opencaselaw.ch

B-6118/2024

B-6118/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. A.a X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) legte in Deutschland im Juli 1997 die Gesellenprüfung im Augenoptikerhandwerk ab. In der Folge absolvierte er an der privaten Fachschule für Augenoptik und Optometrie A._______ in Deutschland eine Ausbildung zum Augenoptikermeister, welche er am 20. Juni 2001 mit der Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk abschloss, sowie von 2012 bis 2017 ein berufsbegleitendes Bachelorstudium Optometrie an der B._______-Hochschule, wo er am 16. Oktober 2017 den Bachelor of Sciences erlangte. A.b Mit Gesuch vom 22. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Roten Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) die Anerkennung seines ausländischen Ausbildungsabschlusses in Optometrie. A.c Mit Verfügung vom 7. März 2024 anerkannte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI den deutschen Ausbildungsabschluss "Gesellenprüfungszeugnis im Augenoptikerhandwerk" des Beschwerdeführers als gleichwertig mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Augenoptiker EFZ. B. Mit Teilentscheid vom 29. August 2024 ordnete die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer erfolgreich Ausgleichsmassnahmen absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Optometrist (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne. Er habe sich entweder für eine Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung zu entscheiden. Zur Begründung führte sie aus, der Studiengang in Deutschland und der Studiengang in der Schweiz bereiteten auf zwei unterschiedliche berufliche Tätigkeiten vor. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei in 12 Unterrichtsfächern quantitativ nicht vergleichbar. Insbesondere bei den berufsspezifischen Kompetenzen bestünden wesentliche Lücken. C. Gegen diesen Teilentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Anerkennung seiner Ausbildung. Zur Begründung führt er aus, der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich der Studieninhalte sei nicht nachvollziehbar. Es scheine, dass der vergleichenden Prüfung nur der zweite Studienabschnitt zugrunde gelegt worden sei. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht weder die von ihm erworbene Berufserfahrung noch seine Weiterbildungen berücksichtigt. Die Vorinstanz habe auch die von ihm in den Fächern Physik, Mathematik und Chemie erbrachten Leistungen nicht gewürdigt. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, allenfalls sogar eine reformatio in peius. E. Mit Replik vom 8. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er beantragt, es sei ihm die formale Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Optometrist in der Schweiz zu gewähren und die Zuteilung der Berufsausübungsbewilligung ohne Einschränkungen. Er macht geltend, die Verzögerung oder Verweigerung der Anerkennung sei auf Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen und ziehe finanzielle Einbussen von Fr. 500.- pro Monat nach sich, da er an seiner derzeitigen Arbeitsstelle in der D._______ AG noch nicht als Optometrist beschäftigt werden dürfe. Er beantrage daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.- für jeden Monat Verzögerung seit dem 1. September 2024. Zur Begründung bemängelt er die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vergleiche der Ausbildungsinhalte, welche eine rechtliche Überprüfung erschwerten. Dies sei je nach Einzelfall als Ermessensmissbrauch, Begründungsmangel oder Verstoss gegen das Willkürverbot zu werten. Auch liege möglicherweise ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor. Der Beschwerdeführer bemängelt auch, dass die Vorinstanz ihren wiederholten Verweis auf angeblich "unterschiedliche berufliche Tätigkeiten" in der deutschen im Vergleich mit der schweizerischen Optometrie nicht belege. Dies stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar und verletze den Grundsatz der Gesetzmässigkeit und den Anspruch auf eine korrekte und vollständige Sachverhaltsabklärung. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe beim Ausbildungsvergleich seine Meisterausbildung zu Unrecht als inadäquat eingestuft. Indes zeige der konkrete Stundenplan der Fachschule A._______ eine klare Ausrichtung auf optische und medizinische Fachkompetenzen mit einem starken Praxisanteil, insbesondere in der Augenglasbestimmung und der Kontaktlinsenanpassung. Auch die von ihm im Bachelorstudiengang Optometrie erworbenen Kenntnisse entsprächen vollumfänglich den Anforderungen. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht seine Berufserfahrung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen sollen, dass Praxiswissen Ausbildungslücken ausgleichen könne. Er habe sowohl in seiner langjährigen Tätigkeit bei der C._______ AG als auch in seiner späteren Anstellung bei der D._______ AG Aufgaben übernommen, die deutlich über die klassische Augenoptik hinausgingen und eine ingenieurwissenschaftliche Prägung aufwiesen. Auch sein freiwilliges berufliches Engagement sei zu würdigen. In den Jahren 2007 bis 2017 habe er insbesondere 11 zweitägige Seminare der Wissenschaftlichen Vereinigung für Augenoptik und Optometrie (WVAO) absolviert, die mit insgesamt 11.5 ECTS-Punkten anzuerkennen seien. F. Mit Duplik vom 9. Juli 2025 führt die Vorinstanz aus, sie habe den im Teilentscheid aufgeführten Vergleich mit Blick auf das neue Studienreglement der Fachhochschule Nordwestschweiz ergänzt. Insgesamt bestünden beim Beschwerdeführer sowohl beim Vergleich gestützt auf das alte Studienreglement als auch beim Vergleich gestützt auf das neue Studienreglement wesentliche Lücken. G. Der Beschwerdeführer äussert sich mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. September 2025 und hält an seinen Rechtsbegehren und Rügen fest. Er beanstandet auch Mängel in der Vergleichstabelle in der Duplik. Die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot, das Gebot eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens, die Begründungspflicht und das Recht auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Inhalte der Meistervorbildung zusammen mit den an der B._______-Hochschule absolvierten Modulen erfüllten sämtliche Anforderungen für eine Anerkennung. Die von ihm an der Fachschule A._______ und der B._______-Hochschule absolvierten Inhalte würden in quantitativer und qualitativer Hinsicht teilweise die an der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW vermittelten Inhalte übertreffen. Er kritisiert, die von der Vorinstanz aufgestellten Anforderungen zur Berufserfahrung führten dazu, dass dieser Nachweis faktisch unmöglich erbracht werden könne, weil die geforderte Berufserfahrung als Optometrist nicht ohne eine vorgängige Anerkennung der entsprechenden Qualifikationen erworben werden könne, die Anerkennung wiederum aber abhängig von der Erfüllung der Anforderungen zur Berufserfahrung sei, was zu einer unauflösbaren Zirkularität führe. H. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 132.32]). Der Teilentscheid der Vorinstanz vom 29. August 2024 betreffend das Anerkennungsgesuch stellte eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 33 Bst. h VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat den verlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Einzig sein Rechtsbegehren auf eine Parteientschädigung von Fr. 500.- für jeden Monat Verzögerung seit dem 1. September 2024, welches er erstmals in seiner Replik vom 8. Mai 2025 stellt, erfolgte nicht innert der Beschwerdefrist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist demnach im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob der Beschwerdeführer zuerst erfolgreich die von der Vorinstanz verfügten Ausgleichsmassnahmen absolvieren muss, damit sein deutscher Bachelorabschluss als Optometrist als gleichwertig mit dem schweizerischen Abschluss als Optometrist (Niveau Fachhochschule) anerkannt werden kann, oder ob sein Abschluss ohne derartige Ausgleichsmassnahmen direkt anzuerkennen ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Inhalte seiner Ausbildung in Deutschland sowie seine einschlägige Berufserfahrung und seine Weiterbildungen in der Schweiz ungenügend berücksichtigt. Die Vorinstanz führt dagegen vorab aus, es sei ihr im Teilentscheid insofern ein Fehler unterlaufen, als sie die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Vollzitat in E. 3.3 hiernach) geprüft habe. Da in Deutschland der Beruf Optometrist nicht reglementiert sei, hätte sie aber die Bedingungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung prüfen müssen. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlange eine Arbeitserfahrung in einem Staat, in dem der Beruf nicht reglementiert sei. Der Beschwerdeführer verfüge indessen nicht über Berufserfahrung als Optometrist in Deutschland.

E. 3.1 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des Gesundheitsberufsgesetzes wird durch Art. 10 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) normiert (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; vgl. Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe [im Folgenden: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8746). Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG - für Optometristinnen und Optometristen ein Abschluss als "Bachelor of Science in Optometrie FH" (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG) - in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss (Art. 10 Abs. 2 GesBG).

E. 3.2 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot beziehungsweise Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert (Urteile des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.4; 2C_662/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 2.2.1).

E. 3.3 Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 Nr. L 255, 22 ff. [im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG]; vgl. Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses vom 30. September 2011 für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, AS 2011 4859 ff.; vgl. Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 3.5.1 [nicht publizierte Erwägung in BGE 152 II 224]; Urteile des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_1058/2019 E. 2.5; 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2). Das Bundesgericht legt das Freizügigkeitsabkommen in Übereinstimmung mit den im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111) kodifizierten völkergewohnheitsrechtlichen Regeln aus (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.3 m.w.H.; 147 II 1 E. 2.3). Sodann sind einige für das Freizügigkeitsabkommen spezifische Besonderheiten zu beachten: Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA ist für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens - soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden - die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger" Gründe abzuweichen (BGE 147 II 1 E. 2.3; 143 II 57 E. 3.6; 142 II 35 E. 3.1, je m.H.).

E. 3.4 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssystem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37 S. 33).

E. 3.5 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen, und regelt in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Als reglementierter Beruf gilt dabei eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG).

E. 3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Mitgliedstaat der EU (Deutschland) respektive hat seine Ausbildung dort abgeschlossen.

E. 3.7 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt weiter eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Als Berufsqualifikation gelten in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b-c der Richtlinie 2005/36/EG).

E. 3.8 Mit Blick auf die Anerkennungsbedingungen unterscheidet die Richtlinie, ob der betreffende Beruf nur im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) oder aber auch im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).

E. 3.9 Beim Beruf des Optometristen handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. f GesBG).

E. 3.10 Die Vorinstanz hat den Beruf des Optometristen in Deutschland als nicht reglementiert eingeordnet. In der Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission ist der Beruf des Optometristen für Deutschland nicht aufgeführt (vgl. Europäische Kommission, Datenbank der reglementierten Berufe > Berufe > Berufsgruppen > Optometrist,, letztmals abgerufen am 2. September 2026).

E. 3.11 Im vorliegenden Verfahren ist daher zu Recht nicht bestritten, dass der Beruf des Optometristen in Deutschland nicht reglementiert ist.

E. 3.12 Es sind daher die Anerkennungsbedingungen gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, der sich auf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementierte Berufe bezieht. Danach bedingt die Anerkennung Folgendes: Artikel 13 Anerkennungsbedingungen (1) [...] (2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäss Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;

c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäss Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschliesst. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III anpassen, um reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten. Diese Massnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (3) [...]

E. 3.12a in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

E. 3.12b bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;

E. 3.12c bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäss Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschliesst. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III anpassen, um reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten. Diese Massnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (3) [...]

E. 3.13 Ist der betreffende Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Antragsteller über eine reglementierte Ausbildung verfügt (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Diesbezüglich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, auch die Ausbildung zum Optometristen sei in Deutschland nicht reglementiert. Der Beschwerdeführer erklärt dagegen, seine Ausbildung an der Fachschule A._______ sei durch das Privatschulgesetz voll reglementiert gewesen. Eine staatliche Reglementierung der Ausbildungsinstitution und/oder des Abschlusses selbst erfüllten die Kriterien einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Anerkennungsrichtlinien. Auch der akkreditierte Studiengang Augenoptik und Optometrie der B._______-Hochschule sei staatlich reguliert und anerkannt und erfülle definierte Qualitätsstandards und staatliche Vorgaben, was ihn als reglementierte Ausbildung qualifiziere.

E. 3.13.1 Die "reglementierte Ausbildung" nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht. Aufbau und Niveau der Berufsausbildung müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden (vgl. Urteil des BVGer B-4044/2022 vom 27. November 2023 E. 5.1). Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG werden als reglementierte Ausbildungen die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Art. 11 Bst. c betrachtet. Anhang III führt für Deutschland, dem Mitgliedstaat, in dem der Beschwerdeführer seine Ausbildung absolviert hat, erstens die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die auf den Beruf des technischen Assistenten, des kaufmännischen Assistenten, die sozialen Berufe und den Beruf des staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers vorbereiten und eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren haben; zweitens die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge für die Berufe des staatlich geprüften Technikers, des Betriebswirts, des Gestalters und des Familienpflegers mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren, sowie drittens reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren auf (vgl. Richtlinie 2005/36/EG Anhang III).

E. 3.13.2 Die Ausbildungen des Beschwerdeführers fallen offensichtlich nicht in die ersten beiden Kategorien, und bei seinem Bachelorstudiengang in Optometrie handelt es auch nicht um eine "berufspraktische Ausbildung" im Sinne der dritten Kategorie. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass es sich bei der Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk und dem Bachelorstudium in Optometrie, welche der Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte, um nicht reglementierte Ausbildungen handelt.

E. 3.14 Hat der Antragsteller eine nicht reglementierte Ausbildung absolviert, verlangt die Richtlinie 2005/36/EG eine Ausübung des Berufes in Vollzeit während zwei Jahren in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Daraus ist abzuleiten, dass einer Person mit einer nicht reglementierten Ausbildung, die in ihrem Herkunftsland zur Ausübung eines nicht reglementierten Berufes berechtigt war, im Aufnahmeland die Ausübung verweigert werden kann, sofern sie nicht eine zweijährige Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, aufweisen kann (vgl. Urteil B-4044/2022 E. 5.2; Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 298 ff.). Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer nicht über eine derartige Berufserfahrung verfüge. Die gesamte Berufserfahrung, die er in Deutschland ausweise, habe er vor seiner Bachelorausbildung in Optometrie erworben. Nach seinem Bachelorabschluss habe er ausschliesslich Arbeitserfahrung in der Schweiz gesammelt. Die Arbeitserfahrung in der Schweiz sei aber keine Arbeitserfahrung in einem Staat, in dem der Beruf nicht reglementiert sei, und könne daher nicht berücksichtigt werden. Zudem handle es sich allein schon wegen der fehlenden Anerkennung nicht um rechtmässige und einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Richtlinie. Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits nicht, dass er im Oktober 2017 den Bachelor in Optometrie der B._______-Hochschule erlangt, in Deutschland aber nie als Optometrist gearbeitet hat, sondern seit Dezember 2015 in der Schweiz tätig ist. Er macht aber eine langjährige Berufserfahrung in der Schweiz geltend. Während dieser Zeit habe er die für die Anerkennung als Optometrist erforderlichen Kenntnisse gesammelt. Diese Berufserfahrung müsse berücksichtigt werden.

E. 3.14.1 Unter "Berufserfahrung" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie ist nach der Definition in Art. 3 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat zu verstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Arbeitsleistung, die in einem Mitgliedstaat erbracht wurde, in dem die Berechtigung zur Ausübung eines Berufs noch nicht erlangt wurde, grundsätzlich nicht als rechtmässige Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit angesehen werden (vgl. BGE 152 II 224 E. 4.4, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

E. 3.14.2 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Beruf eines Optometristen in Deutschland nie ausgeübt hat, arbeitet er doch seit Dezember 2015 in der Schweiz. In Deutschland war er lediglich vor dem Erwerb seines Bachelordiploms, als Augenoptikergeselle beziehungsweise Augenoptikermeister, tätig. Die Tätigkeit in der Schweiz kann nicht als rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs eingestuft werden, da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit noch nicht über die in der Schweiz erforderliche Bewilligung für eine Tätigkeit als Optometrist in eigener fachlicher Verantwortung verfügte.

E. 3.14.3 Die für eine Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Voraussetzung der zweijährigen tatsächlichen und rechtmässigen Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat ist daher nicht erfüllt. Die weiteren in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen brauchen daher nicht mehr geprüft zu werden.

E. 3.14.4 Als Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG hat.

E. 4.1 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im Freizügigkeitsabkommen verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen (vgl. BGE 152 II 233 E. 6.3; BGE 152 II 224 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; siehe ferner BGE 136 II 470 E. 4.1; 133 V 33 E. 9.4). Konkret wird verlangt, dass die zuständigen Behörden objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt (vgl. weiterführend BGE 152 II 224 E. 5.4.1, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Führt diese vergleichende Prüfung der Befähigungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen, dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich eine teilweise Entsprechung zwischen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann vom Betroffenen der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. BGE 152 II 224 E. 5.4.2 m.w.H.; Urteil 2C_80/2025 E. 6.1). Diese subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung ist keine Gleichartigkeits- oder Identitätsprüfung mit einem bestimmten inländischen Ausbildungsgang, sondern eine materielle Prüfung der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der im Aufnahmestaat rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen (vgl. Urteil des BVGer B-715/2026 vom 2. Juli 2026 E. 3.8). Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Schweiz dabei jedoch sowohl hinsichtlich der Festlegung der Schutzanliegen und des Schutzniveaus als auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein erheblicher Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 152 II 224 E. 5.4; Urteil 2C_80/2025 E. 6.1).

E. 4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Teilentscheid und der Vernehmlassung zum Schluss, dass der Studiengang in Deutschland und der Studiengang in der Schweiz auf zwei unterschiedliche berufliche Tätigkeiten vorbereiteten. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Ausbildungsniveau und die Ausbildungsdauer sei gegeben, nicht aber die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte. Zwar könnten insgesamt 2'223 Stunden der Vorbildung und 2'130 Stunden (71 ECTS-Punkte) der Bachelorausbildung als mit Fächern der Schweizer Ausbildung vergleichbar berücksichtigt werden, doch habe sich rund ein Drittel der gesamten Ausbildung des Beschwerdeführers an der Fachschule A._______ und der B._______-Hochschule auf die Brillentechnologie bezogen, welche in der Schweizer Ausbildung weit weniger hoch gewichtet sei, da sie nicht die Kernkompetenz eines Optometristen betreffe. Sie habe die Inhalte, die spezifisch auf die beruflichen Kompetenzen in (klinischer) Optometrie ausgerichtet seien, verglichen. Diese Inhalte machten in der Ausbildung des Beschwerdeführers zwar ebenfalls einen gewissen Teil aus, indes ergebe der Vergleich des Unterrichts in zwölf diesbezüglich relevanten Fächern, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers quantitativ nicht vergleichbar sei, weil sie nicht mindestens 80% der Stunden der schweizerischen Ausbildung entspreche. So weise die Ausbildung des Beschwerdeführers in Optometrischer Augenprüfung lediglich 14%, in Binokularsehen lediglich 65%, in allgemeiner Anatomie und Physiologie lediglich 42%, in allgemeiner Pathologie lediglich 28%, in Pharmakologie lediglich 67%, in Kinderoptometrie lediglich 22% und in systematischer Analyse klinischer Problemstellungen lediglich 22% der Stunden der schweizerischen Vergleichsausbildung auf. Physiologische Optik, erweiterte optometrische Untersuchungsmethoden sowie Chemie und Biochemie seien in seiner Ausbildung überhaupt nicht enthalten. Für das Studierendenprojekt Thesis sei in seiner Ausbildung lediglich 42% und für das klinisch-optometrische Praktikum lediglich die Hälfte der Stundenzahlen der schweizerischen Ausbildung aufgewendet worden. Die Vorinstanz habe daher insbesondere bei den berufsspezifischen Kompetenzen gemäss Art. 7 Bst. a, b, c, d, e, f, g, i und j der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV; vgl. Vollzitat in E. 4.5 hiernach) wesentliche Lücken festgestellt. Im tabellarischen Ausbildungsvergleich in ihrer Duplik legt die Vorinstanz noch in den folgenden Fächern relevante Ausbildungsdefizite des Beschwerdeführers dar: "Optometrische Augenprüfung" (Ratio des Beschwerdeführers: 37.5%) "Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie" (Ratio des Beschwerdeführers: 48%) "Allgemeine Pathologie" (Ratio des Beschwerdeführers: 36%) "Kinderoptometrie" (Ratio des Beschwerdeführers: 33%) "Analyse klinischer Fälle" (Ratio des Beschwerdeführers: 33%) "Physiologische Optik" (Ratio des Beschwerdeführers: 0%) "Wissenschaftliches Arbeiten" (Ratio des Beschwerdeführers: 50%) "Ophthalmologische Praxis" (Ratio des Beschwerdeführers: 0%). Diese Unterschiede zwischen der Begründung des angefochtenen Teilentscheids und den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung und der Duplik sind darauf zurückzuführen, dass das Studienreglement im Fach Optometrie der Fachhochschule Nordwestschweiz während hängigem Rechtsmittelverfahren sowohl per 1. September 2024 als auch per 1. September 2025 geändert wurde. Da und soweit sich diese Änderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkten, ist zu Recht unbestritten, dass diesbezüglich nur mehr die neueste Fassung dieses Studienreglements zum Vergleich herangezogen wird.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei ihrem Vergleich seine Ausbildung in anderen Fächern nicht oder nur ungenügend gewürdigt. Die entscheidrelevante Frage im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist, ob der Beschwerdeführer in seiner Ausbildung und Berufserfahrung wesentliche Lücken aufweist, die durch die von der Vorinstanz verfügten Ausgleichsmassnahmen gefüllt werden müssten, bevor seine Ausbildung als gleichwertig anerkannt werden könnte. Da und soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in anderen Fächern keine Lücken vorwirft, ist ihre Beurteilung dieser Fächer daher nicht entscheidrelevant und auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.

E. 4.4 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat (Art. 49 VwVG), ihre Kognition einschränken darf, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt beziehungsweise gebietet (BGE 131 II 680 E. 2.3.2 m.w.H.). Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz. Im Rahmen des sog. "technischen Ermessens" ist der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen und das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne triftige Gründe von der Auffassung der Vorinstanz ab, jedenfalls soweit diese die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 131 II 680 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.6.1).

E. 4.5 Das Gesundheitsberufegesetz legt national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716). Es regelt unter anderem den Fachhochschulstudiengang der Optometrie (vgl. Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Bst. f GesBG) und die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8746). Gestützt auf die Art. 5 und 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen, welche in ihrem Art. 7 die berufsspezifischen Kompetenzen definiert, über welche die Absolventen eines Studiengangs in Optometrie gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 GesBG verfügen müssen. Diese müssen demnach fähig sein, fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren (Bst. a); zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen (Bst. b); Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen (Bst. c); die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augengesundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen (Bst. d); für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Methodik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika (Bst. e); geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmittel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen (Bst. f); Erwartungen, Ängste und Vorstellungen der zu behandelnden Personen zu erfassen und sie so zu beraten, dass diese die Massnahmen zur Erhaltung der Augengesundheit oder die Verwendung von Sehhilfen im Alltag umsetzen können (Bst. g); die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Optometrie gültigen Qualitätsstandards zu überprüfen (Bst. h); bei der Implementierung und Evaluation von Qualitätsstandards der Optometrie, die sich auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachgebiet stützen, mitzuarbeiten und entsprechend zu handeln (Bst. i); sowie optometriespezifisches Wissen Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben (Bst. j). Gestützt auf Art. 10 GesBKV hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) weiter die Verordnung des EDI vom 13. Dezember 2019 über die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG (SR 811.212.1) erlassen. Darin werden die Akkreditierungsstandards für den Bachelorstudiengang in Optometrie weiter ausgeführt (vgl. Anhang 6 zu dieser Verordnung).

E. 4.6 Wie bereits dargelegt, ist die subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung keine Gleichartigkeits- oder Identitätsprüfung mit einem bestimmten inländischen Ausbildungsgang, sondern eine materielle Prüfung der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der im Aufnahmestaat rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Wenn und soweit die Vorinstanz indessen die Anforderungen, welche an schweizerische Studiengänge in Optometrie gestellt werden, zum Vergleichsmassstab für eine allfällige Anerkennung genommen hat, ist das daher nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen Praxis der Vorinstanz, auf die Ausbildungsinhalte der entsprechenden schweizerischen Ausbildung abzustellen, da diese die für einen Vergleich erforderliche Konkretisierung aufweisen, welche den allgemeiner formulierten berufsspezifischen Kompetenzen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 GesBG in Verbindung mit Art. 7 GesBKV und den Akkreditierungsstandards der Verordnung des EDI abgehen. Im vorliegenden Fall kann der schweizerische Fachhochschulabschluss eines Bachelor of Science FHNW in Optometrie ausschliesslich an der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW erworben werden. Dieser Ausbildungsgang ist gemäss der Verordnung des EDI akkreditiert, weshalb er zur weiteren Konkretisierung der erwähnten Akkreditierungsstandards als geeignet erscheint (vgl. Urteile des BVGer B-2423/2021 vom 20. November 2024 E. 9; B-1553/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.1.4 und 4.3.3).

E. 4.7 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Der Gesuchsteller ist indessen gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur er liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, die er besser kennt als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 449 E. 6.6.1). Erfolgt die Prüfung eines Anerkennungsbegehrens in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sich nicht einfach darauf beschränken, vom Gesuchsteller Informationen zu seiner Ausbildung zu verlangen und dann die von ihm beschafften und eingereichten Unterlagen und Bescheinigungen zu prüfen. Vielmehr hat die Behörde, sofern der Antragsteller diese Informationen nicht beibringen kann, sich selbst an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat zu wenden, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. b; "Von der Koordinatorengruppe gebilligter Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen", Ziff. II.3.B. Bst. k, S. 6, anwendbar gemäss Urteilen des BVGer B-1023/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.6; B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f.; B-1184/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.4.1 f.; B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1 und B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1). Erfolgt die Prüfung des Anerkennungsgesuchs dagegen nicht in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, so gilt diese Regel nicht und es kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie selbst - insbesondere bei irgendwelchen privaten ausländischen Ausbildungsstätten - Informationen über die ausländische Ausbildung des Gesuchstellers einholt, sondern der Gesuchsteller ist diesbezüglich auf seiner Mitwirkungspflicht zu behaften. Die gleiche Unterscheidung ergibt sich in Bezug auf die Beweislast: Erfolgt die Prüfung eines Anerkennungsbegehrens in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, so ist es die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, welche nachweisen muss, dass die im Ausland anerkannte Ausbildung den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nicht entspricht. Die Beweislast dafür, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen bestehen, liegt also bei ihr. Kann sie diese wesentlichen Unterschiede nicht nachweisen, darf sie keine Ausgleichsmassnahmen anordnen (BVGE 2012/29 E. 5.4; Urteile des BVGer B-2758/2025 vom 18. August 2025 E. 3.7; B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.1). Erfolgt die Prüfung des Anerkennungsgesuchs dagegen nicht in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, so gilt auch diese Beweislastregel nicht und die Beweislast dafür, dass seine ausländische Ausbildung und Berufserfahrung für eine Anerkennung ausreicht, obliegt dem Gesuchsteller. Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich die Begründung durch die Vorinstanz kritisiert, trägt er dieser Beweislastverteilung offensichtlich nur ungenügend Rechnung, weshalb auf seine zahlreichen diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.8 Die Vorinstanz stellte für ihren Vergleich vor allem auf das Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule vom 16. Oktober 2017 ab, welches auflistet, in welchen Fächern der Beschwerdeführer Prüfungsleistungen erbracht und wie viele ECTS-Punkte er dafür erhalten hat, sowie auf die "Bestätigung Vollzeitstudium" der Fachschule A._______ vom 3. Mai 2012, in welcher die Fachschule die vom Beschwerdeführer absolvierten Unterrichtsstunden und die von ihm erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsfächer aufgelistet hat (im Folgenden: Bestätigung der Fachschule A._______). Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik zusätzlich eine "Bescheinigung über alle bestandenen Studien- und Prüfungsleistungen" der B._______-Hochschule vom 1. April 2025 ein, welche aber inhaltlich mit dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule übereinstimmt. Der Beschwerdeführer reicht weiter erneut das Modulhandbuch der B._______-Hochschule ein, das eine vollständige Übersicht aller im Studiengang (1. und 2. Studienabschnitt) absolvierten Module und detaillierte Modulbeschreibungen enthalte. Dieses Handbuch äussert sich zwar detailliert zum Inhalt der einzelnen Module, nicht aber zur Frage, welche Module der Beschwerdeführer effektiv bestanden hat. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darlegt, sie habe für die Feststellung der wesentlichen Inhalte der vom Beschwerdeführer absolvierten Module auf die "detaillierten Modulbeschreibungen" abgestellt, bezieht sie sich offensichtlich auf dieses Handbuch. Weiter reicht der Beschwerdeführer mit seiner Replik eine Aufstellung mit dem Titel "Besuchte Module an der B._______-Hochschule, Studienabschnitte I und II" ein, in welcher 32 Fächer aufgelistet sind. Diese Aufstellung ist undatiert und es ist nicht ersichtlich, durch wen sie erstellt wurde, weshalb sie als reine Parteibehauptung einzustufen ist und ihr kein Beweiswert zukommt. Das Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule enthält den Vermerk, dass dem Beschwerdeführer 90 ECTS-Punkte aus dem Studienabschnitt I anerkannt worden seien. Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dass diese Anerkennung aufgrund der Ausbildung an der A._______ erfolgte. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik dagegen, es treffe nicht zu, dass der erste Studienabschnitt lediglich anerkannt worden sei, sondern er habe diesen im ZVA Fortbildungszentrum E._______ geleistet. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte er ausgeführt, das berufsbegleitende Bachelorstudium sei an der B._______-Hochschule "in Kooperation mit dem ZVA Fortbildungszentrum E._______" erfolgt. Belege für diesen ersten Studienabschnitt und insbesondere dafür, welche Fächer er in diesem ersten Studienabschnitt erfolgreich absolviert und wie viele ECTS-Punkte er dafür jeweils erhalten habe, hat er indessen nicht beigebracht. Im Gegenteil geht aus der von ihm mit der Replik eingereichten Bestätigung des ZVA (Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen) vom 16. April 2025 ausdrücklich hervor, dass anlässlich seiner Zulassung zum Studium die inhaltliche und qualitative Gleichwertigkeit seiner zuvor an der Fachschule A._______ erworbenen Kompetenzen mit den betreffenden Modulen des Studienabschnitts I des Studiengangs festgestellt und entsprechend anerkannt worden seien. Wie dargelegt, obliegt die Beweislast dafür, dass seine ausländische Ausbildung und Berufserfahrung für eine Anerkennung ausreicht, dem Beschwerdeführer (vgl. E. 4.7 hiervor). Soweit die Vorinstanz daher bezüglich der von der B._______-Hochschule anerkannten 90 ECTS-Punkte mangels Belegen von unzutreffenden und für den Beschwerdeführer weniger günstigen Annahmen ausgegangen sein sollte - wofür keine konkrete Anhaltspunkte vorliegen - hätte der Beschwerdeführer daher die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigungen von bei der Wissenschaftlichen Vereinigung für Augenoptik und Optometrie (WVAO) absolvierten Weiterbildungen betrifft, hat die Vorinstanz diese nicht berücksichtigt mit der Begründung, sie seien weder vom Inhalt noch vom Umfang her geeignet, die dargelegten Lücken zu schliessen. Da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, dass diese Weiterbildungen in Bezug auf einen der im Folgenden behandelten Ausbildungsinhalte relevant sein sollten, und dies für das Gericht auch nicht ersichtlich ist, ist dies nicht zu beanstanden.

E. 4.8.1 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Optometrische Augenprüfung" verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Anerkennung von 8 ECTS-Punkten für das Fach "Augenglasbestimmung Theorie" an der Fachschule A._______ und 1 ECTS-Punkt für das Fach "Ophthalmoskopie" an der B._______-Hochschule. Die Vorinstanz anerkannte für dieses Fach 3 ECTS-Punkte. Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer an der B._______-Hochschule in dem von ihm genannten Fach "Ophthalmoskopie" keinen Leistungsnachweis erbracht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, woraus sich ein Anspruch auf ECTS-Punkte gründen sollte. Warum beziehungsweise in welchem Umfang das Fach "Augenglasbestimmung Theorie" in der Ausbildung der Fachschule A._______ dem Fach "optometrische Augenprüfung" auf Fachhochschulniveau entsprechen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Wie bereits dargelegt, stellt die Frage, inwieweit ein Modul einer ausländischen Ausbildung mit einem spezifischen schweizerischen Ausbildungsinhalt übereinstimmt, eine ausgesprochen technische Frage dar, bezüglich derer die Rechtsmittelinstanz den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat (vgl. E. 4.4 hievor). Dem Beschwerdeführer obliegt die Beweis- und Substantiierungslast dafür, dass die Vorinstanz im konkreten Fall ihr technisches Ermessen diesbezüglich rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Mit der Behauptung allein, bestimmte Module beinhalteten die in Frage stehende Thematik, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Fach "Optometrische Augenprüfung" 3 ECTS-Punkte zugebilligt hat, obwohl keine der von ihm eingereichten Bestätigungen ECTS-Punkte in einem Fach mit diesem Namen ausweisen, ist dies daher nicht zu beanstanden.

E. 4.8.2 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie" verlangt der Beschwerdeführer die Anerkennung von 4 ECTS-Punkten für das Fach "Allgemeine Anatomie und Physiologie" und 3 ECTS-Punkte für das Fach "Spezielle Biomedizin" aus seiner Ausbildung an der B._______-Hochschule sowie 15 ECTS-Punkte aus seiner Ausbildung an der Fachschule A._______. Die Vorinstanz hat diesbezüglich 2 ECTS-Punkte und 200 Stunden der Fachschule A._______ anerkannt. Ob beziehungsweise inwiefern diese Fächer dem Fach "Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie" entsprechen, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Vor allem aber belegen weder das Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule noch die Bescheinigung der B._______-Hochschule vom 1. April 2025, dass er ECTS-Punkte für das Fach namens "Allgemeine Anatomie und Physiologie" erhalten hat. Auch die Bestätigung der Fachschule A._______ weist kein Fach mit diesen Bezeichnungen auf; dennoch hat die Vorinstanz 200 Stunden seiner Vorbildung an der Fachschule A._______ anerkannt, welche sie bei der Berechnung der Ratio in diesem Fach berücksichtigte. Sodann erhielt der Beschwerdeführer gemäss dem Bachelorzeugnis und der Bescheinigung der B._______-Hochschule vom 1. April 2025 zwar im Wahlpflichtfach "Spezielle Biomedizin" 3 ECTS-Punkte. Aus den Vergleichstabellen der Vorinstanz geht indes hervor, dass sie das Fach "Spezielle Biomedizin" nicht in den Vergleich miteinbezogen hat. Wenn die Vorinstanz ihm für diesen Ausbildungsinhalt lediglich 2 ECTS-Punkte und 200 Stunden der Fachschule A._______ zugestanden hat, ist dies daher nicht zu beanstanden.

E. 4.8.3 Was den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Allgemeine Pathologie" betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, die Beurteilung durch die Vorinstanz sei unzutreffend.

E. 4.8.4 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Physiologische Optik" verlangt der Beschwerdeführer die Anerkennung von 3 ECTS-Punkten für das Fach "Optometrie II: Teil 2: optometrisches Screening" an der B._______-Hochschule und von 13 ECTS-Punkten für das Fach "Augen- und Brillenkunde" an der Fachschule A._______. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für dieses Fach keine ECTS-Punkte anerkannt. Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer im Fach "Optometrie II: Teil 2: optometrisches Screening" keinen Leistungsnachweis erbracht. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben der Fachschule A._______ vom 3. Mai 2012 zwar 360 Stunden Unterricht im Fach "Augen- und Brillenkunde" absolviert und die dazugehörige Prüfung bestanden (=12 ECTS-Punkte). Der Beschwerdeführer hat indessen nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern dieses Fach - entgegen der offensichtlichen Auffassung der Vorinstanz - dem schweizerischen Ausbildungsinhalt "Physiologische Optik" entsprechen sollte. Wenn die Vorinstanz ihm für diesen Ausbildungsinhalt keine ECTS-Punkte zugestanden hat, ist dies daher nicht zu beanstanden.

E. 4.8.5 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Kinderoptometrie" verlangt der Beschwerdeführer die Anerkennung von 3 ECTS-Punkten für das Fach "Optometrie IV: Optometrisches Management und Vertiefung" an der B._______-Hochschule. Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Duplik 1 ECTS-Punkt. Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer im Fach "Optometrie IV" eine Prüfung abgelegt und bestanden. Dieses Fach beinhaltet als eines von sieben Themen das Thema "Kinderoptometrie" und es können insgesamt 6 ECTS-Punkte erzielt werden. Da das Thema "Kinderoptometrie" nur eines von sieben Themen bildet, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für diesen Ausbildungsinhalt nur 1 ECTS-Punkt zugesteht.

E. 4.8.6 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Analyse klinischer Fälle" hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 ECTS-Punkt angerechnet. Der Beschwerdeführer verlangt die Anerkennung von insgesamt 3 ECTS-Punkten für die Fächer "Optometrie IV: Optometrisches Management und Vertiefung" und "Optometrie V: Interdisziplinäres Sehen". Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer nur im Fach "Optometrie IV: Optometrisches Management und Vertiefung" einen Leistungsnachweis erbracht. In diesem Fach konnten insgesamt 6 ECTS-Punkte erzielt werden. Dieses Fach beinhaltete als eines von sieben Themen das Thema "Integrative Analyse nach Scheiman & Wick". Da das Thema "Integrative Analyse nach Scheiman & Wick" nur eines von sieben Themen des Faches "Optometrie IV: Optometrisches Management und Vertiefung" bildet, erscheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz im Fach "Analyse klinischer Fälle" nicht 3 ECTS-Punkte anerkannt hat, sondern nur 1 ECTS-Punkt.

E. 4.8.7 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann mit Blick auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Wissenschaftliches Arbeiten", dass die Vorinstanz ihm dafür lediglich 6 ECTS-Punkte anerkannt hat. Er macht geltend, durch seine Bachelorarbeit habe er eine fundierte methodologische und wissenschaftliche Kompetenz belegt, die weit über die üblichen Anforderungen hinausgehe. Er habe belegt, dass er in der Lage sei, die strengen wissenschaftlichen und ethischen Anforderungen an eine eigenständige Forschungsarbeit zu erfüllen. Auch weitere von ihm absolvierte Module in den Grundlagenfächern "Physik" und "Mathematik I und II" hätten zentrale Bedeutung für das wissenschaftliche Arbeiten in der Optometrie. An der B._______-Hochschule habe er insgesamt 18 ECTS-Punkte erworben in den Modulen "Wissenschaftliches Arbeiten", "Statistik", "Mathematik I und II" und im Fach "Physik". Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer die Prüfung im Fach "Wissenschaftliches Arbeiten" an der B._______-Hochschule bestanden und damit 3 ECTS-Punkte erzielt. Die Vorinstanz anerkannte ihm für diesen Ausbildungsinhalt indessen sogar 6 ECTS-Punkte. In ihrer Vernehmlassung erklärt sie das damit, dass die einzelnen Module der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht deckungsgleich mit den Modulen der Schweizer Ausbildung seien und es nur bei wenigen Modulen möglich sei, diese eindeutig dem gleichen Modul der Schweizer Ausbildung zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass sie ihm sehr wohl auch aufgrund von anderen Fächern Ausbildung in wissenschaftlichem Arbeiten zuerkannt hat. Soweit der Beschwerdeführer indessen weitere Punkte, insbesondere aufgrund der Module "Statistik", "Mathematik I und II" und "Physik" verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden; auch hat er gar nicht in allen diesen Fächern der B._______-Hochschule einen Leistungsnachweis erbracht. Wie bereits dargelegt, stellt die Frage, inwieweit ein Modul einer ausländischen Ausbildung mit einem spezifischen schweizerischen Ausbildungsinhalt übereinstimmt, eine ausgesprochen technische Frage dar, bezüglich derer die Rechtsmittelinstanz den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat (vgl. E. 4.4 hiervor). Dem Beschwerdeführer obliegt die Beweis- und Substantiierungslast dafür, dass die Vorinstanz im konkreten Fall ihr technisches Ermessen diesbezüglich rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Mit der Behauptung allein, bestimmte Module beinhalteten die in Frage stehende Thematik, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Im Ergebnis sind die von der Vorinstanz anerkannten 6 ECTS-Punkte für den Ausbildungsinhalt "Wissenschaftliches Arbeiten" nicht zu beanstanden.

E. 4.8.8 Umstritten ist weiter, ob der Studiengang des Beschwerdeführers wesentliche Lücken hinsichtlich der klinischen Ausbildung aufweist. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Praktikum des Beschwerdeführers sei nur von der Dauer her vergleichbar, nicht aber inhaltlich. Daher könne es den Erwerb der Kompetenzen im Bereich der Früherkennung und Beurteilung von Augenkrankheiten nicht im notwendigen Umfang sicherstellen. In der schweizerischen Ausbildung seien die Studierenden während ihrer Praktika mit insgesamt 231 klinischen Fällen konfrontiert. Diese Fälle müssten bestimmten Kriterien entsprechen, die entweder mit pathologischen Befunden oder mit spezifischen Untersuchungsmethoden verbunden seien, zum Beispiel mindestens 10 Fälle unter Anwendung eines Mydriatikums, darunter 2 bei Kindern. Die Konfrontation mit den unterschiedlichen spezifischen Krankheitsbildern und Untersuchungen stelle sicher, dass die Studierenden nach Abschluss der Ausbildung in der Lage seien, individuelle klinische Situationen zu beurteilen und zu erkennen, welche optometrischen Messungen - bei Bedarf unter Anwendung diagnostischer Medikamente - notwendig seien, die Befunde auszuwerten, eine Differential- und Verdachtsdiagnose zu stellen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Der Beschwerdeführer erachtet dagegen seine klinische Ausbildung als ausreichend. Er habe seit dem Beginn seiner Tätigkeit in der D._______ AG eine ungleich höhere Zahl von Fällen als 231 Fälle bearbeitet; er habe eine klinische Erfahrung von über 2'200 Fällen, welche von den Fachärzten dokumentiert seien. Die von der D._______ AG ausgestellten Zeugnisse belegten die optometrische Berufsausübung. Die dokumentierte eigenverantwortliche Anwendung diagnostischer Ophthalmika sowie die regelmässige Durchführung klinisch begründeter Mydriasen mit fundierter Entscheidungskompetenz bestätigten seine eigenständige fachliche Rolle in der optometrischen Patientenversorgung. Auch weise die Berufsausübung an einer spezialisierten Klinik eine höhere Qualität der klinischen Auseinandersetzung und praktischen Übung auf als ein standardisiertes studentisches Praktikum. Der Vorwurf, die Ausbildung sei in den Bereichen Früherkennung und Beurteilung von Augenkranken mangelhaft, sei angesichts seiner nachweisbaren Praxiserfahrung nicht haltbar. Die Vorinstanz führt dagegen aus, gemäss der Rechtsprechung und Doktrin seien Fälle selten, in welchen Berufserfahrung die Lücken in der Ausbildung füllen könnten. Sei in der Ausbildung des Herkunftslandes Fachwissen nicht vermittelt worden, sei es schwierig zu erkennen, wie der Gesuchsteller sie durch Berufspraxis hätte abdecken können. Es könnten nur Erfahrungen berücksichtigt werden, für die festgestellt werde, dass sie die Lücken in der Ausbildung geschlossen hätten. So müssten Gesuchstellende beispielsweise Arbeitsbescheinigungen vorlegen, die Art und Inhalt ihrer Tätigkeit genau beschrieben. Aus den beiden Zeugnissen des Beschwerdeführers, dem Zwischenzeugnis vom 20. Mai 2024 und dem Arbeitszeugnis vom 30. Januar 2025 der D._______ AG, gehe hervor, dass er als Augenoptiker mit erweiterten klinischen Aufgaben tätig sei. Die Tätigkeit eines Augenoptikers, selbst mit erweiterten klinischen Aufgaben, sei indessen nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Optometristen. Beispielsweise führe ein Optometrist nicht bloss Voruntersuchungen durch, sondern müsse erst erkennen, ob und welche Untersuchungen notwendig seien, und danach die Resultate selbständig interpretieren. Auch solle der Optometrist zur Entlastung der Ophthalmologen selbständig entscheiden, ob die Anwendung von diagnostischen Ophthalmika angezeigt sei und diese gegebenenfalls ohne ärztliche Anweisung und Aufsicht anwenden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die aufgezeigten Ausbildungslücken im Bereich der Optometrie nicht durch spezifische Berufserfahrung ausgleichen können; dies gelte auch für die von ihm genannten Weiterbildungen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege seine Behauptung nicht stützen, dass er aufgrund der Praktika in seiner Ausbildung und aufgrund seiner Berufserfahrung in der Schweiz über vergleichbare praktische Erfahrung mit spezifischen Krankheitsbildern und Untersuchungen verfüge, wie sie in den praktischen Ausbildungsinhalten der schweizerischen Ausbildung zum Optometristen vermittelt werden. Die von ihm eingereichten Arbeitszeugnisse bestätigen vielmehr den Eindruck, dass seine bisherige berufliche Tätigkeit derjenigen eines Augenoptikers entsprach. Wenn die Vorinstanz daher den Ausbildungsinhalt "Klinische optometrische Praxis" nur quantitativ, nicht aber qualitativ als erfüllt erachtete, ist das nicht zu beanstanden.

E. 4.9 In ihrer Duplik macht die Vorinstanz erstmals Lücken im Ausbildungsinhalt "Ophthalmologische Praxis" geltend. In der Begründung der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung fehlt diese Thematik, da es sich dabei offenbar um einen Ausbildungsinhalt handelt, der erst mit dem Studienreglement der Fachhochschule Nordwestschweiz vom 1. September 2024 Bestandteil von deren Lehrplan geworden ist. Ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen einem Gesuchsteller derartige, während hängigem Rechtsmittelverfahren eingetretene Änderungen zu seinen Ungunsten entgegengehalten werden könnten, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da der Ausbildungsinhalt "Ophthalmologische Praxis" nicht Teil der Ausgleichsmassnahmen ist, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Voraussetzung für eine Anerkennung der ausländischen Ausbildung des Beschwerdeführers gemacht hat.

E. 4.10 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz relevante Ausbildungsdefizite des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausbildungsinhalte "Optometrische Augenprüfung", "Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie", "Allgemeine Pathologie", "Physiologische Optik", "Kinderoptometrie", "Analyse klinischer Fälle" und "Wissenschaftliches Arbeiten" sowie hinsichtlich der klinischen Ausbildung feststellte.

E. 5 Als Folge ordnete die Vorinstanz im angefochtenen Teilentscheid Ausgleichsmassnahmen in der Form einer Zusatzausbildung an, bestehend aus den beiden Modulen "Grundlagen zur klinischen Optometrie" und "Klinische Optometrie, sichere Anwendung der Diagnostica". Alternativ könne der Beschwerdeführer eine Eignungsprüfung bestehen.

E. 5.1 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2049/2022 vom 9. September 2024 (E. 5.3) eine Zusatzausbildung nicht als alleinige Ausgleichsmassnahme angeordnet werden könne, sondern nur im Zusammenhang mit einem Anpassungslehrgang. Sofern das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren davon ausgehe, dass die Anerkennungsbedingungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt seien, würde sie einen entsprechenden neuen Entscheid erlassen, in welchem als Alternative zur Eignungsprüfung ein Anpassungslehrgang von 6 Monaten angeboten würde, welcher im Falle des Beschwerdeführers zwingend von einer Zusatzausbildung begleitet werden müsse. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da, wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG hat und die entsprechenden Regeln daher in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen.

E. 5.2 Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Vorinstanz bei einem Fall, der nicht in diesen Anwendungsbereich fällt, in Bezug auf die Festlegung allfälliger Ausgleichsmassnahmen ein erheblicher Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zu. Dieser Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraum ist durch das Gericht zu respektieren (vgl. E. 4.1 und 4.4 hiervor, mit Hinweis auf BGE 152 II 224 E. 5.4 und das Urteil 2C_80/2025 E. 6.1). Wie dargelegt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Vorinstanz dieses Ermessen im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass die angeordneten Ausgleichsmassnahmen eine für den Beschwerdeführer günstigere Anordnung darstellen als seinem objektiven Rechtsanspruch entsprechen würde, beziehungsweise als er in einem Rechtsmittelverfahren erreichen könnte, da die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon ausging, dass die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar sei. Dass diese günstigere Anordnung geradezu rechtsfehlerhaft ist, hat die Vorinstanz indessen nicht konkret aufgezeigt und ist angesichts ihres erheblichen Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraums auch nicht leichthin anzunehmen. Die Voraussetzungen, damit das Bundesverwaltungsgericht eine reformatio in peius vornehmen müsste, sind daher nicht gegeben (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG).

E. 6 In der Begründung des angefochtenen Teilentscheids wird ausgeführt, dass die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses des Beschwerdeführers erst vorgenommen werde, wenn er die Auflagen erfüllt habe. Er werde darauf aufmerksam gemacht, dass sein Dossier am 29. August 2026 geschlossen werde. Bei rechtzeitigem Einreichen eines begründeten und schriftlichen Antrages sei eine kostenlose Verlängerung der Frist um ein Jahr möglich. Diese Passage ist Teil der Begründung, nicht des Dispositivs, und konnte daher weder angefochten werden noch in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher rein obiter dictu darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Verzögerung aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht angemessen zu berücksichtigen sein wird in Bezug auf die Fragen, wieviel Zeit dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Teilentscheids für die Absolvierung der Ausgleichsmassnahmen zuzubilligen sein wird und ab wann von ihm zusätzliche Ausgleichsmassnahmen aufgrund neuer Ausbildungsinhalte der schweizerischen Vergleichsausbildung verlangt werden dürfen.

E. 7 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. September 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-6118/2024

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),

Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,

Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung Abschluss/Ausbildung (Bachelor of Sciences in Optometrie; Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk / Deutschland).

Sachverhalt:

A.

A.a X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) legte in Deutschland im Juli 1997 die Gesellenprüfung im Augenoptikerhandwerk ab. In der Folge absolvierte er an der privaten Fachschule für Augenoptik und Optometrie A._______ in Deutschland eine Ausbildung zum Augenoptikermeister, welche er am 20. Juni 2001 mit der Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk abschloss, sowie von 2012 bis 2017 ein berufsbegleitendes Bachelorstudium Optometrie an der B._______-Hochschule, wo er am 16. Oktober 2017 den Bachelor of Sciences erlangte.

A.b Mit Gesuch vom 22. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Roten Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) die Anerkennung seines ausländischen Ausbildungsabschlusses in Optometrie.

A.c Mit Verfügung vom 7. März 2024 anerkannte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI den deutschen Ausbildungsabschluss "Gesellenprüfungszeugnis im Augenoptikerhandwerk" des Beschwerdeführers als gleichwertig mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Augenoptiker EFZ.

B. Mit Teilentscheid vom 29. August 2024 ordnete die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer erfolgreich Ausgleichsmassnahmen absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Optometrist (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne. Er habe sich entweder für eine Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung zu entscheiden.

Zur Begründung führte sie aus, der Studiengang in Deutschland und der Studiengang in der Schweiz bereiteten auf zwei unterschiedliche berufliche Tätigkeiten vor. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei in 12 Unterrichtsfächern quantitativ nicht vergleichbar. Insbesondere bei den berufsspezifischen Kompetenzen bestünden wesentliche Lücken.

C. Gegen diesen Teilentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Anerkennung seiner Ausbildung.

Zur Begründung führt er aus, der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich der Studieninhalte sei nicht nachvollziehbar. Es scheine, dass der vergleichenden Prüfung nur der zweite Studienabschnitt zugrunde gelegt worden sei. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht weder die von ihm erworbene Berufserfahrung noch seine Weiterbildungen berücksichtigt. Die Vorinstanz habe auch die von ihm in den Fächern Physik, Mathematik und Chemie erbrachten Leistungen nicht gewürdigt.

D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, allenfalls sogar eine reformatio in peius.

E. Mit Replik vom 8. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er beantragt, es sei ihm die formale Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Optometrist in der Schweiz zu gewähren und die Zuteilung der Berufsausübungsbewilligung ohne Einschränkungen. Er macht geltend, die Verzögerung oder Verweigerung der Anerkennung sei auf Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen und ziehe finanzielle Einbussen von Fr. 500.- pro Monat nach sich, da er an seiner derzeitigen Arbeitsstelle in der D._______ AG noch nicht als Optometrist beschäftigt werden dürfe. Er beantrage daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.- für jeden Monat Verzögerung seit dem 1. September 2024. Zur Begründung bemängelt er die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vergleiche der Ausbildungsinhalte, welche eine rechtliche Überprüfung erschwerten. Dies sei je nach Einzelfall als Ermessensmissbrauch, Begründungsmangel oder Verstoss gegen das Willkürverbot zu werten. Auch liege möglicherweise ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor. Der Beschwerdeführer bemängelt auch, dass die Vorinstanz ihren wiederholten Verweis auf angeblich "unterschiedliche berufliche Tätigkeiten" in der deutschen im Vergleich mit der schweizerischen Optometrie nicht belege. Dies stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar und verletze den Grundsatz der Gesetzmässigkeit und den Anspruch auf eine korrekte und vollständige Sachverhaltsabklärung. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe beim Ausbildungsvergleich seine Meisterausbildung zu Unrecht als inadäquat eingestuft. Indes zeige der konkrete Stundenplan der Fachschule A._______ eine klare Ausrichtung auf optische und medizinische Fachkompetenzen mit einem starken Praxisanteil, insbesondere in der Augenglasbestimmung und der Kontaktlinsenanpassung. Auch die von ihm im Bachelorstudiengang Optometrie erworbenen Kenntnisse entsprächen vollumfänglich den Anforderungen. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht seine Berufserfahrung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen sollen, dass Praxiswissen Ausbildungslücken ausgleichen könne. Er habe sowohl in seiner langjährigen Tätigkeit bei der C._______ AG als auch in seiner späteren Anstellung bei der D._______ AG Aufgaben übernommen, die deutlich über die klassische Augenoptik hinausgingen und eine ingenieurwissenschaftliche Prägung aufwiesen. Auch sein freiwilliges berufliches Engagement sei zu würdigen. In den Jahren 2007 bis 2017 habe er insbesondere 11 zweitägige Seminare der Wissenschaftlichen Vereinigung für Augenoptik und Optometrie (WVAO) absolviert, die mit insgesamt 11.5 ECTS-Punkten anzuerkennen seien.

F. Mit Duplik vom 9. Juli 2025 führt die Vorinstanz aus, sie habe den im Teilentscheid aufgeführten Vergleich mit Blick auf das neue Studienreglement der Fachhochschule Nordwestschweiz ergänzt. Insgesamt bestünden beim Beschwerdeführer sowohl beim Vergleich gestützt auf das alte Studienreglement als auch beim Vergleich gestützt auf das neue Studienreglement wesentliche Lücken.

G. Der Beschwerdeführer äussert sich mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. September 2025 und hält an seinen Rechtsbegehren und Rügen fest. Er beanstandet auch Mängel in der Vergleichstabelle in der Duplik. Die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot, das Gebot eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens, die Begründungspflicht und das Recht auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Inhalte der Meistervorbildung zusammen mit den an der B._______-Hochschule absolvierten Modulen erfüllten sämtliche Anforderungen für eine Anerkennung. Die von ihm an der Fachschule A._______ und der B._______-Hochschule absolvierten Inhalte würden in quantitativer und qualitativer Hinsicht teilweise die an der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW vermittelten Inhalte übertreffen. Er kritisiert, die von der Vorinstanz aufgestellten Anforderungen zur Berufserfahrung führten dazu, dass dieser Nachweis faktisch unmöglich erbracht werden könne, weil die geforderte Berufserfahrung als Optometrist nicht ohne eine vorgängige Anerkennung der entsprechenden Qualifikationen erworben werden könne, die Anerkennung wiederum aber abhängig von der Erfüllung der Anforderungen zur Berufserfahrung sei, was zu einer unauflösbaren Zirkularität führe.

H. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 132.32]). Der Teilentscheid der Vorinstanz vom 29. August 2024 betreffend das Anerkennungsgesuch stellte eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 33 Bst. h VGG).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Er hat den verlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Einzig sein Rechtsbegehren auf eine Parteientschädigung von Fr. 500.- für jeden Monat Verzögerung seit dem 1. September 2024, welches er erstmals in seiner Replik vom 8. Mai 2025 stellt, erfolgte nicht innert der Beschwerdefrist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Auf die Beschwerde ist demnach im dargelegten Umfang einzutreten.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob der Beschwerdeführer zuerst erfolgreich die von der Vorinstanz verfügten Ausgleichsmassnahmen absolvieren muss, damit sein deutscher Bachelorabschluss als Optometrist als gleichwertig mit dem schweizerischen Abschluss als Optometrist (Niveau Fachhochschule) anerkannt werden kann, oder ob sein Abschluss ohne derartige Ausgleichsmassnahmen direkt anzuerkennen ist.

3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Inhalte seiner Ausbildung in Deutschland sowie seine einschlägige Berufserfahrung und seine Weiterbildungen in der Schweiz ungenügend berücksichtigt.

Die Vorinstanz führt dagegen vorab aus, es sei ihr im Teilentscheid insofern ein Fehler unterlaufen, als sie die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Vollzitat in E. 3.3 hiernach) geprüft habe. Da in Deutschland der Beruf Optometrist nicht reglementiert sei, hätte sie aber die Bedingungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung prüfen müssen. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlange eine Arbeitserfahrung in einem Staat, in dem der Beruf nicht reglementiert sei. Der Beschwerdeführer verfüge indessen nicht über Berufserfahrung als Optometrist in Deutschland.

3.1 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des Gesundheitsberufsgesetzes wird durch Art. 10 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) normiert (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; vgl. Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe [im Folgenden: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8746). Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG - für Optometristinnen und Optometristen ein Abschluss als "Bachelor of Science in Optometrie FH" (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG) - in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss (Art. 10 Abs. 2 GesBG).

3.2 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot beziehungsweise Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert (Urteile des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.4; 2C_662/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 2.2.1).

3.3 Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 Nr. L 255, 22 ff. [im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG]; vgl. Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses vom 30. September 2011 für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, AS 2011 4859 ff.; vgl. Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 3.5.1 [nicht publizierte Erwägung in BGE 152 II 224]; Urteile des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_1058/2019 E. 2.5; 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2).

Das Bundesgericht legt das Freizügigkeitsabkommen in Übereinstimmung mit den im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111) kodifizierten völkergewohnheitsrechtlichen Regeln aus (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.3 m.w.H.; 147 II 1 E. 2.3). Sodann sind einige für das Freizügigkeitsabkommen spezifische Besonderheiten zu beachten: Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA ist für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens - soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden - die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger" Gründe abzuweichen (BGE 147 II 1 E. 2.3; 143 II 57 E. 3.6; 142 II 35 E. 3.1, je m.H.).

3.4 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssystem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37 S. 33).

3.5 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen, und regelt in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Als reglementierter Beruf gilt dabei eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG).

3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Mitgliedstaat der EU (Deutschland) respektive hat seine Ausbildung dort abgeschlossen.

3.7 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt weiter eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Als Berufsqualifikation gelten in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b-c der Richtlinie 2005/36/EG).

3.8 Mit Blick auf die Anerkennungsbedingungen unterscheidet die Richtlinie, ob der betreffende Beruf nur im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) oder aber auch im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).

3.9 Beim Beruf des Optometristen handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. f GesBG).

3.10 Die Vorinstanz hat den Beruf des Optometristen in Deutschland als nicht reglementiert eingeordnet.

In der Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission ist der Beruf des Optometristen für Deutschland nicht aufgeführt (vgl. Europäische Kommission, Datenbank der reglementierten Berufe > Berufe > Berufsgruppen > Optometrist,, letztmals abgerufen am 2. September 2026).

3.11 Im vorliegenden Verfahren ist daher zu Recht nicht bestritten, dass der Beruf des Optometristen in Deutschland nicht reglementiert ist.

3.12 Es sind daher die Anerkennungsbedingungen gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, der sich auf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementierte Berufe bezieht.

Danach bedingt die Anerkennung Folgendes:

Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

(1) [...]

(2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäss Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;

c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäss Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschliesst. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III anpassen, um reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten. Diese Massnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) [...]

3.13 Ist der betreffende Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Antragsteller über eine reglementierte Ausbildung verfügt (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).

Diesbezüglich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, auch die Ausbildung zum Optometristen sei in Deutschland nicht reglementiert.

Der Beschwerdeführer erklärt dagegen, seine Ausbildung an der Fachschule A._______ sei durch das Privatschulgesetz voll reglementiert gewesen. Eine staatliche Reglementierung der Ausbildungsinstitution und/oder des Abschlusses selbst erfüllten die Kriterien einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Anerkennungsrichtlinien. Auch der akkreditierte Studiengang Augenoptik und Optometrie der B._______-Hochschule sei staatlich reguliert und anerkannt und erfülle definierte Qualitätsstandards und staatliche Vorgaben, was ihn als reglementierte Ausbildung qualifiziere.

3.13.1 Die "reglementierte Ausbildung" nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht. Aufbau und Niveau der Berufsausbildung müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden (vgl. Urteil des BVGer B-4044/2022 vom 27. November 2023 E. 5.1).

Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG werden als reglementierte Ausbildungen die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Art. 11 Bst. c betrachtet. Anhang III führt für Deutschland, dem Mitgliedstaat, in dem der Beschwerdeführer seine Ausbildung absolviert hat, erstens die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die auf den Beruf des technischen Assistenten, des kaufmännischen Assistenten, die sozialen Berufe und den Beruf des staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers vorbereiten und eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren haben; zweitens die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge für die Berufe des staatlich geprüften Technikers, des Betriebswirts, des Gestalters und des Familienpflegers mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren, sowie drittens reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren auf (vgl. Richtlinie 2005/36/EG Anhang III).

3.13.2 Die Ausbildungen des Beschwerdeführers fallen offensichtlich nicht in die ersten beiden Kategorien, und bei seinem Bachelorstudiengang in Optometrie handelt es auch nicht um eine "berufspraktische Ausbildung" im Sinne der dritten Kategorie.

Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass es sich bei der Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk und dem Bachelorstudium in Optometrie, welche der Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte, um nicht reglementierte Ausbildungen handelt.

3.14 Hat der Antragsteller eine nicht reglementierte Ausbildung absolviert, verlangt die Richtlinie 2005/36/EG eine Ausübung des Berufes in Vollzeit während zwei Jahren in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Daraus ist abzuleiten, dass einer Person mit einer nicht reglementierten Ausbildung, die in ihrem Herkunftsland zur Ausübung eines nicht reglementierten Berufes berechtigt war, im Aufnahmeland die Ausübung verweigert werden kann, sofern sie nicht eine zweijährige Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, aufweisen kann (vgl. Urteil B-4044/2022 E. 5.2; Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 298 ff.).

Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer nicht über eine derartige Berufserfahrung verfüge. Die gesamte Berufserfahrung, die er in Deutschland ausweise, habe er vor seiner Bachelorausbildung in Optometrie erworben. Nach seinem Bachelorabschluss habe er ausschliesslich Arbeitserfahrung in der Schweiz gesammelt. Die Arbeitserfahrung in der Schweiz sei aber keine Arbeitserfahrung in einem Staat, in dem der Beruf nicht reglementiert sei, und könne daher nicht berücksichtigt werden. Zudem handle es sich allein schon wegen der fehlenden Anerkennung nicht um rechtmässige und einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Richtlinie.

Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits nicht, dass er im Oktober 2017 den Bachelor in Optometrie der B._______-Hochschule erlangt, in Deutschland aber nie als Optometrist gearbeitet hat, sondern seit Dezember 2015 in der Schweiz tätig ist. Er macht aber eine langjährige Berufserfahrung in der Schweiz geltend. Während dieser Zeit habe er die für die Anerkennung als Optometrist erforderlichen Kenntnisse gesammelt. Diese Berufserfahrung müsse berücksichtigt werden.

3.14.1 Unter "Berufserfahrung" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie ist nach der Definition in Art. 3 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat zu verstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Arbeitsleistung, die in einem Mitgliedstaat erbracht wurde, in dem die Berechtigung zur Ausübung eines Berufs noch nicht erlangt wurde, grundsätzlich nicht als rechtmässige Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit angesehen werden (vgl. BGE 152 II 224 E. 4.4, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

3.14.2 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Beruf eines Optometristen in Deutschland nie ausgeübt hat, arbeitet er doch seit Dezember 2015 in der Schweiz. In Deutschland war er lediglich vor dem Erwerb seines Bachelordiploms, als Augenoptikergeselle beziehungsweise Augenoptikermeister, tätig. Die Tätigkeit in der Schweiz kann nicht als rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs eingestuft werden, da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit noch nicht über die in der Schweiz erforderliche Bewilligung für eine Tätigkeit als Optometrist in eigener fachlicher Verantwortung verfügte.

3.14.3 Die für eine Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Voraussetzung der zweijährigen tatsächlichen und rechtmässigen Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat ist daher nicht erfüllt. Die weiteren in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen brauchen daher nicht mehr geprüft zu werden.

3.14.4 Als Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG hat.

4.

4.1 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im Freizügigkeitsabkommen verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen (vgl. BGE 152 II 233 E. 6.3; BGE 152 II 224 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; siehe ferner BGE 136 II 470 E. 4.1; 133 V 33 E. 9.4). Konkret wird verlangt, dass die zuständigen Behörden objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt (vgl. weiterführend BGE 152 II 224 E. 5.4.1, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Führt diese vergleichende Prüfung der Befähigungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen, dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich eine teilweise Entsprechung zwischen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann vom Betroffenen der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. BGE 152 II 224 E. 5.4.2 m.w.H.; Urteil 2C_80/2025 E. 6.1). Diese subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung ist keine Gleichartigkeits- oder Identitätsprüfung mit einem bestimmten inländischen Ausbildungsgang, sondern eine materielle Prüfung der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der im Aufnahmestaat rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen (vgl. Urteil des BVGer B-715/2026 vom 2. Juli 2026 E. 3.8).

Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Schweiz dabei jedoch sowohl hinsichtlich der Festlegung der Schutzanliegen und des Schutzniveaus als auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein erheblicher Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 152 II 224 E. 5.4; Urteil 2C_80/2025 E. 6.1).

4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Teilentscheid und der Vernehmlassung zum Schluss, dass der Studiengang in Deutschland und der Studiengang in der Schweiz auf zwei unterschiedliche berufliche Tätigkeiten vorbereiteten. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Ausbildungsniveau und die Ausbildungsdauer sei gegeben, nicht aber die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte. Zwar könnten insgesamt 2'223 Stunden der Vorbildung und 2'130 Stunden (71 ECTS-Punkte) der Bachelorausbildung als mit Fächern der Schweizer Ausbildung vergleichbar berücksichtigt werden, doch habe sich rund ein Drittel der gesamten Ausbildung des Beschwerdeführers an der Fachschule A._______ und der B._______-Hochschule auf die Brillentechnologie bezogen, welche in der Schweizer Ausbildung weit weniger hoch gewichtet sei, da sie nicht die Kernkompetenz eines Optometristen betreffe. Sie habe die Inhalte, die spezifisch auf die beruflichen Kompetenzen in (klinischer) Optometrie ausgerichtet seien, verglichen. Diese Inhalte machten in der Ausbildung des Beschwerdeführers zwar ebenfalls einen gewissen Teil aus, indes ergebe der Vergleich des Unterrichts in zwölf diesbezüglich relevanten Fächern, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers quantitativ nicht vergleichbar sei, weil sie nicht mindestens 80% der Stunden der schweizerischen Ausbildung entspreche. So weise die Ausbildung des Beschwerdeführers in Optometrischer Augenprüfung lediglich 14%, in Binokularsehen lediglich 65%, in allgemeiner Anatomie und Physiologie lediglich 42%, in allgemeiner Pathologie lediglich 28%, in Pharmakologie lediglich 67%, in Kinderoptometrie lediglich 22% und in systematischer Analyse klinischer Problemstellungen lediglich 22% der Stunden der schweizerischen Vergleichsausbildung auf. Physiologische Optik, erweiterte optometrische Untersuchungsmethoden sowie Chemie und Biochemie seien in seiner Ausbildung überhaupt nicht enthalten. Für das Studierendenprojekt Thesis sei in seiner Ausbildung lediglich 42% und für das klinisch-optometrische Praktikum lediglich die Hälfte der Stundenzahlen der schweizerischen Ausbildung aufgewendet worden. Die Vorinstanz habe daher insbesondere bei den berufsspezifischen Kompetenzen gemäss Art. 7 Bst. a, b, c, d, e, f, g, i und j der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV; vgl. Vollzitat in E. 4.5 hiernach) wesentliche Lücken festgestellt.

Im tabellarischen Ausbildungsvergleich in ihrer Duplik legt die Vorinstanz noch in den folgenden Fächern relevante Ausbildungsdefizite des Beschwerdeführers dar:

"Optometrische Augenprüfung" (Ratio des Beschwerdeführers: 37.5%)

"Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie" (Ratio des Beschwerdeführers: 48%)

"Allgemeine Pathologie" (Ratio des Beschwerdeführers: 36%)

"Kinderoptometrie" (Ratio des Beschwerdeführers: 33%)

"Analyse klinischer Fälle" (Ratio des Beschwerdeführers: 33%)

"Physiologische Optik" (Ratio des Beschwerdeführers: 0%)

"Wissenschaftliches Arbeiten" (Ratio des Beschwerdeführers: 50%)

"Ophthalmologische Praxis" (Ratio des Beschwerdeführers: 0%).

Diese Unterschiede zwischen der Begründung des angefochtenen Teilentscheids und den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung und der Duplik sind darauf zurückzuführen, dass das Studienreglement im Fach Optometrie der Fachhochschule Nordwestschweiz während hängigem Rechtsmittelverfahren sowohl per 1. September 2024 als auch per 1. September 2025 geändert wurde. Da und soweit sich diese Änderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkten, ist zu Recht unbestritten, dass diesbezüglich nur mehr die neueste Fassung dieses Studienreglements zum Vergleich herangezogen wird.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei ihrem Vergleich seine Ausbildung in anderen Fächern nicht oder nur ungenügend gewürdigt.

Die entscheidrelevante Frage im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist, ob der Beschwerdeführer in seiner Ausbildung und Berufserfahrung wesentliche Lücken aufweist, die durch die von der Vorinstanz verfügten Ausgleichsmassnahmen gefüllt werden müssten, bevor seine Ausbildung als gleichwertig anerkannt werden könnte. Da und soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in anderen Fächern keine Lücken vorwirft, ist ihre Beurteilung dieser Fächer daher nicht entscheidrelevant und auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.

4.4 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat (Art. 49 VwVG), ihre Kognition einschränken darf, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt beziehungsweise gebietet (BGE 131 II 680 E. 2.3.2 m.w.H.). Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz. Im Rahmen des sog. "technischen Ermessens" ist der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen und das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne triftige Gründe von der Auffassung der Vorinstanz ab, jedenfalls soweit diese die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 131 II 680 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.6.1).

4.5 Das Gesundheitsberufegesetz legt national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716). Es regelt unter anderem den Fachhochschulstudiengang der Optometrie (vgl. Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Bst. f GesBG) und die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8746).

Gestützt auf die Art. 5 und 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen, welche in ihrem Art. 7 die berufsspezifischen Kompetenzen definiert, über welche die Absolventen eines Studiengangs in Optometrie gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 GesBG verfügen müssen. Diese müssen demnach fähig sein, fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren (Bst. a); zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen (Bst. b); Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen (Bst. c); die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augengesundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen (Bst. d); für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Methodik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika (Bst. e); geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmittel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen (Bst. f); Erwartungen, Ängste und Vorstellungen der zu behandelnden Personen zu erfassen und sie so zu beraten, dass diese die Massnahmen zur Erhaltung der Augengesundheit oder die Verwendung von Sehhilfen im Alltag umsetzen können (Bst. g); die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Optometrie gültigen Qualitätsstandards zu überprüfen (Bst. h); bei der Implementierung und Evaluation von Qualitätsstandards der Optometrie, die sich auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachgebiet stützen, mitzuarbeiten und entsprechend zu handeln (Bst. i); sowie optometriespezifisches Wissen Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben (Bst. j).

Gestützt auf Art. 10 GesBKV hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) weiter die Verordnung des EDI vom 13. Dezember 2019 über die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG (SR 811.212.1) erlassen. Darin werden die Akkreditierungsstandards für den Bachelorstudiengang in Optometrie weiter ausgeführt (vgl. Anhang 6 zu dieser Verordnung).

4.6 Wie bereits dargelegt, ist die subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung keine Gleichartigkeits- oder Identitätsprüfung mit einem bestimmten inländischen Ausbildungsgang, sondern eine materielle Prüfung der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der im Aufnahmestaat rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Wenn und soweit die Vorinstanz indessen die Anforderungen, welche an schweizerische Studiengänge in Optometrie gestellt werden, zum Vergleichsmassstab für eine allfällige Anerkennung genommen hat, ist das daher nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen Praxis der Vorinstanz, auf die Ausbildungsinhalte der entsprechenden schweizerischen Ausbildung abzustellen, da diese die für einen Vergleich erforderliche Konkretisierung aufweisen, welche den allgemeiner formulierten berufsspezifischen Kompetenzen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 GesBG in Verbindung mit Art. 7 GesBKV und den Akkreditierungsstandards der Verordnung des EDI abgehen. Im vorliegenden Fall kann der schweizerische Fachhochschulabschluss eines Bachelor of Science FHNW in Optometrie ausschliesslich an der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW erworben werden. Dieser Ausbildungsgang ist gemäss der Verordnung des EDI akkreditiert, weshalb er zur weiteren Konkretisierung der erwähnten Akkreditierungsstandards als geeignet erscheint (vgl. Urteile des BVGer B-2423/2021 vom 20. November 2024 E. 9; B-1553/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.1.4 und 4.3.3).

4.7 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Der Gesuchsteller ist indessen gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur er liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, die er besser kennt als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 449 E. 6.6.1).

Erfolgt die Prüfung eines Anerkennungsbegehrens in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sich nicht einfach darauf beschränken, vom Gesuchsteller Informationen zu seiner Ausbildung zu verlangen und dann die von ihm beschafften und eingereichten Unterlagen und Bescheinigungen zu prüfen. Vielmehr hat die Behörde, sofern der Antragsteller diese Informationen nicht beibringen kann, sich selbst an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat zu wenden, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. b; "Von der Koordinatorengruppe gebilligter Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen", Ziff. II.3.B. Bst. k, S. 6, anwendbar gemäss Urteilen des BVGer B-1023/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.6; B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f.; B-1184/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.4.1 f.; B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1 und B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1).

Erfolgt die Prüfung des Anerkennungsgesuchs dagegen nicht in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, so gilt diese Regel nicht und es kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie selbst - insbesondere bei irgendwelchen privaten ausländischen Ausbildungsstätten - Informationen über die ausländische Ausbildung des Gesuchstellers einholt, sondern der Gesuchsteller ist diesbezüglich auf seiner Mitwirkungspflicht zu behaften.

Die gleiche Unterscheidung ergibt sich in Bezug auf die Beweislast: Erfolgt die Prüfung eines Anerkennungsbegehrens in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, so ist es die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, welche nachweisen muss, dass die im Ausland anerkannte Ausbildung den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nicht entspricht. Die Beweislast dafür, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen bestehen, liegt also bei ihr. Kann sie diese wesentlichen Unterschiede nicht nachweisen, darf sie keine Ausgleichsmassnahmen anordnen (BVGE 2012/29 E. 5.4; Urteile des BVGer B-2758/2025 vom 18. August 2025 E. 3.7; B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.1). Erfolgt die Prüfung des Anerkennungsgesuchs dagegen nicht in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, so gilt auch diese Beweislastregel nicht und die Beweislast dafür, dass seine ausländische Ausbildung und Berufserfahrung für eine Anerkennung ausreicht, obliegt dem Gesuchsteller.

Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich die Begründung durch die Vorinstanz kritisiert, trägt er dieser Beweislastverteilung offensichtlich nur ungenügend Rechnung, weshalb auf seine zahlreichen diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist.

4.8 Die Vorinstanz stellte für ihren Vergleich vor allem auf das Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule vom 16. Oktober 2017 ab, welches auflistet, in welchen Fächern der Beschwerdeführer Prüfungsleistungen erbracht und wie viele ECTS-Punkte er dafür erhalten hat, sowie auf die "Bestätigung Vollzeitstudium" der Fachschule A._______ vom 3. Mai 2012, in welcher die Fachschule die vom Beschwerdeführer absolvierten Unterrichtsstunden und die von ihm erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsfächer aufgelistet hat (im Folgenden: Bestätigung der Fachschule A._______).

Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik zusätzlich eine "Bescheinigung über alle bestandenen Studien- und Prüfungsleistungen" der B._______-Hochschule vom 1. April 2025 ein, welche aber inhaltlich mit dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule übereinstimmt.

Der Beschwerdeführer reicht weiter erneut das Modulhandbuch der B._______-Hochschule ein, das eine vollständige Übersicht aller im Studiengang (1. und 2. Studienabschnitt) absolvierten Module und detaillierte Modulbeschreibungen enthalte. Dieses Handbuch äussert sich zwar detailliert zum Inhalt der einzelnen Module, nicht aber zur Frage, welche Module der Beschwerdeführer effektiv bestanden hat. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darlegt, sie habe für die Feststellung der wesentlichen Inhalte der vom Beschwerdeführer absolvierten Module auf die "detaillierten Modulbeschreibungen" abgestellt, bezieht sie sich offensichtlich auf dieses Handbuch.

Weiter reicht der Beschwerdeführer mit seiner Replik eine Aufstellung mit dem Titel "Besuchte Module an der B._______-Hochschule, Studienabschnitte I und II" ein, in welcher 32 Fächer aufgelistet sind. Diese Aufstellung ist undatiert und es ist nicht ersichtlich, durch wen sie erstellt wurde, weshalb sie als reine Parteibehauptung einzustufen ist und ihr kein Beweiswert zukommt.

Das Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule enthält den Vermerk, dass dem Beschwerdeführer 90 ECTS-Punkte aus dem Studienabschnitt I anerkannt worden seien. Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dass diese Anerkennung aufgrund der Ausbildung an der A._______ erfolgte. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik dagegen, es treffe nicht zu, dass der erste Studienabschnitt lediglich anerkannt worden sei, sondern er habe diesen im ZVA Fortbildungszentrum E._______ geleistet. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte er ausgeführt, das berufsbegleitende Bachelorstudium sei an der B._______-Hochschule "in Kooperation mit dem ZVA Fortbildungszentrum E._______" erfolgt. Belege für diesen ersten Studienabschnitt und insbesondere dafür, welche Fächer er in diesem ersten Studienabschnitt erfolgreich absolviert und wie viele ECTS-Punkte er dafür jeweils erhalten habe, hat er indessen nicht beigebracht. Im Gegenteil geht aus der von ihm mit der Replik eingereichten Bestätigung des ZVA (Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen) vom 16. April 2025 ausdrücklich hervor, dass anlässlich seiner Zulassung zum Studium die inhaltliche und qualitative Gleichwertigkeit seiner zuvor an der Fachschule A._______ erworbenen Kompetenzen mit den betreffenden Modulen des Studienabschnitts I des Studiengangs festgestellt und entsprechend anerkannt worden seien. Wie dargelegt, obliegt die Beweislast dafür, dass seine ausländische Ausbildung und Berufserfahrung für eine Anerkennung ausreicht, dem Beschwerdeführer (vgl. E. 4.7 hiervor). Soweit die Vorinstanz daher bezüglich der von der B._______-Hochschule anerkannten 90 ECTS-Punkte mangels Belegen von unzutreffenden und für den Beschwerdeführer weniger günstigen Annahmen ausgegangen sein sollte - wofür keine konkrete Anhaltspunkte vorliegen - hätte der Beschwerdeführer daher die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.

Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigungen von bei der Wissenschaftlichen Vereinigung für Augenoptik und Optometrie (WVAO) absolvierten Weiterbildungen betrifft, hat die Vorinstanz diese nicht berücksichtigt mit der Begründung, sie seien weder vom Inhalt noch vom Umfang her geeignet, die dargelegten Lücken zu schliessen. Da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, dass diese Weiterbildungen in Bezug auf einen der im Folgenden behandelten Ausbildungsinhalte relevant sein sollten, und dies für das Gericht auch nicht ersichtlich ist, ist dies nicht zu beanstanden.

4.8.1 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Optometrische Augenprüfung" verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Anerkennung von 8 ECTS-Punkten für das Fach "Augenglasbestimmung Theorie" an der Fachschule A._______ und 1 ECTS-Punkt für das Fach "Ophthalmoskopie" an der B._______-Hochschule. Die Vorinstanz anerkannte für dieses Fach 3 ECTS-Punkte.

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer an der B._______-Hochschule in dem von ihm genannten Fach "Ophthalmoskopie" keinen Leistungsnachweis erbracht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, woraus sich ein Anspruch auf ECTS-Punkte gründen sollte. Warum beziehungsweise in welchem Umfang das Fach "Augenglasbestimmung Theorie" in der Ausbildung der Fachschule A._______ dem Fach "optometrische Augenprüfung" auf Fachhochschulniveau entsprechen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Wie bereits dargelegt, stellt die Frage, inwieweit ein Modul einer ausländischen Ausbildung mit einem spezifischen schweizerischen Ausbildungsinhalt übereinstimmt, eine ausgesprochen technische Frage dar, bezüglich derer die Rechtsmittelinstanz den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat (vgl. E. 4.4 hievor). Dem Beschwerdeführer obliegt die Beweis- und Substantiierungslast dafür, dass die Vorinstanz im konkreten Fall ihr technisches Ermessen diesbezüglich rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Mit der Behauptung allein, bestimmte Module beinhalteten die in Frage stehende Thematik, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Fach "Optometrische Augenprüfung" 3 ECTS-Punkte zugebilligt hat, obwohl keine der von ihm eingereichten Bestätigungen ECTS-Punkte in einem Fach mit diesem Namen ausweisen, ist dies daher nicht zu beanstanden.

4.8.2 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie" verlangt der Beschwerdeführer die Anerkennung von 4 ECTS-Punkten für das Fach "Allgemeine Anatomie und Physiologie" und 3 ECTS-Punkte für das Fach "Spezielle Biomedizin" aus seiner Ausbildung an der B._______-Hochschule sowie 15 ECTS-Punkte aus seiner Ausbildung an der Fachschule A._______. Die Vorinstanz hat diesbezüglich 2 ECTS-Punkte und 200 Stunden der Fachschule A._______ anerkannt.

Ob beziehungsweise inwiefern diese Fächer dem Fach "Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie" entsprechen, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Vor allem aber belegen weder das Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule noch die Bescheinigung der B._______-Hochschule vom 1. April 2025, dass er ECTS-Punkte für das Fach namens "Allgemeine Anatomie und Physiologie" erhalten hat. Auch die Bestätigung der Fachschule A._______ weist kein Fach mit diesen Bezeichnungen auf; dennoch hat die Vorinstanz 200 Stunden seiner Vorbildung an der Fachschule A._______ anerkannt, welche sie bei der Berechnung der Ratio in diesem Fach berücksichtigte. Sodann erhielt der Beschwerdeführer gemäss dem Bachelorzeugnis und der Bescheinigung der B._______-Hochschule vom 1. April 2025 zwar im Wahlpflichtfach "Spezielle Biomedizin" 3 ECTS-Punkte. Aus den Vergleichstabellen der Vorinstanz geht indes hervor, dass sie das Fach "Spezielle Biomedizin" nicht in den Vergleich miteinbezogen hat. Wenn die Vorinstanz ihm für diesen Ausbildungsinhalt lediglich 2 ECTS-Punkte und 200 Stunden der Fachschule A._______ zugestanden hat, ist dies daher nicht zu beanstanden.

4.8.3 Was den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Allgemeine Pathologie" betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, die Beurteilung durch die Vorinstanz sei unzutreffend.

4.8.4 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Physiologische Optik" verlangt der Beschwerdeführer die Anerkennung von 3 ECTS-Punkten für das Fach "Optometrie II: Teil 2: optometrisches Screening" an der B._______-Hochschule und von 13 ECTS-Punkten für das Fach "Augen- und Brillenkunde" an der Fachschule A._______. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für dieses Fach keine ECTS-Punkte anerkannt.

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer im Fach "Optometrie II: Teil 2: optometrisches Screening" keinen Leistungsnachweis erbracht. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben der Fachschule A._______ vom 3. Mai 2012 zwar 360 Stunden Unterricht im Fach "Augen- und Brillenkunde" absolviert und die dazugehörige Prüfung bestanden (=12 ECTS-Punkte). Der Beschwerdeführer hat indessen nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern dieses Fach - entgegen der offensichtlichen Auffassung der Vorinstanz - dem schweizerischen Ausbildungsinhalt "Physiologische Optik" entsprechen sollte. Wenn die Vorinstanz ihm für diesen Ausbildungsinhalt keine ECTS-Punkte zugestanden hat, ist dies daher nicht zu beanstanden.

4.8.5 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Kinderoptometrie" verlangt der Beschwerdeführer die Anerkennung von 3 ECTS-Punkten für das Fach "Optometrie IV: Optometrisches Management und Vertiefung" an der B._______-Hochschule. Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Duplik 1 ECTS-Punkt.

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer im Fach "Optometrie IV" eine Prüfung abgelegt und bestanden. Dieses Fach beinhaltet als eines von sieben Themen das Thema "Kinderoptometrie" und es können insgesamt 6 ECTS-Punkte erzielt werden. Da das Thema "Kinderoptometrie" nur eines von sieben Themen bildet, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für diesen Ausbildungsinhalt nur 1 ECTS-Punkt zugesteht.

4.8.6 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Analyse klinischer Fälle" hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 ECTS-Punkt angerechnet. Der Beschwerdeführer verlangt die Anerkennung von insgesamt 3 ECTS-Punkten für die Fächer "Optometrie IV: Optometrisches Management und Vertiefung" und "Optometrie V: Interdisziplinäres Sehen".

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer nur im Fach "Optometrie IV: Optometrisches Management und Vertiefung" einen Leistungsnachweis erbracht. In diesem Fach konnten insgesamt 6 ECTS-Punkte erzielt werden. Dieses Fach beinhaltete als eines von sieben Themen das Thema "Integrative Analyse nach Scheiman & Wick". Da das Thema "Integrative Analyse nach Scheiman & Wick" nur eines von sieben Themen des Faches "Optometrie IV: Optometrisches Management und Vertiefung" bildet, erscheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz im Fach "Analyse klinischer Fälle" nicht 3 ECTS-Punkte anerkannt hat, sondern nur 1 ECTS-Punkt.

4.8.7 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann mit Blick auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Wissenschaftliches Arbeiten", dass die Vorinstanz ihm dafür lediglich 6 ECTS-Punkte anerkannt hat. Er macht geltend, durch seine Bachelorarbeit habe er eine fundierte methodologische und wissenschaftliche Kompetenz belegt, die weit über die üblichen Anforderungen hinausgehe. Er habe belegt, dass er in der Lage sei, die strengen wissenschaftlichen und ethischen Anforderungen an eine eigenständige Forschungsarbeit zu erfüllen. Auch weitere von ihm absolvierte Module in den Grundlagenfächern "Physik" und "Mathematik I und II" hätten zentrale Bedeutung für das wissenschaftliche Arbeiten in der Optometrie. An der B._______-Hochschule habe er insgesamt 18 ECTS-Punkte erworben in den Modulen "Wissenschaftliches Arbeiten", "Statistik", "Mathematik I und II" und im Fach "Physik".

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer die Prüfung im Fach "Wissenschaftliches Arbeiten" an der B._______-Hochschule bestanden und damit 3 ECTS-Punkte erzielt. Die Vorinstanz anerkannte ihm für diesen Ausbildungsinhalt indessen sogar 6 ECTS-Punkte. In ihrer Vernehmlassung erklärt sie das damit, dass die einzelnen Module der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht deckungsgleich mit den Modulen der Schweizer Ausbildung seien und es nur bei wenigen Modulen möglich sei, diese eindeutig dem gleichen Modul der Schweizer Ausbildung zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass sie ihm sehr wohl auch aufgrund von anderen Fächern Ausbildung in wissenschaftlichem Arbeiten zuerkannt hat. Soweit der Beschwerdeführer indessen weitere Punkte, insbesondere aufgrund der Module "Statistik", "Mathematik I und II" und "Physik" verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden; auch hat er gar nicht in allen diesen Fächern der B._______-Hochschule einen Leistungsnachweis erbracht. Wie bereits dargelegt, stellt die Frage, inwieweit ein Modul einer ausländischen Ausbildung mit einem spezifischen schweizerischen Ausbildungsinhalt übereinstimmt, eine ausgesprochen technische Frage dar, bezüglich derer die Rechtsmittelinstanz den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat (vgl. E. 4.4 hiervor). Dem Beschwerdeführer obliegt die Beweis- und Substantiierungslast dafür, dass die Vorinstanz im konkreten Fall ihr technisches Ermessen diesbezüglich rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Mit der Behauptung allein, bestimmte Module beinhalteten die in Frage stehende Thematik, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Im Ergebnis sind die von der Vorinstanz anerkannten 6 ECTS-Punkte für den Ausbildungsinhalt "Wissenschaftliches Arbeiten" nicht zu beanstanden.

4.8.8 Umstritten ist weiter, ob der Studiengang des Beschwerdeführers wesentliche Lücken hinsichtlich der klinischen Ausbildung aufweist.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Praktikum des Beschwerdeführers sei nur von der Dauer her vergleichbar, nicht aber inhaltlich. Daher könne es den Erwerb der Kompetenzen im Bereich der Früherkennung und Beurteilung von Augenkrankheiten nicht im notwendigen Umfang sicherstellen. In der schweizerischen Ausbildung seien die Studierenden während ihrer Praktika mit insgesamt 231 klinischen Fällen konfrontiert. Diese Fälle müssten bestimmten Kriterien entsprechen, die entweder mit pathologischen Befunden oder mit spezifischen Untersuchungsmethoden verbunden seien, zum Beispiel mindestens 10 Fälle unter Anwendung eines Mydriatikums, darunter 2 bei Kindern. Die Konfrontation mit den unterschiedlichen spezifischen Krankheitsbildern und Untersuchungen stelle sicher, dass die Studierenden nach Abschluss der Ausbildung in der Lage seien, individuelle klinische Situationen zu beurteilen und zu erkennen, welche optometrischen Messungen - bei Bedarf unter Anwendung diagnostischer Medikamente - notwendig seien, die Befunde auszuwerten, eine Differential- und Verdachtsdiagnose zu stellen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer erachtet dagegen seine klinische Ausbildung als ausreichend. Er habe seit dem Beginn seiner Tätigkeit in der D._______ AG eine ungleich höhere Zahl von Fällen als 231 Fälle bearbeitet; er habe eine klinische Erfahrung von über 2'200 Fällen, welche von den Fachärzten dokumentiert seien. Die von der D._______ AG ausgestellten Zeugnisse belegten die optometrische Berufsausübung. Die dokumentierte eigenverantwortliche Anwendung diagnostischer Ophthalmika sowie die regelmässige Durchführung klinisch begründeter Mydriasen mit fundierter Entscheidungskompetenz bestätigten seine eigenständige fachliche Rolle in der optometrischen Patientenversorgung. Auch weise die Berufsausübung an einer spezialisierten Klinik eine höhere Qualität der klinischen Auseinandersetzung und praktischen Übung auf als ein standardisiertes studentisches Praktikum. Der Vorwurf, die Ausbildung sei in den Bereichen Früherkennung und Beurteilung von Augenkranken mangelhaft, sei angesichts seiner nachweisbaren Praxiserfahrung nicht haltbar.

Die Vorinstanz führt dagegen aus, gemäss der Rechtsprechung und Doktrin seien Fälle selten, in welchen Berufserfahrung die Lücken in der Ausbildung füllen könnten. Sei in der Ausbildung des Herkunftslandes Fachwissen nicht vermittelt worden, sei es schwierig zu erkennen, wie der Gesuchsteller sie durch Berufspraxis hätte abdecken können. Es könnten nur Erfahrungen berücksichtigt werden, für die festgestellt werde, dass sie die Lücken in der Ausbildung geschlossen hätten. So müssten Gesuchstellende beispielsweise Arbeitsbescheinigungen vorlegen, die Art und Inhalt ihrer Tätigkeit genau beschrieben. Aus den beiden Zeugnissen des Beschwerdeführers, dem Zwischenzeugnis vom 20. Mai 2024 und dem Arbeitszeugnis vom 30. Januar 2025 der D._______ AG, gehe hervor, dass er als Augenoptiker mit erweiterten klinischen Aufgaben tätig sei. Die Tätigkeit eines Augenoptikers, selbst mit erweiterten klinischen Aufgaben, sei indessen nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Optometristen. Beispielsweise führe ein Optometrist nicht bloss Voruntersuchungen durch, sondern müsse erst erkennen, ob und welche Untersuchungen notwendig seien, und danach die Resultate selbständig interpretieren. Auch solle der Optometrist zur Entlastung der Ophthalmologen selbständig entscheiden, ob die Anwendung von diagnostischen Ophthalmika angezeigt sei und diese gegebenenfalls ohne ärztliche Anweisung und Aufsicht anwenden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die aufgezeigten Ausbildungslücken im Bereich der Optometrie nicht durch spezifische Berufserfahrung ausgleichen können; dies gelte auch für die von ihm genannten Weiterbildungen.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege seine Behauptung nicht stützen, dass er aufgrund der Praktika in seiner Ausbildung und aufgrund seiner Berufserfahrung in der Schweiz über vergleichbare praktische Erfahrung mit spezifischen Krankheitsbildern und Untersuchungen verfüge, wie sie in den praktischen Ausbildungsinhalten der schweizerischen Ausbildung zum Optometristen vermittelt werden. Die von ihm eingereichten Arbeitszeugnisse bestätigen vielmehr den Eindruck, dass seine bisherige berufliche Tätigkeit derjenigen eines Augenoptikers entsprach.

Wenn die Vorinstanz daher den Ausbildungsinhalt "Klinische optometrische Praxis" nur quantitativ, nicht aber qualitativ als erfüllt erachtete, ist das nicht zu beanstanden.

4.9 In ihrer Duplik macht die Vorinstanz erstmals Lücken im Ausbildungsinhalt "Ophthalmologische Praxis" geltend. In der Begründung der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung fehlt diese Thematik, da es sich dabei offenbar um einen Ausbildungsinhalt handelt, der erst mit dem Studienreglement der Fachhochschule Nordwestschweiz vom 1. September 2024 Bestandteil von deren Lehrplan geworden ist.

Ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen einem Gesuchsteller derartige, während hängigem Rechtsmittelverfahren eingetretene Änderungen zu seinen Ungunsten entgegengehalten werden könnten, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da der Ausbildungsinhalt "Ophthalmologische Praxis" nicht Teil der Ausgleichsmassnahmen ist, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Voraussetzung für eine Anerkennung der ausländischen Ausbildung des Beschwerdeführers gemacht hat.

4.10 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz relevante Ausbildungsdefizite des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausbildungsinhalte "Optometrische Augenprüfung", "Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie", "Allgemeine Pathologie", "Physiologische Optik", "Kinderoptometrie", "Analyse klinischer Fälle" und "Wissenschaftliches Arbeiten" sowie hinsichtlich der klinischen Ausbildung feststellte.

5. Als Folge ordnete die Vorinstanz im angefochtenen Teilentscheid Ausgleichsmassnahmen in der Form einer Zusatzausbildung an, bestehend aus den beiden Modulen "Grundlagen zur klinischen Optometrie" und "Klinische Optometrie, sichere Anwendung der Diagnostica". Alternativ könne der Beschwerdeführer eine Eignungsprüfung bestehen.

5.1 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2049/2022 vom 9. September 2024 (E. 5.3) eine Zusatzausbildung nicht als alleinige Ausgleichsmassnahme angeordnet werden könne, sondern nur im Zusammenhang mit einem Anpassungslehrgang. Sofern das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren davon ausgehe, dass die Anerkennungsbedingungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt seien, würde sie einen entsprechenden neuen Entscheid erlassen, in welchem als Alternative zur Eignungsprüfung ein Anpassungslehrgang von 6 Monaten angeboten würde, welcher im Falle des Beschwerdeführers zwingend von einer Zusatzausbildung begleitet werden müsse.

Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da, wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG hat und die entsprechenden Regeln daher in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen.

5.2 Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Vorinstanz bei einem Fall, der nicht in diesen Anwendungsbereich fällt, in Bezug auf die Festlegung allfälliger Ausgleichsmassnahmen ein erheblicher Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zu. Dieser Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraum ist durch das Gericht zu respektieren (vgl. E. 4.1 und 4.4 hiervor, mit Hinweis auf BGE 152 II 224 E. 5.4 und das Urteil 2C_80/2025 E. 6.1). Wie dargelegt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Vorinstanz dieses Ermessen im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass die angeordneten Ausgleichsmassnahmen eine für den Beschwerdeführer günstigere Anordnung darstellen als seinem objektiven Rechtsanspruch entsprechen würde, beziehungsweise als er in einem Rechtsmittelverfahren erreichen könnte, da die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon ausging, dass die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar sei.

Dass diese günstigere Anordnung geradezu rechtsfehlerhaft ist, hat die Vorinstanz indessen nicht konkret aufgezeigt und ist angesichts ihres erheblichen Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraums auch nicht leichthin anzunehmen. Die Voraussetzungen, damit das Bundesverwaltungsgericht eine reformatio in peius vornehmen müsste, sind daher nicht gegeben (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG).

6. In der Begründung des angefochtenen Teilentscheids wird ausgeführt, dass die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses des Beschwerdeführers erst vorgenommen werde, wenn er die Auflagen erfüllt habe. Er werde darauf aufmerksam gemacht, dass sein Dossier am 29. August 2026 geschlossen werde. Bei rechtzeitigem Einreichen eines begründeten und schriftlichen Antrages sei eine kostenlose Verlängerung der Frist um ein Jahr möglich.

Diese Passage ist Teil der Begründung, nicht des Dispositivs, und konnte daher weder angefochten werden noch in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher rein obiter dictu darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Verzögerung aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht angemessen zu berücksichtigen sein wird in Bezug auf die Fragen, wieviel Zeit dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Teilentscheids für die Absolvierung der Ausgleichsmassnahmen zuzubilligen sein wird und ab wann von ihm zusätzliche Ausgleichsmassnahmen aufgrund neuer Ausbildungsinhalte der schweizerischen Vergleichsausbildung verlangt werden dürfen.

7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger

Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 24. September 2026

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)