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B-7344/2015

B-7344/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-23 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. '______'; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 1. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7344/2015 Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...), Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung langer Einsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (...), mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet worden ist, dass der Beschwerdeführer bislang einen einzigen Diensttag geleistet hat, dass das Regionalzentrum (...) der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Beilage zum Willkommensschreiben zum Zivildienst vom 3. Januar 2014 unter anderem darauf aufmerksam machte, dass er bis zum 31. Januar 2017, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollende, den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen abzuschliessen habe, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2015 für den langen Einsatz von 180 Diensttagen ein Dienstverschiebungsgesuch aus ausbildungsbedingten Gründen unter Beilage einer Immatrikulationsbestätigung für das Herbstsemester 2015 stellte, da er es vorziehen würde, seinen im Herbstsemester 2014 begonnenen Studiengang "Informatik Bachelor" an der ETH (...) in einem Stück zu absolvieren, andernfalls das Studium um ein Jahr unterbrechen müsste, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2015 an die Pflicht zur Leistung seines langen Einsatzes von 180 Diensttagen bis spätestens Ende 2017 erinnerte und ihm Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis Ende Oktober 2015 setzte, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, dass die Vorinstanz nach weiterem Schriftenwechsel (am 31. August 2015, 6. September 2015 und 14. September 2015) mit Verfügung vom 6. November 2015 das Dienstverschiebungsgesuch abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, seinen langen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen bis spätestens Ende Januar 2017 zu leisten, dass die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer entsprechenden Einsatzvereinbarung bis zum 15. Januar 2016 verlängerte, dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit begründete, dass durch eine Unterbrechung des Studiums keine unzumutbaren Nachteile entstehen würden, der Beschwerdeführer die nunmehrige Situation hätte vermeiden können, indem er den langen Einsatz direkt nach der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst am 30. Januar 2014 begonnen hätte, und der Studienunterbruch ermögliche, während seiner Dauer einen Grossteil der verfügten Diensttage zu leisten, so dass danach das Bachelor-Studium ohne weitere Unterbrechungen durch den Zivildienst abgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2015 gegen diese Verfügung vom 6. November 2015 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs vom 4. August 2015 um Verschiebung des langen Einsatzes beantragt, da es nur von Nachteil sei, das Studium zu unterbrechen, und es keinen Sinn mache, den Studienerfolg zu gefährden, zumal der Zivildiensteinsatz nach dem Abschluss des Bachelors-Studiums geleistet werden könne, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass diese Eingabe der Zentralstelle dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), dass eine zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet (Art. 37 Abs. 1 ZDV), dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz (Art. 37 ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats abzuschliessen hat, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, dass der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz nach rechtskräftiger Zulassung zum Zivildienst am 10. Dezember 2013 demnach bis Ende Januar 2017 zu leisten hat, dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV), dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienst­verschiebung unter anderem dann gutheissen kann, wenn die betreffende Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf diesen Dienstverschiebungsgrund beruft, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, dass es für ihn nachteilig sei, den Studiengang "Informatik Bachelor" zu unterbrechen, und eine Gefährdung des Studienerfolgs sinnlos sei, zumal der Einsatz nach dem Abschluss des Studiengangs geleistet werden könne, dass der Beschwerdeführer damit davon ausgeht, seinen langen Zivildiensteinsatz auch noch nach Ende Januar 2017 leisten zu können, dass die Zentralstelle hiergegen vernehmlassungsweise vorbringt, dass der Beschwerdeführer dazu verpflichtet sei, den Einsatz bis Ende Januar 2017 zu leisten, und daher der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer den langen Einsatz während des Studiums zu absolvieren habe, sofern keine Dienstverschiebungsgründe ent­gegenstünden, dass die Zentralstelle insbesondere darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Einführungskurses am 12. März 2014, also noch vor der Anmeldung zum Studium an der ETH, aufgezeigt worden sei, dass er den langen Einsatz bis am 31. Januar 2017 werde leisten müssen und er nicht die Wahl habe, diese Pflicht erst bis zum Ende des Jahres, in welchem er das 27. Altersjahr vollende, zu erfüllen, dass sich aus Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV die Grundregel ergibt, dass der lange Einsatz innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst abzuschliessen ist, dass der Zusatz "spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet" in Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV lediglich als eine Einschränkung der Grundregel verstanden werden kann und daher nur dann zur Anwendung gelangt, wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei Jahre liegen (Urteil B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014, S. 5), dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, weshalb bei ihm die Grundregel zur Anwendung gelangt und nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass er den langen Einsatz bis Ende Januar 2017 abzuschliessen hat, dass demnach im Folgenden zu prüfen ist, ob der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV oder allenfalls ein anderer Dienstverschiebungsgrund gegeben ist, dass die Zentralstelle in ihrer Vernehmlassung darlegt, am 19. November 2015 vom Studiensekretariat des Departements Informatik der ETH die telefonische Auskunft erhalten zu haben, dass die Vorlesungen im Studiengang "Bachelor Informatik" jährlich abgehalten würden und aufbauend ausgestaltet seien, der Beschwerdeführer aber kein ganzes Jahr pausieren müsse, da er Wahlfächer, ein Seminar sowie die obligatorischen Vorlesungen der Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (sog. GSS-Vorlesungen) und allenfalls auch weitere Vorlesungen absolvieren könne, dass diese glaubhafte und nachvollziehbare Auskunft des Studiensekretariats zeigt, dass die Leistung des langen Einsatzes während des Studiengangs "Bachelor Informatik" weder die Ausbildungschancen des Beschwerdeführers beeinträchtigen noch des­sen Studienabschluss verunmög­lichen würde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, den Studiengang für die Absolvierung des langen Einsatzes unterbrechen zu müssen, folglich gegenstandslos ist, zumal der Beschwerdeführer sein Studium trotz des Einsatzes - wenn in dieser Zeit auch in eingeschränktem Umfang, mit einem angepassten Lernrhythmus und -umfeld und einer um ein bis zwei Semester verlängerten Studienzeit - ohne Unterbruch fortsetzen kann, dass aus einer solchen Fortsetzung des Studiengangs zwar, wie die Vor­instanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, möglicherweise eine suboptimale Studiensituation entstehen könnte, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde aber die behauptete Gefährdung des Studienerfolgs nicht substantiiert, sondern sich auf Behauptungen beschränkt, ohne diese genauer darzulegen oder Belege einzureichen, und aus den vorliegenden Akten keine solche Gefährdung ersichtlich ist, dass die Zentralstelle ferner vernehmlassungsweise darauf hinweist, dass es dem Beschwerdeführer zeitlich grundsätzlich möglich gewesen wäre, den langen Zivildiensteinsatz vor Beginn des Studiums an der ETH zu leisten, und der Beschwerdeführer die Aufnahme dieses Studiums zwecks Leistung des langen Einsatzes hätte verschieben können, dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er diesen Einsatz vor der Aufnahme des ETH-Studiums infolge eines geplanten Studiums am Massachusetts Institute of Technology (MIT) nur zwischen dem 1. Februar 2014 und Mitte August 2014 hätte leisten können, und zudem in der Zeit vor dem Studienbeginn für die Vorbereitung des Studiums am MIT bzw. an der ETH zwei bis drei Monate benötigt habe, dass aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer den langen Einsatz vor Studienbeginn hätte leisten können, dass der Beschwerdeführer seit anfangs Januar 2014 von der Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes bis Ende Januar 2017 wusste, dass der Beschwerdeführer daher im Jahre 2014 eine Verlängerung der Studienzeit mit etwas gutem Willen hätte abwenden können, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Leistung des Zivildienstes in die persönliche Lebens- und Karriereplanung miteinzubeziehen, also seine beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer sein Informatikstudium an der ETH im Wissen um den anstehenden Zivildiensteinsatz aufgenommen hat und damals schon zumindest die Wahrscheinlichkeit in Betracht ziehen musste, dass ein mit seinem Informatikstudium begründetes Dienstverschiebungsgesuch abgewie­sen würde, dass folglich im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, warum eine Verlängerung der Studienzeit um ein bis zwei Semester mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein sollte, dass angesichts der gegebenen Umstände kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV vorliegt, dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des BVGer B-5118/2014 vom 18. Dezember 2014, B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 und B-6227/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 5, je mit Hinweisen), dass die Situation des Beschwerdeführers insgesamt mit jener der zahlreichen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen ist, die ihr Studium zur Leistung des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen (vgl. unter anderem das Urteil des BVGer B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014), dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person zudem nicht besser gestellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (vgl. Urteil des BVGer B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 mit Hinweisen), dass das Vorliegen einer eigentlichen Notsituation für den Beschwerdeführer und seine engsten Angehörigen nicht dargetan wurde, dass damit keine eigentliche Notsituation beim Beschwerdeführer vorliegt und nicht von einer ausserordentlichen Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV auszugehen ist, dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche unter anderem dann ablehnt, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer folglich bis spätestens Ende Januar 2017 seinen langen Zivildiensteinsatz von mindestens 180 Diensttagen zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen auszurichten sind, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. '______'; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 1. März 2016