Handelsregister- und Firmenrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde);
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2014
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular); - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde); - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6319/2013 Urteil vom 14. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. Parteien Verein A.________, c/o Dr. B.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Eidg. Amt für das Handelsregister, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Suspendierung Tagesregistereintrag eines Handelsregisteramts. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz am 15. Oktober 2013 mit der Begründung, es liege die Kombination eines wirtschaftlichen Zwecks mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe vor, dem Tagesregistereintrag Nr. ________ des Handelsregisteramts des Kantons Z.________ vom 19. September 2013 die Genehmigung verweigert hat; dass der Beschwerdeführer, handelnd durch Dr. B.________ diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 14. November 2013 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingeladen hat, bis zum 29. November 2013 die Beschwerdebegründung zu ergänzen und durch Beweismittel darzulegen, ob der geltend gemachte ideelle Vereinszweck erfüllt sei; dass es den Beschwerdeführer in der gleichen Instruktionsverfügung in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert hat, bis zum 13. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten und ihm das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht hat, sofern der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet wird; dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 6. Dezember 2013 dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung und ergänzende Beweismittel eingereicht hat; dass B.________ am 6. Dezember 2013 einen Vergütungsauftrag mit der Beilage von zwanzig Einzahlungsscheinen in den Briefkasten der Bank X.________ eingeworfen hat, welcher die Bank u.a. anwies, am 6. Dezember 2013 den Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- an das Bundesverwaltungsgericht zu leisten; dass die Ehefrau von B.________ diesen Vergütungsauftrag im Gesamtbetrag von Fr. 30'215.70 am 5. Dezember 2013 irrtümlich zu Lasten ihres eigenen, anstatt des Kontos von B.________ ausgestellt hatte; dass die Bank den Vergütungsauftrag wegen ungenügender Bonität nicht ausgeführt und diesen am 12. Dezember 2013 mit B-Post an die Ehefrau von B.________ retourniert hat; dass diese Sendung am 16. Dezember 2013 zugestellt worden ist und B.________ gleichentags die Zahlung des Kostenvorschusses bei der Bank in Auftrag gegeben hat; dass der Kostenvorschuss mit Valuta vom 16. Dezember 2013 dem Privatkonto von B.________ belastet worden ist; dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, und dass für die Feststellung der Rechtzeitigkeit das Datum, an welchem der Kostenvorschuss dem Bankkonto des Beschwerdeführers belastet worden ist, massgebend ist (vgl. BGE139 III 364, E. 3.2. m.w.H.); dass im vorliegenden Fall der Kostenvorschuss drei Tage nach Ablauf der Frist dem Konto von B.________ belastet und damit verspätet geleistet worden ist; dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Leistung beweispflichtig ist und er sich das Verhalten von Hilfspersonen wie sein eigenes anrechnen lassen muss (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel 2013, Rz. 4.36, mit Hinweis auf BGE 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 sowie BGE 114 Ib 69, E. 2.; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 21 Abs. 3 VwVG); dass im vorliegenden Fall von einer fehlerhaften Verarbeitung durch die Bank auszugehen ist, da diese erst am 12. Dezember 2013 und damit sechs Tage nach Eingang des Vergütungsauftrags die Auftraggeberin per Schreiben mit B-Post über die Nichtausführung der Zahlungen informiert hat und dieses Schreiben erst am 16. Dezember 2013 zugestellt worden ist; dass B.________ und seine Ehefrau erst nach Ablauf der Frist von der Nichtleistung des Kostenvorschusses erfahren haben und somit den Vorschuss nicht mehr vor Ablauf der Frist am 13. Dezember 2013 am Postschalter einzahlen konnten; dass sich angesichts dieser krassen Umstände die Frage stellt, ob sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Verschulden seiner Hilfspersonen anrechnen lassen muss, zumal er keinen Einfluss auf die organisatorischen Abläufe der Bank hat und er diese Hilfspersonen, welche Fachpersonen sind, demzufolge auch nicht überwachen kann; dass nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) jede Person den Anspruch hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden und unter diesen besonderen Umständen das Nichteintreten auf die Beschwerde eine Verletzung von Art. 9 BV sein könnte; dass eine Verletzung von Art. 9 BV indessen zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer im Instruktionsverfahren seine Beschwerde ergänzt und verbessert hat und er gestützt darauf jederzeit beim zuständigen Handelsregisteramt ein neues Gesuch um Eintragung des Vereins ins Handelsregister stellen kann; dass er nach dem Entscheid über sein allfälliges neues Gesuch, sofern er dadurch beschwert ist, auf dem Beschwerdeweg wiederum eine richterliche Beurteilung der Angelegenheit verlangen kann und er somit durch das Nichteintreten auf die Beschwerde keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet; dass daher gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde einzutreten ist; dass über das Nichteintreten der Instruktionsrichter als Einzelrichter entscheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. b Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese mit dem am 16. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der Restbetrag von Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist; dass der Entscheid gestützt auf Art. 76 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD zuzustellen ist (vgl. BGE 138 III 90, E. 2.6). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde);
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2014