- diglich subsidiären Charakter (HÜRZELER / USINGER-EGGER / MADER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 116 Rz. 7). Vorliegend zeigte sich die Gemeinde W._______ nach dem Scheitern vorheriger Betreuungsangebote denn auch zuversichtlich, mit der Defizitgarantie erfolgreich zur Etablierung und Stabilisierung des Be- treuungsangebots beitragen zu können (vgl. Einladung zur Einwohnerge- meindeversammlung vom … [Beschwerdebeilage 6]).

E. 5.7 Auch wenn der Beschwerdeführer in anerkennenswerter Weise grosse Mühen auf sich genommen hat, um nach dem Wegfall des früheren Ange- bots ein eigenes Angebot auf die Beine zu stellen und dessen Bestand mit- tels Investitionen zu sichern (Beschwerde, Ziff. 3.5; Stellungnahme, Ziff. 5.1 ff.; Beilagen 12 – 15 zur Stellungnahme vom 19. April 2025), ist aufgrund der genannten Fakten nicht von einer neuen Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KBFHG auszugehen. Da das Angebot der schulergänzen- den Betreuung unbestrittenermassen auch nicht wesentlich erhöht wurde, wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab. Bei

B-8030/2024 Seite 11 diesem Ergebnis ist nicht näher auf den Eventualantrag auf Rückweisung einzugehen. 6. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2024 ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'800.– festgelegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor- instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

E. 8 Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Sub- ventionen, auf die kein Anspruch besteht, ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. k BGG). Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stellen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar (Urteil des BVGer B-5102/2021 vom

E. 13 September 2022 E. 8, mit Verweis auf BBl 2016 6377, 6405), weshalb das vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Versand: 2. September 2025 B-8030/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 743.11; Einschreiben; Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-8030/2024 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch. Parteien Verein X._______, Tagesstrukturen Y._______, handelnd durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Sachverhalt: A. Am 28. Juni 2024 ersuchte der Verein X._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (im Folgenden: die Vorinstanz) um Finanzhilfen für die Gründung von Y._______, einer Einrichtung für die schulergänzende Betreuung in W._______ (Kanton ...). B. Mit Verfügung vom 22. November 2024 lehnte die Vorinstanz dieses Gesuch ab. Die Finanzhilfen des Bundes für die Schaffung von Plätzen in der familienergänzenden Kinderbetreuung zielten nicht darauf ab, die Übernahme bereits bestehender Plätze zu subventionieren, erläuterte sie. Aus den Gesuchsunterlagen sowie Informationen aus dem Internet gehe hervor, dass keine neue Einrichtung gegründet, sondern die bestehende Einrichtung Z._______ unter neuem Namen und neuer Trägerschaft nahtlos weitergeführt werde. Der Beschwerdeführer habe die Räumlichkeiten, einen Teil des Personals und der Kinder übernommen. Somit sei kein neues Betreuungsangebot geschaffen worden. Da das Angebot der schulergänzenden Betreuung auch nicht wesentlich erhöht werde, seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 22. November 2024 sei aufzuheben und sein Gesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es treffe zwar zu, dass er die neue Tagesstruktur Y._______ im Anschluss an die Beendigung des Angebots der Z._______ eröffnet habe. Es handle sich indessen um eine neue, eigene Institution mit einem veränderten Angebot, mehrheitlich anderen Kindern und anderem Personal. Auch von den Behörden werde die neue Tagesstruktur als neue Institution wahrgenommen, habe er doch eine neue Betriebsbewilligung einholen müssen, und nicht diejenige des vorherigen Betreibers übernehmen können. Das Gesetz wolle lediglich verhindern, dass Finanzhilfen von Institutionen faktisch mehrfach und über die gesetzliche Maximaldauer von drei Jahren hinaus in Anspruch genommen werden könnten. Dies sei vorliegend nicht gegeben. D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit, aufgrund der aktuell belegten Plätze betrage die Höhe des Streitwerts bzw. der Umfang der ersuchten Beiträge Fr. 40'000.-. E. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 7. April 2025, die Beschwerde abzuweisen. Der Verein Z._______ habe bereits im Schuljahr 2022/23 einen Mittagstisch und ab dem Schuljahr 2023/24 ein Ganztagesangebot betrieben. Der Beschwerdeführer biete nun seit dem Schuljahr 2024/25 in denselben Räumen und unter Übernahme des Inventars, der Kinder und einer langjährigen Mitarbeiterin weiterhin Betreuung an. Dass in W._______ seit Jahren ein schulergänzendes Betreuungsangebot bestehe, liege auch an der Unterstützung der Gemeinde, welche den an sie gerichteten Auftrag an Dritte delegiere. Das zentrale Ziel des Beschwerdeführers sei, im Auftrag der Gemeinde den Fortbestand des Angebots in W._______ zu sichern. Hierfür seien keine Finanzhilfen vorgesehen. F. Mit Stellungnahme vom 19. April 2025 erklärte der Beschwerdeführer, ohne sein neues Betreuungsangebot hätte es in W._______ gar keine Tagesstruktur mehr gegeben. Die Übernahme oder Weiterführung der früheren Tagesstruktur sei nie eine Option gewesen; es hätten weder mit der Betriebsleitung noch mit dem Vorstand Gespräche stattgefunden. Der Bestand des früheren Angebots habe die Gründung der neuen Tagesstruktur Y._______ weder erleichtert noch finanziell entlastet. Die Aufwendungen und Initialkosten seien beträchtlich gewesen. Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und das darin enthaltene Inventar stünden allen Vereinen in W._______ gleichermassen zur Verfügung. Vom früheren Betrieb habe er weder Mobiliar noch anderes Inventar übernommen. Dem Beschwerdeführer könne nicht angelastet werden, dass in W._______ bereits frühere Tagesstrukturen bestanden hätten, die überdies teilweise weder gesetzeskonform betrieben noch finanziell auf solider Grundlage gestanden hätten. G. Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 und Art. 44 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861] und Art. 14 der Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHV, SR 861.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens -, beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist darum grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch insoweit Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verordnungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständiger Behörde wegen der beschränkten Geldmittel für Finanzhilfen (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Aufgabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumt (Urteile des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 2.2; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.3).

3. Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a KBFHG). Finanzhilfen können unter anderem an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b KBFHG, Art. 7 ff. KBFHV). Sie werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt, können aber auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung übernommen werden (Art. 7 Abs. 4 KBFHV).

4. Art. 2 Abs. 2 KBFHG will einerseits sicherstellen, dass Neugründungen und massgeblich erhöhte Betreuungsangebote von einer finanziellen Starthilfe des Bundes profitieren können, und andererseits verhindern, dass Finanzhilfen mehrfach und über die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von drei Jahren hinaus (Art. 5 Abs. 4 KBFHG) in Anspruch genommen werden. Zweck der Finanzhilfen des Bundes ist ein Impulsprogramm zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen, das durch die Weiterführung bestehender Plätze nicht erfüllt wird. Dadurch erweist sich Art. 7 Abs. 4 KBFHV als gesetzmässig, der Institutionen, die rechtlich, z.B. durch Übernahme des Betriebs durch eine neue Trägerschaft, oder faktisch weitergeführt werden, von Subventionen ausschliesst, zumal sie keine Anschubfinanzierung mehr benötigen (vgl. Urteile des BVGer B-6752/2023 E. 6.2; B-3567/2016 vom 7. September 2018 E. 5.2.3; B-2221/2016 vom 1. November 2017 E. 4.5; B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1). Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 KBFHV aufgestellten Kriterien, nach welchen die Neuheit einer Institution bei Weiterführung oder Neueröffnung einer bestehenden Einrichtung unter neuer Trägerschaft gemessen wird (Übernahme von Kindern, Personal oder Teilen der Infrastruktur der bestehenden Einrichtung), entsprechen im Wesentlichen den Kriterien, welche das Bundesverwaltungsgericht in langjähriger Praxis entwickelt hat (vgl. Urteile des BVGer B-3567/2016 E. 5.2.4 ff.; B-2221/2016 E. 4.6 f., 5.1, je mit einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung). Dabei handelt es sich, zusammen mit dem Betreuungsangebot und der Lokalität (sofern nicht bereits im Begriff "Infrastruktur" enthalten), um die wesentlichen Elemente, welche eine Institution für Kinderbetreuung auszeichnet (vgl. Urteile B-2221/2016 E. 4.6; C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 4.1; C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6).

5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Betreuungseinrichtung zu Unrecht nicht als neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KBFHG qualifiziert. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er den Betrieb des Vereins Z._______ nicht weitergeführt: Er habe ein neues Angebot geschaffen, das sich in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durch ein eigenes Betriebskonzept, einen detaillierten Projektbeschrieb, ein neues Reglement und eine eigene Betriebsbewilligung vom Angebot des früheren Anbieters differenziere. Zudem habe er weder dessen Personal noch die Kinder pauschal übernommen. Der Umstand, dass in W._______ bereits früher Tagesstrukturen bestanden hätten, die allesamt gescheitert seien, dürfe ihm nicht angelastet werden. 5.1 Unbestritten ist folgender Sachverhalt: In W._______ führte der Verein Z._______ ab August 2023 an 5 Tagen pro Woche während der Schulzeit die schulergänzende Einrichtung Z._______ mit je 12 Plätzen am Morgen und am Nachmittag sowie 20 Plätzen am Mittag. Anfang 2024 wurde bekanntgegeben, dass der Verein Z._______ dieses Angebot für die Kindergarten- und Schulkinder (von W._______) per Ende des Schuljahres 2023/24 einstellen werde (Verfügung, S. 2; Beschwerde, Ziff. 3.4). An einer ausserordentlichen Generalversammlung entschied daraufhin der Beschwerdeführer, die Trägerschaft einer neuen Tagesstruktur unter dem Namen Y._______ anzunehmen. Seit dem Schuljahr 2024/25 stehen in dieser Betreuungseinrichtung während der Schulzeit 8 Plätze am Morgen, je 24 Plätze am Mittag und Nachmittag zur Verfügung, während der Ferienzeit je 8 Plätze am Morgen, Mittag und Nachmittag (Verfügung, S. 2; Beschwerde, Ziff. 3.4; Gesuchsformular vom 28. Juni 2024 [Vorakte A1]). Die Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers ist in denselben Räumlichkeiten in W._______ wie die frühere Einrichtung Z._______ untergebracht. Diese Räumlichkeiten werden von der Gemeinde W._______ unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Beschwerde, Ziff. 3.1; Stellungnahme, Ziff. 5.2). Auch ein wesentlicher Teil des vom Beschwerdeführer genutzten Inventars wie Möbel, Tische und Essgeschirr steht im Eigentum der Gemeinde und darf von allen Vereinen im Dorf unentgeltlich benutzt werden (Beschwerde, Ziff. 3.1; Stellungnahme, Ziff. 5.3). 7 von insgesamt 21 Kindern haben bereits das frühere Betreuungsangebot Z._______ genutzt (Beschwerde, Ziff. 3.2; Stellungnahme, Ziff. 5.4) und eine von total 5 Betreuungspersonen war bereits im früheren Betrieb angestellt (Beschwerde, Ziff. 3.3; Stellungnahme, Ziff. 5.5). 5.2 Selbst wenn für ein neues Betreuungsangebot (Kindertagesstätte oder schulergänzende Betreuung) dieselben Räumlichkeiten genutzt werden wie bei einem früheren Angebot, kann je nach den konkreten Umständen dennoch von der Schaffung neuer Betreuungsplätze ausgegangen werden. So berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid C-591/2010 die Tatsache, dass die Immobilie aufwändig umgebaut und neues Mobiliar angeschafft worden war. Zudem sprach ein Wechsel der Geschäftsleitung sowie des übrigen Personals für die Annahme einer neuen Institution, ebenso die Absicht der alten Trägerschaft, die bestehende Kindertagesstätte neben der neuen weiterzuführen (vgl. Urteil des BVGer C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 9.1 f.). Als nicht genügend für die Qualifikation als neue Institution wurde hingegen eine Betreuungseinrichtung eines neuen Trägers in denselben ausgebauten Räumlichkeiten erachtet, wobei der frühere Träger durch den neuen Träger finanziert worden war. Nicht entscheidend war die zeitlich und inhaltlich erweiterte Betreuung, da dieselbe Benutzergruppe angesprochen wurde (Urteil des BVGer C-3778/2010 E. 4 ff.). Der vom Beschwerdeführer zitierte Fall C-6397/2010 unterscheidet sich von den vorgenannten Fällen und dem vorliegenden Fall namentlich dadurch, dass neue Räumlichkeiten gemietet wurden. Zudem nutzte die neue Kindertagesstätte die Aufhebung eines früheren Betreuungsangebots für eine bestimmte Altersklasse, um ein eigenes, vom bisherigen Betrieb völlig unabhängiges Angebot zu gründen (Urteil des BVGer C-6397/2010 E. 2.3.6). 5.3 Der Beschwerdeführer erklärt die Nutzung derselben Räumlichkeiten wie durch den Verein Z._______ mit der Verpflichtung der Gemeinde W._______, Kindern bis zum Abschluss der Primarschule den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung sicherzustellen (...). Die Gemeinde W._______ stelle Institutionen, welche als Dritte diese Aufgabe erfüllten, die Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Es verstehe sich von selbst, dass eine neu gegründete Institution von diesem Angebot Gebrauch mache und keine kostenpflichtigen Räumlichkeiten suche (Beschwerde, Rz. 3.1). Die Vorinstanz sieht in der fortlaufenden Unterstützung der Gemeinde umgekehrt einen Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer die Trägerschaft der früher vom Verein Z._______ betriebenen Betreuungseinrichtung übernommen hat (Vernehmlassung vom 7. April 2025). 5.4 Dieser vorinstanzlichen Auffassung ist beizupflichten: Die Gemeinde W._______ hat entschieden, keine eigenen kommunalen Tagesstrukturen anzubieten (E-Mail der Gemeinde W._______ vom 25. Februar 2024 [Vorakte A8], mit Verweis auf § 4 des Kinderbetreuungsreglements der Einwohnergemeinde W._______ vom ... [abrufbar auf (...)]; vgl. dagegen die Primarschule im Verfahren C-3778/2010, welche das Angebot eines privaten Vereins übernommen hat). Dazu ist sie nach der kantonalen Gesetzgebung auch nicht verpflichtet, sondern kann diese Aufgabe auch an Dritte delegieren (...). Diese werden von der Einwohnergemeinde unterstützt (vgl. § 3 des Kinderbetreuungsreglements der Einwohnergemeinde W._______ vom ...), indem sie Räumlichkeiten und Inventar kostenlos nutzen dürfen; Nebenkosten und Grundreinigung werden ebenfalls von der Gemeinde übernommen (Detaillierter Projektbeschrieb Y._______ [Vorakte A2], S. 2). Der Beschwerdeführer erhielt überdies eine Defizitgarantie der Gemeinde zugesprochen (Protokollauszug des Gemeinderats W._______ vom 2. Juli 2024 [Vorakte A13]). Die Gemeinde W._______ mit (...) Einwohnerinnen und Einwohnern verfügt über einen Kindergarten und eine Primarschule, die sich auf einem gemeinsamen Areal befinden. Dort befindet sich auch die schulergänzende Tagesstruktur (..., abgerufen am 11. August 2025). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass in W._______ ein konkurrierendes, anderes Angebot besteht, z.B. in Form einer Kindertagesstätte, die auch Kindergarten- und Schulkinder aufnimmt. Zudem können Kindergarten- und Schulkinder kaum auf eine Betreuungseinrichtung einer benachbarten Gemeinde ausweichen (vgl. Susanne Stern / Daniela Schempp / Alina Wick, Initialstudie familien- und schulergänzende Kinderbetreuung im Kanton Aargau, Schlussbericht vom 31. August 2023, S. 152, ), müssen sie doch möglichst selbstständig und schnell vom Kindergarten oder der Schule zur Betreuungseinrichtung (und umgekehrt) wechseln können. Insofern hat der Gemeinderat W._______ zu Recht festgestellt, dass sich das (modulare) Tagesstrukturangebot auf dem Schulareal W._______ im Wesentlichen an die Kindergarten- und Primalschulkinder (von W._______) richtet (Protokollauszug des Gemeinderats W._______ vom 2. Juli 2024 [Vorakte A13]). Faktisch handelt es sich um die von der Gemeinde W._______ unterstützte und an Dritte delegierte Tagesstruktur für Kindergarten- und Primalschulkinder. 5.5 Nicht entscheidend ist, dass die Tagesstruktur durch eine andere privatrechtliche Organisation als den Verein Z._______ weitergeführt wird (Urteil des BVGer C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 7.1.1), die folglich eine eigene Betriebsbewilligung einholen, ein neues Betriebskonzept, einen Projektbeschrieb und ein Reglement erlassen musste (Beschwerde, Rz. 3.5). Relevant ist dagegen, dass der Beschwerdeführer das Betreuungsangebot an der Schule W._______ übernommen hat, nachdem der Verein Z._______ bekannt gegeben hatte, dass er dieses nicht weiterführen werde (Detaillierter Projektbeschrieb Y._______ [Vorakte A2], S. 2). Der frühere Träger hatte, anders als etwa im Fall C-591/2010 (E. 5.2), im Zeitpunkt der Gründung von Y._______ keine Absicht, sein eigenes Angebot weiterzuführen. Der Beschwerdeführer erkennt selbst, dass er die vorherige Tagesstruktur nahtlos weitergeführt habe (Beschwerde, Ziff. 3.5). Es ging ihm erklärtermassen darum, den Fortbestand der familienergänzenden Betreuung in W._______ zu sichern (Detaillierter Projektbeschrieb vom 28. Juni 2024, S. 2 [Vorakte A2]). Zwar unterscheidet sich das Angebot des Beschwerdeführers vom Angebot des Vereins Z._______ namentlich auch dadurch, dass es auf die Schulferien ausgedehnt wurde. Im Übrigen hat sich die Anzahl der Betreuungsplätze nicht in relevanter Weise verändert, konnte eine Stelle mit einer früheren Mitarbeiterin besetzt und ein Drittel der vom Verein Z._______ betreuten Kinder für das neue Angebot gewonnen werden. Dass der Beschwerdeführer kein Inventar vom Verein Z._______ übernommen hat, liegt offensichtlich daran, dass ein Grossteil des von ihm genutzten Inventars der Gemeinde W._______ gehört und damit auch den vorherigen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stand. 5.6 Der Beschwerdeführer geht davon aus, er wäre als neue Institution qualifiziert worden und hätte damit Anspruch auf Finanzhilfen gehabt, wenn er das vorherige Betreuungsangebot nicht nahtlos weitergeführt hätte. Es könne aber nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass durch eine Lücke im Betreuungsangebot viele Familien in Bedrängnis gebracht würden (Beschwerde, Ziff. 3.5). Ihm ist darin beizupflichten, dass die Neuheit einer Institution nicht von einer vorherigen Betreuungslücke abhängig gemacht werden kann. Dies hat die Vorinstanz allerdings auch nicht vorausgesetzt. Im Idealfall rücken nach dem Scheitern oder der freiwilligen Aufgabe eines Betreuungsangebots neue Institutionen nach. Solche sind gegenüber langjährigen Anbietern indessen nicht zu bevorzugen, indem sie ohne Weiteres als "neu" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KBFHG gelten. Dies würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen, der mit der Anstossfinanzierung nicht nur zur Schaffung neuer Betreuungsplätze beitragen will. Geschaffene Plätze sollen vielmehr auch nach Wegfall der Bundeshilfen weiter bestehen können, indem zu deren Unterstützung auf andere Finanzierungsquellen (Eltern, öffentliche Hand [Kanton, Gemeinde], Unternehmen) zurückgegriffen wird (Parlamentarische Initiative Anstossfinanzierung für familienergänzende Betreuungsplätze, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 2002 [BBl 2002 4219, 4229, 4230, 4233]; Urteile des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 5.4.2; B-3819/2017 E. 3.4). Da die Hauptzuständigkeit für die familienergänzende Kinderbetreuung bei den Kantonen und Gemeinden liegt, die über eine grössere Nähe zu den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen verfügen als der Bund (Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [BBl 2016 6377, 6382, 6424]), liegt es an ihnen, mittels geeigneter Massnahmen ein lückenloses Angebot an schulergänzender Betreuung sicherzustellen. Die Unterstützung des Bundes hat lediglich subsidiären Charakter (Hürzeler / Usinger-Egger / Mader, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 116 Rz. 7). Vorliegend zeigte sich die Gemeinde W._______ nach dem Scheitern vorheriger Betreuungsangebote denn auch zuversichtlich, mit der Defizitgarantie erfolgreich zur Etablierung und Stabilisierung des Betreuungsangebots beitragen zu können (vgl. Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom ... [Beschwerdebeilage 6]). 5.7 Auch wenn der Beschwerdeführer in anerkennenswerter Weise grosse Mühen auf sich genommen hat, um nach dem Wegfall des früheren Angebots ein eigenes Angebot auf die Beine zu stellen und dessen Bestand mittels Investitionen zu sichern (Beschwerde, Ziff. 3.5; Stellungnahme, Ziff. 5.1 ff.; Beilagen 12 - 15 zur Stellungnahme vom 19. April 2025), ist aufgrund der genannten Fakten nicht von einer neuen Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KBFHG auszugehen. Da das Angebot der schulergänzenden Betreuung unbestrittenermassen auch nicht wesentlich erhöht wurde, wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab. Bei diesem Ergebnis ist nicht näher auf den Eventualantrag auf Rückweisung einzugehen.

6. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2024 ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'800.- festgelegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

8. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. k BGG). Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stellen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar (Urteil des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 8, mit Verweis auf BBl 2016 6377, 6405), weshalb das vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann und somit endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt und dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Versand: 2. September 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 743.11; Einschreiben; Vorakten zurück)