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B-7544/2024

B-7544/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-07 · Deutsch CH

Widerspruchssachen

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Marken Nr. 1'021'593 "SIRIO" (Widerspruchsmarke 1), Nr. 968'824 "SIRIO" (Widerspruchsmarke 2) und Nr. 1'540'417 "SIRIO (fig.)" (Widerspruchsmarke 3). Bei den Widerspruchsmarken 1 und 2 handelt es sich um Wortmarken. Die Widerspruchsmarke 3 ist eine Wort-/Bildmarke ohne Farbanspruch und sieht wie folgt aus: Die Widerspruchsmarken wurden am 16. Juni 2009 (Widerspruchsmarke 1), am 24. Juni 2008 (Widerspruchsmarke 2) und am 3. April 2020 (Widerspruchsmarke 3) hinterlegt. A.b Die Widerspruchsmarken sind für folgende Waren und Dienstleistungen in der Schweiz eingetragen: Widerspruchsmarke 1 (IR Nr. 1'021'692 "SIRIO"): Klasse 5: Médicaments à usage humain; préparations pharmaceutiques; injections; médicaments en comprimés; médicaments sous forme liquide; médicaments à base de matières premières; médicaments biochimiques; préparations alimentaires (diététiques) à usage médical; substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical. Klasse 10: Appareils et instruments médicaux; appareils dentaires; appareils Roentgen à usage médical; appareils de physiothérapie; appareils respiratoires; biberons; préservatifs; implants chirurgicaux (matières artificielles); articles orthopédiques; matériel de suture. Widerspruchsmarke 2 (IR Nr. 968'824 "SIRIO"): Klasse 30: Gélules nutritives à usage non médical; café; boissons à base de thé; bonbons; confiseries; riz minute; préparations à base de céréales; produits de minoterie; aliments farineux; assaisonnements. Widerspruchsmarke 3 (IR Nr. 968'824 "SIRIO [fig.]"): Klasse 32: Jus condensé de prune fumée sans alcool; produits à boire à base de lactosérum; bières; produits à boire sans alcool; orgeat; smoothies; boissons à base de plantes; pastilles pour produits à boire effervescents; boissons sans alcool; boissons pour sportifs. Klasse 40: Traitement de réactifs chimiques; services d'assemblage de matériaux sur commande pour des tiers; services de tri de déchets et de matériaux recyclables [transformation]; informations en matière de traitement de matériaux; vulcanisation [traitement de matériaux]; services de traitement d'eau; meulage; purification d'air; services de traitement de matériel médicinal; conservation d'aliments et de boissons. Klasse 42: Services de conseillers techniques en matière de services de recherche liés à la nourriture et aux compléments d'apport alimentaire; services de conseillers en matière de technologies de l'information [TI]; services de conception d'emballages; recherche cosmétique; développement de préparations pharmaceutiques et médicaments; recherche et développement de nouveaux produits pour des tiers; recherche et développement scientifiques; contrôle de qualité; réalisation d'essais de qualité; services de recherche sur les aliments. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)", die wie folgt aussieht: Die Marke wurde am 26. März 2024 - soweit vorliegend relevant - für folgende Waren und Dienstleistungen ins schweizerische Markenregister eingetragen: Klasse 5: Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; préparations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médical permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; compléments alimentaires de coenzyme Q10; bandelettes de diagnostic pour le mesurage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine; coton à usage médical; rubans adhésifs à usage médical. Klasse 29: Viande cuite; viande; viande séchée effilochée; poissons non vivants; extraits d'algues à usage alimentaire; poisson séché; conserves de légumes; conserves de fruits; conserves de viande; confitures; légumes séchés; oeufs; produits laitiers; lait; milk-shakes; graisses comestibles; gelées alimentaires autres que confiseries; fruits à coque préparés; champignons comestibles séchés; albumine à usage culinaire; produits à base de tofu. Klasse 30: Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; boissons à base de thé; thé; sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; confiserie; pâtisserie; aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; fleur de farine; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant; amidon à usage alimentaire; crèmes glacées; sel de cuisine; vinaigres; relish [condiment]; levure; essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire. Klasse 42: Services logiciels d'une plateforme en nuage pour le partage, le rapport, la maintenance, la gestion, le suivi et l'analyse de données analytiques; services logiciels d'une plateforme en nuage dans les domaines de la santé, du bien-être, de la gestion des maladies, des diagnostics médicaux, de la nutrition, de la forme physique et des performances sportives; services logiciels d'une plateforme en nuage dans le domaine médical; logiciel médical en tant que service (SaaS); mise à disposition d'une utilisation temporaire de logiciels médicaux en ligne non téléchargeables; fourniture d'utilisation temporaire de logiciels en ligne non téléchargeables dans les domaines de la santé, du bien-être, de la gestion des maladies, des diagnostics médicaux, de l'alimentation, de la bonne condition physique et de la performance sportive; logiciel en tant que service (SaaS) pour le partage, la création de rapports, la maintenance, la gestion, la surveillance et l'analyse de données d'analytes; logiciels-services (SaaS) dans les domaines de la santé, du bien-être, de la gestion des maladies, du diagnostic médical, de la nutrition, de la bonne condition physique et de la performance sportive; Fourniture d'une utilisation temporaire de logiciels en ligne non téléchargeables pour le partage, la création de rapports, la maintenance, la gestion, la surveillance et l'analyse de données d'analytes. C. Am 14. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre drei älteren Marken in drei separaten Verfahren Widerspruch gegen die Eintragung der Marke der Beschwerdegegnerin und beantragte deren Widerruf für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30 und 42. D. Mit Verfügung vom 4. November 2024 vereinigte die Vorinstanz die drei Widerspruchsverfahren und wies die Widersprüche im vereinigten Verfahren ab. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2024 aufzuheben, die Eintragung der CH-Marke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)" in den angefochtenen Klassen 5, 29, 30 und 42 zu widerrufen und in diesem Umfang zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Februar 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie die Vorakten ein. G. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, der Widerspruch sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. H. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2025 unter Einreichung weiterer Unterlagen auf die Einreichung einer Replik. I. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (82 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025) bestehen sodann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rohner für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt ist. Der ausdrückliche Wille der Beschwerdeführerin geht aus den nachträglich eingereichten Vollmachten zweifelsfrei hervor (Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2025). Da das VwVG nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ist (vgl. statt vieler: BGE 99 V 177 E. 3; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 11 N 21 m.w.H.), sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mängel (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025) unbeachtlich. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rohner als bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zu betrachten ist.

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Widerspruchsmarke 3 in der Schweiz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 30, 32, 40 und 42 Schutz geniessen würde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 und 6 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. Beschwerdeantwort vom 9. April 2025, S. 3) vorbringt, geniesst die Widerspruchsmarke 3 in der Schweiz nur für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 40 und 42 Schutz. Im Rahmen der Ausdehnung des Schutzbereichs der internationalen Registrierung Nr. 1'540'417 der Marke "SIRIO (fig.)" auf die Schweiz erfolgte eine "Limitation de la liste des produits et services" auf die Klassen 32, 40 und 42 (vgl. internationale Registrierung im Register der Organisation Mondiale de la Propriété Intelectuelle [OMPI], Code 851). Darauf hat die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Widerspruchsschrift hingewiesen (Widerspruchsschrift vom 14. Juni 2024 im Widerspruchsverfahren Nr. 104'031, S. 3). Sofern sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Waren der Widerspruchsmarke 3 in den Klassen 5, 10 und 30 bezog, ist dies im vorliegenden Verfahren deshalb unbeachtlich.

E. 3.1 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 und Art. 49 VwVG; Urteil des BVGer B-55/2010 vom 23. April 2010 E. 4.1 "G [fig.]").

E. 3.2 Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeführerin gingen im Widerspruchsverfahren davon aus, dass es sich bei der internationalen Registrierung Nr. 968'824 "SIRIO" um eine Wort-/Bildmarke handelt mit folgender Darstellung: Dies geht auch aus dem Auszug des Markenregisters der OMPI vom 14. Januar 2025 hervor (vgl. Beilage 1 der Vorakten im Widerspruchsverfahren Nr. 104'030). Aus dem aktuellen Eintrag der internationalen Registrierung Nr. 968'824 im Register der OMPI geht indessen hervor, dass es sich bei der Marke Nr. 968'824 "SIRIO" um eine Wortmarke handelt und keine besondere grafische Gestaltung geschützt ist (Eintrag zur internationalen Registrierung Nr. 968'824 "SIRIO" im Register der OMPI, abrufbar unter <https://www3.wipo.int/madrid/monitor/fr/showData.jsp?ID=ROM.968824>, zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Worauf diese Änderung zurückzuführen ist, geht aus dem Eintrag nicht hervor.

E. 3.3 Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist die internationale Registrierung Nr. 968'824 im Register der OMPI als Wortmarke hinterlegt. Hierauf ist auch für das vorliegende Verfahren abzustellen. Im Übrigen erweist sich die ursprüngliche Gestaltung der Marke als derart banal, dass keine Unterschiede im Schutzbereich zu einer reinen Wortmarke bestanden hätten.

E. 4.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]).

E. 4.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/ Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwirkungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "Apple/Apple Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten können, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaberinnen und -inhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 m.w.H. "Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "HOTEL TONIGHT [fig.]/VERYCHIC Tonight [fig.]").

E. 4.3 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt").

E. 4.4 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der Adressatinnen und Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"). Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, während das Schriftbild durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.4 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-3792/2022 vom 28. Februar 2024 E. 2.3 "WEST/ZEST"). Zeichen sind sich in der Regel bereits dann ähnlich, wenn sie nur in einem der aufgezählten Aspekte übereinstimmen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.4 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]").

E. 4.5 Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend für den Gesamteindruck sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während kennzeichnungsschwache Wort- und Bildelemente diesen weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.5 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 5.1.2 "LONGINES [fig.]/LOSENGS [fig.]"; B-2495/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.2 "Pallas Kliniken Exzellente Medizin Menschliche Behandlung [fig.]/PK Plaza Kliniken [fig.]").

E. 4.6 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-1269/2020 vom 25. Mai 2021 E. 2.5 "QUANTEX/Quantedge [fig.]"; B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 2.4 "PLUS/PLUSPLUS [fig.]"). Der geschützte Ähnlichkeitsbereich ist für schwache Marken kleiner als jener für starke Marken (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"). Schwach sind Marken, deren prägende Elemente beschreibenden Charakter haben (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 "AROMATA/AROMATHERA"). Stark sind hingegen Marken, die das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; Eugen Marbach, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 979).

E. 4.7 Gemeinfreie Elemente sind im Zeichenvergleich nicht auszuklammern, auch wenn ihnen wenig Gewicht zukommt. Selbst gemeinfreie Bestandteile können den Gesamteindruck von Marken mit beeinflussen und in Verbindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz geniessen (Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 "Yello/Yello Access AG"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.7 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-1105/2021 vom 15. August 2022 E. 5.1.1 "Kris [fig.]/KISS"). Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, begründet dies keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr, es sei denn die Widerspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt, an welcher auch die gemeinfreien Bestandteile teilnehmen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.7 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "HOTEL TONIGHT [fig.]/VERYCHIC Tonight [fig.]; B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 2.5 "POPPIT'S/POPCHIPS"; B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 6.1 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORM [fig.]"; B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/TheFaceShop [fig.]").

E. 5.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteil des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5). Abzustellen ist dabei auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/ LOSENGS [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6").

E. 5.2.1.1 Die Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 5 "Médicaments à usage humain; préparations pharmaceutiques; injections; médicaments en comprimés; médicaments sous forme liquide; médicaments à base de matières premières; médicaments biochimiques; préparations alimentaires (diététiques) à usage médical; substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical" dienen medizinischen Zwecken. Diese Waren richten sich einerseits an medizinische Fachkreise wie Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, andererseits an das breite Publikum und werden mit einer grösseren Aufmerksamkeit nachgefragt als Produkte des täglichen Bedarfs. Entsprechend ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen (vgl. Urteile des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "DAOSIN/DAOgest [fig.]"; B-4714/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 5 "Dolocyl/ Dolocan"; B-4511/2012 vom 8. August 2014 E. 4 "Drossara/ Drosiola"; B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 4 "Zurcal/ Zorcala").

E. 5.2.1.2 Bei den Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 10 "Appareils et instruments médicaux; appareils dentaires; appareils Roentgen à usage médical; appareils de physiothérapie; appareils respiratoires; implants chirurgicaux (matières artificielles); articles orthopédiques; matériel de suture" handelt es sich um ärztliche Instrumente, Apparate und Utensilien, welche im Gesundheitswesen Anwendung finden. Diese werden vorwiegend von Fachkreisen aus dem Gesundheitswesen sowie gut informierten fachkundigen Laien nachgefragt, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen (vgl. Urteil des BVGer B-1084/2020 vom 23. März 2021 E. 3 "INVISALIGN/SWISS INSIDE SUISSEALIGN").

E. 5.2.1.3 Die Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 10 "biberons; préservatifs" richten sich dagegen vorwiegend an Endabnehmerinnen und -abnehmer aber auch Fachkreise und Zwischenhändler. Diese Waren werden mit einer durchschnittlichen bis leicht erhöhten Aufmerksamkeit erworben.

E. 5.2.2 Die Waren "Gélules nutritives à usage non médical; café; boissons à base de thé; bonbons; confiseries; riz minute; préparations à base de céréales; produits de minoterie; aliments farineux; assaisonnements" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 sind Lebensmittel, welche regelmässig konsumiert werden. Diese richten sich in erster Linie an Endabnehmerinnen und -abnehmer der gesamten Bevölkerung. Darüber hinaus werden sie aber auch von Fachleuten sowie von Gross- und Zwischenhändlern aus dem Bereich des Verkaufs und der Gastronomie nachgefragt (vgl. Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 4. "MADE WITH RUBY COCOA BEANS (fig.)"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 3 "100% pure cacao fruit wholefruit [fig.]"; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 4.2 "Merci/Merci [fig.]"; B-5996/2013 vom 9. Juni 2015 E. 4 "Froschkönig"). Als Massenartikel des täglichen Bedarfs werden diese mit einer geringen Aufmerksamkeit erworben.

E. 5.2.3.1 Gleiches gilt auch für die Getränke und Brausetabletten der Widerspruchsmarke 3 in Klasse 32 "Jus condensé de prune fumée sans alcool; produits à boire à base de lactosérum; bières; produits à boire sans alcool; orgeat; smoothies; boissons à base de plantes; pastilles pour produits à boire effervescents; boissons sans alcool; boissons pour sportifs".

E. 5.2.3.2 Bei "Traitement de réactifs chimiques; services d'assemblage de matériaux sur commande pour des tiers; services de tri de déchets et de matériaux recyclables (transformation); informations en matière de traitement de matériaux; vulcanisation (traitement de matériaux); services de traitement d'eau; meulage; purification d'air; services de traitement de matériel médicinal; conservation d'aliments et de boissons" in Klasse 40 und "Services de conseillers techniques en matière de services de recherche liés à la nourriture et aux compléments d'apport alimentaire; services de conseillers en matière de technologies de l'information (TI); services de conception d'emballages; recherche cosmétique; développement de préparations pharmaceutiques et médicaments; recherche et développement de nouveaux produits pour des tiers; recherche et développement scientifiques; contrôle de qualité; réalisation d'essais de qualité; services de recherche sur les aliments" in Klasse 42, alles eingetragen für die Widerspruchsmarke 3, handelt es sich um verschiedene, teils sehr spezialisierte, Dienstleistungen, welche sich an Fachkreise der entsprechenden Branche richten. Endabnehmerinnen und -abnehmer werden diese kaum je selbst nachfragen. Entsprechend ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmerinnen und Abnehmer auszugehen (vgl. Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 3 "MAX").

E. 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Waren der Widerspruchsmarken sowohl an Endabnehmerinnen und -abnehmer als auch an Fachkreise richten. Vereinzelt werden mit den Waren jedoch auch ausschliesslich Fachkreise angesprochen. Dabei werden die Waren mit unterschiedlich hoher Aufmerksamkeit nachgefragt.

E. 6.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt zunächst voraus, dass die Marken für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind (1. Satz, 2. Teil).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass vorliegend eine weitgehende Gleichheit der Waren und Dienstleistungen bestehe. Die Vorinstanz habe dies in der angefochtenen Verfügung umfassend analysiert; dem Ergebnis könne grundsätzlich zugestimmt werden.

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin macht zur Vergleichbarkeit der Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme des in E. 2 hiervor thematisierten Einwands - keine Ausführungen.

E. 6.4.1 Bei den Waren der angefochtenen Marke in Klasse 5 "compléments alimentaires de coenzyme Q10; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine" handelt es sich um Nahrungsergänzungs- beziehungsweise Nahrungsmittel, welche medizinischen Zwecken dienen. Gleiches gilt für die Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 5 "préparations alimentaires (diététiques) à usage médical; substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical". Zwischen diesen Waren besteht weitgehend Gleichheit oder zumindest hochgradige Gleichartigkeit, da zur Herstellung ähnliches fabrikationsspezifisches Know-How benötigt wird, die Abnehmer- und Vertriebskreise ähnlich oder gleich sind und damit aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer ein relevanter Zusammenhang zwischen den Waren besteht. Die restlichen Waren der angefochtenen Marke in Klasse 5 "Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; préparations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médical permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; bandelettes de diagnostic pour le mesurage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; coton à usage médical; rubans adhésifs à usage médical" stellen Medizinalprodukte dar, wobei es sich bei den meisten um Arzneimittel handelt. Die Widerspruchsmarke 1 geniesst ebenfalls Schutz für die nachfolgenden Kategorien von Arzneimitteln "Médicaments à usage humain; préparations pharmaceutiques; injections; médicaments en comprimés; médicaments sous forme liquide; médicaments à base de matières premières; médicaments biochimiques". Die Arzneimittel der angefochtenen Marke können allesamt unter diese Waren subsumiert werden. Es besteht zwischen ihnen Gleichheit. Die übrigen Medizinalprodukten werden sodann regelmässig gemeinsam mit Arzneimitteln angeboten oder verwendet, beispielsweise in Spitälern, Arztpraxen oder auch zur selbständigen Anwendung zu Hause. Daneben ist es aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer nicht unüblich, dass Pharmafirmen neben Arzneimitteln auch weitere Medizinalprodukte, wie beispielsweise Klebebänder für medizinische Zwecke oder Präparate für medizinische Diagnosezwecke, herstellen und verkaufen. Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer besteht damit ein relevanter Zusammenhang zwischen diesen Waren, womit hier zumindest von entfernter Gleichartigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024 E. 6.3 m.w.H. "Cannamed/Swiss Cannamed [fig.]").

E. 6.4.2 Zu den "confiseries" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 gehören auch die "confitures" der angefochtenen Marke in Klasse 29. Es ist deshalb von Warenidentität auszugehen. Die Lebensmittel der angefochtenen Marke in Klasse 29 "Viande cuite; viande; viande séchée effilochée; poissons non vivants; extraits d'algues à usage alimentaire; poisson séché; conserves de légumes; conserves de fruits; conserves de viande; légumes séchés; oeufs; graisses comestibles; gelées alimentaires autres que confiseries; fruits à coque préparés; champignons comestibles séchés; albumine à usage culinaire; produits à base de tofu" sind indessen nicht grundsätzlich gleichartig wie die von der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 geschützten "Gélules nutritives à usage non médical; café; boissons à base de thé; bonbons; confiseries; riz minute; préparations à base de céréales; produits de minoterie; aliments farineux; assaisonnements". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Widerspruchsschrift vom 14. Juni 2024 im Widerspruchsverfahren Nr. 104'030, S. 4) besteht keine grundsätzliche Gleichartigkeit von Lebensmitteln aller Art (vgl. Urteile des BVGer B-6222/2019 vom 17. Juni 2020 E. 7.4 "CRUNCH/TIFFANY CRUNCH N CREAM; B-2165/2018 vom 26. Juni 2019 E. 6.2 "Hero [fig.]/Heera [fig.]"; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 6.3 m.w.H. "MERCI/Merci"). Die Vertriebsstätten von Lebensmitteln werden zwar in der Regel die gleichen sein und auch der Verwendungszweck ist zumindest ähnlich, da alle letztendlich der Konsumation dienen. Dennoch handelt es sich um Lebensmittel, welche unterschiedliches fabrikationsspezifisches Know-how in der Herstellung benötigen und ausserdem aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer nicht direkt austauschbar sind. Die Berührungspunkte zwischen den genannten Waren sind somit zu abstrakt, um eine Gleichartigkeit zu begründen.

E. 6.4.3 Anders sieht dies bei den Waren der angefochtenen Marke "produits laitiers; lait; milk-shakes" in Klasse 29 aus. Diese sind zumindest gleichartig zu den Waren der Widerspruchsmarke 3 in Klasse 32 "produits à boire à base de lactosérum; produits à boire sans alcool; boissons sans alcool; boissions pour sportifs". Gerade Sportgetränke, welche der Regeneration dienen, werden regelmässig auch aus Milch hergestellt. Zwischen den Milchprodukten der angefochtenen Marke und den Sportgetränken können Überschneidungen und damit Gleichartigkeit bestehen. "Lactosérum" beziehungsweise Molke ist sodann ein Nebenprodukt aus der Käseherstellung und gilt ebenfalls als Milchprodukt. Zwischen "produits à boire à base de lactosérum" und "produits laitiers" besteht damit im überschneidenden Bereich Gleichheit. Daneben sind auch Milchgetränke in der Regel alkoholfrei, weshalb die Waren der angefochtenen Marke auch unter "produits à boire sans alcool; boissons sans alcool" auftreten können. Damit besteht zwischen den genannten Waren Gleichartigkeit beziehungsweile teilweise Gleichheit.

E. 6.4.4 "Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; boissons à base de thé; thé" der angefochtenen Marke stimmen im Wesentlichen mit "café; boissons à base de thé" der Widerspruchsmarke 2 je in Klasse 30 überein und sind damit gleich oder zumindest gleichartig. "Sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; confiserie; pâtisserie; crémes glacées" der angefochtenen Marke in Klasse 30 sind weiter alles verschiedene Süssigkeiten beziehungsweise Süsswaren und fallen demnach unter die "confiseries" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30, weshalb auch hier Gleichheit der Waren besteht. Die "aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant" der angefochtenen Marke werden alle aus verschiedenen Getreidesorten hergestellt und können unter dem Oberbegriff "préparations à base de céréales" zusammengefasst werden. Als solche sind die genannten Waren gleich oder zumindest gleichartig zu den Waren der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 "riz minute; préparations à base de céréales". "Sel de cuisine; vinaigres; relish (condiment); essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire" der angefochtenen Marke dienen alle dazu, Speisen zu verfeinern oder ihnen einen besonderen Geschmack zu verleihen. Es handelt sich um Würzmittel im weitesten Sinne. Sie fallen damit unter "assaisonnements" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30, weshalb von Gleichheit der Waren auszugehen ist. Die Waren "Fleur de farine; amidon à usage alimentaire" der angefochtenen Marke werden beide nicht direkt konsumiert, sondern zu Lebensmitteln oder Speisen verarbeitet. Als solches kommen sie zwar in einer Vielzahl der Waren der Widerspruchsmarke 2 vor, dienen aber einem unterschiedlichen Verwendungszweck, als sie selbst nicht direkt konsumiert werden. Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer sind die Waren nicht austauschbar. Der reine Umstand, dass eine Ware in der Produktion der anderen verwendet wird, begründet keine Gleichartigkeit. Entsprechend ist keine Gleichartigkeit zwischen diesen Waren gegeben.

E. 6.4.5 Die diversen Dienstleistungen der angefochtenen Marke in Klasse 42 betreffen das Zurverfügungstellen von Software über Cloud-Plattformen oder SaaS (Software as a Service). Die Software dient dabei entweder der gemeinsamen Nutzung, Berichterstellung, Wartung, Verwaltung, Überwachung und Analyse von Analysedaten oder wird in den Bereichen Gesundheit, Wellness, Krankheitsmanagement, medizinische Diagnostik, Ernährung, Fitness und sportliche Leistungsfähigkeit angewendet. Die Widerspruchsmarke 3 ist dagegen für diverse technologische Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie geschützt. Aus der Wareneintragung ist ersichtlich, dass die Dienstleistungen dabei der Beratung, Forschung, Entwicklung und Qualitätskontrolle dienen. Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die Eintragung der Widerspruchsmarke 3 in Klasse 42 sehr breit gefasst ist und auch Beratungen im Bereich von Software umfassen kann, besteht zwischen den Waren keine Gleichartigkeit. Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer sind Software-Plattformen zur Nutzung und Beratungsdienstleistungen nicht substituierbar. Während Software ein Endprodukt darstellt, welches als Dienstleistung angeboten und entsprechend genutzt wird, richten sich insbesondere die genannten Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen an Personen und Unternehmen, die selbst mit Waren und/oder Dienstleistungen am Markt auftreten. Die Dienstleistungen der Kollisionsmarken richten sich damit an unterschiedliche Marktstufen und es besteht keine marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte. Zudem sind die Dienstleistungen aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmerin auch nicht austauschbar. Wohl wird in einem gewissen Teilbereich zumindest ähnliches Know-how benötigt, dies reicht indessen nicht aus, um von Gleichartigkeit auszugehen. Nach dem Gesagten besteht zwischen den technologischen Dienstleistungen der Kollisionsmarken keine Gleichartigkeit.

E. 6.4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Waren der angefochtenen Marke "Viande cuite; viande; viande séchée effilochée; poissons non vivants; extraits d'algues à usage alimentaire; poisson séché; conserves de légumes; conserves de fruits; conserves de viande; légumes séchés; oeufs; graisses comestibles; gelées alimentaires autres que confiseries; fruits à coque préparés; champignons comestibles séchés; albumine à usage culinaire; produits à base de tofu" in der Klasse 29, "Fleur de farine; amidon à usage alimentaire" in der Klasse 30 und die gesamten Dienstleistungen in der Klasse 42 nicht gleich oder gleichartig zu den Waren und Dienstleistungen der drei Widerspruchsmarken sind. Eine Verwechslungsgefahr fällt hier ausser Betracht. In Bezug auf die übrigen Waren ist indessen die Gleichheit beziehungsweise entfernte bis nahe Gleichartigkeit zu bejahen.

E. 7.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt weiter voraus, dass die Zeichen ähnlich sind (1. Satz, 1. Teil).

E. 7.2.1 Zur Zeichenähnlichkeit führt die Vorinstanz aus, die zwei Widerspruchsmarken 2 und 3 hätten eine minimale Schriftgestaltung, die keinen Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken habe. Gleich verhalte es sich mit dem leicht gebogenen Überstrich der Widerspruchsmarke 3. Die figurativen Elemente der angefochtenen Marke beschränkten sich ebenfalls auf einen minimal gestalteten Schriftzug sowie die Grossschreibung des Buchstabens B. Diese Bildbestandsteile seien als rein untergeordnetes figuratives Beiwerk zu qualifizieren, die im nachfolgenden Zeichenvergleich vernachlässigt werden könnten.

E. 7.2.2 Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Konfliktzeichen je fünf Buchstaben aufwiesen, wobei sich die Unterschiede auf die an dritter Stelle stehenden Buchstaben R und B beschränkten. Dabei gelte allerdings zu beachten, dass R und B über ein äusserst ähnliches Schriftbild verfügen würden. Des Weiteren sei der Umstand, dass die Widerspruchsmarke ausschliesslich in Grossbuchstaben, die angefochtene Marke hingegen in Gross- und Kleinbuchstaben gehalten sei, grundsätzlich unbeachtlich, da zumindest reine Wortmarken unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt seien und daher beim Vergleich des Schriftbilds nicht auf eine typografische Darstellung abzustellen sei. Die im Konflikt stehenden Zeichen seien somit vom Schriftbild her als klar ähnlich zu qualifizieren.

E. 7.2.3 Die sich gegenüberstehenden Marken wiesen je zwei Silben auf (si-rio/si-bio). Bedingt durch die identische erste Silbe, die identische Vokalfolge und die gleiche Aussprachekadenz, seien die Zeichen vom Klang her ähnlich.

E. 7.2.4 Des Weiteren führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass beiden Zeichen als Ganzes keine Bedeutung zukomme. Das Element "bio" heisse auf Deutsch "biologisch, Biologie". Auf Französisch bedeute die Kurzform "bio" "Biographie; biologique; l'ensemble des produits biologiques". "Si" sei unter anderem ein französisches Wort, dem verschiedenen Bedeutungen zukommen würden. Als Adverb bedeute es "so". Die angefochtene Marke könne somit von französischsprachigen Abnehmerinnen und Abnehmern im Sinne von "so biologisch" verstanden werden. Im Gegensatz zur angefochtenen Marke dränge sich bei der älteren Marke keine Aufteilung in mehrere Bestandteile auf. Diese werde somit als ganzes Wort ohne Bedeutungsgehalt wahrgenommen. Aufgrund der Bedeutung "biologisch", die sich in der Widerspruchsmarke nicht wiederfinde, verfügten die Konfliktzeichen somit über Unterschiede im Sinngehalt.

E. 7.2.5 Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Zeichenähnlichkeit zu bejahen sei.

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Widerspruchsmarken 2 und 3 sowie die angefochtene Marke eine nur leichte grafische Gestaltung aufweisen würden und die Bildbestandteile als untergeordnetes figuratives Beiwerk zu qualifizieren seien, das im nachfolgenden Zeichenvergleich vernachlässigt werden könne. Die Beschwerdeführerin zieht daraus den Schluss, dass sich faktisch im vorliegenden Verfahren zwei Wortmarken (zumindest "Quasi-Wortmarken") gegenüberstünden.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die sich gegenüberstehenden Markenzeichen wiesen je fünf Buchstaben auf. Die ersten und die letzten zwei Buchstaben seien identisch: "SI" und "IO". Bedingt durch die identische erste Silbe und die identische Endung, also die vollständige Übereinstimmung in vier von fünf Buchstaben, seien die Zeichen vom Schriftbild und vom Klang her sehr ähnlich. Alle drei Vokale und deren Reihenfolge seien identisch: "I"-"I"-"O".

E. 7.3.3 Die Unterschiede in den Markenzeichen beschränkten sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin somit nur auf die an dritter Stelle stehenden Buchstaben "R" respektive "B". Dabei sei zu beachten, dass diese beiden Buchstaben eher stumm seien. Zusammen mit dem nachfolgenden identischen Vokal "I" bildeten sich hier die Silben "RI" respektive "BI". Aus markenrechtlicher Sicht gelte es speziell zu beachten, dass die Buchstaben "R" und "B" über ein äusserst ähnliches Schriftbild verfügten: Die beiden Buchstaben seien in ihrer Grundstruktur stark verwandt, da das "R" im Prinzip ein abgeschnittenes "B" sei. Der Buchstabe "R" sei im Buchstaben "B" fast vollständig enthalten.

E. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass die vorliegend im Konflikt stehenden Zeichen "SIRIO" und "SIBIO" vom Schriftbild her sehr ähnlich seien.

E. 7.3.5 Die beiden Markenzeichen wiesen auch einen sehr ähnlichen Klang auf, dies auf Grund der identischen ersten Silbe "SI-", der identischen Vokalfolge "I"-"I"-"O", der identischen Endung auf "-IO" sowie der gleichen Aussprachekadenz und den stummen Konsonanten "R" respektive "B".

E. 7.3.6 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach beiden Zeichen als Ganzes keine Bedeutung zukomme, könne gefolgt werden. Widersprüchlich sei jedoch, dass die Vorinstanz im Folgenden das angefochtene Markenzeichen "SIBIO" ("SiBio") bei französischsprachigen Abnehmerinnen und Abnehmern im Sinne von "so biologisch" verstanden haben möchte. Würde man das angefochtene Markenzeichen in der Schweiz tatsächlich im Sinne von "so biologisch" verstehen, dann hätte die Vorinstanz diese Marke gar nicht für Waren oder Dienstleistungen eintragen dürfen, bei denen "biologisch zu sein" eine relevante Qualität sein könnte (wie bei Waren der Klassen 29 und 30). Korrekt sei hier deshalb einzig die Feststellung der Vorinstanz, dass beide Markenzeichen "SIRIO" und "SIBIO" in der Schweiz grundsätzlich keine konkrete Bedeutung hätten. Dies unterstreiche auch der nachfolgende Umstand, dass es sich bei beiden Zeichen um Namen handle.

E. 7.3.7 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das Zeichen "SIBIO" eine Abkürzung der Firmen- respektive Dachmarke "SIBIONICS" sein dürfte. Sollte dieser Bezug zur Markeninhaberin respektive zur Dachmarke für die relevanten Verkehrskreise in der Schweiz nicht direkt ersichtlich oder bekannt sein, dann liege beim angefochtenen Zeichen "SIBIO" für die angefochtenen Waren und Dienstleistungen die Vermutung nahe, dass es sich um einen Namen handle. Bei "Sibio" handle es sich tatsächlich um einen Namen italienischen Ursprungs. Gerade im Bereich von Pharma-Unternehmen, aber auch im Bereich von Lebensmittel-Herstellern sei die Verwendung von Familiennamen bekannt und geradezu üblich. Entsprechend naheliegend sei das Vorliegen eines Familiennamens auch beim angefochtenen Zeichen "SIBIO". In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin fest, dass es sich auch beim Zeichen "Sirio" um einen italienischen Namen handle. Die Tatsache, dass es sich bei beiden Zeichen um Namen handle, verstärke die Gefahr von Verwechslungen.

E. 7.4.1 Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, im vorliegenden Fall handle es sich nicht ausschliesslich um Wortmarken. Vielmehr seien die Widerspruchsmarke 3 und die angefochtene Marke Wort-/Bildmarken. Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit erfolge zwischen den Marken, wie sie im Register eingetragen seien.

E. 7.4.2 Bei der angefochtenen Marke "SiBio (fig.)" sei klar ersichtlich, dass das Zeichen zwei Grossbuchstaben enthalte, nämlich "S" und "B", während die übrigen Kleinbuchstaben seien. Die Marke sei daher visuell in zwei Teile aufgeteilt: Si und Bio. Die Widerspruchsmarken bestünden hingegen aus einer Folge von fünf nicht trennbaren Buchstaben, die einen unteilbaren Block bilden und sich visuell von der angegriffenen Marke unterscheiden würden. Vergleiche man die Zeichen "SIRIO (fig.)" (Widerspruchsmarke 3) und "SiBio (fig.)", so verstärkten sich die visuellen Unterschiede noch, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten keinesfalls auf die Idee kommen könnten, die beiden Marken würden von demselben Unternehmen oder verbundenen Unternehmen stammen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei die graphische Darstellung der Kollisionsmarken in keiner Weise ähnlich.

E. 7.4.3 In akustischer Hinsicht werde das angefochtene Zeichen "SiBio (fig.)" in zwei Silben ausgesprochen: Si-Bio. Der zentrale Buchstabe sei daher das B. Die Marken der Beschwerdeführerin bestünden hingegen aus einem einzigen Begriff, dessen Aussprache je nach Betonung variiere, wobei jedoch in allen Fällen der zentrale Buchstabe ein R sei. Selbst wenn die Marke "SIRIO" in zwei Silben wie "SiBio (fig.)" ausgesprochen werden würde, wäre angesichts der Aussprache der Buchstaben R und B der Unterschied deutlich zu hören, der unabhängig von der in der Schweiz verwendeten Amtssprache besonders gut erkennbar und markant sei. Die Beschwerdeführerin gehe sodann fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei R und B um stumme Konsonanten handle. Im französischen seien nur Konsonanten am Ende eines Wortes stumm. Dies sei hier klar nicht der Fall.

E. 7.4.4 Im Übrigen seien kurze Wörter/Zeichen in der Regel akustisch und visuell auffällig und liessen sich leichter einprägen. Daher würden die bestehenden Unterschiede zwischen den Kollisionsmarken nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausreichen, um eine Ähnlichkeit der Zeichen auszuschliessen.

E. 7.4.5 Die Beschwerdegegnerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, das Argument der Beschwerdeführerin, wonach in semantischer Hinsicht die Kollisionsmarken keine Bedeutung hätten, ihre Ähnlichkeit jedoch dadurch verstärkt werde, weil SIRIO und SIBIO Familiennamen seien und weltweit, insbesondere in Italien, vorkämen, sei nicht stichhaltig, gar kontraproduktiv. Das vorliegende Verfahren finde ich der Schweiz statt. Im Schweizer Telefonbuch habe die Beschwerdegegnerin nur zwei Personen mit dem Nachnamen SIBIO gefunden. Demgegenüber gäbe es eine grössere Anzahl von Personen mit dem Namen SIRIO. Daraus schliesst die Beschwerdegegnerin, dass der begriffliche Unterschied zwischen den Marken noch deutlicher werde. Die Verbraucherinnen und Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass Sirio ein Familienname sei, im Gegensatz zu Sibio, das keinesfalls als Familienname wahrgenommen werde, sondern vielmehr von den Abnehmerinnen und Abnehmer der Waren und Dienstleistungen als Übersetzung von "So Bio(logisch)" oder als Abkürzung für "Biologie auf Siliziumbasis" verstanden werde. Aus den genannten Gründen, könne die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien.

E. 7.5.1 Die Widerspruchsmarken 1 und 2 sind identische Wortmarken "SIRIO". Die Widerspruchsmarke 3 ist eine Wort-/Bildmarke und lautet "SIRIO (fig.)". Sie verfügt über keinen Farbanspruch und ist in einer gewöhnlichen Schriftart in Grossbuchstaben gestaltet. Als einziges figuratives Element weist sie einen leicht nach unten gebogenen Strich auf, der sich als Dach vom Ende des ersten Buchstabens bis zum Anfang des letzten Buchstabens zieht. Die minimale Schriftgestaltung und das figurative Element haben keinen Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 3 und prägen den Gesamteindruck der Marke nicht.

E. 7.5.2 Die angefochtene Marke ist ebenfalls eine Wort-/Bildmarke und lautet "SiBio (fig.)". Die Gestaltung der angefochtenen Marke beschränkt sich auf einen minimal gestalteten Schriftzug sowie die Grossschreibung der Buchstaben "S" und "B". Die Beschwerdegegnerin kann sich auf die unterschiedliche Grossschreibung jedoch nicht berufen, soweit das Zeichen mit den Wortmarken der Widerspruchsmarken 1 und 2 zu vergleichen ist, da reine Wortmarken unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt sind (vgl. Urteile des BVGer B-4246/2022 vom 5. Juli 2023 E. 5.5 "You See Augenlaser/EYE SEE YOU AUGENLASER [fig.]"; B-6099/2013 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 "CARPE DIEM/ carpe noctem"; B-317/2010 vom 13. September 2010 E. 6.3 "Lifetex/ LIFETEA"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 7 "G-mode/ GMODE").

E. 7.5.3 Die Kollisionsmarken weisen alle je fünf Buchstaben auf, wobei vier der fünf Buchstaben übereinstimmen. Die Unterschiede beschränken sich auf den mittleren Buchstaben der Marken. Währenddem der dritte Buchstabe der Widerspruchsmarken ein "R" ist, enthält die angefochtene Marke ein "B". Der Anfang "SI-" und die Endung "-IO" sind dagegen identisch, womit auch die Vokalfolge "I-I-O" gleich lautet. Das Schriftbild der Buchstaben "R" und "B" ist sodann sehr ähnlich, da beide den Buchstaben "P" beinhalten und sich lediglich der untere Teil des Buchstabens unterscheidet. Das Schriftbild der Kollisionsmarken ist damit insgesamt als sehr ähnlich zu qualifizieren.

E. 7.5.4 In klanglicher Hinsicht weisen die Kollisionsmarken je zwei Silben auf, nämlich "Si-rio" beziehungsweise "Si-bio". Möglich ist auch eine Aussprache in drei Silben als "Si-ri-o" beziehungsweise "Si-bi-o". Als unzutreffend erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei "R" und "B" um stumme Konsonanten handelt. Aufgrund der identischen Anfangssilbe, der identischen Endung und der gleichen Aussprachekadenz sind sich die Kollisionsmarken damit auch in klanglicher Hinsicht ähnlich.

E. 7.5.5 "SIRIO" ist das italienische Wort für "Sirius", den hellsten Stern am Nachthimmel (Langenscheidt, Italienisch-Deutsch Übersetzung von "Sirio", abrufbar unter <https://de.langenscheidt.com/italienisch-deutsch/sirio>, zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Daneben handelt es sich bei "Sirio" auch um einen Vor- und/oder Nachnamen, der in der Schweiz jedoch kaum Verwendung findet. Auch eine sinnvolle Aufteilung in einzelne Wortbestandteile, welche selbst einen Sinngehalt besitzen, ergibt sich nicht. Den Widerspruchsmarken kommt damit in Bezug auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen kein erkennbarer Sinngehalt zu. Bei Sibio handelt es sich ebenfalls um einen vereinzelt vorkommenden Nachnamen, aufgrund der geringen Bekanntheit und Verbreitung ist indes nicht davon auszugehen, dass die relevanten Verkehrskreise dies erkennen werden. Auch den Bezug zur Dachmarke "SIBIONICS" ist für die Abnehmerinnen und Abnehmer nicht direkt ersichtlich. Die Marke "SiBio (fig.)" kann indessen in die beiden Wortteile "Si" und "Bio" aufgeteilt werden. "Bio" ist im Deutschen die Kurzform für "biologisch" oder "Biologie" (Duden, Einträge zu "bio" und "Bio", abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/bio und https://www.duden.de/ rechtschreibung/ Bio_Biologie , beide zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Im Französischen ist es die Kurzform für "biologique" oder "Biographie" (Le Petit Robert, Eintrag zu "bio", abrufbar unter https://petitrobert.lerobert.com/robert.asp , zuletzt abgerufen am 04.07.2025), was auf Deutsch "biologisch" oder "Biografie" bedeutet. Bei "Si" handelt es sich sodann um ein französisches Adverb, das mit "doch" oder "so" übersetzt wird (Langenscheidt, Französisch-Deutsch Übersetzung von "si", abrufbar unter https://de.langenscheidt.com/franzoesisch-deutsch/si , zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Die Vorinstanz hält nach dem Gesagten zutreffend fest, dass die angefochtene Marke von den Abnehmerinnen und Abnehmern auch im Sinne von "so biologisch" verstanden werden könne. In Bezug auf den Sinngehalt besteht nach dem Gesagten ein Unterschied zwischen den Kollisionsmarken.

E. 7.5.6 Aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit in Bezug auf das Schrift- und Klangbild besteht zwischen den Kollisionsmarken Zeichenähnlichkeit. Hieran vermag die Abweichung im Sinngehalt der Markenzeichen nichts zu ändern.

E. 8.1 Die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG ist zuletzt vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (2. Satz).

E. 8.2.1 Gemäss Vorinstanz kommt den Widerspruchsmarken "SIRIO" als Fantasiezeichen keine Bedeutung in Verbindung mit den strittigen Waren und Dienstleistungen zu. Entsprechend würden die Widerspruchsmarken über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen.

E. 8.2.2 Zu beachten gelte es hingegen, dass der Schutzumfang jeder Marke durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt werde. Was markenrechtlich gemeinfrei sei, stehe definitionsgemäss dem allgemeinen Verkehr zur freien Verwendung zu. Hieraus ergebe sich eine Beschränkung des Schutzumfangs von Marken, welche einem im Gemeingut stehenden Wort ähnlich seien. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Element "bio" des angefochtenen Zeichens sei für die von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren in den Klassen 5, 29 und 30 gemeinfrei. Als Kurzform des Begriffs "biologisch" beziehungsweise "Biologie" beschreibe das Zeichen direkt eine Eigenschaft beziehungsweise Qualität der verschiedenen Lebensmittel sowie der Diabetika und der Nahrungsergänzungsmittel. Aber auch hinsichtlich der Reagenzien und Diagnostika gehöre dieses Zeichen zum Gemeingut, da auch diese über eine biologische Beschaffenheit verfügen könnten. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarken könne sich somit nicht auf das Element "bio" erstrecken.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz führt ferner aus, dass aufgrund des Elements "bio" die sich gegenüberstehenden Zeichen klare Unterschiede im Sinngehalt aufwiesen. Da sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht auf das Element "bio" erstrecken könne, beschränke sich die Übereinstimmung somit auf die den beiden Zeichen gemeinsamen Anfangsbuchstaben "Si". Diese identische Anfangssilbe vermöge hingegen keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu bewirken, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lebensmittel mit reduzierter Aufmerksamkeit erworben werden würden. Unter Berücksichtigung des engen Schutzumfanges der Widerspruchsmarken halte das angefochtene Zeichen trotz teilweiser Warenidentität in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren der Klassen 5, 29 und 30 den geforderten Zeichenabstand ein.

E. 8.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt die Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich bei "SIRIO" um ein Fantasiezeichen handle, dem in Verbindung mit den strittigen Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung zukomme und daher bei den Widerspruchsmarken "SIRIO" zumindest von einer normalen originären Kennzeichnungskraft auszugehen sei.

E. 8.3.2 Sie führt weiter aus, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr sei in der Rechtsprechung bei Pharmazeutika jedoch selbst dann bejaht worden, wenn die Marken sich entweder nur in ihrer End- oder Mittelsilbe voneinander unterscheiden würden. Verneint worden sei die Verwechslungsgefahr hingegen bei Differenzen am besonders prägenden Wortanfang. Doch im vorliegenden Fall sei sowohl der Zeichenanfang als auch die Zeichenendung identisch.

E. 8.3.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Unterstellung der Vorinstanz, dass die Widerspruchsmarken "SIRIO" aus einem gemeinfreien Zeichenelement bestehen würden, sei falsch. Die Vorinstanz verkenne zum einen, dass unter den Grundsätzen der Kennzeichnungskraft die Widerspruchsmarken geprüft würden. Zum anderen sei in der angefochtenen Verfügung auch der Grundsatz falsch angewendet worden, wonach - nach Ansicht der Vorinstanz - eine Beschränkung des Schutzumfangs von Marken vorliege, welche einem im Gemeingut stehenden Wort ähnlich seien. Dieser Grundsatz sei nicht auf die Widerspruchsmarken "SIRIO" anwendbar, welche sich gegen die sehr ähnliche, verwechselbare Marke "SIBIO" zur Wehr setzen würden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarken "SIRIO" sei im vorliegenden Konflikt nicht einzuschränken.

E. 8.3.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin dürften nicht unterscheidungskräftige Elemente selbst bei Widerspruchsmarken nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Dies würde zu einer mosaikartigen, auf einzelne Bestandteile reduzierten Betrachtung führen und die Wechselwirkungen der Markenbestandteile in der intergierten Wahrnehmung des Publikums sowie den massgeblichen Gesamteindruck der Marke vernachlässigen. Umso weniger dürften nicht unterscheidungskräftige Elemente bei den angefochtenen Marken einfach ausser Acht gelassen werden, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gemacht habe, dies mit dem einzigen Argument des angeblich prägenden Sinngehalts der Marke "SIBIO".

E. 8.3.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Bezeichnung "Bio" beziehungsweise "bio" in einem Markenzeichen sei gerade nicht kennzeichnungskräftig und verweise lediglich auf eine mögliche Qualität der beanspruchten Waren oder allenfalls auch Dienstleistungen. Das Markenelement "bio" präge deshalb nicht den Sinngehalt der Marke, sondern umschreibe die darunter angebotenen Produkte. Die Argumentation der Vorinstanz sei auch widersprüchlich: Auf der einen Seite werde der direkt beschreibende Charakter des Elements "bio" hervorgehoben; auf der anderen Seite solle die angefochtene Marke durch dieses beschreibende Element einen eigenen starken Schutz erhalten, welchen es nicht oder kaum mehr angreifbar mache. Diese Einschätzung der Qualitätsangabe "bio" im Sinne von "biologisch" sei falsch.

E. 8.3.6 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch wenn die angefochtene Marke "SIBIO" das Element "BIO" enthalte, gegenüber dem älteren kennzeichnungskräftigen Markenzeichen "SIRIO" trotzdem von einer Verwechslungsgefahr zumindest auf den beiden Ebenen des Schriftbilds und des Klangs auszugehen sei. Selbst auf der Ebene des Sinngehalts sei mit Blick auf das Vorliegen von italienischen Namen von einer ausreichenden Ähnlichkeit auszugehen, welche zu einer Verwechslungsgefahr führen könne.

E. 8.4.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, in Bezug auf die Verwechslungsgefahr sei der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Diese habe zu Recht festgestellt, dass der Schutzumfang jeder Marke durch die Sphäre des Gemeingutes beschränkt sei. Es sei zutreffend, dass der Bestandteil "bio" der angefochtenen Marke für die Waren der Klassen 5, 29 und 30 gemeinfrei sei. Als Abkürzung für "biologisch" beziehungsweise "Biologie" beschreibe das Zeichen unmittelbar eine Eigenschaft oder Beschaffenheit der bezeichneten Waren. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, dass die Widerspruchsmarke eine bekannte Marke sei, sei ihre Unterscheidungskraft als durchschnittlich anzusehen.

E. 8.4.2 Ihrer Ansicht nach bestehe die angefochtene Marke "SiBio (fig.)" aus dem Suffix "-BIO", dem der kurze Begriff "SI" vorangestellt sei, wobei die Marke in stilisierter Form dargestellt sei, während die Widerspruchsmarken "SIRIO" beziehungsweise "SIRIO (fig.)" Fantasiezeichen mit durchschnittlicher Unterscheidungskraft seien, wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz festgestellt habe.

E. 8.4.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die angefochtenen Marke "SiBio (fig.)" eine stilisierte Marke sei, deren Gestaltung einen kreativen Aufwand erforderte, wodurch ihre Unterscheidungskraft verstärkt werde. Eine vage Verwechslungsgefahr reiche nicht aus. Es müsse wahrscheinlich sein, dass die Durchschnittsverbraucherin oder der Durchschnittsverbraucher die Marken verwechsle.

E. 8.4.4 Da keine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe, sei die Abweisung des Widerspruchs durch die Vorinstanz gerechtfertigt.

E. 8.5.1 Bei dem von den Widerspruchsmarken verwendeten Zeichen "SIRIO" handelt es sich um ein Fantasiezeichen, welchem in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen keine sinngebende Bedeutung zukommt (vgl. E. 7.5.5 hiervor). Als solches kommt den Widerspruchsmarken - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - eine normale Kennzeichnungskraft und damit auch ein gewöhnlicher Schutzumfang zu.

E. 8.5.2 Die Widerspruchsmarken "SIRIO", "SIRIO" und "SIRIO (fig.)" enthalten - wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält - das gemeinfreie Element "bio" nicht. Es stellt sich damit gar nicht die Frage, ob sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarken auf dieses Element beziehen könne. Die Vorinstanz vermischt in ihren Ausführungen, wonach sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarken nicht auf das gemeinfreie Element "bio" erstrecken könne und ihr deshalb in Bezug auf die Waren der Klassen 5, 29 und 30 nur ein enger Schutzumfang zukomme, den Schutzbereich der Widerspruchsmarken mit jenem der angefochtenen Marke "SiBio (fig.)". Zutreffend wäre, dass sich der Schutzbereich der angefochtenen Marke in Bezug auf die Waren der Klassen 5, 29 und 30 nicht auf das gemeinfreie Element "bio" beziehen könne. Entsprechend ist wie vorstehend dargelegt von einem gewöhnlichen Schutzbereich der Widerspruchsmarken auszugehen.

E. 8.5.3 Wie bereits dargelegt, verfügen die Kollisionsmarken - zumindest die Widerspruchsmarken 1 und 2 - insbesondere in Bezug auf das Klang- und Schriftbild über eine hohe Zeichenähnlichkeit. Der Unterschied im dritten Buchstaben kann - auch aufgrund der optischen Ähnlichkeit der Buchstaben "B" und "R" - keinen relevanten Unterschied zwischen den Marken erwirken. Einzig in Bezug auf den Sinngehalt der Marken besteht eine Abweichung. Die mögliche Bedeutung der angefochtenen Marke "SiBio (fig.)" als "so biologisch" hinterlässt bei den Abnehmerinnen und Abnehmern aber keinen bleibenden Eindruck. Dies insbesondere auch, da es sich beim Element "bio" in Bezug auf die Waren der Klassen 5 (teilweise), 29 und 30 um ein gemeinfreies Element handelt, welchem eine rein beschreibende Funktion zukommt.

E. 8.5.4 Indem die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr das gemeinfreie Element "bio" der angefochtenen Marke einfach ausser Acht lässt (vgl. E. D/8. der angefochtenen Verfügung), verkennt sie den Grundsatz, dass auch gemeinfreie Elemente beim Zeichenvergleich nicht ausgeklammert werden dürfen und insbesondere keine Konstellation vorliegt, in welcher zwei Kollisionsmarken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin hält zu Recht fest, dass dies zu einer mosaikartigen, auf einzelne Bestandteile reduzierten Betrachtung führen würde und die Wechselwirkungen der Markenbestandteile in der intergierten Wahrnehmung des Publikums sowie den massgeblichen Gesamteindruck der Marke vernachlässigen würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, reicht die Unterscheidung im dritten Buchstaben der Marken und dem Sinngehalt nicht aus, um trotz der bestehenden Warengleichartigkeit beziehungsweise teilweisen Warenidentität und der Ähnlichkeit der Zeichen, von einem genügenden Abstand zu den Widerspruchsmarken auszugehen. Im Erinnerungsbild der Abnehmerinnen und Abnehmer bleiben - unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und trotz der teilweise bestehenden erhöhten Aufmerksamkeit - nahezu identische Marken haften, welche mit "Si-" beginnen, mit "-io" enden und in der Mitte einen Konsonanten (R und B) aufweisen, wobei die Wortmarken unter den Widerspruchsmarken jede Gross-/Kleinschreibung umfassen, so dass nicht auf allfällige Unterschiede in der Aussprache (Betonung) einzugehen ist. Sowohl in optischer als auch in klanglicher Hinsicht, besteht die Gefahr der Verwechslung der Kollisionsmarken. Zwischen den Kollisionsmarken besteht nach dem Gesagten unmittelbare Verwechslungsgefahr.

E. 8.6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr in Bezug auf folgende Waren zu Unrecht verneint hat: Klasse 5: Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; préparations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médical permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; compléments alimentaires de coenzyme Q10; bandelettes de diagnostic pour le mesurage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine; coton à usage médical; rubans adhésifs à usage médical. Klasse 29: Confitures; produits laitiers; lait; milk-shakes. Klasse 30: Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; boissons à base de thé; thé; sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; confiserie; pâtisserie; aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant; crèmes glacées; sel de cuisine; vinaigres; relish [condiment]; levure; essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire.

E. 8.6.2 Die übrigen hier interessierenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30 und 42 wurden mangels Gleichheit beziehungsweise entfernter bis naher Gleichartigkeit (vgl. E. 6.4.6 hiervor) zu Recht eingetragen.

E. 8.6.3 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Eintragung der angefochtenen Marke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)" für die genannten Waren der Klassen 5, 29 und 30 (vgl. E. 8.6.1 hiervor) zu löschen.

E. 9.1.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"; Urteil des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 2 "We make ideas work"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'500.- festzusetzen.

E. 9.1.2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend rund zur Hälfte. Gleiches gilt für die Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich deshalb eine je hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten. Entsprechend sind der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'250.- aufzuerlegen und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'250.- ist ihr zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin trägt die andere Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 2'250.-.

E. 9.2 Aufgrund des je hälftigen Obsiegens der Parteien sind die Parteientschädigungen unter gegenseitiger Verrechnung der Ansprüche wettzuschlagen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

E. 9.3.1 Mit diesem Verfahrensausgang vor Bundesverwaltungsgericht gilt die Beschwerdeführerin auch für das vorinstanzliche Verfahren als teilweise obsiegend, weshalb die Kosten neu zu verlegen sind.

E. 9.3.2 Die Widerspruchsgebühr verbleibt bei der Vorinstanz (Art. 31 MSchG i.V.m. Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren vom 14. Juni 2016 [GebV-IGE, SR 232.148] und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE; Urteil des BVGer B-4669/2019 vom 25. November 2021 E. 8.8). Angesichts des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdegegnerin der vorleistungspflichtigen Beschwerdeführerin aufgrund des hälftigen Obsiegens die Hälfte der Widerspruchsgebühr von Fr. 2'400.-, das heisst Fr. 1'200.-, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren sodann nicht beteiligt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren drei Widerspruchsschriften in drei Verfahren eingereicht. Pro Schriftenwechsel wird gemäss Richtlinien des IGE in Markensachen grundsätzlich Fr. 1'200.- an Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien des IGE in Markensachen vom 1. Januar 2024, S. 50). Eine volle Parteientschädigung entspreche nach den Richtlinien demnach Fr. 3'600.-. Indessen war der Aufwand der Beschwerdeführerin aufgrund der weitgehenden Übereinstimmungen der drei Verfahren beschränkt. Entsprechend ihrem hälftigen Obsiegen und dem notwendigen Aufwand für die drei Verfahren, ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zuzusprechen.

E. 10 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Das Urteil erwächst mit Eröffnung in Rechtskraft.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. November 2024 wird teilweise aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Eintragung der Marke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)" für folgende Waren und Dienstleistungen zu löschen: Klasse 5: Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; préparations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médical permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; compléments alimentaires de coenzyme Q10; bandelettes de diagnostic pour le mesurage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine; coton à usage médical; rubans adhésifs à usage médical. Klasse 29: Confitures; produits laitiers; lait; milk-shakes. Klasse 30: Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; boissons à base de thé; thé; sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; confiserie; pâtisserie; aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant; crèmes glacées; sel de cuisine; vinaigres; relish [condiment]; levure; essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire. 1.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Hälfte der Widerspruchsgebühr (Fr. 1'200.-) der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 1.3 Dispositivziffer 4 des Entscheids des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. November 2024 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. 2.1 Die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 4'500.- werden im Umfang von Fr. 2'250.- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 2'250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2.2 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'250.- wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 2'250.- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 2.3 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'250.- ist von dieser innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Versand: 11. Juli 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück; Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Rechnung; Verfahrensbeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück; Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7544/2024 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien Sirio Pharma Co., Ltd., No 83 Taishan Rd, CN- Shantou, Guangdong, vertreten durch Dr. iur. Christian Rohner, Rechtsanwalt, Swissberg AG, Rechtsanwälte, Via Serlas 20, 7500 St. Moritz, Beschwerdeführerin, gegen SHENZHEN SIBIONICS CO., LTD., Room 501, Building 2, Phase 3, Silver Star Intelligent Community, No. 1301-84, Guanguang Road, CN- Shenzhen, Guangdong, vertreten durch Philippe Brottes, Katzarov SA, Geneva Business Center, Avenue des Morgines 12, 1213 Petit-Lancy, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 104029, 104030, 104031,IR Nr. 1021593 SIRIO, IR Nr. 968824 SIRIO, IR Nr. 1540417 Sirio (fig.) / CH Nr. 812144 SiBio (fig.). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Marken Nr. 1'021'593 "SIRIO" (Widerspruchsmarke 1), Nr. 968'824 "SIRIO" (Widerspruchsmarke 2) und Nr. 1'540'417 "SIRIO (fig.)" (Widerspruchsmarke 3). Bei den Widerspruchsmarken 1 und 2 handelt es sich um Wortmarken. Die Widerspruchsmarke 3 ist eine Wort-/Bildmarke ohne Farbanspruch und sieht wie folgt aus: Die Widerspruchsmarken wurden am 16. Juni 2009 (Widerspruchsmarke 1), am 24. Juni 2008 (Widerspruchsmarke 2) und am 3. April 2020 (Widerspruchsmarke 3) hinterlegt. A.b Die Widerspruchsmarken sind für folgende Waren und Dienstleistungen in der Schweiz eingetragen: Widerspruchsmarke 1 (IR Nr. 1'021'692 "SIRIO"): Klasse 5: Médicaments à usage humain; préparations pharmaceutiques; injections; médicaments en comprimés; médicaments sous forme liquide; médicaments à base de matières premières; médicaments biochimiques; préparations alimentaires (diététiques) à usage médical; substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical. Klasse 10: Appareils et instruments médicaux; appareils dentaires; appareils Roentgen à usage médical; appareils de physiothérapie; appareils respiratoires; biberons; préservatifs; implants chirurgicaux (matières artificielles); articles orthopédiques; matériel de suture. Widerspruchsmarke 2 (IR Nr. 968'824 "SIRIO"): Klasse 30: Gélules nutritives à usage non médical; café; boissons à base de thé; bonbons; confiseries; riz minute; préparations à base de céréales; produits de minoterie; aliments farineux; assaisonnements. Widerspruchsmarke 3 (IR Nr. 968'824 "SIRIO [fig.]"): Klasse 32: Jus condensé de prune fumée sans alcool; produits à boire à base de lactosérum; bières; produits à boire sans alcool; orgeat; smoothies; boissons à base de plantes; pastilles pour produits à boire effervescents; boissons sans alcool; boissons pour sportifs. Klasse 40: Traitement de réactifs chimiques; services d'assemblage de matériaux sur commande pour des tiers; services de tri de déchets et de matériaux recyclables [transformation]; informations en matière de traitement de matériaux; vulcanisation [traitement de matériaux]; services de traitement d'eau; meulage; purification d'air; services de traitement de matériel médicinal; conservation d'aliments et de boissons. Klasse 42: Services de conseillers techniques en matière de services de recherche liés à la nourriture et aux compléments d'apport alimentaire; services de conseillers en matière de technologies de l'information [TI]; services de conception d'emballages; recherche cosmétique; développement de préparations pharmaceutiques et médicaments; recherche et développement de nouveaux produits pour des tiers; recherche et développement scientifiques; contrôle de qualité; réalisation d'essais de qualité; services de recherche sur les aliments. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)", die wie folgt aussieht: Die Marke wurde am 26. März 2024 - soweit vorliegend relevant - für folgende Waren und Dienstleistungen ins schweizerische Markenregister eingetragen: Klasse 5: Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; préparations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médical permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; compléments alimentaires de coenzyme Q10; bandelettes de diagnostic pour le mesurage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine; coton à usage médical; rubans adhésifs à usage médical. Klasse 29: Viande cuite; viande; viande séchée effilochée; poissons non vivants; extraits d'algues à usage alimentaire; poisson séché; conserves de légumes; conserves de fruits; conserves de viande; confitures; légumes séchés; oeufs; produits laitiers; lait; milk-shakes; graisses comestibles; gelées alimentaires autres que confiseries; fruits à coque préparés; champignons comestibles séchés; albumine à usage culinaire; produits à base de tofu. Klasse 30: Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; boissons à base de thé; thé; sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; confiserie; pâtisserie; aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; fleur de farine; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant; amidon à usage alimentaire; crèmes glacées; sel de cuisine; vinaigres; relish [condiment]; levure; essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire. Klasse 42: Services logiciels d'une plateforme en nuage pour le partage, le rapport, la maintenance, la gestion, le suivi et l'analyse de données analytiques; services logiciels d'une plateforme en nuage dans les domaines de la santé, du bien-être, de la gestion des maladies, des diagnostics médicaux, de la nutrition, de la forme physique et des performances sportives; services logiciels d'une plateforme en nuage dans le domaine médical; logiciel médical en tant que service (SaaS); mise à disposition d'une utilisation temporaire de logiciels médicaux en ligne non téléchargeables; fourniture d'utilisation temporaire de logiciels en ligne non téléchargeables dans les domaines de la santé, du bien-être, de la gestion des maladies, des diagnostics médicaux, de l'alimentation, de la bonne condition physique et de la performance sportive; logiciel en tant que service (SaaS) pour le partage, la création de rapports, la maintenance, la gestion, la surveillance et l'analyse de données d'analytes; logiciels-services (SaaS) dans les domaines de la santé, du bien-être, de la gestion des maladies, du diagnostic médical, de la nutrition, de la bonne condition physique et de la performance sportive; Fourniture d'une utilisation temporaire de logiciels en ligne non téléchargeables pour le partage, la création de rapports, la maintenance, la gestion, la surveillance et l'analyse de données d'analytes. C. Am 14. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre drei älteren Marken in drei separaten Verfahren Widerspruch gegen die Eintragung der Marke der Beschwerdegegnerin und beantragte deren Widerruf für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30 und 42. D. Mit Verfügung vom 4. November 2024 vereinigte die Vorinstanz die drei Widerspruchsverfahren und wies die Widersprüche im vereinigten Verfahren ab. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2024 aufzuheben, die Eintragung der CH-Marke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)" in den angefochtenen Klassen 5, 29, 30 und 42 zu widerrufen und in diesem Umfang zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Februar 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie die Vorakten ein. G. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, der Widerspruch sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. H. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2025 unter Einreichung weiterer Unterlagen auf die Einreichung einer Replik. I. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025) bestehen sodann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rohner für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt ist. Der ausdrückliche Wille der Beschwerdeführerin geht aus den nachträglich eingereichten Vollmachten zweifelsfrei hervor (Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2025). Da das VwVG nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ist (vgl. statt vieler: BGE 99 V 177 E. 3; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 11 N 21 m.w.H.), sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mängel (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025) unbeachtlich. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rohner als bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Widerspruchsmarke 3 in der Schweiz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 30, 32, 40 und 42 Schutz geniessen würde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 und 6 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. Beschwerdeantwort vom 9. April 2025, S. 3) vorbringt, geniesst die Widerspruchsmarke 3 in der Schweiz nur für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 40 und 42 Schutz. Im Rahmen der Ausdehnung des Schutzbereichs der internationalen Registrierung Nr. 1'540'417 der Marke "SIRIO (fig.)" auf die Schweiz erfolgte eine "Limitation de la liste des produits et services" auf die Klassen 32, 40 und 42 (vgl. internationale Registrierung im Register der Organisation Mondiale de la Propriété Intelectuelle [OMPI], Code 851). Darauf hat die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Widerspruchsschrift hingewiesen (Widerspruchsschrift vom 14. Juni 2024 im Widerspruchsverfahren Nr. 104'031, S. 3). Sofern sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Waren der Widerspruchsmarke 3 in den Klassen 5, 10 und 30 bezog, ist dies im vorliegenden Verfahren deshalb unbeachtlich. 3. 3.1 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 und Art. 49 VwVG; Urteil des BVGer B-55/2010 vom 23. April 2010 E. 4.1 "G [fig.]"). 3.2 Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeführerin gingen im Widerspruchsverfahren davon aus, dass es sich bei der internationalen Registrierung Nr. 968'824 "SIRIO" um eine Wort-/Bildmarke handelt mit folgender Darstellung: Dies geht auch aus dem Auszug des Markenregisters der OMPI vom 14. Januar 2025 hervor (vgl. Beilage 1 der Vorakten im Widerspruchsverfahren Nr. 104'030). Aus dem aktuellen Eintrag der internationalen Registrierung Nr. 968'824 im Register der OMPI geht indessen hervor, dass es sich bei der Marke Nr. 968'824 "SIRIO" um eine Wortmarke handelt und keine besondere grafische Gestaltung geschützt ist (Eintrag zur internationalen Registrierung Nr. 968'824 "SIRIO" im Register der OMPI, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Worauf diese Änderung zurückzuführen ist, geht aus dem Eintrag nicht hervor. 3.3 Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist die internationale Registrierung Nr. 968'824 im Register der OMPI als Wortmarke hinterlegt. Hierauf ist auch für das vorliegende Verfahren abzustellen. Im Übrigen erweist sich die ursprüngliche Gestaltung der Marke als derart banal, dass keine Unterschiede im Schutzbereich zu einer reinen Wortmarke bestanden hätten. 4. 4.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]). 4.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/ Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwirkungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "Apple/Apple Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten können, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaberinnen und -inhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 m.w.H. "Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "HOTEL TONIGHT [fig.]/VERYCHIC Tonight [fig.]"). 4.3 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt"). 4.4 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der Adressatinnen und Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"). Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, während das Schriftbild durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.4 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-3792/2022 vom 28. Februar 2024 E. 2.3 "WEST/ZEST"). Zeichen sind sich in der Regel bereits dann ähnlich, wenn sie nur in einem der aufgezählten Aspekte übereinstimmen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.4 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"). 4.5 Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend für den Gesamteindruck sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während kennzeichnungsschwache Wort- und Bildelemente diesen weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.5 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 5.1.2 "LONGINES [fig.]/LOSENGS [fig.]"; B-2495/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.2 "Pallas Kliniken Exzellente Medizin Menschliche Behandlung [fig.]/PK Plaza Kliniken [fig.]"). 4.6 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-1269/2020 vom 25. Mai 2021 E. 2.5 "QUANTEX/Quantedge [fig.]"; B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 2.4 "PLUS/PLUSPLUS [fig.]"). Der geschützte Ähnlichkeitsbereich ist für schwache Marken kleiner als jener für starke Marken (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"). Schwach sind Marken, deren prägende Elemente beschreibenden Charakter haben (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 "AROMATA/AROMATHERA"). Stark sind hingegen Marken, die das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; Eugen Marbach, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 979). 4.7 Gemeinfreie Elemente sind im Zeichenvergleich nicht auszuklammern, auch wenn ihnen wenig Gewicht zukommt. Selbst gemeinfreie Bestandteile können den Gesamteindruck von Marken mit beeinflussen und in Verbindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz geniessen (Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 "Yello/Yello Access AG"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.7 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-1105/2021 vom 15. August 2022 E. 5.1.1 "Kris [fig.]/KISS"). Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, begründet dies keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr, es sei denn die Widerspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt, an welcher auch die gemeinfreien Bestandteile teilnehmen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.7 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "HOTEL TONIGHT [fig.]/VERYCHIC Tonight [fig.]; B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 2.5 "POPPIT'S/POPCHIPS"; B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 6.1 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORM [fig.]"; B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/TheFaceShop [fig.]"). 5. 5.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteil des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5). Abzustellen ist dabei auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/ LOSENGS [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6"). 5.2 5.2.1 5.2.1.1 Die Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 5 "Médicaments à usage humain; préparations pharmaceutiques; injections; médicaments en comprimés; médicaments sous forme liquide; médicaments à base de matières premières; médicaments biochimiques; préparations alimentaires (diététiques) à usage médical; substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical" dienen medizinischen Zwecken. Diese Waren richten sich einerseits an medizinische Fachkreise wie Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, andererseits an das breite Publikum und werden mit einer grösseren Aufmerksamkeit nachgefragt als Produkte des täglichen Bedarfs. Entsprechend ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen (vgl. Urteile des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "DAOSIN/DAOgest [fig.]"; B-4714/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 5 "Dolocyl/ Dolocan"; B-4511/2012 vom 8. August 2014 E. 4 "Drossara/ Drosiola"; B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 4 "Zurcal/ Zorcala"). 5.2.1.2 Bei den Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 10 "Appareils et instruments médicaux; appareils dentaires; appareils Roentgen à usage médical; appareils de physiothérapie; appareils respiratoires; implants chirurgicaux (matières artificielles); articles orthopédiques; matériel de suture" handelt es sich um ärztliche Instrumente, Apparate und Utensilien, welche im Gesundheitswesen Anwendung finden. Diese werden vorwiegend von Fachkreisen aus dem Gesundheitswesen sowie gut informierten fachkundigen Laien nachgefragt, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen (vgl. Urteil des BVGer B-1084/2020 vom 23. März 2021 E. 3 "INVISALIGN/SWISS INSIDE SUISSEALIGN"). 5.2.1.3 Die Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 10 "biberons; préservatifs" richten sich dagegen vorwiegend an Endabnehmerinnen und -abnehmer aber auch Fachkreise und Zwischenhändler. Diese Waren werden mit einer durchschnittlichen bis leicht erhöhten Aufmerksamkeit erworben. 5.2.2 Die Waren "Gélules nutritives à usage non médical; café; boissons à base de thé; bonbons; confiseries; riz minute; préparations à base de céréales; produits de minoterie; aliments farineux; assaisonnements" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 sind Lebensmittel, welche regelmässig konsumiert werden. Diese richten sich in erster Linie an Endabnehmerinnen und -abnehmer der gesamten Bevölkerung. Darüber hinaus werden sie aber auch von Fachleuten sowie von Gross- und Zwischenhändlern aus dem Bereich des Verkaufs und der Gastronomie nachgefragt (vgl. Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 4. "MADE WITH RUBY COCOA BEANS (fig.)"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 3 "100% pure cacao fruit wholefruit [fig.]"; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 4.2 "Merci/Merci [fig.]"; B-5996/2013 vom 9. Juni 2015 E. 4 "Froschkönig"). Als Massenartikel des täglichen Bedarfs werden diese mit einer geringen Aufmerksamkeit erworben. 5.2.3 5.2.3.1 Gleiches gilt auch für die Getränke und Brausetabletten der Widerspruchsmarke 3 in Klasse 32 "Jus condensé de prune fumée sans alcool; produits à boire à base de lactosérum; bières; produits à boire sans alcool; orgeat; smoothies; boissons à base de plantes; pastilles pour produits à boire effervescents; boissons sans alcool; boissons pour sportifs". 5.2.3.2 Bei "Traitement de réactifs chimiques; services d'assemblage de matériaux sur commande pour des tiers; services de tri de déchets et de matériaux recyclables (transformation); informations en matière de traitement de matériaux; vulcanisation (traitement de matériaux); services de traitement d'eau; meulage; purification d'air; services de traitement de matériel médicinal; conservation d'aliments et de boissons" in Klasse 40 und "Services de conseillers techniques en matière de services de recherche liés à la nourriture et aux compléments d'apport alimentaire; services de conseillers en matière de technologies de l'information (TI); services de conception d'emballages; recherche cosmétique; développement de préparations pharmaceutiques et médicaments; recherche et développement de nouveaux produits pour des tiers; recherche et développement scientifiques; contrôle de qualité; réalisation d'essais de qualité; services de recherche sur les aliments" in Klasse 42, alles eingetragen für die Widerspruchsmarke 3, handelt es sich um verschiedene, teils sehr spezialisierte, Dienstleistungen, welche sich an Fachkreise der entsprechenden Branche richten. Endabnehmerinnen und -abnehmer werden diese kaum je selbst nachfragen. Entsprechend ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmerinnen und Abnehmer auszugehen (vgl. Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 3 "MAX"). 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Waren der Widerspruchsmarken sowohl an Endabnehmerinnen und -abnehmer als auch an Fachkreise richten. Vereinzelt werden mit den Waren jedoch auch ausschliesslich Fachkreise angesprochen. Dabei werden die Waren mit unterschiedlich hoher Aufmerksamkeit nachgefragt. 6. 6.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt zunächst voraus, dass die Marken für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind (1. Satz, 2. Teil). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass vorliegend eine weitgehende Gleichheit der Waren und Dienstleistungen bestehe. Die Vorinstanz habe dies in der angefochtenen Verfügung umfassend analysiert; dem Ergebnis könne grundsätzlich zugestimmt werden. 6.3 Die Beschwerdegegnerin macht zur Vergleichbarkeit der Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme des in E. 2 hiervor thematisierten Einwands - keine Ausführungen. 6.4 6.4.1 Bei den Waren der angefochtenen Marke in Klasse 5 "compléments alimentaires de coenzyme Q10; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine" handelt es sich um Nahrungsergänzungs- beziehungsweise Nahrungsmittel, welche medizinischen Zwecken dienen. Gleiches gilt für die Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 5 "préparations alimentaires (diététiques) à usage médical; substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical". Zwischen diesen Waren besteht weitgehend Gleichheit oder zumindest hochgradige Gleichartigkeit, da zur Herstellung ähnliches fabrikationsspezifisches Know-How benötigt wird, die Abnehmer- und Vertriebskreise ähnlich oder gleich sind und damit aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer ein relevanter Zusammenhang zwischen den Waren besteht. Die restlichen Waren der angefochtenen Marke in Klasse 5 "Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; préparations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médical permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; bandelettes de diagnostic pour le mesurage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; coton à usage médical; rubans adhésifs à usage médical" stellen Medizinalprodukte dar, wobei es sich bei den meisten um Arzneimittel handelt. Die Widerspruchsmarke 1 geniesst ebenfalls Schutz für die nachfolgenden Kategorien von Arzneimitteln "Médicaments à usage humain; préparations pharmaceutiques; injections; médicaments en comprimés; médicaments sous forme liquide; médicaments à base de matières premières; médicaments biochimiques". Die Arzneimittel der angefochtenen Marke können allesamt unter diese Waren subsumiert werden. Es besteht zwischen ihnen Gleichheit. Die übrigen Medizinalprodukten werden sodann regelmässig gemeinsam mit Arzneimitteln angeboten oder verwendet, beispielsweise in Spitälern, Arztpraxen oder auch zur selbständigen Anwendung zu Hause. Daneben ist es aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer nicht unüblich, dass Pharmafirmen neben Arzneimitteln auch weitere Medizinalprodukte, wie beispielsweise Klebebänder für medizinische Zwecke oder Präparate für medizinische Diagnosezwecke, herstellen und verkaufen. Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer besteht damit ein relevanter Zusammenhang zwischen diesen Waren, womit hier zumindest von entfernter Gleichartigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024 E. 6.3 m.w.H. "Cannamed/Swiss Cannamed [fig.]"). 6.4.2 Zu den "confiseries" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 gehören auch die "confitures" der angefochtenen Marke in Klasse 29. Es ist deshalb von Warenidentität auszugehen. Die Lebensmittel der angefochtenen Marke in Klasse 29 "Viande cuite; viande; viande séchée effilochée; poissons non vivants; extraits d'algues à usage alimentaire; poisson séché; conserves de légumes; conserves de fruits; conserves de viande; légumes séchés; oeufs; graisses comestibles; gelées alimentaires autres que confiseries; fruits à coque préparés; champignons comestibles séchés; albumine à usage culinaire; produits à base de tofu" sind indessen nicht grundsätzlich gleichartig wie die von der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 geschützten "Gélules nutritives à usage non médical; café; boissons à base de thé; bonbons; confiseries; riz minute; préparations à base de céréales; produits de minoterie; aliments farineux; assaisonnements". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Widerspruchsschrift vom 14. Juni 2024 im Widerspruchsverfahren Nr. 104'030, S. 4) besteht keine grundsätzliche Gleichartigkeit von Lebensmitteln aller Art (vgl. Urteile des BVGer B-6222/2019 vom 17. Juni 2020 E. 7.4 "CRUNCH/TIFFANY CRUNCH N CREAM; B-2165/2018 vom 26. Juni 2019 E. 6.2 "Hero [fig.]/Heera [fig.]"; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 6.3 m.w.H. "MERCI/Merci"). Die Vertriebsstätten von Lebensmitteln werden zwar in der Regel die gleichen sein und auch der Verwendungszweck ist zumindest ähnlich, da alle letztendlich der Konsumation dienen. Dennoch handelt es sich um Lebensmittel, welche unterschiedliches fabrikationsspezifisches Know-how in der Herstellung benötigen und ausserdem aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer nicht direkt austauschbar sind. Die Berührungspunkte zwischen den genannten Waren sind somit zu abstrakt, um eine Gleichartigkeit zu begründen. 6.4.3 Anders sieht dies bei den Waren der angefochtenen Marke "produits laitiers; lait; milk-shakes" in Klasse 29 aus. Diese sind zumindest gleichartig zu den Waren der Widerspruchsmarke 3 in Klasse 32 "produits à boire à base de lactosérum; produits à boire sans alcool; boissons sans alcool; boissions pour sportifs". Gerade Sportgetränke, welche der Regeneration dienen, werden regelmässig auch aus Milch hergestellt. Zwischen den Milchprodukten der angefochtenen Marke und den Sportgetränken können Überschneidungen und damit Gleichartigkeit bestehen. "Lactosérum" beziehungsweise Molke ist sodann ein Nebenprodukt aus der Käseherstellung und gilt ebenfalls als Milchprodukt. Zwischen "produits à boire à base de lactosérum" und "produits laitiers" besteht damit im überschneidenden Bereich Gleichheit. Daneben sind auch Milchgetränke in der Regel alkoholfrei, weshalb die Waren der angefochtenen Marke auch unter "produits à boire sans alcool; boissons sans alcool" auftreten können. Damit besteht zwischen den genannten Waren Gleichartigkeit beziehungsweile teilweise Gleichheit. 6.4.4 "Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; boissons à base de thé; thé" der angefochtenen Marke stimmen im Wesentlichen mit "café; boissons à base de thé" der Widerspruchsmarke 2 je in Klasse 30 überein und sind damit gleich oder zumindest gleichartig. "Sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; confiserie; pâtisserie; crémes glacées" der angefochtenen Marke in Klasse 30 sind weiter alles verschiedene Süssigkeiten beziehungsweise Süsswaren und fallen demnach unter die "confiseries" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30, weshalb auch hier Gleichheit der Waren besteht. Die "aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant" der angefochtenen Marke werden alle aus verschiedenen Getreidesorten hergestellt und können unter dem Oberbegriff "préparations à base de céréales" zusammengefasst werden. Als solche sind die genannten Waren gleich oder zumindest gleichartig zu den Waren der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 "riz minute; préparations à base de céréales". "Sel de cuisine; vinaigres; relish (condiment); essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire" der angefochtenen Marke dienen alle dazu, Speisen zu verfeinern oder ihnen einen besonderen Geschmack zu verleihen. Es handelt sich um Würzmittel im weitesten Sinne. Sie fallen damit unter "assaisonnements" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30, weshalb von Gleichheit der Waren auszugehen ist. Die Waren "Fleur de farine; amidon à usage alimentaire" der angefochtenen Marke werden beide nicht direkt konsumiert, sondern zu Lebensmitteln oder Speisen verarbeitet. Als solches kommen sie zwar in einer Vielzahl der Waren der Widerspruchsmarke 2 vor, dienen aber einem unterschiedlichen Verwendungszweck, als sie selbst nicht direkt konsumiert werden. Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer sind die Waren nicht austauschbar. Der reine Umstand, dass eine Ware in der Produktion der anderen verwendet wird, begründet keine Gleichartigkeit. Entsprechend ist keine Gleichartigkeit zwischen diesen Waren gegeben. 6.4.5 Die diversen Dienstleistungen der angefochtenen Marke in Klasse 42 betreffen das Zurverfügungstellen von Software über Cloud-Plattformen oder SaaS (Software as a Service). Die Software dient dabei entweder der gemeinsamen Nutzung, Berichterstellung, Wartung, Verwaltung, Überwachung und Analyse von Analysedaten oder wird in den Bereichen Gesundheit, Wellness, Krankheitsmanagement, medizinische Diagnostik, Ernährung, Fitness und sportliche Leistungsfähigkeit angewendet. Die Widerspruchsmarke 3 ist dagegen für diverse technologische Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie geschützt. Aus der Wareneintragung ist ersichtlich, dass die Dienstleistungen dabei der Beratung, Forschung, Entwicklung und Qualitätskontrolle dienen. Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die Eintragung der Widerspruchsmarke 3 in Klasse 42 sehr breit gefasst ist und auch Beratungen im Bereich von Software umfassen kann, besteht zwischen den Waren keine Gleichartigkeit. Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer sind Software-Plattformen zur Nutzung und Beratungsdienstleistungen nicht substituierbar. Während Software ein Endprodukt darstellt, welches als Dienstleistung angeboten und entsprechend genutzt wird, richten sich insbesondere die genannten Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen an Personen und Unternehmen, die selbst mit Waren und/oder Dienstleistungen am Markt auftreten. Die Dienstleistungen der Kollisionsmarken richten sich damit an unterschiedliche Marktstufen und es besteht keine marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte. Zudem sind die Dienstleistungen aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmerin auch nicht austauschbar. Wohl wird in einem gewissen Teilbereich zumindest ähnliches Know-how benötigt, dies reicht indessen nicht aus, um von Gleichartigkeit auszugehen. Nach dem Gesagten besteht zwischen den technologischen Dienstleistungen der Kollisionsmarken keine Gleichartigkeit. 6.4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Waren der angefochtenen Marke "Viande cuite; viande; viande séchée effilochée; poissons non vivants; extraits d'algues à usage alimentaire; poisson séché; conserves de légumes; conserves de fruits; conserves de viande; légumes séchés; oeufs; graisses comestibles; gelées alimentaires autres que confiseries; fruits à coque préparés; champignons comestibles séchés; albumine à usage culinaire; produits à base de tofu" in der Klasse 29, "Fleur de farine; amidon à usage alimentaire" in der Klasse 30 und die gesamten Dienstleistungen in der Klasse 42 nicht gleich oder gleichartig zu den Waren und Dienstleistungen der drei Widerspruchsmarken sind. Eine Verwechslungsgefahr fällt hier ausser Betracht. In Bezug auf die übrigen Waren ist indessen die Gleichheit beziehungsweise entfernte bis nahe Gleichartigkeit zu bejahen. 7. 7.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt weiter voraus, dass die Zeichen ähnlich sind (1. Satz, 1. Teil). 7.2 7.2.1 Zur Zeichenähnlichkeit führt die Vorinstanz aus, die zwei Widerspruchsmarken 2 und 3 hätten eine minimale Schriftgestaltung, die keinen Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken habe. Gleich verhalte es sich mit dem leicht gebogenen Überstrich der Widerspruchsmarke 3. Die figurativen Elemente der angefochtenen Marke beschränkten sich ebenfalls auf einen minimal gestalteten Schriftzug sowie die Grossschreibung des Buchstabens B. Diese Bildbestandsteile seien als rein untergeordnetes figuratives Beiwerk zu qualifizieren, die im nachfolgenden Zeichenvergleich vernachlässigt werden könnten. 7.2.2 Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Konfliktzeichen je fünf Buchstaben aufwiesen, wobei sich die Unterschiede auf die an dritter Stelle stehenden Buchstaben R und B beschränkten. Dabei gelte allerdings zu beachten, dass R und B über ein äusserst ähnliches Schriftbild verfügen würden. Des Weiteren sei der Umstand, dass die Widerspruchsmarke ausschliesslich in Grossbuchstaben, die angefochtene Marke hingegen in Gross- und Kleinbuchstaben gehalten sei, grundsätzlich unbeachtlich, da zumindest reine Wortmarken unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt seien und daher beim Vergleich des Schriftbilds nicht auf eine typografische Darstellung abzustellen sei. Die im Konflikt stehenden Zeichen seien somit vom Schriftbild her als klar ähnlich zu qualifizieren. 7.2.3 Die sich gegenüberstehenden Marken wiesen je zwei Silben auf (si-rio/si-bio). Bedingt durch die identische erste Silbe, die identische Vokalfolge und die gleiche Aussprachekadenz, seien die Zeichen vom Klang her ähnlich. 7.2.4 Des Weiteren führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass beiden Zeichen als Ganzes keine Bedeutung zukomme. Das Element "bio" heisse auf Deutsch "biologisch, Biologie". Auf Französisch bedeute die Kurzform "bio" "Biographie; biologique; l'ensemble des produits biologiques". "Si" sei unter anderem ein französisches Wort, dem verschiedenen Bedeutungen zukommen würden. Als Adverb bedeute es "so". Die angefochtene Marke könne somit von französischsprachigen Abnehmerinnen und Abnehmern im Sinne von "so biologisch" verstanden werden. Im Gegensatz zur angefochtenen Marke dränge sich bei der älteren Marke keine Aufteilung in mehrere Bestandteile auf. Diese werde somit als ganzes Wort ohne Bedeutungsgehalt wahrgenommen. Aufgrund der Bedeutung "biologisch", die sich in der Widerspruchsmarke nicht wiederfinde, verfügten die Konfliktzeichen somit über Unterschiede im Sinngehalt. 7.2.5 Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Zeichenähnlichkeit zu bejahen sei. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Widerspruchsmarken 2 und 3 sowie die angefochtene Marke eine nur leichte grafische Gestaltung aufweisen würden und die Bildbestandteile als untergeordnetes figuratives Beiwerk zu qualifizieren seien, das im nachfolgenden Zeichenvergleich vernachlässigt werden könne. Die Beschwerdeführerin zieht daraus den Schluss, dass sich faktisch im vorliegenden Verfahren zwei Wortmarken (zumindest "Quasi-Wortmarken") gegenüberstünden. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die sich gegenüberstehenden Markenzeichen wiesen je fünf Buchstaben auf. Die ersten und die letzten zwei Buchstaben seien identisch: "SI" und "IO". Bedingt durch die identische erste Silbe und die identische Endung, also die vollständige Übereinstimmung in vier von fünf Buchstaben, seien die Zeichen vom Schriftbild und vom Klang her sehr ähnlich. Alle drei Vokale und deren Reihenfolge seien identisch: "I"-"I"-"O". 7.3.3 Die Unterschiede in den Markenzeichen beschränkten sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin somit nur auf die an dritter Stelle stehenden Buchstaben "R" respektive "B". Dabei sei zu beachten, dass diese beiden Buchstaben eher stumm seien. Zusammen mit dem nachfolgenden identischen Vokal "I" bildeten sich hier die Silben "RI" respektive "BI". Aus markenrechtlicher Sicht gelte es speziell zu beachten, dass die Buchstaben "R" und "B" über ein äusserst ähnliches Schriftbild verfügten: Die beiden Buchstaben seien in ihrer Grundstruktur stark verwandt, da das "R" im Prinzip ein abgeschnittenes "B" sei. Der Buchstabe "R" sei im Buchstaben "B" fast vollständig enthalten. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass die vorliegend im Konflikt stehenden Zeichen "SIRIO" und "SIBIO" vom Schriftbild her sehr ähnlich seien. 7.3.5 Die beiden Markenzeichen wiesen auch einen sehr ähnlichen Klang auf, dies auf Grund der identischen ersten Silbe "SI-", der identischen Vokalfolge "I"-"I"-"O", der identischen Endung auf "-IO" sowie der gleichen Aussprachekadenz und den stummen Konsonanten "R" respektive "B". 7.3.6 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach beiden Zeichen als Ganzes keine Bedeutung zukomme, könne gefolgt werden. Widersprüchlich sei jedoch, dass die Vorinstanz im Folgenden das angefochtene Markenzeichen "SIBIO" ("SiBio") bei französischsprachigen Abnehmerinnen und Abnehmern im Sinne von "so biologisch" verstanden haben möchte. Würde man das angefochtene Markenzeichen in der Schweiz tatsächlich im Sinne von "so biologisch" verstehen, dann hätte die Vorinstanz diese Marke gar nicht für Waren oder Dienstleistungen eintragen dürfen, bei denen "biologisch zu sein" eine relevante Qualität sein könnte (wie bei Waren der Klassen 29 und 30). Korrekt sei hier deshalb einzig die Feststellung der Vorinstanz, dass beide Markenzeichen "SIRIO" und "SIBIO" in der Schweiz grundsätzlich keine konkrete Bedeutung hätten. Dies unterstreiche auch der nachfolgende Umstand, dass es sich bei beiden Zeichen um Namen handle. 7.3.7 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das Zeichen "SIBIO" eine Abkürzung der Firmen- respektive Dachmarke "SIBIONICS" sein dürfte. Sollte dieser Bezug zur Markeninhaberin respektive zur Dachmarke für die relevanten Verkehrskreise in der Schweiz nicht direkt ersichtlich oder bekannt sein, dann liege beim angefochtenen Zeichen "SIBIO" für die angefochtenen Waren und Dienstleistungen die Vermutung nahe, dass es sich um einen Namen handle. Bei "Sibio" handle es sich tatsächlich um einen Namen italienischen Ursprungs. Gerade im Bereich von Pharma-Unternehmen, aber auch im Bereich von Lebensmittel-Herstellern sei die Verwendung von Familiennamen bekannt und geradezu üblich. Entsprechend naheliegend sei das Vorliegen eines Familiennamens auch beim angefochtenen Zeichen "SIBIO". In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin fest, dass es sich auch beim Zeichen "Sirio" um einen italienischen Namen handle. Die Tatsache, dass es sich bei beiden Zeichen um Namen handle, verstärke die Gefahr von Verwechslungen. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, im vorliegenden Fall handle es sich nicht ausschliesslich um Wortmarken. Vielmehr seien die Widerspruchsmarke 3 und die angefochtene Marke Wort-/Bildmarken. Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit erfolge zwischen den Marken, wie sie im Register eingetragen seien. 7.4.2 Bei der angefochtenen Marke "SiBio (fig.)" sei klar ersichtlich, dass das Zeichen zwei Grossbuchstaben enthalte, nämlich "S" und "B", während die übrigen Kleinbuchstaben seien. Die Marke sei daher visuell in zwei Teile aufgeteilt: Si und Bio. Die Widerspruchsmarken bestünden hingegen aus einer Folge von fünf nicht trennbaren Buchstaben, die einen unteilbaren Block bilden und sich visuell von der angegriffenen Marke unterscheiden würden. Vergleiche man die Zeichen "SIRIO (fig.)" (Widerspruchsmarke 3) und "SiBio (fig.)", so verstärkten sich die visuellen Unterschiede noch, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten keinesfalls auf die Idee kommen könnten, die beiden Marken würden von demselben Unternehmen oder verbundenen Unternehmen stammen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei die graphische Darstellung der Kollisionsmarken in keiner Weise ähnlich. 7.4.3 In akustischer Hinsicht werde das angefochtene Zeichen "SiBio (fig.)" in zwei Silben ausgesprochen: Si-Bio. Der zentrale Buchstabe sei daher das B. Die Marken der Beschwerdeführerin bestünden hingegen aus einem einzigen Begriff, dessen Aussprache je nach Betonung variiere, wobei jedoch in allen Fällen der zentrale Buchstabe ein R sei. Selbst wenn die Marke "SIRIO" in zwei Silben wie "SiBio (fig.)" ausgesprochen werden würde, wäre angesichts der Aussprache der Buchstaben R und B der Unterschied deutlich zu hören, der unabhängig von der in der Schweiz verwendeten Amtssprache besonders gut erkennbar und markant sei. Die Beschwerdeführerin gehe sodann fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei R und B um stumme Konsonanten handle. Im französischen seien nur Konsonanten am Ende eines Wortes stumm. Dies sei hier klar nicht der Fall. 7.4.4 Im Übrigen seien kurze Wörter/Zeichen in der Regel akustisch und visuell auffällig und liessen sich leichter einprägen. Daher würden die bestehenden Unterschiede zwischen den Kollisionsmarken nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausreichen, um eine Ähnlichkeit der Zeichen auszuschliessen. 7.4.5 Die Beschwerdegegnerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, das Argument der Beschwerdeführerin, wonach in semantischer Hinsicht die Kollisionsmarken keine Bedeutung hätten, ihre Ähnlichkeit jedoch dadurch verstärkt werde, weil SIRIO und SIBIO Familiennamen seien und weltweit, insbesondere in Italien, vorkämen, sei nicht stichhaltig, gar kontraproduktiv. Das vorliegende Verfahren finde ich der Schweiz statt. Im Schweizer Telefonbuch habe die Beschwerdegegnerin nur zwei Personen mit dem Nachnamen SIBIO gefunden. Demgegenüber gäbe es eine grössere Anzahl von Personen mit dem Namen SIRIO. Daraus schliesst die Beschwerdegegnerin, dass der begriffliche Unterschied zwischen den Marken noch deutlicher werde. Die Verbraucherinnen und Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass Sirio ein Familienname sei, im Gegensatz zu Sibio, das keinesfalls als Familienname wahrgenommen werde, sondern vielmehr von den Abnehmerinnen und Abnehmer der Waren und Dienstleistungen als Übersetzung von "So Bio(logisch)" oder als Abkürzung für "Biologie auf Siliziumbasis" verstanden werde. Aus den genannten Gründen, könne die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien. 7.5 7.5.1 Die Widerspruchsmarken 1 und 2 sind identische Wortmarken "SIRIO". Die Widerspruchsmarke 3 ist eine Wort-/Bildmarke und lautet "SIRIO (fig.)". Sie verfügt über keinen Farbanspruch und ist in einer gewöhnlichen Schriftart in Grossbuchstaben gestaltet. Als einziges figuratives Element weist sie einen leicht nach unten gebogenen Strich auf, der sich als Dach vom Ende des ersten Buchstabens bis zum Anfang des letzten Buchstabens zieht. Die minimale Schriftgestaltung und das figurative Element haben keinen Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 3 und prägen den Gesamteindruck der Marke nicht. 7.5.2 Die angefochtene Marke ist ebenfalls eine Wort-/Bildmarke und lautet "SiBio (fig.)". Die Gestaltung der angefochtenen Marke beschränkt sich auf einen minimal gestalteten Schriftzug sowie die Grossschreibung der Buchstaben "S" und "B". Die Beschwerdegegnerin kann sich auf die unterschiedliche Grossschreibung jedoch nicht berufen, soweit das Zeichen mit den Wortmarken der Widerspruchsmarken 1 und 2 zu vergleichen ist, da reine Wortmarken unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt sind (vgl. Urteile des BVGer B-4246/2022 vom 5. Juli 2023 E. 5.5 "You See Augenlaser/EYE SEE YOU AUGENLASER [fig.]"; B-6099/2013 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 "CARPE DIEM/ carpe noctem"; B-317/2010 vom 13. September 2010 E. 6.3 "Lifetex/ LIFETEA"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 7 "G-mode/ GMODE"). 7.5.3 Die Kollisionsmarken weisen alle je fünf Buchstaben auf, wobei vier der fünf Buchstaben übereinstimmen. Die Unterschiede beschränken sich auf den mittleren Buchstaben der Marken. Währenddem der dritte Buchstabe der Widerspruchsmarken ein "R" ist, enthält die angefochtene Marke ein "B". Der Anfang "SI-" und die Endung "-IO" sind dagegen identisch, womit auch die Vokalfolge "I-I-O" gleich lautet. Das Schriftbild der Buchstaben "R" und "B" ist sodann sehr ähnlich, da beide den Buchstaben "P" beinhalten und sich lediglich der untere Teil des Buchstabens unterscheidet. Das Schriftbild der Kollisionsmarken ist damit insgesamt als sehr ähnlich zu qualifizieren. 7.5.4 In klanglicher Hinsicht weisen die Kollisionsmarken je zwei Silben auf, nämlich "Si-rio" beziehungsweise "Si-bio". Möglich ist auch eine Aussprache in drei Silben als "Si-ri-o" beziehungsweise "Si-bi-o". Als unzutreffend erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei "R" und "B" um stumme Konsonanten handelt. Aufgrund der identischen Anfangssilbe, der identischen Endung und der gleichen Aussprachekadenz sind sich die Kollisionsmarken damit auch in klanglicher Hinsicht ähnlich. 7.5.5 "SIRIO" ist das italienische Wort für "Sirius", den hellsten Stern am Nachthimmel (Langenscheidt, Italienisch-Deutsch Übersetzung von "Sirio", abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Daneben handelt es sich bei "Sirio" auch um einen Vor- und/oder Nachnamen, der in der Schweiz jedoch kaum Verwendung findet. Auch eine sinnvolle Aufteilung in einzelne Wortbestandteile, welche selbst einen Sinngehalt besitzen, ergibt sich nicht. Den Widerspruchsmarken kommt damit in Bezug auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen kein erkennbarer Sinngehalt zu. Bei Sibio handelt es sich ebenfalls um einen vereinzelt vorkommenden Nachnamen, aufgrund der geringen Bekanntheit und Verbreitung ist indes nicht davon auszugehen, dass die relevanten Verkehrskreise dies erkennen werden. Auch den Bezug zur Dachmarke "SIBIONICS" ist für die Abnehmerinnen und Abnehmer nicht direkt ersichtlich. Die Marke "SiBio (fig.)" kann indessen in die beiden Wortteile "Si" und "Bio" aufgeteilt werden. "Bio" ist im Deutschen die Kurzform für "biologisch" oder "Biologie" (Duden, Einträge zu "bio" und "Bio", abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/bio und https://www.duden.de/ rechtschreibung/ Bio_Biologie , beide zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Im Französischen ist es die Kurzform für "biologique" oder "Biographie" (Le Petit Robert, Eintrag zu "bio", abrufbar unter https://petitrobert.lerobert.com/robert.asp , zuletzt abgerufen am 04.07.2025), was auf Deutsch "biologisch" oder "Biografie" bedeutet. Bei "Si" handelt es sich sodann um ein französisches Adverb, das mit "doch" oder "so" übersetzt wird (Langenscheidt, Französisch-Deutsch Übersetzung von "si", abrufbar unter https://de.langenscheidt.com/franzoesisch-deutsch/si , zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Die Vorinstanz hält nach dem Gesagten zutreffend fest, dass die angefochtene Marke von den Abnehmerinnen und Abnehmern auch im Sinne von "so biologisch" verstanden werden könne. In Bezug auf den Sinngehalt besteht nach dem Gesagten ein Unterschied zwischen den Kollisionsmarken. 7.5.6 Aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit in Bezug auf das Schrift- und Klangbild besteht zwischen den Kollisionsmarken Zeichenähnlichkeit. Hieran vermag die Abweichung im Sinngehalt der Markenzeichen nichts zu ändern. 8. 8.1 Die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG ist zuletzt vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (2. Satz). 8.2 8.2.1 Gemäss Vorinstanz kommt den Widerspruchsmarken "SIRIO" als Fantasiezeichen keine Bedeutung in Verbindung mit den strittigen Waren und Dienstleistungen zu. Entsprechend würden die Widerspruchsmarken über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. 8.2.2 Zu beachten gelte es hingegen, dass der Schutzumfang jeder Marke durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt werde. Was markenrechtlich gemeinfrei sei, stehe definitionsgemäss dem allgemeinen Verkehr zur freien Verwendung zu. Hieraus ergebe sich eine Beschränkung des Schutzumfangs von Marken, welche einem im Gemeingut stehenden Wort ähnlich seien. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Element "bio" des angefochtenen Zeichens sei für die von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren in den Klassen 5, 29 und 30 gemeinfrei. Als Kurzform des Begriffs "biologisch" beziehungsweise "Biologie" beschreibe das Zeichen direkt eine Eigenschaft beziehungsweise Qualität der verschiedenen Lebensmittel sowie der Diabetika und der Nahrungsergänzungsmittel. Aber auch hinsichtlich der Reagenzien und Diagnostika gehöre dieses Zeichen zum Gemeingut, da auch diese über eine biologische Beschaffenheit verfügen könnten. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarken könne sich somit nicht auf das Element "bio" erstrecken. 8.2.3 Die Vorinstanz führt ferner aus, dass aufgrund des Elements "bio" die sich gegenüberstehenden Zeichen klare Unterschiede im Sinngehalt aufwiesen. Da sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht auf das Element "bio" erstrecken könne, beschränke sich die Übereinstimmung somit auf die den beiden Zeichen gemeinsamen Anfangsbuchstaben "Si". Diese identische Anfangssilbe vermöge hingegen keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu bewirken, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lebensmittel mit reduzierter Aufmerksamkeit erworben werden würden. Unter Berücksichtigung des engen Schutzumfanges der Widerspruchsmarken halte das angefochtene Zeichen trotz teilweiser Warenidentität in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren der Klassen 5, 29 und 30 den geforderten Zeichenabstand ein. 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt die Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich bei "SIRIO" um ein Fantasiezeichen handle, dem in Verbindung mit den strittigen Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung zukomme und daher bei den Widerspruchsmarken "SIRIO" zumindest von einer normalen originären Kennzeichnungskraft auszugehen sei. 8.3.2 Sie führt weiter aus, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr sei in der Rechtsprechung bei Pharmazeutika jedoch selbst dann bejaht worden, wenn die Marken sich entweder nur in ihrer End- oder Mittelsilbe voneinander unterscheiden würden. Verneint worden sei die Verwechslungsgefahr hingegen bei Differenzen am besonders prägenden Wortanfang. Doch im vorliegenden Fall sei sowohl der Zeichenanfang als auch die Zeichenendung identisch. 8.3.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Unterstellung der Vorinstanz, dass die Widerspruchsmarken "SIRIO" aus einem gemeinfreien Zeichenelement bestehen würden, sei falsch. Die Vorinstanz verkenne zum einen, dass unter den Grundsätzen der Kennzeichnungskraft die Widerspruchsmarken geprüft würden. Zum anderen sei in der angefochtenen Verfügung auch der Grundsatz falsch angewendet worden, wonach - nach Ansicht der Vorinstanz - eine Beschränkung des Schutzumfangs von Marken vorliege, welche einem im Gemeingut stehenden Wort ähnlich seien. Dieser Grundsatz sei nicht auf die Widerspruchsmarken "SIRIO" anwendbar, welche sich gegen die sehr ähnliche, verwechselbare Marke "SIBIO" zur Wehr setzen würden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarken "SIRIO" sei im vorliegenden Konflikt nicht einzuschränken. 8.3.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin dürften nicht unterscheidungskräftige Elemente selbst bei Widerspruchsmarken nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Dies würde zu einer mosaikartigen, auf einzelne Bestandteile reduzierten Betrachtung führen und die Wechselwirkungen der Markenbestandteile in der intergierten Wahrnehmung des Publikums sowie den massgeblichen Gesamteindruck der Marke vernachlässigen. Umso weniger dürften nicht unterscheidungskräftige Elemente bei den angefochtenen Marken einfach ausser Acht gelassen werden, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gemacht habe, dies mit dem einzigen Argument des angeblich prägenden Sinngehalts der Marke "SIBIO". 8.3.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Bezeichnung "Bio" beziehungsweise "bio" in einem Markenzeichen sei gerade nicht kennzeichnungskräftig und verweise lediglich auf eine mögliche Qualität der beanspruchten Waren oder allenfalls auch Dienstleistungen. Das Markenelement "bio" präge deshalb nicht den Sinngehalt der Marke, sondern umschreibe die darunter angebotenen Produkte. Die Argumentation der Vorinstanz sei auch widersprüchlich: Auf der einen Seite werde der direkt beschreibende Charakter des Elements "bio" hervorgehoben; auf der anderen Seite solle die angefochtene Marke durch dieses beschreibende Element einen eigenen starken Schutz erhalten, welchen es nicht oder kaum mehr angreifbar mache. Diese Einschätzung der Qualitätsangabe "bio" im Sinne von "biologisch" sei falsch. 8.3.6 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch wenn die angefochtene Marke "SIBIO" das Element "BIO" enthalte, gegenüber dem älteren kennzeichnungskräftigen Markenzeichen "SIRIO" trotzdem von einer Verwechslungsgefahr zumindest auf den beiden Ebenen des Schriftbilds und des Klangs auszugehen sei. Selbst auf der Ebene des Sinngehalts sei mit Blick auf das Vorliegen von italienischen Namen von einer ausreichenden Ähnlichkeit auszugehen, welche zu einer Verwechslungsgefahr führen könne. 8.4 8.4.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, in Bezug auf die Verwechslungsgefahr sei der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Diese habe zu Recht festgestellt, dass der Schutzumfang jeder Marke durch die Sphäre des Gemeingutes beschränkt sei. Es sei zutreffend, dass der Bestandteil "bio" der angefochtenen Marke für die Waren der Klassen 5, 29 und 30 gemeinfrei sei. Als Abkürzung für "biologisch" beziehungsweise "Biologie" beschreibe das Zeichen unmittelbar eine Eigenschaft oder Beschaffenheit der bezeichneten Waren. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, dass die Widerspruchsmarke eine bekannte Marke sei, sei ihre Unterscheidungskraft als durchschnittlich anzusehen. 8.4.2 Ihrer Ansicht nach bestehe die angefochtene Marke "SiBio (fig.)" aus dem Suffix "-BIO", dem der kurze Begriff "SI" vorangestellt sei, wobei die Marke in stilisierter Form dargestellt sei, während die Widerspruchsmarken "SIRIO" beziehungsweise "SIRIO (fig.)" Fantasiezeichen mit durchschnittlicher Unterscheidungskraft seien, wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz festgestellt habe. 8.4.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die angefochtenen Marke "SiBio (fig.)" eine stilisierte Marke sei, deren Gestaltung einen kreativen Aufwand erforderte, wodurch ihre Unterscheidungskraft verstärkt werde. Eine vage Verwechslungsgefahr reiche nicht aus. Es müsse wahrscheinlich sein, dass die Durchschnittsverbraucherin oder der Durchschnittsverbraucher die Marken verwechsle. 8.4.4 Da keine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe, sei die Abweisung des Widerspruchs durch die Vorinstanz gerechtfertigt. 8.5 8.5.1 Bei dem von den Widerspruchsmarken verwendeten Zeichen "SIRIO" handelt es sich um ein Fantasiezeichen, welchem in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen keine sinngebende Bedeutung zukommt (vgl. E. 7.5.5 hiervor). Als solches kommt den Widerspruchsmarken - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - eine normale Kennzeichnungskraft und damit auch ein gewöhnlicher Schutzumfang zu. 8.5.2 Die Widerspruchsmarken "SIRIO", "SIRIO" und "SIRIO (fig.)" enthalten - wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält - das gemeinfreie Element "bio" nicht. Es stellt sich damit gar nicht die Frage, ob sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarken auf dieses Element beziehen könne. Die Vorinstanz vermischt in ihren Ausführungen, wonach sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarken nicht auf das gemeinfreie Element "bio" erstrecken könne und ihr deshalb in Bezug auf die Waren der Klassen 5, 29 und 30 nur ein enger Schutzumfang zukomme, den Schutzbereich der Widerspruchsmarken mit jenem der angefochtenen Marke "SiBio (fig.)". Zutreffend wäre, dass sich der Schutzbereich der angefochtenen Marke in Bezug auf die Waren der Klassen 5, 29 und 30 nicht auf das gemeinfreie Element "bio" beziehen könne. Entsprechend ist wie vorstehend dargelegt von einem gewöhnlichen Schutzbereich der Widerspruchsmarken auszugehen. 8.5.3 Wie bereits dargelegt, verfügen die Kollisionsmarken - zumindest die Widerspruchsmarken 1 und 2 - insbesondere in Bezug auf das Klang- und Schriftbild über eine hohe Zeichenähnlichkeit. Der Unterschied im dritten Buchstaben kann - auch aufgrund der optischen Ähnlichkeit der Buchstaben "B" und "R" - keinen relevanten Unterschied zwischen den Marken erwirken. Einzig in Bezug auf den Sinngehalt der Marken besteht eine Abweichung. Die mögliche Bedeutung der angefochtenen Marke "SiBio (fig.)" als "so biologisch" hinterlässt bei den Abnehmerinnen und Abnehmern aber keinen bleibenden Eindruck. Dies insbesondere auch, da es sich beim Element "bio" in Bezug auf die Waren der Klassen 5 (teilweise), 29 und 30 um ein gemeinfreies Element handelt, welchem eine rein beschreibende Funktion zukommt. 8.5.4 Indem die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr das gemeinfreie Element "bio" der angefochtenen Marke einfach ausser Acht lässt (vgl. E. D/8. der angefochtenen Verfügung), verkennt sie den Grundsatz, dass auch gemeinfreie Elemente beim Zeichenvergleich nicht ausgeklammert werden dürfen und insbesondere keine Konstellation vorliegt, in welcher zwei Kollisionsmarken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin hält zu Recht fest, dass dies zu einer mosaikartigen, auf einzelne Bestandteile reduzierten Betrachtung führen würde und die Wechselwirkungen der Markenbestandteile in der intergierten Wahrnehmung des Publikums sowie den massgeblichen Gesamteindruck der Marke vernachlässigen würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, reicht die Unterscheidung im dritten Buchstaben der Marken und dem Sinngehalt nicht aus, um trotz der bestehenden Warengleichartigkeit beziehungsweise teilweisen Warenidentität und der Ähnlichkeit der Zeichen, von einem genügenden Abstand zu den Widerspruchsmarken auszugehen. Im Erinnerungsbild der Abnehmerinnen und Abnehmer bleiben - unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und trotz der teilweise bestehenden erhöhten Aufmerksamkeit - nahezu identische Marken haften, welche mit "Si-" beginnen, mit "-io" enden und in der Mitte einen Konsonanten (R und B) aufweisen, wobei die Wortmarken unter den Widerspruchsmarken jede Gross-/Kleinschreibung umfassen, so dass nicht auf allfällige Unterschiede in der Aussprache (Betonung) einzugehen ist. Sowohl in optischer als auch in klanglicher Hinsicht, besteht die Gefahr der Verwechslung der Kollisionsmarken. Zwischen den Kollisionsmarken besteht nach dem Gesagten unmittelbare Verwechslungsgefahr. 8.6 8.6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr in Bezug auf folgende Waren zu Unrecht verneint hat: Klasse 5: Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; préparations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médical permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; compléments alimentaires de coenzyme Q10; bandelettes de diagnostic pour le mesurage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine; coton à usage médical; rubans adhésifs à usage médical. Klasse 29: Confitures; produits laitiers; lait; milk-shakes. Klasse 30: Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; boissons à base de thé; thé; sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; confiserie; pâtisserie; aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant; crèmes glacées; sel de cuisine; vinaigres; relish [condiment]; levure; essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire. 8.6.2 Die übrigen hier interessierenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30 und 42 wurden mangels Gleichheit beziehungsweise entfernter bis naher Gleichartigkeit (vgl. E. 6.4.6 hiervor) zu Recht eingetragen. 8.6.3 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Eintragung der angefochtenen Marke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)" für die genannten Waren der Klassen 5, 29 und 30 (vgl. E. 8.6.1 hiervor) zu löschen. 9. 9.1 9.1.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"; Urteil des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 2 "We make ideas work"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'500.- festzusetzen. 9.1.2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend rund zur Hälfte. Gleiches gilt für die Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich deshalb eine je hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten. Entsprechend sind der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'250.- aufzuerlegen und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'250.- ist ihr zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin trägt die andere Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 2'250.-. 9.2 Aufgrund des je hälftigen Obsiegens der Parteien sind die Parteientschädigungen unter gegenseitiger Verrechnung der Ansprüche wettzuschlagen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 9.3 9.3.1 Mit diesem Verfahrensausgang vor Bundesverwaltungsgericht gilt die Beschwerdeführerin auch für das vorinstanzliche Verfahren als teilweise obsiegend, weshalb die Kosten neu zu verlegen sind. 9.3.2 Die Widerspruchsgebühr verbleibt bei der Vorinstanz (Art. 31 MSchG i.V.m. Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren vom 14. Juni 2016 [GebV-IGE, SR 232.148] und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE; Urteil des BVGer B-4669/2019 vom 25. November 2021 E. 8.8). Angesichts des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdegegnerin der vorleistungspflichtigen Beschwerdeführerin aufgrund des hälftigen Obsiegens die Hälfte der Widerspruchsgebühr von Fr. 2'400.-, das heisst Fr. 1'200.-, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren sodann nicht beteiligt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren drei Widerspruchsschriften in drei Verfahren eingereicht. Pro Schriftenwechsel wird gemäss Richtlinien des IGE in Markensachen grundsätzlich Fr. 1'200.- an Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien des IGE in Markensachen vom 1. Januar 2024, S. 50). Eine volle Parteientschädigung entspreche nach den Richtlinien demnach Fr. 3'600.-. Indessen war der Aufwand der Beschwerdeführerin aufgrund der weitgehenden Übereinstimmungen der drei Verfahren beschränkt. Entsprechend ihrem hälftigen Obsiegen und dem notwendigen Aufwand für die drei Verfahren, ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zuzusprechen.

10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Das Urteil erwächst mit Eröffnung in Rechtskraft. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. November 2024 wird teilweise aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Eintragung der Marke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)" für folgende Waren und Dienstleistungen zu löschen: Klasse 5: Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; préparations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médical permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; compléments alimentaires de coenzyme Q10; bandelettes de diagnostic pour le mesurage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine; coton à usage médical; rubans adhésifs à usage médical. Klasse 29: Confitures; produits laitiers; lait; milk-shakes. Klasse 30: Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; boissons à base de thé; thé; sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; confiserie; pâtisserie; aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant; crèmes glacées; sel de cuisine; vinaigres; relish [condiment]; levure; essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire. 1.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Hälfte der Widerspruchsgebühr (Fr. 1'200.-) der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 1.3 Dispositivziffer 4 des Entscheids des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. November 2024 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 4'500.- werden im Umfang von Fr. 2'250.- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 2'250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2.2 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'250.- wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 2'250.- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 2.3 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'250.- ist von dieser innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Versand: 11. Juli 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück; Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Rechnung; Verfahrensbeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück; Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025)