opencaselaw.ch

B-7024/2025

B-7024/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-08-03 · Deutsch CH

Absolute Ausschlussgründe

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung (IR) Nr. 1'160'160 "Kuschelweich", für welche sie am 16. März 2023 die Schutzausdehnung auf die Schweiz beantragte. Die Internationale Registrierung ist für folgende Waren hinterlegt: Klasse 3: Détergents pour autant qu'ils soient compris dans cette classe, préparations et substances pour lessiver, préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver, assouplissants, produits détachants, préparations de rafraîchissement de vêtements et matières textiles; autres préparations pour lessiver, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe; savons; savons de blanchiment de matières textiles; préparations pour le nettoyage et le lavage des mains; amidon; sachets parfumés, pour autant qu'ils soient compris dans cette classe; étoffes parfumées, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe; préparations pour nettoyer, polir, récurer et abraser; déodorants [parfumerie]; eaux parfumées. Klasse 5: Désodorisants pour vêtements et matières textiles sous forme de liquides, poudres, crèmes et sprays. Am 16. Juli 2025 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, in welcher sie den Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren verweigerte, ausser für amidon und préparations pour récurer et abraser der Klasse 3. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass die beanspruchten Waren für das Zeichen direkt beschreibend und daher als dem Gemeingut zugehörig nicht schützbar seien. B. Mit Eingabe vom 15. September 2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht von der Inhaberin der IR Nr. 1'160'160 "Kuschelweich" Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des IGE vom 16. Juli 2025 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 1160160 KUSCHELWEICH der Schutz in der Schweiz vollumfänglich und somit für sämtliche Waren zu gewähren.

2. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der beschreibende Charakter mit Bezug auf die strittigen Waren nicht ohne einen Denk- oder Phantasieaufwand erkennbar sei. Zudem sei das Zeichen "Kuschelweich" in einer Vielzahl von Staaten - darunter Deutschland - eingetragen. C. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen bzw. auf das Begehren sei bezüglich der bereits zum Schutz zugelassenen Waren nicht einzutreten. Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung und setzt sich mit den konkreten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Zudem ergänzt sie, dass ausländische Eintragungen keine präjudizierende Wirkung entfalten. D. Eine Parteiverhandlung fand nicht statt. E. Auf die einzelnen Argumente wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen detaillierter eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, dem Zeichen den Schutz vollumfänglich und somit für sämtliche Waren zu gewähren. Gemäss Verfügung der Vorinstanz wurde der Schutz für die Waren amidon und préparations pour récurer et abraser der Klasse 3 bereits gewährt. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert und hat auch kein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Auf die Beschwerde ist somit nur in Bezug auf die Waren, welche nicht zum Schutz zugelassen wurden, einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Diese ist wie die Schweiz Vertragspartei des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4). Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. b). Nachdem die Beschwerdeführerin die Schutzausdehnung am 16. März 2023 beantragte und die Vorinstanz mit Mitteilung vom 16. Februar 2024 die Ausdehnung provisorisch verweigerte, hat die Vorinstanz die Frist vorliegend eingehalten.

E. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04) hat die Behörde einer Vertragspartei das Recht den Antrag auf Ausdehnung des Schutzes einer internationalen Registrierung zu verweigern, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (Urteile des BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "MAGNUM [fig.]"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2.3 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers"; B-6879/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]"; B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 3.2 "[Apfel] [fig.]").

E. 2.3 Als Gemeingut gelten Zeichen, welche für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung ihrer Waren oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, wobei sich bei den beiden Fallgruppen Überschneidungen ergeben können (BGE 148 III 257 E 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsole"; BGE 139 III 176 E. 2 "You").

E. 2.4 Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen und Zeichen, die beschreibend sind. Solche Zeichen erschöpfen sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen)

E. 2.5 Beschreibend, und deshalb zum Gemeingut zählend, sind insbesondere Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 "we make ideas work"; Urteile des BVGer B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.4 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"; B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 "Deluxe [fig.]" und B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.4 "hype [fig.]").Hierbei wirkt auch ein selbstverständliches Attribut in Marken anpreisend, solange es für das Produkt wesentlich ist, da es dennoch besondere Leistungsmerkmale verspricht (David Aschmann, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., 2017, Art. 2 lit. a N 184).

E. 2.6 Der Umstand, dass eine Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun").

E. 2.7 Grenzfälle von Zeichen des Gemeingutes sind einzutragen, wobei die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen ist (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-Uhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I").

E. 3 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Urteile des BVGer B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3 "United for your success"; B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 5 "Podcast-Icon [fig.]"; B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 "QR-Code [fig.]"). Die Vorinstanz erwog, dass sowohl die Allgemeinheit als auch Spezialisten wie etwa Fachleute im Bereich der Reinigung, Händlerinnen oder Zwischenhändler zu den massgeblichen Verkehrskreisen gehörten. Die Beschwerdeführerin rügt diese Einschätzung nicht, auch das Gericht sieht keine Hinweise für eine andere Definition der Verkehrskreise, weshalb vorliegend von den vorinstanzlichen Ausführungen ausgegangen wird.

E. 4 Als nächstes ist die Zeichenbedeutung zu ermitteln. Die Vorinstanz definierte in ihrer Verfügung das Zeichen "Kuschelweich" als "so weich, dass man sich darin, daran kuscheln möchte, kann" und verweist hierzu auf duden.de, abgerufen am 27.06.25. Diese Definition hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt, ihre Ausführungen beziehen sich auf die aus der Definition gezogenen Schlussfolgerungen. Da auch aus Sicht des Gerichts keine Hinweise auf eine andere oder ergänzende Bedeutung oder auf ein abweichendes Verständnis der Verkehrskreise von Kuschelweich vorliegen, ist für die folgenden Ausführungen auf die Definition nach Duden abzustellen.

E. 5 Nachfolgend ist die Unterscheidungskraft des strittigen Zeichens anhand der beanspruchten Waren zu eruieren.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die beanspruchten Waren in Klasse 3 und Klasse 5 primär durch die olfaktorische Dimension der Wahrnehmung bestimmt werden, sodass andere sinnliche Eindrücke wie etwa die haptische Wahrnehmung für die Verbrauchererwartung keine Rolle spielten. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass das Zeichen "Kuschelweich" bei allen Waren entweder die Wirkung oder die Beschaffenheit beschreibe und im Übrigen auch anpreisend sei.

E. 5.2 Wie in E. 2.4 ausgeführt, sind Zeichen dem Gemeingut zugehörig, die von den Verkehrskreisen unmittelbar als eine Angabe über die Art, die Beschaffenheit, die Menge die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren erschöpfen. Anders als die Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 "Truedepth" anzunehmen scheint, gibt es in Bezug auf den beschreibenden Charakter eines Zeichens keine Hierarchie von Angaben über die beanspruchten Waren, welche je nach dem mehr oder weniger in den Vordergrund rückten und damit den Gemeingutcharakter prägten. In dem zitierten Urteil wurden gewisse Waren zwar tatsächlich nach visueller und auditiver Wahrnehmung unterschieden. Diese Unterteilung erfolgte aber in Hinblick auf den beschreibenden Charakter des Zeichens "Truedepth", welcher auf visuelle Eigenschaften abstellt und bei auditiv ausgerichteten Waren nicht relevant ist. Sofern eine Abstufung in der Beurteilung gemacht wird, zielt diese immer darauf, ob eine Begriffsassoziation unmittelbar und ohne Fantasieaufwand gemacht wird, oder eher lose und über mehrere Gedankengänge hinweg geschieht. Dies gilt zudem für jede mögliche Eigenschaft, Wirkung oder Beschaffenheit einzeln. Eine direkt beschreibende Eigenschaft kann also nicht von einer anderen, nicht direkt beschreibenden Eigenschaft "überlagert" werden, wie das bspw. beim Bestimmen des Sinngehalts der Fall sein kann, wo einem dominanten Sinngehalt weniger dominante Bedeutungen untergeordnet werden (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Premiere" letztmals zitiert in BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022").

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendet hingegen richtigerweise ein, dass nicht jede Eigenschaft, welche eine Ware beschreiben kann, ein Zeichen automatisch zum Gemeingut macht. Eine solche Eigenschaft muss vielmehr für die relevanten Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar sein (vgl. E. 2.5 oben). Mit anderen Worten ist der Massstab demnach die Wahrnehmung der Verkehrskreise und nicht die möglicherweise dominante oder weniger dominante Funktionsweise des Produkts.

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden für die einzelnen Waren zu eruieren, ob sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand als beschreibend wahrgenommen werden und damit dem Gemeingut zugehörig oder markenrechtlich schützbar sind.

E. 5.4.1 Die Waren sachets parfumés, pour autant qu'ils soient compris dans cette classe; étoffes parfumées, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe der Klasse 3 sind durch das Wort kuschelweich klar beschreibend, da sowohl Duftsäckchen als auch parfümierte Stoffe üblicherweise weich sind und der Nutzer erwartet, dass diese angenehm - mithin kuschelig - sind. Ebenso klar ist bei den Waren assouplissants das Wort kuschelweich eine Angabe über die Wirkung der Waren. Im Übrigen kann kuschelweich für Stoffe jeglicher Art auch als anpreisend verstanden werden und schliesst damit den markenrechtlichen Schutz aus (vgl. E. 2.5 oben).

E. 5.4.2 Détergents pour autant qu'ils soient compris dans cette classe, préparations et substances pour lessiver, préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver, produits détachants, préparations de rafraîchissement de vêtements et matières textiles; autres préparations pour lessiver, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe; savons; savons de blanchiment de matières textiles der Klasse 3 sowie désodorisants pour vêtements et matières textiles sous forme de liquides, poudres, crèmes et sprays der Klasse 5 werden direkt für Kleidungsstücke bzw. Texitilien oder im Zusammenhang mit Kleidungsstücken bzw. Textilien verwendet. Wenngleich die direkte Anwendung nicht unbedingt zur Qualität kuschelweich führt, werden Kleidungsstücke doch generell als weich und kuschelig wahrgenommen und beschreiben eine Sache, welche im direkten Gebrauch und Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verwendet wird. Zudem kann "Kuschelweich" in Bezug auf Kleider und Textilien eine anpreisende Angabe sein (vgl. E. 2.5 oben).

E. 5.4.3 Bei den préparation pour nettoyer, polir verhält es sich so, dass nicht die zu behandelnde Sache kuschelweich ist oder sein kann, sondern die Ware, welche zum Putzen oder Polieren genutzt wird. Da préparation pour nettoyer, polir auf keine bestimmte Form eingeschränkt ist, wie bspw. Flüssigkeiten oder Pulver, können auch Lappen oder Handschuhe unter dieser Ware subsumiert werden, insbesondere solche, welche zur Reinigung von heiklen Oberflächen wie etwa Silberwaren genutzt werden. Lappen und Handschuhe für die Politur sind allerdings möglichst weich und geschmeidig, um keine Kratzer zu verursachen, weshalb "Kuschelweich" auch für die Waren préparation pour nettoyer, polir direkt beschreibend ist.

E. 5.4.4 Entsprechend kann das Zeichen "kuschelweich" für die in Erwägung 5.4.1 bis 5.4.3 genannten Waren nicht markenrechtlich geschützt werden, die Vorinstanz hat diese zu Recht zurückgewiesen.

E. 5.4.5 Anderes gilt für déodorants [parfumerie] sowie eaux parfumées. Diese weisen in Bezug auf "Kuschelweich" keinen beschreibenden Charakter auf, den man ohne Fantasieaufwand erkennen würde. Es mag wohl stimmen, dass Düfte mitunter als weich beschrieben werden, es bedarf hierfür allerdings eines nicht unerheblichen gedanklichen Aufwands und einiger Fantasie, wodurch der im markenrechtlichen Sinne direkt beschreibende Charakter nicht mehr gegeben ist.

E. 5.4.6 Auch das Putzen und Waschen der Hände mit den beanspruchten préparations pour le nettoyage et le lavage des mains, kann möglicherweise weiche Hände machen, wie das einige ins Recht gelegte Werbeslogans nahelegen. Weiche Hände entsprechen zweifellos einem existierenden Idealbild. Dies gilt aber nicht ohne weiteres für die Erweiterung "kuschel". Dass Hände als kuschelig wahrgenommen werden scheint weit hergeholt. Eher wird "kuschel" in Anlehnung an eine Umarmung auf Hände übertragen verwendet. Eine assoziative übertragene Eigenschaft erfüllt den Tatbestand des ohne gedanklichen Aufwand direkt beschreibenden Charakters eines Zeichens indes nicht mehr und kann zum Markenschutz zugelassen werden.

E. 6 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, "Kuschelweich" sei für Waren der Klasse 3 und/oder der Klasse 5 in verschiedenen anderen Ländern eingetragen. Gemäss ständiger Praxis haben ausländische Entscheide keine präjudizielle Wirkung. Lediglich in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit in der Schweiz darstellen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters von "Kuschelweich" in Bezug auf die Waren, für die eine Eintragung nicht möglich ist, kommt dem Umstand, dass dem Zeichen in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls ein Vergleich mit der ausländischen Prüfungspraxis ausschlaggebend für eine Schutzgewährung sein könnte (Urteile des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6 "Constructor"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 8.2 "Novafoil"). Im Übrigen geht aus den Unterlagen nicht hervor bzw. wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert, für welche Waren der Klasse 3 und/oder der Klasse 5 "Kuschelweich" in anderen Ländern eingetragen wurde, weshalb ein Vergleich ohnehin nicht vorgenommen werden kann.

E. 7 Die Beschwerde ist damit in Bezug auf die Waren déodorants [parfumerie]; eaux parfumées und préparations pour le nettoyage et le lavage des mains (Klasse 3) gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesem Sinne zugunsten der Beschwerdeführerin zu ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.2 oben).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin zu etwa vier Fünfteln. Ihr sind die Kosten in diesem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien mit Fr. 3'000.- zu beziffern und der Beschwerdeführerin anteilsmässig zu Fr. 2'400.- aufzuerlegen. Vorinstanzen tragen keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der zu etwa vier Fünftel unterliegenden Beschwerdeführerin ist eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über Fr. 2'000.- eingereicht. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist die auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Vorinstanz wird in Abänderung des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juli 2025 angewiesen, die Internationale Registrierung Nr. 1160160 "Kuschelweich" für die Waren déodorants [parfumerie]; eaux parfumées und préparations pour le nettoyage et le lavage des mains der Klasse 3 einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'400.- auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse erstattet.
  4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Lukas Abegg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. August 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-7024/2025

Urteil vom 3. August 2026

Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Chiara Piras,

Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Parteien

fit GmbH,

Am Werk 9, DE-02788 Zittau OT Hirschfelde,

vertreten durch

Isler & Pedrazzini AG Patent- und Markenanwälte,

Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Internationale Registrierung Nr. 1'160'160 KUSCHELWEICH.

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung (IR) Nr. 1'160'160 "Kuschelweich", für welche sie am 16. März 2023 die Schutzausdehnung auf die Schweiz beantragte. Die Internationale Registrierung ist für folgende Waren hinterlegt:

Klasse 3:

Détergents pour autant qu'ils soient compris dans cette classe, préparations et substances pour lessiver, préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver, assouplissants, produits détachants, préparations de rafraîchissement de vêtements et matières textiles; autres préparations pour lessiver, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe; savons; savons de blanchiment de matières textiles; préparations pour le nettoyage et le lavage des mains; amidon; sachets parfumés, pour autant qu'ils soient compris dans cette classe; étoffes parfumées, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe; préparations pour nettoyer, polir, récurer et abraser; déodorants [parfumerie]; eaux parfumées.

Klasse 5:

Désodorisants pour vêtements et matières textiles sous forme de liquides, poudres, crèmes et sprays.

Am 16. Juli 2025 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, in welcher sie den Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren verweigerte, ausser für amidon und préparations pour récurer et abraser der Klasse 3.

Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass die beanspruchten Waren für das Zeichen direkt beschreibend und daher als dem Gemeingut zugehörig nicht schützbar seien.

B. Mit Eingabe vom 15. September 2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht von der Inhaberin der IR Nr. 1'160'160 "Kuschelweich" Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des IGE vom 16. Juli 2025 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 1160160 KUSCHELWEICH der Schutz in der Schweiz vollumfänglich und somit für sämtliche Waren zu gewähren.

2. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der beschreibende Charakter mit Bezug auf die strittigen Waren nicht ohne einen Denk- oder Phantasieaufwand erkennbar sei. Zudem sei das Zeichen "Kuschelweich" in einer Vielzahl von Staaten - darunter Deutschland - eingetragen.

C. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen bzw. auf das Begehren sei bezüglich der bereits zum Schutz zugelassenen Waren nicht einzutreten.

Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung und setzt sich mit den konkreten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Zudem ergänzt sie, dass ausländische Eintragungen keine präjudizierende Wirkung entfalten.

D. Eine Parteiverhandlung fand nicht statt.

E. Auf die einzelnen Argumente wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen detaillierter eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, dem Zeichen den Schutz vollumfänglich und somit für sämtliche Waren zu gewähren. Gemäss Verfügung der Vorinstanz wurde der Schutz für die Waren amidon und préparations pour récurer et abraser der Klasse 3 bereits gewährt. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert und hat auch kein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Auf die Beschwerde ist somit nur in Bezug auf die Waren, welche nicht zum Schutz zugelassen wurden, einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Diese ist wie die Schweiz Vertragspartei des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4). Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. b). Nachdem die Beschwerdeführerin die Schutzausdehnung am 16. März 2023 beantragte und die Vorinstanz mit Mitteilung vom 16. Februar 2024 die Ausdehnung provisorisch verweigerte, hat die Vorinstanz die Frist vorliegend eingehalten.

2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04) hat die Behörde einer Vertragspartei das Recht den Antrag auf Ausdehnung des Schutzes einer internationalen Registrierung zu verweigern, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (Urteile des BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "MAGNUM [fig.]"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2.3 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers"; B-6879/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]"; B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 3.2 "[Apfel] [fig.]").

2.3 Als Gemeingut gelten Zeichen, welche für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung ihrer Waren oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, wobei sich bei den beiden Fallgruppen Überschneidungen ergeben können (BGE 148 III 257 E 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsole"; BGE 139 III 176 E. 2 "You").

2.4 Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen und Zeichen, die beschreibend sind. Solche Zeichen erschöpfen sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen)

2.5 Beschreibend, und deshalb zum Gemeingut zählend, sind insbesondere Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 "we make ideas work"; Urteile des BVGer B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.4 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"; B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 "Deluxe [fig.]" und B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.4 "hype [fig.]").Hierbei wirkt auch ein selbstverständliches Attribut in Marken anpreisend, solange es für das Produkt wesentlich ist, da es dennoch besondere Leistungsmerkmale verspricht (David Aschmann, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., 2017, Art. 2 lit. a N 184).

2.6 Der Umstand, dass eine Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun").

2.7 Grenzfälle von Zeichen des Gemeingutes sind einzutragen, wobei die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen ist (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-Uhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I").

3. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Urteile des BVGer B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3 "United for your success"; B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 5 "Podcast-Icon [fig.]"; B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 "QR-Code [fig.]").

Die Vorinstanz erwog, dass sowohl die Allgemeinheit als auch Spezialisten wie etwa Fachleute im Bereich der Reinigung, Händlerinnen oder Zwischenhändler zu den massgeblichen Verkehrskreisen gehörten. Die Beschwerdeführerin rügt diese Einschätzung nicht, auch das Gericht sieht keine Hinweise für eine andere Definition der Verkehrskreise, weshalb vorliegend von den vorinstanzlichen Ausführungen ausgegangen wird.

4. Als nächstes ist die Zeichenbedeutung zu ermitteln.

Die Vorinstanz definierte in ihrer Verfügung das Zeichen "Kuschelweich" als "so weich, dass man sich darin, daran kuscheln möchte, kann" und verweist hierzu auf duden.de, abgerufen am 27.06.25.

Diese Definition hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt, ihre Ausführungen beziehen sich auf die aus der Definition gezogenen Schlussfolgerungen. Da auch aus Sicht des Gerichts keine Hinweise auf eine andere oder ergänzende Bedeutung oder auf ein abweichendes Verständnis der Verkehrskreise von Kuschelweich vorliegen, ist für die folgenden Ausführungen auf die Definition nach Duden abzustellen.

5. Nachfolgend ist die Unterscheidungskraft des strittigen Zeichens anhand der beanspruchten Waren zu eruieren.

5.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die beanspruchten Waren in Klasse 3 und Klasse 5 primär durch die olfaktorische Dimension der Wahrnehmung bestimmt werden, sodass andere sinnliche Eindrücke wie etwa die haptische Wahrnehmung für die Verbrauchererwartung keine Rolle spielten.

Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass das Zeichen "Kuschelweich" bei allen Waren entweder die Wirkung oder die Beschaffenheit beschreibe und im Übrigen auch anpreisend sei.

5.2 Wie in E. 2.4 ausgeführt, sind Zeichen dem Gemeingut zugehörig, die von den Verkehrskreisen unmittelbar als eine Angabe über die Art, die Beschaffenheit, die Menge die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren erschöpfen. Anders als die Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 "Truedepth" anzunehmen scheint, gibt es in Bezug auf den beschreibenden Charakter eines Zeichens keine Hierarchie von Angaben über die beanspruchten Waren, welche je nach dem mehr oder weniger in den Vordergrund rückten und damit den Gemeingutcharakter prägten. In dem zitierten Urteil wurden gewisse Waren zwar tatsächlich nach visueller und auditiver Wahrnehmung unterschieden. Diese Unterteilung erfolgte aber in Hinblick auf den beschreibenden Charakter des Zeichens "Truedepth", welcher auf visuelle Eigenschaften abstellt und bei auditiv ausgerichteten Waren nicht relevant ist. Sofern eine Abstufung in der Beurteilung gemacht wird, zielt diese immer darauf, ob eine Begriffsassoziation unmittelbar und ohne Fantasieaufwand gemacht wird, oder eher lose und über mehrere Gedankengänge hinweg geschieht. Dies gilt zudem für jede mögliche Eigenschaft, Wirkung oder Beschaffenheit einzeln. Eine direkt beschreibende Eigenschaft kann also nicht von einer anderen, nicht direkt beschreibenden Eigenschaft "überlagert" werden, wie das bspw. beim Bestimmen des Sinngehalts der Fall sein kann, wo einem dominanten Sinngehalt weniger dominante Bedeutungen untergeordnet werden (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Premiere" letztmals zitiert in BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022").

5.3 Die Beschwerdeführerin wendet hingegen richtigerweise ein, dass nicht jede Eigenschaft, welche eine Ware beschreiben kann, ein Zeichen automatisch zum Gemeingut macht. Eine solche Eigenschaft muss vielmehr für die relevanten Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar sein (vgl. E. 2.5 oben). Mit anderen Worten ist der Massstab demnach die Wahrnehmung der Verkehrskreise und nicht die möglicherweise dominante oder weniger dominante Funktionsweise des Produkts.

5.4 Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden für die einzelnen Waren zu eruieren, ob sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand als beschreibend wahrgenommen werden und damit dem Gemeingut zugehörig oder markenrechtlich schützbar sind.

5.4.1 Die Waren sachets parfumés, pour autant qu'ils soient compris dans cette classe; étoffes parfumées, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe der Klasse 3 sind durch das Wort kuschelweich klar beschreibend, da sowohl Duftsäckchen als auch parfümierte Stoffe üblicherweise weich sind und der Nutzer erwartet, dass diese angenehm - mithin kuschelig - sind. Ebenso klar ist bei den Waren assouplissants das Wort kuschelweich eine Angabe über die Wirkung der Waren. Im Übrigen kann kuschelweich für Stoffe jeglicher Art auch als anpreisend verstanden werden und schliesst damit den markenrechtlichen Schutz aus (vgl. E. 2.5 oben).

5.4.2 Détergents pour autant qu'ils soient compris dans cette classe, préparations et substances pour lessiver, préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver, produits détachants, préparations de rafraîchissement de vêtements et matières textiles; autres préparations pour lessiver, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe; savons; savons de blanchiment de matières textiles der Klasse 3 sowie désodorisants pour vêtements et matières textiles sous forme de liquides, poudres, crèmes et sprays der Klasse 5 werden direkt für Kleidungsstücke bzw. Texitilien oder im Zusammenhang mit Kleidungsstücken bzw. Textilien verwendet. Wenngleich die direkte Anwendung nicht unbedingt zur Qualität kuschelweich führt, werden Kleidungsstücke doch generell als weich und kuschelig wahrgenommen und beschreiben eine Sache, welche im direkten Gebrauch und Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verwendet wird. Zudem kann "Kuschelweich" in Bezug auf Kleider und Textilien eine anpreisende Angabe sein (vgl. E. 2.5 oben).

5.4.3 Bei den préparation pour nettoyer, polir verhält es sich so, dass nicht die zu behandelnde Sache kuschelweich ist oder sein kann, sondern die Ware, welche zum Putzen oder Polieren genutzt wird. Da préparation pour nettoyer, polir auf keine bestimmte Form eingeschränkt ist, wie bspw. Flüssigkeiten oder Pulver, können auch Lappen oder Handschuhe unter dieser Ware subsumiert werden, insbesondere solche, welche zur Reinigung von heiklen Oberflächen wie etwa Silberwaren genutzt werden. Lappen und Handschuhe für die Politur sind allerdings möglichst weich und geschmeidig, um keine Kratzer zu verursachen, weshalb "Kuschelweich" auch für die Waren préparation pour nettoyer, polir direkt beschreibend ist.

5.4.4 Entsprechend kann das Zeichen "kuschelweich" für die in Erwägung 5.4.1 bis 5.4.3 genannten Waren nicht markenrechtlich geschützt werden, die Vorinstanz hat diese zu Recht zurückgewiesen.

5.4.5 Anderes gilt für déodorants [parfumerie] sowie eaux parfumées. Diese weisen in Bezug auf "Kuschelweich" keinen beschreibenden Charakter auf, den man ohne Fantasieaufwand erkennen würde. Es mag wohl stimmen, dass Düfte mitunter als weich beschrieben werden, es bedarf hierfür allerdings eines nicht unerheblichen gedanklichen Aufwands und einiger Fantasie, wodurch der im markenrechtlichen Sinne direkt beschreibende Charakter nicht mehr gegeben ist.

5.4.6 Auch das Putzen und Waschen der Hände mit den beanspruchten préparations pour le nettoyage et le lavage des mains, kann möglicherweise weiche Hände machen, wie das einige ins Recht gelegte Werbeslogans nahelegen. Weiche Hände entsprechen zweifellos einem existierenden Idealbild. Dies gilt aber nicht ohne weiteres für die Erweiterung "kuschel". Dass Hände als kuschelig wahrgenommen werden scheint weit hergeholt. Eher wird "kuschel" in Anlehnung an eine Umarmung auf Hände übertragen verwendet. Eine assoziative übertragene Eigenschaft erfüllt den Tatbestand des ohne gedanklichen Aufwand direkt beschreibenden Charakters eines Zeichens indes nicht mehr und kann zum Markenschutz zugelassen werden.

6. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, "Kuschelweich" sei für Waren der Klasse 3 und/oder der Klasse 5 in verschiedenen anderen Ländern eingetragen.

Gemäss ständiger Praxis haben ausländische Entscheide keine präjudizielle Wirkung. Lediglich in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit in der Schweiz darstellen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters von "Kuschelweich" in Bezug auf die Waren, für die eine Eintragung nicht möglich ist, kommt dem Umstand, dass dem Zeichen in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls ein Vergleich mit der ausländischen Prüfungspraxis ausschlaggebend für eine Schutzgewährung sein könnte (Urteile des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6 "Constructor"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 8.2 "Novafoil"). Im Übrigen geht aus den Unterlagen nicht hervor bzw. wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert, für welche Waren der Klasse 3 und/oder der Klasse 5 "Kuschelweich" in anderen Ländern eingetragen wurde, weshalb ein Vergleich ohnehin nicht vorgenommen werden kann.

7. Die Beschwerde ist damit in Bezug auf die Waren déodorants [parfumerie]; eaux parfumées und préparations pour le nettoyage et le lavage des mains (Klasse 3) gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesem Sinne zugunsten der Beschwerdeführerin zu ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG).

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.2 oben).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin zu etwa vier Fünfteln. Ihr sind die Kosten in diesem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien mit Fr. 3'000.- zu beziffern und der Beschwerdeführerin anteilsmässig zu Fr. 2'400.- aufzuerlegen. Vorinstanzen tragen keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der zu etwa vier Fünftel unterliegenden Beschwerdeführerin ist eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über Fr. 2'000.- eingereicht. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist die auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Vorinstanz wird in Abänderung des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juli 2025 angewiesen, die Internationale Registrierung Nr. 1160160 "Kuschelweich" für die Waren déodorants [parfumerie]; eaux parfumées und préparations pour le nettoyage et le lavage des mains der Klasse 3 einzutragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'400.- auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse erstattet.

4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli

Lukas Abegg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 5. August 2026

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)