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B-6526/2025

B-6526/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-26 · Deutsch CH

Absolute Ausschlussgründe

Sachverhalt

A.

A.a Die Schwarz Produktion Stiftung & Co. KG (fortan: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der am 18. April 2023 gestützt auf die Unionsmarke EM 18784120 hinterlegten internationalen Registrierung Nr. 1'734'220 BON PASTA. Es handelt sich um eine Wortmarke, die für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist:

Klasse 30: Farine et préparations à base de céréales; pâtes alimentaires fraîches et séchées, nouilles et boulettes de pâte; pâtes alimentaires; pâtes alimentaires accompagnées de viande et/ou poisson et/ou fruits de mer et/ou volaille et/ou saucisses et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes; nouilles; vermicelles en forme de rubans avec adjonction de viande et/ou poisson et/ou produits de la mer et/ou volaille et/ou saucisses et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes; plats préparés, se composant principalement de pâtes alimentaires ou plats cuisinés prêts à servir principalement à base de nouilles; plats préparés composés majoritairement de pâtes alimentaires avec adjonction de viande et/ou poisson et/ou saucisse et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes, les produits précités étant compris dans la classe 30; plats à base de pâtes alimentaires; y compris tous les produits précités sous forme réfrigérée, congelée et/ou conservée.

Klasse 35: Publicité; Services d'administration, d'organisation et de gestion d'entreprises; travaux de bureau; services d'assistance administrative et de traitement de données; gestion, systématisation et traitement de données; publicité, marketing et services de conseillers, prestation de conseils et services d'assistance en matière de promotion; comptabilité, vérification de comptes et tenue de livres; location de machines et d'appareils de bureau; services de programmes de fidélisation, de primes et de récompenses; services de salons professionnels et d'expositions commerciales; services d'assistance commerciale, de gestion et administratifs; services de relations publiques; services de recrutement et de gestion des ressources humaines; démonstrations de produits et services de présentation de produits; services d'information et analyses commerciales, ainsi qu'études de marchés; services de conseillers d'affaires et prestation de conseils commerciaux; location de distributeurs automatiques; Distribution de produits publicitaires, de marketing et promotionnels; services de publicité, de marketing et de promotion; mise à disposition et location d'espaces, de temps et de supports publicitaires; informations commerciales; prestation de conseils et recherches en matière commerciale; fourniture d'informations commerciales; services de détail en lien avec la nourriture; services de détail en rapport avec des pâtes alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des produits alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des pâtes alimentaires; services de magasins de détail en lien avec de la farine et des préparations à base de céréales; services de vente en gros en rapport avec de la farine et services de vente en gros en rapport avec des préparations de céréales; services de marketing et publicité en ligne; services de conseillers et gestion en matière d'affaires commerciales; informations et conseils commerciaux aux consommateurs pour le choix de produits et services.

Klasse 39: Services de transport; conditionnement et entreposage de marchandises; services d'emballage de nourriture; transport et livraison de marchandises.

Klasse 40: Transformation alimentaire; transformation de produits alimentaires à des fins de production; conservation d'aliments; meunerie; broyage d'aliments; congélation d'aliments; conservation d'aliments; aliments cuits (traitement d'); traitement de prévention de la moisissure pour nourriture.

A.b Am 8. Juni 2023 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (fortan: Vorinstanz) die beantragte Schutzausdehnung des Zeichens für die Schweiz.

A.c Mit der Begründung, das Zeichen sei für einen Teil der bezeichneten Waren und Dienstleistungen beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig, erliess die Vorinstanz am 5. April 2024 gegen diese Schutzausdehnung eine teilweise provisorische Schutzverweigerung ("Notification de refus provisoire partiel [d'office])".

A.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 5. September 2024 dagegen. Das Zeichen sei mehrdeutig, werde als Unternehmenshinweis auf das gleichnamige, zur Markeninhaberin gehörende Unternehmen verstanden. Es sei ihm daher vollständig, in Bezug auf die Klassen 35, 39 und 40 aber eventuell zumindest teilweise Schutz zu gewähren.

A.e In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2024 hielt die Vorinstanz an der teilweisen Schutzverweigerung fest.

A.f Mit Eingabe vom 20. März 2025 bestritt die Beschwerdeführerin weiterhin die Gemeingutzugehörigkeit und hielt an ihrem Antrag fest.

A.g Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verweigerte die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 1'734'220 BON PASTA den Schutz in der Schweiz teilweise, namentlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 30:Farine et préparations à base de céréales; pâtes alimentaires fraîches et séchées, nouilles et boulettes de pâte; pâtes alimentaires; pâtes alimentaires accompagnées de viande et/ou poisson et/ou fruits de mer et/ou volaille et/ou saucisses et/ou fromage et/ou fruits et ou/légumes; nouilles; vermicelles en forme de rubans avec adjonction de viande et/ou poisson et/ou produits de la mer et/ou volaille et/ou saucisses et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes; plats préparés, se composant principalement de pâtes alimentaires ou plats cuisinés prêts à servir principalement à base de nouilles; plats préparés composés majoritairement de pâtes alimentaires avec adjonction de viande et/ou poisson et/ou saucisse et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes, les produits précités étant compris dans la classe 30; plats à base de pâtes alimentaires; y compris tous les produits précités sous forme réfrigérée, congelée et/ou conservée.

Klasse 35: Services de détail en lien avec la nourriture; services de détail en rapport avec des pâtes alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des produits alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des pâtes alimentaires; informations et conseils commerciaux aux consommateurs pour le choix de produits et services.

Klasse 39: Services de transport; conditionnement et entreposage de marchandises; services d'emballage de nourriture; transport et livraison de marchandises.

Klasse 40: Transformation alimentaire; transformation de produits alimentaires à des fins de production; conservation d'aliments; broyage d'aliments; congélation d'aliments; conservation d'aliments; aliments cuits (traitement d'); traitement de prévention de la moisissure pour nourriture.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2025 sei insoweit aufzuheben, als damit für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 39 und 40 der Schutz der Internationalen Markenregistrierung Nr. 1734220 BON PASTA in der Schweiz zurückgewiesen wurde, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

(vgl. vorstehend, A.g).

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Marke "BON PASTA" für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 39 und 40 den Schutz zu gewähren, nämlich:

(vgl. vorstehend, A.g).

3. Eventualiter, die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Subeventualiter, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Marke "BON PASTA" für die folgenden zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 39 und 40 den Schutz in folgender eingeschränkter Form zu gewähren, nämlich:

Klasse 30: Farine et préparations à base de céréales; tous les produits précités pas pour pâtes.

Klasse 35: Services de détail en lien avec la nourriture; services de détail en rapport avec des pâtes alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des produits alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des pâtes alimentaires; informations et conseils commerciaux aux consommateurs pour le choix de produits et services, tous les services précités pas pour pâtes ou petits gâteaux.

Klasse 39: Services de transport; conditionnement et entreposage de marchandises; services d'emballage de nourriture; transport et livraison de marchandises, tous les services précités pas pour pâtes ou petits gâteaux.

Klasse 40: Transformation alimentaire; transformation de produits alimentaires à des fins de production; conservation d'aliments; broyage d'aliments; congélation d'aliments; conservation d'aliments; aliments cuits (traitement d'); traitement de prévention de la moisissure pour nourriture, tous les services précités pas pour pâtes ou petits gâteaux.

5. Subsubeventualiter, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Marke "BON PASTA" für die folgenden zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 39 und 40 den Schutz in folgender eingeschränkter Form zu gewähren:

Klasse 30: Farine et préparations à base de céréales; tous les produits précités pas pour pâtes ou petits gâteaux.

Klasse 35: Services de détail en lien avec la nourriture; services de détail en rapport avec des pâtes alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des produits alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des pâtes alimentaires; informations et conseils commerciaux aux consommateurs pour le choix de produits et services, tous les services précités pas au sujet et pas en rapport avec pâtes ou petits gâteaux.

Klasse 39: Services de transport; conditionnement et entreposage de marchandises; services d'emballage de nourriture; transport et livraison de marchandises, tous les services précités pas au sujet et pas en rapport avec pâtes, ou petits gâteaux.

Klasse 40: Transformation alimentaire; transformation de produits alimentaires à des fins de production; conservation d'aliments; broyage d'aliments; congélation d'aliments; conservation d'aliments; aliments cuits (traitement d'); traitement de prévention de la moisissure pour nourriture, tous les services précités pas au sujet et pas en rapport avec pâtes, ou petits gâteaux.

6. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und Kostenfolgen zu Lasten der Bundeskasse, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.

Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens von der Vorinstanz zu edieren.

Die Beschwerdeführerin argumentiert, das Zeichen sei sehr wohl unterscheidungskräftig und von der Vorinstanz fälschlicherweise dem Gemeingut zugerechnet worden.

C. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2025 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung. Den Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe das Zeichen lediglich mosaikartig geprüft, weist sie von sich. Die mit Rechtsbegehren 4 und 5 begehrten Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses seien unzulässig.

D. Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet.

E. Soweit erforderlich, wird auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen eingegangen.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die strittige internationale Registrierung basiert auf einer Unionsmarke. Sowohl die Schweiz als auch die Europäische Union sind Mitglieder der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), und des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Da die Europäische Union nicht auch das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), unterzeichnet hat, war die Schutzverweigerung vorliegend innert 18 Monaten zu erklären (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a und b MMP). Daher wurde die am 8. Juni 2023 beginnende Frist mit Erklärung der provisorischen Schutzverweigerung vom 5. April 2024 eingehalten.

E. 2.2 Als Zurückweisungsgrund kann die Vorinstanz angeben, die Marke entbehre jeder Unterscheidungskraft oder sei ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt, die "im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, des Ursprungsorts der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutzlandes üblich" seien (Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ). Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a MSchG. Lehre und Praxis zu dieser Norm können somit herangezogen werden (Urteil des BGer 4A_492/ 2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen").

E. 3.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/ Kamillan, Kamillon", 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat"). Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 142 I 127 E. 3.3.2 "Rote Schuhsohle", 139 III 176 E. 2 "You"; Urteile des BVGer B-5286/ 2018 vom 21. April 2020 E. 3.1 "Hybritec", B-684/2016 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 "Postauto").

E. 3.2 Sachbezeichnungen und beschreibenden Zeichen fehlt jede Unterscheidungskraft. Sie erschöpfen sich semantisch in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen darum unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über ein Merkmal der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden. Hierzu zählen namentlich Wörter, die vom Verkehr ausschliesslich als Hinweis auf die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung verstanden werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, in: Lucas David/Markus Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 84).

E. 3.3 Nur weil ein Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, gehört es nicht zum Gemeingut. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr für einen erheblichen Teil der Adressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie erkennbar sein (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première", 127 III 160 E. 2.b/aa "Securitas"; Urteile des BVGer B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 "hype [fig.]", B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit").

E. 3.4 Auszugehen ist (1) vom begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteils, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. In der Folge ist (2) der kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke und im semantischen Zusammenwirken der Wortbestandteile festzustellen. Nur auf Antrag, im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung, ist allenfalls zu prüfen, (3) ob der Markengebrauch das Sprachverständnis des Verkehrs beeinflusst und damit einen Sprachwandel bewirkt hat (Urteil des BVGer B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.4 "Face ID"). Eine mögliche Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann sich auf einen eindeutigen Sinn mit beschreibendem Charakter reduzieren, sobald dieses mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Relation tritt (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "Firemaster"; Urteil des BVGer B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4 "Hospital Halbprivat"). Wenn sich das Zeichen ohne Weiteres in zwei oder mehrere verständliche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Segmentierung an sich keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der der Qualifikation als beschreibendes Zeichen entgegenstehen würde (Urteile des BVGer B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2 "Digiline", B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]").

E. 3.5 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache derselbe Stellenwert zukommt. Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Marke auch nur aus Sicht einer der Landessprachen schutzunfähig ist (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller", 128 III 477 E. 1.5 "Première", 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des BVGer B-7875/ 2024 vom 11. November 2025 E. 3.2.1 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9).

E. 3.6 Grenzfälle zum Gemeingut, die an sich schutzfähig sind, sind einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch Uhrband", 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 4.8 "Truedepth").

E. 4.1 De Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit der von ihr geltend gemachten Bedeutung des Zeichens als Unternehmenskennzeichen auseinandergesetzt, die Zurückweisung einzelner Waren und Dienstleistungen nicht hinreichend substantiiert begründet und ihre Eventualanträge auf negative Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht ausreichend geprüft.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich anzuhören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht, sich ausdrücklich mit jedem einzelnen tatsächlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Die Begründung eines Entscheids genügt vielmehr bereits dann den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie so abgefasst ist, dass die betroffene Partei dessen Tragweite erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann (BGE 149 V 156 E. 6.1, 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 142 II 49 E. 9.2).

E. 4.3 Die Vorinstanz legte begründet dar, weshalb sie das Zeichen BON PASTA als beschreibende Angabe und damit als Gemeingut qualifizierte. Dabei setzte sie sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, insbesondere mit dem Verständnis der Zeichenbestandteile sowie dem geltend gemachten Bedeutungsgehalt des Zeichens. Dass sie der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht folgte oder einzelne Argumente nicht ausdrücklich in allen Einzelheiten behandelte, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz sodann nicht gehalten, jede einzelne Ware oder Dienstleistung isoliert und in gleicher Ausführlichkeit gesondert zu begründen: es genügte, die tragenden Überlegungen für Gruppen von Waren und Dienstleistungen mit vergleichbarem sachlichem Bezug darzulegen (vgl. Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8 August 2023 E. 2.2 "Truedepth"). Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung substantiiert anzufechten, wie ihre ausführliche Beschwerdebegründung zeigt. Schliesslich trifft auch der Einwand nicht zu, die Vorinstanz habe die eventualiter beantragten Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unbehandelt gelassen. Die angefochtene Verfügung setzt sich ausdrücklich mit diesen Anträgen auseinander und legt dar, weshalb die vorgeschlagenen negativen Einschränkungen aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet seien, den Schutzausschlussgrund zu beseitigen. Ob diese Beurteilung materiell zutrifft, bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung.

E. 4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht liegt damit nicht vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5 Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die bezeichneten Waren der Klasse 30 sind Teigwaren, nudelbasierte Fertiggerichte sowie Mehl- und Getreidezubereitungen. Diese Waren richten sich in erster Linie an das breite Publikum, das diese Waren regelmässig im Detailhandel nachfragt, daneben aber auch an Fachkreise des Lebensmittelhandels und der Gastronomie. Die Dienstleistungen der Klasse 35 betreffen insbesondere Detail- und Grosshandelsdienstleistungen im Lebensmittelbereich, die Dienstleistungen der Klasse 39 Transport-, Lager-, Verpackungs- und Lieferdienstleistungen für Waren bzw. Lebensmittel. Gegenstand der Klasse 40 bilden Dienstleistungen der Lebensmittelverarbeitung und -behandlung. Diese Dienstleistungen richten sich je nach Art sowohl an ein breites Publikum, insbesondere im Bereich des Detailhandels, als auch an Fachkreise, namentlich aus den Bereichen Handel, Logistik und Lebensmittelverarbeitung. Insgesamt ist somit von aus Endverbrauchern und Fachkreisen bestehenden Verkehrskreisen auszugehen. Die massgeblichen Verkehrskreise des Zeichens sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmerinnen und -abnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.9 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5). Soweit die Beschwerdeführerin einzelne Fachgruppen - wie etwa Konditorinnen und Konditoren - ausklammern möchte, vermag dies an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat dem Zeichen den Schutz verweigert, da BON PASTA als Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen verstanden werde. "Bon" sei zudem anpreisend, da es einerseits als umgangssprachliche Variante vom italienischen "buon/buono" verstanden werde, was auf Deutsch "gut" bedeute. Die massgeblichen Fachkreise würden diesen Sinngehalt ohne Weiteres erfassen, sodass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei. Schliesslich handle es sich weder um einen einzutragenden Grenzfall noch müssten ausländische Eintragungen berücksichtigt werden.

E. 6.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihr Zeichen unterscheidungskräftig. Sie bestreitet den beschreibenden Sinngehalt für sämtliche Waren und Dienstleistungen. Sie stellt insbesondere in Abrede, dass der Zeichenbestandteil "bon" von italienischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von "buono" verstanden werde. Der gedankliche Aufwand vom französischen "bon" zu "buono" zu gelangen sei vielmehr zu gross, als dass die massgeblichen Verkehrskreise diesen machten. Sie verweist zudem auf ähnliche Voreintragungen und ausländische Eintragungen.

E. 7 Es ist zu prüfen, ob das strittige Zeichen BON PASTA in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren unterscheidungskräftig ist.

E. 7.1 Das Zeichen BON PASTA ist eine Wortmarke und besteht aus den Begriffen "Bon" und "Pasta".

E. 7.1.1 "Bon" ist ein dem französischen Grundwortschatz zugehöriges Adjektiv mit der Bedeutung "gut", "passend", "richtig". Es ist zudem ein Nomen mit der deutschen Bedeutung "Gute", "Gutes", "Guter", aber auch "Gutschein", "Bon", "Schein", "Zettel" (statt vieler zu Vorgenanntem: < https://de.pons.com/ %C3% BCbersetzung/franz%C3%B6sisch-deutsch/ bon >, abgerufen am 26. Mai 2026). Für französischsprachige Verkehrskreise wird der Zeichenbestandteil somit ohne weiteres als das französische Wort für "gut" erkannt, wobei es sich um ein alltägliches, unmittelbar verständliches Adjektiv mit klar positiver Wertung handelt. Auch die Bedeutung "Gutschein, Bon, Schein, Zettel" ist gebräuchlich und wird ohne weiteres verstanden.

E. 7.1.2 Die standardsprachliche italienische Form des Adjektivs "gut" lautet "buono" und wird in attributiver Stellung regelmässig zu "buon" verkürzt (z.B. "buon giorno"). Im Italienischen treten neben der standardsprachlichen Form "buono" auch verkürzte und phonetisch reduzierte Varianten auf. In bestimmten Wortbildungen (z.B. "bonanima", "bontempone") erscheint "bon" zwar nicht als eigenständiges Wort, immerhin aber als Bestandteil etablierter Ausdrücke, die denselben lexikalischen Ursprung haben. Auch wenn es sich dabei um lexikalisierte Formen handelt, zeigen sie doch, dass "bon" im italienischen Sprachraum mit der Bedeutung "gut" assoziiert wird (vgl. Urteil des BVGer B-7424/2006 vom 12. November 2007 E. 3.5 "Bona"). Der Bestandteil "bon" entspricht hier unmittelbar dem französischen "bon" und steht erkennbar in engem sprachlichem Zusammenhang mit dem italienischen "buono". Diese Übereinstimmung ist für die schweizerischen Verkehrskreise bedeutend, da Französisch ebenso wie Italienisch eine Landessprache ist und entsprechende Grundbegriffe allgemein als bekannt vorausgesetzt werden dürften. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der italienischsprachigen Verkehrskreise "bon" ohne besonderen Denkaufwand mit der Bedeutung "gut" in Verbindung bringt, wenigstens durch die unmittelbare Übereinstimmung mit dem französischen Grundwortschatzbegriff "bon". Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Zeichenbestandteil "Bon" im italienischsprachigen Teil der Schweiz unter anderem als positiv wertender Begriff im Sinne von "gut" verstanden werden kann.

E. 7.1.3 Das Adjektiv "bon" existiert auf Deutsch nicht, wohl aber ist das Nomen in zusammengesetzten Wörtern wie "Kassenbon" oder im Sinne von Gutschein geläufig (vgl. Dudeneintrag zu "Bon", abrufbar unter < https://www.duden.de/rechtschreibung/Bon >, abgerufen am 26. Mai 2026). Im Duden findet er zudem als umgangssprachliches Wort für "gut" Erwähnung (vgl. Dudeneintrag zu "bon", abrufbar unter < https://www.duden.de/rechtschreibung/bon >, abgerufen am 26. Mai 2026). Darüber hinaus ist Französisch in der Deutschschweiz obligatorische Schulsprache und "bon" gehört zum Grundwortschatz (vgl. oben E. 7.1.2). Die Ausführungen zur Landessprache sind hier ebenso anwendbar (vgl. E. 7.1.2).

E. 7.1.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass "bon" in Kombination mit einem darauffolgenden Hauptwort auf Französisch unmittelbar und primär als "gut" verstanden wird und eine sprachliche Nähe zum italienischen "buono" respektive "buon" aufweist. Angesichts des Status des Französischen als schweizerische Landessprache und der Zugehörigkeit von "bon" zum Basiswortschatz (siehe oben E. 7.1.1) liegt ein entsprechendes Verständnis auch bei den - mit elementaren Begriffen der anderen Landessprachen vertrauten - italienisch- und deutschsprachigen schweizerischen Verkehrskreisen nahe.

E. 7.2 Fraglich ist, wie der Zeichenbestandteil "PASTA" von den Verkehrskreisen verstanden wird.

E. 7.2.1 Für die italienischsprachigen Verkehrskreise ist "pasta" ein Begriff des Grundwortschatzes. "Pasta" bezeichnet, soweit vorliegend einschlägig, zunächst allgemein eine aus Mehl und Wasser hergestellte Masse ("impasto di farina e acqua") und sodann im lebensmittelbezogenen Kontext die daraus hergestellten Teigwaren ("pasta alimentare") (vgl. Vocabolario Treccani, < https://www.treccani. it/ enciclopedia/ricerca/pasta/?search=pasta >, abgerufen am 26. Mai 2026). Der Begriff weist damit die eng zusammenhängenden Bedeutungen "Teig" einerseits und "Teigwaren" andererseits auf. Beide Bedeutungen sind im italienischen Sprachgebrauch geläufig und ohne Weiteres verständlich. Für italienischsprachige Verkehrskreise erschliesst sich "pasta" daher unmittelbar als Bezeichnung einer Teigmasse oder von Teigwaren.

E. 7.2.2 Im deutschsprachigen Raum ist "Pasta" als Lehnwort aus dem Italienischen fest im allgemeinen Sprachgebrauch verankert. Nach dem Duden bezeichnet "Pasta" in erster Linie "Teigwaren italienischer Art". Die Bedeutung "Teig" oder "Paste" ist demgegenüber nicht üblich. Im schweizerischen Alltagsgebrauch, insbesondere in Gastronomie, Detailhandel und Werbung, wird "Pasta" als Oberbegriff für Teigwaren verstanden. Für deutschsprachige Verkehrskreise erschliesst sich der Begriff daher ohne gedanklichen Aufwand als Bezeichnung einer bestimmten Lebensmittelkategorie, nämlich Teigwaren.

E. 7.2.3 Im Französischen ist die geläufige Bezeichnung für Teigwaren grundsätzlich "pâtes", während "pâte" eine Teigmasse bezeichnet. Der Ausdruck "pasta" wird jedoch, als aus dem Italienischen übernommenes Fremdwort, insbesondere im gastronomischen Kontext ebenfalls verwendet und von den Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf italienische Teigwaren verstanden (vgl. Larousse, Stichwort "pasta"). Die Bedeutung im Sinne von "Teig" wird im Französischen hingegen regelmässig durch "pâte" wiedergegeben. Für französischsprachige Verkehrskreise steht bei "pasta" daher klar die Bedeutung "Teigwaren" im Vordergrund.

E. 7.3 Im Zusammenspiel der beiden Wortelemente wird "BON PASTA" von den massgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als "gute Teigwaren" verstanden, mag auf Französisch auch eher von "des bonnes pasta" gesprochen und das erste Wort als französisches, das zweite hingegen als italienisches Wort erkannt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche oder interpretationsbedürftige Wortverbindung, sondern um eine sprachlich naheliegende Kombination eines einfachen, wertenden Adjektivs mit einer unmittelbar verständlichen Sachbezeichnung. Die Verbindung beider Elemente führt damit zu einer unmittelbar erfassbaren, beschreibenden Gesamtaussage über die Qualität der so bezeichneten Waren. Ein gedanklicher Zwischenschritt oder eine analysierende Betrachtungsweise ist hierfür nicht erforderlich. Zu prüfen bleibt, ob sich dieses Verständnis in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem unmittelbaren Sachhinweis erschöpft.

E. 7.3.1 Für die in Klasse 30 bezeichneten Waren, die im Kern verschiedene Arten von Teigwaren - einschliesslich Nudeln und vergleichbarer Teigerzeugnisse -, daraus hergestellte oder damit kombinierte Lebensmittel sowie darauf basierende Fertiggerichte in unterschiedlichen Verarbeitungs- und Konservierungsformen umfassen, ist dies ohne Weiteres zu bejahen. "Pasta" bezeichnet hier die Ware selbst oder jedenfalls deren wesentlichen Bestandteil; "bon" erschöpft sich in einer einfachen Qualitätsanpreisung. Die Zeichenkombination wird damit unmittelbar als Hinweis auf gute Teigwaren bzw. qualitativ gute pasta-basierte Erzeugnisse verstanden. Dies gilt auch für Mehl sowie Zubereitungen auf Getreidebasis. Diese Waren bezeichnen Pasta zwar nicht unmittelbar, stehen jedoch in einem engen funktionalen Zusammenhang zu deren Herstellung. Die massgeblichen Verkehrskreise werden "BON PASTA" insoweit naheliegend als Hinweis auf Waren verstehen, die zur Herstellung von Pasta bzw. Teig bestimmt oder hierfür besonders geeignet sind. Auch hier verbleibt die Zeichenkombination im Bereich einer sachbezogenen und anpreisenden Aussage.

E. 7.3.2 Für die Dienstleistungen der Klasse 35 ist zu unterscheiden. Soweit Detail- und Grosshandelsdienstleistungen beansprucht werden, die ausdrücklich Teigwaren betreffen, beschreibt das Zeichen den Gegenstand dieser Dienstleistungen unmittelbar. Der Verkehr versteht BON PASTA insoweit ohne Weiteres als Hinweis auf Handelsdienstleistungen im Bereich guter Teigwaren bzw. pasta-basierter Lebensmittel. Ein sachbezogenes Verständnis liegt auch bei den weiter gefassten Detail- und Grosshandelsdienstleistungen im Lebensmittelbereich sowie bei Handelsdienstleistungen betreffend Mehl und Zubereitungen auf Getreidebasis nahe. Diese Dienstleistungen können Warenbereiche erfassen, zu denen Teigwaren selbst, teigwarenbasierte Lebensmittel oder typische Ausgangsstoffe für deren Herstellung gehören können. Im Verkehr werden Handelsdienstleistungen regelmässig über das angebotene Sortiment oder einen Sortimentsschwerpunkt beschrieben. BON PASTA wird daher auch insoweit als Hinweis auf einen entsprechenden Angebotsbereich verstanden, nicht als individualisierender Herkunftshinweis.

E. 7.3.3 Gleiches gilt für kommerzielle Informationen und Verbraucherberatung bei der Auswahl von Produkten und Dienstleistungen. Solche Dienstleistungen können thematisch spezialisiert sein. Vorliegend liegt mit Blick auf das beanspruchte Waren- und Dienstleistungsspektrum ein Verständnis von BON PASTA als Hinweis auf kommerzielle Informationen und Beratung im Bereich von Pasta, pasta-bezogenen Lebensmitteln oder entsprechenden Angeboten nahe.

E. 7.3.4 Bei den Dienstleistungen der Klasse 39 ist der beschreibende Bezug weniger unmittelbar als bei den Waren der Klasse 30 und den Handelsdienstleistungen der Klasse 35. Die beanspruchten Transport-, Lager-, Verpackungs- und Lieferdienstleistungen können jedoch nach dem beförderten, gelagerten oder verpackten Gut bzw. nach einem typischen Warenbereich bezeichnet werden. Dies gilt besonders für Verpackungsdienstleistungen im Lebensmittelbereich, bei denen ein Bezug zu Teigwaren oder pasta-basierten Produkten naheliegt. BON PASTA erscheint daher auch insoweit als Hinweis auf den Gegenstand oder einen naheliegenden Spezialisierungsbereich der Dienstleistungen, nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.

E. 7.3.5 Vergleichbar verhält es sich mit den Dienstleistungen der Klasse 40, Diese Leistungen betreffen die Verarbeitung, Behandlung und Konservierung von Lebensmitteln. Auch solche Dienstleistungen können aus Sicht der Verkehrskreise über den bearbeiteten Produktbereich oder über einen naheliegenden sachlichen Tätigkeitsbereich umschrieben werden. Mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des Zeichens liegt es daher nahe, BON PASTA als Hinweis auf die qualitativ gute Verarbeitung, Behandlung oder Konservierung von pasta-bezogenen Lebensmitteln oder auf einen entsprechenden Spezialisierungsbereich zu verstehen. Ein individualisierender Herkunftshinweis tritt demgegenüber nicht hervor.

E. 7.3.6 Zusammenfassend wird BON PASTA für die pasta-spezifischen Waren der Klasse 30 unmittelbar als Sach- und Qualitätsangabe verstanden. Für die übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen erschöpft sich das Zeichen jedenfalls in einem naheliegenden Hinweis auf Bestimmung, Gegenstand, Schwerpunkt oder thematische Ausrichtung.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert, ein erheblicher Teil der Verkehrskreise würde diesen begrifflichen Sinngehalt nicht erfassen und das Zeichen abweichend verstehen. Eine originelle oder mehrdeutige Bedeutung entsteht indessen nicht. Es fehlt an einem semantischen Überschuss, der geeignet wäre, die Zeichenkombination als betrieblichen Herkunftshinweis erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass im Lebensmittelbereich einfache, positiv wertende Adjektive wie "gut", "fein" oder "delizioso" regelmässig als beschreibende bzw. anpreisende Angaben verstanden werden. Der Verkehr ist daran gewöhnt, solchen Aussagen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich eine werbliche Aussage zur Qualität der Produkte zu entnehmen. BON PASTA fügt sich in dieses Muster ein. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf "FreshDelica" (Beschwerde, Rz. 28) führt zu keinem anderen Ergebnis: Während dort nach den Richtlinien der Vorinstanz offenbar eine hinreichend eigenständige Kombination angenommen wird, erschöpft sich "BON PASTA" in der Verbindung einer unmittelbar verständlichen Qualitätsangabe mit einer Sachbezeichnung (vgl. Richtlinien des IGE, S. 152, Ziff. 4.4.9.5).

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin bezieht sich zudem auf BGE 145 III 178 betreffend das Zeichen "APPLE". Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass BON PASTA analog zum Zeichen "APPLE" aufgrund eines "notorisch überragenden Bekanntheitsgrades" und als "allgemein bekannte Firmenbezeichnung" (vgl. Beschwerde, Rz. 22 und 26) von schweizerischen Konsumenten sofort und ohne weiteres als Unternehmenshinweis verstanden wird. Nur weil das Unternehmen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Google-Recherche zum Suchbegriff "BON PASTA" als erster Treffer erscheint, lässt dies nicht auf eine erhöhte Bekanntheit schliessen. Der obgenannte BGE ist vorliegend nicht einschlägig.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen BON PASTA nicht als individualisierenden Herkunftshinweis verstehen, sondern als beschreibende bzw. anpreisende Angabe im Zusammenhang mit Pasta, pasta-bezogenen Lebensmitteln sowie darauf bezogenen Dienstleistungen. Auf die Einholung eines demoskopischen Gutachtens (Beschwerde, Rz. 43) kann verzichtet werden. Die Bedeutung der Zeichenbestandteile sowie deren Zusammenspiel erschliessen sich den massgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres aus dem allgemeinen Sprachverständnis. Das Gericht ist gestützt darauf in der Lage, die Verkehrsauffassung selbst zu beurteilen. In antizipierter Beweiswürdigung ist nicht zu erwarten, dass ein Gutachten zu einem anderen Ergebnis führen würde. Das Zeichen BON PASTA ist im Ergebnis beschreibend und wurde von der Vorinstanz korrekterweise dem Gemeingut zugerechnet.

E. 8 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das streitgegenständliche Zeichen sei in der EU und insbesondere in Deutschland von den entsprechenden Markenämtern eingetragen worden. Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein. Angesichts des wie unter E. 7 hiervorher festgestellten, klaren Gemeingutcharakters des Zeichens, handelt es sich nicht um einen Zweifelsfall, bei dem allenfalls ein Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag geben könnte, um dem Zeichen Schutz zu gewähren (Urteile des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 7 "Ecoshell", B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 7 "NeoGear")

E. 9 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die strittige Wortmarke bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat (vgl. E. 7.6 hiervor), kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (vgl. Urteile des BGer 4A_607/2023 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[beige-brauner Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "ALOE FARMERS", B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 8.1 "WORLD ECONOMIC FORUM", B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 8 mit Hinweisen "Hospital Halbprivat"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 8.1 "World Economic Forum", B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2 "United for your success", B-2655/2013 E. 6.2, B-3792/2011 vom 23. August 2012 E. 7.1 "Fiducia").

E. 9.1 Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf die nachfolgenden nationalen Markeneintragungen, die alle innerhalb der akzeptablen Zeitspanne von acht Jahren liegen: Marke Nummer Klasse(n) Eintragung bon Père (fig.) CH 833'927 30, 32, 33 2025 Tout de bon (fig.) CH 813'534 24, 25, 40 2024 BON-RI CH 769'094 29, 30, 31 2020 BUON VIVO CH 742'478 29, 30, 43 2019 LE BON CHOIX SANTE CH 738'223 16, 35, 38, 41 2019 BON APP CH 729'336 9, 38, 41 2018 buon viando CH 718'367 5, 18, 29, 31, 41, 55 2018 Pasta Monica CH 810'209 30 2024 PASTAVERNE CH 805'941 43 2023 Pasta People CH 772'206 43 2021 PASTA FLAGGA CH 733'868 30 2019 LA PASTA DEL CASTELLO CH 720'700 29, 30, 43 2018

E. 9.2 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einer Markeneintragung sei die Übereinstimmung der relevanten Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen (angefochtene Verfügung, Ziff. 15). Dabei müssen die fraglichen Sachverhalte in jeder relevanten Hinsicht vergleichbar sein, weshalb das zu beurteilenden Zeichen im Hinblick auf die bezeichneten Waren und den Zeichenaufbau mit den herangezogenen Voreintragungen vergleichbar sein muss (vgl. Urteile des BVGer B-1774/2023 vom 14. Mai 2025 E. 6.4.2.2 "Variobend", B-1777/2023 E. 5.1 mit Hinweisen "AgentEco").

E. 9.3 Bei den Zeichen CH 833'927 bon Père und CH 813'534 Tout de bon handelt es sich um Wort-/Bildmarken, beim streitgegenständlichen Zeichen um eine Wortmarke. Die Eintragungen sind somit aufgrund ihrer Zeichenkonstruktion nicht vergleichbar.

E. 9.4 Die Marken CH 729'336 BON APP, CH 718'367 buon viando, CH 805'941 PASTAVERNE und CH 772'206 Pasta People bezeichnen andere Waren und Dienstleistungen als die streitgegenständliche Wortmarke. Mangels gleichartiger Waren bzw. Dienstleistung ist eine Vergleichbarkeit auch hier zu verneinen. Die darüber hinausgehenden Ausführungen der Vorinstanz zum Zeichen "buon viando", es handle sich bei "viando" immerhin um eine Mutilation des französischen Wortes für Fleisch "viande" ist nichts entgegenzusetzen, da es sich beim streitgegenständlichen Zeichen nicht um eine Mutilation handelt.

E. 9.5 Die Zeichen BON RI, BUON VIVO, LE BON COIX SANTE, BON APP, Pasta Monica, PASTA FLAGGA und LA PASTA DEL CASTELLO beinhalten zwar teilweise die Zeichenbestandteile "Bon" und "Pasta" unterscheiden sich aber im Übrigen vom streitgegenständlichen Zeichen, da sie zusätzliche Bestandteile, abweichende Schreibweisen oder eine Mehrwortstruktur aufweisen, selbst wenn sie teilweise Waren und Dienstleistungen derselben Klassen bezeichnen. Aus diesen Eintragungen kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 9.6 Weiterhin beruft sich die Beschwerdeführerin auf die folgenden, internationalen Registrierungen: Marke Nummer Klasse(n) Eintragung BON TON (fig.) IR 1'674'103 7, 11 2022 TOUT & BON (fig.) IR 1'638'144 21, 29, 30, 31, 32, 35, 39, 43, 45 2021 a bon (fig.) IR 1'599'797 16, 36 2021 Bon Mundo IR 1'577'615 30, 31, 25, 39, 40 2020 Bon Nero IR 1'580'692 30, 31, 35, 39, 40 2020 Bon Gelati IR 1'539'924 30 2020 100 BON (fig.) IR 1'341'029 3 2016 MASTERS OF PASTA IR 1'455'136 30, 35, 41, 43 2018 PASTAEMILIA (fig.) IR 1'686'384 29, 30, 35 2022 Bon Presso IR 1'577'614 - -

E. 9.7 Bei den Zeichen IR 1'674'103 BON TON (fig.), IR 1'638'144 TOUT & BON (fig.), IR 1'599'797 a bon (fig.), IR 1'686'384 PASTAEMILIA (fig.) und IR 1'341'029 100 BON (fig.) handelt es sich um Wort-/Bildmarken, die nicht mit der streitgegenständlichen Wortmarke vergleichbar sind, wobei letzteres ausserhalb des relevanten Zeitraums von 8 Jahren liegt.

E. 9.8 Das Zeichen IR 1'577'614 Bon Presso ist unter der angegebenen Nummer nicht auffindbar und es ist unklar, auf welche der unter diesem Namen im Register der WIPO erscheinenden Marken sich die Beschwerdeführerin bezieht.

E. 9.9 Den Zeichen IR 1'577'615 Bon Mundo und IR 1'580'692 Bon Nero fehlt es an einer vergleichbaren, klassenspezifischen Nähe zu den vorliegend bezeichneten Waren und Dienstleistungen: sie treten - im Unterschied zur streitgegenständlichen Marke BON PASTA - nicht als naheliegende Sachangaben in Erscheinung. Auch dieses Zeichen ist somit nicht vergleichbar.

E. 9.10 Das Zeichen IR 1'539'924 Bon Gelati bezeichnet Waren der Klasse 30 und ähnelt dem streitgegenständlichen Zeichen in seiner Konstruktion. Es besteht ebenfalls aus dem Zeichenbestandteil "Bon", dem der den schweizerischen Verkehrskreisen wohl bekannte Plural "Gelati" (Singular: Gelato) für Speiseeis folgt. In der Schweiz wurde dem Zeichen allerdings nur für einen Teil dieser Waren der Schutz zugesprochen (vgl. Notification de refus provisoire partiel (d'office) vom 14. Juni 2021, abrufbar unter < https://madrid.wipo.int/documentaccess/documentAccess?docid= 1473 485801 sowie Déclaration d'octroi partiel de la protection faisant suite à un refus provisoire - règle 18ter.2)ii) du règlement d'exéution (sur motifs absolus), abrufbar unter: https://madrid.wipo.int/documentaccess/documentAccess?docid= 1532073001, beide zuletzt abgerufen am 26. Mai 2026). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in diesem Fall eine andere Beurteilung als im vorliegenden Falle zugrunde gelegt hätte, denn insbesondere wurde diesem Zeichen auch nur teilweiser Schutz gewährt. Selbst unter der Annahme, dass dieses Zeichen mit dem streitgegenständlichen vergleichbar wäre, begründet eine allfällige Fehleintragung von "Bon Gelati" vorliegend noch keine rechtswidrige Praxis. Aus der Eintragung dieses Zeichens kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 9.11 Betreffend des Zeichens IR 1'455'136 MASTERS OF PASTA ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Zeichen für einen Grossteil der von ihm bezeichneten Dienstleistungen der mit dem obgenannten Zeichen übereinstimmenden Klasse 35 zugelassen wurde. Darüber hinaus kann aus diesem Vergleich nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

E. 9.12 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, das Gleichbehandlungsverbot sei verletzt worden, als unbegründet.

E. 10 Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter und subsubeventualiter, die Marke in eingeschränkter Form zum Schutz zuzulassen, namentlich unter Ausschluss von pasta-bezogenen Waren und Dienstleistungen bzw. von Waren und Dienstleistungen mit entsprechendem thematischem Bezug (vgl. Rechtsbegehren 4 und 5 der Beschwerde).

E. 10.1 Die Eventualbegehren sind dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführerin den Schutz der Marke in der Schweiz lediglich in einem entsprechend eingeschränkten sachlichen Umfang beansprucht. Eine solche Einschränkung reduziert den beantragten Schutzumfang und bleibt damit vom Streitgegenstand erfasst. In diesem Sinne ist auf die Eventualbegehren einzutreten und zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Einschränkungen geeignet sind, den festgestellten Schutzausschlussgrund zu beseitigen.

E. 10.2 Massgeblich bleibt das Verständnis der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise. Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses können einen beschreibenden Bezug nur beseitigen, wenn sie diesen klar, vollständig und anhand objektiver Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ausschliessen (vgl. Richtlinien des IGE, S. 131 f. mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 4.1 "Gipfeltreffen"). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass negative Einschränkungen hierfür sämtliche relevanten Bedeutungsgehalte erfassen und auf die betroffenen Schutzausschlussgründe - etwa Art, Zweck oder Gegenstand der Waren und Dienstleistungen - abgestimmt sein müssen. Allgemeine Formulierungen wie "nicht für Pasta" oder "nicht im Zusammenhang mit Pasta" genügen diesen Anforderungen nicht ohne Weiteres. Vorliegend wird "BON PASTA" von den mass-geblichen Verkehrskreisen als "gute Teigwaren" verstanden. Die beantragten Einschränkungen klammern diesen Bereich zwar formal aus, ändern aber nichts am Bedeutungsgehalt des Zeichens selbst. Der Verkehr wird die Marke ungeachtet der negativen Einschränkung weiterhin als Hinweis auf Pasta bzw. pasta-bezogene Lebensmittel auffassen. Zudem sind die Einschränkungen zu unbestimmt. Sie verneinen einen Bezug zu Pasta lediglich allgemein, ohne die verschiedenen beschreibenden Bezüge des Zeichens - namentlich Art, Zweck, Gegenstand oder thematische Ausrichtung - hinreichend präzise auszuschliessen. Die vorgeschlagenen Einschränkungen vermögen den beschreibenden Charakter des Zeichens daher nicht zu beseitigen. Die Eventualbegehren sind daher abzuweisen.

E. 11 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwertzwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Bemessungskriterien auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 13 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Katherina Schwendener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Mai 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6526/2025 Urteil vom 26. Mai 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener. Parteien Schwarz Produktion Stiftung & Co. KG, Langdorfer Strasse 23, DE-06667 Weissenfels, vertreten durch Dr. Michael Kikinis, Rechtsanwalt KIKINIS Anwaltskanzlei, Waffenplatzstrasse 10, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 1'734'220 BON PASTA. Sachverhalt: A. A.a Die Schwarz Produktion Stiftung & Co. KG (fortan: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der am 18. April 2023 gestützt auf die Unionsmarke EM 18784120 hinterlegten internationalen Registrierung Nr. 1'734'220 BON PASTA. Es handelt sich um eine Wortmarke, die für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist: Klasse 30: Farine et préparations à base de céréales; pâtes alimentaires fraîches et séchées, nouilles et boulettes de pâte; pâtes alimentaires; pâtes alimentaires accompagnées de viande et/ou poisson et/ou fruits de mer et/ou volaille et/ou saucisses et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes; nouilles; vermicelles en forme de rubans avec adjonction de viande et/ou poisson et/ou produits de la mer et/ou volaille et/ou saucisses et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes; plats préparés, se composant principalement de pâtes alimentaires ou plats cuisinés prêts à servir principalement à base de nouilles; plats préparés composés majoritairement de pâtes alimentaires avec adjonction de viande et/ou poisson et/ou saucisse et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes, les produits précités étant compris dans la classe 30; plats à base de pâtes alimentaires; y compris tous les produits précités sous forme réfrigérée, congelée et/ou conservée. Klasse 35: Publicité; Services d'administration, d'organisation et de gestion d'entreprises; travaux de bureau; services d'assistance administrative et de traitement de données; gestion, systématisation et traitement de données; publicité, marketing et services de conseillers, prestation de conseils et services d'assistance en matière de promotion; comptabilité, vérification de comptes et tenue de livres; location de machines et d'appareils de bureau; services de programmes de fidélisation, de primes et de récompenses; services de salons professionnels et d'expositions commerciales; services d'assistance commerciale, de gestion et administratifs; services de relations publiques; services de recrutement et de gestion des ressources humaines; démonstrations de produits et services de présentation de produits; services d'information et analyses commerciales, ainsi qu'études de marchés; services de conseillers d'affaires et prestation de conseils commerciaux; location de distributeurs automatiques; Distribution de produits publicitaires, de marketing et promotionnels; services de publicité, de marketing et de promotion; mise à disposition et location d'espaces, de temps et de supports publicitaires; informations commerciales; prestation de conseils et recherches en matière commerciale; fourniture d'informations commerciales; services de détail en lien avec la nourriture; services de détail en rapport avec des pâtes alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des produits alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des pâtes alimentaires; services de magasins de détail en lien avec de la farine et des préparations à base de céréales; services de vente en gros en rapport avec de la farine et services de vente en gros en rapport avec des préparations de céréales; services de marketing et publicité en ligne; services de conseillers et gestion en matière d'affaires commerciales; informations et conseils commerciaux aux consommateurs pour le choix de produits et services. Klasse 39: Services de transport; conditionnement et entreposage de marchandises; services d'emballage de nourriture; transport et livraison de marchandises. Klasse 40: Transformation alimentaire; transformation de produits alimentaires à des fins de production; conservation d'aliments; meunerie; broyage d'aliments; congélation d'aliments; conservation d'aliments; aliments cuits (traitement d'); traitement de prévention de la moisissure pour nourriture. A.b Am 8. Juni 2023 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (fortan: Vorinstanz) die beantragte Schutzausdehnung des Zeichens für die Schweiz. A.c Mit der Begründung, das Zeichen sei für einen Teil der bezeichneten Waren und Dienstleistungen beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig, erliess die Vorinstanz am 5. April 2024 gegen diese Schutzausdehnung eine teilweise provisorische Schutzverweigerung ("Notification de refus provisoire partiel [d'office])". A.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 5. September 2024 dagegen. Das Zeichen sei mehrdeutig, werde als Unternehmenshinweis auf das gleichnamige, zur Markeninhaberin gehörende Unternehmen verstanden. Es sei ihm daher vollständig, in Bezug auf die Klassen 35, 39 und 40 aber eventuell zumindest teilweise Schutz zu gewähren. A.e In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2024 hielt die Vorinstanz an der teilweisen Schutzverweigerung fest. A.f Mit Eingabe vom 20. März 2025 bestritt die Beschwerdeführerin weiterhin die Gemeingutzugehörigkeit und hielt an ihrem Antrag fest. A.g Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verweigerte die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 1'734'220 BON PASTA den Schutz in der Schweiz teilweise, namentlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 30:Farine et préparations à base de céréales; pâtes alimentaires fraîches et séchées, nouilles et boulettes de pâte; pâtes alimentaires; pâtes alimentaires accompagnées de viande et/ou poisson et/ou fruits de mer et/ou volaille et/ou saucisses et/ou fromage et/ou fruits et ou/légumes; nouilles; vermicelles en forme de rubans avec adjonction de viande et/ou poisson et/ou produits de la mer et/ou volaille et/ou saucisses et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes; plats préparés, se composant principalement de pâtes alimentaires ou plats cuisinés prêts à servir principalement à base de nouilles; plats préparés composés majoritairement de pâtes alimentaires avec adjonction de viande et/ou poisson et/ou saucisse et/ou fromage et/ou fruits et/ou légumes, les produits précités étant compris dans la classe 30; plats à base de pâtes alimentaires; y compris tous les produits précités sous forme réfrigérée, congelée et/ou conservée. Klasse 35: Services de détail en lien avec la nourriture; services de détail en rapport avec des pâtes alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des produits alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des pâtes alimentaires; informations et conseils commerciaux aux consommateurs pour le choix de produits et services. Klasse 39: Services de transport; conditionnement et entreposage de marchandises; services d'emballage de nourriture; transport et livraison de marchandises. Klasse 40: Transformation alimentaire; transformation de produits alimentaires à des fins de production; conservation d'aliments; broyage d'aliments; congélation d'aliments; conservation d'aliments; aliments cuits (traitement d'); traitement de prévention de la moisissure pour nourriture. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2025 sei insoweit aufzuheben, als damit für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 39 und 40 der Schutz der Internationalen Markenregistrierung Nr. 1734220 BON PASTA in der Schweiz zurückgewiesen wurde, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen: (vgl. vorstehend, A.g).

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Marke "BON PASTA" für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 39 und 40 den Schutz zu gewähren, nämlich: (vgl. vorstehend, A.g).

3. Eventualiter, die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Subeventualiter, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Marke "BON PASTA" für die folgenden zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 39 und 40 den Schutz in folgender eingeschränkter Form zu gewähren, nämlich: Klasse 30: Farine et préparations à base de céréales; tous les produits précités pas pour pâtes. Klasse 35: Services de détail en lien avec la nourriture; services de détail en rapport avec des pâtes alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des produits alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des pâtes alimentaires; informations et conseils commerciaux aux consommateurs pour le choix de produits et services, tous les services précités pas pour pâtes ou petits gâteaux. Klasse 39: Services de transport; conditionnement et entreposage de marchandises; services d'emballage de nourriture; transport et livraison de marchandises, tous les services précités pas pour pâtes ou petits gâteaux. Klasse 40: Transformation alimentaire; transformation de produits alimentaires à des fins de production; conservation d'aliments; broyage d'aliments; congélation d'aliments; conservation d'aliments; aliments cuits (traitement d'); traitement de prévention de la moisissure pour nourriture, tous les services précités pas pour pâtes ou petits gâteaux.

5. Subsubeventualiter, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Marke "BON PASTA" für die folgenden zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 39 und 40 den Schutz in folgender eingeschränkter Form zu gewähren: Klasse 30: Farine et préparations à base de céréales; tous les produits précités pas pour pâtes ou petits gâteaux. Klasse 35: Services de détail en lien avec la nourriture; services de détail en rapport avec des pâtes alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des produits alimentaires; services de vente en gros en rapport avec des pâtes alimentaires; informations et conseils commerciaux aux consommateurs pour le choix de produits et services, tous les services précités pas au sujet et pas en rapport avec pâtes ou petits gâteaux. Klasse 39: Services de transport; conditionnement et entreposage de marchandises; services d'emballage de nourriture; transport et livraison de marchandises, tous les services précités pas au sujet et pas en rapport avec pâtes, ou petits gâteaux. Klasse 40: Transformation alimentaire; transformation de produits alimentaires à des fins de production; conservation d'aliments; broyage d'aliments; congélation d'aliments; conservation d'aliments; aliments cuits (traitement d'); traitement de prévention de la moisissure pour nourriture, tous les services précités pas au sujet et pas en rapport avec pâtes, ou petits gâteaux.

6. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und Kostenfolgen zu Lasten der Bundeskasse, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens von der Vorinstanz zu edieren. Die Beschwerdeführerin argumentiert, das Zeichen sei sehr wohl unterscheidungskräftig und von der Vorinstanz fälschlicherweise dem Gemeingut zugerechnet worden. C. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2025 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung. Den Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe das Zeichen lediglich mosaikartig geprüft, weist sie von sich. Die mit Rechtsbegehren 4 und 5 begehrten Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses seien unzulässig. D. Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet. E. Soweit erforderlich, wird auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die strittige internationale Registrierung basiert auf einer Unionsmarke. Sowohl die Schweiz als auch die Europäische Union sind Mitglieder der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), und des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Da die Europäische Union nicht auch das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), unterzeichnet hat, war die Schutzverweigerung vorliegend innert 18 Monaten zu erklären (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a und b MMP). Daher wurde die am 8. Juni 2023 beginnende Frist mit Erklärung der provisorischen Schutzverweigerung vom 5. April 2024 eingehalten. 2.2 Als Zurückweisungsgrund kann die Vorinstanz angeben, die Marke entbehre jeder Unterscheidungskraft oder sei ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt, die "im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, des Ursprungsorts der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutzlandes üblich" seien (Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ). Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a MSchG. Lehre und Praxis zu dieser Norm können somit herangezogen werden (Urteil des BGer 4A_492/ 2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"). 3. 3.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/ Kamillan, Kamillon", 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat"). Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 142 I 127 E. 3.3.2 "Rote Schuhsohle", 139 III 176 E. 2 "You"; Urteile des BVGer B-5286/ 2018 vom 21. April 2020 E. 3.1 "Hybritec", B-684/2016 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 "Postauto"). 3.2 Sachbezeichnungen und beschreibenden Zeichen fehlt jede Unterscheidungskraft. Sie erschöpfen sich semantisch in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen darum unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über ein Merkmal der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden. Hierzu zählen namentlich Wörter, die vom Verkehr ausschliesslich als Hinweis auf die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung verstanden werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, in: Lucas David/Markus Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 84). 3.3 Nur weil ein Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, gehört es nicht zum Gemeingut. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr für einen erheblichen Teil der Adressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie erkennbar sein (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première", 127 III 160 E. 2.b/aa "Securitas"; Urteile des BVGer B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 "hype [fig.]", B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit"). 3.4 Auszugehen ist (1) vom begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteils, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. In der Folge ist (2) der kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke und im semantischen Zusammenwirken der Wortbestandteile festzustellen. Nur auf Antrag, im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung, ist allenfalls zu prüfen, (3) ob der Markengebrauch das Sprachverständnis des Verkehrs beeinflusst und damit einen Sprachwandel bewirkt hat (Urteil des BVGer B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.4 "Face ID"). Eine mögliche Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann sich auf einen eindeutigen Sinn mit beschreibendem Charakter reduzieren, sobald dieses mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Relation tritt (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "Firemaster"; Urteil des BVGer B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4 "Hospital Halbprivat"). Wenn sich das Zeichen ohne Weiteres in zwei oder mehrere verständliche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Segmentierung an sich keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der der Qualifikation als beschreibendes Zeichen entgegenstehen würde (Urteile des BVGer B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2 "Digiline", B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]"). 3.5 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache derselbe Stellenwert zukommt. Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Marke auch nur aus Sicht einer der Landessprachen schutzunfähig ist (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller", 128 III 477 E. 1.5 "Première", 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des BVGer B-7875/ 2024 vom 11. November 2025 E. 3.2.1 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9). 3.6 Grenzfälle zum Gemeingut, die an sich schutzfähig sind, sind einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch Uhrband", 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 4.8 "Truedepth"). 4. 4.1 De Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit der von ihr geltend gemachten Bedeutung des Zeichens als Unternehmenskennzeichen auseinandergesetzt, die Zurückweisung einzelner Waren und Dienstleistungen nicht hinreichend substantiiert begründet und ihre Eventualanträge auf negative Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht ausreichend geprüft. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich anzuhören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht, sich ausdrücklich mit jedem einzelnen tatsächlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Die Begründung eines Entscheids genügt vielmehr bereits dann den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie so abgefasst ist, dass die betroffene Partei dessen Tragweite erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann (BGE 149 V 156 E. 6.1, 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 142 II 49 E. 9.2). 4.3 Die Vorinstanz legte begründet dar, weshalb sie das Zeichen BON PASTA als beschreibende Angabe und damit als Gemeingut qualifizierte. Dabei setzte sie sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, insbesondere mit dem Verständnis der Zeichenbestandteile sowie dem geltend gemachten Bedeutungsgehalt des Zeichens. Dass sie der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht folgte oder einzelne Argumente nicht ausdrücklich in allen Einzelheiten behandelte, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz sodann nicht gehalten, jede einzelne Ware oder Dienstleistung isoliert und in gleicher Ausführlichkeit gesondert zu begründen: es genügte, die tragenden Überlegungen für Gruppen von Waren und Dienstleistungen mit vergleichbarem sachlichem Bezug darzulegen (vgl. Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8 August 2023 E. 2.2 "Truedepth"). Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung substantiiert anzufechten, wie ihre ausführliche Beschwerdebegründung zeigt. Schliesslich trifft auch der Einwand nicht zu, die Vorinstanz habe die eventualiter beantragten Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unbehandelt gelassen. Die angefochtene Verfügung setzt sich ausdrücklich mit diesen Anträgen auseinander und legt dar, weshalb die vorgeschlagenen negativen Einschränkungen aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet seien, den Schutzausschlussgrund zu beseitigen. Ob diese Beurteilung materiell zutrifft, bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. 4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht liegt damit nicht vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die bezeichneten Waren der Klasse 30 sind Teigwaren, nudelbasierte Fertiggerichte sowie Mehl- und Getreidezubereitungen. Diese Waren richten sich in erster Linie an das breite Publikum, das diese Waren regelmässig im Detailhandel nachfragt, daneben aber auch an Fachkreise des Lebensmittelhandels und der Gastronomie. Die Dienstleistungen der Klasse 35 betreffen insbesondere Detail- und Grosshandelsdienstleistungen im Lebensmittelbereich, die Dienstleistungen der Klasse 39 Transport-, Lager-, Verpackungs- und Lieferdienstleistungen für Waren bzw. Lebensmittel. Gegenstand der Klasse 40 bilden Dienstleistungen der Lebensmittelverarbeitung und -behandlung. Diese Dienstleistungen richten sich je nach Art sowohl an ein breites Publikum, insbesondere im Bereich des Detailhandels, als auch an Fachkreise, namentlich aus den Bereichen Handel, Logistik und Lebensmittelverarbeitung. Insgesamt ist somit von aus Endverbrauchern und Fachkreisen bestehenden Verkehrskreisen auszugehen. Die massgeblichen Verkehrskreise des Zeichens sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmerinnen und -abnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.9 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5). Soweit die Beschwerdeführerin einzelne Fachgruppen - wie etwa Konditorinnen und Konditoren - ausklammern möchte, vermag dies an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat dem Zeichen den Schutz verweigert, da BON PASTA als Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen verstanden werde. "Bon" sei zudem anpreisend, da es einerseits als umgangssprachliche Variante vom italienischen "buon/buono" verstanden werde, was auf Deutsch "gut" bedeute. Die massgeblichen Fachkreise würden diesen Sinngehalt ohne Weiteres erfassen, sodass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei. Schliesslich handle es sich weder um einen einzutragenden Grenzfall noch müssten ausländische Eintragungen berücksichtigt werden. 6.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihr Zeichen unterscheidungskräftig. Sie bestreitet den beschreibenden Sinngehalt für sämtliche Waren und Dienstleistungen. Sie stellt insbesondere in Abrede, dass der Zeichenbestandteil "bon" von italienischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von "buono" verstanden werde. Der gedankliche Aufwand vom französischen "bon" zu "buono" zu gelangen sei vielmehr zu gross, als dass die massgeblichen Verkehrskreise diesen machten. Sie verweist zudem auf ähnliche Voreintragungen und ausländische Eintragungen.

7. Es ist zu prüfen, ob das strittige Zeichen BON PASTA in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren unterscheidungskräftig ist. 7.1 Das Zeichen BON PASTA ist eine Wortmarke und besteht aus den Begriffen "Bon" und "Pasta". 7.1.1 "Bon" ist ein dem französischen Grundwortschatz zugehöriges Adjektiv mit der Bedeutung "gut", "passend", "richtig". Es ist zudem ein Nomen mit der deutschen Bedeutung "Gute", "Gutes", "Guter", aber auch "Gutschein", "Bon", "Schein", "Zettel" (statt vieler zu Vorgenanntem:, abgerufen am 26. Mai 2026). Für französischsprachige Verkehrskreise wird der Zeichenbestandteil somit ohne weiteres als das französische Wort für "gut" erkannt, wobei es sich um ein alltägliches, unmittelbar verständliches Adjektiv mit klar positiver Wertung handelt. Auch die Bedeutung "Gutschein, Bon, Schein, Zettel" ist gebräuchlich und wird ohne weiteres verstanden. 7.1.2 Die standardsprachliche italienische Form des Adjektivs "gut" lautet "buono" und wird in attributiver Stellung regelmässig zu "buon" verkürzt (z.B. "buon giorno"). Im Italienischen treten neben der standardsprachlichen Form "buono" auch verkürzte und phonetisch reduzierte Varianten auf. In bestimmten Wortbildungen (z.B. "bonanima", "bontempone") erscheint "bon" zwar nicht als eigenständiges Wort, immerhin aber als Bestandteil etablierter Ausdrücke, die denselben lexikalischen Ursprung haben. Auch wenn es sich dabei um lexikalisierte Formen handelt, zeigen sie doch, dass "bon" im italienischen Sprachraum mit der Bedeutung "gut" assoziiert wird (vgl. Urteil des BVGer B-7424/2006 vom 12. November 2007 E. 3.5 "Bona"). Der Bestandteil "bon" entspricht hier unmittelbar dem französischen "bon" und steht erkennbar in engem sprachlichem Zusammenhang mit dem italienischen "buono". Diese Übereinstimmung ist für die schweizerischen Verkehrskreise bedeutend, da Französisch ebenso wie Italienisch eine Landessprache ist und entsprechende Grundbegriffe allgemein als bekannt vorausgesetzt werden dürften. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der italienischsprachigen Verkehrskreise "bon" ohne besonderen Denkaufwand mit der Bedeutung "gut" in Verbindung bringt, wenigstens durch die unmittelbare Übereinstimmung mit dem französischen Grundwortschatzbegriff "bon". Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Zeichenbestandteil "Bon" im italienischsprachigen Teil der Schweiz unter anderem als positiv wertender Begriff im Sinne von "gut" verstanden werden kann. 7.1.3 Das Adjektiv "bon" existiert auf Deutsch nicht, wohl aber ist das Nomen in zusammengesetzten Wörtern wie "Kassenbon" oder im Sinne von Gutschein geläufig (vgl. Dudeneintrag zu "Bon", abrufbar unter, abgerufen am 26. Mai 2026). Im Duden findet er zudem als umgangssprachliches Wort für "gut" Erwähnung (vgl. Dudeneintrag zu "bon", abrufbar unter, abgerufen am 26. Mai 2026). Darüber hinaus ist Französisch in der Deutschschweiz obligatorische Schulsprache und "bon" gehört zum Grundwortschatz (vgl. oben E. 7.1.2). Die Ausführungen zur Landessprache sind hier ebenso anwendbar (vgl. E. 7.1.2). 7.1.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass "bon" in Kombination mit einem darauffolgenden Hauptwort auf Französisch unmittelbar und primär als "gut" verstanden wird und eine sprachliche Nähe zum italienischen "buono" respektive "buon" aufweist. Angesichts des Status des Französischen als schweizerische Landessprache und der Zugehörigkeit von "bon" zum Basiswortschatz (siehe oben E. 7.1.1) liegt ein entsprechendes Verständnis auch bei den - mit elementaren Begriffen der anderen Landessprachen vertrauten - italienisch- und deutschsprachigen schweizerischen Verkehrskreisen nahe. 7.2 Fraglich ist, wie der Zeichenbestandteil "PASTA" von den Verkehrskreisen verstanden wird. 7.2.1 Für die italienischsprachigen Verkehrskreise ist "pasta" ein Begriff des Grundwortschatzes. "Pasta" bezeichnet, soweit vorliegend einschlägig, zunächst allgemein eine aus Mehl und Wasser hergestellte Masse ("impasto di farina e acqua") und sodann im lebensmittelbezogenen Kontext die daraus hergestellten Teigwaren ("pasta alimentare") (vgl. Vocabolario Treccani,, abgerufen am 26. Mai 2026). Der Begriff weist damit die eng zusammenhängenden Bedeutungen "Teig" einerseits und "Teigwaren" andererseits auf. Beide Bedeutungen sind im italienischen Sprachgebrauch geläufig und ohne Weiteres verständlich. Für italienischsprachige Verkehrskreise erschliesst sich "pasta" daher unmittelbar als Bezeichnung einer Teigmasse oder von Teigwaren. 7.2.2 Im deutschsprachigen Raum ist "Pasta" als Lehnwort aus dem Italienischen fest im allgemeinen Sprachgebrauch verankert. Nach dem Duden bezeichnet "Pasta" in erster Linie "Teigwaren italienischer Art". Die Bedeutung "Teig" oder "Paste" ist demgegenüber nicht üblich. Im schweizerischen Alltagsgebrauch, insbesondere in Gastronomie, Detailhandel und Werbung, wird "Pasta" als Oberbegriff für Teigwaren verstanden. Für deutschsprachige Verkehrskreise erschliesst sich der Begriff daher ohne gedanklichen Aufwand als Bezeichnung einer bestimmten Lebensmittelkategorie, nämlich Teigwaren. 7.2.3 Im Französischen ist die geläufige Bezeichnung für Teigwaren grundsätzlich "pâtes", während "pâte" eine Teigmasse bezeichnet. Der Ausdruck "pasta" wird jedoch, als aus dem Italienischen übernommenes Fremdwort, insbesondere im gastronomischen Kontext ebenfalls verwendet und von den Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf italienische Teigwaren verstanden (vgl. Larousse, Stichwort "pasta"). Die Bedeutung im Sinne von "Teig" wird im Französischen hingegen regelmässig durch "pâte" wiedergegeben. Für französischsprachige Verkehrskreise steht bei "pasta" daher klar die Bedeutung "Teigwaren" im Vordergrund. 7.3 Im Zusammenspiel der beiden Wortelemente wird "BON PASTA" von den massgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als "gute Teigwaren" verstanden, mag auf Französisch auch eher von "des bonnes pasta" gesprochen und das erste Wort als französisches, das zweite hingegen als italienisches Wort erkannt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche oder interpretationsbedürftige Wortverbindung, sondern um eine sprachlich naheliegende Kombination eines einfachen, wertenden Adjektivs mit einer unmittelbar verständlichen Sachbezeichnung. Die Verbindung beider Elemente führt damit zu einer unmittelbar erfassbaren, beschreibenden Gesamtaussage über die Qualität der so bezeichneten Waren. Ein gedanklicher Zwischenschritt oder eine analysierende Betrachtungsweise ist hierfür nicht erforderlich. Zu prüfen bleibt, ob sich dieses Verständnis in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem unmittelbaren Sachhinweis erschöpft. 7.3.1 Für die in Klasse 30 bezeichneten Waren, die im Kern verschiedene Arten von Teigwaren - einschliesslich Nudeln und vergleichbarer Teigerzeugnisse -, daraus hergestellte oder damit kombinierte Lebensmittel sowie darauf basierende Fertiggerichte in unterschiedlichen Verarbeitungs- und Konservierungsformen umfassen, ist dies ohne Weiteres zu bejahen. "Pasta" bezeichnet hier die Ware selbst oder jedenfalls deren wesentlichen Bestandteil; "bon" erschöpft sich in einer einfachen Qualitätsanpreisung. Die Zeichenkombination wird damit unmittelbar als Hinweis auf gute Teigwaren bzw. qualitativ gute pasta-basierte Erzeugnisse verstanden. Dies gilt auch für Mehl sowie Zubereitungen auf Getreidebasis. Diese Waren bezeichnen Pasta zwar nicht unmittelbar, stehen jedoch in einem engen funktionalen Zusammenhang zu deren Herstellung. Die massgeblichen Verkehrskreise werden "BON PASTA" insoweit naheliegend als Hinweis auf Waren verstehen, die zur Herstellung von Pasta bzw. Teig bestimmt oder hierfür besonders geeignet sind. Auch hier verbleibt die Zeichenkombination im Bereich einer sachbezogenen und anpreisenden Aussage. 7.3.2 Für die Dienstleistungen der Klasse 35 ist zu unterscheiden. Soweit Detail- und Grosshandelsdienstleistungen beansprucht werden, die ausdrücklich Teigwaren betreffen, beschreibt das Zeichen den Gegenstand dieser Dienstleistungen unmittelbar. Der Verkehr versteht BON PASTA insoweit ohne Weiteres als Hinweis auf Handelsdienstleistungen im Bereich guter Teigwaren bzw. pasta-basierter Lebensmittel. Ein sachbezogenes Verständnis liegt auch bei den weiter gefassten Detail- und Grosshandelsdienstleistungen im Lebensmittelbereich sowie bei Handelsdienstleistungen betreffend Mehl und Zubereitungen auf Getreidebasis nahe. Diese Dienstleistungen können Warenbereiche erfassen, zu denen Teigwaren selbst, teigwarenbasierte Lebensmittel oder typische Ausgangsstoffe für deren Herstellung gehören können. Im Verkehr werden Handelsdienstleistungen regelmässig über das angebotene Sortiment oder einen Sortimentsschwerpunkt beschrieben. BON PASTA wird daher auch insoweit als Hinweis auf einen entsprechenden Angebotsbereich verstanden, nicht als individualisierender Herkunftshinweis. 7.3.3 Gleiches gilt für kommerzielle Informationen und Verbraucherberatung bei der Auswahl von Produkten und Dienstleistungen. Solche Dienstleistungen können thematisch spezialisiert sein. Vorliegend liegt mit Blick auf das beanspruchte Waren- und Dienstleistungsspektrum ein Verständnis von BON PASTA als Hinweis auf kommerzielle Informationen und Beratung im Bereich von Pasta, pasta-bezogenen Lebensmitteln oder entsprechenden Angeboten nahe. 7.3.4 Bei den Dienstleistungen der Klasse 39 ist der beschreibende Bezug weniger unmittelbar als bei den Waren der Klasse 30 und den Handelsdienstleistungen der Klasse 35. Die beanspruchten Transport-, Lager-, Verpackungs- und Lieferdienstleistungen können jedoch nach dem beförderten, gelagerten oder verpackten Gut bzw. nach einem typischen Warenbereich bezeichnet werden. Dies gilt besonders für Verpackungsdienstleistungen im Lebensmittelbereich, bei denen ein Bezug zu Teigwaren oder pasta-basierten Produkten naheliegt. BON PASTA erscheint daher auch insoweit als Hinweis auf den Gegenstand oder einen naheliegenden Spezialisierungsbereich der Dienstleistungen, nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. 7.3.5 Vergleichbar verhält es sich mit den Dienstleistungen der Klasse 40, Diese Leistungen betreffen die Verarbeitung, Behandlung und Konservierung von Lebensmitteln. Auch solche Dienstleistungen können aus Sicht der Verkehrskreise über den bearbeiteten Produktbereich oder über einen naheliegenden sachlichen Tätigkeitsbereich umschrieben werden. Mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des Zeichens liegt es daher nahe, BON PASTA als Hinweis auf die qualitativ gute Verarbeitung, Behandlung oder Konservierung von pasta-bezogenen Lebensmitteln oder auf einen entsprechenden Spezialisierungsbereich zu verstehen. Ein individualisierender Herkunftshinweis tritt demgegenüber nicht hervor. 7.3.6 Zusammenfassend wird BON PASTA für die pasta-spezifischen Waren der Klasse 30 unmittelbar als Sach- und Qualitätsangabe verstanden. Für die übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen erschöpft sich das Zeichen jedenfalls in einem naheliegenden Hinweis auf Bestimmung, Gegenstand, Schwerpunkt oder thematische Ausrichtung. 7.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert, ein erheblicher Teil der Verkehrskreise würde diesen begrifflichen Sinngehalt nicht erfassen und das Zeichen abweichend verstehen. Eine originelle oder mehrdeutige Bedeutung entsteht indessen nicht. Es fehlt an einem semantischen Überschuss, der geeignet wäre, die Zeichenkombination als betrieblichen Herkunftshinweis erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass im Lebensmittelbereich einfache, positiv wertende Adjektive wie "gut", "fein" oder "delizioso" regelmässig als beschreibende bzw. anpreisende Angaben verstanden werden. Der Verkehr ist daran gewöhnt, solchen Aussagen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich eine werbliche Aussage zur Qualität der Produkte zu entnehmen. BON PASTA fügt sich in dieses Muster ein. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf "FreshDelica" (Beschwerde, Rz. 28) führt zu keinem anderen Ergebnis: Während dort nach den Richtlinien der Vorinstanz offenbar eine hinreichend eigenständige Kombination angenommen wird, erschöpft sich "BON PASTA" in der Verbindung einer unmittelbar verständlichen Qualitätsangabe mit einer Sachbezeichnung (vgl. Richtlinien des IGE, S. 152, Ziff. 4.4.9.5). 7.5 Die Beschwerdeführerin bezieht sich zudem auf BGE 145 III 178 betreffend das Zeichen "APPLE". Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass BON PASTA analog zum Zeichen "APPLE" aufgrund eines "notorisch überragenden Bekanntheitsgrades" und als "allgemein bekannte Firmenbezeichnung" (vgl. Beschwerde, Rz. 22 und 26) von schweizerischen Konsumenten sofort und ohne weiteres als Unternehmenshinweis verstanden wird. Nur weil das Unternehmen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Google-Recherche zum Suchbegriff "BON PASTA" als erster Treffer erscheint, lässt dies nicht auf eine erhöhte Bekanntheit schliessen. Der obgenannte BGE ist vorliegend nicht einschlägig. 7.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen BON PASTA nicht als individualisierenden Herkunftshinweis verstehen, sondern als beschreibende bzw. anpreisende Angabe im Zusammenhang mit Pasta, pasta-bezogenen Lebensmitteln sowie darauf bezogenen Dienstleistungen. Auf die Einholung eines demoskopischen Gutachtens (Beschwerde, Rz. 43) kann verzichtet werden. Die Bedeutung der Zeichenbestandteile sowie deren Zusammenspiel erschliessen sich den massgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres aus dem allgemeinen Sprachverständnis. Das Gericht ist gestützt darauf in der Lage, die Verkehrsauffassung selbst zu beurteilen. In antizipierter Beweiswürdigung ist nicht zu erwarten, dass ein Gutachten zu einem anderen Ergebnis führen würde. Das Zeichen BON PASTA ist im Ergebnis beschreibend und wurde von der Vorinstanz korrekterweise dem Gemeingut zugerechnet.

8. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das streitgegenständliche Zeichen sei in der EU und insbesondere in Deutschland von den entsprechenden Markenämtern eingetragen worden. Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein. Angesichts des wie unter E. 7 hiervorher festgestellten, klaren Gemeingutcharakters des Zeichens, handelt es sich nicht um einen Zweifelsfall, bei dem allenfalls ein Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag geben könnte, um dem Zeichen Schutz zu gewähren (Urteile des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 7 "Ecoshell", B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 7 "NeoGear")

9. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die strittige Wortmarke bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat (vgl. E. 7.6 hiervor), kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (vgl. Urteile des BGer 4A_607/2023 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[beige-brauner Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "ALOE FARMERS", B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 8.1 "WORLD ECONOMIC FORUM", B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 8 mit Hinweisen "Hospital Halbprivat"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 8.1 "World Economic Forum", B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2 "United for your success", B-2655/2013 E. 6.2, B-3792/2011 vom 23. August 2012 E. 7.1 "Fiducia"). 9.1 Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf die nachfolgenden nationalen Markeneintragungen, die alle innerhalb der akzeptablen Zeitspanne von acht Jahren liegen: Marke Nummer Klasse(n) Eintragung bon Père (fig.) CH 833'927 30, 32, 33 2025 Tout de bon (fig.) CH 813'534 24, 25, 40 2024 BON-RI CH 769'094 29, 30, 31 2020 BUON VIVO CH 742'478 29, 30, 43 2019 LE BON CHOIX SANTE CH 738'223 16, 35, 38, 41 2019 BON APP CH 729'336 9, 38, 41 2018 buon viando CH 718'367 5, 18, 29, 31, 41, 55 2018 Pasta Monica CH 810'209 30 2024 PASTAVERNE CH 805'941 43 2023 Pasta People CH 772'206 43 2021 PASTA FLAGGA CH 733'868 30 2019 LA PASTA DEL CASTELLO CH 720'700 29, 30, 43 2018 9.2 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einer Markeneintragung sei die Übereinstimmung der relevanten Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen (angefochtene Verfügung, Ziff. 15). Dabei müssen die fraglichen Sachverhalte in jeder relevanten Hinsicht vergleichbar sein, weshalb das zu beurteilenden Zeichen im Hinblick auf die bezeichneten Waren und den Zeichenaufbau mit den herangezogenen Voreintragungen vergleichbar sein muss (vgl. Urteile des BVGer B-1774/2023 vom 14. Mai 2025 E. 6.4.2.2 "Variobend", B-1777/2023 E. 5.1 mit Hinweisen "AgentEco"). 9.3 Bei den Zeichen CH 833'927 bon Père und CH 813'534 Tout de bon handelt es sich um Wort-/Bildmarken, beim streitgegenständlichen Zeichen um eine Wortmarke. Die Eintragungen sind somit aufgrund ihrer Zeichenkonstruktion nicht vergleichbar. 9.4 Die Marken CH 729'336 BON APP, CH 718'367 buon viando, CH 805'941 PASTAVERNE und CH 772'206 Pasta People bezeichnen andere Waren und Dienstleistungen als die streitgegenständliche Wortmarke. Mangels gleichartiger Waren bzw. Dienstleistung ist eine Vergleichbarkeit auch hier zu verneinen. Die darüber hinausgehenden Ausführungen der Vorinstanz zum Zeichen "buon viando", es handle sich bei "viando" immerhin um eine Mutilation des französischen Wortes für Fleisch "viande" ist nichts entgegenzusetzen, da es sich beim streitgegenständlichen Zeichen nicht um eine Mutilation handelt. 9.5 Die Zeichen BON RI, BUON VIVO, LE BON COIX SANTE, BON APP, Pasta Monica, PASTA FLAGGA und LA PASTA DEL CASTELLO beinhalten zwar teilweise die Zeichenbestandteile "Bon" und "Pasta" unterscheiden sich aber im Übrigen vom streitgegenständlichen Zeichen, da sie zusätzliche Bestandteile, abweichende Schreibweisen oder eine Mehrwortstruktur aufweisen, selbst wenn sie teilweise Waren und Dienstleistungen derselben Klassen bezeichnen. Aus diesen Eintragungen kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.6 Weiterhin beruft sich die Beschwerdeführerin auf die folgenden, internationalen Registrierungen: Marke Nummer Klasse(n) Eintragung BON TON (fig.) IR 1'674'103 7, 11 2022 TOUT & BON (fig.) IR 1'638'144 21, 29, 30, 31, 32, 35, 39, 43, 45 2021 a bon (fig.) IR 1'599'797 16, 36 2021 Bon Mundo IR 1'577'615 30, 31, 25, 39, 40 2020 Bon Nero IR 1'580'692 30, 31, 35, 39, 40 2020 Bon Gelati IR 1'539'924 30 2020 100 BON (fig.) IR 1'341'029 3 2016 MASTERS OF PASTA IR 1'455'136 30, 35, 41, 43 2018 PASTAEMILIA (fig.) IR 1'686'384 29, 30, 35 2022 Bon Presso IR 1'577'614 - - 9.7 Bei den Zeichen IR 1'674'103 BON TON (fig.), IR 1'638'144 TOUT & BON (fig.), IR 1'599'797 a bon (fig.), IR 1'686'384 PASTAEMILIA (fig.) und IR 1'341'029 100 BON (fig.) handelt es sich um Wort-/Bildmarken, die nicht mit der streitgegenständlichen Wortmarke vergleichbar sind, wobei letzteres ausserhalb des relevanten Zeitraums von 8 Jahren liegt. 9.8 Das Zeichen IR 1'577'614 Bon Presso ist unter der angegebenen Nummer nicht auffindbar und es ist unklar, auf welche der unter diesem Namen im Register der WIPO erscheinenden Marken sich die Beschwerdeführerin bezieht. 9.9 Den Zeichen IR 1'577'615 Bon Mundo und IR 1'580'692 Bon Nero fehlt es an einer vergleichbaren, klassenspezifischen Nähe zu den vorliegend bezeichneten Waren und Dienstleistungen: sie treten - im Unterschied zur streitgegenständlichen Marke BON PASTA - nicht als naheliegende Sachangaben in Erscheinung. Auch dieses Zeichen ist somit nicht vergleichbar. 9.10 Das Zeichen IR 1'539'924 Bon Gelati bezeichnet Waren der Klasse 30 und ähnelt dem streitgegenständlichen Zeichen in seiner Konstruktion. Es besteht ebenfalls aus dem Zeichenbestandteil "Bon", dem der den schweizerischen Verkehrskreisen wohl bekannte Plural "Gelati" (Singular: Gelato) für Speiseeis folgt. In der Schweiz wurde dem Zeichen allerdings nur für einen Teil dieser Waren der Schutz zugesprochen (vgl. Notification de refus provisoire partiel (d'office) vom 14. Juni 2021, abrufbar unter < https://madrid.wipo.int/documentaccess/documentAccess?docid= 1473 485801 sowie Déclaration d'octroi partiel de la protection faisant suite à un refus provisoire - règle 18ter.2)ii) du règlement d'exéution (sur motifs absolus), abrufbar unter: https://madrid.wipo.int/documentaccess/documentAccess?docid= 1532073001, beide zuletzt abgerufen am 26. Mai 2026). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in diesem Fall eine andere Beurteilung als im vorliegenden Falle zugrunde gelegt hätte, denn insbesondere wurde diesem Zeichen auch nur teilweiser Schutz gewährt. Selbst unter der Annahme, dass dieses Zeichen mit dem streitgegenständlichen vergleichbar wäre, begründet eine allfällige Fehleintragung von "Bon Gelati" vorliegend noch keine rechtswidrige Praxis. Aus der Eintragung dieses Zeichens kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.11 Betreffend des Zeichens IR 1'455'136 MASTERS OF PASTA ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Zeichen für einen Grossteil der von ihm bezeichneten Dienstleistungen der mit dem obgenannten Zeichen übereinstimmenden Klasse 35 zugelassen wurde. Darüber hinaus kann aus diesem Vergleich nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. 9.12 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, das Gleichbehandlungsverbot sei verletzt worden, als unbegründet.

10. Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter und subsubeventualiter, die Marke in eingeschränkter Form zum Schutz zuzulassen, namentlich unter Ausschluss von pasta-bezogenen Waren und Dienstleistungen bzw. von Waren und Dienstleistungen mit entsprechendem thematischem Bezug (vgl. Rechtsbegehren 4 und 5 der Beschwerde). 10.1 Die Eventualbegehren sind dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführerin den Schutz der Marke in der Schweiz lediglich in einem entsprechend eingeschränkten sachlichen Umfang beansprucht. Eine solche Einschränkung reduziert den beantragten Schutzumfang und bleibt damit vom Streitgegenstand erfasst. In diesem Sinne ist auf die Eventualbegehren einzutreten und zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Einschränkungen geeignet sind, den festgestellten Schutzausschlussgrund zu beseitigen. 10.2 Massgeblich bleibt das Verständnis der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise. Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses können einen beschreibenden Bezug nur beseitigen, wenn sie diesen klar, vollständig und anhand objektiver Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ausschliessen (vgl. Richtlinien des IGE, S. 131 f. mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 4.1 "Gipfeltreffen"). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass negative Einschränkungen hierfür sämtliche relevanten Bedeutungsgehalte erfassen und auf die betroffenen Schutzausschlussgründe - etwa Art, Zweck oder Gegenstand der Waren und Dienstleistungen - abgestimmt sein müssen. Allgemeine Formulierungen wie "nicht für Pasta" oder "nicht im Zusammenhang mit Pasta" genügen diesen Anforderungen nicht ohne Weiteres. Vorliegend wird "BON PASTA" von den mass-geblichen Verkehrskreisen als "gute Teigwaren" verstanden. Die beantragten Einschränkungen klammern diesen Bereich zwar formal aus, ändern aber nichts am Bedeutungsgehalt des Zeichens selbst. Der Verkehr wird die Marke ungeachtet der negativen Einschränkung weiterhin als Hinweis auf Pasta bzw. pasta-bezogene Lebensmittel auffassen. Zudem sind die Einschränkungen zu unbestimmt. Sie verneinen einen Bezug zu Pasta lediglich allgemein, ohne die verschiedenen beschreibenden Bezüge des Zeichens - namentlich Art, Zweck, Gegenstand oder thematische Ausrichtung - hinreichend präzise auszuschliessen. Die vorgeschlagenen Einschränkungen vermögen den beschreibenden Charakter des Zeichens daher nicht zu beseitigen. Die Eventualbegehren sind daher abzuweisen.

11. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwertzwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Bemessungskriterien auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

13. Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Katherina Schwendener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Mai 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- EJPD (Gerichtsurkunde)