Forschungsförderung allgemein
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 15. November 2012 lehnte die Forschungskommission SNF der Universität A._______ als zuständiges Entscheidungsgremium des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF (Vorinstanz) das Gesuch von X._______ (Beschwerdeführer) vom 24. September 2012 um Zusprache eines Stipendiums für angehende Forschende ab, da die Kandidatur auf ein zu niedriges Prioritätsniveau gesetzt worden sei, um finanziert werden zu können. Massgebend für die Ablehnung des Gesuchs sei unter anderem gewesen, dass die Kommission aufgrund der limitierten Vorleistungen nicht überzeugt werden konnte, dass sie in der Person des Gesuchstellers einen angehenden erfolgreichen Forscher fördern würde. Da die Dauer der Promotion überaus lang und noch keine einzige Publikation erschienen sei, sei der bisherige Leistungsausweis im Vergleich zu anderen Kandidierenden der entsprechenden Sitzung eher klein. Auch sei es dem Gesuchsteller in der Präsentation nicht gelungen, die Kommission davon zu überzeugen, dass er die überaus komplexe Materie souverän beherrsche. B. Mit Beschwerde vom 7. Januar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 und Rückweisung des Geschäfts an die Vorinstanz zwecks erneuter Prüfung seines Gesuchs unter Einbezug einer Expertise eines renommierten, fachkundigen Forschenden. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fachliche Beurteilung des Projektes unvollständig sei und offensichtlich ausschliesslich auf dem Interview basiere. Auch stehe die negative Beurteilung in krassem Gegensatz zur Beurteilung von Forschenden, die im entsprechenden Gebiet tätig seien und nehme keinen Bezug zur Qualität, der Komplexität und dem Umfang der Vorleistungen. Schliesslich kritisiere die Forschungskommission die Dauer der Dissertation, habe jedoch weder die Gründe hierfür erfragt noch berücksichtigt. C.Mit Vernehmlassung vom 15. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt dabei aus, dass das Interview mit dem Beschwerdeführer wohl eine entscheidende Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs gewesen sei, jedoch die Forschungskommission keineswegs nur gestützt darauf entschieden habe. Vielmehr seien in diesem Zusammenhang auch das Gesuch inklusive Beilagen, die Referenzschreiben, das Informationsgespräch mit dem Fachreferenten sowie die Beurteilung durch den Fach- und den Koreferenten berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass Referenzschreiben nicht den gleichen Stellenwert hätten wie Expertisen, da die Referenzpersonen von den Gesuchstellenden ausgewählt würden und daher keine unabhängigen Experten seien. Die Forschungskommission sei in der Folge hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass dessen Vorleistungen limitiert seien, dass die Dauer der Promotion überaus lang und dass zusammen mit der Tatsache, dass noch keine einzige Publikation erschienen sei, der bisherige Leistungsausweis mager sei. Auch habe die Forschungskommission anlässlich der Präsentation den Eindruck erhalten, dass der Beschwerdeführer die Komplexität der Materie nicht in der geforderten souveränen Weise beherrsche. Sie habe dem Projekt die Schlussnote 3,84 erteilt, wodurch das Gesuch deutlich unter die "funding line" von 4,85 im betreffenden Gesuchseingang gefallen sei. Aufgrund der zahlreich eingegangenen Gesuche sei die Forschungskommission gezwungen gewesen, hohe wissenschaftliche Ansprüche zu stellen und eine strenge Selektion vorzunehmen, so dass bereits kleine Mängel im Gesuchsprojekt zur Ablehnung geführt hätten. Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde Unterlagen eingereicht habe, die nach Gesuchseingang erstellt und nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden seien. So seien Gesuche um Forschungsbeiträge vollständig und fristgereicht einzureichen. Für materielle Nachbesserungen bestehe ein Nachbesserungsverbot, das man aus Gleichbehandlungsgründen strikt und konsistent handhabe. Auch obliege es nicht der Vorinstanz die Gründe für die lange Dauer der Dissertation zu erfragen. Vielmehr sei es Sache der Gesuchsteller, sich zu erklären und das entscheidende Gremium zu überzeugen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Forschungskommission SNF der Universität A._______ als zuständiges Entscheidungsgremium der Vorinstanz (vgl. nachfolgend E. 2.1) erlassene Verfügung (vgl. Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 7. Oktober 1983 [Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG, SR 420.1] in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Oktober 2011 sowie Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 [Beitragsreglement]). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und 33 lit. h VGG zuständig.
E. 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 1 des Beitragsreglements gewährt die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht. Zu diesen Beiträgen zählen auch Forschungsstipendien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Reglements über die Gewährung von Forschungsstipendien an angehende Forscherinnen und Forscher vom 16. Oktober 2001 (nachfolgend: Stipendienreglement). Zuständig für die Beurteilung der Gesuche sind grundsätzlich die lokalen Forschungskommissionen an den Hochschulen, die ihre Entscheide nach ihren eigenen dafür erlassenen Verfahrensvorschriften fällen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a sowie Art. 10 Abs. 1 Stipendienreglement). Entscheidend für die Frage der Beitragsgewährung sind - abgesehen von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel - die Beurteilungskriterien im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Stipendienreglement: die Qualität, Originalität und Aktualität des während des Forschungsaufenthalts zur Durchführung vorgesehenen Forschungsprojekts; die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher; die Aussichten, das gesteckte Weiterbildungsziel zu erreichen: die persönliche Eignung der gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher für eine wissenschaftliche Laufbahn und ihre tatsächlichen Aussichten, eine solche in der Schweiz einzuschlagen; die Qualität des vorgesehenen Forschungsortes, namentlich die dortigen Arbeitsbedingungen und fachlichen Betreuungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie der erhoffte Mobilitätsgewinn.
E. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 FIFG können die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) bzw. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. b) rügen, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend greift das Bundesverwaltungsgericht nur beim Vorliegen entsprechender Verstösse ein, respektiert jedoch ansonsten aufgrund der Erfahrung und Fachkenntnisse der Organe der Vorinstanz, der Mitglieder der entscheidenden Gremien sowie der allenfalls beigezogenen externen Gutachter die freie Ermessensausübung der unteren Instanz. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Auslegung und/oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel geltend gemacht, sind die Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 3.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fachliche Beurteilung des Projektes unvollständig sei sowie offensichtlich ausschliesslich auf dem Interview basiere. Zudem werde keinerlei Bezug zur Qualität, der Komplexität und dem Umfang der Vorleistungen genommen. Diese Sichtweise ist nicht zutreffend. Der Verfügung wie auch dem entsprechenden Sitzungsprotokollauszug (vgl. act. [...]) kann klar entnommen werden, dass für die Ablehnung des Gesuchs unter anderem massgebend war, dass die Forschungskommission aufgrund der "limitierten" Vorleistungen des Gesuchstellers nicht überzeugt werden konnte, dass sie in seiner Person einen angehenden erfolgreichen Forscher fördern würde: Die Dauer der Promotion sei überaus lang gewesen und es sei noch keine einzige Publikation erschienen, wodurch der bisherige Leistungsausweis im Vergleich zu anderen Kandidierenden der entsprechenden Sitzung "eher klein" sei. Entscheidend waren somit im vorliegenden Fall die Beurteilungskriterien im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b und d Stipendienreglement. Dies ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers das Argument hinsichtlich der nach der Beurteilung der Vorinstanz langen Promotionsdauer ausser Acht lassen würde. Stellt dieses doch lediglich einen Teilaspekt im Zusammenhang mit dem Beurteilungskriterium im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b Stipendienreglement dar. Für einen Forschenden hat im Rahmen dieses Kriteriums der Umfang sowie die Qualität der Bibliographie einen ungleich höheren Stellenwert. Der Beschwerdeführer unterliess es in diesem Zusammenhang, dem Gericht Unterlagen wie beispielsweise eine Publikationsliste einzureichen, welche die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen: In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zu diesem Punkt lediglich pauschal "Dissertation" und "Working Paper" auf, ohne jedoch detaillierte Publikationshinweise anzubringen. Auch aus den Akten lässt sich lediglich dem Begleitbrief vom 24. September 2012 (vgl. act. [...]) entnehmen, dass eine Publikation vorliegen soll - dies jedoch erneut ohne nähere Angaben dazu. Es erscheint denn auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Vorleistungen des Beschwerdeführers als "limitiert" und den Leistungsausweis als "eher klein" bezeichnete, träfe dies doch grundsätzlich auch auf eine Bibliographie zu, welche aus zwei Einträgen bestehen würde, so man denn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht die Vorinstanz mit ihren Formulierungen - wohl knapp aber dennoch deutlich - Stellung zu den Vorleistungen des Beschwerdeführers. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass einem Forschenden die Bedeutung der in der Verfügung hierzu gemachten Aussagen ohne weiteres verständlich ist. Wie bereits ausgeführt, zeigen sowohl die angefochtene Verfügung als auch der entsprechende Sitzungsprotokollauszug auf, dass nicht die Qualität des Projektes an sich in Frage gestellt wurde, sondern die Ablehnungsgründe vielmehr in den persönlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers zu suchen sind. Selbst der zuständige Fachreferent, obwohl das Projekt befürwortend (vgl. act. [...]), merkte im Rahmen der Sitzung an, dass der Beschwerdeführer "nicht den Eindruck der souveränen Beherrschung der Materie" hinterlasse. Der Koreferent wiederum kritisierte insbesondere das Fehlen von Publikationen und bezweifelte, ob der Beschwerdeführer je zu einem Forscher werde. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben keine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz darzulegen vermögen: Prof. Dr. B._______ gibt im entsprechenden Fragebogen (vgl. act. [...]) dem Projekt eine Gesamtbeurteilung von 5,0, verneint jedoch das Potential des Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere. Die Fragen, ob er den Beschwerdeführenden nach dem Auslandaufenthalt anstellen würde bzw. ob er eine Anstellung einem Kollegen einer Universität in der Schweiz empfehlen würde, beantwortete er jeweils "neutral". Prof. Dr. C._______ gibt in seinem Fragebogen (vgl. act. [...]) dem Projekt eine Gesamtbeurteilung von 5,5. Er bejaht zwar die zuvor ausgeführten Fragen hinsichtlich Anstellung und Empfehlung, doch betrachtete auch er das Potential des Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere als "neutral". Vor diesem Hintergrund und den bisher gemachten Ausführungen erscheint es denn auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz Zweifel an der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers für eine wissenschaftliche Laufbahn und seine tatsächlichen Aussichten, eine solche in der Schweiz einzuschlagen hegte (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Stipendienreglement). Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde keinerlei Argumente vor, welche diese Ansicht der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Zutreffend ist, dass sich das Interview mit der Forschungskommission nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. So wird denn auch in der Verfügung festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Interviews "zusätzlich" nicht gelungen sei, die Forschungskommission davon zu überzeugen, dass er die "überaus komplexe Materie" souverän beherrsche. Diese Formulierung macht indes deutlich, dass keineswegs das Interview alleine ausschlaggebend für die Ablehnung des Gesuchs war; vielmehr hat es lediglich die aufgrund der anderen Unterlagen bestehende kritische Grundansicht bestätigt. Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch das Interview wesentlicher Bestandteil des Verfahrens und dementsprechend in der Gesamtbeurteilung mit zu berücksichtigen (vgl. Art. [...] Abs. [...] und [...] des Reglements der Forschungskommission SNF der Universität A._______ vom [...]). Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr vorliegende Akten und Berichte bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat.
E. 3.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zudem mit Verweis auf diverse beigelegte E-Mails, dass die negative Beurteilung in krassem Gegensatz zur Beurteilung von Forschenden stehe, die im entsprechenden Gebiet tätig seien. Wie bereits unter E. 3.1 ausgeführt, lässt sich sowohl anhand der angefochtenen Verfügung als auch am entsprechenden Sitzungsprotokollauszug erkennen, dass die Vorinstanz nicht die Qualität des Projektes an sich in Frage stellte, sondern die Ablehnungsgründe vielmehr in den persönlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers zu suchen sind. Mit seiner Rüge übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass gegenteilige Ansichten in der Wissenschaft nicht unüblich sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4 bzw. B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6). Es greift denn auch zu kurz, im Rahmen einer Beschwerde lediglich diesen Umstand zu kritisieren, ohne sich eingehend mit den beanstandeten Punkten auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen, dass von den Gesuchstellenden eingereichte Referenzschreiben bereits ganz grundsätzlich nicht den gleichen Stellenwert haben wie von der Vorinstanz eingeholte Berichte unabhängiger Experten, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Gesuchsteller nur befürwortende Schreiben einreicht und sich die jeweiligen Fachpersonen auch entsprechend aussucht. Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde beigelegten E-Mails keine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz darzulegen, fehlt es doch auch ihnen insbesondere an einer substantiierten Auseinandersetzung mit bzw. Stellungnahme zu den für die Gesuchsablehnung entscheidenden Punkten.
E. 3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, wenn er im Umstand, dass er von der Forschungskommission nicht zu den Umständen der vermeintlich langen Promotionsdauer befragt wurde, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt. Im Zusammenhang mit einem Beitragsgesuch obliegt es grundsätzlich dem Gesuchstellenden, bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle entscheidrelevanten Elemente darzulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5878/2008 vom 11. Februar 2009). Art. 12 Abs. 2 des Beitragsreglements bzw. Ziff. 1.6 Abs. 1 des allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement sehen in diesem Zusammenhang denn auch vor, dass während des Gesuchsverfahrens mit Gesuchstellenden grundsätzlich keine Rücksprache genommen wird. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt sich gerade auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auch noch nach der Gesuchseinreichung mehrfach möglich gewesen wäre, die Gründe für die vermeintlich lange Promotionsdauer einzubringen, so beim Vorgespräch mit dem zuständigen Fachreferenten oder beim Interview mit der Forschungskommission. Für eine solche Anmerkung lassen sich jedoch weder Hinweise in den vorliegenden Akten finden, noch gibt der Beschwerdeführer selber an, dass er eine entsprechende Anmerkung vorgebracht hat. 4.Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorgeworfen werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erscheinen weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich, sondern im Ergebnis vertretbar. Die Ablehnung des Gesuchs war deshalb rechtmässig, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Versand: 6. September 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-63/2013 Urteil vom 3. September 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Alexander Schaer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. November 2012 lehnte die Forschungskommission SNF der Universität A._______ als zuständiges Entscheidungsgremium des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF (Vorinstanz) das Gesuch von X._______ (Beschwerdeführer) vom 24. September 2012 um Zusprache eines Stipendiums für angehende Forschende ab, da die Kandidatur auf ein zu niedriges Prioritätsniveau gesetzt worden sei, um finanziert werden zu können. Massgebend für die Ablehnung des Gesuchs sei unter anderem gewesen, dass die Kommission aufgrund der limitierten Vorleistungen nicht überzeugt werden konnte, dass sie in der Person des Gesuchstellers einen angehenden erfolgreichen Forscher fördern würde. Da die Dauer der Promotion überaus lang und noch keine einzige Publikation erschienen sei, sei der bisherige Leistungsausweis im Vergleich zu anderen Kandidierenden der entsprechenden Sitzung eher klein. Auch sei es dem Gesuchsteller in der Präsentation nicht gelungen, die Kommission davon zu überzeugen, dass er die überaus komplexe Materie souverän beherrsche. B. Mit Beschwerde vom 7. Januar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 und Rückweisung des Geschäfts an die Vorinstanz zwecks erneuter Prüfung seines Gesuchs unter Einbezug einer Expertise eines renommierten, fachkundigen Forschenden. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fachliche Beurteilung des Projektes unvollständig sei und offensichtlich ausschliesslich auf dem Interview basiere. Auch stehe die negative Beurteilung in krassem Gegensatz zur Beurteilung von Forschenden, die im entsprechenden Gebiet tätig seien und nehme keinen Bezug zur Qualität, der Komplexität und dem Umfang der Vorleistungen. Schliesslich kritisiere die Forschungskommission die Dauer der Dissertation, habe jedoch weder die Gründe hierfür erfragt noch berücksichtigt. C.Mit Vernehmlassung vom 15. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt dabei aus, dass das Interview mit dem Beschwerdeführer wohl eine entscheidende Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs gewesen sei, jedoch die Forschungskommission keineswegs nur gestützt darauf entschieden habe. Vielmehr seien in diesem Zusammenhang auch das Gesuch inklusive Beilagen, die Referenzschreiben, das Informationsgespräch mit dem Fachreferenten sowie die Beurteilung durch den Fach- und den Koreferenten berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass Referenzschreiben nicht den gleichen Stellenwert hätten wie Expertisen, da die Referenzpersonen von den Gesuchstellenden ausgewählt würden und daher keine unabhängigen Experten seien. Die Forschungskommission sei in der Folge hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass dessen Vorleistungen limitiert seien, dass die Dauer der Promotion überaus lang und dass zusammen mit der Tatsache, dass noch keine einzige Publikation erschienen sei, der bisherige Leistungsausweis mager sei. Auch habe die Forschungskommission anlässlich der Präsentation den Eindruck erhalten, dass der Beschwerdeführer die Komplexität der Materie nicht in der geforderten souveränen Weise beherrsche. Sie habe dem Projekt die Schlussnote 3,84 erteilt, wodurch das Gesuch deutlich unter die "funding line" von 4,85 im betreffenden Gesuchseingang gefallen sei. Aufgrund der zahlreich eingegangenen Gesuche sei die Forschungskommission gezwungen gewesen, hohe wissenschaftliche Ansprüche zu stellen und eine strenge Selektion vorzunehmen, so dass bereits kleine Mängel im Gesuchsprojekt zur Ablehnung geführt hätten. Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde Unterlagen eingereicht habe, die nach Gesuchseingang erstellt und nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden seien. So seien Gesuche um Forschungsbeiträge vollständig und fristgereicht einzureichen. Für materielle Nachbesserungen bestehe ein Nachbesserungsverbot, das man aus Gleichbehandlungsgründen strikt und konsistent handhabe. Auch obliege es nicht der Vorinstanz die Gründe für die lange Dauer der Dissertation zu erfragen. Vielmehr sei es Sache der Gesuchsteller, sich zu erklären und das entscheidende Gremium zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Forschungskommission SNF der Universität A._______ als zuständiges Entscheidungsgremium der Vorinstanz (vgl. nachfolgend E. 2.1) erlassene Verfügung (vgl. Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 7. Oktober 1983 [Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG, SR 420.1] in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Oktober 2011 sowie Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 [Beitragsreglement]). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und 33 lit. h VGG zuständig. 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 1 des Beitragsreglements gewährt die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht. Zu diesen Beiträgen zählen auch Forschungsstipendien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Reglements über die Gewährung von Forschungsstipendien an angehende Forscherinnen und Forscher vom 16. Oktober 2001 (nachfolgend: Stipendienreglement). Zuständig für die Beurteilung der Gesuche sind grundsätzlich die lokalen Forschungskommissionen an den Hochschulen, die ihre Entscheide nach ihren eigenen dafür erlassenen Verfahrensvorschriften fällen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a sowie Art. 10 Abs. 1 Stipendienreglement). Entscheidend für die Frage der Beitragsgewährung sind - abgesehen von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel - die Beurteilungskriterien im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Stipendienreglement: die Qualität, Originalität und Aktualität des während des Forschungsaufenthalts zur Durchführung vorgesehenen Forschungsprojekts; die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher; die Aussichten, das gesteckte Weiterbildungsziel zu erreichen: die persönliche Eignung der gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher für eine wissenschaftliche Laufbahn und ihre tatsächlichen Aussichten, eine solche in der Schweiz einzuschlagen; die Qualität des vorgesehenen Forschungsortes, namentlich die dortigen Arbeitsbedingungen und fachlichen Betreuungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie der erhoffte Mobilitätsgewinn. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 FIFG können die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) bzw. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. b) rügen, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend greift das Bundesverwaltungsgericht nur beim Vorliegen entsprechender Verstösse ein, respektiert jedoch ansonsten aufgrund der Erfahrung und Fachkenntnisse der Organe der Vorinstanz, der Mitglieder der entscheidenden Gremien sowie der allenfalls beigezogenen externen Gutachter die freie Ermessensausübung der unteren Instanz. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Auslegung und/oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel geltend gemacht, sind die Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen). 3. 3.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fachliche Beurteilung des Projektes unvollständig sei sowie offensichtlich ausschliesslich auf dem Interview basiere. Zudem werde keinerlei Bezug zur Qualität, der Komplexität und dem Umfang der Vorleistungen genommen. Diese Sichtweise ist nicht zutreffend. Der Verfügung wie auch dem entsprechenden Sitzungsprotokollauszug (vgl. act. [...]) kann klar entnommen werden, dass für die Ablehnung des Gesuchs unter anderem massgebend war, dass die Forschungskommission aufgrund der "limitierten" Vorleistungen des Gesuchstellers nicht überzeugt werden konnte, dass sie in seiner Person einen angehenden erfolgreichen Forscher fördern würde: Die Dauer der Promotion sei überaus lang gewesen und es sei noch keine einzige Publikation erschienen, wodurch der bisherige Leistungsausweis im Vergleich zu anderen Kandidierenden der entsprechenden Sitzung "eher klein" sei. Entscheidend waren somit im vorliegenden Fall die Beurteilungskriterien im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b und d Stipendienreglement. Dies ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers das Argument hinsichtlich der nach der Beurteilung der Vorinstanz langen Promotionsdauer ausser Acht lassen würde. Stellt dieses doch lediglich einen Teilaspekt im Zusammenhang mit dem Beurteilungskriterium im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b Stipendienreglement dar. Für einen Forschenden hat im Rahmen dieses Kriteriums der Umfang sowie die Qualität der Bibliographie einen ungleich höheren Stellenwert. Der Beschwerdeführer unterliess es in diesem Zusammenhang, dem Gericht Unterlagen wie beispielsweise eine Publikationsliste einzureichen, welche die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen: In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zu diesem Punkt lediglich pauschal "Dissertation" und "Working Paper" auf, ohne jedoch detaillierte Publikationshinweise anzubringen. Auch aus den Akten lässt sich lediglich dem Begleitbrief vom 24. September 2012 (vgl. act. [...]) entnehmen, dass eine Publikation vorliegen soll - dies jedoch erneut ohne nähere Angaben dazu. Es erscheint denn auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Vorleistungen des Beschwerdeführers als "limitiert" und den Leistungsausweis als "eher klein" bezeichnete, träfe dies doch grundsätzlich auch auf eine Bibliographie zu, welche aus zwei Einträgen bestehen würde, so man denn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht die Vorinstanz mit ihren Formulierungen - wohl knapp aber dennoch deutlich - Stellung zu den Vorleistungen des Beschwerdeführers. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass einem Forschenden die Bedeutung der in der Verfügung hierzu gemachten Aussagen ohne weiteres verständlich ist. Wie bereits ausgeführt, zeigen sowohl die angefochtene Verfügung als auch der entsprechende Sitzungsprotokollauszug auf, dass nicht die Qualität des Projektes an sich in Frage gestellt wurde, sondern die Ablehnungsgründe vielmehr in den persönlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers zu suchen sind. Selbst der zuständige Fachreferent, obwohl das Projekt befürwortend (vgl. act. [...]), merkte im Rahmen der Sitzung an, dass der Beschwerdeführer "nicht den Eindruck der souveränen Beherrschung der Materie" hinterlasse. Der Koreferent wiederum kritisierte insbesondere das Fehlen von Publikationen und bezweifelte, ob der Beschwerdeführer je zu einem Forscher werde. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben keine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz darzulegen vermögen: Prof. Dr. B._______ gibt im entsprechenden Fragebogen (vgl. act. [...]) dem Projekt eine Gesamtbeurteilung von 5,0, verneint jedoch das Potential des Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere. Die Fragen, ob er den Beschwerdeführenden nach dem Auslandaufenthalt anstellen würde bzw. ob er eine Anstellung einem Kollegen einer Universität in der Schweiz empfehlen würde, beantwortete er jeweils "neutral". Prof. Dr. C._______ gibt in seinem Fragebogen (vgl. act. [...]) dem Projekt eine Gesamtbeurteilung von 5,5. Er bejaht zwar die zuvor ausgeführten Fragen hinsichtlich Anstellung und Empfehlung, doch betrachtete auch er das Potential des Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere als "neutral". Vor diesem Hintergrund und den bisher gemachten Ausführungen erscheint es denn auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz Zweifel an der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers für eine wissenschaftliche Laufbahn und seine tatsächlichen Aussichten, eine solche in der Schweiz einzuschlagen hegte (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Stipendienreglement). Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde keinerlei Argumente vor, welche diese Ansicht der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Zutreffend ist, dass sich das Interview mit der Forschungskommission nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. So wird denn auch in der Verfügung festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Interviews "zusätzlich" nicht gelungen sei, die Forschungskommission davon zu überzeugen, dass er die "überaus komplexe Materie" souverän beherrsche. Diese Formulierung macht indes deutlich, dass keineswegs das Interview alleine ausschlaggebend für die Ablehnung des Gesuchs war; vielmehr hat es lediglich die aufgrund der anderen Unterlagen bestehende kritische Grundansicht bestätigt. Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch das Interview wesentlicher Bestandteil des Verfahrens und dementsprechend in der Gesamtbeurteilung mit zu berücksichtigen (vgl. Art. [...] Abs. [...] und [...] des Reglements der Forschungskommission SNF der Universität A._______ vom [...]). Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr vorliegende Akten und Berichte bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat. 3.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zudem mit Verweis auf diverse beigelegte E-Mails, dass die negative Beurteilung in krassem Gegensatz zur Beurteilung von Forschenden stehe, die im entsprechenden Gebiet tätig seien. Wie bereits unter E. 3.1 ausgeführt, lässt sich sowohl anhand der angefochtenen Verfügung als auch am entsprechenden Sitzungsprotokollauszug erkennen, dass die Vorinstanz nicht die Qualität des Projektes an sich in Frage stellte, sondern die Ablehnungsgründe vielmehr in den persönlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers zu suchen sind. Mit seiner Rüge übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass gegenteilige Ansichten in der Wissenschaft nicht unüblich sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4 bzw. B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6). Es greift denn auch zu kurz, im Rahmen einer Beschwerde lediglich diesen Umstand zu kritisieren, ohne sich eingehend mit den beanstandeten Punkten auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen, dass von den Gesuchstellenden eingereichte Referenzschreiben bereits ganz grundsätzlich nicht den gleichen Stellenwert haben wie von der Vorinstanz eingeholte Berichte unabhängiger Experten, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Gesuchsteller nur befürwortende Schreiben einreicht und sich die jeweiligen Fachpersonen auch entsprechend aussucht. Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde beigelegten E-Mails keine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz darzulegen, fehlt es doch auch ihnen insbesondere an einer substantiierten Auseinandersetzung mit bzw. Stellungnahme zu den für die Gesuchsablehnung entscheidenden Punkten. 3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, wenn er im Umstand, dass er von der Forschungskommission nicht zu den Umständen der vermeintlich langen Promotionsdauer befragt wurde, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt. Im Zusammenhang mit einem Beitragsgesuch obliegt es grundsätzlich dem Gesuchstellenden, bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle entscheidrelevanten Elemente darzulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5878/2008 vom 11. Februar 2009). Art. 12 Abs. 2 des Beitragsreglements bzw. Ziff. 1.6 Abs. 1 des allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement sehen in diesem Zusammenhang denn auch vor, dass während des Gesuchsverfahrens mit Gesuchstellenden grundsätzlich keine Rücksprache genommen wird. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt sich gerade auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auch noch nach der Gesuchseinreichung mehrfach möglich gewesen wäre, die Gründe für die vermeintlich lange Promotionsdauer einzubringen, so beim Vorgespräch mit dem zuständigen Fachreferenten oder beim Interview mit der Forschungskommission. Für eine solche Anmerkung lassen sich jedoch weder Hinweise in den vorliegenden Akten finden, noch gibt der Beschwerdeführer selber an, dass er eine entsprechende Anmerkung vorgebracht hat. 4.Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorgeworfen werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erscheinen weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich, sondern im Ergebnis vertretbar. Die Ablehnung des Gesuchs war deshalb rechtmässig, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Versand: 6. September 2013