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B-7916/2009

B-7916/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-05 · Deutsch CH

Forschungsförderung allgemein

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf externe Begutachtung wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)) die Vorinstanz (Ref-Nr. 200021_129521; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Versand: 16. Februar 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7916/2009 {T 0/2} Urteil vom 5. Februar 2010 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Forschungsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2009 bei der Vorinstanz ein Gesuch um finanzielle Unterstützung seines Forschungsprojekts einreichte; dass die Vorinstanz dieses Gesuch am 26. November 2009 abwies, da der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlossene Dissertation verfüge, noch Publikationen in wissenschaftlichen, renommierten Zeitschriften vorweisen könne und damit die Bedingungen für Gesuchstellende der Projektförderung nach Art. 13 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 (Beitragsreglement) nicht erfülle; dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob und sinngemäss beantragte, sein Beitragsgesuch sei gutzuheissen. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Entscheid widerspreche dem Grundsatz der Förderung der freien Forschung; zudem erwiesen sich die Voraussetzungen von Art. 13 des Beitragsreglements in Ausnahmefällen als falsch, weshalb es unter Umständen nötig sei, diesen Artikel zu ändern. Er sei in der Lage, das Forschungsprojekt allein durchzuführen. Falls die Vorinstanz anderer Ansicht sei, so könne sie die Finanzierung nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Beitragsreglements von der zusätzlichen Unterstützung dritter Personen abhängig machen; dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu überweisen; dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 4. Januar 2010 Antrag auf unentgeltliche Prozessführung stellte und am 20. Januar 2010 eine Bescheinigung des Sozialamtes zu den Akten gab, wonach er Sozialhilfeempfänger ist; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen; dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2010 beantragte, einen Sachverständigen anzuhören, da nur ein Sachverständiger seine Qualifikation und Kompetenz zur Durchführung des Forschungsprojekts beurteilen könne; und zieht in Erwägung, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 26. November 2009 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt und das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen solche Verfügungen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass gemäss Art. 13 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG, SR 420.1) i.V.m. Art. 31 des Beitragsreglements sowie Art. 33 Bst. h VGG das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist; dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG); dass Gesuchstellende sich nach Art. 13 Abs. 1 des Beitragsreglements über eine mehrjährige, erfolgreiche Forschungstätigkeit ausweisen und in der Lage sein müssen, ein Forschungsprojekt in eigener Verantwortung und unter Anleitung der darin beschäftigten Mitarbeitenden durchzuführen; dass der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlossene Dissertation verfügt, noch Publikationen in wissenschaftlichen, renom-mierten Zeitschriften vorweist (vgl. hierzu sein Mail vom 28. Septem-ber 2009 an die Vorinstanz in Vernehmlassungsbeilage 7); dass damit die Voraussetzung der mehrjährigen, erfolgreichen Forschungstätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 des Beitragsreglements offensichtlich nicht erfüllt ist; dass die Vorinstanz nach Art. 18 Abs. 5 des Beitragsreglements materiell offensichtlich ungenügende Gesuche nicht extern begutachten lässt, sondern direkt abweist; dass es sich aus demselben Grund auch nicht rechtfertigt, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen zur externen Begutachtung beizuziehen und der entsprechende Beweisantrag vom 1. Februar 2010 somit abgewiesen wird; dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der vorinstanzliche Entscheid dem Grundsatz der freien Forschung widerspreche (Art. 1 Abs. 2 des Beitragsreglements), nicht stichhaltig ist, da gemäss dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 des Reglements ausdrücklich kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht; dass Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Beitragsreglements, wonach der Nationale Forschungsrat die Zulassung für bestimmte Förderungsinstrumente von der zusätzlichen Unterstützung Dritter abhängig machen kann, für den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise relevant war und nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Bestimmung einen Einfluss auf das hier zu beurteilende Beitragsgesuch haben soll; dass die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen ist; dass die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer Beitragsvoraussetzung von vornherein keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist; dass das Bundesverwaltungsgericht dem unterliegenden Beschwerde-führer die Kosten ausnahmsweise erlässt (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass dieser Entscheid, da er eine Subvention betrifft, auf die kein Anspruch besteht, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf externe Begutachtung wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)) die Vorinstanz (Ref-Nr. 200021_129521; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Versand: 16. Februar 2010