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B-7529/2024

B-7529/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahre 2022 zum ersten Mal das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend auch: Staatsexamen) ab, bestand dieses jedoch im Themenkreis C (Landmanagement) nicht. Am 28./29. August und 5. September 2024 legte er die Prüfung in diesem Themenkreis ein zweites Mal ab. B. B.a Am 5. September 2024 teilte die Eidgenössische Kommission in Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer den Entscheid mit, dass er die Prüfung im Themenkreis C (Landmanagement) und damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Weiter informierte sie ihn darüber, dass die Entscheidbegründung in acht Wochen zugestellt werde. B.b Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Begründung des Entscheids vom 5. September 2024 zukommen. B.c Am 18. November 2024 konnte der Beschwerdeführer seine Prüfungsresultate bei der Vorinstanz persönlich einsehen. C. C.a Mit Eingabe vom 29. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2024 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine erneute, kostenlose Zulassung zur Geometerprüfung im Themenkreis C (Landmanagement). C.b Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Replik vom 2. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Beweismittel ein. C.d Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 eine Duplik und weitere Beweismittel ein. An ihren bereits gestellten Anträgen hielt sie fest.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).

E. 3 Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG, SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes führt das Staatsexamen durch (Art. 41 Abs. 2 Bst. a GeoIG). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 41 Abs. 3 GeoIG enthält die Geometerverordnung vom 21. Mai 2008 (GeomV, SR 211.432.261) Vorschriften über die Zulassung und die Durchführung des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Art. 1 Bst. a und b, 2 ff. und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1 GeomV). Sie wird von der Geometerkommission durchgeführt, welche Expertinnen und Experten beiziehen kann (Art. 10 Abs. 1 und 2 GeomV). Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 13 Abs. 1 GeomV). Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist (Art. 13 Abs. 2 GeomV). Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid (Art. 13 Abs. 3 GeomV). Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themenkreise wiederholt geprüft werden, die nicht bestanden wurden (Art. 15 Abs. 1 und 2 GeomV). Das Staatsexamen setzt sich, wie gesehen, aus vier Themenkreisen zusammen. Der vom Beschwerdeführer abgelegte Themenkreis C «Landmanagement» gliedert sich in drei Teile: Heptathlon (bestehend aus sieben Einzelfragen), Marathon und die mündliche Prüfung Triathlon. Die drei Teile werden je gleichermassen gewichtet (vgl. zum Ganzen vi.-act. 9a: Staatsexamen 2024, Informationen zu den Prüfungen je Themenkreis).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Ablauf der Teilprüfung «Marathon» im Themenkreis C geltend. Konkret bringt er vor, dass die Leitung circa 20 Minuten nach Prüfungsbeginn mitgeteilt habe, dass zwei Prüfungsteilnehmer eine Verwarnung erhalten hätten. Die Verwarnungen seien mit der angeblichen Nutzung eines Internetbrowsers und der Microsoft Teams-Applikation begründet worden. Gleichzeitig sei ausgeführt worden, dass die weitere Nutzung eines Internetbrowsers oder der Teams-Applikation den Ausschluss von der Prüfung zur Folge haben werde und dies überwacht werde. Das Verbot dieser zwei Anwendungen sei im Vorfeld nie kommuniziert worden. Zahlreiche Informationen seien nicht als eigenständige Dokumente verfügbar, sondern auf Internetseiten eingebettet. Um während der Prüfung dennoch auf solche Inhalte zugreifen zu können, habe der Beschwerdeführer diese lokal vorab gespeichert, sodass sie auch ohne Internetverbindung verwendet werden können. Die Nutzung eines Browsers sei dabei technisch notwendig, um diese lokal gespeicherten Inhalte abrufen zu können. Diese «offline» Nutzung sei in der Teilprüfung «Marathon» jedoch plötzlich untersagt worden, wodurch dem Beschwerdeführer der Zugang zu essenziellen, fein säuberlich vorbereiteten Informationen nicht mehr möglich gewesen sei. Selbst die Verwendung des Browsers als PDF-Viewer sei trotz Einwänden einer der verwarnten Personen nicht gestattet worden. Nebst der emotionalen Belastung habe diese, in der Prüfungsordnung nicht vorgesehene, Einschränkung dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Teilprüfung ohne zahlreiche relevante Hilfsmittel abzulegen hatte. Die nachträgliche Einführung von Prüfungsrestriktionen ohne Vorankündigung habe eine nicht unerhebliche Benachteiligung für die betroffenen Prüfungsteilnehmenden dargestellt. Die beiden verwarnten Kandidaten sowie alle Teilnehmenden inklusive des Beschwerdeführers hätten die Anordnung und Verwarnung während der Prüfung umgehend moniert. Dies sei jedoch, unter Androhung weiterer Restriktionen, nicht gehört worden. Stattdessen habe man verkündet, dass eine weitere Nutzung der genannten Dienste zum Prüfungsausschluss führen würde. Es sei nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer vor Ort nicht weiter möglich war, den Mangel zusätzlich geltend zu machen. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass allgemeine Vorbringen und Rügen der Prüfungsteilnehmer protokolliert würden. Erst der Begründung der Prüfungsergebnisse vom 30. Oktober 2024 habe er entnehmen können, dass der Vorfall nicht protokolliert wurde und, dass der Verfahrensmangel sein Prüfungsergebnis in kausaler Weise massgebend beeinflusst habe.

E. 4.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass bei der Kontrolle der Experten während der Teilprüfung «Marathon» vormittags festgestellt wurde, dass sechs Kandidaten unerlaubte Hilfsmittel (insbesondere Microsoft Teams mit offenen Chatfenstern) eingesetzt hätten. Die Betroffenen seien im Flüsterton angewiesen worden, die Applikation zu schliessen. Der Beschwerdeführer sei keine dieser sechs Personen gewesen. Es sei entschieden worden, dass die betroffenen sechs Personen eine Verwarnung erhielten, aber nicht ganz von der Prüfung ausgeschlossen würden. Dies sei den Betroffenen in der Mittagspause mitgeteilt worden. Durch die Experten seien weitere Kontrollen durchgeführt worden, sie hätten jedoch keine weiteren Personen ermahnen müssen. Die anderen Teilnehmenden hätten keine Fragen gestellt oder geltend gemacht, sie könnten nun ihre vorbereiteten Unterlagen nicht mehr nutzen. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Mangel im Verfahrensablauf geltend gemacht. Auch die Behauptung, dass andere Kandidaten Unregelmässigkeiten geltend gemacht hätten oder die gerügten sechs Personen die Verwarnung moniert hätten, sei falsch. Es sei rechtsmissbräuchlich, die Bewertung der Prüfungskommission abzuwarten und erst dann angebliche Verfahrensfehler geltend zu machen. Aus der Prüfungsordnung gehe klar hervor, dass eine Kontaktaufnahme nach aussen - unabhängig von der Technologie - untersagt sei. Es liege in der Natur der Sache, dass aufgrund der rasch fortschreitenden technologischen Entwicklung nicht jedes unerlaubte Programm einzeln aufgezählt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer davon ausging, mit einem Internetbrowser arbeiten zu können. Wenn dies für seine Arbeitsweise unerlässlich gewesen wäre, hätte er sich im Vorfeld melden müssen, um den Einsatz abzusprechen. Im Übrigen gehe aus der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers nicht hervor, welche Unterlagen ihm gefehlt haben sollen. Es handle sich um eine praktische Prüfung, in welcher die Teilnehmenden zeigen können, ob sie Zusammenhänge verstanden haben. Dazu seien keinerlei Hilfsmittel in Form von Schemata, Gesetzestexten oder ähnliches erforderlich gewesen.

E. 4.3 Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, die darauf hindeuten, dass sich die Prüfungsorgane so verhalten haben, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Selbst wenn die Prüfung so abgelaufen wäre, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, würde kein Verfahrensfehler vorliegen, jedenfalls keiner, welcher der Vorinstanz zuzurechnen wäre. Die «Allgemeinen Informationen rund um das Staatsexamen 2024» (Prüfungsordnung 2024) sehen in Ziffer 6 vor, dass grundsätzlich schriftliche Unterlagen verwendet werden dürfen. Der Austausch von Informationen sowie der Einsatz von mobilen Kommunikationsgeräten ist klar untersagt. Allfällig benötigte Software ist als «stand-alone» Software auf dem während der schriftlichen Prüfung im Einsatz stehenden PC zu installieren. Für den Beschwerdeführer musste daher klar sein, welche Hilfsmittel erlaubt sind und welche nicht. Während der Prüfung wurden sechs Teilnehmende ermahnt, weil sie unerlaubte Hilfsmittel verwendet haben (Kontaktaufnahme nach aussen: Chatfenster der Teams-Applikation). Alle Teilnehmenden sind daraufhin nochmals auf die Regeln bezüglich der erlaubten Hilfsmittel und das Verbot der Kontaktaufnahme nach aussen aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer gehörte unbestrittenermassen nicht zu den verwarnten Personen und hat keine Fragen gestellt oder geltend gemacht, dass er seine vorbereiteten Unterlagen nicht mehr nutzen könne. Er war dementsprechend von den Geschehnissen nicht persönlich betroffen, hat den konkreten Inhalt der Verwarnungen nicht mitbekommen und ohne nachzufragen für sich selbst interpretiert, dass er seine vorbereiteten Unterlagen nicht mehr verwenden darf. Es handelt sich dabei um ein Missverständnis, ausgelöst durch die Ermahnung anderer Personen, welches dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Ein Verfahrensfehler seitens der Vor-instanz ist nicht erkennbar. Ohnehin müssen Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur schnellstmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmenden eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 E. 7.2; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2, B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3 und B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des BGer 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6 m.w.H.; 2C_769/2019 E. 7.3). Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Verfahrensmangel erst nach Erhalt des Prüfungsresultats (5. September 2024) und der dazugehörigen Begründung (30. Oktober 2024) im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gerügt hat. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist dies zu spät. Da der Beschwerdeführer nicht zu den verwarnten Personen gehört hat, war es ihm - auch unter Berücksichtigung der Prüfungssituation, in der er sich befand - ohne weiteres zumutbar gewesen die Experten anzusprechen und zu fragen, ob er seine gespeicherten Informationen offline ansehen dürfe. Dies hat er unterlassen, weshalb die Prüfungsorgane auch keine Abhilfe schaffen konnten (vgl. dazu Urteile des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 5.3 und B-6168/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 6.2).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer reicht mehrere Stellungnahmen von anderen Prüfungsteilnehmenden ein. Aus den Stellungnahmen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der ersten Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Inhalt der Verwarnung durch Unbeteiligte gar nicht verstanden werden konnte (act. 6 des Beschwerdeführers) und bei den zwei weiteren Teilnehmenden, die Stellung beziehen, handelt es sich um verwarnte Kandidaten, deren Situation aufgrund der direkten Betroffenheit nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers (act. 7 und 8 des Beschwerdeführers) verglichen werden kann.

E. 4.5 Der geltend gemachte Verfahrensmangel erweist sich als unbegründet. Das Vorbringen erfolgt ohnehin verspätet und ist daher verwirkt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien sind die Kosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 7 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge-bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammen-hang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder solche verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung undForschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7529/2024 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann. Parteien A._______, vertreten durch Christian Rudolf von Rohr, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Kommission fürIngenieur-Geometerinnen und -Geometer, c/o Bundesamt für Landestopografie swisstopo, Vorinstanz. Gegenstand Staatsexamen 2024 für Ingenieur-Geometerinnenund -Geometer. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahre 2022 zum ersten Mal das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend auch: Staatsexamen) ab, bestand dieses jedoch im Themenkreis C (Landmanagement) nicht. Am 28./29. August und 5. September 2024 legte er die Prüfung in diesem Themenkreis ein zweites Mal ab. B. B.a Am 5. September 2024 teilte die Eidgenössische Kommission in Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer den Entscheid mit, dass er die Prüfung im Themenkreis C (Landmanagement) und damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Weiter informierte sie ihn darüber, dass die Entscheidbegründung in acht Wochen zugestellt werde. B.b Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Begründung des Entscheids vom 5. September 2024 zukommen. B.c Am 18. November 2024 konnte der Beschwerdeführer seine Prüfungsresultate bei der Vorinstanz persönlich einsehen. C. C.a Mit Eingabe vom 29. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2024 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine erneute, kostenlose Zulassung zur Geometerprüfung im Themenkreis C (Landmanagement). C.b Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Replik vom 2. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Beweismittel ein. C.d Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 eine Duplik und weitere Beweismittel ein. An ihren bereits gestellten Anträgen hielt sie fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).

3. Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG, SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes führt das Staatsexamen durch (Art. 41 Abs. 2 Bst. a GeoIG). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 41 Abs. 3 GeoIG enthält die Geometerverordnung vom 21. Mai 2008 (GeomV, SR 211.432.261) Vorschriften über die Zulassung und die Durchführung des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Art. 1 Bst. a und b, 2 ff. und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1 GeomV). Sie wird von der Geometerkommission durchgeführt, welche Expertinnen und Experten beiziehen kann (Art. 10 Abs. 1 und 2 GeomV). Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 13 Abs. 1 GeomV). Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist (Art. 13 Abs. 2 GeomV). Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid (Art. 13 Abs. 3 GeomV). Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themenkreise wiederholt geprüft werden, die nicht bestanden wurden (Art. 15 Abs. 1 und 2 GeomV). Das Staatsexamen setzt sich, wie gesehen, aus vier Themenkreisen zusammen. Der vom Beschwerdeführer abgelegte Themenkreis C «Landmanagement» gliedert sich in drei Teile: Heptathlon (bestehend aus sieben Einzelfragen), Marathon und die mündliche Prüfung Triathlon. Die drei Teile werden je gleichermassen gewichtet (vgl. zum Ganzen vi.-act. 9a: Staatsexamen 2024, Informationen zu den Prüfungen je Themenkreis). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Ablauf der Teilprüfung «Marathon» im Themenkreis C geltend. Konkret bringt er vor, dass die Leitung circa 20 Minuten nach Prüfungsbeginn mitgeteilt habe, dass zwei Prüfungsteilnehmer eine Verwarnung erhalten hätten. Die Verwarnungen seien mit der angeblichen Nutzung eines Internetbrowsers und der Microsoft Teams-Applikation begründet worden. Gleichzeitig sei ausgeführt worden, dass die weitere Nutzung eines Internetbrowsers oder der Teams-Applikation den Ausschluss von der Prüfung zur Folge haben werde und dies überwacht werde. Das Verbot dieser zwei Anwendungen sei im Vorfeld nie kommuniziert worden. Zahlreiche Informationen seien nicht als eigenständige Dokumente verfügbar, sondern auf Internetseiten eingebettet. Um während der Prüfung dennoch auf solche Inhalte zugreifen zu können, habe der Beschwerdeführer diese lokal vorab gespeichert, sodass sie auch ohne Internetverbindung verwendet werden können. Die Nutzung eines Browsers sei dabei technisch notwendig, um diese lokal gespeicherten Inhalte abrufen zu können. Diese «offline» Nutzung sei in der Teilprüfung «Marathon» jedoch plötzlich untersagt worden, wodurch dem Beschwerdeführer der Zugang zu essenziellen, fein säuberlich vorbereiteten Informationen nicht mehr möglich gewesen sei. Selbst die Verwendung des Browsers als PDF-Viewer sei trotz Einwänden einer der verwarnten Personen nicht gestattet worden. Nebst der emotionalen Belastung habe diese, in der Prüfungsordnung nicht vorgesehene, Einschränkung dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Teilprüfung ohne zahlreiche relevante Hilfsmittel abzulegen hatte. Die nachträgliche Einführung von Prüfungsrestriktionen ohne Vorankündigung habe eine nicht unerhebliche Benachteiligung für die betroffenen Prüfungsteilnehmenden dargestellt. Die beiden verwarnten Kandidaten sowie alle Teilnehmenden inklusive des Beschwerdeführers hätten die Anordnung und Verwarnung während der Prüfung umgehend moniert. Dies sei jedoch, unter Androhung weiterer Restriktionen, nicht gehört worden. Stattdessen habe man verkündet, dass eine weitere Nutzung der genannten Dienste zum Prüfungsausschluss führen würde. Es sei nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer vor Ort nicht weiter möglich war, den Mangel zusätzlich geltend zu machen. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass allgemeine Vorbringen und Rügen der Prüfungsteilnehmer protokolliert würden. Erst der Begründung der Prüfungsergebnisse vom 30. Oktober 2024 habe er entnehmen können, dass der Vorfall nicht protokolliert wurde und, dass der Verfahrensmangel sein Prüfungsergebnis in kausaler Weise massgebend beeinflusst habe. 4.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass bei der Kontrolle der Experten während der Teilprüfung «Marathon» vormittags festgestellt wurde, dass sechs Kandidaten unerlaubte Hilfsmittel (insbesondere Microsoft Teams mit offenen Chatfenstern) eingesetzt hätten. Die Betroffenen seien im Flüsterton angewiesen worden, die Applikation zu schliessen. Der Beschwerdeführer sei keine dieser sechs Personen gewesen. Es sei entschieden worden, dass die betroffenen sechs Personen eine Verwarnung erhielten, aber nicht ganz von der Prüfung ausgeschlossen würden. Dies sei den Betroffenen in der Mittagspause mitgeteilt worden. Durch die Experten seien weitere Kontrollen durchgeführt worden, sie hätten jedoch keine weiteren Personen ermahnen müssen. Die anderen Teilnehmenden hätten keine Fragen gestellt oder geltend gemacht, sie könnten nun ihre vorbereiteten Unterlagen nicht mehr nutzen. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Mangel im Verfahrensablauf geltend gemacht. Auch die Behauptung, dass andere Kandidaten Unregelmässigkeiten geltend gemacht hätten oder die gerügten sechs Personen die Verwarnung moniert hätten, sei falsch. Es sei rechtsmissbräuchlich, die Bewertung der Prüfungskommission abzuwarten und erst dann angebliche Verfahrensfehler geltend zu machen. Aus der Prüfungsordnung gehe klar hervor, dass eine Kontaktaufnahme nach aussen - unabhängig von der Technologie - untersagt sei. Es liege in der Natur der Sache, dass aufgrund der rasch fortschreitenden technologischen Entwicklung nicht jedes unerlaubte Programm einzeln aufgezählt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer davon ausging, mit einem Internetbrowser arbeiten zu können. Wenn dies für seine Arbeitsweise unerlässlich gewesen wäre, hätte er sich im Vorfeld melden müssen, um den Einsatz abzusprechen. Im Übrigen gehe aus der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers nicht hervor, welche Unterlagen ihm gefehlt haben sollen. Es handle sich um eine praktische Prüfung, in welcher die Teilnehmenden zeigen können, ob sie Zusammenhänge verstanden haben. Dazu seien keinerlei Hilfsmittel in Form von Schemata, Gesetzestexten oder ähnliches erforderlich gewesen. 4.3 Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, die darauf hindeuten, dass sich die Prüfungsorgane so verhalten haben, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Selbst wenn die Prüfung so abgelaufen wäre, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, würde kein Verfahrensfehler vorliegen, jedenfalls keiner, welcher der Vorinstanz zuzurechnen wäre. Die «Allgemeinen Informationen rund um das Staatsexamen 2024» (Prüfungsordnung 2024) sehen in Ziffer 6 vor, dass grundsätzlich schriftliche Unterlagen verwendet werden dürfen. Der Austausch von Informationen sowie der Einsatz von mobilen Kommunikationsgeräten ist klar untersagt. Allfällig benötigte Software ist als «stand-alone» Software auf dem während der schriftlichen Prüfung im Einsatz stehenden PC zu installieren. Für den Beschwerdeführer musste daher klar sein, welche Hilfsmittel erlaubt sind und welche nicht. Während der Prüfung wurden sechs Teilnehmende ermahnt, weil sie unerlaubte Hilfsmittel verwendet haben (Kontaktaufnahme nach aussen: Chatfenster der Teams-Applikation). Alle Teilnehmenden sind daraufhin nochmals auf die Regeln bezüglich der erlaubten Hilfsmittel und das Verbot der Kontaktaufnahme nach aussen aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer gehörte unbestrittenermassen nicht zu den verwarnten Personen und hat keine Fragen gestellt oder geltend gemacht, dass er seine vorbereiteten Unterlagen nicht mehr nutzen könne. Er war dementsprechend von den Geschehnissen nicht persönlich betroffen, hat den konkreten Inhalt der Verwarnungen nicht mitbekommen und ohne nachzufragen für sich selbst interpretiert, dass er seine vorbereiteten Unterlagen nicht mehr verwenden darf. Es handelt sich dabei um ein Missverständnis, ausgelöst durch die Ermahnung anderer Personen, welches dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Ein Verfahrensfehler seitens der Vor-instanz ist nicht erkennbar. Ohnehin müssen Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur schnellstmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmenden eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 E. 7.2; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2, B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3 und B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des BGer 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6 m.w.H.; 2C_769/2019 E. 7.3). Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Verfahrensmangel erst nach Erhalt des Prüfungsresultats (5. September 2024) und der dazugehörigen Begründung (30. Oktober 2024) im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gerügt hat. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist dies zu spät. Da der Beschwerdeführer nicht zu den verwarnten Personen gehört hat, war es ihm - auch unter Berücksichtigung der Prüfungssituation, in der er sich befand - ohne weiteres zumutbar gewesen die Experten anzusprechen und zu fragen, ob er seine gespeicherten Informationen offline ansehen dürfe. Dies hat er unterlassen, weshalb die Prüfungsorgane auch keine Abhilfe schaffen konnten (vgl. dazu Urteile des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 5.3 und B-6168/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 6.2). 4.4 Der Beschwerdeführer reicht mehrere Stellungnahmen von anderen Prüfungsteilnehmenden ein. Aus den Stellungnahmen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der ersten Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Inhalt der Verwarnung durch Unbeteiligte gar nicht verstanden werden konnte (act. 6 des Beschwerdeführers) und bei den zwei weiteren Teilnehmenden, die Stellung beziehen, handelt es sich um verwarnte Kandidaten, deren Situation aufgrund der direkten Betroffenheit nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers (act. 7 und 8 des Beschwerdeführers) verglichen werden kann. 4.5 Der geltend gemachte Verfahrensmangel erweist sich als unbegründet. Das Vorbringen erfolgt ohnehin verspätet und ist daher verwirkt.

5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien sind die Kosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge-bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammen-hang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder solche verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung undForschung WBF (Gerichtsurkunde)