opencaselaw.ch

B-7187/2023

B-7187/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-14 · Deutsch CH

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 21. September 2023 schloss die Erstinstanz die Beschwerdeführerin aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin aus. B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2023 bei der Vorinstanz Beschwerde. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.- zu leisten. B.c Die Zwischenverfügung betreffend Kostenvorschuss konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Nach Ablauf der Abholfrist sandte die Post die Kostenvorschussverfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurück (Posteingang bei der Vorinstanz am 9. November 2023). B.d Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Kostenvorschussverfügung vom 25. Oktober 2023 gelte als am 3. November 2023 fiktiv zugestellt. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses laufe demnach am 13. November 2023 ab. B.e Am 17. sowie abermals am 20. November 2023 überwies die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. B.f Mit Entscheid vom 23. November 2023 trat die Vorinstanz weder auf die Beschwerde noch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. E. In ihrer Eingabe vom 30. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus verzichtete sie auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte sie eine Verfügung vom 30. Januar 2024 ein. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. November/1. Dezember 2023 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids respektive um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingereicht hatte. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 sistierte die Vorinstanz das diesbezügliche Verfahren vorläufig. F. Die Erstinstanz reichte am 21. Februar 2024 eine Vernehmlassung ein und führte aus, sie könne zur Frage des Nichteintretens keine Stellung nehmen, da der Kostenvorschuss nicht die Ausschlussverfügung vom 21. September 2023 betreffe. G. Am 7. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz).

E. 2.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 13. November 2023 abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss somit verspätet einbezahlt habe. Daran ändere auch das am 17. November 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nichts. Da die Beschwerdeführerin vorschusspflichtig sei, hätte sie das entsprechende Gesuch innert Frist stellen müssen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, weder in den offiziellen Dokumenten der ETH noch auf Nachfrage bei der Administration des Studiengangs habe sie Informationen zu einer 10-tägigen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses erhalten. Es werde lediglich die 30-tägige Frist erwähnt, von der sie als Laie ausgegangen sei. Sie sei nicht zu Hause gewesen, als ihr die Rechnung zugestellt wurde, sondern habe sich bei ihrer Mutter in B._______ aufgehalten. In B._______ sei auch ihr eigentlicher Wohnsitz. Sie habe nicht damit gerechnet, dass ihr eine Rechnung geschickt werde, die sie innerhalb kürzester Zeit hätte bezahlen sollen. Nachdem sie am 17. November 2023 Kenntnis von der Rechnung erhalten habe, habe sie umgehend ihre Mutter um finanzielle Hilfe gebeten und den Vorschuss überwiesen. Gleichzeitig habe sie die Vorinstanz um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Diesen Antrag habe sie innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gestellt. Es sei nicht fair, auf das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass das Gesuch ebenfalls einer Frist unterliege.

E. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2024 ergänzt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr am 30. Januar 2024 für das Wiedererwägungs- und Fristwiederherstellungsverfahren (vgl. Sachverhalt E.) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dies beweise, dass sie einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe und dass der in Rechnung gestellte Kostenvorschuss rückgängig gemacht werden müsse. Ohnehin sei es unfair, von einer mittellosen Studentin einen Kostenvorschuss zu verlangen und danach ohne Mahnung nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vor-instanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht eingetreten ist. Hierfür ist zunächst zu prüfen, wann die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin formgerecht zugestellt worden ist.

E. 3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2 m.H.). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG).

E. 3.3 Die Vorinstanz versandte die Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 gleichentags an die Beschwerdeführerin. Am 27. Oktober 2023 wurde die Verfügung von der Post zur Abholung gemeldet (Einschreiben [...]). Die Beschwerdeführerin leistete der Abholungseinladung keine Folge, woraufhin die Post am 4. November 2023 die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retournierte. Da der erste erfolglose Zustellversuch gemäss Sendungsverlauf am 27. Oktober 2023 erfolgte, galt die Zwischenverfügung gemäss Zustellfiktion am 3. November 2023 als rechtsgültig zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist somit am 13. November 2023 abgelaufen.

E. 4.1 Der Sachverhalt ist wie eben dargelegt erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Erhebung des Kostenvorschusses Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG) respektive unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG) hat.

E. 4.2 Aufgrund ihrer Rechtsmitteleingabe bei der Vorinstanz musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen (vgl. E. 3.2). Ihre Ausführungen, wonach sie nicht mit einer Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gerechnet habe, zielen deshalb ins Leere. Die Einholung eines Vorschusses nach Eingang einer Beschwerde bildet die Regel, sofern das Verfahren wie vorliegend kostenpflichtig ist. Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses i.S.v. Art. 64 Abs. 4 VwVG handelt es sich um eine behördlich angesetzte respektive richterliche Frist. Deren Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der verfügenden Behörde. Die Vorinstanz war berechtigt, einen Vorschuss einzuverlangen. Auch betragsmässig liegt der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.- unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zur Festsetzung der Verfahrenskosten (Art. 37a Abs. 5 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 22 der Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission vom 1. Oktober 2021 [VETHBK, SR 414.110.21] und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]) im zulässigen Bereich. Die Vor-instanz hat ihr Ermessen somit innerhalb des rechtlich vorgesehenen Rahmens ausgeübt. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2023 kulanterweise zusätzlich auf normalem Postweg über den Ablauf der Kostenvorschussfrist am 13. November 2023 informiert, sodass die Beschwerdeführerin trotz Nichtabholens der eingeschriebenen Sendung vom Inhalt der Verfügung Kenntnis hätte erlangen können.

E. 5.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das nach Ablauf der Kostenvorschussfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte eintreten müssen.

E. 5.2 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind zwar grundsätzlich an keine Frist gebunden, allerdings muss der entsprechende Antrag innerhalb der für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzten Frist gestellt werden, um die angedrohte Säumnisfolge abzuwenden (Urteil des BGer 4A_67/2010 vom 23. April 2010 E. 2.4). Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt für das Verwaltungsverfahren analog. Folglich ist es nicht von Relevanz, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Kostenvorschussverfügung noch nicht abgelaufen war, als die Beschwerdeführerin am 17. November 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Um die angedrohte Folge des Nichteintretens auf die Beschwerde zu verhindern, hätte die Beschwerdeführerin das Gesuch bis zum 13. November 2023 stellen müssen. Aufgrund der verspäteten Eingabe ist die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht nicht eingetreten.

E. 6 Zusammenfassend wurde die Kostenvorschussverfügung der Beschwerdeführerin am 3. November 2023 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist somit am 13. November 2023 abgelaufen. Die Überweisungen des Kostenvorschusses am 17. und 20. November 2023 sind somit verspätet erfolgt und auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde zu spät gestellt. Folglich ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Studiengang zu Recht nicht eingetreten.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Als unterliegende Partei hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Mai 2024 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung II B-7187/2023 Urteil vom 14. Mai 2024 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Erstinstanz. Gegenstand Nichteintretensentscheid betr. Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. September 2023 schloss die Erstinstanz die Beschwerdeführerin aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin aus. B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2023 bei der Vorinstanz Beschwerde. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.- zu leisten. B.c Die Zwischenverfügung betreffend Kostenvorschuss konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Nach Ablauf der Abholfrist sandte die Post die Kostenvorschussverfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurück (Posteingang bei der Vorinstanz am 9. November 2023). B.d Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Kostenvorschussverfügung vom 25. Oktober 2023 gelte als am 3. November 2023 fiktiv zugestellt. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses laufe demnach am 13. November 2023 ab. B.e Am 17. sowie abermals am 20. November 2023 überwies die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. B.f Mit Entscheid vom 23. November 2023 trat die Vorinstanz weder auf die Beschwerde noch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. E. In ihrer Eingabe vom 30. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus verzichtete sie auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte sie eine Verfügung vom 30. Januar 2024 ein. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. November/1. Dezember 2023 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids respektive um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingereicht hatte. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 sistierte die Vorinstanz das diesbezügliche Verfahren vorläufig. F. Die Erstinstanz reichte am 21. Februar 2024 eine Vernehmlassung ein und führte aus, sie könne zur Frage des Nichteintretens keine Stellung nehmen, da der Kostenvorschuss nicht die Ausschlussverfügung vom 21. September 2023 betreffe. G. Am 7. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz). 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 13. November 2023 abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss somit verspätet einbezahlt habe. Daran ändere auch das am 17. November 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nichts. Da die Beschwerdeführerin vorschusspflichtig sei, hätte sie das entsprechende Gesuch innert Frist stellen müssen. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, weder in den offiziellen Dokumenten der ETH noch auf Nachfrage bei der Administration des Studiengangs habe sie Informationen zu einer 10-tägigen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses erhalten. Es werde lediglich die 30-tägige Frist erwähnt, von der sie als Laie ausgegangen sei. Sie sei nicht zu Hause gewesen, als ihr die Rechnung zugestellt wurde, sondern habe sich bei ihrer Mutter in B._______ aufgehalten. In B._______ sei auch ihr eigentlicher Wohnsitz. Sie habe nicht damit gerechnet, dass ihr eine Rechnung geschickt werde, die sie innerhalb kürzester Zeit hätte bezahlen sollen. Nachdem sie am 17. November 2023 Kenntnis von der Rechnung erhalten habe, habe sie umgehend ihre Mutter um finanzielle Hilfe gebeten und den Vorschuss überwiesen. Gleichzeitig habe sie die Vorinstanz um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Diesen Antrag habe sie innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gestellt. Es sei nicht fair, auf das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass das Gesuch ebenfalls einer Frist unterliege. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2024 ergänzt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr am 30. Januar 2024 für das Wiedererwägungs- und Fristwiederherstellungsverfahren (vgl. Sachverhalt E.) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dies beweise, dass sie einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe und dass der in Rechnung gestellte Kostenvorschuss rückgängig gemacht werden müsse. Ohnehin sei es unfair, von einer mittellosen Studentin einen Kostenvorschuss zu verlangen und danach ohne Mahnung nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vor-instanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht eingetreten ist. Hierfür ist zunächst zu prüfen, wann die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin formgerecht zugestellt worden ist. 3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2 m.H.). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). 3.3 Die Vorinstanz versandte die Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 gleichentags an die Beschwerdeführerin. Am 27. Oktober 2023 wurde die Verfügung von der Post zur Abholung gemeldet (Einschreiben [...]). Die Beschwerdeführerin leistete der Abholungseinladung keine Folge, woraufhin die Post am 4. November 2023 die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retournierte. Da der erste erfolglose Zustellversuch gemäss Sendungsverlauf am 27. Oktober 2023 erfolgte, galt die Zwischenverfügung gemäss Zustellfiktion am 3. November 2023 als rechtsgültig zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist somit am 13. November 2023 abgelaufen. 4. 4.1 Der Sachverhalt ist wie eben dargelegt erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Erhebung des Kostenvorschusses Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG) respektive unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG) hat. 4.2 Aufgrund ihrer Rechtsmitteleingabe bei der Vorinstanz musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen (vgl. E. 3.2). Ihre Ausführungen, wonach sie nicht mit einer Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gerechnet habe, zielen deshalb ins Leere. Die Einholung eines Vorschusses nach Eingang einer Beschwerde bildet die Regel, sofern das Verfahren wie vorliegend kostenpflichtig ist. Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses i.S.v. Art. 64 Abs. 4 VwVG handelt es sich um eine behördlich angesetzte respektive richterliche Frist. Deren Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der verfügenden Behörde. Die Vorinstanz war berechtigt, einen Vorschuss einzuverlangen. Auch betragsmässig liegt der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.- unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zur Festsetzung der Verfahrenskosten (Art. 37a Abs. 5 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 22 der Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission vom 1. Oktober 2021 [VETHBK, SR 414.110.21] und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]) im zulässigen Bereich. Die Vor-instanz hat ihr Ermessen somit innerhalb des rechtlich vorgesehenen Rahmens ausgeübt. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2023 kulanterweise zusätzlich auf normalem Postweg über den Ablauf der Kostenvorschussfrist am 13. November 2023 informiert, sodass die Beschwerdeführerin trotz Nichtabholens der eingeschriebenen Sendung vom Inhalt der Verfügung Kenntnis hätte erlangen können. 5. 5.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das nach Ablauf der Kostenvorschussfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte eintreten müssen. 5.2 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind zwar grundsätzlich an keine Frist gebunden, allerdings muss der entsprechende Antrag innerhalb der für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzten Frist gestellt werden, um die angedrohte Säumnisfolge abzuwenden (Urteil des BGer 4A_67/2010 vom 23. April 2010 E. 2.4). Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt für das Verwaltungsverfahren analog. Folglich ist es nicht von Relevanz, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Kostenvorschussverfügung noch nicht abgelaufen war, als die Beschwerdeführerin am 17. November 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Um die angedrohte Folge des Nichteintretens auf die Beschwerde zu verhindern, hätte die Beschwerdeführerin das Gesuch bis zum 13. November 2023 stellen müssen. Aufgrund der verspäteten Eingabe ist die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht nicht eingetreten.

6. Zusammenfassend wurde die Kostenvorschussverfügung der Beschwerdeführerin am 3. November 2023 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist somit am 13. November 2023 abgelaufen. Die Überweisungen des Kostenvorschusses am 17. und 20. November 2023 sind somit verspätet erfolgt und auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde zu spät gestellt. Folglich ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Studiengang zu Recht nicht eingetreten.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Als unterliegende Partei hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Mai 2024 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)