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B-7028/2013

B-7028/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-28 · Deutsch CH

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-verrrechnet und der Beschwerdeführerin ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von Fr. 500.- zurückzuzahlen.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Januar 2014

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-verrrechnet und der Beschwerdeführerin ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von Fr. 500.- zurückzuzahlen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7028/2013 Urteil vom 28. Januar 2014 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien X._______GmbH, handelnd durch A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Unter-suchungsbeauftragten/Sperrung von Bankkonten). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) am 4. November 2013 eine superprovisorische Verfügung gegenüber folgenden Parteien erlassen hat: X._______GmbH, X._______ Limited, Zweigniederlassung Luzern, X._______ LLC, Zweigniederlassung Luzern, (nachfolgend: X._______-Gesellschaften), dass die Vorinstanz mit dieser superprovisorischen Verfügung einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt und die Sperrung sämtlicher Bankkonten und Depots der X._______-Gesellschaften angeordnet hat, dass die Vorinstanz die X._______-Gesellschaften eingeladen hat, bis zum 25. November 2013 zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, wonach dagegen innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, dass A._______, einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, namens der X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens und die Einstellung der von der Vorinstanz verfügten Massnahmen beantragt hat, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzmarktaufsicht vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anfechtbar sind (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich die Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete superprovisorische Zwischenverfügung richtet, dass selbständig eröffnete Zwischenverfügungen vorbehaltlich Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nur dann als anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Mehraufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG), dass eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet wäre, sofort einen Endentscheid in dem vor der Vorinstanz hängigen Untersuchungsverfahren herbeizuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil B-7038/2009 vom 20. November 2009 entschieden hat, dass das Vorliegen eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils bei superprovisorischen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen im Bereich der Finanzmarktaufsicht in der Regel zu verneinen ist, weil die Aufsichtsbehörde nach Erlass der superprovisorischen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren und innert kurzer Frist über die Betätigung oder Änderung ihrer superprovisorisch verfügten Massnahmen zu verfügen hat, und der nicht wieder gutzumachende Nachteil sich daher aus dem Abwarten dieser zweiten Verfügung ergeben müsste, dass die Beschwerdeführerin keinen derartigen Nachteil dargetan hat und der Umstand, dass sie erst gegen Ende der 30-tägigen Beschwerdefrist ein Rechtsmittel erhoben hat, offensichtlich gegen eine derartige Dringlichkeit spricht, dass auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass die Vorinstanz auf allfällige Einwände der Beschwerdeführerin nicht eintreten würde, sofern sie diese erst nach Ablauf der von der Vorinstanz gesetzten Frist vorbringen würde, dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin in der Begründung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 über die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden gegen superprovisorische Verfügungen in Kenntnis gesetzt hat, dass sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie in der Beschwerde keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dargetan habe, dass die Beschwerdeführerin auch in der Folge keine diesbezüglichen Argumente vorgebracht hat, dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin in der Begründung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde prima facie aussichtslos erscheine, und ihr eine Frist angesetzt hat, um ihre Beschwerde zurückzuziehen, so dass das Verfahren ohne Verfahrenskosten erledigt werden könne, dass die Beschwerdeführerin von dieser Frist keinen Gebrauch gemacht hat, dass die Verfahrenskosten daher nicht erlassen, sondern lediglich - wegen des geringen Aufwands - auf Fr. 500.- zu reduzieren sind, dass die Verfahrenskosten mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass der unterliegenden Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal sie nicht vertreten war (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-verrrechnet und der Beschwerdeführerin ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von Fr. 500.- zurückzuzahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Januar 2014