Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten retour) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 52718; Einschreiben; Beilagen: Akten retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 24. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-650/2016 Urteil vom 23. Mai 2016 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. April 2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 182 Zivildiensttagen verpflichtet worden ist, dass der Beschwerdeführer hiervon einzig einen Diensttag (Einführungskurs) absolviert hat, dass die Regionalzentren Luzern und Rüti dem Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2014 drei Dienstverschiebungen gewährt haben, dass das Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an seine Einsatzpflicht für das Jahr 2015 (mindestens 54 Diensttage) erinnert und ihn aufgefordert hat, eine Einsatzvereinbarung einzureichen, dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer nach mehreren Telefon- und E-Mailkontakten mit Schreiben vom 26. Januar 2015 ermahnt hat, bis zum 28. Februar 2015 eine Einsatzvereinbarung für den Zivildiensteinsatz für das Jahr 2015 von mindestens 54 Diensttagen einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2015 ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an ein Gespräch mit dem Regionalzentrum am 31. März 2015 sein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Schreiben vom 7. Mai 2014 (recte: 2015) erneuert und vor allem gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat, dass er dem Regionalzentrum ein Arztzeugnis von PD Dr. med. Y._______, vom 2. April 2015 beigelegt hat, in welchem insbesondere festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei wegen einer schwerwiegenden neurotischen Aggressionshemmung mit zwanghaften und depressiv gefärbten Zügen nicht zivildiensttauglich, weshalb es dringend angezeigt sei, ihn von der Zivildienstpflicht zu befreien, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Regionalzentrums vom 9. Juli 2015 zur medizinischen Abklärung bei Dr. med. Dipl. Psych. Z._______ (nachfolgend: Vertrauensarzt) aufgeboten worden ist, dass der Vertrauensarzt in seinem Bericht vom 3. Oktober 2015 unter anderem festgehalten hat, es sei beim Beschwerdeführer keine namhafte psychiatrische Störung eruierbar, die Beschwerden einer Anpassungsstörung mit egoistischen Elementen und die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien zudem innerhalb normaler psychischer Schwankungsbreiten und eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten, dass der Vertrauensarzt weiter ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits- und leistungsfähig und es seien keine Gefährdungen/Eventualitäten ersichtlich, die die Dienstpflicht beeinträchtigen könnten, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 insbesondere mit Verweis auf die vorhandene Arbeitsfähigkeit abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung einer Neubeurteilung durch einen anderen Vertrauensarzt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. März 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass die Zivildienstpflicht mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst endet (Art. 11 Abs. 1 ZDG); dass die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst verfügt, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG); dass sich die zivildienstpflichtige Person mit Bezug auf ihren Einsatz den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen hat (Art. 33 Abs. 1 ZDG); dass die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen kann, wobei die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein kann (Art. 18 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01; dass der Vertrauensarzt in diesem Fall der Vollzugsstelle mitteilt, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen (Art. 18 Abs. 2 ZDV); dass gemäss Art. 18 Abs. 3 ZDV als dauernd arbeitsunfähig insbesondere eine zivildienstpflichtige Person gilt, welcher durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde; dass die Vollzugsstelle in diesen Fällen keinen Vertrauensarzt beizuziehen hat (Art. 18 Abs. 3 in fine ZDV); dass die Vollzugsstelle gemäss Art. 18 Abs. 4 ZDV eine zivildienstpflichtige Person zudem als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen kann, wenn diese unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt; dass die Vollzugsstelle in diesen Fällen einen Vertrauensarzt beizuziehen hat (Art. 18 Abs. 4 in fine ZDV); dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis entscheidet, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG) gerügt werden kann; dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und in der Begründung ausführt, er könne aus medizinischen Gründen keinen Zivildienst leisten und der stetige Druck des Zivildienstamtes und seines Arbeitgebers habe ihn geschwächt und sehr belastet, weshalb er an Konzentrations- und Schlafstörungen leide; dass er weiter geltend macht, er habe Angst, seinen Verpflichtungen als Arbeitnehmer, Student, Familienmitglied und Partner nicht mehr nachzukommen und seine Karrieremöglichkeiten zu verbauen, sollte er gezwungen sein, den Zivildienst inmitten seiner Ausbildung und Arbeitstätigkeit einzuschieben; dass der Beschwerdeführer eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung durch die Vorinstanz beantragt, zumal er vom bisherigen Vertrauensarzt nicht richtig verstanden worden und mit dessen oberflächlichen Beurteilung nicht einverstanden sei; dass die Vorinstanz erwidert, dass keiner der untersuchenden Ärzte beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe; dass die medizinische Abklärung durch den Vertrauensarzt soweit ersichtlich korrekt und vollständig erfolgt sei, weshalb kein Anlass bestehe, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch einen anderen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, zumal eine solche Untersuchung aufgrund der offensichtlichen Arbeitsfähigkeit nicht verhältnismässig sei; dass die Vorinstanz weiter vorbringt, der Beschwerdeführer hätte die Leistung des Zivildienstes in seine persönliche Lebens- und Karriereplanung einbeziehen müssen und dass eine angeblich drohende Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers missbräuchlich im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. a OR wäre; dass in medizinischer Hinsicht weder Dr. Y._______ in der Beurteilung vom 2. April 2015 noch eine hierfür zuständige Behörde dem Beschwerdeführer eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigen, dass im Gegenteil der Vertrauensarzt dem Beschwerdeführer in der medizinischen Beurteilung vom 3. Oktober 2015 eine aus psychiatrischer Sicht 100-prozentige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert, dass auch der Beschwerdeführer selber nicht geltend macht, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei aktuell im geforderten Masse eingeschränkt, arbeitet er doch seit rund 1.5 Jahren bei seinem Arbeitgeber mit einem 90% Pensum, dass somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Belege auf eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, im Sinne von Art. 18 Abs. 4 ZDV schliessen lassen; dass zudem die geltend gemachte Existenzangst nicht das nach Gesetz und Verordnung geforderte Mass für eine vorzeitige Entlassung aus der Zivildienstpflicht erreicht (vgl. auch Urteil des BVGer B-2785/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 5 ff.); dass er im Übrigen sein Gesuch mit den Ängsten, seinen Verpflichtungen als Arbeitnehmer, Student, Familienmitglied und Partner nicht mehr nachzukommen und seine Karrieremöglichkeiten zu verbauen, sollte er gezwungen sein, den Zivildienst inmitten seiner Ausbildung und Arbeitstätigkeit einzuschieben, und somit nicht mit Arbeitsunfähigkeit begründet; dass diese Vorbringen keine rechtsgenügenden Gründe darstellen, um vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen zu werden, zumal der Beschwerdeführer seit April 2011 von der Pflicht zur Leistung des Zivildienstes wusste und die Leistung des Zivildienstes in die persönliche Lebens- und Karriereplanung hätte miteinbeziehen müssen (Urteil des BVGer B-2591/2014 vom 27. August 2014); dass solche Vorbringen allenfalls im Rahmen eines Dienstverschiebungsgesuchs geprüft werden können (vgl. Art. 46 Abs. 3 ZDV), dass es dem Beschwerdeführer schliesslich auch frei steht, Einsatzmöglichkeiten mit Pflichtenheft zu suchen, in welchen die psychische Belastung nicht grösser ist als in seinem Beruf und im Alltag; dass auf die Erhebung von weiteren Beweisen, insbesondere die Anordnung einer zweiten vertrauensärztlichen Untersuchung, verzichtet werden kann, zumal die vorhandenen Akten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen), dass somit aufgrund der bestehenden Aktenlage keine rechtserheblichen Gründe vorlagen, das Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst gutzuheissen, weshalb die Vorinstanz dieses mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 zu Recht abgewiesen hat; dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten retour)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 52718; Einschreiben; Beilagen: Akten retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 24. Mai 2016