Schweizerische Maturität
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); - das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24.11.2017 (2C_982/2017) Abteilung II B-7342/2016 Urteil vom 17. Oktober 2017 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. Parteien X._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Maturitätskommission SMK, Vorinstanz. Gegenstand Schweizerische Maturitätsprüfung: Ausnahmebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ein (zweites) Gesuch des Beschwerdeführers um Dispensation von der Maturitätsprüfung im Fach Französisch mit der Begründung abgewiesen hat, der Prüfungszweck werde ohne die Prüfung in einer zweiten Landessprache nicht erfüllt; dass der Beschwerdeführer am 21. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2016 erhoben hat und im Wesentlichen geltend macht, die Pflicht, die Maturitätsprüfung in der (zweiten) Landessprache Französisch abzulegen, führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Personen nicht-schweizerischer Herkunft; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat; dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach mehrmals erstreckten Fristen mit Eingaben vom 11. Februar 2017 und 28. April 2017 ergänzt hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt, und zieht in Erwägung, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG handelt und das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. f VGG i.V.m. Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (SR 413.12; nachfolgend: MPV) zuständig ist; dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurden (Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung zur Erlangung eines gymnasialen Maturitätsausweises, mit welcher festgestellt werden soll, ob die Kandidaten die Hochschulreife erlangt haben, in der MPV geregelt ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 MPV), die gestützt auf Art. 39 Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110), Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (heute das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 [SR 811.11]) sowie in Anwendung der Art. 6 und 7 der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (BBl 1995 II 318) erlassen wurde; dass die Hochschulreife nebst der Beherrschung einer (ersten) Landessprache grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen voraussetzt (Art. 8 Abs. 2 Bst. b MPV); dass zu den zehn Grundlagenfächern der Maturitätsprüfung entsprechend unter anderem die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch), eine zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) sowie eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch) gehören (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, b und c MPV); dass gemäss Art. 27 MPV die Schweizerische Maturitätskommission, sofern besondere Umstände dies erfordern (etwa bei behinderten Kandidaten), auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen der MPV zulassen kann, wobei der Prüfungszweck nach Art. 8 MPV aber in jedem Fall erreicht werden muss; dass, da die Hochschulreife gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. b MPV grundlegende Kenntnisse in anderen als der ersten nationalen Sprache sowie in fremden Sprachen voraussetzt, der Vorinstanz ohne Weiteres darin gefolgt werden kann, dass der Zweck einer schweizerischen Maturitätsprüfung ohne eine Prüfung in einer zweiten Landessprache nicht erfüllt wäre; dass deshalb gestützt auf Art. 27 MPV keine Dispensation von der Prüfung im Fach Französisch begründet werden kann; dass des Weiteren die Anforderung für den Nachweis der Hochschulreife, grundlegende Kenntnisse in einer zweiten Landessprache nachweisen zu können, in einem Land mit vier Landessprachen und drei Amtssprachen (Art. 4 und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) dem identitätsprägenden Verfassungs- und Wesensmerkmal der Schweiz Rechnung trägt (vgl. Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2007, Art. 4, N 2 und Art. 70 Abs. 3 BV N 12 f.) und damit sachlich begründet und verhältnismässig erscheint; dass der Beschwerdeführer zudem darauf hinzuweisen ist, dass kein (verfassungsmässiger) Anspruch auf Erlangung eines gymnasialen Maturitätsausweises besteht, dass dieser Bildungsweg ohnehin auf freiwilliger Basis eingeschlagen wird und nur einen von vielen in der Schweiz möglichen darstellt, und dass der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, dass Ausbildungen und Berufe jeweils bestimmte Fähigkeiten erfordern können, die nicht alle Menschen in gleichem Mass besitzen, was jedoch nicht grundsätzlich dazu führen kann, dass die materiellen Prüfungsanforderungen herabgesetzt werden; dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht generell mit dem Erlernen von Fremdsprachen Mühe bekundet, sondern nur mit dem Erlernen der französischen Sprache, worin allenfalls ein subjektiver Nachteil erblickt werden könnte, der jedoch nicht in seiner (nicht-schweizerischen) Herkunft begründet ist, insbesondere da er während seiner gesamten obligatorischen Schulzeit - die er vollumfänglich in der Schweiz absolviert hat - Unterricht im Fach Französisch erhalten hat (vgl. auch Art. 15 Abs. 3 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 [SpG], SR 441.1); dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen aus seiner Rüge der ungerechtfertigten Benachteiligung von Personen nicht-schweizerischer Herkunft durch die Anforderung, für die Erlangung eines gymnasialen Maturitätsausweises eine Prüfung in der zweiten Landessprache Französisch abzulegen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag; dass die Beschwerde sich damit als unbegründet erweist und abzuweisen ist; dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), wobei der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird; dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Oktober 2017