Verfahrenskosten
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X._______AG in Liquidation,
E. 2 Y._______AG in Liquidation,
E. 3 A._______, alle vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) am 15. Februar 2018 eine Verfügung betreffend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation und Konkurs, Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung gegen die X._______AG in Liquidation, die Y._______AG in Liquidation und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Februar 2018 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-1172/2018 vom 17. Dezember 2018 abgewiesen und ihnen Verfahrenskosten von je Fr. 4'000.- auferlegt hat, dass das Bundesgericht die von den Beschwerdeführenden gegen das Urteil B-1172/2018 vom 17. Dezember 2018 geführte Beschwerde mit Urteil 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen hat, soweit darauf eingetreten wurde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2018 insoweit aufgehoben hat, als damit die Anordnung der Liquidation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf dem Weg des Konkurses bestätigt wurde, und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat, dass daher über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-1172/2018 neu zu befinden ist, dass die Beschwerdeführenden entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als teilweise obsiegend zu betrachten sind, dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, der Kostenverlegung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht dieselbe (hälftige) Verteilung wie das Bundesgericht zugrunde zu legen, dass die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ermässigte Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und diese auf je Fr. 2'000.- festzusetzen sind, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführende Bundesbehörden, die unterliegen, keine Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass den teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 VGKE), dass die reduzierte Parteientschädigung in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und nach Massgabe des Aufwands im Liquidationspunkt auf insgesamt Fr. 4'800.- festzusetzen und der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv
- Für das Verfahren B-1172/2018 werden den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- auferlegt. Diese Beträge werden den im Verfahren B-1172/2018 geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-1172/2018 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'800.- zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren B-678/2020 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-678/2020 Urteil vom 18. Februar 2020 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien
1. X._______AG in Liquidation,
2. Y._______AG in Liquidation,
3. A._______, alle vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) am 15. Februar 2018 eine Verfügung betreffend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation und Konkurs, Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung gegen die X._______AG in Liquidation, die Y._______AG in Liquidation und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Februar 2018 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-1172/2018 vom 17. Dezember 2018 abgewiesen und ihnen Verfahrenskosten von je Fr. 4'000.- auferlegt hat, dass das Bundesgericht die von den Beschwerdeführenden gegen das Urteil B-1172/2018 vom 17. Dezember 2018 geführte Beschwerde mit Urteil 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen hat, soweit darauf eingetreten wurde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2018 insoweit aufgehoben hat, als damit die Anordnung der Liquidation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf dem Weg des Konkurses bestätigt wurde, und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat, dass daher über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-1172/2018 neu zu befinden ist, dass die Beschwerdeführenden entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als teilweise obsiegend zu betrachten sind, dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, der Kostenverlegung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht dieselbe (hälftige) Verteilung wie das Bundesgericht zugrunde zu legen, dass die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ermässigte Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und diese auf je Fr. 2'000.- festzusetzen sind, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführende Bundesbehörden, die unterliegen, keine Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass den teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 VGKE), dass die reduzierte Parteientschädigung in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und nach Massgabe des Aufwands im Liquidationspunkt auf insgesamt Fr. 4'800.- festzusetzen und der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren B-1172/2018 werden den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- auferlegt. Diese Beträge werden den im Verfahren B-1172/2018 geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
2. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-1172/2018 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'800.- zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren B-678/2020 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. Februar 2020