Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Die Gemeinde Disentis/Mustér besteht aus 21 Weilern und ist das Zentrum der Cadi, der Landschaft beidseits des Vorderrheins in der oberen Surselva. Die Alpwirtschaft hat in der "Oberen Surselva" eine grosse Bedeutung. Sie benutzt die Hauptwege als Basiserschliessung. Das bestehende Wegnetz genügt den heutigen Anforderungen einer mechanisierten Berglandwirtschaft nicht mehr. Die Hauptwege weisen eine zu geringe Breite und Befestigung auf. Die Erschliessung des Kulturlandes ist ungenügend. Aus diesem Grund ist die Bewirtschaftung aufwendig und in den Hanglagen hauptsächlich bei nasser Witterung gefährlich. A.b Um diese strukturellen Defizite zu beheben, beschloss die Gemeindeversammlung der Gemeinde Disentis/Mustér am 11. März 2012 die Durchführung einer Gesamtmelioration. Durch die Arrondierung des Grundeigentums und des Pachtlandes sowie die Erstellung zeitgemässer und sicherer Zufahrten zum Kulturland sollen die Bewirtschaftungsbedingungen verbessert, die Betriebskosten gesenkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde Disentis/Mustér gestärkt werden. Gleichzeitig soll die hohe Unfallgefahr bei der Bewirtschaftung des Kulturlandes deutlich reduziert werden. Zudem wird angestrebt, die nachhaltige Nutzung und Pflege der vielfältigen Kulturlandschaft langfristig zu sichern. Das Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Disentis/Mustér umfasst das von baulichen und planerischen Arbeiten betroffene Gebiet, gesamthaft eine Fläche von rund 1'140 Hektaren. A.c Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2015 berechnete das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gestützt auf das Projektdossier im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) einen Bundesbeitragssatz von 47 %. Dieser wurde unter dem Vorbehalt einer Anpassung an allfällige Änderungen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und tatsächlichen Verhältnisse als für das gesamte Projekt rechtsverbindlich festgelegt. Das BLW erkannte für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér einen Betrag von Fr. 25'550'000.- als beitragsberechtigt an. Davon entfallen gemäss Vorbescheid Fr. 23'470'000.- auf den Wegebau und Fr. 2'080'000.- auf die Landumlegung. Der Vorbescheid des BLW vom 16. Februar 2015 bildet einen integrierenden Bestandteil des "verbindlichen Mitberichts nach Art. 22 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011)" vom 8. Juli 2015, der die Interessenabwägung auf Bundesebene sowie die daraus resultierenden Auflagen und Bedingungen enthält. A.d Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: DVS) genehmigte das Auflageprojekt für die Gesamtmelioration mit Verfügung vom 16. April 2018. Am 11. Juni 2018 beschloss die Regierung des Kantons Graubünden für die Arbeiten der Gesamtmelioration Disentis/Mustér, unter der Voraussetzung eines Beitragssatzes des Bundes von 47 %, die Ausrichtung eines kantonalen Beitrags in Höhe von 38 %. A.e Am 27. August 2018 erliess das BLW im Einvernehmen mit der EFV eine Grundsatzverfügung. In Dispositivziffer 2 dieser Verfügung setzte es den Bundesbeitragssatz für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér gestützt auf die damals geltenden Vorschriften und Richtlinien sowie auf das eingereichte Projekt auf 47 % fest. Das Projekt Gesamtmelioration Disentis/Mustér ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die eigentlichen Arbeiten in mehrere Etappen unterteilt sind. Für Phase 1, zu welcher die 8. Etappe gehört, ging das BLW von beitragsberechtigten Kosten in Höhe von Fr. 15'067'500.- aus, für Phase 2 von beitragsberechtigten Kosten in Höhe von Fr. 10'482'500.-, insgesamt somit von Kosten in der Höhe von Fr. 25'550'000.-. Die beitragsberechtigten Kosten wurden in beiden Phasen weiter aufgeschlüsselt in die Positionen: "Vermessungstechnische / planerische Arbeiten" (Phase 1: Fr. 1'244'500.-, Phase 2: Fr. 835'500.-) sowie "Bauarbeiten" bzw. "übrige Wege" (Phase 1: Fr. 13'823'000.-, Phase 2: Fr. 9'647'000.-). B. B.a Mit Gesuch vom 18. November 2024 ersuchte die Gemeinde Disentis/Mustér das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons Graubünden (nachfolgend: ALG) um Ausrichtung eines Beitrags an die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten im Rahmen der 8. Etappe der Gesamtmelioration. B.b Am 22. November 2024 erliess das ALG zu Handen des BLW, der Gemeinde Disentis/Mustér und des ausführenden Ingenieurbüros einen Bericht zur Subventionierung der Etappe 8. Es hielt fest, dass im Rahmen dieser 8. Etappe vermessungstechnische und planerische Arbeiten umgesetzt werden sollen (Aufnahme neuer Bestand, Verpflockung und Vermarkung, planerische Arbeiten im Rahmen von evtl. Anpassungen des Auflageprojekts und weitere noch nicht definierte technische Arbeiten). Das ALG rechnete mit totalen Kosten von Fr. 1'159'000.- und ersuchte um Zusicherung von Beiträgen in Höhe von Fr. 544'730.- beim Bund (47 %) und Fr. 440'420.- beim Kanton (38 %). Das ALG beantragte somit von Bund und Kanton eine Zusicherung von Finanzhilfen in der Höhe von total Fr. 985'150.- an die Etappe 8. B.c Mit Verfügung vom 28. November 2024, welche unter anderem an die Gemeinde Disentis/Mustér eröffnet wurde, legte das DVS für die Arbeiten der 8. Etappe, unter der Voraussetzung eines Beitragssatzes des Bundes von 47 %, einen kantonalen Beitragssatz von 38 % fest. B.d Das BLW seinerseits sicherte dem ALG mit Beitragsverfügung vom 10. Januar 2025 einen Bundesbeitrag in der Höhe von Fr. 498'370.- für die 8. Etappe zu. Es ging dabei bloss von einem Beitragssatz von 43 % (anstatt der beantragten 47 %) aus. Zur Begründung führte das BLW aus, bei der 8. Etappe handle es sich mehrheitlich um planerische Arbeiten. Daher entfielen die Zusatzbeiträge von je 1 % für die besonderen Erschwernisse "Baumaterial nicht in Projektnähe", "erschwerte Transportbedingungen", "Untergrund zu Rutschungen neigend" und "Gelände geneigt und stark coupiert", da diese Zusatzbeiträge von insgesamt 4 % in der Regel nur bei reinen Bauetappen Anwendung fänden. Vom beantragten Bundesbeitrag in Höhe von 47 % könnten somit nur 43 % gewährt werden. B.e Am 28. Januar 2025 stellte das ALG der Gemeinde Disentis/Mustér die nur ihm eröffnete Beitragsverfügung des BLW vom 10. Januar 2025 zu. Das ALG teilte der Gemeinde Disentis/Mustér mit, dass es die Beitragsverfügung des BLW nicht nachvollziehen könne und dass es ihr überlassen sei, ob sie die Beitragsverfügung akzeptieren oder anfechten wolle. C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 erhob das DVS im Namen des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BLW (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beitragssatz für die Bundesbeiträge sei auf 47 % (statt 43 %) und der Bundesbeitrag somit auf Fr. 544'730.- statt Fr. 498'370.- festzusetzen (Rechtsbegehren 1), unter Auferlegung der gesetzlichen Kostenfolge (Rechtsbegehren 2). Zudem stellt der Beschwerdeführer diverse Verfahrensanträge (Rechtsbegehren 3 und 4). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Zusatzbeiträge für erschwerte Bedingungen in Höhe von insgesamt 4 % zu Unrecht verweigert. Es bestünde eine ständige Praxis, wonach in vergleichbaren Fällen bei rein "technischen Etappen" (z.B. Planungs-, Büro-, Vermessungsarbeiten) entsprechende Zusatzbeiträge gewährt worden seien. Die angefochtene Verfügung stelle einen teilweisen Widerruf der Grundsatzverfügung dar, in welcher ein Bundesbeitrag in Höhe von 47 % unter Vorbehalt einer Anpassung an allfällige Änderungen der mass- geblichen Bestimmungen und Verhältnisse rechtsverbindlich verfügt worden sei. Die Verhältnisse und die Rechtslage hätten sich nicht geändert, was auch von der Vorinstanz nicht behauptet worden sei. D. Die Gemeinde Disentis/Mustér erhob mit Schreiben vom 6. Februar 2025 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des BLW vom 10. Januar 2025. Da sie den einverlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht darauf mit Urteil B-900/2025 nicht ein. E. Die Vorinstanz reichte im vorliegenden Verfahren am 11. April 2025 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Vorinstanz übernahm darin im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach die 8. Etappe ausschliesslich vermessungstechnische und planerische Arbeiten umfasse. Es bestünden bei der Gesamtmelioration Disentis/Mustér deshalb keine besonderen Erschwernisse, die einen Zusatzbeitrag rechtfertigten. F. Mit Replik vom 15. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die Grundsatzverfügung die Beitragssätze grundsätzlich verbindlich festlege. Könnten die Beiträge für eine bestimmte Etappe im Rahmen der Beitragsverfügung gekürzt werden, würde dies eine Gemeinde vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Finanzierung stellen. G. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 1. Juli 2025 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie erläutert, keine Rechtsnorm sehe vor, dass ein in einer Grundsatzverfügung voraussichtlich festgelegter Beitragssatz für sämtliche Arbeiten in einer Gesamtmelioration unverändert anwendbar sei. Mit einer Grundsatzverfügung werde einzig die "Subventionierbarkeit" eines Projekts anerkannt. H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 betont der Beschwerdeführer, dass die Beitragsgewährung für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen nicht in Abweichung zu den subventionsrechtlichen Bestimmungen erfolgen dürfe. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 12. August 2025 auf eine weitere Stellungnahme. J. Mit Verfügung vom 24. September 2025 teilte die vorsitzende Richterin den Verfahrensbeteiligten mit, dass der bisherige Instruktionsrichter aus betrieblichen Gründen durch sie ersetzt worden sei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, zur ordnungsgemässen Vertretung des Kantons Graubünden durch das DVS Stellung zu nehmen und einen entsprechenden Nachweis einzureichen. K. Am 24. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine von der Regierung des Kantons Graubünden ausgestellte Ermächtigung zur Vertretung durch das DVS zu, welche der Vor-instanz anschliessend zur Kenntnis gebracht wurde. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).
E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Vorinstanz in Anwendung des Landwirtschafts- gesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Auch die in Art. 166 Abs. 2 LwG vorgesehene Ausnahme ist nicht erfüllt, da es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht um eine kantonale Verfügung über Strukturverbesserungen handelt, sondern um eine Verfügung eines Bundesamtes.
E. 1.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. BGE 129 II 286 E. 4.3.1, 139 II 279 E. 2.2). Diese Voraussetzungen in Art. 48 Abs. 1 VwVG müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.2.2, 141 II 14 E. 4.4). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Gemeinwesen u.a. dann nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Die Betroffenheit eines Gemeinwesens entspricht laut Rechtsprechung derjenigen einer Privatperson, wenn das Gemeinwesen in seinen vermögensrechtlichen Interessen tangiert ist (vgl. BGE 136 II 274 E. 4.1 sowie Urteil des BVGer B-4374/2024 vom 17. November 2025, E. 2.1 ff.).
E. 1.2.2 Das Verfahren betreffend Bundesbeiträge für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen - wozu auch Gesamtmeliorationen gehören - wird formell grundsätzlich ausschliesslich zwischen Bund und Kanton abgewickelt. Die massgebenden Rechtsgrundlagen weisen dem Kanton die alleinige Verantwortung für die Gesuchstellung an den Bund sowie für die Entgegennahme des Bundesbeitrags zu (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-4374/2024 vom 17. November 2025, E. 4.3 ff.). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Bericht vom 22. November 2024 bei der Vorinstanz um Zusicherung eines Bundesbeitrags an Etappe 8 ersucht. Die daraufhin von der Vorinstanz erlassene Beitragsverfügung vom 10. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet. Es ist daher in erster Linie Sache des Beschwerdeführers als Hauptadressat der von der Vorinstanz erlassenen Verfügung, im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu entscheiden, ob und in welcher Form er die Festlegung des Bundesbeitrags überprüfen lassen will. Dies gilt auch im vorliegenden Fall betreffend die Gesamtmelioration der Gemeinde Disentis/Mustér, bei dem das verfahrensgegenständliche Beitragsverfahren zwischen der Vor-instanz und dem Beschwerdeführer abgewickelt worden ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 entgegen den bisherigen Erwartungen des Kantons gehandelt hat. Sie setzte den Bundesbeitrag für die 8. Etappe auf 43 % (statt auf 47 %) fest, während im Vorbescheid vom 16. Februar 2015 sowie in der Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 noch ein Beitragssatz von 47 % vorgesehen war. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 deshalb besonders berührt und verfügt über ein finanzielles und damit schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
E. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Vorab ist festzuhalten, welche Rechtssätze in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar sind.
E. 2.1 Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) und insbesondere dessen drittes Kapitel gilt grundsätzlich für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen, soweit Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG; s. im Zusammenhang mit Art. 17 SuG nachfolgend E. 6). Art. 36 SuG - welcher zum genannten 3. Kapitel des SuG gehört - schreibt vor, dass Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a). Nur wenn die Leistung nachher zugesprochen wird, gilt das zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltende Recht (Bst. b).
E. 2.2 Vorhaben, die etappenweise ausgeführt werden, dürfen grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung für die jeweilige Etappe rechtskräftig ist (Art. 57 Abs. 1 SVV). Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 enthält einen entsprechenden Hinweis. Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit den vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten der 8. Etappe noch nicht begonnen worden ist. Gegenteilige Hinweise oder Vorbringen bestehen nicht. Da die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 den Bundesbeitrag zugesichert hat, bevor mit der subventionierten Aufgabe begonnen wurde, ist gemäss Art. 36 SuG das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 22. November 2024 geltende Recht anwendbar.
E. 2.3 Nicht anwendbar sind daher grundsätzlich die geltenden Fassungen bzw. die auf den 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen des LwG im Zusammenhang mit dem 5. Titel Strukturverbesserungen (vgl. AS 2024 623 und die Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 [AP22+], BBl 2020 3955 ff., insbesondere Ziff. 5.1.5 [nachfolgend: Botschaft AP22+]) und der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 2. November 2022 (SVV, SR 913.1; vgl. AS 2024 672). Stattdessen ist der Sachverhalt gestützt auf die im Jahr 2024 geltenden Fassungen des LwG (aLwG vom 29. April 1998, Stand 1. Januar 2024) und der SVV (aSVV vom 2. November 2022, Stand am 30. Januar 2023) zu beurteilen. Soweit die seither in Kraft getretenen Revisionen zu keinen materiellen Änderungen der vorliegend einschlägigen Bestimmungen geführt haben, können sie aber der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden in den heute gültigen Fassungen zitiert werden.
E. 3.1 Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, worunter auch Gesamtmeliorationen fallen, sind ein gemeinsam von Bund und Kantonen finanzierter Aufgabenbereich zur Umsetzung des Bundesrechts als Verbundaufgabe, wie dies im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) so festgelegt wurde (vgl. Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, BBl 2005 6029 ff.). Verbundaufgaben sind Aufgaben, für deren Erfüllung Bund und Kantone gemeinsam die finanzielle Verantwortung tragen. Sie umfassen Bereiche, die im Rahmen der Aufgabenteilung nicht allein dem Bund oder den Kantonen zugewiesen wurden (vgl. Botschaft NFA, BBl 2005, 6074 f.). Die grundsätzliche Ausgestaltung der Finanzhilfen für Strukturverbesserungen hat sich seit der Neukonzeption der Agrarpolitik 2002 bis heute nicht verändert (vgl. zum Ganzen: Strategie Strukturverbesserungen 2030+, Bericht in Erfüllung des Auftrags der Finanzkommission des Nationalrats an das BLW vom 22.02.2022, S. 5 und 8; Botschaft AP22+, BBl 2020, 4192; Botschaft NFA, BBl 2005, 6244 ff.). Sie sind im 5. Titel des LwG und in der Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV, SR 913.1) geregelt.
E. 3.2 Eine Gesamtmelioration ist eine gemeinschaftliche Massnahme zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur (Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVV). Erfolgt sie, wie die Gesamtmelioration Disentis/Mustér, in einem abgegrenzten Gebiet und umfasst Biodiversitätsmassnahmen, gilt sie als umfassende gemeinschaftliche Massnahme (Art. 14 Abs. 5 Bst. a SVV).
E. 4 Wie bereits erwähnt, ist vorliegend die Höhe des Bundesbeitragssatzes für die 8. Etappe der Gesamtmelioration Disentis/Mustér (vermessungstechnische und planerische Arbeiten) umstritten. Anstelle der vom Beschwerdeführer beantragten 47 % legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Beitragssatz von 43 % fest, da sie für die rein technische 8. Etappe keine Zusatzbeiträge von insgesamt 4 % für erschwerte Bedingungen gewährte.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe entgegen einer seit Jahrzehnten geübten Praxis gehandelt, wonach Zusatzbeiträge für erschwerte Bedingungen auch bei sogenannten technischen Etappen ausgerichtet worden seien. Er erblickt darin einerseits eine unzulässige Praxisänderung, die sachlich nicht begründet sei. Andererseits liege auch ein unzulässiger teilweiser Widerruf der Grundsatzverfügung vor. Die Grundsatzverfügung sei gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Subventionsgesetzes verbindlich ergangen und lege auch den Beitragssatz fest, von dem nur durch einen (teilweisen) Widerruf abgewichen werden könne. Anpassungen seien lediglich bei geänderten Verhältnissen oder Rechtsgrundlagen möglich, wofür in der Grundsatzverfügung bereits ein ent- sprechender Vorbehalt bestehe. Die Grundsatzverfügung diene der Rechtssicherheit und ermögliche es den Beteiligten, Finanzierungsdispositionen zu treffen. Die Gemeinden müssten die Restkosten über Akontozahlungen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sicherstellen, und die Stimmberechtigten stimmten dem Gesamtkredit auf dieser Grundlage zu.
E. 4.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 werde die Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 nicht widerrufen; vielmehr werde der Bundesbeitrag für eine einzelne Etappe festgelegt. Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Rahmen einer Grundsatzverfügung sämtliche Finanzhilfeentscheide abschliessend getroffen würden. Die Beitragsverfügungen dienten gerade dazu, die Beiträge für jede Etappe aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Das BLW weist sodann darauf hin, dass Art. 17 Abs. 1 des Subventionsgesetzes auf Grundsatzverfügungen im Bereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen keine Anwendung finde. Diese stützten sich auf Art. 55 Abs. 5 SVV, wonach mit der Grundsatzverfügung lediglich die grundsätzliche Subventionierbarkeit eines Projekts festgestellt werde und die eigentliche Festlegung des Beitragssatzes erst in den Beitragsverfügungen erfolge. Seit 2024 prüfe die Vorinstanz bei Gesamtmeliorationen in jeder Etappe transparent, welcher Beitragssatz tatsächlich anzuwenden sei. Eine Praxisänderung liege nicht vor. Vor 2024 dürfte es vorgekommen sein, dass der in der Grundsatzverfügung aufgeführte Beitragssatz für die Beitragsverfügungen der einzelnen Etappen ohne erneute Überprüfung der tatsächlichen Massnahmen "übernommen" worden sei. Selbst wenn eine Praxisänderung anzunehmen wäre, wäre sie sachlich gerechtfertigt, da die korrekte Anwendung des geltenden Rechts einen triftigen Grund für eine Anpassung darstelle.
E. 5 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der in der Grundsatzverfügung festgelegte Beitragssatz für sämtliche Etappen der Gesamtmelioration Disentis/Mustér grundsätzlich verbindlich ist oder ob die Vorinstanz berechtigt war, diesen in der Beitragsverfügung zur 8. Etappe neu festzusetzen. Zunächst ist zu klären, welche gesetzlichen Grundlagen auf das vorliegende Beitragsverhältnis anwendbar sind, namentlich ob sich die Beurteilung auch nach Art. 17 des Subventionsgesetzes oder ausschliesslich nach dem LwG und der SVV richtet. Sodann ist zu prüfen, welche Rechtswirkungen einer Grundsatzverfügung im Bereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen zukommen und in welchem Verhältnis sie zu den späteren Beitragsverfügungen steht. Abschliessend ist gegebenenfalls zu beurteilen, ob die Vorinstanz mit der Abweichung vom festgelegten Beitragssatz eine Praxisänderung vorgenommen hat und ob diese - falls gegeben - sachlich gerechtfertigt und damit zulässig war.
E. 6 Der Bundesrat kann die Gewährung der Beiträge an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
E. 6.1 Hinsichtlich der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen ist der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, der Auffassung, die Grundsatzverfügung stütze sich auch auf Art. 17 Abs. 1 SuG. Danach müsse die Behörde, wenn der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden könne, die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung bestimmen. Diese Regelung diene der Rechtssicherheit und solle es dem Gesuchsteller ermöglichen, auf einer klaren Grundlage Dispositionen zu treffen. Da weder das LwG noch die SVV eine abweichende Regelung enthielten, bleibe Art. 17 SuG anwendbar. Der in der Grundsatzverfügung festgelegte Beitragssatz sei somit verbindlich und könne nur im Wege eines (teilweisen) Widerrufs angepasst werden.
E. 6.2 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz ohne ausführliche Begründung die Ansicht, Art. 17 SuG finde auf Grundsatzverfügungen im Bereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen keine Anwendung. Die Grundsatzverfügung sei der Finanzhilfeverfügung im Sinne des Sub- ventionsgesetzes vorgelagert und gelte nicht als Beitragsverfügung.
E. 6.3 Nach Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG gilt das Subventionsgesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen; das dritte Kapitel des Gesetzes, zu dem auch Art. 17 SuG gehört, ist - wie bereits erwähnt - anwendbar, soweit Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes bestimmen. Zu prüfen ist daher, ob Art. 93 Abs. 5 und 6 LwG oder Art. 55 Abs. 5 SVV eine solche abweichende Regelung enthalten und damit die Anwendung von Art. 17 SuG ausschliessen.
E. 6.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 SuG hat die Behörde bei der Zusicherung einer Finanzhilfe, soweit der Endbetrag noch nicht festgesetzt werden kann, unter anderem die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag zu bestimmen.
E. 6.3.2 Art. 93 Abs. 5 und 6 LwG lautet wie folgt: 5 Der Bundesrat legt die Höhe der Beitragssätze, die anrechenbaren Kosten und die Ausnahmen fest. Er stuft die Höhe der Beiträge nach dem Grad der Gemeinschaftlichkeit ab. Er kann die Höhe der Beiträge pauschal festlegen.
E. 6.3.3 Zu Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, oder auf Antrag des Kantons erlässt das BLW vorgängig eine Grundsatzverfügung. Es hält darin fest, ob das Vorhaben die Anforderungen für Finanzhilfen erfüllt. Die Beitragsverfügung erfolgt für die einzelnen Etappen. Die Grundsatzverfügung gilt nicht als Beitragsverfügung (Art. 55 Abs. 5 SVV).
E. 6.4.1 Im SuG schuf der Gesetzgeber grundsätzlich eine allgemeine Ordnung für Bundesbeiträge (Art. 2 Abs. 1 SuG). Aus Art. 93 Abs. 5 und 6 LwG ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass der Gesetzgeber darin von Art. 17 SuG abweichen wollte. In Übereinstimmung mit Art 17 SuG hält Art. 93 Abs. 5 LwG vielmehr fest, dass der Bundesrat bei der Beitragsgewährung u.a. die Höhe der Beitragssätze, die anrechenbaren Kosten und die Ausnahmen festlegt. Ein ausdrücklicher Gesetzeswille zur derogatorischen Wirkung gegenüber Art. 17 SuG ist aus Art. 93 LWG somit weder ersichtlich noch belegt.
E. 6.4.2 Weiter stellt Art. 55 SVV keine bundesgesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 SuG dar. Die Strukturverbesserungsverordnung ist weder Bundesgesetz noch allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss, sondern eine Verordnung des Bundesrates. Sie vermag daher das Sub- ventionsgesetz bereits aus diesem Grund nicht zu verdrängen. Selbst wenn man prüfen wollte, ob Art. 55 Abs. 5 SVV materiell als abweichende spezialgesetzliche Ordnung zu qualifizieren wäre, ergäbe sich daraus keine Abweichungsabsicht. Der Wortlaut lässt nicht erkennen, dass darin von Art. 17 Abs. 1 SuG abgewichen werden soll. Im Gegenteil: Art. 55 Abs. 5 SVV bestätigt die vorgelagerte Funktion der Grundsatzverfügung und setzt deren Erlass voraus, ohne deren Inhalt abschliessend festzulegen. Dies steht im Einklang mit Art. 17 SuG, wonach bei einer vorgängigen Zusicherung, gerade wenn der Endbetrag noch nicht endgültig feststeht, die wesentlichen Bemessungselemente zu bezeichnen sind. Solche Festlegungen behalten für die spätere Festsetzung des endgültigen Betrags grundsätzlich ihre Gültigkeit (Art. 18 SuG).
E. 6.4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass weder Art. 55 Abs. 5 SVV noch Art. 93 Abs. 5 und 6 LwG etwas Abweichendes vorsehen. Art. 17 SuG findet im vorliegenden Verfahren folglich grundsätzlich Anwendung.
E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die in der Grundsatzverfügung festgelegten Beitragssätze für spätere Etappen verbindlich sind oder ob, und gege- benenfalls unter welchen Voraussetzungen, eine abweichende Festsetzung zulässig ist.
E. 7.1 Nach Art. 93 Abs. 1 aLwG unterstützt der Bund Strukturverbesserungen im Rahmen der bewilligten Kredite. Damit ein Projekt zur Bodenverbesserung, für landwirtschaftliche Gebäude oder zur regionalen Entwicklung Beiträge erhält, müssen die Voraussetzungen von Art. 97 aLwG erfüllt sein. Unter anderem hat die Vorinstanz das Projekt zu prüfen und zieht, sofern erforderlich, weitere betroffene Bundesbehörden bei. Im Anschluss teilt sie dem Kanton zunächst im Rahmen einer Grundsatzverfügung mit, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen eine finanzielle Unterstützung durch den Bund möglich ist (Art. 97 Abs. 5 aLwG).
E. 7.2.1 Gemäss Art. 17 SuG hat die Behörde wie bereits erwähnt bei der Zusicherung einer Finanzhilfe, soweit der Endbetrag noch nicht festgesetzt werden kann, unter anderem die anrechenbaren Kosten und den Prozentsatz festzulegen. Die darin verankerte Systematik bezweckt, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Zusicherung eine hinreichende Grundlage für seine Dispositionen erhält. Dies entspricht auch der in der "Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen" vom 15. Dezember 1986 betonten Zielsetzung, wonach dem Beitragsempfänger "ein eminentes Interesse daran" zukommt, "alle für die Beitragsbemessung entscheidenden Elemente vorgängig zu kennen", damit "zum Voraus eine klare Rechtslage geschaffen und Konfliktmöglichkeiten beseitigt" werden (BBl 1987 I 369, 409 f.; vgl. auch Urteile des BGer 2C_650/2009 und 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1 sowie Urteile des BVGer B-4374/2024 vom 17. November 2025 E. 7.4 und BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 6.4.3).
E. 7.2.2 Dass auch das BLW diese Systematik im vorliegenden Fall beachtet hat, zeigt sich daran, dass die Grundsatzverfügung nicht lediglich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen feststellte, sondern zusätzliche Elemente enthielt, die für die spätere Beitragsfestsetzung zentral sind. So wurden die beitragsberechtigten Kosten und der Bundesbeitragssatz festgelegt. Gleichzeitig behielt sich die Vorinstanz ausdrücklich Anpassungen bei Änderungen der massgebenden rechtlichen Grundlagen oder Verhältnisse vor.
E. 7.3 Aus Art. 97 Abs. 5 aLwG i.V.m. Art. 17 SuG und Art. 55 Abs. 5 SVV ergibt sich somit, dass Strukturverbesserungsbeiträge, wie im vorliegenden Fall, in einem zweistufigen Verfahren zugesichert werden können. Die Grundsatzverfügung beschränkt sich hierbei entgegen der Ansicht der Vor-instanz nicht auf die Beurteilung der Subventionierbarkeit eines Projekts, sondern legt die für einen Gesuchsteller wesentlichen Parameter, insbesondere die anrechenbaren Kosten und den Bundesbeitragssatz, fest. Sie schafft damit eine Vertrauensgrundlage für nachfolgende Beitragsverfügungen (vgl. Urteil des BVGer B-4374/2024 vom 17. November 2025 E. 7.4).
E. 7.4 Die anschliessende Beitragsverfügung dient in einem solchen Fall der Umsetzung und Etappierung des genehmigten Projekts. Sie überprüft, ob die zur Ausführung gelangende Etappe den Vorgaben der Grundsatzverfügung und dem bewilligten Auflageprojekt entspricht und ob die erforderlichen Mittel bereitstehen. Ihre Funktion besteht mithin grundsätzlich nicht darin, die bereits rechtsverbindlich beurteilten Elemente erneut zu überprüfen oder neu festzulegen.
E. 7.5.1 Die anrechenbaren Kosten für Gesamtmeliorationen werden in Art. 10 Abs. 1 SVV festgelegt und umfassen insbesondere Bau-, Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SVV richtet sich deren Höhe nach dem Interesse der Landwirtschaft und der Öffentlichkeit an der jeweiligen Massnahme. Für nichtlandwirtschaft-liche Interessen werden Abzüge vorgenommen. Ferner konkretisiert Art. 23 SVV, welche weiteren Kosten zusätzlich anrechenbar sind und welche ausdrücklich nicht.
E. 7.5.2 Für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie eine Gesamtmelioration beträgt der maximale Beitragssatz in der hier relevanten Bergzone III 40 % der anrechenbaren Kosten (Art. 25 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SVV).
E. 7.5.3 Gemäss Art. 26 SVV können die Beitragssätze auf Antrag des Kantons für bestimmte Zusatzleistungen erhöht werden. Nach Abs. 1 sind Zuschläge von bis zu 3 Prozentpunkten je Zusatzleistung zulässig, insbesondere für die Aufwertung von Kleingewässern, Bodenschutz- und Fruchtfolgeflächenmassnahmen, besondere ökologische Massnahmen, den Erhalt und die Aufwertung von Kulturlandschaften sowie für erneuerbare Energie oder ressourcenschonende Technologien. Nach Abs. 3 können im Berg-, Hügel- und Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse (z.B. ausserordentliche Transportkosten, schwieriger Baugrund oder besondere Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes) bis zu 4 Prozentpunkte gewährt werden. Die Erhöhungen können kumulativ erfolgen; die konkrete Ausgestaltung und Abstufung der Zusatzbeiträge ergibt sich aus Anhang 4 der SVV (Abs. 6). Die maximal zulässigen Beitragssätze betragen im Berg- und Sömmerungsgebiet insgesamt 50 % (Abs. 7).
E. 7.5.4 Im Zeitpunkt des Erlasses der Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 ergab sich aus den in den Art. 16 und 17 der damals anwendbaren Fassung der SVV (AS 1998 3092; nachfolgend: SVV Fassung 2018) geregelten Beitragssätzen, zumindest soweit für das vorliegende Verfahren relevant, keine inhaltliche Abweichung.
E. 7.6.1 In der Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 werden die beitragsberechtigten Kosten der vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten mit Fr. 2'080'000.- und jene für "Bauarbeiten" bzw. der "übrigen Wege" mit Fr. 23'470'000.- explizit ausgewiesen. Diese beiden Positionen ergeben somit das Total der beitragsberechtigten Kosten der Gesamt- melioration Disentis/Mustér in Höhe von Fr. 25'550'000.-. Zudem entsprechen die Fr. 2'080'000.- für die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten den im Vorbescheid vom 16. Februar 2015 für die Landumlegung ebenfalls explizit ausgewiesenen beitragsberichten Kosten.
E. 7.6.2 Sowohl im Vorbescheid als auch in der Grundsatzverfügung wird für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér ein Bundesbeitragssatz von 47 % festgelegt. Die verfahrensgegenständlichen Zusatzbeiträge in Höhe von 4 % stützen sich auf besondere Erschwernisse, namentlich auf ungünstige Transport- und Baugrundverhältnisse sowie auf stark geneigtes und coupiertes Gelände. Der Vorbescheid enthält hierzu folgende Erwägung: "Den Antrag des Kantons für einen Zusatzbeitrag von 1 % [...] kann nicht entsprochen werden [...]. Der gesamte Beitragssatz beträgt deshalb 47 % und nicht wie vom Kanton beantragt 48 %. Dies ergibt im Einvernehmen mit der EFV (Einverständnis am 12. Februar 2015) einen Bundesbeitragssatz von 47 %, der für das gesamte Projekt (Phase 1, Phase 2) rechtsverbindlich ist. Vorausgesetzt wird die ent- sprechende minimale kantonale Leistung. Vorbehalten bleibt eine Anpassung an allfällige Änderungen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Verhältnisse." In der Grundsatzverfügung wird zum Bundesbeitragssatz ergänzend festgehalten: "Für die beitragsberechtigten Kosten gemäss Ziffer 2.6 beträgt der Beitragssatz des Bundes demgemäss voraussichtlich 47 %. Vorbehalten bleibt die entsprechende kantonale Gegenleistung gemäss Art. 20 SVV und eine Anpassung an allfällige Änderungen der massgeblichen Bestimmungen und Verhältnisse." Ziffer 2.6 der Grundsatzverfügung führt die Gesamtkosten gemäss Kostenvoranschlag des ALG auf (im Unterschied zu den beitragsberechtigten Kosten) und umfasst unter anderem die Landumlegung im Umfang von Fr. 2'280'000.-.
E. 7.6.3 Aus dem Vorbescheid wie auch aus der Grundsatzverfügung ergibt sich, dass der Beitragssatz von 47 % auf die Gesamtmelioration Disentis/Mustér als Einheit Anwendung findet. Er erfasst namentlich auch die Landumlegung bzw. die hierfür vorgesehenen vermessungstechnischen und planerischen Leistungen. Hätte die Behörde eine abweichende Beitragssatzregelung für bestimmte Kostenelemente - beispielsweise für die Bauarbeiten einerseits und die Planungs- oder Vermessungsarbeiten andererseits - vorsehen wollen, so wäre es ein Leichtes gewesen, dies im Vorbescheid oder in der Grundsatzverfügung ausdrücklich festzuhalten. Eine solche Differenzierung wurde jedoch nicht vorgenommen. Bei der Festlegung der Zusatzbeiträge knüpft die Grundsatzverfügung an besondere objektive Erschwernisse im Projektgebiet an, etwa ungünstige Transport- oder Baugrundverhältnisse oder stark geneigtes und coupiertes Gelände. Sie stellt damit auf die objektiven Rahmenbedingungen des Projekts als Ganzes ab und nicht auf die Art der jeweiligen Arbeiten einer einzelnen Etappe. Diese Ausgestaltung spricht dafür, dass der festgelegte Beitragssatz im vorliegenden Verfahren gesamthaft für das Projekt gilt, unabhängig davon, in welcher Etappe oder bei welchen Arbeiten die Mehraufwendungen anfallen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Bundesbeitragssatz von 47 % im Vorbescheid und in der Grundsatzverfügung auch für die Landumlegung bzw. die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten verbindlich festgelegt wurde. Die Vor- instanz vermag nicht darzutun, dass sich aus der Grundsatzverfügung etwas anderes ergäbe.
E. 7.7 An dieser Beurteilung ändert auch die von der Vorinstanz selbst erlassene Weisung zur SVV vom 1. Januar 2025 nichts. Diese Weisung sieht zu Art. 26 Abs. 3 SVV vor, dass bei Etappenunternehmen Zusatzbeiträge nur für die betroffenen Etappen und nicht generell für das gesamte Projekt gewährt werden können. Die betreffende Passage wurde jedoch erst mit der Fassung vom 1. Januar 2025 in die Weisung aufgenommen und war in der früheren Version nicht enthalten. Sie ist somit nach Erlass der hier massgebenden Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 in Kraft getreten und vermag keine Rückschlüsse auf die damalige Rechtslage oder Verwaltungspraxis zu begründen. Bei der Weisung handelt es sich im Übrigen um eine Verwaltungsverordnung, deren Funktion in erster Linie darin besteht, eine einheitliche und sachrichtige Verwaltungspraxis sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten und insbesondere keine Pflichten oder Rechte der Privaten statuieren (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1; 132 V 200 E. 5.1.2; 130 V 163 E. 4.3.1; Urteil des BVGer B-2682/2019 vom 22. März 2021 E. 3.1). Es steht der Vorinstanz jedoch frei, künftig bei Etappenunternehmen entsprechend der neuen Weisung vorzugehen und dies in einer Grundsatzverfügung ausdrücklich festzuhalten.
E. 7.8.1 Da die Grundsatzverfügung den für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér geltenden Beitragssatz im Sinne einer Vertrauensgrundlage verbindlich festlegt, kommt eine Abweichung hiervon nur in Betracht, wenn sich die rechtlichen Grundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse seit ihrem Erlass wesentlich geändert haben. Eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Grundsatzverfügung wird von keiner Partei geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
E. 7.8.2 Die Vorinstanz hat weder in der angefochtenen Verfügung noch in einer anderen Eingabe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass sich die massgeblichen rechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Erlass der Grundsatzverfügung und der angefochtenen Verfügung geändert hätten. Zwar schliessen weder die heute geltende SVV noch die Fassung von 2018 eine etappenweise Differenzierung der Beitragssätze nach Art der konkreten Arbeiten aus. Die Systematik der Zusatzbeiträge war jedoch bereits in der SVV-Fassung 2018 verankert. Die Vorinstanz hätte daher bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Grundsatzverfügung entscheiden müssen, ob sie im Rahmen der Gesamtmelioration Disentis/Mustér eine etappenweise Differenzierung der Beitragssätze vornehmen will. Zwischen dem Erlass der Grundsatzverfügung und der nun angefochtenen Verfügung ist keine relevante Änderung der Rechts- oder Sachlage eingetreten, die eine abweichende Beurteilung der Beitragssätze rechtfertigen würde.
E. 7.9 Zusammengefasst steht nach dem Gesagten fest, dass seit Erlass der Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér keine wesentliche Änderung der Rechtslage oder der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Vorinstanz ist es daher verwehrt, in der Beitragsverfügung für die 8. Etappe die Höhe des Beitragssatzes erneut zu hinterfragen, soweit dieser in der Grundsatzverfügung bereits entschieden wurde. Für die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten im Rahmen der 8. Etappe der Gesamtmelioration Disentis/Mustér ist folglich ein Beitragssatz von 47 % massgebend. Die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als rechtsfehlerhaft, weshalb sie aufzuheben und entsprechend anzupassen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob die Abweichung von der Grundsatzverfügung als Praxisänderung zu qualifizieren ist und wenn ja, ob diese sachlich gerechtfertigt wäre.
E. 8.1 Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1).
E. 8.2 Die angefochtene Beitragsverfügung umfasst vier Seiten, vermischt Begründung und Dispositiv und enthält Tabellen sowie Berechnungen. Darin finden sich u.a. die Gesamtkosten der 8. Etappe (Fr. 1'165'000.-), die anrechenbaren Kosten (Fr. 1'159'000.-), der zu korrigierende Beitragssatz (43 %) sowie der daraus errechnete Bundesbeitrag (Fr. 498'370.-). Zudem wird eine sog. "Teilzusicherung des Bundesbeitrags" in Höhe von Fr. 47'000.- aufgeführt. Da diese Teilzusicherung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert wurde, bleibt unklar, was darunter zu verstehen ist und nach welcher Formel die "Teilzusicherung" berechnet wurde. Die formale Vermischung von Begründung und Dispositiv sowie die zusätzliche inhaltliche Unklarheit der Teilzusicherung machen eine Neufassung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz erforderlich, allerdings nur so, dass der Grundsatzverfügung nachgelebt wird.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei ist für die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten im Rahmen der 8. Etappe der Gesamtmelioration Disentis/Mustér ein Beitragssatz von 47 % massgebend.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 12. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb praxisgemäss davon auszugehen ist, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, welche Anlass geben könnten, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Dezember 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. P-Nr: [...] / UF-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-743/2025 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien Kanton Graubünden, vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz. Gegenstand Bundesbeitrag an die Gesamtmelioration Disentis/Mustér,8. Etappe. Sachverhalt: A. A.a Die Gemeinde Disentis/Mustér besteht aus 21 Weilern und ist das Zentrum der Cadi, der Landschaft beidseits des Vorderrheins in der oberen Surselva. Die Alpwirtschaft hat in der "Oberen Surselva" eine grosse Bedeutung. Sie benutzt die Hauptwege als Basiserschliessung. Das bestehende Wegnetz genügt den heutigen Anforderungen einer mechanisierten Berglandwirtschaft nicht mehr. Die Hauptwege weisen eine zu geringe Breite und Befestigung auf. Die Erschliessung des Kulturlandes ist ungenügend. Aus diesem Grund ist die Bewirtschaftung aufwendig und in den Hanglagen hauptsächlich bei nasser Witterung gefährlich. A.b Um diese strukturellen Defizite zu beheben, beschloss die Gemeindeversammlung der Gemeinde Disentis/Mustér am 11. März 2012 die Durchführung einer Gesamtmelioration. Durch die Arrondierung des Grundeigentums und des Pachtlandes sowie die Erstellung zeitgemässer und sicherer Zufahrten zum Kulturland sollen die Bewirtschaftungsbedingungen verbessert, die Betriebskosten gesenkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde Disentis/Mustér gestärkt werden. Gleichzeitig soll die hohe Unfallgefahr bei der Bewirtschaftung des Kulturlandes deutlich reduziert werden. Zudem wird angestrebt, die nachhaltige Nutzung und Pflege der vielfältigen Kulturlandschaft langfristig zu sichern. Das Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Disentis/Mustér umfasst das von baulichen und planerischen Arbeiten betroffene Gebiet, gesamthaft eine Fläche von rund 1'140 Hektaren. A.c Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2015 berechnete das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gestützt auf das Projektdossier im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) einen Bundesbeitragssatz von 47 %. Dieser wurde unter dem Vorbehalt einer Anpassung an allfällige Änderungen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und tatsächlichen Verhältnisse als für das gesamte Projekt rechtsverbindlich festgelegt. Das BLW erkannte für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér einen Betrag von Fr. 25'550'000.- als beitragsberechtigt an. Davon entfallen gemäss Vorbescheid Fr. 23'470'000.- auf den Wegebau und Fr. 2'080'000.- auf die Landumlegung. Der Vorbescheid des BLW vom 16. Februar 2015 bildet einen integrierenden Bestandteil des "verbindlichen Mitberichts nach Art. 22 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011)" vom 8. Juli 2015, der die Interessenabwägung auf Bundesebene sowie die daraus resultierenden Auflagen und Bedingungen enthält. A.d Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: DVS) genehmigte das Auflageprojekt für die Gesamtmelioration mit Verfügung vom 16. April 2018. Am 11. Juni 2018 beschloss die Regierung des Kantons Graubünden für die Arbeiten der Gesamtmelioration Disentis/Mustér, unter der Voraussetzung eines Beitragssatzes des Bundes von 47 %, die Ausrichtung eines kantonalen Beitrags in Höhe von 38 %. A.e Am 27. August 2018 erliess das BLW im Einvernehmen mit der EFV eine Grundsatzverfügung. In Dispositivziffer 2 dieser Verfügung setzte es den Bundesbeitragssatz für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér gestützt auf die damals geltenden Vorschriften und Richtlinien sowie auf das eingereichte Projekt auf 47 % fest. Das Projekt Gesamtmelioration Disentis/Mustér ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die eigentlichen Arbeiten in mehrere Etappen unterteilt sind. Für Phase 1, zu welcher die 8. Etappe gehört, ging das BLW von beitragsberechtigten Kosten in Höhe von Fr. 15'067'500.- aus, für Phase 2 von beitragsberechtigten Kosten in Höhe von Fr. 10'482'500.-, insgesamt somit von Kosten in der Höhe von Fr. 25'550'000.-. Die beitragsberechtigten Kosten wurden in beiden Phasen weiter aufgeschlüsselt in die Positionen: "Vermessungstechnische / planerische Arbeiten" (Phase 1: Fr. 1'244'500.-, Phase 2: Fr. 835'500.-) sowie "Bauarbeiten" bzw. "übrige Wege" (Phase 1: Fr. 13'823'000.-, Phase 2: Fr. 9'647'000.-). B. B.a Mit Gesuch vom 18. November 2024 ersuchte die Gemeinde Disentis/Mustér das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons Graubünden (nachfolgend: ALG) um Ausrichtung eines Beitrags an die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten im Rahmen der 8. Etappe der Gesamtmelioration. B.b Am 22. November 2024 erliess das ALG zu Handen des BLW, der Gemeinde Disentis/Mustér und des ausführenden Ingenieurbüros einen Bericht zur Subventionierung der Etappe 8. Es hielt fest, dass im Rahmen dieser 8. Etappe vermessungstechnische und planerische Arbeiten umgesetzt werden sollen (Aufnahme neuer Bestand, Verpflockung und Vermarkung, planerische Arbeiten im Rahmen von evtl. Anpassungen des Auflageprojekts und weitere noch nicht definierte technische Arbeiten). Das ALG rechnete mit totalen Kosten von Fr. 1'159'000.- und ersuchte um Zusicherung von Beiträgen in Höhe von Fr. 544'730.- beim Bund (47 %) und Fr. 440'420.- beim Kanton (38 %). Das ALG beantragte somit von Bund und Kanton eine Zusicherung von Finanzhilfen in der Höhe von total Fr. 985'150.- an die Etappe 8. B.c Mit Verfügung vom 28. November 2024, welche unter anderem an die Gemeinde Disentis/Mustér eröffnet wurde, legte das DVS für die Arbeiten der 8. Etappe, unter der Voraussetzung eines Beitragssatzes des Bundes von 47 %, einen kantonalen Beitragssatz von 38 % fest. B.d Das BLW seinerseits sicherte dem ALG mit Beitragsverfügung vom 10. Januar 2025 einen Bundesbeitrag in der Höhe von Fr. 498'370.- für die 8. Etappe zu. Es ging dabei bloss von einem Beitragssatz von 43 % (anstatt der beantragten 47 %) aus. Zur Begründung führte das BLW aus, bei der 8. Etappe handle es sich mehrheitlich um planerische Arbeiten. Daher entfielen die Zusatzbeiträge von je 1 % für die besonderen Erschwernisse "Baumaterial nicht in Projektnähe", "erschwerte Transportbedingungen", "Untergrund zu Rutschungen neigend" und "Gelände geneigt und stark coupiert", da diese Zusatzbeiträge von insgesamt 4 % in der Regel nur bei reinen Bauetappen Anwendung fänden. Vom beantragten Bundesbeitrag in Höhe von 47 % könnten somit nur 43 % gewährt werden. B.e Am 28. Januar 2025 stellte das ALG der Gemeinde Disentis/Mustér die nur ihm eröffnete Beitragsverfügung des BLW vom 10. Januar 2025 zu. Das ALG teilte der Gemeinde Disentis/Mustér mit, dass es die Beitragsverfügung des BLW nicht nachvollziehen könne und dass es ihr überlassen sei, ob sie die Beitragsverfügung akzeptieren oder anfechten wolle. C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 erhob das DVS im Namen des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BLW (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beitragssatz für die Bundesbeiträge sei auf 47 % (statt 43 %) und der Bundesbeitrag somit auf Fr. 544'730.- statt Fr. 498'370.- festzusetzen (Rechtsbegehren 1), unter Auferlegung der gesetzlichen Kostenfolge (Rechtsbegehren 2). Zudem stellt der Beschwerdeführer diverse Verfahrensanträge (Rechtsbegehren 3 und 4). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Zusatzbeiträge für erschwerte Bedingungen in Höhe von insgesamt 4 % zu Unrecht verweigert. Es bestünde eine ständige Praxis, wonach in vergleichbaren Fällen bei rein "technischen Etappen" (z.B. Planungs-, Büro-, Vermessungsarbeiten) entsprechende Zusatzbeiträge gewährt worden seien. Die angefochtene Verfügung stelle einen teilweisen Widerruf der Grundsatzverfügung dar, in welcher ein Bundesbeitrag in Höhe von 47 % unter Vorbehalt einer Anpassung an allfällige Änderungen der mass- geblichen Bestimmungen und Verhältnisse rechtsverbindlich verfügt worden sei. Die Verhältnisse und die Rechtslage hätten sich nicht geändert, was auch von der Vorinstanz nicht behauptet worden sei. D. Die Gemeinde Disentis/Mustér erhob mit Schreiben vom 6. Februar 2025 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des BLW vom 10. Januar 2025. Da sie den einverlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht darauf mit Urteil B-900/2025 nicht ein. E. Die Vorinstanz reichte im vorliegenden Verfahren am 11. April 2025 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Vorinstanz übernahm darin im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach die 8. Etappe ausschliesslich vermessungstechnische und planerische Arbeiten umfasse. Es bestünden bei der Gesamtmelioration Disentis/Mustér deshalb keine besonderen Erschwernisse, die einen Zusatzbeitrag rechtfertigten. F. Mit Replik vom 15. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die Grundsatzverfügung die Beitragssätze grundsätzlich verbindlich festlege. Könnten die Beiträge für eine bestimmte Etappe im Rahmen der Beitragsverfügung gekürzt werden, würde dies eine Gemeinde vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Finanzierung stellen. G. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 1. Juli 2025 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie erläutert, keine Rechtsnorm sehe vor, dass ein in einer Grundsatzverfügung voraussichtlich festgelegter Beitragssatz für sämtliche Arbeiten in einer Gesamtmelioration unverändert anwendbar sei. Mit einer Grundsatzverfügung werde einzig die "Subventionierbarkeit" eines Projekts anerkannt. H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 betont der Beschwerdeführer, dass die Beitragsgewährung für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen nicht in Abweichung zu den subventionsrechtlichen Bestimmungen erfolgen dürfe. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 12. August 2025 auf eine weitere Stellungnahme. J. Mit Verfügung vom 24. September 2025 teilte die vorsitzende Richterin den Verfahrensbeteiligten mit, dass der bisherige Instruktionsrichter aus betrieblichen Gründen durch sie ersetzt worden sei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, zur ordnungsgemässen Vertretung des Kantons Graubünden durch das DVS Stellung zu nehmen und einen entsprechenden Nachweis einzureichen. K. Am 24. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine von der Regierung des Kantons Graubünden ausgestellte Ermächtigung zur Vertretung durch das DVS zu, welche der Vor-instanz anschliessend zur Kenntnis gebracht wurde. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1). 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Vorinstanz in Anwendung des Landwirtschafts- gesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Auch die in Art. 166 Abs. 2 LwG vorgesehene Ausnahme ist nicht erfüllt, da es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht um eine kantonale Verfügung über Strukturverbesserungen handelt, sondern um eine Verfügung eines Bundesamtes. 1.2 1.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. BGE 129 II 286 E. 4.3.1, 139 II 279 E. 2.2). Diese Voraussetzungen in Art. 48 Abs. 1 VwVG müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.2.2, 141 II 14 E. 4.4). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Gemeinwesen u.a. dann nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Die Betroffenheit eines Gemeinwesens entspricht laut Rechtsprechung derjenigen einer Privatperson, wenn das Gemeinwesen in seinen vermögensrechtlichen Interessen tangiert ist (vgl. BGE 136 II 274 E. 4.1 sowie Urteil des BVGer B-4374/2024 vom 17. November 2025, E. 2.1 ff.). 1.2.2 Das Verfahren betreffend Bundesbeiträge für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen - wozu auch Gesamtmeliorationen gehören - wird formell grundsätzlich ausschliesslich zwischen Bund und Kanton abgewickelt. Die massgebenden Rechtsgrundlagen weisen dem Kanton die alleinige Verantwortung für die Gesuchstellung an den Bund sowie für die Entgegennahme des Bundesbeitrags zu (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-4374/2024 vom 17. November 2025, E. 4.3 ff.). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Bericht vom 22. November 2024 bei der Vorinstanz um Zusicherung eines Bundesbeitrags an Etappe 8 ersucht. Die daraufhin von der Vorinstanz erlassene Beitragsverfügung vom 10. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet. Es ist daher in erster Linie Sache des Beschwerdeführers als Hauptadressat der von der Vorinstanz erlassenen Verfügung, im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu entscheiden, ob und in welcher Form er die Festlegung des Bundesbeitrags überprüfen lassen will. Dies gilt auch im vorliegenden Fall betreffend die Gesamtmelioration der Gemeinde Disentis/Mustér, bei dem das verfahrensgegenständliche Beitragsverfahren zwischen der Vor-instanz und dem Beschwerdeführer abgewickelt worden ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 entgegen den bisherigen Erwartungen des Kantons gehandelt hat. Sie setzte den Bundesbeitrag für die 8. Etappe auf 43 % (statt auf 47 %) fest, während im Vorbescheid vom 16. Februar 2015 sowie in der Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 noch ein Beitragssatz von 47 % vorgesehen war. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 deshalb besonders berührt und verfügt über ein finanzielles und damit schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorab ist festzuhalten, welche Rechtssätze in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar sind. 2.1 Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) und insbesondere dessen drittes Kapitel gilt grundsätzlich für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen, soweit Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG; s. im Zusammenhang mit Art. 17 SuG nachfolgend E. 6). Art. 36 SuG - welcher zum genannten 3. Kapitel des SuG gehört - schreibt vor, dass Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a). Nur wenn die Leistung nachher zugesprochen wird, gilt das zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltende Recht (Bst. b). 2.2 Vorhaben, die etappenweise ausgeführt werden, dürfen grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung für die jeweilige Etappe rechtskräftig ist (Art. 57 Abs. 1 SVV). Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 enthält einen entsprechenden Hinweis. Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit den vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten der 8. Etappe noch nicht begonnen worden ist. Gegenteilige Hinweise oder Vorbringen bestehen nicht. Da die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 den Bundesbeitrag zugesichert hat, bevor mit der subventionierten Aufgabe begonnen wurde, ist gemäss Art. 36 SuG das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 22. November 2024 geltende Recht anwendbar. 2.3 Nicht anwendbar sind daher grundsätzlich die geltenden Fassungen bzw. die auf den 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen des LwG im Zusammenhang mit dem 5. Titel Strukturverbesserungen (vgl. AS 2024 623 und die Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 [AP22+], BBl 2020 3955 ff., insbesondere Ziff. 5.1.5 [nachfolgend: Botschaft AP22+]) und der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 2. November 2022 (SVV, SR 913.1; vgl. AS 2024 672). Stattdessen ist der Sachverhalt gestützt auf die im Jahr 2024 geltenden Fassungen des LwG (aLwG vom 29. April 1998, Stand 1. Januar 2024) und der SVV (aSVV vom 2. November 2022, Stand am 30. Januar 2023) zu beurteilen. Soweit die seither in Kraft getretenen Revisionen zu keinen materiellen Änderungen der vorliegend einschlägigen Bestimmungen geführt haben, können sie aber der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden in den heute gültigen Fassungen zitiert werden. 3. 3.1 Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, worunter auch Gesamtmeliorationen fallen, sind ein gemeinsam von Bund und Kantonen finanzierter Aufgabenbereich zur Umsetzung des Bundesrechts als Verbundaufgabe, wie dies im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) so festgelegt wurde (vgl. Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, BBl 2005 6029 ff.). Verbundaufgaben sind Aufgaben, für deren Erfüllung Bund und Kantone gemeinsam die finanzielle Verantwortung tragen. Sie umfassen Bereiche, die im Rahmen der Aufgabenteilung nicht allein dem Bund oder den Kantonen zugewiesen wurden (vgl. Botschaft NFA, BBl 2005, 6074 f.). Die grundsätzliche Ausgestaltung der Finanzhilfen für Strukturverbesserungen hat sich seit der Neukonzeption der Agrarpolitik 2002 bis heute nicht verändert (vgl. zum Ganzen: Strategie Strukturverbesserungen 2030+, Bericht in Erfüllung des Auftrags der Finanzkommission des Nationalrats an das BLW vom 22.02.2022, S. 5 und 8; Botschaft AP22+, BBl 2020, 4192; Botschaft NFA, BBl 2005, 6244 ff.). Sie sind im 5. Titel des LwG und in der Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV, SR 913.1) geregelt. 3.2 Eine Gesamtmelioration ist eine gemeinschaftliche Massnahme zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur (Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVV). Erfolgt sie, wie die Gesamtmelioration Disentis/Mustér, in einem abgegrenzten Gebiet und umfasst Biodiversitätsmassnahmen, gilt sie als umfassende gemeinschaftliche Massnahme (Art. 14 Abs. 5 Bst. a SVV). 4. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend die Höhe des Bundesbeitragssatzes für die 8. Etappe der Gesamtmelioration Disentis/Mustér (vermessungstechnische und planerische Arbeiten) umstritten. Anstelle der vom Beschwerdeführer beantragten 47 % legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Beitragssatz von 43 % fest, da sie für die rein technische 8. Etappe keine Zusatzbeiträge von insgesamt 4 % für erschwerte Bedingungen gewährte. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe entgegen einer seit Jahrzehnten geübten Praxis gehandelt, wonach Zusatzbeiträge für erschwerte Bedingungen auch bei sogenannten technischen Etappen ausgerichtet worden seien. Er erblickt darin einerseits eine unzulässige Praxisänderung, die sachlich nicht begründet sei. Andererseits liege auch ein unzulässiger teilweiser Widerruf der Grundsatzverfügung vor. Die Grundsatzverfügung sei gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Subventionsgesetzes verbindlich ergangen und lege auch den Beitragssatz fest, von dem nur durch einen (teilweisen) Widerruf abgewichen werden könne. Anpassungen seien lediglich bei geänderten Verhältnissen oder Rechtsgrundlagen möglich, wofür in der Grundsatzverfügung bereits ein ent- sprechender Vorbehalt bestehe. Die Grundsatzverfügung diene der Rechtssicherheit und ermögliche es den Beteiligten, Finanzierungsdispositionen zu treffen. Die Gemeinden müssten die Restkosten über Akontozahlungen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sicherstellen, und die Stimmberechtigten stimmten dem Gesamtkredit auf dieser Grundlage zu. 4.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 werde die Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 nicht widerrufen; vielmehr werde der Bundesbeitrag für eine einzelne Etappe festgelegt. Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Rahmen einer Grundsatzverfügung sämtliche Finanzhilfeentscheide abschliessend getroffen würden. Die Beitragsverfügungen dienten gerade dazu, die Beiträge für jede Etappe aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Das BLW weist sodann darauf hin, dass Art. 17 Abs. 1 des Subventionsgesetzes auf Grundsatzverfügungen im Bereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen keine Anwendung finde. Diese stützten sich auf Art. 55 Abs. 5 SVV, wonach mit der Grundsatzverfügung lediglich die grundsätzliche Subventionierbarkeit eines Projekts festgestellt werde und die eigentliche Festlegung des Beitragssatzes erst in den Beitragsverfügungen erfolge. Seit 2024 prüfe die Vorinstanz bei Gesamtmeliorationen in jeder Etappe transparent, welcher Beitragssatz tatsächlich anzuwenden sei. Eine Praxisänderung liege nicht vor. Vor 2024 dürfte es vorgekommen sein, dass der in der Grundsatzverfügung aufgeführte Beitragssatz für die Beitragsverfügungen der einzelnen Etappen ohne erneute Überprüfung der tatsächlichen Massnahmen "übernommen" worden sei. Selbst wenn eine Praxisänderung anzunehmen wäre, wäre sie sachlich gerechtfertigt, da die korrekte Anwendung des geltenden Rechts einen triftigen Grund für eine Anpassung darstelle. 5. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der in der Grundsatzverfügung festgelegte Beitragssatz für sämtliche Etappen der Gesamtmelioration Disentis/Mustér grundsätzlich verbindlich ist oder ob die Vorinstanz berechtigt war, diesen in der Beitragsverfügung zur 8. Etappe neu festzusetzen. Zunächst ist zu klären, welche gesetzlichen Grundlagen auf das vorliegende Beitragsverhältnis anwendbar sind, namentlich ob sich die Beurteilung auch nach Art. 17 des Subventionsgesetzes oder ausschliesslich nach dem LwG und der SVV richtet. Sodann ist zu prüfen, welche Rechtswirkungen einer Grundsatzverfügung im Bereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen zukommen und in welchem Verhältnis sie zu den späteren Beitragsverfügungen steht. Abschliessend ist gegebenenfalls zu beurteilen, ob die Vorinstanz mit der Abweichung vom festgelegten Beitragssatz eine Praxisänderung vorgenommen hat und ob diese - falls gegeben - sachlich gerechtfertigt und damit zulässig war. 6. 6.1 Hinsichtlich der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen ist der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, der Auffassung, die Grundsatzverfügung stütze sich auch auf Art. 17 Abs. 1 SuG. Danach müsse die Behörde, wenn der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden könne, die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung bestimmen. Diese Regelung diene der Rechtssicherheit und solle es dem Gesuchsteller ermöglichen, auf einer klaren Grundlage Dispositionen zu treffen. Da weder das LwG noch die SVV eine abweichende Regelung enthielten, bleibe Art. 17 SuG anwendbar. Der in der Grundsatzverfügung festgelegte Beitragssatz sei somit verbindlich und könne nur im Wege eines (teilweisen) Widerrufs angepasst werden. 6.2 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz ohne ausführliche Begründung die Ansicht, Art. 17 SuG finde auf Grundsatzverfügungen im Bereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen keine Anwendung. Die Grundsatzverfügung sei der Finanzhilfeverfügung im Sinne des Sub- ventionsgesetzes vorgelagert und gelte nicht als Beitragsverfügung. 6.3 Nach Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG gilt das Subventionsgesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen; das dritte Kapitel des Gesetzes, zu dem auch Art. 17 SuG gehört, ist - wie bereits erwähnt - anwendbar, soweit Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes bestimmen. Zu prüfen ist daher, ob Art. 93 Abs. 5 und 6 LwG oder Art. 55 Abs. 5 SVV eine solche abweichende Regelung enthalten und damit die Anwendung von Art. 17 SuG ausschliessen. 6.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 SuG hat die Behörde bei der Zusicherung einer Finanzhilfe, soweit der Endbetrag noch nicht festgesetzt werden kann, unter anderem die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag zu bestimmen. 6.3.2 Art. 93 Abs. 5 und 6 LwG lautet wie folgt: 5 Der Bundesrat legt die Höhe der Beitragssätze, die anrechenbaren Kosten und die Ausnahmen fest. Er stuft die Höhe der Beiträge nach dem Grad der Gemeinschaftlichkeit ab. Er kann die Höhe der Beiträge pauschal festlegen. 6 Der Bundesrat kann die Gewährung der Beiträge an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden. 6.3.3 Zu Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, oder auf Antrag des Kantons erlässt das BLW vorgängig eine Grundsatzverfügung. Es hält darin fest, ob das Vorhaben die Anforderungen für Finanzhilfen erfüllt. Die Beitragsverfügung erfolgt für die einzelnen Etappen. Die Grundsatzverfügung gilt nicht als Beitragsverfügung (Art. 55 Abs. 5 SVV). 6.4 6.4.1 Im SuG schuf der Gesetzgeber grundsätzlich eine allgemeine Ordnung für Bundesbeiträge (Art. 2 Abs. 1 SuG). Aus Art. 93 Abs. 5 und 6 LwG ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass der Gesetzgeber darin von Art. 17 SuG abweichen wollte. In Übereinstimmung mit Art 17 SuG hält Art. 93 Abs. 5 LwG vielmehr fest, dass der Bundesrat bei der Beitragsgewährung u.a. die Höhe der Beitragssätze, die anrechenbaren Kosten und die Ausnahmen festlegt. Ein ausdrücklicher Gesetzeswille zur derogatorischen Wirkung gegenüber Art. 17 SuG ist aus Art. 93 LWG somit weder ersichtlich noch belegt. 6.4.2 Weiter stellt Art. 55 SVV keine bundesgesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 SuG dar. Die Strukturverbesserungsverordnung ist weder Bundesgesetz noch allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss, sondern eine Verordnung des Bundesrates. Sie vermag daher das Sub- ventionsgesetz bereits aus diesem Grund nicht zu verdrängen. Selbst wenn man prüfen wollte, ob Art. 55 Abs. 5 SVV materiell als abweichende spezialgesetzliche Ordnung zu qualifizieren wäre, ergäbe sich daraus keine Abweichungsabsicht. Der Wortlaut lässt nicht erkennen, dass darin von Art. 17 Abs. 1 SuG abgewichen werden soll. Im Gegenteil: Art. 55 Abs. 5 SVV bestätigt die vorgelagerte Funktion der Grundsatzverfügung und setzt deren Erlass voraus, ohne deren Inhalt abschliessend festzulegen. Dies steht im Einklang mit Art. 17 SuG, wonach bei einer vorgängigen Zusicherung, gerade wenn der Endbetrag noch nicht endgültig feststeht, die wesentlichen Bemessungselemente zu bezeichnen sind. Solche Festlegungen behalten für die spätere Festsetzung des endgültigen Betrags grundsätzlich ihre Gültigkeit (Art. 18 SuG). 6.4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass weder Art. 55 Abs. 5 SVV noch Art. 93 Abs. 5 und 6 LwG etwas Abweichendes vorsehen. Art. 17 SuG findet im vorliegenden Verfahren folglich grundsätzlich Anwendung. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die in der Grundsatzverfügung festgelegten Beitragssätze für spätere Etappen verbindlich sind oder ob, und gege- benenfalls unter welchen Voraussetzungen, eine abweichende Festsetzung zulässig ist. 7.1 Nach Art. 93 Abs. 1 aLwG unterstützt der Bund Strukturverbesserungen im Rahmen der bewilligten Kredite. Damit ein Projekt zur Bodenverbesserung, für landwirtschaftliche Gebäude oder zur regionalen Entwicklung Beiträge erhält, müssen die Voraussetzungen von Art. 97 aLwG erfüllt sein. Unter anderem hat die Vorinstanz das Projekt zu prüfen und zieht, sofern erforderlich, weitere betroffene Bundesbehörden bei. Im Anschluss teilt sie dem Kanton zunächst im Rahmen einer Grundsatzverfügung mit, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen eine finanzielle Unterstützung durch den Bund möglich ist (Art. 97 Abs. 5 aLwG). 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 17 SuG hat die Behörde wie bereits erwähnt bei der Zusicherung einer Finanzhilfe, soweit der Endbetrag noch nicht festgesetzt werden kann, unter anderem die anrechenbaren Kosten und den Prozentsatz festzulegen. Die darin verankerte Systematik bezweckt, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Zusicherung eine hinreichende Grundlage für seine Dispositionen erhält. Dies entspricht auch der in der "Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen" vom 15. Dezember 1986 betonten Zielsetzung, wonach dem Beitragsempfänger "ein eminentes Interesse daran" zukommt, "alle für die Beitragsbemessung entscheidenden Elemente vorgängig zu kennen", damit "zum Voraus eine klare Rechtslage geschaffen und Konfliktmöglichkeiten beseitigt" werden (BBl 1987 I 369, 409 f.; vgl. auch Urteile des BGer 2C_650/2009 und 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1 sowie Urteile des BVGer B-4374/2024 vom 17. November 2025 E. 7.4 und BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 6.4.3). 7.2.2 Dass auch das BLW diese Systematik im vorliegenden Fall beachtet hat, zeigt sich daran, dass die Grundsatzverfügung nicht lediglich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen feststellte, sondern zusätzliche Elemente enthielt, die für die spätere Beitragsfestsetzung zentral sind. So wurden die beitragsberechtigten Kosten und der Bundesbeitragssatz festgelegt. Gleichzeitig behielt sich die Vorinstanz ausdrücklich Anpassungen bei Änderungen der massgebenden rechtlichen Grundlagen oder Verhältnisse vor. 7.3 Aus Art. 97 Abs. 5 aLwG i.V.m. Art. 17 SuG und Art. 55 Abs. 5 SVV ergibt sich somit, dass Strukturverbesserungsbeiträge, wie im vorliegenden Fall, in einem zweistufigen Verfahren zugesichert werden können. Die Grundsatzverfügung beschränkt sich hierbei entgegen der Ansicht der Vor-instanz nicht auf die Beurteilung der Subventionierbarkeit eines Projekts, sondern legt die für einen Gesuchsteller wesentlichen Parameter, insbesondere die anrechenbaren Kosten und den Bundesbeitragssatz, fest. Sie schafft damit eine Vertrauensgrundlage für nachfolgende Beitragsverfügungen (vgl. Urteil des BVGer B-4374/2024 vom 17. November 2025 E. 7.4). 7.4 Die anschliessende Beitragsverfügung dient in einem solchen Fall der Umsetzung und Etappierung des genehmigten Projekts. Sie überprüft, ob die zur Ausführung gelangende Etappe den Vorgaben der Grundsatzverfügung und dem bewilligten Auflageprojekt entspricht und ob die erforderlichen Mittel bereitstehen. Ihre Funktion besteht mithin grundsätzlich nicht darin, die bereits rechtsverbindlich beurteilten Elemente erneut zu überprüfen oder neu festzulegen. 7.5 7.5.1 Die anrechenbaren Kosten für Gesamtmeliorationen werden in Art. 10 Abs. 1 SVV festgelegt und umfassen insbesondere Bau-, Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SVV richtet sich deren Höhe nach dem Interesse der Landwirtschaft und der Öffentlichkeit an der jeweiligen Massnahme. Für nichtlandwirtschaft-liche Interessen werden Abzüge vorgenommen. Ferner konkretisiert Art. 23 SVV, welche weiteren Kosten zusätzlich anrechenbar sind und welche ausdrücklich nicht. 7.5.2 Für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie eine Gesamtmelioration beträgt der maximale Beitragssatz in der hier relevanten Bergzone III 40 % der anrechenbaren Kosten (Art. 25 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SVV). 7.5.3 Gemäss Art. 26 SVV können die Beitragssätze auf Antrag des Kantons für bestimmte Zusatzleistungen erhöht werden. Nach Abs. 1 sind Zuschläge von bis zu 3 Prozentpunkten je Zusatzleistung zulässig, insbesondere für die Aufwertung von Kleingewässern, Bodenschutz- und Fruchtfolgeflächenmassnahmen, besondere ökologische Massnahmen, den Erhalt und die Aufwertung von Kulturlandschaften sowie für erneuerbare Energie oder ressourcenschonende Technologien. Nach Abs. 3 können im Berg-, Hügel- und Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse (z.B. ausserordentliche Transportkosten, schwieriger Baugrund oder besondere Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes) bis zu 4 Prozentpunkte gewährt werden. Die Erhöhungen können kumulativ erfolgen; die konkrete Ausgestaltung und Abstufung der Zusatzbeiträge ergibt sich aus Anhang 4 der SVV (Abs. 6). Die maximal zulässigen Beitragssätze betragen im Berg- und Sömmerungsgebiet insgesamt 50 % (Abs. 7). 7.5.4 Im Zeitpunkt des Erlasses der Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 ergab sich aus den in den Art. 16 und 17 der damals anwendbaren Fassung der SVV (AS 1998 3092; nachfolgend: SVV Fassung 2018) geregelten Beitragssätzen, zumindest soweit für das vorliegende Verfahren relevant, keine inhaltliche Abweichung. 7.6 7.6.1 In der Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 werden die beitragsberechtigten Kosten der vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten mit Fr. 2'080'000.- und jene für "Bauarbeiten" bzw. der "übrigen Wege" mit Fr. 23'470'000.- explizit ausgewiesen. Diese beiden Positionen ergeben somit das Total der beitragsberechtigten Kosten der Gesamt- melioration Disentis/Mustér in Höhe von Fr. 25'550'000.-. Zudem entsprechen die Fr. 2'080'000.- für die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten den im Vorbescheid vom 16. Februar 2015 für die Landumlegung ebenfalls explizit ausgewiesenen beitragsberichten Kosten. 7.6.2 Sowohl im Vorbescheid als auch in der Grundsatzverfügung wird für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér ein Bundesbeitragssatz von 47 % festgelegt. Die verfahrensgegenständlichen Zusatzbeiträge in Höhe von 4 % stützen sich auf besondere Erschwernisse, namentlich auf ungünstige Transport- und Baugrundverhältnisse sowie auf stark geneigtes und coupiertes Gelände. Der Vorbescheid enthält hierzu folgende Erwägung: "Den Antrag des Kantons für einen Zusatzbeitrag von 1 % [...] kann nicht entsprochen werden [...]. Der gesamte Beitragssatz beträgt deshalb 47 % und nicht wie vom Kanton beantragt 48 %. Dies ergibt im Einvernehmen mit der EFV (Einverständnis am 12. Februar 2015) einen Bundesbeitragssatz von 47 %, der für das gesamte Projekt (Phase 1, Phase 2) rechtsverbindlich ist. Vorausgesetzt wird die ent- sprechende minimale kantonale Leistung. Vorbehalten bleibt eine Anpassung an allfällige Änderungen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Verhältnisse." In der Grundsatzverfügung wird zum Bundesbeitragssatz ergänzend festgehalten: "Für die beitragsberechtigten Kosten gemäss Ziffer 2.6 beträgt der Beitragssatz des Bundes demgemäss voraussichtlich 47 %. Vorbehalten bleibt die entsprechende kantonale Gegenleistung gemäss Art. 20 SVV und eine Anpassung an allfällige Änderungen der massgeblichen Bestimmungen und Verhältnisse." Ziffer 2.6 der Grundsatzverfügung führt die Gesamtkosten gemäss Kostenvoranschlag des ALG auf (im Unterschied zu den beitragsberechtigten Kosten) und umfasst unter anderem die Landumlegung im Umfang von Fr. 2'280'000.-. 7.6.3 Aus dem Vorbescheid wie auch aus der Grundsatzverfügung ergibt sich, dass der Beitragssatz von 47 % auf die Gesamtmelioration Disentis/Mustér als Einheit Anwendung findet. Er erfasst namentlich auch die Landumlegung bzw. die hierfür vorgesehenen vermessungstechnischen und planerischen Leistungen. Hätte die Behörde eine abweichende Beitragssatzregelung für bestimmte Kostenelemente - beispielsweise für die Bauarbeiten einerseits und die Planungs- oder Vermessungsarbeiten andererseits - vorsehen wollen, so wäre es ein Leichtes gewesen, dies im Vorbescheid oder in der Grundsatzverfügung ausdrücklich festzuhalten. Eine solche Differenzierung wurde jedoch nicht vorgenommen. Bei der Festlegung der Zusatzbeiträge knüpft die Grundsatzverfügung an besondere objektive Erschwernisse im Projektgebiet an, etwa ungünstige Transport- oder Baugrundverhältnisse oder stark geneigtes und coupiertes Gelände. Sie stellt damit auf die objektiven Rahmenbedingungen des Projekts als Ganzes ab und nicht auf die Art der jeweiligen Arbeiten einer einzelnen Etappe. Diese Ausgestaltung spricht dafür, dass der festgelegte Beitragssatz im vorliegenden Verfahren gesamthaft für das Projekt gilt, unabhängig davon, in welcher Etappe oder bei welchen Arbeiten die Mehraufwendungen anfallen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Bundesbeitragssatz von 47 % im Vorbescheid und in der Grundsatzverfügung auch für die Landumlegung bzw. die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten verbindlich festgelegt wurde. Die Vor- instanz vermag nicht darzutun, dass sich aus der Grundsatzverfügung etwas anderes ergäbe. 7.7 An dieser Beurteilung ändert auch die von der Vorinstanz selbst erlassene Weisung zur SVV vom 1. Januar 2025 nichts. Diese Weisung sieht zu Art. 26 Abs. 3 SVV vor, dass bei Etappenunternehmen Zusatzbeiträge nur für die betroffenen Etappen und nicht generell für das gesamte Projekt gewährt werden können. Die betreffende Passage wurde jedoch erst mit der Fassung vom 1. Januar 2025 in die Weisung aufgenommen und war in der früheren Version nicht enthalten. Sie ist somit nach Erlass der hier massgebenden Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 in Kraft getreten und vermag keine Rückschlüsse auf die damalige Rechtslage oder Verwaltungspraxis zu begründen. Bei der Weisung handelt es sich im Übrigen um eine Verwaltungsverordnung, deren Funktion in erster Linie darin besteht, eine einheitliche und sachrichtige Verwaltungspraxis sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten und insbesondere keine Pflichten oder Rechte der Privaten statuieren (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1; 132 V 200 E. 5.1.2; 130 V 163 E. 4.3.1; Urteil des BVGer B-2682/2019 vom 22. März 2021 E. 3.1). Es steht der Vorinstanz jedoch frei, künftig bei Etappenunternehmen entsprechend der neuen Weisung vorzugehen und dies in einer Grundsatzverfügung ausdrücklich festzuhalten. 7.8 7.8.1 Da die Grundsatzverfügung den für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér geltenden Beitragssatz im Sinne einer Vertrauensgrundlage verbindlich festlegt, kommt eine Abweichung hiervon nur in Betracht, wenn sich die rechtlichen Grundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse seit ihrem Erlass wesentlich geändert haben. Eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Grundsatzverfügung wird von keiner Partei geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 7.8.2 Die Vorinstanz hat weder in der angefochtenen Verfügung noch in einer anderen Eingabe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass sich die massgeblichen rechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Erlass der Grundsatzverfügung und der angefochtenen Verfügung geändert hätten. Zwar schliessen weder die heute geltende SVV noch die Fassung von 2018 eine etappenweise Differenzierung der Beitragssätze nach Art der konkreten Arbeiten aus. Die Systematik der Zusatzbeiträge war jedoch bereits in der SVV-Fassung 2018 verankert. Die Vorinstanz hätte daher bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Grundsatzverfügung entscheiden müssen, ob sie im Rahmen der Gesamtmelioration Disentis/Mustér eine etappenweise Differenzierung der Beitragssätze vornehmen will. Zwischen dem Erlass der Grundsatzverfügung und der nun angefochtenen Verfügung ist keine relevante Änderung der Rechts- oder Sachlage eingetreten, die eine abweichende Beurteilung der Beitragssätze rechtfertigen würde. 7.9 Zusammengefasst steht nach dem Gesagten fest, dass seit Erlass der Grundsatzverfügung vom 27. August 2018 für die Gesamtmelioration Disentis/Mustér keine wesentliche Änderung der Rechtslage oder der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Vorinstanz ist es daher verwehrt, in der Beitragsverfügung für die 8. Etappe die Höhe des Beitragssatzes erneut zu hinterfragen, soweit dieser in der Grundsatzverfügung bereits entschieden wurde. Für die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten im Rahmen der 8. Etappe der Gesamtmelioration Disentis/Mustér ist folglich ein Beitragssatz von 47 % massgebend. Die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als rechtsfehlerhaft, weshalb sie aufzuheben und entsprechend anzupassen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob die Abweichung von der Grundsatzverfügung als Praxisänderung zu qualifizieren ist und wenn ja, ob diese sachlich gerechtfertigt wäre. 8. 8.1 Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1). 8.2 Die angefochtene Beitragsverfügung umfasst vier Seiten, vermischt Begründung und Dispositiv und enthält Tabellen sowie Berechnungen. Darin finden sich u.a. die Gesamtkosten der 8. Etappe (Fr. 1'165'000.-), die anrechenbaren Kosten (Fr. 1'159'000.-), der zu korrigierende Beitragssatz (43 %) sowie der daraus errechnete Bundesbeitrag (Fr. 498'370.-). Zudem wird eine sog. "Teilzusicherung des Bundesbeitrags" in Höhe von Fr. 47'000.- aufgeführt. Da diese Teilzusicherung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert wurde, bleibt unklar, was darunter zu verstehen ist und nach welcher Formel die "Teilzusicherung" berechnet wurde. Die formale Vermischung von Begründung und Dispositiv sowie die zusätzliche inhaltliche Unklarheit der Teilzusicherung machen eine Neufassung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz erforderlich, allerdings nur so, dass der Grundsatzverfügung nachgelebt wird. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei ist für die vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten im Rahmen der 8. Etappe der Gesamtmelioration Disentis/Mustér ein Beitragssatz von 47 % massgebend. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 12. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb praxisgemäss davon auszugehen ist, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, welche Anlass geben könnten, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Dezember 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. P-Nr: [...] / UF-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)