Absolute Ausschlussgründe
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) mit Basiseintragung in Italien. Das Zeichen sieht wie folgt aus: Für die Schweiz wurde bezüglich folgender Waren der Klasse 11 Schutz begehrt (Notification der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle, OMPI, vom 16. Februar 2006): Klasse 11 Fours, à l'exception des fours pour expériences, fours gaz à convection pour restaurants, fours électriques à convection pour restaurants, fours électriques mixtes (convection-vapeur) pour restaurants, fours à gaz mixtes (convection-vapeur) pour restaurants, fours électriques statiques à pizzas, fours gaz statiques à pizzas, fours électriques à convection pour pizzas, fours gaz à convection pour pizzas, grils (cuiseurs), plans et plaques de cuisson en vitrocéramique, grille-pain, comptoirs chauffés pour aliments, appareils de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation. B. Am 9. Januar 2007 erliess die Vorinstanz eine "Notification de refus provisoire total (sur motifs absolus)" gegen die Marke der Beschwerdeführerin, mit der Begründung, das Zeichen enthalte die gemäss UNO-Gesetz (Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen vom 15. Dezember 1961, NZSchG, SR 232.23) geschützte Abkürzung "UNO" und verstosse somit gegen Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11). C. Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 bestritt die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz und machte geltend, dass durch das hinzugefügte "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Distanz zur Abkürzung der Vereinten Nationen geschaffen werde. Gesamthaft betrachtet handle es sich um eine Fantasiebezeichnung. Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen mit dem Bestandteil "UNO". D. Mit Schreiben vom 29. August 2007 hielt die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Am 29. Oktober 2007 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz schriftlich, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) für alle beanspruchten Waren der Klasse 11 den Markenschutz in der Schweiz gestützt auf Art. 6ter und 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), sowie Art. 2 lit. d i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Ein geschütztes Sigel könne nur dann als Bestandteil einer Marke eingetragen werden, wenn ihm eine weitere eigene Bedeutung - sei es als beschreibender Begriff oder generische Bezeichnung der Alltagssprache - zukomme oder wenn es als Bestandteil einer Fantasiebezeichnung nicht mehr eigenständig wahrgenommen werde. Im konkreten Fall liege insbesondere aufgrund der grafischen Ausgestaltung eine Auftrennung des Zeichens in die Bestandteile "UNO" und "X" auf der Hand; "UNO" werde als selbständiges Element wahrgenommen und gehe wegen der Grafik nicht als Bestandteil einer Fantasiebezeichnung im ganzen Wortkonstrukt "UNOX" unter. Die mit dem Argument der Gleichbehandlung von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen CH 354 399 UNOS, CH 537 133 UNOR und CH 383 832 UNOX seien unbestimmte Wortmarken, bei denen das geschützte Sigel "UNO" vom Abnehmer nicht mehr eigenständig wahrgenommen werde. Bei CH 388 365 unoX (fig.) schliesslich handle es sich um eine alte Marke, deren abweichende Beurteilung den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletze. F. Dagegen erhob die Markeninhaberin mit Datum vom 6. Februar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, und die internationale Markenregistrierung Nr. 820 974 UNOX (fig.) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz zum Schutz in der Schweiz zuzulassen. Zur Begründung führt sie unter anderem Folgendes aus: Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt sowie Bundes- und Staatsvertragsrecht falsch angewendet. Für die Zulässigkeit der Verwendung des geschützten Zeichens "UNO" sei entscheidend, ob dessen Gesamteindruck beim Publikum eine Verbindung zur betreffenden Organisation hervorrufen könne. Sobald im Einzelfall, z.B. aufgrund einer Doppelbedeutung oder einer sehr spezifischen grafischen Gestaltung, ein falscher Rückschluss auf eine internationale Organisation ausgeschlossen werden könne, genügten selbst geringfügige Zusätze. Der Schutzbereich der Kennzeichen internationaler Organisationen sei demnach eng auszulegen. Die Marke "UNOX" (fig.) trage zwar den Bestandteil "UNO" in sich, lasse deswegen jedoch keineswegs auf die Vereinten Nationen schlies-sen, insbesondere weil "UNO" in der schweizerischen Landessprache Italienisch auch "eins" bedeute. Ausserdem werde durch das hinzugefügte "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Distanz zum Sigel der Vereinten Nationen geschaffen. Vom Klang her unterscheide sich das Zeichen "UNOX" durch den prägnanten Zusatz "X" besonders deutlich. Grafisch sei das "X" von der Buchstabenfolge "UNO" etwas abgehoben, aber räumlich schliesse es unmittelbar an den Buchstaben "O" an, was den Eindruck der Marke als Fantasiewort begünstige, zumal auch eine Verbindung der Vereinten Nationen mit dem Buchstaben "X" keinen Sinn ergäbe. Gesamthaft betrachtet sei die Marke "UNOX" demnach eine Fantasiebezeichnung. Allenfalls könne man die Marke einerseits als Kombination aus dem italienischen Wort für die Zahl eins (uno) und dem lateinischen Begriff für Nacht (nox) verstehen oder andererseits als Kombination aus dem italienischen Wort für die Zahl eins (uno) und der gemeinhin üblichen Bezeichnung für rostfreien Stahl (INOX). Diese letztere Kombination würde auf die Qualität und Bauweise der Produkte der Beschwerdeführerin anspielen (im Sinne von "einzigartiger" oder "erster Qualität" von INOX-Fabrikaten) und wäre als Bedeutung ungleich präsenter als eine Verbindung der Marke zu den Vereinten Nationen. Auch vom Sinngehalt her bestehe demnach keinerlei Anlass, auf die Vereinten Nationen zu schliessen. Dies gelte insbesondere für ein Publikum, das sich für die Waren der vorliegenden Marke in Klasse 11, d.h. Backöfen für Gastrobetriebe und verwandte Produkte, interessiere. Gemäss einem Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) seien das Wissen und die Vorstellung des adressierten Publikums bei der Beurteilung der Frage, ob der Eindruck einer Verbindung zu einem durch das UNO-Gesetz geschützten Zeichen entstehe, massgeblich. Auch wenn der Bestandteil "UNO" als solcher erkennbar sei, sei damit noch keine Verwechslungsgefahr zum Sigel der Vereinten Nationen gegeben, denn in einem solchen Fall sei stets zu prüfen, ob aufgrund des Gesamteindruckes die Gefahr einer Verwechslung bestehe. Des Weiteren verletze die angefochtene Verfügung das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) verkenne, dass die Voreintragung CH 354 399 UNOS aus dem Jahr 1987 eine noch ältere und die Voreintragung CH 383 832 UNOX aus dem Jahr 1991 eine gleich alte Marke wie die Voreintragung CH 388 365 unoX (fig.) sei. Bei den Voreintragungen handle es sich ebenfalls nicht um Marken mit eigener Bedeutung (generische Bezeichnung der Alltagssprache oder beschreibender Begriff). G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Sistierung dieses Verfahrens bis zum Vorliegen des höchstrichterlichen Entscheides in der Angelegenheit 4A_79/2008 - VERBAND SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.). H. Am 21. April 2008 nahm die Beschwerdeführerin zum Sistierungsgesuch der Vorinstanz Stellung und beantragte dessen Abweisung. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens ab und setzte ihr eine neue Frist zur Stellungnahme an. J. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 13. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Dabei bringt sie - ergänzend zur angefochtenen Verfügung - insbesondere Folgendes vor: Anders als bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens gemäss Art. 2 lit. a MSchG, bei der auf den Gesamteindruck abgestellt werde, sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit dem charakteristischen Bestandteil eines ausländischen Wappens bzw. einer ausländischen Flagge nur das fragliche Zeichenelement massgebend. Dies müsse in Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers ebenso im Anwendungsbereich des UNO-Gesetzes gelten. Die übrigen Teile des hinterlegten Zeichens seien daher für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 1, 2 und 3 i.V.m. Art. 6 des UNO-Gesetzes nicht zu berücksichtigen. Sobald ein Zeichen auf ein geschütztes Emblem hinweise, sei eine Eintragung als Marke unzulässig. Dabei sei die Verwechselbarkeit im Allgemeinen zu prüfen. Unerheblich sei, ob der betreffende Bestandteil neben den anderen Zeichenelementen grössere oder geringere Bedeutung habe. Es genüge, dass er tatsächlich und erkennbar vorhanden sei. Die strittige Marke weise das geschützte Zeichen "UNO" auf, welches aufgrund der spezifischen Gestaltung eigenständig erkennbar sei. Das Institut gehe im vorliegenden Fall nicht von einer Nachahmung des geschützten Zeichens aus, sondern von der Tatsache, dass dieses per se übernommen worden sei. Daher seien die übrigen Teile des hinterlegten Zeichens (der anderweitig ausgestaltete Buchstabe "X" sowie die etikettenhafte Grafik) für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 1, 2 und 3 i.V.m. Art. 6 UNO-Gesetz nicht zu berücksichtigen. Das UNO-Gesetz sei schon verletzt, wenn das strittige Zeichen ein geschütztes Sigel beinhalte, unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Verwechslungsgefahr vorliege. Nicht massgebend sei dabei auch, wie das Zeichen vom Durchschnittskonsumenten im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren der Klasse 11 verstanden werde, da es nicht die Irreführung der Abnehmerkreise zu vermeiden, sondern den absoluten Schutz des Zeichens zu gewährleisten gelte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinngehalte lägen nicht ohne Weiteres auf der Hand und seien aufgrund der vorhandenen Mutationen mit Gedankenaufwand verbunden. Dem Zeichen "UNOX" (fig.) liege somit keine offensichtlich klare Bedeutung zugrunde, die gegenüber der geschützten Abkürzung im Vordergrund stünde. CH 354 399 UNOS sei aus dem Markenregister gelöscht worden. Die Eintragungen CH 388 365 unoX (fig.) und CH 340 607 Uno-45 (fig.) würden heute nicht mehr zum Markenschutz zugelassen. Da sie jedoch alte Marken seien (Hinterlegungsdatum 4. Februar 1991 bzw. 19. April 1985), werde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. K. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des IGE in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 lit. e VGG). Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Frist und Form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Italien und die Schweiz haben sowohl das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), als auch das zugehörige Protokoll vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4) ratifiziert. Gemäss Art. 9sexies Abs. 1 lit. a MMP findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des MMA (Stockholmer Fassung) sind, nur das MMP Anwendung.
E. 2.2 Das IGE kann innerhalb von 18 Monaten ab Mitteilung einer internationalen Markenregistrierung erklären, es verweigere dieser Marke den Schutz in der Schweiz (Art. 5 Abs. 2 lit. b MMP sowie entsprechende Erklärung der Schweiz; vgl. BGE 130 III 374 f. E. 1.2 mit Hinweisen). Es muss dafür mindestens einen der in der PVÜ erwähnten Gründe angeben (Art. 5 Abs. 1 MMP). Mit der Bekanntgabe der Registrierung der Marke IR 820 974 UNOX (fig.) durch die OMPI am 16. Februar 2006 und der "Notification de refus provisoire total" des IGE vom 9. Januar 2007 wurde die genannte Frist eingehalten.
E. 2.3 Als Zurückweisungsgrund kann das IGE unter anderem geltend machen, die Marke verstosse gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung, wobei eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft (Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ). Nach Art. 2 lit. d MSchG sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, vom Markenschutz ausgeschlossen. Eine Verletzung geltenden Rechts kann gegenüber einer international registrierten Marke nur dann als Schutzverweigerungsgrund angeführt werden, wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten vorliegt (Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ; RKGE in sic! 1999, 37 f. E. 2 Cercle+).
E. 2.4 Gemäss Art. 6ter PVÜ ist die Schweiz verpflichtet, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, denen mindestens ein Verbandsland angehört, sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen und den Gebrauch dieser Zeichen zu verbieten, sofern ihn die zuständigen Stellen nicht erlaubt haben (Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Benutzung oder Eintragung nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen oder wenn die Benutzung oder Eintragung offensichtlich nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen (Art. 6ter Abs. 1 lit. c PVÜ). Innerstaatlich hat die Schweiz diese Vorgabe mit dem NZSchG implementiert (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen vom 5. Juni 1961, BBl 1961 I 1331 f.). Gegenüber der OMPI berief sich die Vorinstanz denn auch auf Art. 1 und 2 NZSchG. Nach Art. 1 Abs. 1 NZSchG ist es untersagt, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen dieser Organisation zu benützen: ihren Namen in irgendwelcher Sprache (lit. a), ihre Sigel in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache (lit. b) sowie ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen (lit. c). Gemäss Art. 1 Abs. 2 NZSchG erstreckt sich dieses Verbot auch auf Nachahmungen der betreffenden Zeichen. Art. 2 NZSchG dehnt es auf Kennzeichen von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sowie angeschlossener zwischenstaatlicher Organisationen aus. Nach Art. 6 Abs. 2 NZSchG sind Fabrik- und Handelsmarken sowie gewerbliche Muster und Modelle, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen. Der Schutz des NZSchG geht weiter als derjenige nach Art. 6ter PVÜ. So untersagt das NZSchG die Verwendung der geschützten Kennzeichen auch in Dienstleistungsmarken und Geschäftsfirmen, und es setzt keine Verwechslungsgefahr voraus (Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 2 N. 83; Christoph Willi, MSchG, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 275; BGE 105 II 139 f. E. 2c BIS Services et Travail Temporaire SA, als Firma für unzulässig erkannt; Botschaft, 1333). Mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme des europäischen Sitzes der Vereinten Nationen hatte sich die Schweiz stillschweigend bereit erklärt, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um dieser Organisation eine ungestörte Tätigkeit auf ihrem Staatsgebiet zu ermöglichen. Dazu zählte nach Auffassung des Bundesrates auch die Pflicht, den Namen und das Zeichen der Vereinten Nationen ausdrücklich gegen die Benützung durch nicht ermächtigte Dritte zu schützen (Botschaft, 1331). Das NZSchG dient demnach insbesondere dem Schutz der Aktivitäten der Vereinten Nationen, nicht zuletzt aber auch der Aufrechterhaltung reibungsloser diplomatischer Beziehungen zwischen dieser Organisation und der Schweiz. Insofern umfasst es Bestimmungen, welche dem Bereich der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind. Folglich kommt eine Verletzung der Verbotsnormen dieses Gesetzes einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gleich (vgl. Willi, Art. 2 N. 260). Die geschützten Zeichen der zwischenstaatlichen Organisationen werden im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 4 Abs. 1 NZSchG); der Schutz tritt am Tag der Veröffentlichung ein (Art. 4 Abs. 2 NZSchG). Das im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Zeichen "UNO" der Organisation der Vereinten Nationen ist seit dem 1. Juni 1962 in der Schweiz geschützt (BBl 1962 I 1046 f.).
E. 3.1 Das international registrierte Zeichen "UNOX" (fig.) der Beschwerdeführerin ist eine kombinierte Wort-/Bildmarke, die aus einem ellipsenförmigen, schwarz-weissen Etikett mit dem Wortelement "UNOX" besteht. Die Schrift der Buchstabenfolge "UNO" unterscheidet sich von derjenigen des direkt daran anschliessenden Buchstabens "X" insofern, als erstere ganz in weiss gehalten, letztere lediglich weiss umrandet ist, wobei alle Schriftzeichen die gleiche Grösse aufweisen und auf der schwarzen Grundfläche innerhalb der Ellipse positioniert sind.
E. 3.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, "UNO" werde als selbständiges Element wahrgenommen und gehe wegen der Grafik nicht als Bestandteil einer Fantasiebezeichnung im Wortkonstrukt "UNOX" unter. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Marke "UNOX" hingegen - gesamthaft betrachtet - eine Fantasiebezeichnung.
E. 3.3 Ob eine Marke ein geschütztes Sigel einer internationalen Organisation im Sinne des NZSchG enthält, ist aufgrund ihres Gesamteindrucks zu beurteilen. Dies gilt generell, wenn die fragliche Buchstabenfolge innerhalb eines längeren Zeichens erscheint oder wenn ihr (auch) eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. RKGE in sic! 2007, 183 f. E. 5 EPA European Packaging Alliance (fig.)). Anders präsentiert sich die Situation in der Regel bei figürlichen Zeichen, beispielsweise bei Wappen, denn diese springen auch als Bestandteile von Marken sofort ins Auge. Sie sind für sich allein, ohne Rücksicht auf die übrigen Elemente der Marke und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, zu betrachten (vgl. BGE 134 III 411 ff. E. 5.2 f. VSA Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen / Rotkreuzzeichen sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3 f. Doppeladlerwappen / Staatswappen Albaniens).
E. 3.4 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Wort-/Bildmarke "UNOX" als Fantasiebezeichung wahrgenommen wird. Neben Fachkreisen, welche Backöfen für Gastrobetriebe und verwandte Produkte vertreiben oder verwenden, werden darin auch Durchschnittsbetrachter keinen Hinweis auf die Vereinten Nationen sehen. Sie werden im Zeichen der Beschwerdeführerin kein UNO-Sigel erkennen, jedenfalls nicht auf den ersten Blick und ohne besonderen Fantasieaufwand. Vielmehr werden sie "UNOX" als ein Wort lesen, denn das "X" schliesst ohne Zwischenraum an die Buchstabenfolge "UNO" an und weist die selbe Schriftgrösse auf. Das Wort "UNOX" lässt sich leicht in einem Zug aussprechen. Klanglich und inhaltlich erinnert es an "INOX", eine gebräuchliche Bezeichnung für rostfreien Stahl. Dieser Sinngehalt ist mit Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 11 auch besonders naheliegend. Demgegenüber würde eine Verbindung des UNO-Sigels mit dem Buchstaben "X" schon per se, erst recht aber auf einer schwarz-weis-sen, ellipsenförmigen Grundfläche, keine sinnhaftigen Assoziationen mit den Vereinten Nationen wecken. Dies gilt umso mehr, als die international registrierte Marke der Beschwerdeführerin Öfen für Gastrobetriebe sowie verwandte Produkte kennzeichnet. Auch deshalb wird die in ihr enthaltene Buchstabenfolge "UNO" nicht separat wahrgenommen und als UNO-Sigel betrachtet.
E. 3.5 Wird die Buchstabenfolge "UNO" in der Marke "UNOX" aber nicht als Sigel der Vereinten Nationen (oder als Nachahmung desselben) wahrgenommen, so unterliegt das Kennzeichen der Beschwerdeführerin auch nicht den Regeln des NZSchG. Ebensowenig verstösst es gegen die einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen. Auch sonst kommt kein absoluter Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. d MSchG zum Tragen.
E. 4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2008 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der IR-Marke Nr. 820 974 UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet der Schweiz für die beanspruchten Produkte vollumfänglich zu gewähren.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, und es ist ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, so ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) ist das IGE eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gestützt auf seine Kompetenz zum Vollzug der Markenschutzgesetzgebung (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b IGEG) hat es die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind demnach der Vorinstanz aufzuerlegen. Sie sind aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Marke IR 820 974 UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 11 vollumfänglich zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. MWST) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. 820 974 UNOX (fig.); Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hält, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. April 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-764/2008 {T 0/2} Urteil vom 9. April 2009 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Urs Küpfer Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Schutzverweigerung gegenüber der internationalen Markenregistrierung Nr. 820 974 UNOX (fig.). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) mit Basiseintragung in Italien. Das Zeichen sieht wie folgt aus: Für die Schweiz wurde bezüglich folgender Waren der Klasse 11 Schutz begehrt (Notification der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle, OMPI, vom 16. Februar 2006): Klasse 11 Fours, à l'exception des fours pour expériences, fours gaz à convection pour restaurants, fours électriques à convection pour restaurants, fours électriques mixtes (convection-vapeur) pour restaurants, fours à gaz mixtes (convection-vapeur) pour restaurants, fours électriques statiques à pizzas, fours gaz statiques à pizzas, fours électriques à convection pour pizzas, fours gaz à convection pour pizzas, grils (cuiseurs), plans et plaques de cuisson en vitrocéramique, grille-pain, comptoirs chauffés pour aliments, appareils de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation. B. Am 9. Januar 2007 erliess die Vorinstanz eine "Notification de refus provisoire total (sur motifs absolus)" gegen die Marke der Beschwerdeführerin, mit der Begründung, das Zeichen enthalte die gemäss UNO-Gesetz (Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen vom 15. Dezember 1961, NZSchG, SR 232.23) geschützte Abkürzung "UNO" und verstosse somit gegen Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11). C. Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 bestritt die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz und machte geltend, dass durch das hinzugefügte "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Distanz zur Abkürzung der Vereinten Nationen geschaffen werde. Gesamthaft betrachtet handle es sich um eine Fantasiebezeichnung. Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen mit dem Bestandteil "UNO". D. Mit Schreiben vom 29. August 2007 hielt die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Am 29. Oktober 2007 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz schriftlich, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) für alle beanspruchten Waren der Klasse 11 den Markenschutz in der Schweiz gestützt auf Art. 6ter und 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), sowie Art. 2 lit. d i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Ein geschütztes Sigel könne nur dann als Bestandteil einer Marke eingetragen werden, wenn ihm eine weitere eigene Bedeutung - sei es als beschreibender Begriff oder generische Bezeichnung der Alltagssprache - zukomme oder wenn es als Bestandteil einer Fantasiebezeichnung nicht mehr eigenständig wahrgenommen werde. Im konkreten Fall liege insbesondere aufgrund der grafischen Ausgestaltung eine Auftrennung des Zeichens in die Bestandteile "UNO" und "X" auf der Hand; "UNO" werde als selbständiges Element wahrgenommen und gehe wegen der Grafik nicht als Bestandteil einer Fantasiebezeichnung im ganzen Wortkonstrukt "UNOX" unter. Die mit dem Argument der Gleichbehandlung von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen CH 354 399 UNOS, CH 537 133 UNOR und CH 383 832 UNOX seien unbestimmte Wortmarken, bei denen das geschützte Sigel "UNO" vom Abnehmer nicht mehr eigenständig wahrgenommen werde. Bei CH 388 365 unoX (fig.) schliesslich handle es sich um eine alte Marke, deren abweichende Beurteilung den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletze. F. Dagegen erhob die Markeninhaberin mit Datum vom 6. Februar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, und die internationale Markenregistrierung Nr. 820 974 UNOX (fig.) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz zum Schutz in der Schweiz zuzulassen. Zur Begründung führt sie unter anderem Folgendes aus: Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt sowie Bundes- und Staatsvertragsrecht falsch angewendet. Für die Zulässigkeit der Verwendung des geschützten Zeichens "UNO" sei entscheidend, ob dessen Gesamteindruck beim Publikum eine Verbindung zur betreffenden Organisation hervorrufen könne. Sobald im Einzelfall, z.B. aufgrund einer Doppelbedeutung oder einer sehr spezifischen grafischen Gestaltung, ein falscher Rückschluss auf eine internationale Organisation ausgeschlossen werden könne, genügten selbst geringfügige Zusätze. Der Schutzbereich der Kennzeichen internationaler Organisationen sei demnach eng auszulegen. Die Marke "UNOX" (fig.) trage zwar den Bestandteil "UNO" in sich, lasse deswegen jedoch keineswegs auf die Vereinten Nationen schlies-sen, insbesondere weil "UNO" in der schweizerischen Landessprache Italienisch auch "eins" bedeute. Ausserdem werde durch das hinzugefügte "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Distanz zum Sigel der Vereinten Nationen geschaffen. Vom Klang her unterscheide sich das Zeichen "UNOX" durch den prägnanten Zusatz "X" besonders deutlich. Grafisch sei das "X" von der Buchstabenfolge "UNO" etwas abgehoben, aber räumlich schliesse es unmittelbar an den Buchstaben "O" an, was den Eindruck der Marke als Fantasiewort begünstige, zumal auch eine Verbindung der Vereinten Nationen mit dem Buchstaben "X" keinen Sinn ergäbe. Gesamthaft betrachtet sei die Marke "UNOX" demnach eine Fantasiebezeichnung. Allenfalls könne man die Marke einerseits als Kombination aus dem italienischen Wort für die Zahl eins (uno) und dem lateinischen Begriff für Nacht (nox) verstehen oder andererseits als Kombination aus dem italienischen Wort für die Zahl eins (uno) und der gemeinhin üblichen Bezeichnung für rostfreien Stahl (INOX). Diese letztere Kombination würde auf die Qualität und Bauweise der Produkte der Beschwerdeführerin anspielen (im Sinne von "einzigartiger" oder "erster Qualität" von INOX-Fabrikaten) und wäre als Bedeutung ungleich präsenter als eine Verbindung der Marke zu den Vereinten Nationen. Auch vom Sinngehalt her bestehe demnach keinerlei Anlass, auf die Vereinten Nationen zu schliessen. Dies gelte insbesondere für ein Publikum, das sich für die Waren der vorliegenden Marke in Klasse 11, d.h. Backöfen für Gastrobetriebe und verwandte Produkte, interessiere. Gemäss einem Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) seien das Wissen und die Vorstellung des adressierten Publikums bei der Beurteilung der Frage, ob der Eindruck einer Verbindung zu einem durch das UNO-Gesetz geschützten Zeichen entstehe, massgeblich. Auch wenn der Bestandteil "UNO" als solcher erkennbar sei, sei damit noch keine Verwechslungsgefahr zum Sigel der Vereinten Nationen gegeben, denn in einem solchen Fall sei stets zu prüfen, ob aufgrund des Gesamteindruckes die Gefahr einer Verwechslung bestehe. Des Weiteren verletze die angefochtene Verfügung das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) verkenne, dass die Voreintragung CH 354 399 UNOS aus dem Jahr 1987 eine noch ältere und die Voreintragung CH 383 832 UNOX aus dem Jahr 1991 eine gleich alte Marke wie die Voreintragung CH 388 365 unoX (fig.) sei. Bei den Voreintragungen handle es sich ebenfalls nicht um Marken mit eigener Bedeutung (generische Bezeichnung der Alltagssprache oder beschreibender Begriff). G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Sistierung dieses Verfahrens bis zum Vorliegen des höchstrichterlichen Entscheides in der Angelegenheit 4A_79/2008 - VERBAND SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.). H. Am 21. April 2008 nahm die Beschwerdeführerin zum Sistierungsgesuch der Vorinstanz Stellung und beantragte dessen Abweisung. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens ab und setzte ihr eine neue Frist zur Stellungnahme an. J. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 13. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Dabei bringt sie - ergänzend zur angefochtenen Verfügung - insbesondere Folgendes vor: Anders als bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens gemäss Art. 2 lit. a MSchG, bei der auf den Gesamteindruck abgestellt werde, sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit dem charakteristischen Bestandteil eines ausländischen Wappens bzw. einer ausländischen Flagge nur das fragliche Zeichenelement massgebend. Dies müsse in Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers ebenso im Anwendungsbereich des UNO-Gesetzes gelten. Die übrigen Teile des hinterlegten Zeichens seien daher für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 1, 2 und 3 i.V.m. Art. 6 des UNO-Gesetzes nicht zu berücksichtigen. Sobald ein Zeichen auf ein geschütztes Emblem hinweise, sei eine Eintragung als Marke unzulässig. Dabei sei die Verwechselbarkeit im Allgemeinen zu prüfen. Unerheblich sei, ob der betreffende Bestandteil neben den anderen Zeichenelementen grössere oder geringere Bedeutung habe. Es genüge, dass er tatsächlich und erkennbar vorhanden sei. Die strittige Marke weise das geschützte Zeichen "UNO" auf, welches aufgrund der spezifischen Gestaltung eigenständig erkennbar sei. Das Institut gehe im vorliegenden Fall nicht von einer Nachahmung des geschützten Zeichens aus, sondern von der Tatsache, dass dieses per se übernommen worden sei. Daher seien die übrigen Teile des hinterlegten Zeichens (der anderweitig ausgestaltete Buchstabe "X" sowie die etikettenhafte Grafik) für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 1, 2 und 3 i.V.m. Art. 6 UNO-Gesetz nicht zu berücksichtigen. Das UNO-Gesetz sei schon verletzt, wenn das strittige Zeichen ein geschütztes Sigel beinhalte, unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Verwechslungsgefahr vorliege. Nicht massgebend sei dabei auch, wie das Zeichen vom Durchschnittskonsumenten im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren der Klasse 11 verstanden werde, da es nicht die Irreführung der Abnehmerkreise zu vermeiden, sondern den absoluten Schutz des Zeichens zu gewährleisten gelte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinngehalte lägen nicht ohne Weiteres auf der Hand und seien aufgrund der vorhandenen Mutationen mit Gedankenaufwand verbunden. Dem Zeichen "UNOX" (fig.) liege somit keine offensichtlich klare Bedeutung zugrunde, die gegenüber der geschützten Abkürzung im Vordergrund stünde. CH 354 399 UNOS sei aus dem Markenregister gelöscht worden. Die Eintragungen CH 388 365 unoX (fig.) und CH 340 607 Uno-45 (fig.) würden heute nicht mehr zum Markenschutz zugelassen. Da sie jedoch alte Marken seien (Hinterlegungsdatum 4. Februar 1991 bzw. 19. April 1985), werde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. K. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des IGE in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 lit. e VGG). Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Frist und Form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Italien und die Schweiz haben sowohl das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), als auch das zugehörige Protokoll vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4) ratifiziert. Gemäss Art. 9sexies Abs. 1 lit. a MMP findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des MMA (Stockholmer Fassung) sind, nur das MMP Anwendung. 2.2 Das IGE kann innerhalb von 18 Monaten ab Mitteilung einer internationalen Markenregistrierung erklären, es verweigere dieser Marke den Schutz in der Schweiz (Art. 5 Abs. 2 lit. b MMP sowie entsprechende Erklärung der Schweiz; vgl. BGE 130 III 374 f. E. 1.2 mit Hinweisen). Es muss dafür mindestens einen der in der PVÜ erwähnten Gründe angeben (Art. 5 Abs. 1 MMP). Mit der Bekanntgabe der Registrierung der Marke IR 820 974 UNOX (fig.) durch die OMPI am 16. Februar 2006 und der "Notification de refus provisoire total" des IGE vom 9. Januar 2007 wurde die genannte Frist eingehalten. 2.3 Als Zurückweisungsgrund kann das IGE unter anderem geltend machen, die Marke verstosse gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung, wobei eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft (Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ). Nach Art. 2 lit. d MSchG sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, vom Markenschutz ausgeschlossen. Eine Verletzung geltenden Rechts kann gegenüber einer international registrierten Marke nur dann als Schutzverweigerungsgrund angeführt werden, wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten vorliegt (Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ; RKGE in sic! 1999, 37 f. E. 2 Cercle+). 2.4 Gemäss Art. 6ter PVÜ ist die Schweiz verpflichtet, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, denen mindestens ein Verbandsland angehört, sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen und den Gebrauch dieser Zeichen zu verbieten, sofern ihn die zuständigen Stellen nicht erlaubt haben (Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Benutzung oder Eintragung nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen oder wenn die Benutzung oder Eintragung offensichtlich nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen (Art. 6ter Abs. 1 lit. c PVÜ). Innerstaatlich hat die Schweiz diese Vorgabe mit dem NZSchG implementiert (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen vom 5. Juni 1961, BBl 1961 I 1331 f.). Gegenüber der OMPI berief sich die Vorinstanz denn auch auf Art. 1 und 2 NZSchG. Nach Art. 1 Abs. 1 NZSchG ist es untersagt, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen dieser Organisation zu benützen: ihren Namen in irgendwelcher Sprache (lit. a), ihre Sigel in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache (lit. b) sowie ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen (lit. c). Gemäss Art. 1 Abs. 2 NZSchG erstreckt sich dieses Verbot auch auf Nachahmungen der betreffenden Zeichen. Art. 2 NZSchG dehnt es auf Kennzeichen von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sowie angeschlossener zwischenstaatlicher Organisationen aus. Nach Art. 6 Abs. 2 NZSchG sind Fabrik- und Handelsmarken sowie gewerbliche Muster und Modelle, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen. Der Schutz des NZSchG geht weiter als derjenige nach Art. 6ter PVÜ. So untersagt das NZSchG die Verwendung der geschützten Kennzeichen auch in Dienstleistungsmarken und Geschäftsfirmen, und es setzt keine Verwechslungsgefahr voraus (Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 2 N. 83; Christoph Willi, MSchG, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 275; BGE 105 II 139 f. E. 2c BIS Services et Travail Temporaire SA, als Firma für unzulässig erkannt; Botschaft, 1333). Mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme des europäischen Sitzes der Vereinten Nationen hatte sich die Schweiz stillschweigend bereit erklärt, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um dieser Organisation eine ungestörte Tätigkeit auf ihrem Staatsgebiet zu ermöglichen. Dazu zählte nach Auffassung des Bundesrates auch die Pflicht, den Namen und das Zeichen der Vereinten Nationen ausdrücklich gegen die Benützung durch nicht ermächtigte Dritte zu schützen (Botschaft, 1331). Das NZSchG dient demnach insbesondere dem Schutz der Aktivitäten der Vereinten Nationen, nicht zuletzt aber auch der Aufrechterhaltung reibungsloser diplomatischer Beziehungen zwischen dieser Organisation und der Schweiz. Insofern umfasst es Bestimmungen, welche dem Bereich der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind. Folglich kommt eine Verletzung der Verbotsnormen dieses Gesetzes einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gleich (vgl. Willi, Art. 2 N. 260). Die geschützten Zeichen der zwischenstaatlichen Organisationen werden im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 4 Abs. 1 NZSchG); der Schutz tritt am Tag der Veröffentlichung ein (Art. 4 Abs. 2 NZSchG). Das im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Zeichen "UNO" der Organisation der Vereinten Nationen ist seit dem 1. Juni 1962 in der Schweiz geschützt (BBl 1962 I 1046 f.). 3. 3.1 Das international registrierte Zeichen "UNOX" (fig.) der Beschwerdeführerin ist eine kombinierte Wort-/Bildmarke, die aus einem ellipsenförmigen, schwarz-weissen Etikett mit dem Wortelement "UNOX" besteht. Die Schrift der Buchstabenfolge "UNO" unterscheidet sich von derjenigen des direkt daran anschliessenden Buchstabens "X" insofern, als erstere ganz in weiss gehalten, letztere lediglich weiss umrandet ist, wobei alle Schriftzeichen die gleiche Grösse aufweisen und auf der schwarzen Grundfläche innerhalb der Ellipse positioniert sind. 3.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, "UNO" werde als selbständiges Element wahrgenommen und gehe wegen der Grafik nicht als Bestandteil einer Fantasiebezeichnung im Wortkonstrukt "UNOX" unter. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Marke "UNOX" hingegen - gesamthaft betrachtet - eine Fantasiebezeichnung. 3.3 Ob eine Marke ein geschütztes Sigel einer internationalen Organisation im Sinne des NZSchG enthält, ist aufgrund ihres Gesamteindrucks zu beurteilen. Dies gilt generell, wenn die fragliche Buchstabenfolge innerhalb eines längeren Zeichens erscheint oder wenn ihr (auch) eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. RKGE in sic! 2007, 183 f. E. 5 EPA European Packaging Alliance (fig.)). Anders präsentiert sich die Situation in der Regel bei figürlichen Zeichen, beispielsweise bei Wappen, denn diese springen auch als Bestandteile von Marken sofort ins Auge. Sie sind für sich allein, ohne Rücksicht auf die übrigen Elemente der Marke und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, zu betrachten (vgl. BGE 134 III 411 ff. E. 5.2 f. VSA Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen / Rotkreuzzeichen sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3 f. Doppeladlerwappen / Staatswappen Albaniens). 3.4 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Wort-/Bildmarke "UNOX" als Fantasiebezeichung wahrgenommen wird. Neben Fachkreisen, welche Backöfen für Gastrobetriebe und verwandte Produkte vertreiben oder verwenden, werden darin auch Durchschnittsbetrachter keinen Hinweis auf die Vereinten Nationen sehen. Sie werden im Zeichen der Beschwerdeführerin kein UNO-Sigel erkennen, jedenfalls nicht auf den ersten Blick und ohne besonderen Fantasieaufwand. Vielmehr werden sie "UNOX" als ein Wort lesen, denn das "X" schliesst ohne Zwischenraum an die Buchstabenfolge "UNO" an und weist die selbe Schriftgrösse auf. Das Wort "UNOX" lässt sich leicht in einem Zug aussprechen. Klanglich und inhaltlich erinnert es an "INOX", eine gebräuchliche Bezeichnung für rostfreien Stahl. Dieser Sinngehalt ist mit Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 11 auch besonders naheliegend. Demgegenüber würde eine Verbindung des UNO-Sigels mit dem Buchstaben "X" schon per se, erst recht aber auf einer schwarz-weis-sen, ellipsenförmigen Grundfläche, keine sinnhaftigen Assoziationen mit den Vereinten Nationen wecken. Dies gilt umso mehr, als die international registrierte Marke der Beschwerdeführerin Öfen für Gastrobetriebe sowie verwandte Produkte kennzeichnet. Auch deshalb wird die in ihr enthaltene Buchstabenfolge "UNO" nicht separat wahrgenommen und als UNO-Sigel betrachtet. 3.5 Wird die Buchstabenfolge "UNO" in der Marke "UNOX" aber nicht als Sigel der Vereinten Nationen (oder als Nachahmung desselben) wahrgenommen, so unterliegt das Kennzeichen der Beschwerdeführerin auch nicht den Regeln des NZSchG. Ebensowenig verstösst es gegen die einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen. Auch sonst kommt kein absoluter Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. d MSchG zum Tragen. 4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2008 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der IR-Marke Nr. 820 974 UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet der Schweiz für die beanspruchten Produkte vollumfänglich zu gewähren. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, und es ist ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, so ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) ist das IGE eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gestützt auf seine Kompetenz zum Vollzug der Markenschutzgesetzgebung (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b IGEG) hat es die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind demnach der Vorinstanz aufzuerlegen. Sie sind aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Marke IR 820 974 UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 11 vollumfänglich zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. MWST) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. 820 974 UNOX (fig.); Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hält, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. April 2009