Geldwäscherei
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer werden für das Verfahren B-2331/2006 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- auferlegt. An diesen Betrag wird der vom Beschwerdeführer am 31. Oktober 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist nach Rechtskraft dieses Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Für das Verfahren B-2331/2006 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Urteil werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 18. November 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7064/2010 {T 1/2} Urteil vom 9. November 2010 Besetzung Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail. Parteien PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein, Florastrasse 44, 8008 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Spahni, Spahni Stein Rechtsanwälte, Florastrasse 44, 8008 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid (in Folgegebung des Urteils des Bundesgerichts 2C_740/2007 bzw. 2C_733/2007 vom 2. Oktober 2008) Nach Einblick in, den Entscheid der Kontrollstelle GwG (ab dem 1. Januar 2009: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA) vom 7. September 2006, in welchem die vom PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein (PolyReg, Beschwerdeführer) für das Jahr 2006 geschuldete Aufsichtsabgabe auf Fr. (...) festgesetzt wurde; die Beschwerde des PolyReg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni, gegen diesen Entscheid; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2331/2006 vom 7. November 2007, in welchem diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Höhe der dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 auferlegten Aufsichtsabgabe auf Fr. (...) bestimmt wurde; die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung wie auch vom PolyReg gegen den genannten Entscheid erhobene Beschwerde an das Bundesgericht; das Urteil des Bundesgerichts 2C_740/2007 bzw. 2C_733/2007 vom 2. Oktober 2008, womit diese Beschwerden teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2007 teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Finanzverwaltung zurückgewiesen wurden; in diesem Urteil wurde erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht allenfalls über eine Neuverteilung seiner Verfahrenskosten befinden werde; die Verfügung der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 25. November 2008, welche die FINMA auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin diesem am 18. August 2010 einreichte und in welcher die Aufsichtsabgabe in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Bundesgerichts neu berechnet und der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2006 geschuldete Betrag auf Fr. (...) festgesetzt wurde; und in Erwägung, dass es - nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2331/2006 vom 7. November 2007 teilweise aufgehoben und die Finanzverwaltung am 25. November 2008 eine Neuberechnung der Aufsichtsabgabe vorgenommen hat - dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten in seinem Verfahren zu befinden; dass aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, dass die Beschwerde des PolyReg nur in geringem Umfang gutgeheissen wurde, nämlich lediglich betreffend die Berechnung der streitigen Aufsichtsabgabe (E. 7); dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer dementsprechend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- auferlegte; dass die Differenz zwischen der durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. November 2007 festgesetzten Höhe der Aufsichtsabgabe und dem Betrag, welcher von der Eidgenössischen Finanzverwaltung am 25. November 2008 gemäss den Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts berechnet wurde, nur Fr. 889.- beträgt; dass diese Differenz in Anbetracht des Streitwerts der Sache als minim einzustufen ist; dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen zum Schluss kommt, dass die im Urteil vom 7. November 2007 verlegten Verfahrenskosten nicht neu verteilt werden müssen; dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- demnach dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 VGKE), der von ihm am 31. Oktober 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- daran angerechnet wird und der Restbetrag von Fr. 1'000.- nach Rechtskraft dieses Urteils der Gerichtskasse zu überweisen ist; dass es sich daher auch nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren B-2331/2006 eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario); dass bei diesem Verfahrensausgang für das vorliegende Urteil keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Dem Beschwerdeführer werden für das Verfahren B-2331/2006 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- auferlegt. An diesen Betrag wird der vom Beschwerdeführer am 31. Oktober 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist nach Rechtskraft dieses Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 2. Für das Verfahren B-2331/2006 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Für das vorliegende Urteil werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 18. November 2010