Geldwäscherei
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer werden für das Verfahren B-2334/2006 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschwerdeführer am 1. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'400.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Für das Verfahren B-2334/2006 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Urteil werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 18. November 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7061/2010 {T 1/2} Urteil vom 9. November 2010 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail. Parteien Schweizerischer Leasingverband SLV, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur Markus Hess und Rechtsanwältin lic. iur. Silvia Eggenschwiler Suppan, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid (in Folgegebung des Urteils des Bundesgerichts 2C_724/2007 vom 2. Oktober 2008). Nach Einsicht in, den Entscheid der Kontrollstelle GwG (ab dem 1. Januar 2009: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA) vom 7. September 2006, in welchem die vom Schweizerischen Leasingverband (SLV, Beschwerdeführer) für das Jahr 2006 geschuldete Aufsichtsabgabe auf Fr. (...) festgesetzt wurde; die Beschwerde des SLV, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hess und Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler Suppan, gegen diesen Entscheid; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2334/2006 vom 6. September 2007 (BVGE 2008/56), in welchem diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Höhe der dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 auferlegten Aufsichtsabgabe auf Fr. (...) bestimmt wurde; die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung gegen den genannten Entscheid erhobene Beschwerde an das Bundesgericht; das Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2007 vom 2. Oktober 2008, womit diese Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2007 teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Finanzverwaltung zurückgewiesen wurden; in diesem Urteil wurde erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht allenfalls über eine Neuverteilung seiner Verfahrenskosten befinden werde; die Verfügung der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 25. November 2008, welche die FINMA auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin diesem am 18. August 2010 einreichte und in welcher die Aufsichtsabgabe in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Bundesgerichts neu berechnet und der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2006 geschuldete Betrag auf Fr. (...) festgesetzt wurde; und in Erwägung, dass es - nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2334/2006 vom 6. September 2007 teilweise aufgehoben und die Finanzverwaltung am 25. November 2008 eine Neuberechnung der Aufsichtsabgabe vorgenommen hat - dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten in seinem Verfahren zu befinden; dass aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, dass die Beschwerde des SLV nur in geringem Umfang gutgeheissen wurde, nämlich lediglich betreffend die Berechnung der streitigen Aufsichtsabgabe (E. 4); dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer dementsprechend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegte; dass die Differenz zwischen der durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. September 2007 festgesetzten Höhe der Aufsichtsabgabe und dem Betrag, welcher von der Eidgenössischen Finanzverwaltung am 25. November 2008 gemäss den Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts berechnet wurde, nur Fr. 318.- beträgt; dass diese Differenz in Anbetracht des Streitwerts der Sache als minim einzustufen ist; dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen zum Schluss kommt, dass die im Urteil vom 6. September 2007 verlegten Verfahrenskosten nicht neu verteilt werden müssen; dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- demnach dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 VGKE) und mit dem von ihm am 1. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet werden; der Restbetrag von Fr. 1'400.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet; dass es sich daher auch nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren B-2334/2006 eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario); dass bei diesem Verfahrensausgang für das vorliegende Urteil keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Dem Beschwerdeführer werden für das Verfahren B-2334/2006 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschwerdeführer am 1. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'400.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 2. Für das Verfahren B-2334/2006 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Für das vorliegende Urteil werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 18. November 2010