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B-7820/2006

B-7820/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-19 · Deutsch CH

Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. X._______ war (...) im Handelsregister des Kantons V._______ eingetragener Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der Z._______ GmbH mit Sitz in V._______. Sein Arbeitsverhältnis wurde (...) per 31. Januar 2005 gekündigt. Am 2. Februar 2005 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse W._______ (nachfolgend Kasse) zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an. Am 23. März 2005 trat er anlässlich einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung seine Stammeinlage an der Z._______ GmbH (...) per 1. Februar 2005 entschädigungslos an seine Ehefrau und Mitgesellschafterin Y._______ ab. Mit dem Ausscheiden als Gesellschafter trat er zudem als Geschäftsführer der Z._______ GmbH zurück, ebenfalls erlosch seine Unterschriftsberechtigung für die Gesellschaft (...). Die Kasse richtete ihm in der Folge rückwirkend per 2. Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Revisionsbericht vom 8. August 2006 hielt die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Direktion für Arbeit (nachfolgend Vorinstanz), zuhanden des Trägers der Kasse fest, X._______ sei ab 2. Februar 2005 zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden. Er habe Ende März 2005 seine Stammeinlage an der GmbH auf seine Ehefrau übertragen, welche laut Handelsregister bis heute als Gesellschafterin auftrete. Aufgrund dieser Sachlage hätten er bzw. seine Ehefrau ihre arbeitgeberähnliche Stellung in der Z._______ GmbH nicht aufgegeben. Personen in derartiger Stellung hätten nach der Vorschrift von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zwar dem Wortlaut nach bloss keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Bestimmung habe aber auch Auswirkungen auf die Arbeitslosenentschädigung. Solange solche Personen ihre arbeitgeberähnliche Stellung beibehielten, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil sie die betrieblichen Entscheide weiterhin massgeblich beeinflussen oder den bloss vorübergehend stillgelegten Betrieb jederzeit reaktivieren könnten. Die ausgerichteten Taggelder seien für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 im Umfang von Fr. 34'594.75 brutto von X._______ zurückzufordern. Die für den Zeitraum vom 2. Februar bis zum 31. Juli 2005 ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 38'789.20 brutto könnten zufolge Verwirkung nicht mehr zurückgefordert werden. Bezüglich dieses Schadens werde dem Träger der Kasse eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 10'000.-- auferlegt, da der Kasse bekannt gewesen sei, dass X._______ bzw. seine Ehefrau bei der Z._______ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, woraus sich das Fehlen der Anspruchsberechtigung des Ersteren ohne Weiteres ergebe. Mit Stellungnahme vom 22. August 2006 führte die Kasse - handelnd für ihren Träger - aus, die Beanstandung werde nicht akzeptiert. Weder X._______ noch dessen Ehefrau hätten im Zeitpunkt der Antragstellung eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Auch sei die von der Vorinstanz angerufene Norm von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG nur auf Kurzarbeit, nicht auf den hier zutreffenden Fall anwendbar. Am 5. September 2006 verfügte die Vorinstanz, der Träger der Kasse habe eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 10'000.-- zu übernehmen. Ausschlaggebend dafür sei, dass X._______ nach Übertragung seines Stammanteils auf die Ehefrau die betrieblichen Entscheide durch letztere weiterhin massgeblich beeinflussen oder den vorübergehend stillgelegten Betrieb jederzeit reaktivieren könne. Damit sei er wie ein mitarbeitender Ehegatte im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zu behandeln. Der Ausschluss von arbeitgeberähnlichen Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei absolut zu verstehen, d.h. es brauche kein konkreter Rechtsmissbrauch bzw. eine absichtliche Rechtsumgehung nachgewiesen zu werden. B. Gegen diese Verfügung erhebt die Trägerschaft der Kasse W._______, die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), am 6. Oktober 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (REKO/EVD). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, X._______ habe seine Stelle aufgrund des schlechten Geschäftsganges verloren, er habe zudem sein Gesellschaftskapital übertragen und sei mithin nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer. Offensichtlich bestimme er die Entscheidungsfindung im Betrieb nicht mehr bzw. könne sie auch nicht mehr massgeblich beeinflussen. Zweifellos habe er damit jene Eigenschaft verloren, deretwegen er keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätte. Er habe daher keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr. Da seine Ehefrau nicht im Betrieb arbeite, könne er nicht zum mitarbeitenden Ehegatten werden. Nach der Rechtsprechung des EVG habe er grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. X._______ sei unbestritten ein beitragspflichtiger Arbeitnehmer und habe schon daher einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Kapitel des AVIG betreffend Arbeitslosenentschädigung enthalte ferner keinen Art. 31 Abs. 3 Bst. c, dieser finde sich bloss im Kapitel über Kurzarbeitsentschädigung. Die Bestimmung sei klarerweise nicht auf Arbeitslosenentschädigungsfälle anwendbar. Der Gesetzgeber habe keine entsprechende Norm im Bereich der Arbeitslosenentschädigung aufnehmen wollen, vielmehr sei bewusst darauf verzichtet worden. Dies zu missachten, verletze nicht nur das Legalitäts-, sondern auch das Gewaltenteilungsprinzip sowie den klaren Willen des Gesetzgebers. Unter diesen Umständen sei der Vorwurf an die Kasse unhaltbar, sie habe dem Bund durch fahrlässige, geschweige denn absichtlich mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben einen Schaden verursacht. C. Mit Antwort vom 7. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsprechung des EVG zur Problematik der arbeitgeberähnlichen Stellung sei den Kassen bekannt. Es werde auf den Fall BGE 123 V 234 verwiesen. Massgebend sei, dass X._______ seinen Gesellschaftsanteil auf seine Ehefrau übertragen habe. Diese sei seither mit 60 % des Kapitals ausschlaggebend am Betrieb beteiligt und könne massgeblich die Entscheidfindung beeinflussen. Unzweifelhaft sei sie von jeglichen Ansprüchen gegenüber der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Mitbetroffen vom Ausschluss seien gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zumindest auch die Ehegatten. Die Kapitalübertragung auf die Ehefrau sei vorliegend kein geeignetes Mittel, um den Ausschluss der Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung zu umgehen. Gemäss Rechtsprechung sei es rechtsmissbräuchlich, wenn vom Rechtsinstitut der Arbeitslosenversicherung in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht werde, um damit Interessen zu befriedigen, die nicht Schutzobjekt dieses Instituts seien. Den Vollzugsorganen der Versicherung sei die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach zur Kenntnis gebracht worden. Es liege somit eine falsche bzw. keine richtige Rechtsanwendung seitens der Kasse vor. Die Nichtbeachtung der geltenden Praxis sei zumindest grobfahrlässig. Damit sei zurecht eine Trägerhaftung verfügt worden. D. Am 2. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, die Übernahme des Verfahrens von der REKO/EVD bekannt. Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III wurde die Sache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des Bundesverwaltungsgericht übernommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2006 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung wurde am 6. Oktober 2006 bei der REKO/EVD angefochten, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. die bis zum 31. Dezember 2006 gültige Fassung von Art. 101 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0], AS 2002 3451, aufgehoben gemäss Ziff. 115 Anhang VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden. Darunter fällt auch die vorliegende, vom SECO erlassene Verfügung (vgl. Art. 101 AVIG in der Fassung seit dem 1. Januar 2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) zur Behandlung der Streitsache zuständig. Zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und ist als Trägerin der Kasse Adressatin des angefochtenen Entscheides (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 1 AVIG), sie ist durch diesen besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin liegen vor (vgl. Art. 47 ff. VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Nach Art. 82 Abs. 1 AVIG (in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung, AS 2000 3096) haftet der Träger einer - nach Art. 78 AVIG eingerichteten und anerkannten privaten - Arbeitslosenkasse dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Streitig und zu prüfen ist, ob erstens die seitens der Kasse X._______ gegenüber ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zu Unrecht und somit durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben ausbezahlt worden sind, und ob zweitens dem Bund dadurch ein absichtlich oder fahrlässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen die Beschwerdeführerin einzustehen hat.

E. 3.1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz schliesst Arbeitnehmer, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt an sich zu Recht, dass sich diese Bestimmung lediglich im dritten Kapitel des Gesetzes über die Kurzarbeitsentschädigung findet, vom klaren Wortlaut her bloss auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, und dass eine entsprechende Bestimmung in den AVIG-Kapiteln über die Arbeitslosenentschädigung fehlt. Wie das EVG (Eidgenössisches Versicherungsgericht; seit Januar 2007 erste und zweite sozialrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts) indes wiederholt festgestellt hat, kann diese Bestimmung in bestimmten Konstellationen auch Auswirkungen auf die Frage der Anspruchsberechtigung von ganzarbeitslosen Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung haben (vgl. BGE 123 V 234 E. 7). Bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Insbesondere verbleibt im Einzelfall die Möglichkeit der Überprüfung der Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung (vgl. BGE 114 Ib 11 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 121 II 97 E. 4 mit Hinweisen). Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen, etwa zufolge Selbstausstellung von für die Kurzarbeit notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls sowie Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit, v.a. bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb, BGE 122 V 270 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nun kann Kurzarbeitslosigkeit nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb - bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis - für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (sog. 100 %ige Kurzarbeit). Auch in einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Denn auch diesfalls behält er - wie ein Arbeitgeber - die Dispositionsfreiheit, Kurzarbeit einzuführen und bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen. Daher ist er von vornherein vom Anspruch ausgeschlossen. Wird das Arbeitsverhältnis mit einem arbeitgeberähnlichen Arbeitnehmer hingegen gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Leistungen der Versicherung. Wenn somit ein Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers definitiv ist, kann nicht von Gesetzesumgehung gesprochen werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber wegen der Kündigung endgültig jene Eigenschaft verliert, wegen welcher er aufgrund von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wäre. Grundsätzlich anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung aber behält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, z.B. als weiterhin verbleibender Allein- oder Mehrheitsaktionär bzw. -gesellschafter, als Verwaltungsrat oder als Geschäftsführer. Behält der Arbeitnehmer trotz Kündigung des Arbeitverhältnisses die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit wieder zu reaktivieren und sich bei Bedarf als Arbeitnehmer erneut selbst einzustellen, liegt bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vor. Ihrem Sinn nach dient diese Regelung nämlich der Missbrauchsverhütung und soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen im Ergebnis praktisch unkontrollierbar bleibt, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb i.f.).

E. 3.3 Wegen dieser Einflussmöglichkeit vom Anspruch auf Kurzarbeit ausgeschlossen sind nicht nur Gesellschafter, finanziell am Betrieb Beteiligte und Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums, sondern auch ihre mitarbeitenden Ehegatten (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG i.f.).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X._______ sich am 2. Februar 2005 bei der Kasse zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anmeldete, nachdem er per 31. Januar 2005 sein Arbeitsverhältnis bei der Z._______ GmbH beendet hatte. An der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23. März 2005 übertrug er entschädigungslos und rückwirkend per 1. Februar 2005 seinen Stammanteil (...) und damit die Gesellschaftsmehrheit (...) auf seine Ehefrau und trat offiziell von seiner Stellung als Geschäftsführer der Z._______ GmbH zurück. Angesichts dieser Sachverhaltsumstände (entschädigungslose Übertragung des Mehrheitsgesellschaftsanteils auf die Ehefrau auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und ohne ersichtlichen legitimen Rechtsgrund der Übertragung) ist es offensichtlich, dass damit eine Situation geschaffen wurde, die der Missbrauchsbekämpfung und damit Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zuwiderläuft.

E. 3.5 X._______ wurde demzufolge durch die Kasse zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Bund weder absichtlich noch fahrlässig einen Schaden zugefügt zu haben. Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG gegeben sei, da die Kasse dem Bund durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens grobfahrlässig einen Schaden verursacht habe.

E. 4.1 Nachdem feststeht, dass die Kasse X._______ zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat und dem Bund dadurch in kausaler Weise ein Schaden entstanden ist, ist zu prüfen, inwieweit diese mangelhafte Aufgabenerfüllung durch die Kasse für die Beschwerdeführerin Haftungsfolgen zeitigt, d.h., ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung fahrlässig erfolgte oder nicht. Die Frage der Absichtlichkeit der Schadensverursachung stellt sich nicht, da die Vorinstanz zum vornherein nur die für Fälle der fahrlässigen Schadenszufügung vorgesehene Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.-- pro Schadensfall gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte (nach Art. 82 Abs. 3 Satz 2 AVIG kann die Ausgleichsstelle bei leichtem Verschulden auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten; vgl. auch Art. 115 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02] in der Fassung seit 1. Juli 2003, AS 2003 1828).

E. 4.2 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und damit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Grobfahrlässig handelt demnach, wer elementare Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (vgl. statt vieler BGE 118 V 305 E. 2b und c; siehe auch Gerhard Gerhards, AVIG - Kommentar, Bd. II, Bern und Stuttgart 1988, N. 21 zu Art. 82). Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man den Durchschnittsanforderungen nicht gerecht wird (zum Begriff der "fautes moyennes" vgl. BGE 100 II 332 E. 3a). Leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt nur geringfügig verletzt wurde, also nur geringe Vorwerfbarkeit vorliegt (vgl. Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2005, S. 73). Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzulegen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das Verschulden ist dabei an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. dazu auch Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR).

E. 4.3 Ob der Kasse, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet, Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Gesetzesrevision auch bei leichter Fahrlässigkeit.

E. 4.4 Im vorliegenden Fall lag - wie oben dargelegt - ein offensichtlicher Fall einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vor. Es ist unbestritten, dass der Arbeitslosenkasse alle wesentlichen Sachverhaltsumstände (Geschäftsführerstellung und Gesellschafter mit Mehrheitsanteil in einem Kleinbetrieb bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, rückwirkende und entschädigungslose Übertragung des eigenen Mehrheitsanteils an die eigene Ehefrau) bekannt waren. Wenn die Kasse unter diesen Umständen X._______ Arbeitslosenentschädigung ausbezahlte, ohne auch nur den Fall zuerst der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten (vgl. Art. 81 Abs. 2 Bst. a AVIG), wirft ihr die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die von der Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 5. September 2006 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

E. 6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 10'000.-- liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 4 Zeile 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- als angebracht.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- verrechnet. Der Betrag von Fr. 100.-- wird der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils überwiesen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. TCIN/kre V-ALK-2006-46; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Daniel Peyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7820/2006 sce/ped {T 0/2} Urteil vom 19. Juni 2008 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiber Daniel Peyer. Parteien A._______, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Paul Hollenstein, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Direktion für Arbeit, Vorinstanz. Gegenstand Trägerhaftung. Sachverhalt: A. X._______ war (...) im Handelsregister des Kantons V._______ eingetragener Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der Z._______ GmbH mit Sitz in V._______. Sein Arbeitsverhältnis wurde (...) per 31. Januar 2005 gekündigt. Am 2. Februar 2005 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse W._______ (nachfolgend Kasse) zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an. Am 23. März 2005 trat er anlässlich einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung seine Stammeinlage an der Z._______ GmbH (...) per 1. Februar 2005 entschädigungslos an seine Ehefrau und Mitgesellschafterin Y._______ ab. Mit dem Ausscheiden als Gesellschafter trat er zudem als Geschäftsführer der Z._______ GmbH zurück, ebenfalls erlosch seine Unterschriftsberechtigung für die Gesellschaft (...). Die Kasse richtete ihm in der Folge rückwirkend per 2. Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Revisionsbericht vom 8. August 2006 hielt die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Direktion für Arbeit (nachfolgend Vorinstanz), zuhanden des Trägers der Kasse fest, X._______ sei ab 2. Februar 2005 zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden. Er habe Ende März 2005 seine Stammeinlage an der GmbH auf seine Ehefrau übertragen, welche laut Handelsregister bis heute als Gesellschafterin auftrete. Aufgrund dieser Sachlage hätten er bzw. seine Ehefrau ihre arbeitgeberähnliche Stellung in der Z._______ GmbH nicht aufgegeben. Personen in derartiger Stellung hätten nach der Vorschrift von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zwar dem Wortlaut nach bloss keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Bestimmung habe aber auch Auswirkungen auf die Arbeitslosenentschädigung. Solange solche Personen ihre arbeitgeberähnliche Stellung beibehielten, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil sie die betrieblichen Entscheide weiterhin massgeblich beeinflussen oder den bloss vorübergehend stillgelegten Betrieb jederzeit reaktivieren könnten. Die ausgerichteten Taggelder seien für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 im Umfang von Fr. 34'594.75 brutto von X._______ zurückzufordern. Die für den Zeitraum vom 2. Februar bis zum 31. Juli 2005 ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 38'789.20 brutto könnten zufolge Verwirkung nicht mehr zurückgefordert werden. Bezüglich dieses Schadens werde dem Träger der Kasse eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 10'000.-- auferlegt, da der Kasse bekannt gewesen sei, dass X._______ bzw. seine Ehefrau bei der Z._______ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, woraus sich das Fehlen der Anspruchsberechtigung des Ersteren ohne Weiteres ergebe. Mit Stellungnahme vom 22. August 2006 führte die Kasse - handelnd für ihren Träger - aus, die Beanstandung werde nicht akzeptiert. Weder X._______ noch dessen Ehefrau hätten im Zeitpunkt der Antragstellung eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Auch sei die von der Vorinstanz angerufene Norm von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG nur auf Kurzarbeit, nicht auf den hier zutreffenden Fall anwendbar. Am 5. September 2006 verfügte die Vorinstanz, der Träger der Kasse habe eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 10'000.-- zu übernehmen. Ausschlaggebend dafür sei, dass X._______ nach Übertragung seines Stammanteils auf die Ehefrau die betrieblichen Entscheide durch letztere weiterhin massgeblich beeinflussen oder den vorübergehend stillgelegten Betrieb jederzeit reaktivieren könne. Damit sei er wie ein mitarbeitender Ehegatte im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zu behandeln. Der Ausschluss von arbeitgeberähnlichen Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei absolut zu verstehen, d.h. es brauche kein konkreter Rechtsmissbrauch bzw. eine absichtliche Rechtsumgehung nachgewiesen zu werden. B. Gegen diese Verfügung erhebt die Trägerschaft der Kasse W._______, die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), am 6. Oktober 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (REKO/EVD). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, X._______ habe seine Stelle aufgrund des schlechten Geschäftsganges verloren, er habe zudem sein Gesellschaftskapital übertragen und sei mithin nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer. Offensichtlich bestimme er die Entscheidungsfindung im Betrieb nicht mehr bzw. könne sie auch nicht mehr massgeblich beeinflussen. Zweifellos habe er damit jene Eigenschaft verloren, deretwegen er keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätte. Er habe daher keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr. Da seine Ehefrau nicht im Betrieb arbeite, könne er nicht zum mitarbeitenden Ehegatten werden. Nach der Rechtsprechung des EVG habe er grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. X._______ sei unbestritten ein beitragspflichtiger Arbeitnehmer und habe schon daher einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Kapitel des AVIG betreffend Arbeitslosenentschädigung enthalte ferner keinen Art. 31 Abs. 3 Bst. c, dieser finde sich bloss im Kapitel über Kurzarbeitsentschädigung. Die Bestimmung sei klarerweise nicht auf Arbeitslosenentschädigungsfälle anwendbar. Der Gesetzgeber habe keine entsprechende Norm im Bereich der Arbeitslosenentschädigung aufnehmen wollen, vielmehr sei bewusst darauf verzichtet worden. Dies zu missachten, verletze nicht nur das Legalitäts-, sondern auch das Gewaltenteilungsprinzip sowie den klaren Willen des Gesetzgebers. Unter diesen Umständen sei der Vorwurf an die Kasse unhaltbar, sie habe dem Bund durch fahrlässige, geschweige denn absichtlich mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben einen Schaden verursacht. C. Mit Antwort vom 7. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsprechung des EVG zur Problematik der arbeitgeberähnlichen Stellung sei den Kassen bekannt. Es werde auf den Fall BGE 123 V 234 verwiesen. Massgebend sei, dass X._______ seinen Gesellschaftsanteil auf seine Ehefrau übertragen habe. Diese sei seither mit 60 % des Kapitals ausschlaggebend am Betrieb beteiligt und könne massgeblich die Entscheidfindung beeinflussen. Unzweifelhaft sei sie von jeglichen Ansprüchen gegenüber der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Mitbetroffen vom Ausschluss seien gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zumindest auch die Ehegatten. Die Kapitalübertragung auf die Ehefrau sei vorliegend kein geeignetes Mittel, um den Ausschluss der Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung zu umgehen. Gemäss Rechtsprechung sei es rechtsmissbräuchlich, wenn vom Rechtsinstitut der Arbeitslosenversicherung in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht werde, um damit Interessen zu befriedigen, die nicht Schutzobjekt dieses Instituts seien. Den Vollzugsorganen der Versicherung sei die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach zur Kenntnis gebracht worden. Es liege somit eine falsche bzw. keine richtige Rechtsanwendung seitens der Kasse vor. Die Nichtbeachtung der geltenden Praxis sei zumindest grobfahrlässig. Damit sei zurecht eine Trägerhaftung verfügt worden. D. Am 2. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, die Übernahme des Verfahrens von der REKO/EVD bekannt. Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III wurde die Sache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des Bundesverwaltungsgericht übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2006 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung wurde am 6. Oktober 2006 bei der REKO/EVD angefochten, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. die bis zum 31. Dezember 2006 gültige Fassung von Art. 101 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0], AS 2002 3451, aufgehoben gemäss Ziff. 115 Anhang VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden. Darunter fällt auch die vorliegende, vom SECO erlassene Verfügung (vgl. Art. 101 AVIG in der Fassung seit dem 1. Januar 2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) zur Behandlung der Streitsache zuständig. Zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und ist als Trägerin der Kasse Adressatin des angefochtenen Entscheides (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 1 AVIG), sie ist durch diesen besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin liegen vor (vgl. Art. 47 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 82 Abs. 1 AVIG (in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung, AS 2000 3096) haftet der Träger einer - nach Art. 78 AVIG eingerichteten und anerkannten privaten - Arbeitslosenkasse dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Streitig und zu prüfen ist, ob erstens die seitens der Kasse X._______ gegenüber ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zu Unrecht und somit durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben ausbezahlt worden sind, und ob zweitens dem Bund dadurch ein absichtlich oder fahrlässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen die Beschwerdeführerin einzustehen hat. 3. 3.1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz schliesst Arbeitnehmer, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt an sich zu Recht, dass sich diese Bestimmung lediglich im dritten Kapitel des Gesetzes über die Kurzarbeitsentschädigung findet, vom klaren Wortlaut her bloss auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, und dass eine entsprechende Bestimmung in den AVIG-Kapiteln über die Arbeitslosenentschädigung fehlt. Wie das EVG (Eidgenössisches Versicherungsgericht; seit Januar 2007 erste und zweite sozialrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts) indes wiederholt festgestellt hat, kann diese Bestimmung in bestimmten Konstellationen auch Auswirkungen auf die Frage der Anspruchsberechtigung von ganzarbeitslosen Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung haben (vgl. BGE 123 V 234 E. 7). Bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Insbesondere verbleibt im Einzelfall die Möglichkeit der Überprüfung der Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung (vgl. BGE 114 Ib 11 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 121 II 97 E. 4 mit Hinweisen). Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen, etwa zufolge Selbstausstellung von für die Kurzarbeit notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls sowie Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit, v.a. bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb, BGE 122 V 270 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nun kann Kurzarbeitslosigkeit nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb - bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis - für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (sog. 100 %ige Kurzarbeit). Auch in einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Denn auch diesfalls behält er - wie ein Arbeitgeber - die Dispositionsfreiheit, Kurzarbeit einzuführen und bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen. Daher ist er von vornherein vom Anspruch ausgeschlossen. Wird das Arbeitsverhältnis mit einem arbeitgeberähnlichen Arbeitnehmer hingegen gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Leistungen der Versicherung. Wenn somit ein Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers definitiv ist, kann nicht von Gesetzesumgehung gesprochen werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber wegen der Kündigung endgültig jene Eigenschaft verliert, wegen welcher er aufgrund von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wäre. Grundsätzlich anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung aber behält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, z.B. als weiterhin verbleibender Allein- oder Mehrheitsaktionär bzw. -gesellschafter, als Verwaltungsrat oder als Geschäftsführer. Behält der Arbeitnehmer trotz Kündigung des Arbeitverhältnisses die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit wieder zu reaktivieren und sich bei Bedarf als Arbeitnehmer erneut selbst einzustellen, liegt bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vor. Ihrem Sinn nach dient diese Regelung nämlich der Missbrauchsverhütung und soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen im Ergebnis praktisch unkontrollierbar bleibt, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb i.f.). 3.3 Wegen dieser Einflussmöglichkeit vom Anspruch auf Kurzarbeit ausgeschlossen sind nicht nur Gesellschafter, finanziell am Betrieb Beteiligte und Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums, sondern auch ihre mitarbeitenden Ehegatten (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG i.f.). 3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X._______ sich am 2. Februar 2005 bei der Kasse zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anmeldete, nachdem er per 31. Januar 2005 sein Arbeitsverhältnis bei der Z._______ GmbH beendet hatte. An der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23. März 2005 übertrug er entschädigungslos und rückwirkend per 1. Februar 2005 seinen Stammanteil (...) und damit die Gesellschaftsmehrheit (...) auf seine Ehefrau und trat offiziell von seiner Stellung als Geschäftsführer der Z._______ GmbH zurück. Angesichts dieser Sachverhaltsumstände (entschädigungslose Übertragung des Mehrheitsgesellschaftsanteils auf die Ehefrau auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und ohne ersichtlichen legitimen Rechtsgrund der Übertragung) ist es offensichtlich, dass damit eine Situation geschaffen wurde, die der Missbrauchsbekämpfung und damit Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zuwiderläuft. 3.5 X._______ wurde demzufolge durch die Kasse zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Bund weder absichtlich noch fahrlässig einen Schaden zugefügt zu haben. Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG gegeben sei, da die Kasse dem Bund durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens grobfahrlässig einen Schaden verursacht habe. 4.1 Nachdem feststeht, dass die Kasse X._______ zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat und dem Bund dadurch in kausaler Weise ein Schaden entstanden ist, ist zu prüfen, inwieweit diese mangelhafte Aufgabenerfüllung durch die Kasse für die Beschwerdeführerin Haftungsfolgen zeitigt, d.h., ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung fahrlässig erfolgte oder nicht. Die Frage der Absichtlichkeit der Schadensverursachung stellt sich nicht, da die Vorinstanz zum vornherein nur die für Fälle der fahrlässigen Schadenszufügung vorgesehene Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.-- pro Schadensfall gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte (nach Art. 82 Abs. 3 Satz 2 AVIG kann die Ausgleichsstelle bei leichtem Verschulden auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten; vgl. auch Art. 115 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02] in der Fassung seit 1. Juli 2003, AS 2003 1828). 4.2 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und damit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Grobfahrlässig handelt demnach, wer elementare Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (vgl. statt vieler BGE 118 V 305 E. 2b und c; siehe auch Gerhard Gerhards, AVIG - Kommentar, Bd. II, Bern und Stuttgart 1988, N. 21 zu Art. 82). Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man den Durchschnittsanforderungen nicht gerecht wird (zum Begriff der "fautes moyennes" vgl. BGE 100 II 332 E. 3a). Leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt nur geringfügig verletzt wurde, also nur geringe Vorwerfbarkeit vorliegt (vgl. Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2005, S. 73). Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzulegen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das Verschulden ist dabei an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. dazu auch Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR). 4.3 Ob der Kasse, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet, Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Gesetzesrevision auch bei leichter Fahrlässigkeit. 4.4 Im vorliegenden Fall lag - wie oben dargelegt - ein offensichtlicher Fall einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vor. Es ist unbestritten, dass der Arbeitslosenkasse alle wesentlichen Sachverhaltsumstände (Geschäftsführerstellung und Gesellschafter mit Mehrheitsanteil in einem Kleinbetrieb bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, rückwirkende und entschädigungslose Übertragung des eigenen Mehrheitsanteils an die eigene Ehefrau) bekannt waren. Wenn die Kasse unter diesen Umständen X._______ Arbeitslosenentschädigung ausbezahlte, ohne auch nur den Fall zuerst der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten (vgl. Art. 81 Abs. 2 Bst. a AVIG), wirft ihr die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die von der Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 5. September 2006 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. 6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 10'000.-- liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 4 Zeile 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- als angebracht. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- verrechnet. Der Betrag von Fr. 100.-- wird der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils überwiesen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. TCIN/kre V-ALK-2006-46; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Daniel Peyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >