Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. Mit Revisionsbericht vom 15. Mai 2007 hielt die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Direktion für Arbeit (nachfolgend Vorinstanz), zuhanden der Trägerschaft der Arbeitslosenkasse X._______, vertreten durch letztere, u.a. fest, aufgrund des Revisionsergebnisses sei die Unrechtmässigkeit der Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die Kasse X._______ an verschiedene Personen festgestellt worden. Es werde der Trägerschaft der Kasse X._______ daher in fünf beanstandeten Fällen eine Trägerhaftung im Gesamtumfang von Fr. 26'442.65 auferlegt. Die durch die Kasse X._______ vertretene Trägerschaft nahm dazu mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Stellung und bestritt den Sachverhalt bzw. die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen bezüglich der verschiedenen Trägerhaftungsfälle. Sie brachte insbesondere vor, die Kasse X._______ habe ihre Aufgaben als Durchführungsorgan der Arbeitslosenversicherung nicht mangelhaft erfüllt. Mit Verfügung vom 16. August 2007 auferlegte die Vorinstanz der Trägerschaft der Kasse X._______ in vier beanstandeten Fällen eine Haftung im Gesamtumfang von Fr. 21'304.40. Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an A._______ sei zu Unrecht erfolgt. Die Versicherte sei aufgrund ihrer Organstellung in der Y._______ GmbH (laut Eintrag im Handelsregister des Kantons D._______ als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift) von jeglichem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Von der A._______ betreffenden Beanstandungssumme von total Fr. 44'520.20 brutto seien Fr. 22'592.35 zufolge relativer Verjährung nicht mehr rückforderbar (Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006). Bezüglich dieses Schadens werde der Trägerschaft der Kasse X._______ eine Haftung im Umfang von Fr. 10'000.- auferlegt. Gegenüber B._______ und C._______ habe die Kasse X._______ zudem wegen jeweils selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit der Versicherten zwar mit Verfügungen vom 20. Mai bzw. 12. August 2005 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verhängt. Die Kasse X._______ sei dabei jedoch beide Male zu Unrecht nicht von schwerem Verschulden der Betroffenen ausgegangen, weshalb im Ergebnis eine zu geringe Anzahl Einstelltage verfügt worden sei. Es würden daher Trägerhaftungen von Fr. 805.- (betreffend B._______) und Fr. 4'593.60 (betreffend C._______) auferlegt. Zudem wurde der Trägerschaft bezüglich der von der Kasse X._______ an einen vierten Versicherten ausgerichteten Leistungen eine weitere (hier aber nicht strittige) Trägerhaftung auferlegt. B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhebt die Trägerschaft der Kasse X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ihr darin eine Trägerhaftung betreffend die Leistungsausrichtung an die vorhin namentlich genannten Versicherten auferlegt wird. B.a Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Auszug des individuellen Kontos der Versicherten A._______ gehe hervor, dass für die Versicherte regelmässig Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherungen einbezahlt worden seien. Die Versicherte sei erst seit 11. Oktober 2006, d.h. als sie bereits keine Leistungen der Versicherung mehr bezogen habe, an der Y._______ GmbH beteiligt. Für die vorangegangene Zeit habe sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt, weshalb keine Trägerhaftung zu verfügen sei. B.b Bezüglich der auferlegten Trägerhaftung betreffend B._______ wird ausgeführt, die Kasse X._______ habe die Begründung für die verhängte Taggeldsperre dieser Versicherten gegenüber nachgeliefert. Es liege kein eindeutiges Selbstverschulden der Versicherten vor, denn der Arbeitgeber habe jene zu sich gerufen, um ihr die Kündigung zu überreichen, angeblich weil jene sich nicht weiterbilden wollte. Im Laufe des Gesprächs seien B._______ und ihr Arbeitgeber überein gekommen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Ein Verschulden der Versicherten sei nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Die Verminderung der gegenüber B._______ verfügten Einstelltage beruhe darauf, dass ihr sowieso gekündigt worden wäre. Weiter seien das Alter der Versicherten und die kurze Arbeitszeit (nach Lehrabschluss im gleichen Betrieb) berücksichtigt worden. Insgesamt liege kein schweres Verschulden der Versicherten vor. Die Haftungsauferlegung sei daher zu Unrecht erfolgt. B.c Gleiches lasse sich im Ergebnis bezüglich der Trägerhaftung ausführen, welche ihr betreffend C._______ auferlegt worden sei. Auch hier liege zwar eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, aber entgegen der Vorinstanz kein schweres Verschulden des Versicherten vor. Vorliegend habe man zudem den Fall dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit D._______ (nachfolgend kantonale Amtsstelle) gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG zum Entscheid betreffend der zu verfügenden Einstelltage unterbreitet. Die kantonale Amtsstelle habe dies aber zurückgewiesen und indirekt sogar in Frage gestellt, ob überhaupt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege. Darüber habe man die Vorinstanz informiert und bei ihr nachgefragt, ob die Rückweisung zutreffend sei und wie man in vergleichbaren Fällen vorzugehen habe. Mehr als eineinhalb Jahre später habe die Vorinstanz mitgeteilt, dieser Fall sei leider untergegangen, er werde nicht mehr behandelt. Sollte sich in ähnlichen Fällen wieder eine Rückweisung ereignen, solle man dies unverzüglich melden. Dieses Verhalten der Vorinstanz habe die Kasse X._______ in der Ansicht bestärkt, sich korrekt verhalten zu haben. Um so mehr, als gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Bemessung der Einstelldauer einer versicherten Person gegenüber nach Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen nicht zwingend ein schweres Verschulden der Betroffenen anzunehmen sei. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche hier vorlägen, würden ein Abweichen von dieser in Art. 45 Abs. 3 AVIV enthaltenen Regel gestatten. Die Voraussetzungen für eine Trägerhaftung seien nicht gegeben. C. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.a Die Vorinstanz führt aus, A._______ sei als Geschäftsführerin der Y._______ GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen, als die Kasse X._______ Leistungen an sie ausbezahlt habe. Damit habe die Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, deretwegen sie von Gesetzes wegen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Die Kasse X._______ habe unterlassen, die Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung zu prüfen, sie treffe daher kein leichtes Verschulden. Da von der Versicherten die zu Unrecht bezogenen Leistungen zufolge relativer Verjährung teilweise nicht mehr zurückgefordert werden könnten, belaufe sich der dem Bund aufgrund mangelhafter Aufgabenerfüllung durch die Kasse X._______ zugefügte Schaden auf Fr. 22'592.35. Die Beschwerdeführerin habe hiervon Fr. 10'000.- zu übernehmen. C.b Sodann wird bezüglich B._______ vorgebracht, ihre Kündigung sei als Selbstkündigung zu qualifizieren, was sich aus den Akten ergebe. Die Vertragsauflösung im gegenseitigen Einverständnis könne nur dann als Kündigung durch den Arbeitgeber aufgefasst werden, wenn die Versicherte damit der unausweichlichen Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorgekommen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass die Versicherte von ihrem Arbeitgeber vor die Wahl gestellt worden wäre, entweder selbst zu kündigen oder die Kündigung durch ihn entgegenzunehmen. Die Versicherte habe somit im Ergebnis gekündigt, ohne dass ihr eine andere Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre oder ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht mehr hätte zugemutet werden können. Es liege ein schweres Verschulden der Versicherten im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vor. Auch unter Berücksichtigung verschuldensmindernder Umstände hätte die Versicherte für mindestens 31 Tage, d.h. dem Sanktionsminimum, in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen. Da die Kasse X._______ ohne ersichtliche Gründe davon abgewichen sei, habe sie ihre Aufgaben mangelhaft erfüllt. Ein leichtes Verschulden der Kasse X._______ liege nicht mehr vor. Der Schaden im Umfang von sieben Taggeldern entspreche der Differenz zwischen der Minimaleinstelldauer und der durch die Kasse X._______ verfügten Einstelldauer. Zufolge Verwirkung sei von einem definitiven Schadenseintritt auszugehen, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Trägerhaftung zu übernehmen habe. C.c Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, C._______ habe ebenfalls seinen Arbeitsvertrag gekündigt, ohne eine neue Stelle zu haben. Da die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen sei, liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Der Versicherte hätte somit mindestens 31 Tage im Taggeldbezug eingestellt werden müssen. Davon sei die Kasse X._______ ohne Begründung abgewichen, indem sie bloss 15 Einstelltage verfügt habe. Aus der Anfrage an die kantonale Amtsstelle bzw. aus deren Antwort ergebe sich nichts zugunsten der Kasse X._______. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwiefern der mit der Vorinstanz geführte Schriftverkehr bezüglich Zuständigkeit gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG die Kasse X._______ in ihrer Annahme bestärkt haben soll, mit der verfügten, vom gesetzlichen Mindestmass abweichenden Sanktion richtig gehandelt zu haben. Im Übrigen habe die Kasse X._______ die Einstelltage gegenüber dem Versicherten in einem Zeitpunkt verfügt, in welchem noch gar keine materielle Stellungnahme der Vorinstanz zur Zuständigkeitsanfrage vorgelegen habe. Die Kasse X._______ habe mit ihrem Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Sanktionsrahmen ihr Ermessen offensichtlich willkürlich ausgeübt. Es könne nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Der dem Bund durch die mangelhafte Aufgabenerfüllung zugefügte Schaden entspreche der Differenz zwischen der verfügten Einstelldauer und der gesetzlich vorgeschriebenen Minimaleinstelldauer. Aufgrund des Ablaufs der Verwirkungsfrist von Art. 30 Abs. 3 AVIG sei der Eintritt des Schadens definitiv. Diesen habe die Beschwerdeführerin zu tragen. D. Mit Replik vom 3. Dezember 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. D.a Bezüglich der Versicherten A._______ wird ausgeführt, diese sei gemäss Angaben der Y._______ GmbH nicht am Betrieb beteiligt gewesen, als sie Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Als geschäftsleitende Person sei sie nicht zwingend am Betrieb beteiligt. Weitere Abklärungen seitens der Kasse X._______ seien nicht notwendig gewesen; man habe sich auf die Arbeitgeberangaben verlassen dürfen. Die nachträglichen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in der fraglichen Zeitspanne zwar zeichnungsberechtigt für die GmbH gewesen sei. Finanziell sei sie gemäss Statuten aber nicht beteiligt gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie keinerlei Entscheidungsbefugnis innegehabt habe. Daher liege keine arbeitgeberähnliche Stellung vor, weshalb der Versicherten zu Recht Leistungen ausgerichtet worden seien. D.b Bezüglich B._______ wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen. D.c Bezüglich C._______ sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz eine Einstelldauer von 31 Tagen gegenüber dem Versicherten für rechtens halte. Der Umstand, dass dieser während seiner für die frühere Arbeitgeberin zu verrichtenden Tätigkeit mit langen, stundenintensiven Projekten in Deutschland nur ungenügend Zeit für Bewerbungen gehabt habe, habe seine Stellensuche in der Schweiz glaubhaft erschwert. Solche Umstände würden v.a. von den Sozialversicherungsgerichten zugunsten der Versicherten gewertet. Vorliegend sei der Versicherte zudem sehr pflichtbewusst gewesen und habe sich um eine neue Stelle bemüht. Insgesamt bestünden grosse Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Versicherte wegen schweren Verschuldens für mindestens 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen gewesen wäre. Die Vorinstanz sei aufgrund der Anfrage der Kasse X._______ bezüglich Festlegung der Einstelltage sowie bezüglich der Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG über die diesbezüglichen Zweifel der Kasse X._______ informiert gewesen. Es sei zu fragen, ob nicht die kantonale Amtsstelle, welche die Anfrage der Kasse X._______ bezüglich Höhe der Einstelltage zurückgewiesen habe, oder die Vorinstanz selbst unrichtig, wenn nicht grobfahrlässig, gehandelt hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin für diese Fehler haften müsse. E. Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III wurde die Streitsache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts übernommen. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2008 auf die Einreichung einer Duplik. G. Am 13. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Sie hielt insbesondere an ihrem Rechtsstandpunkt fest, die Versicherte A._______ habe in der fraglichen Zeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. Dennoch sei gegenüber der Versicherten mittlerweile eine Rückforderung erhoben worden. Der Rückforderungsbetrag belaufe sich indes gemäss Abrechnungsbelegen nur auf Fr. 21'011.20 und nicht auf Fr. 21'927.85, wie von der Vorinstanz angenommen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. auch Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] in der Fassung seit dem 1. Januar 2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und ist als Trägerin der Kasse X._______ Adressatin des angefochtenen Entscheides. Sie ist durch diesen besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Daher ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Eingabefrist und Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 47 ff. VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Nach Art. 82 Abs. 1 AVIG (in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung, AS 2000 3096) haftet der Träger einer - nach Art. 78 AVIG eingerichteten und anerkannten - privaten Arbeitslosenkasse dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Eine derartige mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben liegt vor, wenn die Kasse die rechtlich gebotenen Handlungen zur gesetzeskonformen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht vollständig, nicht sorgfältig, nicht zweckentsprechend, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausführt und in der Folge Arbeitslosenentschädigungen zu Unrecht bzw. teilweise zu Unrecht ausrichtet (vgl. Gerhard Gerhards, AVIG - Kommentar, Bd. II, Bern und Stuttgart 1988, N. 16 zu Art. 82).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die seitens der Kasse X._______ den Versicherten A._______, B._______ sowie C._______ gegenüber ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zu Unrecht bzw. teilweise zu Unrecht und somit in mangelhafter Erfüllung der kasseneigenen Aufgaben ausbezahlt worden sind.
E. 3.1 Bezüglich der Ausrichtung von Versicherungsleistungen an A._______ ergibt sich, was folgt:
E. 3.1.1 Das AVIG schliesst Arbeitnehmer, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG). Wohl findet sich diese Bestimmung im dritten Kapitel des Gesetzes über die Kurzarbeitsentschädigung und ist vom klaren Wortlaut her bloss auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten. Eine entsprechende Bestimmung in den AVIG-Kapiteln über die Arbeitslosenentschädigung fehlt. Wie das EVG (Eidgenössisches Versicherungsgericht; seit dem 1. Januar 2007 erste und zweite sozialrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts) indessen wiederholt festgestellt hat, kann die vorgenannte Norm in bestimmten Konstellationen auch Auswirkungen auf die Frage der Anspruchsberechtigung von ganzarbeitslosen Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung haben (vgl. BGE 123 V 234 E. 7).
E. 3.1.2 Bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Insbesondere verbleibt im Einzelfall die Möglichkeit der Überprüfung der Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung (vgl. BGE 121 II 97 E. 4 mit Hinweisen, BGE 114 Ib 11 E. 3a mit Hinweis). Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen, etwa zufolge Selbstausstellung von für die Kurzarbeit notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls sowie Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit, v.a. bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb, BGE 122 V 270 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nun kann Kurzarbeitslosigkeit nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb - bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis - nur für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (sog. 100%ige Kurzarbeit). Auch in einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Denn auch diesfalls behält er - wie ein Arbeitgeber - die Dispositionsfreiheit, Kurzarbeit einzuführen und bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen. Daher ist er von vornherein vom Anspruch ausgeschlossen. Wird das Arbeitsverhältnis mit einem arbeitgeberähnlichen Arbeitnehmer hingegen gekündigt, liegt kein Kurzarbeitstatbestand, sondern Ganzarbeitslosigkeit vor. Grundsätzlich besteht in einem derartigen Fall ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Wenn somit ein Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist, kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber wegen der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wäre. Grundsätzlich anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung behält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, z.B. als verbleibender Allein- oder Mehrheitsaktionär bzw. -gesellschafter, als Verwaltungsrat oder als Geschäftsführer. Behält der Arbeitnehmer trotz Kündigung die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit wieder zu reaktivieren und sich bei Bedarf als Arbeitnehmer erneut selbst einzustellen, liegt bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vor. Nach der Rechtsprechung ist der darin enthaltene Ausschlussgrund absolut zu verstehen. Dem Sinn nach dient die Regelung demnach der Missbrauchsverhütung im gesamten Bereich der AVIG-Leistungen. Sie trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen im Ergebnis praktisch unkontrollierbar bleibt, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
E. 3.1.3 Unbestritten ist, dass A._______ als Geschäftsführerin der Y._______ GmbH angestellt war (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung vom 29. August 2005). Aus dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons D._______ geht hervor, dass sie seit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]; Beginn der Publizitätswirkung mit Veröffentlichung nach Art. 932 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) auch als Geschäftsführerin der GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen war. Damit steht die arbeitgeberähnliche Stellung der Versicherten zufolge leitender Funktion im Arbeitgeberbetrieb fest. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin replikando, die Versicherte sei lediglich zeichnungsberechtigt für die GmbH gewesen, weil sie Lieferungen habe gegenzeichnen müssen. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin an A._______ vom 22. Juni 2004 ("Arbeitsvertrag") geht indes hervor, dass deren Stellung als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift "... die personelle, organisatorische und fachtechnische Führung der Y._______ GmbH (...) in bezug auf das Ladengeschäft, den Engros sowie den Partyservice ..." beinhaltete. Schon aufgrund dieser Aufgabenumschreibung sowie angesichts der eingeräumten Einzelzeichnungsbefugnis ist entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin von einer (alleinigen) Leitungsfunktion von A._______ innerhalb der GmbH und damit von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Wann eine arbeitgeberähnliche Person nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses endgültig aus der Firma ausgeschieden ist, ist sodann anhand eindeutiger Kriterien zu beantworten. Die Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen wiederholt auf die Bedeutung des Handelsregistereintrags hingewiesen (vgl. etwa das Urteil des EVG i.S. S. vom 15. März 2006 [C 278/05] E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Sie hat verschiedentlich darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist oder nicht (vgl. etwa das Urteil des EVG i.S. E. vom 20. April 2005 [C 76/04] E. 3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch ARV 2002 Nr. 28 S. 185).
E. 3.1.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis der Y._______ GmbH mit A._______ zwar per 30. September 2005 gekündigt wurde (vgl. das Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 18. Juli 2005). Der Handelsregistereintrag von A._______ als Geschäftsführerin wurde allerdings nicht gelöscht. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Versicherte nach Anmeldung bei der Kasse X._______ zum Leistungsbezug auch weiterhin in zeitlich reduziertem Umfang für die Y._______ GmbH tätig war. Dies war der Kasse X._______ bekannt, da dieses Einkommen jeweils als Zwischenverdienst angerechnet wurde. Der Handelsregistereintrag als Geschäftsführerin wurde in der Folge denn auch nicht gelöscht; vielmehr übernahm A._______ am 11. Oktober 2006 einen hälftigen Stammanteil an der Y._______ GmbH und wurde per 25. Oktober 2006 als Geschäftsführerin und Gesellschafterin ins Handelsregister eingetragen. Angesichts dieser Umstände spricht die Aktenlage für den Fall einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Kurzarbeitsbestimmung von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG und damit gegen eine Anspruchsberechtigung von A._______. Allfällige Sachverhaltsumstände, welche diesen Eindruck widerlegen könnten, hat die Arbeitslosenkasse X._______ nicht abgeklärt und sind daher nicht aktenkundig.
E. 3.1.5 Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung heisst dies, dass der Versicherte, der Anspruch auf Leistungen erhebt, die Beweislast dafür trägt, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt. Liegen Sachverhaltsumstände vor, die wesentliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung aufdrängen, so hat die Arbeitslosenkasse den Versicherten aufzufordern, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, um diese Zweifel zu widerlegen. In Bezug auf das Trägerhaftungsverfahren hat diese Beweislastverteilung zur Folge, dass der Kasse eine mangelhafte Aufgabenerfüllung vorzuwerfen ist, wenn sie Taggelder ausgerichtet hat, obwohl der Versicherte diesen Nachweis nicht erbracht hat. Massgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich im Trägerhaftungsverfahren - d.h. insbesondere aufgrund der Kassenakten - darstellt. Der jeweilige Versicherte ist im Trägerhaftungsverfahren nicht Partei. Das Ergebnis des Trägerhaftungsverfahrens hat daher für ihn keine materielle Rechtskraftwirkung, d.h. es steht ihm frei, in einem allenfalls von der Arbeitslosenkasse angestrengten Verfahren zur Rückforderung der ausgerichteten Leistungen zusätzliche Beweismittel einzureichen, welche die ursprüngliche, gegen seine Anspruchsberechtigung sprechende Aktenlage widerlegen und letztlich dazu führen, dass das Versicherungsgericht seine Anspruchsberechtigung bejaht. Angesichts der Interessenlage wird in antizipierter Beweiswürdigung im Regelfall davon abgesehen, den Versicherten als Zeugen einzuvernehmen.
E. 3.1.6 Bei der vorliegenden Aktenlage hätte die Arbeitslosenkasse X._______ somit A._______ keine Arbeitslosenentschädigung ausrichten dürfen. Indem sie es trotzdem tat, erfüllte sie ihre Aufgabe mangelhaft.
E. 3.2 Bezüglich der Ausrichtung von Versicherungsleistungen durch die Kasse X._______ an B._______ ergibt sich Folgendes:
E. 3.2.1 Auch bei Erfüllung aller in Art. 8 Abs. 1 Bst. a - g AVIG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung sind Versicherte insbesondere dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG). Eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist von der Kasse zu verfügen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei der Bundesrat eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben kann (vgl. Art. 30 Abs. 3bis AVIG). Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02] in der Fassung seit dem 1. Januar 1997, AS 1996 3071). Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. a-c AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV (eingefügt gemäss Verordnung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 295) vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Indes hat das EVG in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Bemessung der Einstelldauer bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen nicht zwingend ein schweres Verschulden zugrunde zu legen ist. Für die Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens werden besondere Umstände des Einzelfalls verlangt, indem jeweils festgehalten wird, die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV bilde lediglich die Regel, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden dürfe, sodass insoweit das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nicht auf eine Einstelldauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt sei, sondern auch eine mildere Sanktion zulasse (vgl. dazu das Urteil des EVG i.S. D. vom 29. Oktober 2003 [C 162/02] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2.2 Unbestritten ist, dass B._______ den Arbeitsvertrag im Rahmen eines Gespräches mit dem Arbeitgeber vom 28. Februar 2005 per Ende März 2005 kündigte (vgl. das Schriftstück vom 28. Februar 2005 und die undatierte Aktennotiz der Versicherten). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Auflösung im gegenseitigen Einverständnis als Selbstkündigung der Versicherten und damit als selbstverschuldet im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV zu qualifizieren ist - entsprechend hatte sie die Versicherte für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. die Verfügung vom 20. Mai 2005). Umstritten ist, ob das Verhalten der Versicherten als schweres Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c AVIV einzustufen ist und ob dies eine Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen, der unteren Grenze der in der genannten Bestimmung enthaltenen Einstelldauerbandbreite, hätte nach sich ziehen müssen. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Arbeitgeber habe der Versicherten ohnehin kündigen wollen. Wenn damals kein Gespräch stattgefunden hätte, wäre ihr gekündigt worden, es wäre nicht zur Vertragsauflösung in gegenseitigem Einvernehmen gekommen. Die Verminderung der Einstelltage durch die Kasse X._______ beruhe auch auf diesem Umstand. Es sei ein mittelschweres Verschulden anzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, aufgrund des jugendlichen Alters der Versicherten sowie der Tatsache, dass sie erst ein halbes Jahr vor der Kündigung die Lehre im gleichen Betrieb beendet habe, würden selbst bei Annahme schweren Verschuldens besondere Umstände vorliegen, welche ein gemäss Praxis zulässiges Unterschreiten des in der AVIV vorgesehenen Sanktionsrahmens durch die Kasse X._______ erlauben würden.
E. 3.2.3 Aufgrund der dargelegten Beweislastverteilung (vgl. E. 3.1.5 hievor) hätte die Versicherte, die trotz eigener Kündigung Anspruch auf Leistungen erhob, nachweisen müssen, dass ihr die Stelle bzw. das weitere Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar gewesen wäre oder dass sie entschuldbare Gründe für ihre Kündigung gehabt habe. Mit Recht macht die Vorinstanz geltend, die Versicherte habe von sich aus ein zumutbares Arbeitsverhältnis aufgelöst, weshalb ihre Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet anzusehen sei. Aus den verfügbaren Akten (Schriftstück vom 28. Februar 2005, undatierte Aktennotiz der Versicherten, Arbeitgeberbescheinigung vom 29. März 2005) geht nicht hervor, dass die Versicherte vor die Wahl gestellt worden wäre, entweder selbst zu kündigen oder die Kündigung durch den Arbeitgeber entgegenzunehmen. Eine ihr in diesem Rahmen zugute zu haltende Verschuldensminderung ist nicht belegt. Die von ihr selbst behaupteten Gründe für die Kündigung - laut ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund von Unstimmigkeiten - sind reine Parteibehauptungen. Belegt ist zwar das Alter der Versicherten; doch ist weder substantiiert noch nachvollziehbar, inwiefern darin ein verschuldensmindernder Grund zu sehen ist. Nach der Aktenlage hat die Versicherte somit eine zumutbare Arbeitsstelle von sich aus und ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben, ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund vorliegen würde.
E. 3.2.4 Indem die Kasse X._______ angesichts dieser Aktenlage nur 24 Einstelltage wegen mittelschweren Verschuldens anstatt der Minimaleinstelldauer von 31 Tagen wegen schweren Verschuldens verfügt hat, erfüllte sie ihre Aufgabe mangelhaft.
E. 3.3 Auch bezüglich C._______ ist unbestritten, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Versicherten erfolgte (vgl. das Kündigungsschreiben vom 21. Februar 2005). Somit liegt - was ebenso nicht strittig ist - eine im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor.
E. 3.3.1 Umstritten ist hingegen, ob C._______ in Bezug auf die eigene Arbeitslosigkeit ein schweres Verschulden (im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c AVIV) vorzuwerfen ist, wovon die Vorinstanz ausgeht, oder ob ihm bloss ein leichtes Verschulden anzulasten ist, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht. Letztere führt dazu aus, aufgrund des Rückweisungsentscheids der kantonalen Amtsstelle und der fehlenden Reaktion der um Rechtsauskünfte angefragten Vorinstanz sei die Kasse X._______ darin bestärkt worden, richtig gehandelt zu haben, d.h. den Versicherten nur geringfügig in den Bezugstagen eingestellt zu haben. Es entspreche der ständigen Praxis, dass entschuldbare Gründe bzw. besondere Umstände eine Abweichung von der Regeleinstelldauerfrist auch bei schwerem Verschulden erlaubten. Es sei nachvollziehbar, dass die Arbeitstätigkeit des Versicherten, laut eigenen Aussagen die Betreuung vieler Projekte in Deutschland, es ihm erschwert habe, rechtzeitig in der Schweiz wieder eine Stelle zu finden. Dieser Umstand sei zugunsten des Versicherten zu werten. Ausserdem habe sich dieser als sehr pflichtbewusst und bemüht erwiesen, eine neue Stelle zu finden. Er habe dies auch innert Kürze getan.
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführerin kann zwar insoweit gefolgt werden, als allgemein bekannt ist, dass Arbeitgeber in der Branche des Versicherten einen sehr hohen zeitlichen Einsatz von ihren Angestellten verlangen, weshalb es glaubhaft ist, dass dem Versicherten neben seiner Arbeit nur mehr sehr beschränkte freie Zeit zur Verfügung stand. Genauso notorisch ist aber, dass die Stellensuche in dieser Branche nicht durch Spontanbewerbungen in der Form von persönlichen Vorsprachen erfolgt, sondern primär durch schriftliche Bewerbungen, die Kontaktaufnahme mit Headhuntern und durch das Aktivieren des persönlichen Beziehungsnetzes. Dass der Versicherte diese Mittel genutzt hätte, dann aber wegen seiner Arbeitsbelastung ausserstande gewesen wäre, den Einladungen zu allfälligen Vorstellungsgesprächen nachzukommen, ist nicht belegt. Somit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich als unbelegte Parteibehauptungen zu werten. Auch diesfalls sind demzufolge die von der Beschwerdeführerin angeführten verschuldensmindernden Gründe aktenmässig nicht erstellt.
E. 3.3.3 Die Kasse X._______ hat somit gegenüber dem selbstverschuldet arbeitslosen Versicherten zu Unrecht bloss 15 Einstelltage wegen leichten Verschuldens verhängt. Sie hätte C._______ gegenüber die Minimaleinstelldauer von 31 Tagen wegen schweren Verschuldens verfügen müssen. Es liegt wiederum eine mangelhafte Aufgabenerfüllung seitens der Kasse X._______ vor.
E. 4 In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen.
E. 4.1 Es steht fest, dass die Kasse X._______ den Versicherten A._______, B._______ und C._______ zu Unrecht bzw. teilweise zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat und dem Bund dadurch in kausaler Weise ein Schaden entstanden ist. Was die an die Versicherte A._______ ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 44'520.20 für den gesamten Bezugszeitraum vom Oktober 2005 bis September 2006 betrifft, so könnte diese zufolge Verwirkung unbestrittenermassen höchstens teilweise zurückgefordert werden (zur relativen Verwirkungsfrist: vgl. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Vorinstanz geht diesbezüglich von einem Rückforderungsbetrag von Fr. 21'927.85 aus, die Beschwerdeführerin dagegen von Fr. 21'011.20 (vgl. die Rückforderungsverfügung vom 25. April 2007 und den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2008). Die genaue Höhe einer allfälligen Rückforderung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann ohnehin offen bleiben. Unbestritten ist, dass die vor dem 25. April 2006 an A._______ ausbezahlten Leistungen schon nur aufgrund der Verwirkungsbestimmung nicht zurückgefordert werden können und betragsmässig wesentlich mehr als Fr. 10'000.- betragen. Dieser Vermögensschaden, wovon seitens der Vorinstanz bloss Fr. 10'000.- als Haftungssumme geltend gemacht werden (vgl. zur Haftungsbegrenzung weiter unten E. 4.2.3 i.f.), ist damit unwiederbringlich eingetreten. Dasselbe gilt für den Schaden, der wegen der B._______ bzw. C._______ zuviel ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 805.- bzw. Fr. 4'593.60 entstanden ist. Denn auch diese Beträge können aufgrund der längst verstrichenen sechsmonatigen Vollzugsfrist der Taggeldeinstellung gemäss Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG von den Versicherten nicht mehr zurückgefordert werden.
E. 4.2 Folglich ist zu prüfen, inwieweit die mangelhafte Aufgabenerfüllung durch die Kasse X._______ für die Beschwerdeführerin Haftungsfolgen zeitigt, d.h., ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung fahrlässig erfolgte oder nicht.
E. 4.2.1 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und damit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Grobfahrlässig handelt demnach, wer elementare Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (vgl. statt vieler BGE 118 V 305 E. 2b und c; siehe auch Gerhards, a.a.O., N. 21 zu Art. 82). Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man den Durchschnittsanforderungen nicht gerecht wird (zum Begriff der "fautes moyennes" vgl. BGE 100 II 332 E. 3a). Leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt nur geringfügig verletzt wurde, also nur geringe Vorwerfbarkeit vorliegt (vgl. Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2005, S. 73).
E. 4.2.2 Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzulegen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das Verschulden ist an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR).
E. 4.2.3 Ob der Kasse X._______, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass eine absichtliche Schadenszufügung durch die Kasse X._______ vorliegend von vornherein zu verneinen ist. Die Vorinstanz verfügte gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch betreffend den Fall A._______ die bloss für eine fahrlässige Schadenszufügung vorgesehene Haftungsbegrenzung von Fr. 10'000.- pro Schadensfall (das von der Vorinstanz in Zusammenarbeit mit den anerkannten Arbeitslosenkassen ausgearbeitete Reglement über die Haftungsrisikovergütung gemäss Art. 82 Abs. 5 AVIG sieht in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung vor, dass die Kasse pro Schadensfall höchstens mit Fr. 10'000.- belastet wird; vgl. Art. 114a AVIV in der Fassung seit 1. Juli 2003, AS 2003 1828).
E. 4.2.4 Unbestritten ist, dass der Kasse X._______ alle wesentlichen Sachverhaltsumstände betreffend A._______ (Geschäftsführerstellung mit entsprechendem Handelsregistereintrag), B._______ und C._______ (jeweils schwer selbstverschuldete Stellenlosigkeit wegen Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer neuen Stelle) bekannt waren. Wenn die Kasse X._______ unter diesen Umständen an die drei versicherten Personen Arbeitslosenentschädigung im stattgefundenen Ausmass ausbezahlte, wirft ihr die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Die Kasse X._______ hätte sowohl die fehlende Anspruchsberechtigung von A._______ bezüglich Arbeitslosenentschädigung zufolge arbeitgeberähnlicher Stellung wie auch den gesetzlich vorgegebenen Minimaleinstelldauerrahmen bei der jeweils schwer selbstverschuldeten Stellenlosigkeit von B._______ und C._______ ohne grossen Aufwand erkennen können und dies wie dargelegt berücksichtigen müssen. Auch aus dem Umstand, dass die Kasse X._______ die Frage nach der Einstelldauer im Fall von C._______ der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet hatte, diese den Fall aber ohne Beantwortung der Frage an die Kasse X._______ zurückwies, und dass die daraufhin um Intervention angegangene Vorinstanz anderthalb Jahre nicht reagierte, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Zwar ist der Unmut der Kasse X._______ über das Verhalten von kantonaler Amtsstelle und Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar. Indessen kann nicht gesagt werden, die zu entscheidende Frage sei derart schwierig gewesen, dass die Kasse X._______, die durch die Rechtsverweigerung durch die kantonale Amtsstelle auf sich selbst gestellt war, objektiv überfordert und ihr Fehlentscheid daher entschuldbar gewesen wäre. Es fällt denn auch auf, dass die Kasse X._______ in ihrem Email an die Vorinstanz vom 10. August 2005 weder geltend macht, die Frage sei für sie zu schwierig, noch die Vorinstanz um Instruktion für den Entscheid bittet, sondern lediglich um Regelung des Zuständigkeitsproblems im Hinblick auf zukünftige Fälle ersucht. Auch entschied die Kasse X._______ bereits zwei Tage nach der Kontaktaufnahme mit der Vorinstanz selbst über die Einstelldauer. Es fehlt daher an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsverweigerung durch die kantonale Amtsstelle (Übernahme zum Entscheid gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG) und dem Inhalt der gleichwohl durch die Kasse X._______ selbst gefällten Einstellungsverfügung.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin in sämtlichen drei Fällen erfüllt sind. Die von der Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 16. August 2007 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
E. 6.1 Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 15'398.60 liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 500.- und Fr. 5'000.- (vgl. Art. 4 Zeile 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.- als angebracht.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-08-10/324; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Daniel Peyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 27. August 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung II B-7908/2007/sce/ped {T 0/2} Urteil vom 21. August 2008 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Ronald Flury, Richter Hans-Jacob Heitz, Gerichtsschreiber Daniel Peyer. Parteien Trägerschaft der Arbeitslosenkasse X._______, vertreten durch Arbeitslosenkasse X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Direktion für Arbeit, Vorinstanz. Gegenstand Trägerhaftung. Sachverhalt: A. Mit Revisionsbericht vom 15. Mai 2007 hielt die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Direktion für Arbeit (nachfolgend Vorinstanz), zuhanden der Trägerschaft der Arbeitslosenkasse X._______, vertreten durch letztere, u.a. fest, aufgrund des Revisionsergebnisses sei die Unrechtmässigkeit der Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die Kasse X._______ an verschiedene Personen festgestellt worden. Es werde der Trägerschaft der Kasse X._______ daher in fünf beanstandeten Fällen eine Trägerhaftung im Gesamtumfang von Fr. 26'442.65 auferlegt. Die durch die Kasse X._______ vertretene Trägerschaft nahm dazu mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Stellung und bestritt den Sachverhalt bzw. die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen bezüglich der verschiedenen Trägerhaftungsfälle. Sie brachte insbesondere vor, die Kasse X._______ habe ihre Aufgaben als Durchführungsorgan der Arbeitslosenversicherung nicht mangelhaft erfüllt. Mit Verfügung vom 16. August 2007 auferlegte die Vorinstanz der Trägerschaft der Kasse X._______ in vier beanstandeten Fällen eine Haftung im Gesamtumfang von Fr. 21'304.40. Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an A._______ sei zu Unrecht erfolgt. Die Versicherte sei aufgrund ihrer Organstellung in der Y._______ GmbH (laut Eintrag im Handelsregister des Kantons D._______ als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift) von jeglichem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Von der A._______ betreffenden Beanstandungssumme von total Fr. 44'520.20 brutto seien Fr. 22'592.35 zufolge relativer Verjährung nicht mehr rückforderbar (Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006). Bezüglich dieses Schadens werde der Trägerschaft der Kasse X._______ eine Haftung im Umfang von Fr. 10'000.- auferlegt. Gegenüber B._______ und C._______ habe die Kasse X._______ zudem wegen jeweils selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit der Versicherten zwar mit Verfügungen vom 20. Mai bzw. 12. August 2005 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verhängt. Die Kasse X._______ sei dabei jedoch beide Male zu Unrecht nicht von schwerem Verschulden der Betroffenen ausgegangen, weshalb im Ergebnis eine zu geringe Anzahl Einstelltage verfügt worden sei. Es würden daher Trägerhaftungen von Fr. 805.- (betreffend B._______) und Fr. 4'593.60 (betreffend C._______) auferlegt. Zudem wurde der Trägerschaft bezüglich der von der Kasse X._______ an einen vierten Versicherten ausgerichteten Leistungen eine weitere (hier aber nicht strittige) Trägerhaftung auferlegt. B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhebt die Trägerschaft der Kasse X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ihr darin eine Trägerhaftung betreffend die Leistungsausrichtung an die vorhin namentlich genannten Versicherten auferlegt wird. B.a Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Auszug des individuellen Kontos der Versicherten A._______ gehe hervor, dass für die Versicherte regelmässig Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherungen einbezahlt worden seien. Die Versicherte sei erst seit 11. Oktober 2006, d.h. als sie bereits keine Leistungen der Versicherung mehr bezogen habe, an der Y._______ GmbH beteiligt. Für die vorangegangene Zeit habe sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt, weshalb keine Trägerhaftung zu verfügen sei. B.b Bezüglich der auferlegten Trägerhaftung betreffend B._______ wird ausgeführt, die Kasse X._______ habe die Begründung für die verhängte Taggeldsperre dieser Versicherten gegenüber nachgeliefert. Es liege kein eindeutiges Selbstverschulden der Versicherten vor, denn der Arbeitgeber habe jene zu sich gerufen, um ihr die Kündigung zu überreichen, angeblich weil jene sich nicht weiterbilden wollte. Im Laufe des Gesprächs seien B._______ und ihr Arbeitgeber überein gekommen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Ein Verschulden der Versicherten sei nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Die Verminderung der gegenüber B._______ verfügten Einstelltage beruhe darauf, dass ihr sowieso gekündigt worden wäre. Weiter seien das Alter der Versicherten und die kurze Arbeitszeit (nach Lehrabschluss im gleichen Betrieb) berücksichtigt worden. Insgesamt liege kein schweres Verschulden der Versicherten vor. Die Haftungsauferlegung sei daher zu Unrecht erfolgt. B.c Gleiches lasse sich im Ergebnis bezüglich der Trägerhaftung ausführen, welche ihr betreffend C._______ auferlegt worden sei. Auch hier liege zwar eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, aber entgegen der Vorinstanz kein schweres Verschulden des Versicherten vor. Vorliegend habe man zudem den Fall dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit D._______ (nachfolgend kantonale Amtsstelle) gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG zum Entscheid betreffend der zu verfügenden Einstelltage unterbreitet. Die kantonale Amtsstelle habe dies aber zurückgewiesen und indirekt sogar in Frage gestellt, ob überhaupt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege. Darüber habe man die Vorinstanz informiert und bei ihr nachgefragt, ob die Rückweisung zutreffend sei und wie man in vergleichbaren Fällen vorzugehen habe. Mehr als eineinhalb Jahre später habe die Vorinstanz mitgeteilt, dieser Fall sei leider untergegangen, er werde nicht mehr behandelt. Sollte sich in ähnlichen Fällen wieder eine Rückweisung ereignen, solle man dies unverzüglich melden. Dieses Verhalten der Vorinstanz habe die Kasse X._______ in der Ansicht bestärkt, sich korrekt verhalten zu haben. Um so mehr, als gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Bemessung der Einstelldauer einer versicherten Person gegenüber nach Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen nicht zwingend ein schweres Verschulden der Betroffenen anzunehmen sei. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche hier vorlägen, würden ein Abweichen von dieser in Art. 45 Abs. 3 AVIV enthaltenen Regel gestatten. Die Voraussetzungen für eine Trägerhaftung seien nicht gegeben. C. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.a Die Vorinstanz führt aus, A._______ sei als Geschäftsführerin der Y._______ GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen, als die Kasse X._______ Leistungen an sie ausbezahlt habe. Damit habe die Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, deretwegen sie von Gesetzes wegen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Die Kasse X._______ habe unterlassen, die Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung zu prüfen, sie treffe daher kein leichtes Verschulden. Da von der Versicherten die zu Unrecht bezogenen Leistungen zufolge relativer Verjährung teilweise nicht mehr zurückgefordert werden könnten, belaufe sich der dem Bund aufgrund mangelhafter Aufgabenerfüllung durch die Kasse X._______ zugefügte Schaden auf Fr. 22'592.35. Die Beschwerdeführerin habe hiervon Fr. 10'000.- zu übernehmen. C.b Sodann wird bezüglich B._______ vorgebracht, ihre Kündigung sei als Selbstkündigung zu qualifizieren, was sich aus den Akten ergebe. Die Vertragsauflösung im gegenseitigen Einverständnis könne nur dann als Kündigung durch den Arbeitgeber aufgefasst werden, wenn die Versicherte damit der unausweichlichen Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorgekommen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass die Versicherte von ihrem Arbeitgeber vor die Wahl gestellt worden wäre, entweder selbst zu kündigen oder die Kündigung durch ihn entgegenzunehmen. Die Versicherte habe somit im Ergebnis gekündigt, ohne dass ihr eine andere Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre oder ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht mehr hätte zugemutet werden können. Es liege ein schweres Verschulden der Versicherten im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vor. Auch unter Berücksichtigung verschuldensmindernder Umstände hätte die Versicherte für mindestens 31 Tage, d.h. dem Sanktionsminimum, in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen. Da die Kasse X._______ ohne ersichtliche Gründe davon abgewichen sei, habe sie ihre Aufgaben mangelhaft erfüllt. Ein leichtes Verschulden der Kasse X._______ liege nicht mehr vor. Der Schaden im Umfang von sieben Taggeldern entspreche der Differenz zwischen der Minimaleinstelldauer und der durch die Kasse X._______ verfügten Einstelldauer. Zufolge Verwirkung sei von einem definitiven Schadenseintritt auszugehen, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Trägerhaftung zu übernehmen habe. C.c Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, C._______ habe ebenfalls seinen Arbeitsvertrag gekündigt, ohne eine neue Stelle zu haben. Da die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen sei, liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Der Versicherte hätte somit mindestens 31 Tage im Taggeldbezug eingestellt werden müssen. Davon sei die Kasse X._______ ohne Begründung abgewichen, indem sie bloss 15 Einstelltage verfügt habe. Aus der Anfrage an die kantonale Amtsstelle bzw. aus deren Antwort ergebe sich nichts zugunsten der Kasse X._______. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwiefern der mit der Vorinstanz geführte Schriftverkehr bezüglich Zuständigkeit gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG die Kasse X._______ in ihrer Annahme bestärkt haben soll, mit der verfügten, vom gesetzlichen Mindestmass abweichenden Sanktion richtig gehandelt zu haben. Im Übrigen habe die Kasse X._______ die Einstelltage gegenüber dem Versicherten in einem Zeitpunkt verfügt, in welchem noch gar keine materielle Stellungnahme der Vorinstanz zur Zuständigkeitsanfrage vorgelegen habe. Die Kasse X._______ habe mit ihrem Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Sanktionsrahmen ihr Ermessen offensichtlich willkürlich ausgeübt. Es könne nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Der dem Bund durch die mangelhafte Aufgabenerfüllung zugefügte Schaden entspreche der Differenz zwischen der verfügten Einstelldauer und der gesetzlich vorgeschriebenen Minimaleinstelldauer. Aufgrund des Ablaufs der Verwirkungsfrist von Art. 30 Abs. 3 AVIG sei der Eintritt des Schadens definitiv. Diesen habe die Beschwerdeführerin zu tragen. D. Mit Replik vom 3. Dezember 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. D.a Bezüglich der Versicherten A._______ wird ausgeführt, diese sei gemäss Angaben der Y._______ GmbH nicht am Betrieb beteiligt gewesen, als sie Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Als geschäftsleitende Person sei sie nicht zwingend am Betrieb beteiligt. Weitere Abklärungen seitens der Kasse X._______ seien nicht notwendig gewesen; man habe sich auf die Arbeitgeberangaben verlassen dürfen. Die nachträglichen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in der fraglichen Zeitspanne zwar zeichnungsberechtigt für die GmbH gewesen sei. Finanziell sei sie gemäss Statuten aber nicht beteiligt gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie keinerlei Entscheidungsbefugnis innegehabt habe. Daher liege keine arbeitgeberähnliche Stellung vor, weshalb der Versicherten zu Recht Leistungen ausgerichtet worden seien. D.b Bezüglich B._______ wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen. D.c Bezüglich C._______ sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz eine Einstelldauer von 31 Tagen gegenüber dem Versicherten für rechtens halte. Der Umstand, dass dieser während seiner für die frühere Arbeitgeberin zu verrichtenden Tätigkeit mit langen, stundenintensiven Projekten in Deutschland nur ungenügend Zeit für Bewerbungen gehabt habe, habe seine Stellensuche in der Schweiz glaubhaft erschwert. Solche Umstände würden v.a. von den Sozialversicherungsgerichten zugunsten der Versicherten gewertet. Vorliegend sei der Versicherte zudem sehr pflichtbewusst gewesen und habe sich um eine neue Stelle bemüht. Insgesamt bestünden grosse Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Versicherte wegen schweren Verschuldens für mindestens 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen gewesen wäre. Die Vorinstanz sei aufgrund der Anfrage der Kasse X._______ bezüglich Festlegung der Einstelltage sowie bezüglich der Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG über die diesbezüglichen Zweifel der Kasse X._______ informiert gewesen. Es sei zu fragen, ob nicht die kantonale Amtsstelle, welche die Anfrage der Kasse X._______ bezüglich Höhe der Einstelltage zurückgewiesen habe, oder die Vorinstanz selbst unrichtig, wenn nicht grobfahrlässig, gehandelt hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin für diese Fehler haften müsse. E. Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III wurde die Streitsache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts übernommen. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2008 auf die Einreichung einer Duplik. G. Am 13. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Sie hielt insbesondere an ihrem Rechtsstandpunkt fest, die Versicherte A._______ habe in der fraglichen Zeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. Dennoch sei gegenüber der Versicherten mittlerweile eine Rückforderung erhoben worden. Der Rückforderungsbetrag belaufe sich indes gemäss Abrechnungsbelegen nur auf Fr. 21'011.20 und nicht auf Fr. 21'927.85, wie von der Vorinstanz angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. auch Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] in der Fassung seit dem 1. Januar 2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und ist als Trägerin der Kasse X._______ Adressatin des angefochtenen Entscheides. Sie ist durch diesen besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Daher ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Eingabefrist und Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 47 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 82 Abs. 1 AVIG (in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung, AS 2000 3096) haftet der Träger einer - nach Art. 78 AVIG eingerichteten und anerkannten - privaten Arbeitslosenkasse dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Eine derartige mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben liegt vor, wenn die Kasse die rechtlich gebotenen Handlungen zur gesetzeskonformen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht vollständig, nicht sorgfältig, nicht zweckentsprechend, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausführt und in der Folge Arbeitslosenentschädigungen zu Unrecht bzw. teilweise zu Unrecht ausrichtet (vgl. Gerhard Gerhards, AVIG - Kommentar, Bd. II, Bern und Stuttgart 1988, N. 16 zu Art. 82). 3. Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die seitens der Kasse X._______ den Versicherten A._______, B._______ sowie C._______ gegenüber ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zu Unrecht bzw. teilweise zu Unrecht und somit in mangelhafter Erfüllung der kasseneigenen Aufgaben ausbezahlt worden sind. 3.1 Bezüglich der Ausrichtung von Versicherungsleistungen an A._______ ergibt sich, was folgt: 3.1.1 Das AVIG schliesst Arbeitnehmer, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG). Wohl findet sich diese Bestimmung im dritten Kapitel des Gesetzes über die Kurzarbeitsentschädigung und ist vom klaren Wortlaut her bloss auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten. Eine entsprechende Bestimmung in den AVIG-Kapiteln über die Arbeitslosenentschädigung fehlt. Wie das EVG (Eidgenössisches Versicherungsgericht; seit dem 1. Januar 2007 erste und zweite sozialrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts) indessen wiederholt festgestellt hat, kann die vorgenannte Norm in bestimmten Konstellationen auch Auswirkungen auf die Frage der Anspruchsberechtigung von ganzarbeitslosen Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung haben (vgl. BGE 123 V 234 E. 7). 3.1.2 Bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Insbesondere verbleibt im Einzelfall die Möglichkeit der Überprüfung der Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung (vgl. BGE 121 II 97 E. 4 mit Hinweisen, BGE 114 Ib 11 E. 3a mit Hinweis). Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen, etwa zufolge Selbstausstellung von für die Kurzarbeit notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls sowie Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit, v.a. bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb, BGE 122 V 270 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nun kann Kurzarbeitslosigkeit nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb - bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis - nur für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (sog. 100%ige Kurzarbeit). Auch in einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Denn auch diesfalls behält er - wie ein Arbeitgeber - die Dispositionsfreiheit, Kurzarbeit einzuführen und bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen. Daher ist er von vornherein vom Anspruch ausgeschlossen. Wird das Arbeitsverhältnis mit einem arbeitgeberähnlichen Arbeitnehmer hingegen gekündigt, liegt kein Kurzarbeitstatbestand, sondern Ganzarbeitslosigkeit vor. Grundsätzlich besteht in einem derartigen Fall ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Wenn somit ein Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist, kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber wegen der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wäre. Grundsätzlich anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung behält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, z.B. als verbleibender Allein- oder Mehrheitsaktionär bzw. -gesellschafter, als Verwaltungsrat oder als Geschäftsführer. Behält der Arbeitnehmer trotz Kündigung die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit wieder zu reaktivieren und sich bei Bedarf als Arbeitnehmer erneut selbst einzustellen, liegt bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vor. Nach der Rechtsprechung ist der darin enthaltene Ausschlussgrund absolut zu verstehen. Dem Sinn nach dient die Regelung demnach der Missbrauchsverhütung im gesamten Bereich der AVIG-Leistungen. Sie trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen im Ergebnis praktisch unkontrollierbar bleibt, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb). 3.1.3 Unbestritten ist, dass A._______ als Geschäftsführerin der Y._______ GmbH angestellt war (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung vom 29. August 2005). Aus dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons D._______ geht hervor, dass sie seit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]; Beginn der Publizitätswirkung mit Veröffentlichung nach Art. 932 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) auch als Geschäftsführerin der GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen war. Damit steht die arbeitgeberähnliche Stellung der Versicherten zufolge leitender Funktion im Arbeitgeberbetrieb fest. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin replikando, die Versicherte sei lediglich zeichnungsberechtigt für die GmbH gewesen, weil sie Lieferungen habe gegenzeichnen müssen. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin an A._______ vom 22. Juni 2004 ("Arbeitsvertrag") geht indes hervor, dass deren Stellung als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift "... die personelle, organisatorische und fachtechnische Führung der Y._______ GmbH (...) in bezug auf das Ladengeschäft, den Engros sowie den Partyservice ..." beinhaltete. Schon aufgrund dieser Aufgabenumschreibung sowie angesichts der eingeräumten Einzelzeichnungsbefugnis ist entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin von einer (alleinigen) Leitungsfunktion von A._______ innerhalb der GmbH und damit von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Wann eine arbeitgeberähnliche Person nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses endgültig aus der Firma ausgeschieden ist, ist sodann anhand eindeutiger Kriterien zu beantworten. Die Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen wiederholt auf die Bedeutung des Handelsregistereintrags hingewiesen (vgl. etwa das Urteil des EVG i.S. S. vom 15. März 2006 [C 278/05] E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Sie hat verschiedentlich darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist oder nicht (vgl. etwa das Urteil des EVG i.S. E. vom 20. April 2005 [C 76/04] E. 3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch ARV 2002 Nr. 28 S. 185). 3.1.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis der Y._______ GmbH mit A._______ zwar per 30. September 2005 gekündigt wurde (vgl. das Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 18. Juli 2005). Der Handelsregistereintrag von A._______ als Geschäftsführerin wurde allerdings nicht gelöscht. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Versicherte nach Anmeldung bei der Kasse X._______ zum Leistungsbezug auch weiterhin in zeitlich reduziertem Umfang für die Y._______ GmbH tätig war. Dies war der Kasse X._______ bekannt, da dieses Einkommen jeweils als Zwischenverdienst angerechnet wurde. Der Handelsregistereintrag als Geschäftsführerin wurde in der Folge denn auch nicht gelöscht; vielmehr übernahm A._______ am 11. Oktober 2006 einen hälftigen Stammanteil an der Y._______ GmbH und wurde per 25. Oktober 2006 als Geschäftsführerin und Gesellschafterin ins Handelsregister eingetragen. Angesichts dieser Umstände spricht die Aktenlage für den Fall einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Kurzarbeitsbestimmung von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG und damit gegen eine Anspruchsberechtigung von A._______. Allfällige Sachverhaltsumstände, welche diesen Eindruck widerlegen könnten, hat die Arbeitslosenkasse X._______ nicht abgeklärt und sind daher nicht aktenkundig. 3.1.5 Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung heisst dies, dass der Versicherte, der Anspruch auf Leistungen erhebt, die Beweislast dafür trägt, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt. Liegen Sachverhaltsumstände vor, die wesentliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung aufdrängen, so hat die Arbeitslosenkasse den Versicherten aufzufordern, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, um diese Zweifel zu widerlegen. In Bezug auf das Trägerhaftungsverfahren hat diese Beweislastverteilung zur Folge, dass der Kasse eine mangelhafte Aufgabenerfüllung vorzuwerfen ist, wenn sie Taggelder ausgerichtet hat, obwohl der Versicherte diesen Nachweis nicht erbracht hat. Massgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich im Trägerhaftungsverfahren - d.h. insbesondere aufgrund der Kassenakten - darstellt. Der jeweilige Versicherte ist im Trägerhaftungsverfahren nicht Partei. Das Ergebnis des Trägerhaftungsverfahrens hat daher für ihn keine materielle Rechtskraftwirkung, d.h. es steht ihm frei, in einem allenfalls von der Arbeitslosenkasse angestrengten Verfahren zur Rückforderung der ausgerichteten Leistungen zusätzliche Beweismittel einzureichen, welche die ursprüngliche, gegen seine Anspruchsberechtigung sprechende Aktenlage widerlegen und letztlich dazu führen, dass das Versicherungsgericht seine Anspruchsberechtigung bejaht. Angesichts der Interessenlage wird in antizipierter Beweiswürdigung im Regelfall davon abgesehen, den Versicherten als Zeugen einzuvernehmen. 3.1.6 Bei der vorliegenden Aktenlage hätte die Arbeitslosenkasse X._______ somit A._______ keine Arbeitslosenentschädigung ausrichten dürfen. Indem sie es trotzdem tat, erfüllte sie ihre Aufgabe mangelhaft. 3.2 Bezüglich der Ausrichtung von Versicherungsleistungen durch die Kasse X._______ an B._______ ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Auch bei Erfüllung aller in Art. 8 Abs. 1 Bst. a - g AVIG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung sind Versicherte insbesondere dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG). Eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist von der Kasse zu verfügen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei der Bundesrat eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben kann (vgl. Art. 30 Abs. 3bis AVIG). Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02] in der Fassung seit dem 1. Januar 1997, AS 1996 3071). Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. a-c AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV (eingefügt gemäss Verordnung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 295) vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Indes hat das EVG in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Bemessung der Einstelldauer bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen nicht zwingend ein schweres Verschulden zugrunde zu legen ist. Für die Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens werden besondere Umstände des Einzelfalls verlangt, indem jeweils festgehalten wird, die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV bilde lediglich die Regel, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden dürfe, sodass insoweit das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nicht auf eine Einstelldauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt sei, sondern auch eine mildere Sanktion zulasse (vgl. dazu das Urteil des EVG i.S. D. vom 29. Oktober 2003 [C 162/02] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Unbestritten ist, dass B._______ den Arbeitsvertrag im Rahmen eines Gespräches mit dem Arbeitgeber vom 28. Februar 2005 per Ende März 2005 kündigte (vgl. das Schriftstück vom 28. Februar 2005 und die undatierte Aktennotiz der Versicherten). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Auflösung im gegenseitigen Einverständnis als Selbstkündigung der Versicherten und damit als selbstverschuldet im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV zu qualifizieren ist - entsprechend hatte sie die Versicherte für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. die Verfügung vom 20. Mai 2005). Umstritten ist, ob das Verhalten der Versicherten als schweres Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c AVIV einzustufen ist und ob dies eine Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen, der unteren Grenze der in der genannten Bestimmung enthaltenen Einstelldauerbandbreite, hätte nach sich ziehen müssen. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Arbeitgeber habe der Versicherten ohnehin kündigen wollen. Wenn damals kein Gespräch stattgefunden hätte, wäre ihr gekündigt worden, es wäre nicht zur Vertragsauflösung in gegenseitigem Einvernehmen gekommen. Die Verminderung der Einstelltage durch die Kasse X._______ beruhe auch auf diesem Umstand. Es sei ein mittelschweres Verschulden anzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, aufgrund des jugendlichen Alters der Versicherten sowie der Tatsache, dass sie erst ein halbes Jahr vor der Kündigung die Lehre im gleichen Betrieb beendet habe, würden selbst bei Annahme schweren Verschuldens besondere Umstände vorliegen, welche ein gemäss Praxis zulässiges Unterschreiten des in der AVIV vorgesehenen Sanktionsrahmens durch die Kasse X._______ erlauben würden. 3.2.3 Aufgrund der dargelegten Beweislastverteilung (vgl. E. 3.1.5 hievor) hätte die Versicherte, die trotz eigener Kündigung Anspruch auf Leistungen erhob, nachweisen müssen, dass ihr die Stelle bzw. das weitere Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar gewesen wäre oder dass sie entschuldbare Gründe für ihre Kündigung gehabt habe. Mit Recht macht die Vorinstanz geltend, die Versicherte habe von sich aus ein zumutbares Arbeitsverhältnis aufgelöst, weshalb ihre Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet anzusehen sei. Aus den verfügbaren Akten (Schriftstück vom 28. Februar 2005, undatierte Aktennotiz der Versicherten, Arbeitgeberbescheinigung vom 29. März 2005) geht nicht hervor, dass die Versicherte vor die Wahl gestellt worden wäre, entweder selbst zu kündigen oder die Kündigung durch den Arbeitgeber entgegenzunehmen. Eine ihr in diesem Rahmen zugute zu haltende Verschuldensminderung ist nicht belegt. Die von ihr selbst behaupteten Gründe für die Kündigung - laut ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund von Unstimmigkeiten - sind reine Parteibehauptungen. Belegt ist zwar das Alter der Versicherten; doch ist weder substantiiert noch nachvollziehbar, inwiefern darin ein verschuldensmindernder Grund zu sehen ist. Nach der Aktenlage hat die Versicherte somit eine zumutbare Arbeitsstelle von sich aus und ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben, ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund vorliegen würde. 3.2.4 Indem die Kasse X._______ angesichts dieser Aktenlage nur 24 Einstelltage wegen mittelschweren Verschuldens anstatt der Minimaleinstelldauer von 31 Tagen wegen schweren Verschuldens verfügt hat, erfüllte sie ihre Aufgabe mangelhaft. 3.3 Auch bezüglich C._______ ist unbestritten, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Versicherten erfolgte (vgl. das Kündigungsschreiben vom 21. Februar 2005). Somit liegt - was ebenso nicht strittig ist - eine im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. 3.3.1 Umstritten ist hingegen, ob C._______ in Bezug auf die eigene Arbeitslosigkeit ein schweres Verschulden (im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c AVIV) vorzuwerfen ist, wovon die Vorinstanz ausgeht, oder ob ihm bloss ein leichtes Verschulden anzulasten ist, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht. Letztere führt dazu aus, aufgrund des Rückweisungsentscheids der kantonalen Amtsstelle und der fehlenden Reaktion der um Rechtsauskünfte angefragten Vorinstanz sei die Kasse X._______ darin bestärkt worden, richtig gehandelt zu haben, d.h. den Versicherten nur geringfügig in den Bezugstagen eingestellt zu haben. Es entspreche der ständigen Praxis, dass entschuldbare Gründe bzw. besondere Umstände eine Abweichung von der Regeleinstelldauerfrist auch bei schwerem Verschulden erlaubten. Es sei nachvollziehbar, dass die Arbeitstätigkeit des Versicherten, laut eigenen Aussagen die Betreuung vieler Projekte in Deutschland, es ihm erschwert habe, rechtzeitig in der Schweiz wieder eine Stelle zu finden. Dieser Umstand sei zugunsten des Versicherten zu werten. Ausserdem habe sich dieser als sehr pflichtbewusst und bemüht erwiesen, eine neue Stelle zu finden. Er habe dies auch innert Kürze getan. 3.3.2 Der Beschwerdeführerin kann zwar insoweit gefolgt werden, als allgemein bekannt ist, dass Arbeitgeber in der Branche des Versicherten einen sehr hohen zeitlichen Einsatz von ihren Angestellten verlangen, weshalb es glaubhaft ist, dass dem Versicherten neben seiner Arbeit nur mehr sehr beschränkte freie Zeit zur Verfügung stand. Genauso notorisch ist aber, dass die Stellensuche in dieser Branche nicht durch Spontanbewerbungen in der Form von persönlichen Vorsprachen erfolgt, sondern primär durch schriftliche Bewerbungen, die Kontaktaufnahme mit Headhuntern und durch das Aktivieren des persönlichen Beziehungsnetzes. Dass der Versicherte diese Mittel genutzt hätte, dann aber wegen seiner Arbeitsbelastung ausserstande gewesen wäre, den Einladungen zu allfälligen Vorstellungsgesprächen nachzukommen, ist nicht belegt. Somit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich als unbelegte Parteibehauptungen zu werten. Auch diesfalls sind demzufolge die von der Beschwerdeführerin angeführten verschuldensmindernden Gründe aktenmässig nicht erstellt. 3.3.3 Die Kasse X._______ hat somit gegenüber dem selbstverschuldet arbeitslosen Versicherten zu Unrecht bloss 15 Einstelltage wegen leichten Verschuldens verhängt. Sie hätte C._______ gegenüber die Minimaleinstelldauer von 31 Tagen wegen schweren Verschuldens verfügen müssen. Es liegt wiederum eine mangelhafte Aufgabenerfüllung seitens der Kasse X._______ vor. 4. In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. 4.1 Es steht fest, dass die Kasse X._______ den Versicherten A._______, B._______ und C._______ zu Unrecht bzw. teilweise zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat und dem Bund dadurch in kausaler Weise ein Schaden entstanden ist. Was die an die Versicherte A._______ ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 44'520.20 für den gesamten Bezugszeitraum vom Oktober 2005 bis September 2006 betrifft, so könnte diese zufolge Verwirkung unbestrittenermassen höchstens teilweise zurückgefordert werden (zur relativen Verwirkungsfrist: vgl. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Vorinstanz geht diesbezüglich von einem Rückforderungsbetrag von Fr. 21'927.85 aus, die Beschwerdeführerin dagegen von Fr. 21'011.20 (vgl. die Rückforderungsverfügung vom 25. April 2007 und den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2008). Die genaue Höhe einer allfälligen Rückforderung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann ohnehin offen bleiben. Unbestritten ist, dass die vor dem 25. April 2006 an A._______ ausbezahlten Leistungen schon nur aufgrund der Verwirkungsbestimmung nicht zurückgefordert werden können und betragsmässig wesentlich mehr als Fr. 10'000.- betragen. Dieser Vermögensschaden, wovon seitens der Vorinstanz bloss Fr. 10'000.- als Haftungssumme geltend gemacht werden (vgl. zur Haftungsbegrenzung weiter unten E. 4.2.3 i.f.), ist damit unwiederbringlich eingetreten. Dasselbe gilt für den Schaden, der wegen der B._______ bzw. C._______ zuviel ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 805.- bzw. Fr. 4'593.60 entstanden ist. Denn auch diese Beträge können aufgrund der längst verstrichenen sechsmonatigen Vollzugsfrist der Taggeldeinstellung gemäss Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG von den Versicherten nicht mehr zurückgefordert werden. 4.2 Folglich ist zu prüfen, inwieweit die mangelhafte Aufgabenerfüllung durch die Kasse X._______ für die Beschwerdeführerin Haftungsfolgen zeitigt, d.h., ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung fahrlässig erfolgte oder nicht. 4.2.1 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und damit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Grobfahrlässig handelt demnach, wer elementare Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (vgl. statt vieler BGE 118 V 305 E. 2b und c; siehe auch Gerhards, a.a.O., N. 21 zu Art. 82). Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man den Durchschnittsanforderungen nicht gerecht wird (zum Begriff der "fautes moyennes" vgl. BGE 100 II 332 E. 3a). Leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt nur geringfügig verletzt wurde, also nur geringe Vorwerfbarkeit vorliegt (vgl. Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2005, S. 73). 4.2.2 Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzulegen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das Verschulden ist an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR). 4.2.3 Ob der Kasse X._______, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass eine absichtliche Schadenszufügung durch die Kasse X._______ vorliegend von vornherein zu verneinen ist. Die Vorinstanz verfügte gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch betreffend den Fall A._______ die bloss für eine fahrlässige Schadenszufügung vorgesehene Haftungsbegrenzung von Fr. 10'000.- pro Schadensfall (das von der Vorinstanz in Zusammenarbeit mit den anerkannten Arbeitslosenkassen ausgearbeitete Reglement über die Haftungsrisikovergütung gemäss Art. 82 Abs. 5 AVIG sieht in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung vor, dass die Kasse pro Schadensfall höchstens mit Fr. 10'000.- belastet wird; vgl. Art. 114a AVIV in der Fassung seit 1. Juli 2003, AS 2003 1828). 4.2.4 Unbestritten ist, dass der Kasse X._______ alle wesentlichen Sachverhaltsumstände betreffend A._______ (Geschäftsführerstellung mit entsprechendem Handelsregistereintrag), B._______ und C._______ (jeweils schwer selbstverschuldete Stellenlosigkeit wegen Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer neuen Stelle) bekannt waren. Wenn die Kasse X._______ unter diesen Umständen an die drei versicherten Personen Arbeitslosenentschädigung im stattgefundenen Ausmass ausbezahlte, wirft ihr die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Die Kasse X._______ hätte sowohl die fehlende Anspruchsberechtigung von A._______ bezüglich Arbeitslosenentschädigung zufolge arbeitgeberähnlicher Stellung wie auch den gesetzlich vorgegebenen Minimaleinstelldauerrahmen bei der jeweils schwer selbstverschuldeten Stellenlosigkeit von B._______ und C._______ ohne grossen Aufwand erkennen können und dies wie dargelegt berücksichtigen müssen. Auch aus dem Umstand, dass die Kasse X._______ die Frage nach der Einstelldauer im Fall von C._______ der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet hatte, diese den Fall aber ohne Beantwortung der Frage an die Kasse X._______ zurückwies, und dass die daraufhin um Intervention angegangene Vorinstanz anderthalb Jahre nicht reagierte, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Zwar ist der Unmut der Kasse X._______ über das Verhalten von kantonaler Amtsstelle und Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar. Indessen kann nicht gesagt werden, die zu entscheidende Frage sei derart schwierig gewesen, dass die Kasse X._______, die durch die Rechtsverweigerung durch die kantonale Amtsstelle auf sich selbst gestellt war, objektiv überfordert und ihr Fehlentscheid daher entschuldbar gewesen wäre. Es fällt denn auch auf, dass die Kasse X._______ in ihrem Email an die Vorinstanz vom 10. August 2005 weder geltend macht, die Frage sei für sie zu schwierig, noch die Vorinstanz um Instruktion für den Entscheid bittet, sondern lediglich um Regelung des Zuständigkeitsproblems im Hinblick auf zukünftige Fälle ersucht. Auch entschied die Kasse X._______ bereits zwei Tage nach der Kontaktaufnahme mit der Vorinstanz selbst über die Einstelldauer. Es fehlt daher an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsverweigerung durch die kantonale Amtsstelle (Übernahme zum Entscheid gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG) und dem Inhalt der gleichwohl durch die Kasse X._______ selbst gefällten Einstellungsverfügung. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin in sämtlichen drei Fällen erfüllt sind. Die von der Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 16. August 2007 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. 6.1 Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 15'398.60 liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 500.- und Fr. 5'000.- (vgl. Art. 4 Zeile 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.- als angebracht. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-08-10/324; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Daniel Peyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 27. August 2008