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B-6093/2016

B-6093/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-16 · Deutsch CH

Eidgenössische Berufsmaturität

Sachverhalt

A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Sommer 2016 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen kaufmännische Richtung. Am 6. September 2016 stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (nachfolgend: Prüfungskommission) das Notenblatt der absolvierten Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihm mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt vom 6. September 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Notendurchschnitt von 4.2 in den Fächern "Mathematik" (Note 3.5), "Sozialwissenschaften" (Note 2.0) sowie "Landessprache (F)" (Note 3.5) ungenügende Noten erzielt hatte. Die Prüfungskommission teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die Möglichkeit sich zu einer zweiten Prüfung anzumelden. Die genügenden Noten aus der ersten Prüfung würden bei einer Repetition, welche innerhalb von zwei Jahren nach der nichtbestandenen ersten Prüfung erfolge, angerechnet. Eine dritte Prüfung sei nicht gestattet. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei der Eidgenössische Berufsmaturitätsausweis zu erteilen. Zur Begründung führt er aus, dass die Note 2.0 im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" für das Nichtbestehen der Prüfung ausschlaggebend gewesen sei, die Notengebung und die Bewertung jedoch nicht nachvollziehbar seien. C. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Prüfungskommission die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe die Prüfung gemäss Art. 20 lit. c des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen nicht bestanden, da die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten 3.0 Punkte (statt der erlaubten 2.0 Punkte) betrage. Im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften", für das sich der Beschwerdeführer entschieden habe, wählten die Kandidaten zwei Themen: Das eine als Grundlage für das selbst zu verfassende und spätestens zwei Monate vor der Prüfung einzureichende schriftliche Dossier, das andere als Ergänzung für die mündliche Prüfung. Der Beschwerdeführer habe für die mündliche Prüfung das Thema "Psychologie", für das schriftliche Dossier das Thema "Soziologie" und als Titel des Dossiers [...] gewählt. Unmittelbar vor der mündlichen Prüfung sei eine Vorbereitungszeit vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe für die Vorbereitung der 15 Minuten dauernden Prüfung von den Experten vier Fragen erhalten, auf welche er sich in einem beaufsichtigten Zimmer habe vorbereiten können. Die Note im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" setze sich zu 50 % aus der Bewertung des Dossiers und zu 50 % aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen. Für beide Bewertungen seien zwei erfahrene, ausgewiesene Expertinnen für Berufsmaturitätsprüfungen nach Prüfung der erforderlichen Qualifikationen eingesetzt worden. Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Expertinnen (Beilagen 11 und 12). D. Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Prüfungskommission sowie die eingereichten Prüfungs- und Bewertungsunterlagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. E. Mit Replik vom 7. Februar 2017 führt der Beschwerdeführer aus, die Fehlbeurteilung seines schriftlichen Dossiers durch die Prüfungskommission habe das Nichtbestehen der Berufsmatur massgeblich beeinflusst, wobei die Benotung zu korrigieren sei. Er beruft sich dazu auf eine selbst eingereichte Bewertung von Y._______ zum Dossier, welche von derjenigen der Prüfungskommission erheblich abweiche. Des Weiteren bringt er vor, dass sich die mündliche Prüfung - entgegen den Prüfungsbestimmungen - nicht schwerpunktmässig auf das Fach Psychologie bezogen habe. F. Mit Duplik vom 9. März 2017 hält die Prüfungskommission an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der auf dem Notenblatt mitgeteilte Prüfungsentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 73.32]) ist das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), in dessen Namen und Auftrag die Prüfungskommission das Notenblatt praxisgemäss ausgestellt hat (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, d.h. dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009, nachfolgend Prüfungsreglement [verfügbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung bis 2018, abgerufen am 2.3.2018; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1]; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 2).

E. 2.2 Die Prüfungen für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung umfassen, neben den Grundlagenfächern, zusätzlich das Fach Finanz- und Rechnungswesen , zwei Ergänzungsfächer gemäss Stoffplan und eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA; Art. 10 Abs. 2 Bst. a / c und Abs. 3 des Prüfungsreglements). Die Leistungen werden dabei in allen Fächern mit halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen, Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 des Prüfungsreglements). Bei Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als auch für die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als Mittelwert aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 4 des Prüfungsreglements). Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote muss mindestens 4.0 betragen; b) es dürfen nicht mehr als drei Fachnoten unter 4.0 erteilt worden sein; c) die Notenabweichungen unter der Note 4.0 dürfen insgesamt nicht mehr als 2.0 Punkte betragen; und d) die IDPA genügend ist (Art. 20 des Prüfungsreglements).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend einen Notendurchschnitt von 4.2 erreicht. Ihm wurden nicht mehr als drei ungenügende Fachnoten erteilt und er hat die genügende Note 4.7 für seine IDPA erzielt. Demnach sind die Erfordernisse gemäss Art. 20 Bst. a, b und d des Prüfungsreglements erfüllt. Allerdings beträgt die Summe seiner Notenabweichungen von 4.0 nach unten 3.0 Punkte (statt der zugelassenen 2.0 Punkte). Für das Bestehen der Prüfung müssten die ungenügenden Noten insgesamt um einen Punkt höher ausfallen. Hinsichtlich der ungenügend absolvierten Fächern "Landessprache (F) und "Mathematik" (je Note 3.5) bringt der Beschwerdeführer keine Rügen vor. Er wendet sich einzig gegen die Notengebung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" (Note 2.0). Sowohl das schriftliche Dossier im Themenbereich "Soziologie" (Vernehmlassung, Beilage 10) als auch die mündliche Prüfung in "Psychologie" wurden mit der Note 2.0 bewertet.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1).

E. 3.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder, dass die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011 S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.H.).

E. 3.3 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).

E. 3.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O. S. 556 m.w.H.; vgl. allgemein Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E 3.3 m.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, sein schriftliches Dossier im gewählten Themenbereich "Soziologie" mit dem Titel [...] sei unterbewertet.

E. 4.1 Für das Ergänzungsfach Sozialwissenschaften sieht der Stoffplan zur Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung kaufmännische Richtung vor, dass zwei Themen für die Prüfung vereinbart werden, eines als Grundlage für das zu verfassende (schriftliche) Dossier und das andere als Ergänzung für die mündliche Prüfung (Vernehmlassungsbeilage 5, S. 20 Ziff. 7). Wie dem Leitfaden für die Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen (Version März 2016) zu entnehmen ist, wird bei der Beurteilung des Dossiers insbesondere auf die Eigenständigkeit der Arbeit, auf ihren Aufbau und die sachliche Relevanz des Inhalts, auf korrektes Zitieren und Bibliografieren sowie auf die sprachlichen und gestalterischen Qualitäten des Dossiers geachtet. Der Leitfaden, auf den die Prüfungskommission den Beschwerdeführer im Zulassungsentscheid zur Prüfung ausdrücklich hinwies (Vernehmlassungsbeilage 2), enthält auch Angaben zur Struktur des Dossiers. Zudem hält er fest, dass das Dossier persönliche Gedanken über die Arbeit und die Problematik des bearbeiteten Themas wiedergeben soll. Ebenfalls werde erwartet, dass eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema stattfinde und die Kandidatin bzw. der Kandidat einen eigenen Standpunkt zum Thema vertrete (Vernehmlassungsbeilage 4, Ziff. 4.8.2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer selbst legt in seiner Beschwerdeschrift wie auch in seiner Replik nicht im Detail dar, aus welchen Gründen die Bewertung des schriftlichen Dossiers aus seiner Sicht nicht korrekt sei. Im Wesentlichen verweist er pauschal auf die von ihm eingereichte Bewertung von Y.______. Sie sei seine ehemalige Sozialwissenschaftslehrerin und komme zu wesentlich anderen Schlüssen als die Vorinstanz. In ihrer (undatierten) Beurteilung (Beschwerde-Beilage 2) führt sie aus, sie bewerte die Arbeit vor dem Hintergrund ihrer mehrjährigen Erfahrung als Lehrerin für das Fach Sozialwissenschaften mit der Note 4.5. Der Beschwerdeführer habe sich ein sehr passendes, zeitloses aber auch komplexes Thema ausgesucht. Er habe das Thema in der Einleitung gut eingeführt und präzise erläutert, worum es in seiner Arbeit gehe. Die dramaturgische Theorie werde genau erklärt. Dabei stütze er sich auf mehrere Quellen und führe den Leser gut und strukturiert in das Thema ein. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv mit der Recherche auseinandergesetzt. Die Herleitung seiner Schlussfolgerungen sei gut durchdacht und mit verschiedenen Quellen untermauert. Er zeige auf, welche Folgen die Schlussfolgerungen auf die gesamte Gesellschaft hätten und wie und wo sich die thematisierten Phänomene in der Gesellschaft wiederfinden liessen. Am Schluss fasse der Beschwerdeführer die Erkenntnisse kurz zusammen und ziehe ein Fazit zur äusserst komplexen Fragestellung. Somit habe er alle wichtigen Punkte abgedeckt und biete einen sehr guten Einblick in das Thema. Abschliessend handle es sich um eine gut strukturierte und gut recherchierte sozialwissenschaftliche Arbeit, welche den Anforderungen im Fach Sozialwissenschaften absolut entspreche. Als Kritikpunkt könne angemerkt werden, dass die Zitierweise fehlerhaft sei und auch Fehler im Quellenverzeichnis zu finden seien. Einige der aufgeführten Punkte hätten vertieft und die eigene Meinung weggelassen werden können. Zudem weise die Arbeit stilistische Fehler auf. Dies sei in die Bewertung (Note 4.5) eingeflossen.

E. 4.3 Die Prüfungskommission verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stellungnahme der Prüfungsexpertinnen vom 25. Juli 2016 zum Dossier (Vernehmlassungsbeilage 11). Die Expertinnen hielten am 18. Februar 2017 an dieser Bewertung fest (Duplik, Beilage 16). Hinsichtlich des Beurteilungskriteriums Präsentation und Form des Themas und des Ziels der Arbeit führen sie aus, dass das Thema interessant, die Zielformulierung jedoch unklar sei. Die Einleitung sei wirr und gehe nicht auf die Vorgehensweise ein. Es werde kein Konzept präsentiert. Was Sprache und Stil anbelange, seien viele formale Fehler (Orthografie, Interpunktion, Grammatik) vorhanden. Die Kohärenz sei mangelhaft und die Abschnitte wiesen wenige Bezüge zueinander auf. Zitate flössen übergangs- und kommentarlos ein. In Bezug auf den Inhalt der Arbeit führen die Expertinnen anhand von Beispielen aus, dass die Begriffsklärungen teilweise unklar seien. Weiter würden unwissenschaftliche oder nicht hinreichend geklärte Quellen zitiert. Sehr viele Zitate würden ohne Kontext eingebracht, statt die Zusammenhänge darzulegen und in eigenen Worten zu formulieren. Die Zitate würden nicht hergeleitet und diskutiert, was teilweise zur Unverständlichkeit führe. Teilweise werde klar, dass die Zitate aufgrund von formalen Fehler fehlerhaft seien. Die Expertinnen nennen dabei zahlreiche konkrete Passagen der Arbeit im Zusammenhang mit ihren Bewertungen. Zudem habe die Überprüfung durch die Plagiatssoftware ergeben, dass 8 Sätze einem im Internet zugänglichen Pdf-Dokument entstammten und 26 Sätze in anderen Dokumenten gefunden worden seien. Hinsichtlich der sozialwissenschaftlichen Methodik merkten die Expertinnen an, dass die Internetquellen nicht datiert seien. Quellenverweise innerhalb des Textes in Form von Fussnoten seien vorhanden, doch fehle die Abstützung von gewissen Informationen. Teilweise sei unklar, wessen Aussagen zitiert würden. Ausserdem fehle ein methodisches Vorgehen vollends. Hypothesen würden keine aufgestellt und geprüft. Das Vorgehen werde nicht reflektiert.

E. 4.4 Zunächst ist die Aussagekraft der vom Beschwerdeführer eingereichten Bewertung von Y._______ unter zwei Aspekten zu relativieren. Zum einen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich trotz ihres akademischen Abschlusses aus den Akten nicht ergibt, inwieweit sie über die Qualifikationen und die betriebliche Erfahrung verfügt, um auf der Stufe Berufsmaturität als qualifizierte Lehrperson zu gelten. Zum andern ist denkbar, dass sie als Bekannte des Beschwerdeführers eine eher wohlwollende Beurteilung abgegeben hat. Inhaltlich bleibt die vom Beschwerdeführer eingereichte Bewertung in allgemeinen Erläuterungen haften und geht - im Gegensatz zu derjenigen der Expertinnen - nicht konkret auf einzelne Passagen in der Arbeit und das gewählte Thema ein. Der Beschwerdeführer stellt der Stellungnahme der Expertinnen im Wesentlichen eine eigene Bewertung gegenüber, unterlässt es jedoch genauer darzulegen, aufgrund welcher Elemente der Arbeit die Ausführungen der Expertinnen als offensichtlich falsch betrachtet werden müssten. Dies gilt auch für die zweite Beurteilung mit der Note 4.0 (Beilage 2 zur Replik). Beispielsweise äussert sie sich nicht näher dazu, aus welchen Gründen seiner Arbeit die nötige Eigenständigkeit zukomme ( Eigenständigkeit gegeben ), welche die Expertinnen ihr abgesprochen haben. Der Beschwerdeführer zeigt ferner nicht auf, inwieweit die vorgenommene Bewertung im Widerspruch zum Prüfungsleitfaden (E 4.1) stehen sollte. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Expertinnen von sachfremden Kriterien hätten leiten lassen.

E. 4.5 Eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer eingereichte Bewertung und derjenigen der Expertinnen führt jedenfalls nicht zur Schlussfolgerung, dass erstere deutlich überzeugender ausfiele und die Bewertung der Expertinnen hinreichend entkräftete. Zwar erscheint die Arbeit mit der Note 2.0 als streng bewertet. Es fehlen jedoch Argumente, die den Eindruck einer materiell geradezu unvertretbaren Beurteilung oder deutlich zu hoch angesetzter Anforderungen entstehen liessen. Insbesondere bestehen keine stichhaltigen Gründe, um die Notengebung für das schriftliche Dossier - im Ausmass von 2.0 Punkten - auf 4.0 Punkte zu erhöhen, wie es für das Bestehen der Prüfung (vorbehaltlich einer Korrektur der Note zur mündlichen Prüfung) erforderlich wäre.

E. 4.6 Zusammenfassend liefert der Beschwerdeführer keine ausreichend überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass eine offensichtliche Unterbewertung des schriftlichen Dossiers im Ergänzungsfach Sozialwissenschaften erfolgt wäre. Die Bewertung der Expertinnen erscheint nicht als offensichtlich unangemessen, weshalb auch kein Anlass besteht von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen.

E. 5 Hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Ergänzungsfach Sozialwissenschaften rügt der Beschwerdeführer, dass sich diese - entgegen den Prüfungsbestimmungen - im Schwerpunkt nicht auf das Fach Psychologie bezogen habe, wie man dies aufgrund der im Ergänzungsfach eingereichten Arbeit habe erwarten dürfen (Replik, S. 2).

E. 5.1 Die Prüfungskommission bestreitet dagegen ausdrücklich, dass die Prüfung von der Gewichtung her nicht dem Stoffplan entsprechend durchgeführt worden sei. Es seien sehr wohl Fragen zum Fach Psychologie gestellt worden (Duplik, S. 2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Schreiben der Schule Z.____ an die Klasse B._______, worin als Generelle Stellungnahme ausgeführt wird, dass sich die externe mündliche Prüfung nicht schwerpunktmässig auf das Fach Psychologie bezogen habe (Beilage 3 zur Replik). Im konkreten Fall ergibt jedoch das Protokoll zur Prüfung des Beschwerdeführers (Vernehmlassung, Beilagen 9 u. 12) ein anderes Bild: So dürfte die erste Frage zwar weitgehend das Fach der Soziologie betreffen ( In ihrem Dossier [...] gehen Sie darauf ein, dass der Mensch als Individuum in Wechselwirkung zur Gesellschaft steht. Warum kann sich der Mensch nicht von der Gesellschaft abgrenzen? Stützen Sie Ihre Antwort mit Argumenten aus der Soziologie. ). Allerdings sieht der Leitfaden für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen (Version März 2016, Ziff. 4.8.1) für die mündliche Prüfung in den Ergänzungsfächern ausdrücklich vor, das die Kandidatinnen und Kandidaten ein bis zwei Einstiegsfragen erhalten, zu denen sie sich vorbereiten können, wobei das eingereichte Dossier im Zentrum stehe. Zusätzlich werde die Fähigkeit geprüft, Zusammenhänge zum zweiten Thema des entsprechenden Ergänzungsfachs herzustellen. Vorliegend betrifft die erste Frage eindeutig das schriftliche Dossier des Beschwerdeführers und steht somit in keinem offensichtlich erkennbaren Widerspruch zum Prüfungsleitfaden. Auch die Frage 2 ( Welche Arten von Konflikten stehen mit Rollen im Zusammenhang? Erläutern und veranschaulichen Sie die Arten durch Beispiele, die mit verschiedenen [...], wie Sie sie im Dossier erläutern, einhergehen. ) stellt, wie im Leitfaden vorgesehen, einen Zusammenhang zwischen dem Thema des Dossiers und dem Fach Psychologie her. Sie konnte deshalb aufgrund des eingereichten Dossiers erwartet werden. So zählen zum Prüfungsstoff des Fachs unter anderem grundlegende Phänomene der Psychologie, zu denen explizit auch Konflikte gehören (Stoffplan zur Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung [Vernehmlassungsbeilage 5], S. 31 Ziff. 7.6.3 Bst. b). Des Weiteren sind sowohl die Frage 3 ( Erläutern Sie mithilfe Ihres kommunikationspsychologischen Wissens, wie Konflikte in einer Beziehung gelöst werden könnten.) als auch die Frage 4 ( Was ist die Leistung des Entwicklungspsychologen Jean Piaget? Erläutern Sie in Ihrer Darlegung die beiden Begriffe Akkomodation und Assimilation.) offensichtlich dem Fach Psychologie zuzuordnen.

E. 5.3 Demnach stammen die Fragen überwiegend aus dem Gebiet der Psychologie und stehen im Einklang mit dem Prüfungsleitfaden. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf, gegen welche konkrete Prüfungsbestimmung die Aufgabenstellung verstossen haben könnte. Die Aufgabenstellung im Rahmen der mündlichen Prüfung stellt somit keinen Verfahrensmangel im Prüfungsablauf dar.

E. 6 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.- festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Thomas Ritter Versand: 17. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6093/2016 Urteil vom 16. April 2018 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, handelnd durch die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturität, kaufmännische Richtung. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Sommer 2016 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen kaufmännische Richtung. Am 6. September 2016 stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (nachfolgend: Prüfungskommission) das Notenblatt der absolvierten Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihm mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt vom 6. September 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Notendurchschnitt von 4.2 in den Fächern "Mathematik" (Note 3.5), "Sozialwissenschaften" (Note 2.0) sowie "Landessprache (F)" (Note 3.5) ungenügende Noten erzielt hatte. Die Prüfungskommission teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die Möglichkeit sich zu einer zweiten Prüfung anzumelden. Die genügenden Noten aus der ersten Prüfung würden bei einer Repetition, welche innerhalb von zwei Jahren nach der nichtbestandenen ersten Prüfung erfolge, angerechnet. Eine dritte Prüfung sei nicht gestattet. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei der Eidgenössische Berufsmaturitätsausweis zu erteilen. Zur Begründung führt er aus, dass die Note 2.0 im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" für das Nichtbestehen der Prüfung ausschlaggebend gewesen sei, die Notengebung und die Bewertung jedoch nicht nachvollziehbar seien. C. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Prüfungskommission die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe die Prüfung gemäss Art. 20 lit. c des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen nicht bestanden, da die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten 3.0 Punkte (statt der erlaubten 2.0 Punkte) betrage. Im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften", für das sich der Beschwerdeführer entschieden habe, wählten die Kandidaten zwei Themen: Das eine als Grundlage für das selbst zu verfassende und spätestens zwei Monate vor der Prüfung einzureichende schriftliche Dossier, das andere als Ergänzung für die mündliche Prüfung. Der Beschwerdeführer habe für die mündliche Prüfung das Thema "Psychologie", für das schriftliche Dossier das Thema "Soziologie" und als Titel des Dossiers [...] gewählt. Unmittelbar vor der mündlichen Prüfung sei eine Vorbereitungszeit vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe für die Vorbereitung der 15 Minuten dauernden Prüfung von den Experten vier Fragen erhalten, auf welche er sich in einem beaufsichtigten Zimmer habe vorbereiten können. Die Note im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" setze sich zu 50 % aus der Bewertung des Dossiers und zu 50 % aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen. Für beide Bewertungen seien zwei erfahrene, ausgewiesene Expertinnen für Berufsmaturitätsprüfungen nach Prüfung der erforderlichen Qualifikationen eingesetzt worden. Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Expertinnen (Beilagen 11 und 12). D. Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Prüfungskommission sowie die eingereichten Prüfungs- und Bewertungsunterlagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. E. Mit Replik vom 7. Februar 2017 führt der Beschwerdeführer aus, die Fehlbeurteilung seines schriftlichen Dossiers durch die Prüfungskommission habe das Nichtbestehen der Berufsmatur massgeblich beeinflusst, wobei die Benotung zu korrigieren sei. Er beruft sich dazu auf eine selbst eingereichte Bewertung von Y._______ zum Dossier, welche von derjenigen der Prüfungskommission erheblich abweiche. Des Weiteren bringt er vor, dass sich die mündliche Prüfung - entgegen den Prüfungsbestimmungen - nicht schwerpunktmässig auf das Fach Psychologie bezogen habe. F. Mit Duplik vom 9. März 2017 hält die Prüfungskommission an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der auf dem Notenblatt mitgeteilte Prüfungsentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 73.32]) ist das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), in dessen Namen und Auftrag die Prüfungskommission das Notenblatt praxisgemäss ausgestellt hat (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, d.h. dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009, nachfolgend Prüfungsreglement [verfügbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung bis 2018, abgerufen am 2.3.2018; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1]; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 2). 2.2 Die Prüfungen für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung umfassen, neben den Grundlagenfächern, zusätzlich das Fach Finanz- und Rechnungswesen , zwei Ergänzungsfächer gemäss Stoffplan und eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA; Art. 10 Abs. 2 Bst. a / c und Abs. 3 des Prüfungsreglements). Die Leistungen werden dabei in allen Fächern mit halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen, Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 des Prüfungsreglements). Bei Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als auch für die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als Mittelwert aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 4 des Prüfungsreglements). Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote muss mindestens 4.0 betragen; b) es dürfen nicht mehr als drei Fachnoten unter 4.0 erteilt worden sein; c) die Notenabweichungen unter der Note 4.0 dürfen insgesamt nicht mehr als 2.0 Punkte betragen; und d) die IDPA genügend ist (Art. 20 des Prüfungsreglements). 2.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend einen Notendurchschnitt von 4.2 erreicht. Ihm wurden nicht mehr als drei ungenügende Fachnoten erteilt und er hat die genügende Note 4.7 für seine IDPA erzielt. Demnach sind die Erfordernisse gemäss Art. 20 Bst. a, b und d des Prüfungsreglements erfüllt. Allerdings beträgt die Summe seiner Notenabweichungen von 4.0 nach unten 3.0 Punkte (statt der zugelassenen 2.0 Punkte). Für das Bestehen der Prüfung müssten die ungenügenden Noten insgesamt um einen Punkt höher ausfallen. Hinsichtlich der ungenügend absolvierten Fächern "Landessprache (F) und "Mathematik" (je Note 3.5) bringt der Beschwerdeführer keine Rügen vor. Er wendet sich einzig gegen die Notengebung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" (Note 2.0). Sowohl das schriftliche Dossier im Themenbereich "Soziologie" (Vernehmlassung, Beilage 10) als auch die mündliche Prüfung in "Psychologie" wurden mit der Note 2.0 bewertet.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). 3.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder, dass die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011 S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.H.). 3.3 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). 3.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O. S. 556 m.w.H.; vgl. allgemein Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E 3.3 m.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).

4. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, sein schriftliches Dossier im gewählten Themenbereich "Soziologie" mit dem Titel [...] sei unterbewertet. 4.1 Für das Ergänzungsfach Sozialwissenschaften sieht der Stoffplan zur Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung kaufmännische Richtung vor, dass zwei Themen für die Prüfung vereinbart werden, eines als Grundlage für das zu verfassende (schriftliche) Dossier und das andere als Ergänzung für die mündliche Prüfung (Vernehmlassungsbeilage 5, S. 20 Ziff. 7). Wie dem Leitfaden für die Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen (Version März 2016) zu entnehmen ist, wird bei der Beurteilung des Dossiers insbesondere auf die Eigenständigkeit der Arbeit, auf ihren Aufbau und die sachliche Relevanz des Inhalts, auf korrektes Zitieren und Bibliografieren sowie auf die sprachlichen und gestalterischen Qualitäten des Dossiers geachtet. Der Leitfaden, auf den die Prüfungskommission den Beschwerdeführer im Zulassungsentscheid zur Prüfung ausdrücklich hinwies (Vernehmlassungsbeilage 2), enthält auch Angaben zur Struktur des Dossiers. Zudem hält er fest, dass das Dossier persönliche Gedanken über die Arbeit und die Problematik des bearbeiteten Themas wiedergeben soll. Ebenfalls werde erwartet, dass eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema stattfinde und die Kandidatin bzw. der Kandidat einen eigenen Standpunkt zum Thema vertrete (Vernehmlassungsbeilage 4, Ziff. 4.8.2). 4.2 Der Beschwerdeführer selbst legt in seiner Beschwerdeschrift wie auch in seiner Replik nicht im Detail dar, aus welchen Gründen die Bewertung des schriftlichen Dossiers aus seiner Sicht nicht korrekt sei. Im Wesentlichen verweist er pauschal auf die von ihm eingereichte Bewertung von Y.______. Sie sei seine ehemalige Sozialwissenschaftslehrerin und komme zu wesentlich anderen Schlüssen als die Vorinstanz. In ihrer (undatierten) Beurteilung (Beschwerde-Beilage 2) führt sie aus, sie bewerte die Arbeit vor dem Hintergrund ihrer mehrjährigen Erfahrung als Lehrerin für das Fach Sozialwissenschaften mit der Note 4.5. Der Beschwerdeführer habe sich ein sehr passendes, zeitloses aber auch komplexes Thema ausgesucht. Er habe das Thema in der Einleitung gut eingeführt und präzise erläutert, worum es in seiner Arbeit gehe. Die dramaturgische Theorie werde genau erklärt. Dabei stütze er sich auf mehrere Quellen und führe den Leser gut und strukturiert in das Thema ein. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv mit der Recherche auseinandergesetzt. Die Herleitung seiner Schlussfolgerungen sei gut durchdacht und mit verschiedenen Quellen untermauert. Er zeige auf, welche Folgen die Schlussfolgerungen auf die gesamte Gesellschaft hätten und wie und wo sich die thematisierten Phänomene in der Gesellschaft wiederfinden liessen. Am Schluss fasse der Beschwerdeführer die Erkenntnisse kurz zusammen und ziehe ein Fazit zur äusserst komplexen Fragestellung. Somit habe er alle wichtigen Punkte abgedeckt und biete einen sehr guten Einblick in das Thema. Abschliessend handle es sich um eine gut strukturierte und gut recherchierte sozialwissenschaftliche Arbeit, welche den Anforderungen im Fach Sozialwissenschaften absolut entspreche. Als Kritikpunkt könne angemerkt werden, dass die Zitierweise fehlerhaft sei und auch Fehler im Quellenverzeichnis zu finden seien. Einige der aufgeführten Punkte hätten vertieft und die eigene Meinung weggelassen werden können. Zudem weise die Arbeit stilistische Fehler auf. Dies sei in die Bewertung (Note 4.5) eingeflossen. 4.3 Die Prüfungskommission verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stellungnahme der Prüfungsexpertinnen vom 25. Juli 2016 zum Dossier (Vernehmlassungsbeilage 11). Die Expertinnen hielten am 18. Februar 2017 an dieser Bewertung fest (Duplik, Beilage 16). Hinsichtlich des Beurteilungskriteriums Präsentation und Form des Themas und des Ziels der Arbeit führen sie aus, dass das Thema interessant, die Zielformulierung jedoch unklar sei. Die Einleitung sei wirr und gehe nicht auf die Vorgehensweise ein. Es werde kein Konzept präsentiert. Was Sprache und Stil anbelange, seien viele formale Fehler (Orthografie, Interpunktion, Grammatik) vorhanden. Die Kohärenz sei mangelhaft und die Abschnitte wiesen wenige Bezüge zueinander auf. Zitate flössen übergangs- und kommentarlos ein. In Bezug auf den Inhalt der Arbeit führen die Expertinnen anhand von Beispielen aus, dass die Begriffsklärungen teilweise unklar seien. Weiter würden unwissenschaftliche oder nicht hinreichend geklärte Quellen zitiert. Sehr viele Zitate würden ohne Kontext eingebracht, statt die Zusammenhänge darzulegen und in eigenen Worten zu formulieren. Die Zitate würden nicht hergeleitet und diskutiert, was teilweise zur Unverständlichkeit führe. Teilweise werde klar, dass die Zitate aufgrund von formalen Fehler fehlerhaft seien. Die Expertinnen nennen dabei zahlreiche konkrete Passagen der Arbeit im Zusammenhang mit ihren Bewertungen. Zudem habe die Überprüfung durch die Plagiatssoftware ergeben, dass 8 Sätze einem im Internet zugänglichen Pdf-Dokument entstammten und 26 Sätze in anderen Dokumenten gefunden worden seien. Hinsichtlich der sozialwissenschaftlichen Methodik merkten die Expertinnen an, dass die Internetquellen nicht datiert seien. Quellenverweise innerhalb des Textes in Form von Fussnoten seien vorhanden, doch fehle die Abstützung von gewissen Informationen. Teilweise sei unklar, wessen Aussagen zitiert würden. Ausserdem fehle ein methodisches Vorgehen vollends. Hypothesen würden keine aufgestellt und geprüft. Das Vorgehen werde nicht reflektiert. 4.4 Zunächst ist die Aussagekraft der vom Beschwerdeführer eingereichten Bewertung von Y._______ unter zwei Aspekten zu relativieren. Zum einen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich trotz ihres akademischen Abschlusses aus den Akten nicht ergibt, inwieweit sie über die Qualifikationen und die betriebliche Erfahrung verfügt, um auf der Stufe Berufsmaturität als qualifizierte Lehrperson zu gelten. Zum andern ist denkbar, dass sie als Bekannte des Beschwerdeführers eine eher wohlwollende Beurteilung abgegeben hat. Inhaltlich bleibt die vom Beschwerdeführer eingereichte Bewertung in allgemeinen Erläuterungen haften und geht - im Gegensatz zu derjenigen der Expertinnen - nicht konkret auf einzelne Passagen in der Arbeit und das gewählte Thema ein. Der Beschwerdeführer stellt der Stellungnahme der Expertinnen im Wesentlichen eine eigene Bewertung gegenüber, unterlässt es jedoch genauer darzulegen, aufgrund welcher Elemente der Arbeit die Ausführungen der Expertinnen als offensichtlich falsch betrachtet werden müssten. Dies gilt auch für die zweite Beurteilung mit der Note 4.0 (Beilage 2 zur Replik). Beispielsweise äussert sie sich nicht näher dazu, aus welchen Gründen seiner Arbeit die nötige Eigenständigkeit zukomme ( Eigenständigkeit gegeben ), welche die Expertinnen ihr abgesprochen haben. Der Beschwerdeführer zeigt ferner nicht auf, inwieweit die vorgenommene Bewertung im Widerspruch zum Prüfungsleitfaden (E 4.1) stehen sollte. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Expertinnen von sachfremden Kriterien hätten leiten lassen. 4.5 Eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer eingereichte Bewertung und derjenigen der Expertinnen führt jedenfalls nicht zur Schlussfolgerung, dass erstere deutlich überzeugender ausfiele und die Bewertung der Expertinnen hinreichend entkräftete. Zwar erscheint die Arbeit mit der Note 2.0 als streng bewertet. Es fehlen jedoch Argumente, die den Eindruck einer materiell geradezu unvertretbaren Beurteilung oder deutlich zu hoch angesetzter Anforderungen entstehen liessen. Insbesondere bestehen keine stichhaltigen Gründe, um die Notengebung für das schriftliche Dossier - im Ausmass von 2.0 Punkten - auf 4.0 Punkte zu erhöhen, wie es für das Bestehen der Prüfung (vorbehaltlich einer Korrektur der Note zur mündlichen Prüfung) erforderlich wäre. 4.6 Zusammenfassend liefert der Beschwerdeführer keine ausreichend überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass eine offensichtliche Unterbewertung des schriftlichen Dossiers im Ergänzungsfach Sozialwissenschaften erfolgt wäre. Die Bewertung der Expertinnen erscheint nicht als offensichtlich unangemessen, weshalb auch kein Anlass besteht von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen.

5. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Ergänzungsfach Sozialwissenschaften rügt der Beschwerdeführer, dass sich diese - entgegen den Prüfungsbestimmungen - im Schwerpunkt nicht auf das Fach Psychologie bezogen habe, wie man dies aufgrund der im Ergänzungsfach eingereichten Arbeit habe erwarten dürfen (Replik, S. 2). 5.1 Die Prüfungskommission bestreitet dagegen ausdrücklich, dass die Prüfung von der Gewichtung her nicht dem Stoffplan entsprechend durchgeführt worden sei. Es seien sehr wohl Fragen zum Fach Psychologie gestellt worden (Duplik, S. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Schreiben der Schule Z.____ an die Klasse B._______, worin als Generelle Stellungnahme ausgeführt wird, dass sich die externe mündliche Prüfung nicht schwerpunktmässig auf das Fach Psychologie bezogen habe (Beilage 3 zur Replik). Im konkreten Fall ergibt jedoch das Protokoll zur Prüfung des Beschwerdeführers (Vernehmlassung, Beilagen 9 u. 12) ein anderes Bild: So dürfte die erste Frage zwar weitgehend das Fach der Soziologie betreffen ( In ihrem Dossier [...] gehen Sie darauf ein, dass der Mensch als Individuum in Wechselwirkung zur Gesellschaft steht. Warum kann sich der Mensch nicht von der Gesellschaft abgrenzen? Stützen Sie Ihre Antwort mit Argumenten aus der Soziologie. ). Allerdings sieht der Leitfaden für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen (Version März 2016, Ziff. 4.8.1) für die mündliche Prüfung in den Ergänzungsfächern ausdrücklich vor, das die Kandidatinnen und Kandidaten ein bis zwei Einstiegsfragen erhalten, zu denen sie sich vorbereiten können, wobei das eingereichte Dossier im Zentrum stehe. Zusätzlich werde die Fähigkeit geprüft, Zusammenhänge zum zweiten Thema des entsprechenden Ergänzungsfachs herzustellen. Vorliegend betrifft die erste Frage eindeutig das schriftliche Dossier des Beschwerdeführers und steht somit in keinem offensichtlich erkennbaren Widerspruch zum Prüfungsleitfaden. Auch die Frage 2 ( Welche Arten von Konflikten stehen mit Rollen im Zusammenhang? Erläutern und veranschaulichen Sie die Arten durch Beispiele, die mit verschiedenen [...], wie Sie sie im Dossier erläutern, einhergehen. ) stellt, wie im Leitfaden vorgesehen, einen Zusammenhang zwischen dem Thema des Dossiers und dem Fach Psychologie her. Sie konnte deshalb aufgrund des eingereichten Dossiers erwartet werden. So zählen zum Prüfungsstoff des Fachs unter anderem grundlegende Phänomene der Psychologie, zu denen explizit auch Konflikte gehören (Stoffplan zur Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung [Vernehmlassungsbeilage 5], S. 31 Ziff. 7.6.3 Bst. b). Des Weiteren sind sowohl die Frage 3 ( Erläutern Sie mithilfe Ihres kommunikationspsychologischen Wissens, wie Konflikte in einer Beziehung gelöst werden könnten.) als auch die Frage 4 ( Was ist die Leistung des Entwicklungspsychologen Jean Piaget? Erläutern Sie in Ihrer Darlegung die beiden Begriffe Akkomodation und Assimilation.) offensichtlich dem Fach Psychologie zuzuordnen. 5.3 Demnach stammen die Fragen überwiegend aus dem Gebiet der Psychologie und stehen im Einklang mit dem Prüfungsleitfaden. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf, gegen welche konkrete Prüfungsbestimmung die Aufgabenstellung verstossen haben könnte. Die Aufgabenstellung im Rahmen der mündlichen Prüfung stellt somit keinen Verfahrensmangel im Prüfungsablauf dar.

6. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.- festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Thomas Ritter Versand: 17. April 2018