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B-6905/2025

B-6905/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-15 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin erhielt am (...) 1991 in den Philippinen das Diplom "Degree of Bachelor of Science in Nursing". A.b Am 29. Oktober 2024 (vervollständigt am 3. März 2025) stellte sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Berufsabschluss Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule). A.c Mit Teilentscheid vom 11. Juli 2025 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine Ausgleichsmassnahme in Form einer Zusatzausbildung (neunmonatiger Anpassungslehrgang) absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) vorgenommen werden könne. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr philippinischer Ausbildungsabschluss sei als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom einer Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) anzuerkennen. Eventualiter sei eine verhältnismässige und menschenwürdige Ausgleichsmassnahme anzuordnen, die ihrem Alter und ihrer Erfahrung entspreche. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte einen Antrag auf mündliche Verhandlung. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für gegenstandslos und wies den Antrag auf Anordnung einer Instruktionsverhandlung ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2025 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. E. E.a Am 27. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme sowie diverse Beilagen ein. Sie stellte neu den Antrag, eventualiter sei die Kompensationsmassnahme auf ein Maximum von einem Monat (theoretische Prüfung oder kurzer, fokussierter Lehrgang) zu reduzieren. E.b Am 10. Dezember 2025 reichte die Vorinstanz eine freiwillige Stellungnahme ein. Sie hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. E.c Am 22. Dezember 2025 sowie am 2. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein und beantragte nebst der Gutheissung der Beschwerde, es sei von jeglichen Ausgleichsmassnahmen abzusehen. E.d Am 15. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben ein sowie eine Bestätigung des kantonalen Migrationsamts über ihre Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz und eine E-Mail des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit. E.e Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dem Bundesverwaltungsgericht sei es nicht gestattet, allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung, mit welcher dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit untersagt werde, ihre Erwerbstätigkeit zu blockieren. F.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h VGG; vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Teilentscheids der Vorinstanz sowie die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Diplom einer Pflegefachfrau HF. Eventualiter sei eine verhältnismässige und menschenwürdige Ausgleichsmassnahme anzuordnen, "die meinem Alter und meiner Erfahrung entspricht, wie beispielsweise eine kurze fachliche Prüfung oder eine gezielte, kurze Weiterbildung, und nicht die Massnahmen, die einer vollständigen Neuausbildung gleichkommen". In ihrer Eingabe vom 27. November 2025 verlangt sie sodann die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anerkennung ohne Ausgleichsmassnahmen. Eventualiter sei die Kompensationsmassnahme auf ein Maximum von einem Monat (theoretische Prüfung oder kurzer, fokussierter Lehrgang) zu reduzieren. In ihren Eingaben vom 22. Dezember 2025 und 2. Januar 2026 beantragt sie schliesslich, es sei von jeglichen Ausgleichsmassnahmen abzusehen.

E. 1.2.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdeführer keine Ausdehnung oder Ergänzung der in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren mehr vornehmen (Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 39). Zulässig ist aber in einem späteren Verfahrensabschnitt eine Einengung beziehungsweise Einschränkung, das heisst ein teilweiser Verzicht auf ein gestelltes Rechtsbegehren, ebenso eine Präzisierung, die am Streitgegenstand nichts ändert (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2).

E. 1.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zunächst ihr ursprüngliches Rechtsbegehren mittels Eventualantrages präzisiert, indem sie anstelle einer "verhältnismässigen und menschenwürdigen Ausgleichsmassnahme" eine Reduktion der Massnahme auf maximal einen Monat verlangt hat. Diese Konkretisierung bewirkt keine Änderung des Streitgegenstands und ist somit zulässig. In den letzten beiden Eingaben findet sich sodann kein Eventualbegehren mehr und die Beschwerdeführerin beantragt neu explizit die Streichung jeglicher Ausgleichsmassnahmen. Dies entspricht einem Rückzug des Eventualbegehrens. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig das Begehren um Gutheissung der Beschwerde respektive Aufhebung des Teilentscheids der Vorinstanz.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Pflegefachfrau. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Das GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat die Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) und die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen.

E. 2.2 Für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau ist der Abschluss eines "Bachelor of Science in Pflege FH/UH" oder als "dipl. Pflegefachfrau HF" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr bieten für eine einwandfreie Berufsausübung. Zudem muss sie eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c GesBG).

E. 2.3 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und der im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b).

E. 2.4 Die Philippinen sind nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. waren kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt dementsprechend gleich wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht zur Anwendung. Soweit ersichtlich existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen. Die Anerkennung des Diploms "Degree of Bachelor of Science in Nursing" der Beschwerdeführerin setzt folglich den einzelfallweisen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Pflegefachfrau gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG voraus (vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746).

E. 2.5 Der einzelfallweise Nachweis der Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG erfordert, dass die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) sowie die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) des philippinischen Bildungsabschlusses der Beschwerdeführerin und des schweizerischen Bildungsabschlusses Pflegefachfrau gleich und die Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) vergleichbar sind. Zudem müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die gesuchstellende Person muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GesBAV).

E. 2.6 Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1-3 GesBAV erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV).

E. 2.7 Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) als erfüllt. Dies ist folglich nicht (mehr) umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin verglichen mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Pflegefachfrau (Niveau Fachschule) erstens dieselbe Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) und zweitens vergleichbare Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) aufweist. Drittens ist zu klären, ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können (Art. 6 Abs. 3 GesBAV).

E. 3 Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, Niveau Höhere Fachschule (HF) wird durch das Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10), die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101), die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF, SR 412.101.61) und den Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Pflege HF vom 24. September 2021 geregelt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zunächst aus, das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit habe ihr am 15. Juni 2023 aufgrund der notwendigen Qualifikationen und dem erforderlichen Fachwissen beziehungsweise der entsprechenden Ausbildung sowie Berufserfahrung eine L-Bewilligung ausgestellt. Dabei sei ein positives PreCheck-Resultat der Vorinstanz berücksichtigt worden. Es sei inkonsistent, dass die Vor-instanz eine positive Vorprüfung feststelle und dann doch zu einem gegenteiligen Schluss komme.

E. 4.2 Beim sog. PreCheck (<www.precheck.ch>) handelt es sich um eine kostenlose obligatorische Online-Vorprüfung für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses. Mittels diesem wird abgeklärt, ob das SRK für die Behandlung des zukünftigen Gesuchs zuständig ist. "Gleichzeitig erfolgt eine Einschätzung, ob das Gesuch Aussicht auf Erfolg haben wird", wobei für eine allfällige Anerkennung im Anschluss an das PreCheck-Verfahren ein kostenpflichtiges Anerkennungsgesuch eingereicht werden muss (<https://precheck.ch/assets/common/docs/haufig-gestellte-fragen-faq-precheck.pdf>, abgerufen am 06.03.2026). Die Beschwerdeführerin kann aus dem positiven PreCheck nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Schreiben vom 15. Mai 2025 zuhanden der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz sodann explizit fest, der PreCheck begründe keinen Anspruch auf eine spätere Anerkennung. Der arbeitsmarktliche Vorentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit hat sodann keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal diesem ein kantonales Verfahren betreffend Arbeitsbewilligung zugrunde liegt. Vorliegend ist die Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses gestützt auf das GesBG und dessen Verordnungen zu beurteilen.

E. 5.1 In Bezug auf die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die theoretische Ausbildung der Beschwerdeführerin weise im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz eine grosse Differenz von -1527 Stunden auf und bei der praktischen Ausbildung bestehe eine Differenz von -1017 Stunden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die theoretische Lücke in der Bildungsdauer werde durch ihre über drei Jahrzehnte umfassende praktische Erfahrung vollständig kompensiert. Sie sei eine hochkompetente Pflegefachfrau und die menschliche und berufliche Reife, die sie erworben habe, könne nicht in Stunden gemessen werden.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, insgesamt sei die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung um 2544 Stunden kürzer und weise damit nur gut die Hälfte der Ausbildungsdauer auf. Bei dieser Ausgangslage sei die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen gerechtfertigt.

E. 5.4 In der Eingabe vom 2. Januar 2026 bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei rechtlich unzulässig, ihre 1991 absolvierte Ausbildung an heutigen Standards zu messen. Ihr philippinischer Bachelor habe bereits damals den schweizerischen Standard gemäss damaligem "SRK-Reglement über die Ausbildung und die Diplomprüfung vom 20. Januar 1992" quantitativ übertroffen.

E. 6 Zunächst ist festzuhalten, dass der Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin anhand von denjenigen rechtlichen Grundlagen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Gesuchs um Anerkennung in Kraft waren respektive sind. Massgeblich sind somit die erwähnten gesetzlichen Grundlagen (siehe E. 3) sowie insbesondere der Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Pflege HF vom 24. September 2021 (im Folgenden: Rahmenlehrplan). Gemäss Letzterem beinhaltet die Ausbildung zur Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) mindestens 5'400 Lernstunden und dauert im Falle eines ununterbrochenen Vollzeitstudiums drei Jahre (Ziff. 5.2 Rahmenlehrplan). Die Lernstunden sind in die beiden Lernbereiche Schule (2'700 Lernstunden) und Praxis (2'700 Lernstunden) aufgeteilt (Ziff. 5.4 Rahmenlehrplan). Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die theoretisch-praktische Ausbildung der Beschwerdeführerin betrage 1'173 Stunden, während die Beschwerdeführerin von einem Umfang von 1'707 Stunden ausgeht (siehe grafische Gegenüberstellung auf S. 2 der Eingabe vom 2. Januar 2026). Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin angegebene Zahl korrekt wäre, würde dennoch ein Defizit von 993 Stunden resultieren, womit der erforderliche Umfang von 2'700 Lernstunden der theoretisch-praktischen Ausbildung klar nicht erreicht ist. In Bezug auf die klinischen Praktika hält die Vorinstanz fest, die Ausbildung der Beschwerdeführerin umfasse 1'683 Stunden, weshalb ein Defizit von 1'017 Stunden resultiere. Die Beschwerdeführerin streitet dies nicht ab und verweist pauschal auf ihre langjährige berufliche Erfahrung, welche dieses Defizit heile. Sie verkennt dabei, dass zeitlich nach dem Diplom absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen für die Anerkennung eines ausländischen Diploms keine rechtserheblichen Tatsachen darstellen (Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3 i.f. m.H.). Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Bildungsdauer zum Ergebnis gelangt ist, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin Lücken im Bereich der theoretisch-praktischen Ausbildung und der klinischen Praktika aufweist.

E. 7.1 Betreffend Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) führt die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin weise wesentliche Lücken auf in den Bereichen "Pflegetheorie", "Datensammlung und Pflegeanamnese", "Pflegeintervention", "Pflegediagnose und Pflegeplanung", "Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation", "Kommunikation und Beziehungsgestaltung", "Berufsethik, -politik, -recht", "Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme", "Palliation, Behinderung, Sterbebegleitung", "Intra- und interprofessionelle Kommunikation", "Organisation und Führung", "Logistik und Administration".

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre Arbeitszeugnisse des Universitätsspitals (...) und der (...) University Hospitals würden ihre Fachkenntnisse im Operationssaal belegen, aber auch ihre Fähigkeit, in Notfallsituationen zu reagieren, eng in interdisziplinären Teams zusammenzuarbeiten und Informationen an Vorgesetzte und Kollegen weiterzugeben. Dies seien Kernkompetenzen, die von der Vorinstanz als fehlend betrachtet würden. Aus den detaillierten Beschreibungen der von ihr absolvierten Kurse sei ersichtlich, dass sie über die beanstandeten Kompetenzen verfüge.

E. 7.3 Dagegen führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung an, aus der markant kürzeren Ausbildungsdauer ergebe sich ungeachtet des nachträglich eingereichten Studienprogramms, dass die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Module nicht ausreichend vertieft worden seien.

E. 8 Gemäss Ziff. 3.1 Rahmenlehrplan trägt die dipl. Pflegefachfrau HF die Verantwortung für den gesamten Pflegeprozess sowie für die Ausführung organisatorischer, medizinisch-technischer und weiterer Aufgaben. Die Tätigkeiten umfassen ein breites Spektrum von Aufgaben der Gesundheitsversorgung, insbesondere die Pflege und Betreuung von physisch und psychisch kranken und behinderten Menschen in allen Lebensphasen und mit unterschiedlichen soziokulturellen Hintergründen, die Prävention von Krankheiten und die Gesundheitsförderung sowie die Mitarbeit bei der Entwicklung von politischen Strategien zur Förderung der langfristigen Gesundheit der Bevölkerung. Gemäss Ziff. 3.2 Rahmenlehrplan werden zehn Arbeitsprozesse unterschieden, welche vier Hauptprozessen zugeordnet sind: o Pflegeprozess: 1. Datensammlung und Pflegeanamnese, 2. Pflegediagnose und Pflegeplanung, 3. Pflegeinterventionen, 4. Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation o Kommunikationsprozess: 5. Kommunikation und Beziehungsgestaltung, 6. Intra- und interprofessionelle Kommunikation o Wissensmanagement: 7. Weiterbildung, 8. Ausbildungs-, Anleitungs- und Beratungsfunktion o Organisationsprozess: 9. Organisation und Führung, 10. Logistik und Administration Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres "Degree of Bachelor of Science in Nursing" diverse Module im Zusammenhang mit Pflege (v.a. "Foundation of Nursing Practice 1+2", "Nursing Practice 1, 2, 3+4") abgeschlossen hat. Die übrigen belegten Kurse haben soweit ersichtlich keine Berührungspunkte mit der Ausbildung zu einer Pflegefachfrau. Aus den Beschreibungen der relevanten Kurse ist nebst der inhaltlichen Beschreibung auch die Anzahl absolvierter Kursstunden ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung eine pflegerische Grundausbildung erworben hat. Auch in den von der Vorinstanz bemängelten Bereichen hat sie gewisse Kenntnisse erworben. Allerdings beträgt der Umfang des theoretischen Unterrichts der relevanten Kurse zwischen 72 und 108 Stunden respektive zwischen 102 und 357 Stunden für "Related Learning Experience" (einschlägige Lernerfahrung). Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, dass aufgrund der markant kürzeren Ausbildungsdauer die in den Modulen vermittelten Kenntnisse nicht ausreichend vertieft worden sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen an dieser zutreffenden Beurteilung nichts zu ändern. Ihre Ausbildung weist im Gegensatz zu derjenigen in der Schweiz ein Defizit von knapp 2'500 Stunden auf, weshalb eine vertiefte Auseinandersetzung mit den in den Modulen vermittelten Inhalten nicht oder nur eingeschränkt möglich war. Die beruflichen Stationen der Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Diploms und die Frage, inwiefern sie durch diese die festgestellten Lücken in der Ausbildung kompensieren konnte, sind Gegenstand der nachfolgenden Prüfung (E. 9).

E. 9.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin über praktische Qualifikationen respektive einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GesBAV verfügt.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre langjährige Berufserfahrung in den Philippinen, Grossbritannien und der Schweiz ihre Ausbildungslücken ausgleiche und die Anordnung einer Ausgleichsmassnahme unverhältnismässig sei.

E. 9.3 Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin weise erhebliche Lücken auf, insbesondere in den theoretischen Bereichen Pflegeprozess, Kommunikationsprozess, Wissensmanagement und Organisationsprozess. Es sei kaum möglich, dass die Berufserfahrung allein und ohne zusätzlichen theoretischen Input diese Lücken ausgleichen könne. Die Berufserfahrung im speziellen Bereich Operationssaal könne die festgestellten Lücken in der Ausbildung nicht kompensieren, weil dies nicht den in der Schweiz üblichen Kernkompetenzen einer Pflegefachfrau HF entspreche. Vielmehr stelle die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Operationsbereich einen spezifischen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsgebiet einer Pflegefachfrau dar, da Patienten in diesem Setting nur über eine kurze Zeitdauer prä- und postoperativ gepflegt würden. Es erfolge damit keine Anwendung des allgemeinen Pflegeprozesses. Aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer spezifischen Arbeitstätigkeit Pflegetheorien und -modelle erlernen und in der Praxis hätte anwenden können. Die angeordnete Ausgleichsmassnahme in Form eines Anpassungslehrgangs in der akuten Pflege oder in der Langzeitpflege mit Zusatzausbildung sei geeignet und erforderlich und eine weniger umfangreiche Massnahme sei aufgrund des Umfangs der festgestellten Lücken und des Gewichts nicht denkbar.

E. 9.4 In der Stellungnahme vom 27. November 2025 bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie sei (...) Jahre alt und verfüge über mehr als dreissig Jahre Berufserfahrung, davon zwölf Jahre im schweizerischen Gesundheitswesen (Universitätsspital [...] und Augenzentrum [...]), neun Jahre als Clinical Leader in einem führenden universitären Spitzenzentrum in Grossbritannien ([...] University Hospitals NHS Trust) und sieben Jahre in einem renommierten Universitätsklinikum auf den Philippinen ([...] in der Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie) als Kranken- und Operationsschwester. Sie sei alleinerziehende Mutter und die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs würde zu einer existentiellen finanziellen Notlage führen. Die Massnahme sei deshalb unzumutbar. Zudem sei sie beruflich und sprachlich erfolgreich integriert, was durch die angeordnete Massnahme vollständig ignoriert werde. Es würden weniger belastende Massnahmen wie eine kurze Prüfung oder ein fokussiertes Praktikum von einem Monat zur Verfügung stehen, weshalb der neunmonatige Anpassungslehrgang unverhältnismässig sei. Zudem treffe die Behauptung der Vorinstanz nicht zu, wonach die Operationspflege den allgemeinen Pflegeprozess ausklammere. Als diplomierte Pflegefachfrau im OP sei sie - die Beschwerdeführerin - für die gesamte perioperative Patientenversorgung verantwortlich inklusive Risikobewertung, interdisziplinäre Versorgungsplanung, komplexe Interventionen und kontinuierliche Evaluation des Patientenzustands. Ihre Position als Clinical Leader OP in Grossbritannien belege zudem die Übernahme von Führungs-, Management- und Koordinationsaufgaben und ihre Erfahrung in Neurochirurgie und Ophthalmologie beweise die vielseitige Anwendung des Pflegeprozesses. Die drei eingereichten Empfehlungsschreiben von leitenden Chirurgen würden zudem bestätigen, dass ihre klinische Urteilsfähigkeit, Verantwortung und Kompetenz auf höchster Ebene geschätzt worden seien, was das Argument der ungenügenden allgemeinen Pflegekompetenz direkt widerlege. Darüber hinaus habe sie ihre Berufslaufbahn im allgemeinen Pflegesetting (Gynäkologie/Geburtshilfe) begonnen. Ihre umfassende Fortbildung, welche anhand von 23 Weiterbildungszertifikaten belegt sei, widerlege die Behauptung eines theoretischen Defizits sodann vollständig.

E. 9.5 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2025, aus der Arbeitsbestätigung vom 28. Februar 2025 des [...] gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit als "Staff Nurse" Kompetenzen in den als lückenhaft identifizierten Bereichen hätte erlangen können. Auch aus den nachträglich eingereichten Weiterbildungsnachweisen gehe kein Unterricht in diesen Bereichen hervor. Vielmehr würden die Weiterbildungszertifikate die Vertiefung der Kompetenzen im spezifischen Fachbereich Ophthalmologie bescheinigen. Die Beschwerdeführerin habe demnach seit ihrem "Bachelor of Science in Nursing" keine umfassende und grundlegende Weiterbildung auf Tertiärstufe absolviert, welche den gesamten Pflegebereich abdecke und ihr die erforderlichen theoretischen Kenntnisse in den in ihrer Ausbildung als lückenhaft identifizierten Bereichen vermittelt hätte.

E. 9.6 In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2025 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Position als "Staff Nurse" sei zwingend mit der Anwendung des vollständigen Pflegeprozesses verbunden. Im Rahmen der erlangten Weiterbildungszertifikate seien universelle Kernkompetenzen der Pflege wie "Erste Hilfe bei medizinischen Notfällen", "Kommunikation" oder "Umgang mit Patienten" thematisiert worden.

E. 9.7 In der Eingabe vom 2. Januar 2026 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei von 1999 bis 2008 als Clinical Leader in der Neurochirurgie tätig gewesen und habe parallel dazu in ihrer Freizeit regelmässig als "Bank Nurse" (Flex-Pool) in klinischen Akutbereichen wie der Notaufnahme, der allgemeinen Medizin und der Chirurgie gearbeitet. Dies belege die Beherrschung des gesamten Pflegeprozesses auf höchstem Niveau.

E. 10 Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss ihres Bachelors im (...) 1991 von August 1992 bis zum November 1999 als "Staff Nurse" im Kreisssaal des (...) gearbeitet. Gemäss Bestätigung vom Februar 2025 besteht die Hauptaufgabe in dieser Position in der Sicherstellung, dass alle Patienten im Kreisssaal eine direkte, praktische und qualitativ hochwertige Patientenversorgung erhalten. Danach hat die Beschwerdeführerin von November 1999 bis März 2008 als "Clinical Leader" im (...) University Hospitals NHS Trust gearbeitet. Von Februar 2013 bis März 2020 hat sie sodann im Universitätsspital (...) als Pflegefachfrau in der Operationsabteilung der Augenklinik gearbeitet. Von Februar 2020 bis zu ihrer Kündigung per April 2026 war bzw. ist die Beschwerdeführerin als OP-Assistentin beim OP-Zentrum (...) angestellt. Die Beschwerdeführerin kann somit einen langjährigen Werdegang in verschiedenen Positionen und Bereichen der Pflege vorweisen. Bezüglich der in den Philippinen und Grossbritannien ausgeübten Tätigkeiten gibt es allerdings keine detaillierten Angaben, sodass unklar bleibt, inwiefern diese Positionen die festgestellten Lücken in der Ausbildung betreffend Ausbildungsdauer und -inhalte schliessen könnten. Die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten im Operationsbereich sowie auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Weiterbildungszertifikate im Bereich der Ophthalmologie bestätigen die vielseitigen Kompetenzen und Erfahrungen der Beschwerdeführerin. Allerdings vermögen diese Berufserfahrungen aufgrund ihres spezifischen und begrenzten Einsatzgebiets die erheblichen Defizite in der Ausbildung nicht zu schliessen. Insbesondere da die Ausbildung der Beschwerdeführerin nur knapp halb so lange wie diejenige in der Schweiz war, hätte sie aufzeigen müssen, dass sie anhand der absolvierten Tätigkeiten sämtliche von der Vorinstanz beanstandete Kompetenzen erworben hat und die Lücken betreffend theoretische Kenntnisse im Berufsalltag vertiefen konnte. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzuweisen, inwiefern ihre praktische Berufserfahrung oder ihre Weiterbildungen ihre fehlenden Kenntnisse in den von der Vorinstanz erwähnten Bereichen (oben E. 9.3) kompensieren könnte.

E. 11 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ausgleichsmassnahme als unverhältnismässig. Die Ausgleichsmassnahme in Form eines neunmonatigen Anpassungslehrgangs ist als geeignet zu qualifizieren, die festgestellten Ausbildungslücken der Beschwerdeführerin zu schliessen. Weniger einschneidende Alternativen sind nicht ersichtlich, weshalb sie erforderlich erscheint. Schliesslich ist die angeordnete Ausgleichsmassnahme verhältnismässig im engeren Sinn. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist insgesamt von einer verhältnismässigen Ausgleichsmassnahme auszugehen.

E. 12 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der gleichen Bildungsdauer gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV sowie der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) nicht. Darüber hinaus sind auch ihre Berufserfahrungen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GesBAV ungenügend für eine allfällige Kompensation der Defizite. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des philippinischen Bildungsabschlusses der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) die Absolvierung eines neunmonatigen Anpassungslehrgangs notwendig ist.

E. 13 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 14 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. April 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung undForschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6905/2025 Urteil vom 15. April 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Pflegefachfrau, Philippinen). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin erhielt am (...) 1991 in den Philippinen das Diplom "Degree of Bachelor of Science in Nursing". A.b Am 29. Oktober 2024 (vervollständigt am 3. März 2025) stellte sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Berufsabschluss Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule). A.c Mit Teilentscheid vom 11. Juli 2025 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine Ausgleichsmassnahme in Form einer Zusatzausbildung (neunmonatiger Anpassungslehrgang) absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) vorgenommen werden könne. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr philippinischer Ausbildungsabschluss sei als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom einer Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) anzuerkennen. Eventualiter sei eine verhältnismässige und menschenwürdige Ausgleichsmassnahme anzuordnen, die ihrem Alter und ihrer Erfahrung entspreche. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte einen Antrag auf mündliche Verhandlung. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für gegenstandslos und wies den Antrag auf Anordnung einer Instruktionsverhandlung ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2025 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. E. E.a Am 27. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme sowie diverse Beilagen ein. Sie stellte neu den Antrag, eventualiter sei die Kompensationsmassnahme auf ein Maximum von einem Monat (theoretische Prüfung oder kurzer, fokussierter Lehrgang) zu reduzieren. E.b Am 10. Dezember 2025 reichte die Vorinstanz eine freiwillige Stellungnahme ein. Sie hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. E.c Am 22. Dezember 2025 sowie am 2. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein und beantragte nebst der Gutheissung der Beschwerde, es sei von jeglichen Ausgleichsmassnahmen abzusehen. E.d Am 15. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben ein sowie eine Bestätigung des kantonalen Migrationsamts über ihre Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz und eine E-Mail des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit. E.e Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dem Bundesverwaltungsgericht sei es nicht gestattet, allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung, mit welcher dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit untersagt werde, ihre Erwerbstätigkeit zu blockieren. F.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h VGG; vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Teilentscheids der Vorinstanz sowie die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Diplom einer Pflegefachfrau HF. Eventualiter sei eine verhältnismässige und menschenwürdige Ausgleichsmassnahme anzuordnen, "die meinem Alter und meiner Erfahrung entspricht, wie beispielsweise eine kurze fachliche Prüfung oder eine gezielte, kurze Weiterbildung, und nicht die Massnahmen, die einer vollständigen Neuausbildung gleichkommen". In ihrer Eingabe vom 27. November 2025 verlangt sie sodann die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anerkennung ohne Ausgleichsmassnahmen. Eventualiter sei die Kompensationsmassnahme auf ein Maximum von einem Monat (theoretische Prüfung oder kurzer, fokussierter Lehrgang) zu reduzieren. In ihren Eingaben vom 22. Dezember 2025 und 2. Januar 2026 beantragt sie schliesslich, es sei von jeglichen Ausgleichsmassnahmen abzusehen. 1.2.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdeführer keine Ausdehnung oder Ergänzung der in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren mehr vornehmen (Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 39). Zulässig ist aber in einem späteren Verfahrensabschnitt eine Einengung beziehungsweise Einschränkung, das heisst ein teilweiser Verzicht auf ein gestelltes Rechtsbegehren, ebenso eine Präzisierung, die am Streitgegenstand nichts ändert (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2). 1.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zunächst ihr ursprüngliches Rechtsbegehren mittels Eventualantrages präzisiert, indem sie anstelle einer "verhältnismässigen und menschenwürdigen Ausgleichsmassnahme" eine Reduktion der Massnahme auf maximal einen Monat verlangt hat. Diese Konkretisierung bewirkt keine Änderung des Streitgegenstands und ist somit zulässig. In den letzten beiden Eingaben findet sich sodann kein Eventualbegehren mehr und die Beschwerdeführerin beantragt neu explizit die Streichung jeglicher Ausgleichsmassnahmen. Dies entspricht einem Rückzug des Eventualbegehrens. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig das Begehren um Gutheissung der Beschwerde respektive Aufhebung des Teilentscheids der Vorinstanz. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Pflegefachfrau. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Das GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat die Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) und die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen. 2.2 Für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau ist der Abschluss eines "Bachelor of Science in Pflege FH/UH" oder als "dipl. Pflegefachfrau HF" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr bieten für eine einwandfreie Berufsausübung. Zudem muss sie eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c GesBG). 2.3 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und der im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b). 2.4 Die Philippinen sind nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. waren kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt dementsprechend gleich wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht zur Anwendung. Soweit ersichtlich existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen. Die Anerkennung des Diploms "Degree of Bachelor of Science in Nursing" der Beschwerdeführerin setzt folglich den einzelfallweisen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Pflegefachfrau gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG voraus (vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746). 2.5 Der einzelfallweise Nachweis der Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG erfordert, dass die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) sowie die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) des philippinischen Bildungsabschlusses der Beschwerdeführerin und des schweizerischen Bildungsabschlusses Pflegefachfrau gleich und die Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) vergleichbar sind. Zudem müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die gesuchstellende Person muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GesBAV). 2.6 Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1-3 GesBAV erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV). 2.7 Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) als erfüllt. Dies ist folglich nicht (mehr) umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin verglichen mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Pflegefachfrau (Niveau Fachschule) erstens dieselbe Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) und zweitens vergleichbare Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) aufweist. Drittens ist zu klären, ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können (Art. 6 Abs. 3 GesBAV).

3. Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, Niveau Höhere Fachschule (HF) wird durch das Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10), die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101), die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF, SR 412.101.61) und den Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Pflege HF vom 24. September 2021 geregelt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zunächst aus, das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit habe ihr am 15. Juni 2023 aufgrund der notwendigen Qualifikationen und dem erforderlichen Fachwissen beziehungsweise der entsprechenden Ausbildung sowie Berufserfahrung eine L-Bewilligung ausgestellt. Dabei sei ein positives PreCheck-Resultat der Vorinstanz berücksichtigt worden. Es sei inkonsistent, dass die Vor-instanz eine positive Vorprüfung feststelle und dann doch zu einem gegenteiligen Schluss komme. 4.2 Beim sog. PreCheck ( ) handelt es sich um eine kostenlose obligatorische Online-Vorprüfung für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses. Mittels diesem wird abgeklärt, ob das SRK für die Behandlung des zukünftigen Gesuchs zuständig ist. "Gleichzeitig erfolgt eine Einschätzung, ob das Gesuch Aussicht auf Erfolg haben wird", wobei für eine allfällige Anerkennung im Anschluss an das PreCheck-Verfahren ein kostenpflichtiges Anerkennungsgesuch eingereicht werden muss ( , abgerufen am 06.03.2026). Die Beschwerdeführerin kann aus dem positiven PreCheck nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Schreiben vom 15. Mai 2025 zuhanden der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz sodann explizit fest, der PreCheck begründe keinen Anspruch auf eine spätere Anerkennung. Der arbeitsmarktliche Vorentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit hat sodann keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal diesem ein kantonales Verfahren betreffend Arbeitsbewilligung zugrunde liegt. Vorliegend ist die Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses gestützt auf das GesBG und dessen Verordnungen zu beurteilen. 5. 5.1 In Bezug auf die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die theoretische Ausbildung der Beschwerdeführerin weise im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz eine grosse Differenz von -1527 Stunden auf und bei der praktischen Ausbildung bestehe eine Differenz von -1017 Stunden. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die theoretische Lücke in der Bildungsdauer werde durch ihre über drei Jahrzehnte umfassende praktische Erfahrung vollständig kompensiert. Sie sei eine hochkompetente Pflegefachfrau und die menschliche und berufliche Reife, die sie erworben habe, könne nicht in Stunden gemessen werden. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, insgesamt sei die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung um 2544 Stunden kürzer und weise damit nur gut die Hälfte der Ausbildungsdauer auf. Bei dieser Ausgangslage sei die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen gerechtfertigt. 5.4 In der Eingabe vom 2. Januar 2026 bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei rechtlich unzulässig, ihre 1991 absolvierte Ausbildung an heutigen Standards zu messen. Ihr philippinischer Bachelor habe bereits damals den schweizerischen Standard gemäss damaligem "SRK-Reglement über die Ausbildung und die Diplomprüfung vom 20. Januar 1992" quantitativ übertroffen.

6. Zunächst ist festzuhalten, dass der Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin anhand von denjenigen rechtlichen Grundlagen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Gesuchs um Anerkennung in Kraft waren respektive sind. Massgeblich sind somit die erwähnten gesetzlichen Grundlagen (siehe E. 3) sowie insbesondere der Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Pflege HF vom 24. September 2021 (im Folgenden: Rahmenlehrplan). Gemäss Letzterem beinhaltet die Ausbildung zur Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) mindestens 5'400 Lernstunden und dauert im Falle eines ununterbrochenen Vollzeitstudiums drei Jahre (Ziff. 5.2 Rahmenlehrplan). Die Lernstunden sind in die beiden Lernbereiche Schule (2'700 Lernstunden) und Praxis (2'700 Lernstunden) aufgeteilt (Ziff. 5.4 Rahmenlehrplan). Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die theoretisch-praktische Ausbildung der Beschwerdeführerin betrage 1'173 Stunden, während die Beschwerdeführerin von einem Umfang von 1'707 Stunden ausgeht (siehe grafische Gegenüberstellung auf S. 2 der Eingabe vom 2. Januar 2026). Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin angegebene Zahl korrekt wäre, würde dennoch ein Defizit von 993 Stunden resultieren, womit der erforderliche Umfang von 2'700 Lernstunden der theoretisch-praktischen Ausbildung klar nicht erreicht ist. In Bezug auf die klinischen Praktika hält die Vorinstanz fest, die Ausbildung der Beschwerdeführerin umfasse 1'683 Stunden, weshalb ein Defizit von 1'017 Stunden resultiere. Die Beschwerdeführerin streitet dies nicht ab und verweist pauschal auf ihre langjährige berufliche Erfahrung, welche dieses Defizit heile. Sie verkennt dabei, dass zeitlich nach dem Diplom absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen für die Anerkennung eines ausländischen Diploms keine rechtserheblichen Tatsachen darstellen (Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3 i.f. m.H.). Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Bildungsdauer zum Ergebnis gelangt ist, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin Lücken im Bereich der theoretisch-praktischen Ausbildung und der klinischen Praktika aufweist. 7. 7.1 Betreffend Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) führt die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin weise wesentliche Lücken auf in den Bereichen "Pflegetheorie", "Datensammlung und Pflegeanamnese", "Pflegeintervention", "Pflegediagnose und Pflegeplanung", "Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation", "Kommunikation und Beziehungsgestaltung", "Berufsethik, -politik, -recht", "Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme", "Palliation, Behinderung, Sterbebegleitung", "Intra- und interprofessionelle Kommunikation", "Organisation und Führung", "Logistik und Administration". 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre Arbeitszeugnisse des Universitätsspitals (...) und der (...) University Hospitals würden ihre Fachkenntnisse im Operationssaal belegen, aber auch ihre Fähigkeit, in Notfallsituationen zu reagieren, eng in interdisziplinären Teams zusammenzuarbeiten und Informationen an Vorgesetzte und Kollegen weiterzugeben. Dies seien Kernkompetenzen, die von der Vorinstanz als fehlend betrachtet würden. Aus den detaillierten Beschreibungen der von ihr absolvierten Kurse sei ersichtlich, dass sie über die beanstandeten Kompetenzen verfüge. 7.3 Dagegen führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung an, aus der markant kürzeren Ausbildungsdauer ergebe sich ungeachtet des nachträglich eingereichten Studienprogramms, dass die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Module nicht ausreichend vertieft worden seien.

8. Gemäss Ziff. 3.1 Rahmenlehrplan trägt die dipl. Pflegefachfrau HF die Verantwortung für den gesamten Pflegeprozess sowie für die Ausführung organisatorischer, medizinisch-technischer und weiterer Aufgaben. Die Tätigkeiten umfassen ein breites Spektrum von Aufgaben der Gesundheitsversorgung, insbesondere die Pflege und Betreuung von physisch und psychisch kranken und behinderten Menschen in allen Lebensphasen und mit unterschiedlichen soziokulturellen Hintergründen, die Prävention von Krankheiten und die Gesundheitsförderung sowie die Mitarbeit bei der Entwicklung von politischen Strategien zur Förderung der langfristigen Gesundheit der Bevölkerung. Gemäss Ziff. 3.2 Rahmenlehrplan werden zehn Arbeitsprozesse unterschieden, welche vier Hauptprozessen zugeordnet sind: o Pflegeprozess: 1. Datensammlung und Pflegeanamnese, 2. Pflegediagnose und Pflegeplanung, 3. Pflegeinterventionen, 4. Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation o Kommunikationsprozess: 5. Kommunikation und Beziehungsgestaltung, 6. Intra- und interprofessionelle Kommunikation o Wissensmanagement: 7. Weiterbildung, 8. Ausbildungs-, Anleitungs- und Beratungsfunktion o Organisationsprozess: 9. Organisation und Führung, 10. Logistik und Administration Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres "Degree of Bachelor of Science in Nursing" diverse Module im Zusammenhang mit Pflege (v.a. "Foundation of Nursing Practice 1+2", "Nursing Practice 1, 2, 3+4") abgeschlossen hat. Die übrigen belegten Kurse haben soweit ersichtlich keine Berührungspunkte mit der Ausbildung zu einer Pflegefachfrau. Aus den Beschreibungen der relevanten Kurse ist nebst der inhaltlichen Beschreibung auch die Anzahl absolvierter Kursstunden ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung eine pflegerische Grundausbildung erworben hat. Auch in den von der Vorinstanz bemängelten Bereichen hat sie gewisse Kenntnisse erworben. Allerdings beträgt der Umfang des theoretischen Unterrichts der relevanten Kurse zwischen 72 und 108 Stunden respektive zwischen 102 und 357 Stunden für "Related Learning Experience" (einschlägige Lernerfahrung). Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, dass aufgrund der markant kürzeren Ausbildungsdauer die in den Modulen vermittelten Kenntnisse nicht ausreichend vertieft worden sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen an dieser zutreffenden Beurteilung nichts zu ändern. Ihre Ausbildung weist im Gegensatz zu derjenigen in der Schweiz ein Defizit von knapp 2'500 Stunden auf, weshalb eine vertiefte Auseinandersetzung mit den in den Modulen vermittelten Inhalten nicht oder nur eingeschränkt möglich war. Die beruflichen Stationen der Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Diploms und die Frage, inwiefern sie durch diese die festgestellten Lücken in der Ausbildung kompensieren konnte, sind Gegenstand der nachfolgenden Prüfung (E. 9). 9. 9.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin über praktische Qualifikationen respektive einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GesBAV verfügt. 9.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre langjährige Berufserfahrung in den Philippinen, Grossbritannien und der Schweiz ihre Ausbildungslücken ausgleiche und die Anordnung einer Ausgleichsmassnahme unverhältnismässig sei. 9.3 Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin weise erhebliche Lücken auf, insbesondere in den theoretischen Bereichen Pflegeprozess, Kommunikationsprozess, Wissensmanagement und Organisationsprozess. Es sei kaum möglich, dass die Berufserfahrung allein und ohne zusätzlichen theoretischen Input diese Lücken ausgleichen könne. Die Berufserfahrung im speziellen Bereich Operationssaal könne die festgestellten Lücken in der Ausbildung nicht kompensieren, weil dies nicht den in der Schweiz üblichen Kernkompetenzen einer Pflegefachfrau HF entspreche. Vielmehr stelle die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Operationsbereich einen spezifischen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsgebiet einer Pflegefachfrau dar, da Patienten in diesem Setting nur über eine kurze Zeitdauer prä- und postoperativ gepflegt würden. Es erfolge damit keine Anwendung des allgemeinen Pflegeprozesses. Aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer spezifischen Arbeitstätigkeit Pflegetheorien und -modelle erlernen und in der Praxis hätte anwenden können. Die angeordnete Ausgleichsmassnahme in Form eines Anpassungslehrgangs in der akuten Pflege oder in der Langzeitpflege mit Zusatzausbildung sei geeignet und erforderlich und eine weniger umfangreiche Massnahme sei aufgrund des Umfangs der festgestellten Lücken und des Gewichts nicht denkbar. 9.4 In der Stellungnahme vom 27. November 2025 bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie sei (...) Jahre alt und verfüge über mehr als dreissig Jahre Berufserfahrung, davon zwölf Jahre im schweizerischen Gesundheitswesen (Universitätsspital [...] und Augenzentrum [...]), neun Jahre als Clinical Leader in einem führenden universitären Spitzenzentrum in Grossbritannien ([...] University Hospitals NHS Trust) und sieben Jahre in einem renommierten Universitätsklinikum auf den Philippinen ([...] in der Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie) als Kranken- und Operationsschwester. Sie sei alleinerziehende Mutter und die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs würde zu einer existentiellen finanziellen Notlage führen. Die Massnahme sei deshalb unzumutbar. Zudem sei sie beruflich und sprachlich erfolgreich integriert, was durch die angeordnete Massnahme vollständig ignoriert werde. Es würden weniger belastende Massnahmen wie eine kurze Prüfung oder ein fokussiertes Praktikum von einem Monat zur Verfügung stehen, weshalb der neunmonatige Anpassungslehrgang unverhältnismässig sei. Zudem treffe die Behauptung der Vorinstanz nicht zu, wonach die Operationspflege den allgemeinen Pflegeprozess ausklammere. Als diplomierte Pflegefachfrau im OP sei sie - die Beschwerdeführerin - für die gesamte perioperative Patientenversorgung verantwortlich inklusive Risikobewertung, interdisziplinäre Versorgungsplanung, komplexe Interventionen und kontinuierliche Evaluation des Patientenzustands. Ihre Position als Clinical Leader OP in Grossbritannien belege zudem die Übernahme von Führungs-, Management- und Koordinationsaufgaben und ihre Erfahrung in Neurochirurgie und Ophthalmologie beweise die vielseitige Anwendung des Pflegeprozesses. Die drei eingereichten Empfehlungsschreiben von leitenden Chirurgen würden zudem bestätigen, dass ihre klinische Urteilsfähigkeit, Verantwortung und Kompetenz auf höchster Ebene geschätzt worden seien, was das Argument der ungenügenden allgemeinen Pflegekompetenz direkt widerlege. Darüber hinaus habe sie ihre Berufslaufbahn im allgemeinen Pflegesetting (Gynäkologie/Geburtshilfe) begonnen. Ihre umfassende Fortbildung, welche anhand von 23 Weiterbildungszertifikaten belegt sei, widerlege die Behauptung eines theoretischen Defizits sodann vollständig. 9.5 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2025, aus der Arbeitsbestätigung vom 28. Februar 2025 des [...] gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit als "Staff Nurse" Kompetenzen in den als lückenhaft identifizierten Bereichen hätte erlangen können. Auch aus den nachträglich eingereichten Weiterbildungsnachweisen gehe kein Unterricht in diesen Bereichen hervor. Vielmehr würden die Weiterbildungszertifikate die Vertiefung der Kompetenzen im spezifischen Fachbereich Ophthalmologie bescheinigen. Die Beschwerdeführerin habe demnach seit ihrem "Bachelor of Science in Nursing" keine umfassende und grundlegende Weiterbildung auf Tertiärstufe absolviert, welche den gesamten Pflegebereich abdecke und ihr die erforderlichen theoretischen Kenntnisse in den in ihrer Ausbildung als lückenhaft identifizierten Bereichen vermittelt hätte. 9.6 In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2025 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Position als "Staff Nurse" sei zwingend mit der Anwendung des vollständigen Pflegeprozesses verbunden. Im Rahmen der erlangten Weiterbildungszertifikate seien universelle Kernkompetenzen der Pflege wie "Erste Hilfe bei medizinischen Notfällen", "Kommunikation" oder "Umgang mit Patienten" thematisiert worden. 9.7 In der Eingabe vom 2. Januar 2026 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei von 1999 bis 2008 als Clinical Leader in der Neurochirurgie tätig gewesen und habe parallel dazu in ihrer Freizeit regelmässig als "Bank Nurse" (Flex-Pool) in klinischen Akutbereichen wie der Notaufnahme, der allgemeinen Medizin und der Chirurgie gearbeitet. Dies belege die Beherrschung des gesamten Pflegeprozesses auf höchstem Niveau.

10. Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss ihres Bachelors im (...) 1991 von August 1992 bis zum November 1999 als "Staff Nurse" im Kreisssaal des (...) gearbeitet. Gemäss Bestätigung vom Februar 2025 besteht die Hauptaufgabe in dieser Position in der Sicherstellung, dass alle Patienten im Kreisssaal eine direkte, praktische und qualitativ hochwertige Patientenversorgung erhalten. Danach hat die Beschwerdeführerin von November 1999 bis März 2008 als "Clinical Leader" im (...) University Hospitals NHS Trust gearbeitet. Von Februar 2013 bis März 2020 hat sie sodann im Universitätsspital (...) als Pflegefachfrau in der Operationsabteilung der Augenklinik gearbeitet. Von Februar 2020 bis zu ihrer Kündigung per April 2026 war bzw. ist die Beschwerdeführerin als OP-Assistentin beim OP-Zentrum (...) angestellt. Die Beschwerdeführerin kann somit einen langjährigen Werdegang in verschiedenen Positionen und Bereichen der Pflege vorweisen. Bezüglich der in den Philippinen und Grossbritannien ausgeübten Tätigkeiten gibt es allerdings keine detaillierten Angaben, sodass unklar bleibt, inwiefern diese Positionen die festgestellten Lücken in der Ausbildung betreffend Ausbildungsdauer und -inhalte schliessen könnten. Die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten im Operationsbereich sowie auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Weiterbildungszertifikate im Bereich der Ophthalmologie bestätigen die vielseitigen Kompetenzen und Erfahrungen der Beschwerdeführerin. Allerdings vermögen diese Berufserfahrungen aufgrund ihres spezifischen und begrenzten Einsatzgebiets die erheblichen Defizite in der Ausbildung nicht zu schliessen. Insbesondere da die Ausbildung der Beschwerdeführerin nur knapp halb so lange wie diejenige in der Schweiz war, hätte sie aufzeigen müssen, dass sie anhand der absolvierten Tätigkeiten sämtliche von der Vorinstanz beanstandete Kompetenzen erworben hat und die Lücken betreffend theoretische Kenntnisse im Berufsalltag vertiefen konnte. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzuweisen, inwiefern ihre praktische Berufserfahrung oder ihre Weiterbildungen ihre fehlenden Kenntnisse in den von der Vorinstanz erwähnten Bereichen (oben E. 9.3) kompensieren könnte.

11. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ausgleichsmassnahme als unverhältnismässig. Die Ausgleichsmassnahme in Form eines neunmonatigen Anpassungslehrgangs ist als geeignet zu qualifizieren, die festgestellten Ausbildungslücken der Beschwerdeführerin zu schliessen. Weniger einschneidende Alternativen sind nicht ersichtlich, weshalb sie erforderlich erscheint. Schliesslich ist die angeordnete Ausgleichsmassnahme verhältnismässig im engeren Sinn. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist insgesamt von einer verhältnismässigen Ausgleichsmassnahme auszugehen.

12. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der gleichen Bildungsdauer gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV sowie der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) nicht. Darüber hinaus sind auch ihre Berufserfahrungen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GesBAV ungenügend für eine allfällige Kompensation der Defizite. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des philippinischen Bildungsabschlusses der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) die Absolvierung eines neunmonatigen Anpassungslehrgangs notwendig ist.

13. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

14. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. April 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung undForschung WBF (Gerichtsurkunde)