Verfahrenskosten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X._______,
E. 2 Y._______, beide vertreten durch Dr. iur. Roger Brändli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das BGer. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-835/2016 vom 28. Februar 2017 die Beschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen hat und diesen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500. auferlegt hat; dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gutgeheissen, das Urteil des BVGer B-835/2016 aufgehoben und festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juni 2009 bis Oktober 2011 gegenüber dem BLW einen Erfüllungsanspruch auf Ausrichtung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage hätten; dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen Kostenverlegung unter der Geschäftsnummer B-7015/2018 wieder aufgenommen hat; dass die Beschwerdeführer nach dem Bundesgerichtsurteil vom 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 im Verfahren B-835/2016 als obsiegende Parteien anzusehen sind, weshalb ihnen für dieses Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]); dass den Beschwerdeführern der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten ist; dass Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass die Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]); dass der Vertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung durch das Gericht in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands, auf Fr. 3'000.- festgesetzt wird; dass die Parteientschädigung der Vorinstanz in ihrer Funktion als entscheidenden Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Dispositiv
- Für das Verfahren B-835/2016 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Den Beschwerdeführern wird der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); - das Departement für Wirtschaft Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7015/2018 Urteil vom 19. Dezember 2018 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. Parteien
1. X._______,
2. Y._______, beide vertreten durch Dr. iur. Roger Brändli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das BGer. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-835/2016 vom 28. Februar 2017 die Beschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen hat und diesen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500. auferlegt hat; dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gutgeheissen, das Urteil des BVGer B-835/2016 aufgehoben und festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juni 2009 bis Oktober 2011 gegenüber dem BLW einen Erfüllungsanspruch auf Ausrichtung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage hätten; dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen Kostenverlegung unter der Geschäftsnummer B-7015/2018 wieder aufgenommen hat; dass die Beschwerdeführer nach dem Bundesgerichtsurteil vom 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 im Verfahren B-835/2016 als obsiegende Parteien anzusehen sind, weshalb ihnen für dieses Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]); dass den Beschwerdeführern der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten ist; dass Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass die Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]); dass der Vertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung durch das Gericht in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands, auf Fr. 3'000.- festgesetzt wird; dass die Parteientschädigung der Vorinstanz in ihrer Funktion als entscheidenden Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren B-835/2016 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Den Beschwerdeführern wird der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Departement für Wirtschaft Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Dezember 2018