Anerkennung Diplome u.a.
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, (...) Staatsangehörige, erwarb am 6. Juli 1993 nach Abschluss ihrer Ausbildung in Nordmazedonien ein Diplom als «Medizinschwester». Am 27. Februar 1995 legte sie erfolgreich die Fachprüfung für «Krankenschwester-Technikerin» an der Universität (...) ab. Sie ist seit vielen Jahren im Gesundheits- und Pflegebereich tätig, zuerst in Nordmazedonien und Deutschland, seit dem (...) in der Schweiz. B. Am 3. März 2016 wurde ihr nordmazedonischer Ausbildungsabschluss in Deutschland anerkannt und sie erhielt eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung «Gesundheits- und Krankenpflegerin». C. Am 3. Juli 2024 (vervollständigt am 4. März 2025) stellte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit dem schweizerischen Berufsabschluss als Pflegefachfrau. D. Mit Teilentscheid vom 18. August 2025 hielt die Vorinstanz fest, die Ausbildung könne aktuell nicht anerkannt werden. Denn sie weise im Vergleich zur Ausbildung als Pflegefachperson in der Schweiz erhebliche Lücken auf. Die Beschwerdeführerin müsse eine Ausgleichsmassnahme in Form eines 1.5-jährigen Ausgleichslehrgangs Pflege oder einer Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, damit die Anerkennung als Pflegefachfrau vorgenommen werden könne. E. Gegen diesen Teilentscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Sie beantragt, es sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihre Berufsqualifikation als Pflegefachfrau ohne Ausgleichsmassnahmen vollumfänglich anzuerkennen. Sie rügt insbesondere eine fehlerhafte Anwendung der massgebenden Rechtsgrundlagen und die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes, VGG, SR 173.32). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG, SR 172.021 i.V.m. Art. 37 VGG). Da auch die übrigen Voraussetzungen für ein Sachurteil erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des BVGer B-4639/2021 vom 8. September 2022 E. 2.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin strebt die Anerkennung ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses als mit dem Beruf der Pflegefachfrau in der Schweiz gleichwertig an. Sie macht geltend, sie erfülle alle Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Pflegefachfrau in der Schweiz gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L 255/22 vom 30. September 2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG). So verfüge sie über ein im Jahr 1993 in Nordmazedonien erworbenes Diplom als «Medizinschwester». Die deutschen Behörden hätten zudem ihren Abschluss am 3. März 2016 anerkannt. Die Vorinstanz habe diese Anerkennung zu Unrecht nicht als Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft. Sie habe des Weiteren mehrjährige Berufserfahrung in Deutschland und sei seit dem (...) als diplomierte Pflegefachfrau in der Schweiz tätig. Diese Berufserfahrung gleiche die von der Vorinstanz behaupteten Ausbildungslücken aus. Der angefochtene Entscheid sei deshalb rechtsfehlerhaft und unverhältnismässig.
E. 3.2 Die Vorinstanz führt aus, die Ausbildung als «Medizinschwester» in Nordmazedonien sei dem Qualifikationsniveau Sekundarstufe II nach Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG zuzurechnen. Demgegenüber befinde sich die Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz auf dem Niveau Höhere Fachschule (HF) und damit auf dem Tertiärniveau nach Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin sei demnach eine Niveaustufe tiefer und könne deshalb grundsätzlich anerkannt werden. Es seien jedoch Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich. Denn neben der wesentlich kürzeren Ausbildungsdauer fehlten der Beschwerdeführerin diverse Ausbildungsinhalte, die für die Berufsausübung als Pflegefachfrau in der Schweiz zentral seien. Die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland sowie als Pflegefachfrau in der Schweiz könne die Ausbildungsunterschiede nur teilweise ausgleichen. Sie werde insoweit berücksichtigt, als die Dauer des wahlweise zu absolvierenden Ausgleichslehrgangs Pflege auf 1.5 Jahre herabgesetzt werde. Die Ausgleichsmassnahmen seien daher verhältnismässig.
E. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Pflegefachfrau. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG, SR 811.21). Ein ausländischer Bildungsabschluss im Geltungsbereich des GesBG wird unter anderem anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG). Beim Titel Pflegefachfrau/Pflegefachmann handelt es sich um einen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG.
E. 4.2 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Schweiz hat sich in Anhang III des FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
E. 4.3 Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt somit eine Berufsqualifikation voraus. Dazu zählen in erster Linie Ausbildungsnachweise in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG). Einem solchen Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellter Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG). Unter diesen Voraussetzungen unterliegen in einem Drittstaat erworbene Diplome den Anerkennungsregeln der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 2.4 und B-3591/2024 vom 5. September 2025 E. 2.6 m.w.H.).
E. 4.4 Für den Beruf der Pflegefachperson («Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind»), für welche die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, sieht die Richtlinie 2005/36/EG das sogenannte sektorale Anerkennungssystem vor (vgl. Kapitel III [Art. 21 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG [«Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung»]). Sofern Pflegefachpersonen im Besitz eines in Anhang V Ziff. 5.2.2 aufgelisteten Ausbildungsnachweises sind, erfolgt die Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In Anhang V Ziff. 5.2.2 ist für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Ausbildungsnachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, welche Stelle diese ausstellt und wie die offizielle Berufsbezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.5 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.1 m.w.H.).
E. 4.5 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssystem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Die Anerkennungsbedingungen sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt.
E. 4.6 Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der Antragstellerin die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn diese einen in einem anderen Mitgliedstaat erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt. Der Nachweis muss in einem Mitgliedstaat von der dafür zuständigen Behörde ausgestellt worden sein (Bst. a) und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Bst. b; vgl. Urteil des BVGer B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.5).
E. 4.7 Für die Beurteilung der Anerkennungsbedingungen nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Berufsqualifikation der Antragstellerin einem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie zugeordnet (vgl. Urteil des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.5). Diese Bestimmung lautet - soweit vorliegend einschlägig - wie folgt: «Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: (...)
b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird; ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
c) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
i) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird; ii) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäss Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. (...).»
E. 4.8 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises, kann dieser Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie anordnen.
E. 4.8.1 Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn die Ausbildungsdauer, die die Antragstellerin gemäss Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt (Art. 14 Abs. 1 Bst. a 2005/36/EG). Ein wesentlicher Unterschied kann auch ein divergierender Ausbildungsinhalt oder Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und c der Richtlinie; vgl. Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.7 m.H.).
E. 4.8.2 Als Ausgleichsmassnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung in Betracht, wobei der Antragstellerin grundsätzlich die Wahl zu belassen ist (Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.6).
E. 4.8.3 Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, der Antragstellerin einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Berufserfahrung vermag dabei nicht per se die Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen (vgl. Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 6.4; B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2.3).
E. 5 Kommunikation und Beziehungsgestaltung;
E. 5.1 Zu beurteilen ist vorliegend zunächst, ob die Richtlinie 2005/36/EG nach deren Art. 2 f. (vgl. vorstehend E. 4.3) anwendbar ist.
E. 5.1.1 Der Beruf der Pflegefachperson ist in der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.3) reglementiert: Für seine Ausübung ist der Bildungsabschluss «Bachelor of Science in Pflege FH/UH» oder «dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF» erforderlich (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Die Beschwerdeführerin ist als (...) Staatsangehörige Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats. Sie hat ihr Diplom zwar in einem Drittstaat (Nordmazedonien) erworben. Dieses kann jedoch, sofern die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 4.3) erfüllt sind, einem in einem Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis gleichgestellt werden. Der nordmazedonische Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin ist in Deutschland im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden: So gewährt eine Urkunde der (...) vom 3. März 2016 der Beschwerdeführerin die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung «Gesundheits- und Krankenpflegerin» zu führen, und in einer «EU-Konformitätsbescheinigung» vom 24. Oktober 2024 bescheinigt das (...), dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin am 3. März 2016 von (...) als der deutschen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin weist zudem unbestrittenermassen eine einschlägige Berufserfahrung im Anerkennungsland von mehr als drei Jahren nach (vgl. nachfolgend E. 5.4). Die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG sind erfüllt, weshalb das Diplom einem in einem Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis gleichzustellen ist. Die Richtlinie ist somit anwendbar, soweit die Anerkennung des nordmazedonischen Diploms in Frage steht.
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin begehrt zudem die Anerkennung der deutschen Anerkennung ihres nordmazedonischen Ausbildungsabschlusses. Sie verweist auf die vorerwähnte deutsche Erlaubnis vom 3. März 2016 zur Führung der Berufsbezeichnung «Gesundheits- und Krankenpflegerin». Die durch einen Mitgliedstaat bescheinigte Anerkennung des Drittstaatsdiploms stellt jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - keine Berufsqualifikation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.3) dar. Gegenstand der Anerkennung im Anwendungsbereich der Richtlinie ist einzig das Ursprungsdiplom. Würde die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat selbst unter den Begriff des Ausbildungsnachweises fallen, so wäre die Gleichstellungsregelung für Drittstaatsdiplome (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG), soweit sie ihrerseits an den drittstaatlichen Ausbildungsnachweis anknüpft, obsolet (vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.1 f.; B-4639/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2.1 f.; B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4).
E. 5.2 Auf das vorliegende Drittstaatsdiplom gelangt gemäss Art. 10 Bst. g der Richtlinie 2005/36/EG das allgemeine Anerkennungssystem zur Anwendung (vgl. Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 4.4; B-8659/2025 vom 6. Juli 2026 E. 4.3; vorstehend E. 4.4 f.). Die Ausbildung, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 mit dem Diplom «Medizinschwester» abgeschlossen hat, ist demzufolge mit der schweizerischen Ausbildung als Pflegefachfrau zu vergleichen (vgl vorstehend E. 4.5).
E. 5.2.1 Die Vorinstanz ordnet die Ausbildung der Beschwerdeführerin dem Niveau Sekundarstufe II nach Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.7) zu. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe das Diplom «der mittleren Ausbildung» nach einer berufsspezifischen Ausbildung von zusammengerechnet nur zwölf Monaten erhalten.
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zuordnung der Ausbildung zur Sekundarstufe II nichts Stichhaltiges ein. Auf die Richtigkeit dieser Einordnung deutet unter anderem die Angabe «mittlere Ausbildung der IV-Stufe der Fachvorbereitung im Ausbildungsprofil oder Gymnasiumsfachrichtung» auf dem Diplom hin. Es bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise, dass diese Einstufung der Vorinstanz fehlerhaft sein könnte. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin ist deshalb auf dem Niveau Sekundarstufe II nach Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG anzusiedeln.
E. 5.2.3 Demgegenüber ist die - dreijährige (vgl. nachfolgend E. 5.3.1) - Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz praxisgemäss dem Niveau Höhere Fachschule / Tertiärstufe nach Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen (vgl. Urteile des BVGer B-8659/2025 vom 6. Juli 2026 E. 4.3; B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.8 f.).
E. 5.2.4 Ein Vergleich der Ausbildung der Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz ergibt demnach, dass die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin auf einem tieferen Niveau zu verorten ist. Da der Unterschied lediglich eine Stufe beträgt, sind die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.6) - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - erfüllt.
E. 5.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Teilentscheid zu Recht Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG vorsieht (vgl. zu deren Voraussetzungen vorstehend E. 4.8). Zu vergleichen ist zunächst die jeweilige Ausbildungsdauer, bevor auf den Inhalt der jeweiligen Ausbildung einzugehen ist.
E. 5.3.1 Die Ausbildung zur «dipl. Pflegefachfrau HF» in der Schweiz dauert in Vollzeit grundsätzlich drei Jahre und umfasst 5'400 Lernstunden (Ziff. 5.2 des Rahmenlehrplans Pflege, abrufbar unter www.odasante.ch, > Berufe > dipl. Pflegefachmann/frau HF [zuletzt abgerufen am 6. August 2026]). Diese sind aufgeteilt in je 2'700 Lernstunden «Schule» und «Praxis» (Ziff. 5.4 des Rahmenlehrplans Pflege). Die Vorinstanz zeigt auf, dass die Dauer der absolvierten Ausbildung wesentlich kürzer war als die Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz. Danach hat die Beschwerdeführerin lediglich 231 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung absolviert, was - gegenüber 2'700 Lernstunden im Lernbereich «Schule» gemäss Rahmenlehrplan Pflege - eine Differenz von 2'469 Stunden ergibt. Im Lernbereich «Praxis» sodann weist die Beschwerdeführerin eine Ausbildungsdauer von 2320 Stunden nach, woraus gemäss Vorinstanz eine Differenz von 380 Stunden gegenüber der erforderlichen Ausbildungsdauer in der Schweiz von 2700 Stunden resultiert. Sie stützt sich dabei auf die Bescheinigung der (...) vom 22. Februar 2024 und auf die eingereichten Bestätigungen und Schulzeugnisse. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die vorinstanzliche Beurteilung nichts ein. Es gibt aufgrund der Akten keine Hinweise, dass diese fehlerhaft sein könnte. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung um insgesamt 2'849 Stunden (2'469 Stunden betreffend den Bereich «Schule» und 380 Stunden betreffend den Bereich «Praxis»), und damit um mehr als die Hälfte, kürzer war als die Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz. Demnach liegt die Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG für Ausgleichsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 4.8) ist damit erfüllt.
E. 5.3.2 Der Inhalt der Ausbildung in der Schweiz richtet sich nach dem Rahmenlehrplan Pflege. Gemäss Ziff. 3.1 des Rahmenlehrplans trägt die dipl. Pflegefachfrau HF die Verantwortung für den gesamten Pflegeprozess sowie für die Ausführung organisatorischer, medizinisch-technischer und weiterer Aufgaben. Die Tätigkeiten umfassen ein breites Spektrum von Aufgaben der Gesundheitsversorgung, insbesondere die Pflege und Betreuung von physisch und psychisch kranken und behinderten Menschen in allen Lebensphasen. Gemäss Ziff. 3.2 des Rahmenlehrplans werden zehn Arbeitsprozesse unterschieden, die vier Hauptprozessen zugeordnet sind:
- Pflegeprozess:
1. Datensammlung und Pflegeanamnese;
2. Pflegediagnose und Pflegeplanung;
3. Pflegeinterventionen;
4. Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation;
- Kommunikationsprozess:
E. 5.4 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen ist des Weiteren zu prüfen, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die Berufserfahrung die festgestellten Lücken in der Ausbildung auszugleichen vermag; gegebenenfalls ist dieser bei der konkreten Ausgestaltung der Ausgleichsmassnahmen Rechnung zu tragen (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. vorstehend E. 4.8.3; Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3).
E. 5.4.1 Die Vorinstanz erachtet mehrere von der Beschwerdeführerin angeführte Tätigkeiten als nicht einschlägig, weil sie nicht den üblichen Kernkompetenzen einer Pflegefachperson in der Schweiz entsprächen. Dies betrifft die folgenden Tätigkeiten:
- 10 Jahre und 3,5 Monate (...) als Krankenschwester - Medizinische Technikerin der (...) Nordmazedonien,
- 3 Jahre und 3 Monate (...) als Pflegehelferin bei (...), Deutschland,
- 4 Jahre (...) als Arzthelferin in (...), Deutschland,
- 2 Jahre (...) in einem ausserberuflichen Engagement als private Haushalt- und Betreuungshilfe in (...), Deutschland. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen nichts ein. Es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, die vertretbare Beurteilung der Vorinstanz als Fachinstanz in Frage zu stellen.
E. 5.4.2 Demgegenüber stuft die Vorinstanz die folgenden, nach der Anerkennung ihrer nordmazedonischen Ausbildung in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten als anrechenbare Berufserfahrung ein:
- 7 Monate nach der Anerkennung (...) als Gesundheits- und Krankenpflegerin bei (...), Deutschland,
- 1 Jahr und 3,5 Monate (...) als Gesundheits- und Krankenpflegerin in (...), Deutschland,
- 1 Jahr und 11 Monate (...) als Gesundheits- und Krankenpflegerin bei (...), Deutschland,
- seit dem (...) als Pflegefachfrau an (...), Schweiz. Es besteht auch hier kein Grund, die vorinstanzlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) als Pflegefachfrau am (...) tätig ist.
E. 5.4.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die einschlägige Berufserfahrung die kürzere Dauer der klinischen Praktika (vgl. vorstehend E. 5.3.1) teilweise auszugleichen vermag. Nicht ausgeglichen werden können aus Sicht der Vorinstanz die inhaltlichen Lücken in der theoretischen Ausbildung. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass sie während ihrer Tätigkeit in der Schweiz «aktiv an allen relevanten Arbeitsprozessen» teilgenommen habe. Sie zählt dabei mehrere Tätigkeiten und Erfahrungen auf (Arbeit mit den Klinikinformationssystemen Orbis und KISIM, Erfahrung in Datensammlung und Pflegeanamnese, aktive Mitarbeit an Pflegeplanung, Pflegeintervention und Pflegedokumentation, Teilnahme an ärztlichen Visiten und interprofessioneller Kommunikation). Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.8.3), vermag Berufserfahrung nicht per se die Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen. Die - kaum näher substantiierten - Vorbringen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Auch aus den eingereichten Arbeitszeugnissen ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin die festgestellten Lücken in der theoretischen Ausbildung ausgleichen kann. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildungen, die jeweils von kurzer Dauer waren (vgl. Urteil des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 6.3). Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Berufserfahrung die Lücken in der theoretischen Ausbildung nicht auszugleichen vermag, ist deshalb nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die einschlägige Berufserfahrung angemessen berücksichtigt, indem sie die Dauer des wahlweise zu absolvierenden Anpassungslehrgangs - mit Blick auf die Höchstdauer von drei Jahren nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG - auf 1.5 Jahre festgelegt hat.
E. 5.4.4 Die vorliegend vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen - ein Ausgleichslehrgang Pflege von 1.5 Jahren oder eine Eignungsprüfung - erscheinen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen geeignet, die festgestellten Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin auszugleichen (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Dass weniger umfassende Massnahmen ausreichen würden, um die Lücken auszugleichen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die einschlägige Berufserfahrung - wie eben erwähnt - bei der Ausgestaltung der Massnahmen hinreichend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die öffentlichen Gesundheitsinteressen erscheinen die Massnahmen auch als zumutbar. Die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen ist deshalb verhältnismässig.
E. 5.5 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 152 II 233; 152 II 224). Im Gegensatz zu diesen Fällen kommt vorliegend die Richtlinie 2005/36/EG unbestrittenermassen zur Anwendung. Die Vorinstanz hat entsprechend bereits eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt und festgehalten, dass die Anerkennung des Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung des erfolgreichen Absolvierens der Ausgleichsmassnahmen grundsätzlich möglich ist. Eine erneute subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erübrigt sich in dieser Konstellation (vgl. Urteil des BVGer B-8005/2024 vom 23. März 2026 E. 10).
E. 5.6 Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres Diploms abgewiesen hat. Sie macht die Anerkennung zu Recht davon abhängig, dass die Beschwerdeführerin einen Ausgleichslehrgang Pflege von 1.5 Jahren oder eine Eignungsprüfung absolviert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen.
7. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG).
E. 6 Intra- und interprofessionelle Kommunikation;
- Wissensmanagement:
E. 7 Weiterbildung;
E. 8 Ausbildungs-, Anleitungs- und Beratungsfunktion;
- Organisationsprozess:
E. 9 Organisation und Führung;
E. 10 Logistik und Administration. Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin zahlreiche theoretische Inhalte nicht umfasst habe, die bei der Ausbildung als Pflegefachfrau in der Schweiz wesentlich seien. Sie listet die folgenden Fächer und Tätigkeiten auf, die nicht oder ungenügend vermittelt worden seien (vgl. Teilentscheid, S. 5 f.) und die in Ziff. 3.2 f. des Rahmenlehrplans Pflege aufgeführt werden:
- «Pflegetheorie;
- Datensammlung und Pflegeanamnese;
- Pflegeintervention;
- Pflegediagnose und Pflegeplanung;
- Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation;
- Kommunikation und Beziehungsgestaltung;
- Berufsethik, -politik, -recht;
- Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme;
- Palliation, Behinderung, Sterbebegleitung;
- Intra- und interprofessionelle Kommunikation;
- Organisation und Führung;
- Logistik und Administration.» Die Beschwerdeführerin erhebt keine konkreten Einwände gegen diese Beurteilung. Soweit sie einwendet, ihre Berufserfahrung gleiche die behaupteten Ausbildungslücken aus, ist darauf sogleich einzugehen. Zeitlich nach dem Diplom oder Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellen zudem für die Anerkennung eines ausländischen Diploms oder Ausweises keine rechtserheblichen Tatsachen dar und sind erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Ausgleichsmassnahmen zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 4.4; B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3; nachfolgend E. 5.4 f.). Die Einschätzung der Vorinstanz als Fachbehörde, es fehlten wesentliche theoretische Ausbildungsinhalte, wird hinreichend begründet und erscheint jedenfalls nicht unhaltbar. Somit weisen die Inhalte der Ausbildung wesentliche Lücken auf, was Fächer und Tätigkeiten anbelangt. Die entsprechenden Voraussetzungen für Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.8) sind erfüllt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. August 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7124/2025
Urteil vom 24. August 2026
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.
Parteien
A._______, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, Postfach, 3084 Wabern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses (Pflegefachfrau; Nordmazedonien/Deutschland).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, (...) Staatsangehörige, erwarb am 6. Juli 1993 nach Abschluss ihrer Ausbildung in Nordmazedonien ein Diplom als «Medizinschwester». Am 27. Februar 1995 legte sie erfolgreich die Fachprüfung für «Krankenschwester-Technikerin» an der Universität (...) ab. Sie ist seit vielen Jahren im Gesundheits- und Pflegebereich tätig, zuerst in Nordmazedonien und Deutschland, seit dem (...) in der Schweiz.
B. Am 3. März 2016 wurde ihr nordmazedonischer Ausbildungsabschluss in Deutschland anerkannt und sie erhielt eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung «Gesundheits- und Krankenpflegerin».
C. Am 3. Juli 2024 (vervollständigt am 4. März 2025) stellte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit dem schweizerischen Berufsabschluss als Pflegefachfrau.
D. Mit Teilentscheid vom 18. August 2025 hielt die Vorinstanz fest, die Ausbildung könne aktuell nicht anerkannt werden. Denn sie weise im Vergleich zur Ausbildung als Pflegefachperson in der Schweiz erhebliche Lücken auf. Die Beschwerdeführerin müsse eine Ausgleichsmassnahme in Form eines 1.5-jährigen Ausgleichslehrgangs Pflege oder einer Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, damit die Anerkennung als Pflegefachfrau vorgenommen werden könne.
E. Gegen diesen Teilentscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Sie beantragt, es sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihre Berufsqualifikation als Pflegefachfrau ohne Ausgleichsmassnahmen vollumfänglich anzuerkennen. Sie rügt insbesondere eine fehlerhafte Anwendung der massgebenden Rechtsgrundlagen und die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes, VGG, SR 173.32). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG, SR 172.021 i.V.m. Art. 37 VGG). Da auch die übrigen Voraussetzungen für ein Sachurteil erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des BVGer B-4639/2021 vom 8. September 2022 E. 2.2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin strebt die Anerkennung ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses als mit dem Beruf der Pflegefachfrau in der Schweiz gleichwertig an. Sie macht geltend, sie erfülle alle Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Pflegefachfrau in der Schweiz gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L 255/22 vom 30. September 2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG). So verfüge sie über ein im Jahr 1993 in Nordmazedonien erworbenes Diplom als «Medizinschwester». Die deutschen Behörden hätten zudem ihren Abschluss am 3. März 2016 anerkannt. Die Vorinstanz habe diese Anerkennung zu Unrecht nicht als Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft. Sie habe des Weiteren mehrjährige Berufserfahrung in Deutschland und sei seit dem (...) als diplomierte Pflegefachfrau in der Schweiz tätig. Diese Berufserfahrung gleiche die von der Vorinstanz behaupteten Ausbildungslücken aus. Der angefochtene Entscheid sei deshalb rechtsfehlerhaft und unverhältnismässig.
3.2 Die Vorinstanz führt aus, die Ausbildung als «Medizinschwester» in Nordmazedonien sei dem Qualifikationsniveau Sekundarstufe II nach Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG zuzurechnen. Demgegenüber befinde sich die Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz auf dem Niveau Höhere Fachschule (HF) und damit auf dem Tertiärniveau nach Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin sei demnach eine Niveaustufe tiefer und könne deshalb grundsätzlich anerkannt werden. Es seien jedoch Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich. Denn neben der wesentlich kürzeren Ausbildungsdauer fehlten der Beschwerdeführerin diverse Ausbildungsinhalte, die für die Berufsausübung als Pflegefachfrau in der Schweiz zentral seien.
Die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland sowie als Pflegefachfrau in der Schweiz könne die Ausbildungsunterschiede nur teilweise ausgleichen. Sie werde insoweit berücksichtigt, als die Dauer des wahlweise zu absolvierenden Ausgleichslehrgangs Pflege auf 1.5 Jahre herabgesetzt werde. Die Ausgleichsmassnahmen seien daher verhältnismässig.
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Pflegefachfrau. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG, SR 811.21). Ein ausländischer Bildungsabschluss im Geltungsbereich des GesBG wird unter anderem anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG). Beim Titel Pflegefachfrau/Pflegefachmann handelt es sich um einen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG.
4.2 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Schweiz hat sich in Anhang III des FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
4.3 Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG).
Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt somit eine Berufsqualifikation voraus. Dazu zählen in erster Linie Ausbildungsnachweise in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG).
Einem solchen Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellter Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG). Unter diesen Voraussetzungen unterliegen in einem Drittstaat erworbene Diplome den Anerkennungsregeln der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 2.4 und B-3591/2024 vom 5. September 2025 E. 2.6 m.w.H.).
4.4 Für den Beruf der Pflegefachperson («Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind»), für welche die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, sieht die Richtlinie 2005/36/EG das sogenannte sektorale Anerkennungssystem vor (vgl. Kapitel III [Art. 21 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG [«Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung»]). Sofern Pflegefachpersonen im Besitz eines in Anhang V Ziff. 5.2.2 aufgelisteten Ausbildungsnachweises sind, erfolgt die Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In Anhang V Ziff. 5.2.2 ist für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Ausbildungsnachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, welche Stelle diese ausstellt und wie die offizielle Berufsbezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.5 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.1 m.w.H.).
4.5 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssystem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Die Anerkennungsbedingungen sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt.
4.6 Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der Antragstellerin die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn diese einen in einem anderen Mitgliedstaat erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt. Der Nachweis muss in einem Mitgliedstaat von der dafür zuständigen Behörde ausgestellt worden sein (Bst. a) und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Bst. b; vgl. Urteil des BVGer B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.5).
4.7 Für die Beurteilung der Anerkennungsbedingungen nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Berufsqualifikation der Antragstellerin einem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie zugeordnet (vgl. Urteil des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.5). Diese Bestimmung lautet - soweit vorliegend einschlägig - wie folgt:
«Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: (...)
b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
c) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
i) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
ii) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäss Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. (...).»
4.8 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises, kann dieser Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie anordnen.
4.8.1 Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn die Ausbildungsdauer, die die Antragstellerin gemäss Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt (Art. 14 Abs. 1 Bst. a 2005/36/EG). Ein wesentlicher Unterschied kann auch ein divergierender Ausbildungsinhalt oder Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und c der Richtlinie; vgl. Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.7 m.H.).
4.8.2 Als Ausgleichsmassnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung in Betracht, wobei der Antragstellerin grundsätzlich die Wahl zu belassen ist (Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.6).
4.8.3 Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, der Antragstellerin einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Berufserfahrung vermag dabei nicht per se die Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen (vgl. Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 6.4; B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2.3).
5.
5.1 Zu beurteilen ist vorliegend zunächst, ob die Richtlinie 2005/36/EG nach deren Art. 2 f. (vgl. vorstehend E. 4.3) anwendbar ist.
5.1.1 Der Beruf der Pflegefachperson ist in der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.3) reglementiert: Für seine Ausübung ist der Bildungsabschluss «Bachelor of Science in Pflege FH/UH» oder «dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF» erforderlich (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG).
Die Beschwerdeführerin ist als (...) Staatsangehörige Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats. Sie hat ihr Diplom zwar in einem Drittstaat (Nordmazedonien) erworben. Dieses kann jedoch, sofern die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 4.3) erfüllt sind, einem in einem Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis gleichgestellt werden.
Der nordmazedonische Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin ist in Deutschland im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden: So gewährt eine Urkunde der (...) vom 3. März 2016 der Beschwerdeführerin die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung «Gesundheits- und Krankenpflegerin» zu führen, und in einer «EU-Konformitätsbescheinigung» vom 24. Oktober 2024 bescheinigt das (...), dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin am 3. März 2016 von (...) als der deutschen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin weist zudem unbestrittenermassen eine einschlägige Berufserfahrung im Anerkennungsland von mehr als drei Jahren nach (vgl. nachfolgend E. 5.4). Die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG sind erfüllt, weshalb das Diplom einem in einem Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis gleichzustellen ist. Die Richtlinie ist somit anwendbar, soweit die Anerkennung des nordmazedonischen Diploms in Frage steht.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin begehrt zudem die Anerkennung der deutschen Anerkennung ihres nordmazedonischen Ausbildungsabschlusses. Sie verweist auf die vorerwähnte deutsche Erlaubnis vom 3. März 2016 zur Führung der Berufsbezeichnung «Gesundheits- und Krankenpflegerin».
Die durch einen Mitgliedstaat bescheinigte Anerkennung des Drittstaatsdiploms stellt jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - keine Berufsqualifikation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.3) dar. Gegenstand der Anerkennung im Anwendungsbereich der Richtlinie ist einzig das Ursprungsdiplom. Würde die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat selbst unter den Begriff des Ausbildungsnachweises fallen, so wäre die Gleichstellungsregelung für Drittstaatsdiplome (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG), soweit sie ihrerseits an den drittstaatlichen Ausbildungsnachweis anknüpft, obsolet (vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.1 f.; B-4639/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2.1 f.; B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4).
5.2 Auf das vorliegende Drittstaatsdiplom gelangt gemäss Art. 10 Bst. g der Richtlinie 2005/36/EG das allgemeine Anerkennungssystem zur Anwendung (vgl. Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 4.4; B-8659/2025 vom 6. Juli 2026 E. 4.3; vorstehend E. 4.4 f.). Die Ausbildung, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 mit dem Diplom «Medizinschwester» abgeschlossen hat, ist demzufolge mit der schweizerischen Ausbildung als Pflegefachfrau zu vergleichen (vgl vorstehend E. 4.5).
5.2.1 Die Vorinstanz ordnet die Ausbildung der Beschwerdeführerin dem Niveau Sekundarstufe II nach Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.7) zu. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe das Diplom «der mittleren Ausbildung» nach einer berufsspezifischen Ausbildung von zusammengerechnet nur zwölf Monaten erhalten.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zuordnung der Ausbildung zur Sekundarstufe II nichts Stichhaltiges ein. Auf die Richtigkeit dieser Einordnung deutet unter anderem die Angabe «mittlere Ausbildung der IV-Stufe der Fachvorbereitung im Ausbildungsprofil oder Gymnasiumsfachrichtung» auf dem Diplom hin. Es bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise, dass diese Einstufung der Vorinstanz fehlerhaft sein könnte. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin ist deshalb auf dem Niveau Sekundarstufe II nach Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG anzusiedeln.
5.2.3 Demgegenüber ist die - dreijährige (vgl. nachfolgend E. 5.3.1) - Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz praxisgemäss dem Niveau Höhere Fachschule / Tertiärstufe nach Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen (vgl. Urteile des BVGer B-8659/2025 vom 6. Juli 2026 E. 4.3; B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.8 f.).
5.2.4 Ein Vergleich der Ausbildung der Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz ergibt demnach, dass die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin auf einem tieferen Niveau zu verorten ist. Da der Unterschied lediglich eine Stufe beträgt, sind die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.6) - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - erfüllt.
5.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Teilentscheid zu Recht Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG vorsieht (vgl. zu deren Voraussetzungen vorstehend E. 4.8). Zu vergleichen ist zunächst die jeweilige Ausbildungsdauer, bevor auf den Inhalt der jeweiligen Ausbildung einzugehen ist.
5.3.1 Die Ausbildung zur «dipl. Pflegefachfrau HF» in der Schweiz dauert in Vollzeit grundsätzlich drei Jahre und umfasst 5'400 Lernstunden (Ziff. 5.2 des Rahmenlehrplans Pflege, abrufbar unter www.odasante.ch, > Berufe > dipl. Pflegefachmann/frau HF [zuletzt abgerufen am 6. August 2026]). Diese sind aufgeteilt in je 2'700 Lernstunden «Schule» und «Praxis» (Ziff. 5.4 des Rahmenlehrplans Pflege).
Die Vorinstanz zeigt auf, dass die Dauer der absolvierten Ausbildung wesentlich kürzer war als die Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz. Danach hat die Beschwerdeführerin lediglich 231 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung absolviert, was - gegenüber 2'700 Lernstunden im Lernbereich «Schule» gemäss Rahmenlehrplan Pflege - eine Differenz von 2'469 Stunden ergibt. Im Lernbereich «Praxis» sodann weist die Beschwerdeführerin eine Ausbildungsdauer von 2320 Stunden nach, woraus gemäss Vorinstanz eine Differenz von 380 Stunden gegenüber der erforderlichen Ausbildungsdauer in der Schweiz von 2700 Stunden resultiert. Sie stützt sich dabei auf die Bescheinigung der (...) vom 22. Februar 2024 und auf die eingereichten Bestätigungen und Schulzeugnisse. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die vorinstanzliche Beurteilung nichts ein. Es gibt aufgrund der Akten keine Hinweise, dass diese fehlerhaft sein könnte.
Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung um insgesamt 2'849 Stunden (2'469 Stunden betreffend den Bereich «Schule» und 380 Stunden betreffend den Bereich «Praxis»), und damit um mehr als die Hälfte, kürzer war als die Ausbildung zur Pflegefachperson in der Schweiz. Demnach liegt die Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG für Ausgleichsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 4.8) ist damit erfüllt.
5.3.2 Der Inhalt der Ausbildung in der Schweiz richtet sich nach dem Rahmenlehrplan Pflege. Gemäss Ziff. 3.1 des Rahmenlehrplans trägt die dipl. Pflegefachfrau HF die Verantwortung für den gesamten Pflegeprozess sowie für die Ausführung organisatorischer, medizinisch-technischer und weiterer Aufgaben. Die Tätigkeiten umfassen ein breites Spektrum von Aufgaben der Gesundheitsversorgung, insbesondere die Pflege und Betreuung von physisch und psychisch kranken und behinderten Menschen in allen Lebensphasen. Gemäss Ziff. 3.2 des Rahmenlehrplans werden zehn Arbeitsprozesse unterschieden, die vier Hauptprozessen zugeordnet sind:
- Pflegeprozess:
1. Datensammlung und Pflegeanamnese;
2. Pflegediagnose und Pflegeplanung;
3. Pflegeinterventionen;
4. Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation;
- Kommunikationsprozess:
5. Kommunikation und Beziehungsgestaltung;
6. Intra- und interprofessionelle Kommunikation;
- Wissensmanagement:
7. Weiterbildung;
8. Ausbildungs-, Anleitungs- und Beratungsfunktion;
- Organisationsprozess:
9. Organisation und Führung;
10. Logistik und Administration.
Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin zahlreiche theoretische Inhalte nicht umfasst habe, die bei der Ausbildung als Pflegefachfrau in der Schweiz wesentlich seien. Sie listet die folgenden Fächer und Tätigkeiten auf, die nicht oder ungenügend vermittelt worden seien (vgl. Teilentscheid, S. 5 f.) und die in Ziff. 3.2 f. des Rahmenlehrplans Pflege aufgeführt werden:
- «Pflegetheorie;
- Datensammlung und Pflegeanamnese;
- Pflegeintervention;
- Pflegediagnose und Pflegeplanung;
- Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation;
- Kommunikation und Beziehungsgestaltung;
- Berufsethik, -politik, -recht;
- Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme;
- Palliation, Behinderung, Sterbebegleitung;
- Intra- und interprofessionelle Kommunikation;
- Organisation und Führung;
- Logistik und Administration.»
Die Beschwerdeführerin erhebt keine konkreten Einwände gegen diese Beurteilung. Soweit sie einwendet, ihre Berufserfahrung gleiche die behaupteten Ausbildungslücken aus, ist darauf sogleich einzugehen. Zeitlich nach dem Diplom oder Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellen zudem für die Anerkennung eines ausländischen Diploms oder Ausweises keine rechtserheblichen Tatsachen dar und sind erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Ausgleichsmassnahmen zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 4.4; B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3; nachfolgend E. 5.4 f.). Die Einschätzung der Vorinstanz als Fachbehörde, es fehlten wesentliche theoretische Ausbildungsinhalte, wird hinreichend begründet und erscheint jedenfalls nicht unhaltbar. Somit weisen die Inhalte der Ausbildung wesentliche Lücken auf, was Fächer und Tätigkeiten anbelangt. Die entsprechenden Voraussetzungen für Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. vorstehend E. 4.8) sind erfüllt.
5.4 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen ist des Weiteren zu prüfen, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die Berufserfahrung die festgestellten Lücken in der Ausbildung auszugleichen vermag; gegebenenfalls ist dieser bei der konkreten Ausgestaltung der Ausgleichsmassnahmen Rechnung zu tragen (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. vorstehend E. 4.8.3; Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3).
5.4.1 Die Vorinstanz erachtet mehrere von der Beschwerdeführerin angeführte Tätigkeiten als nicht einschlägig, weil sie nicht den üblichen Kernkompetenzen einer Pflegefachperson in der Schweiz entsprächen. Dies betrifft die folgenden Tätigkeiten:
- 10 Jahre und 3,5 Monate (...) als Krankenschwester - Medizinische Technikerin der (...) Nordmazedonien,
- 3 Jahre und 3 Monate (...) als Pflegehelferin bei (...), Deutschland,
- 4 Jahre (...) als Arzthelferin in (...), Deutschland,
- 2 Jahre (...) in einem ausserberuflichen Engagement als private Haushalt- und Betreuungshilfe in (...), Deutschland.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen nichts ein. Es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, die vertretbare Beurteilung der Vorinstanz als Fachinstanz in Frage zu stellen.
5.4.2 Demgegenüber stuft die Vorinstanz die folgenden, nach der Anerkennung ihrer nordmazedonischen Ausbildung in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten als anrechenbare Berufserfahrung ein:
- 7 Monate nach der Anerkennung (...) als Gesundheits- und Krankenpflegerin bei (...), Deutschland,
- 1 Jahr und 3,5 Monate (...) als Gesundheits- und Krankenpflegerin in (...), Deutschland,
- 1 Jahr und 11 Monate (...) als Gesundheits- und Krankenpflegerin bei (...), Deutschland,
- seit dem (...) als Pflegefachfrau an (...), Schweiz.
Es besteht auch hier kein Grund, die vorinstanzlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) als Pflegefachfrau am (...) tätig ist.
5.4.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die einschlägige Berufserfahrung die kürzere Dauer der klinischen Praktika (vgl. vorstehend E. 5.3.1) teilweise auszugleichen vermag. Nicht ausgeglichen werden können aus Sicht der Vorinstanz die inhaltlichen Lücken in der theoretischen Ausbildung.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass sie während ihrer Tätigkeit in der Schweiz «aktiv an allen relevanten Arbeitsprozessen» teilgenommen habe. Sie zählt dabei mehrere Tätigkeiten und Erfahrungen auf (Arbeit mit den Klinikinformationssystemen Orbis und KISIM, Erfahrung in Datensammlung und Pflegeanamnese, aktive Mitarbeit an Pflegeplanung, Pflegeintervention und Pflegedokumentation, Teilnahme an ärztlichen Visiten und interprofessioneller Kommunikation).
Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.8.3), vermag Berufserfahrung nicht per se die Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen. Die - kaum näher substantiierten - Vorbringen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Auch aus den eingereichten Arbeitszeugnissen ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin die festgestellten Lücken in der theoretischen Ausbildung ausgleichen kann. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildungen, die jeweils von kurzer Dauer waren (vgl. Urteil des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 6.3). Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Berufserfahrung die Lücken in der theoretischen Ausbildung nicht auszugleichen vermag, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die einschlägige Berufserfahrung angemessen berücksichtigt, indem sie die Dauer des wahlweise zu absolvierenden Anpassungslehrgangs - mit Blick auf die Höchstdauer von drei Jahren nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG - auf 1.5 Jahre festgelegt hat.
5.4.4 Die vorliegend vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen - ein Ausgleichslehrgang Pflege von 1.5 Jahren oder eine Eignungsprüfung - erscheinen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen geeignet, die festgestellten Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin auszugleichen (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Dass weniger umfassende Massnahmen ausreichen würden, um die Lücken auszugleichen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die einschlägige Berufserfahrung - wie eben erwähnt - bei der Ausgestaltung der Massnahmen hinreichend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die öffentlichen Gesundheitsinteressen erscheinen die Massnahmen auch als zumutbar. Die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen ist deshalb verhältnismässig.
5.5 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 152 II 233; 152 II 224). Im Gegensatz zu diesen Fällen kommt vorliegend die Richtlinie 2005/36/EG unbestrittenermassen zur Anwendung. Die Vorinstanz hat entsprechend bereits eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt und festgehalten, dass die Anerkennung des Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung des erfolgreichen Absolvierens der Ausgleichsmassnahmen grundsätzlich möglich ist. Eine erneute subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erübrigt sich in dieser Konstellation (vgl. Urteil des BVGer B-8005/2024 vom 23. März 2026 E. 10).
5.6 Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres Diploms abgewiesen hat. Sie macht die Anerkennung zu Recht davon abhängig, dass die Beschwerdeführerin einen Ausgleichslehrgang Pflege von 1.5 Jahren oder eine Eignungsprüfung absolviert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen.
7. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs
Robert Weyeneth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. August 2026
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)