Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war Studentin im Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich; nachfolgend: Erstinstanz). Am 10. Januar 2024 absolvierte die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal die praktische Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie, nachdem sie die Prüfung im ersten Versuch ein Jahr zuvor nicht bestanden hatte. Am 11. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Bewertung der Prüfung mit der Note 3.0 mitgeteilt. Am 31. Januar 2024 fand eine Prüfungsbesprechung mit den Examinatoren statt. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin die Note 3.0 im Fach "Praktikum klinische Anatomie" mit. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 schloss die Erstinstanz die Beschwerdeführerin vom Bachelor-Studiengang Humanmedizin aus, weil es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, die erforderlichen 49 Kreditpunkte für die Kategorie "Organsysteme, klinische Fächer und Naturwissenschaften: Weitere Fächer" zu erreichen und das Bachelor-Diplom in Medizin zu erlangen. B. B.a Mit Eingabe vom 15. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Notenverfügung Beschwerde vor der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte, die Notenverfügung sei aufzuheben und es sei ihr zu ermöglichen, die mündliche Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" innert 12 Monaten kostenlos zu wiederholen. Es seien ihr das Gesprächsprotokoll der mündlichen Prüfung, die ausgefüllten Bewertungsraster und Korrekturschemata der Prüfungsexperten, weitere Notizen der Prüfungsexperten sowie alle übrigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung und deren Korrektur herauszugeben. Nach Erhalt der Unterlagen sei ihr eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. B.b Mit Verfügung vom 20. März 2024 erhob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss, der am 22. März 2024 geleistet wurde. B.c Mit Eingabe vom 22. März 2024 legte die Erstinstanz die Ausschlussverfügung vom 26. Februar 2024 ins Recht und erklärte, das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz sei nicht die Notenverfügung, sondern die Ausschlussverfügung, da die Einzelnote als ein Begründungselement bereits in der Ausschlussverfügung enthalten sei. Das doppelte Nichtbestehen des Praktikums in klinische Anatomie habe zum Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Medizin geführt. B.d Mit Verfügung vom 27. März 2024 setzte die Vorinstanz der Erstinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. B.e Mit Eingabe vom 28. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Ausschlussverfügung Beschwerde vor der Vorinstanz. Sie beantragte, die Ausschlussverfügung sei aufzuheben und es sei ihr zu ermöglichen, die mündliche Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" innert 12 Monaten kostenlos zu wiederholen. Eventualiter sei die Ausschlussverfügung aufzuheben und es sei ihr zu erlauben, die fünf Kreditpunkte des Fachs "Praktikum klinische Anatomie" zu kompensieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Notenverfügung. B.f Mit Verfügung vom 2. April 2024 stellte die Vorinstanz der Erstinstanz die neuerliche Beschwerde zu und erklärte, dass sie den Ausschluss vom Studium als Anfechtungsobjekt betrachte und die ursprünglich angefochtene Note inhaltlich als mitangefochten gelte. B.g Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 beantragte die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer Stellungnahme der Examinatoren vom 18. April 2024. B.h Mit Replik vom 24. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. B.i Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 500.-. C. Mit Eingabe vom 25. September 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr zu ermöglichen, die mündliche Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" kostenlos zu wiederholen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei ihr zu erlauben, die fünf Kreditpunkte des Fachs "Praktikum klinische Anatomie" zu kompensieren. D. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 beantragt die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. F. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37 Abs. 1 und Art. 37a des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Vorinstanz erachtete den Studienausschluss als Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und die vorgängig durch Verfügung mitgeteilte ungenügende Einzelnote als inhaltlich mitangefochten, weil die ursprünglich angefochtene Einzelnote ein Begründungselement des Ausschlusses aus dem Studiengang bilde. Damit hat die Vorinstanz die separat angehobenen Beschwerdeverfahren faktisch vereinigt. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid das Anfechtungsobjekt, mit dem materiell über die Bewertung der fraglichen Prüfung sowie über den verfügten Studienausschluss entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Beschwerdeentscheids, mithin auch an der Überprüfung der dem verfügten Studienausschluss zugrunde liegenden Einzelnote (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Sie ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Bewertung der fraglichen Prüfung sowie der Studienausschluss. Die Beschwerdeführerin stellt in Bezug auf den Studienausschluss keinen Antrag. Es wird zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt; Haupt- und Eventualantrag beschränken sich inhaltlich jedoch auf die nicht bestandene Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie, wobei deren kostenlose Wiederholung, eventualiter die Kompensation des Fachs beantragt wird. In der Beschwerdeschrift wird indessen ausgeführt, dass der Studienausschluss aufzuheben sei, weil die fragliche Prüfung unterbewertet sei. Die Aufhebung der diesbezüglichen Notenverfügung führe dazu, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Studiengang nicht erfüllt seien. Strittig ist demnach sowohl die Bewertung der fraglichen Prüfung als auch der verfügte Studienausschluss.
E. 3.1 Die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. Sie regelt und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 5 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz; vgl. BGE 146 II 56 E. 5.1). Ihre Aufgaben in der Lehre erfüllt die ETH Zürich, indem sie Studierende in einem universitären Fachstudium ausbildet, das mit einem akademischen Titel (namentlich Bachelor- und Masterabschluss; vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz und Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung des ETH-Rates vom 13. November 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne [ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37]) abgeschlossen wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. a ETH-Gesetz). Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, wird in der Verordnung über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) sowie den gestützt darauf (Art. 7 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 2 Bst. d Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) erlassenen Studienreglementen geregelt (vgl. BGE 147 I 73 E. 3.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Studienreglements 2018 für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin vom 19. Juni 2018 (nachfolgend: Studienreglement) gilt der Studiengang als endgültig nicht bestanden, wenn die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms (erforderliche Anzahl Kreditpunkte nach Massgabe von Art. 40 oder weitere Bedingungen) nicht mehr erfüllt werden können wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhalten von Studienfristen. Der Erwerb des Bachelor-Diploms in Medizin erfordert Studienleistungen in verschiedenen Kategorien (vgl. Art. 23 und Art. 24 Studienreglement). Eine Leistungskontrolle - in der vorliegend in Frage stehenden Kategorie - ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat "bestanden" bewertet wird (Art. 39 Abs. 6 Bst. a Studienreglement). Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden (Art. 39 Abs. 6 Bst. b). In gewissen Kategorien bestehen für endgültig nicht bestandene obligatorisch zu absolvierende Fächer Kompensationsmöglichkeiten (vgl. Art. 39 Abs. 7 Studienreglement). Die minimal erforderliche Anzahl Kreditpunkte für den Erwerb des Bachelor-Diploms beträgt 180, wobei in der Kategorie "Organsysteme und klinische Fächer sowie Naturwissenschaften des zweiten und dritten Studienjahrs" - die vorliegend betroffen ist - insgesamt 79 Kreditpunkte erworben werden müssen (Art. 40 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und Abs. 3bis Studienreglement). Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn sie mit einer Note oder mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4 oder mit dem Prädikat "bestanden" bewertet wird (Art. 10 Abs. 1 Studienreglement). Für ungenügende Leistungen werden keine Kreditpunkte erteilt (Art. 10 Abs. 2 Studienreglement). Wer den Studiengang endgültig nicht bestanden hat, wird aus dem Studiengang ausgeschlossen ("Erteilung des Nicht-bestanden-Zeugnis"; Art. 45 Abs. 2 Studienreglement).
E. 3.3 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie zu Recht als ungenügend bewertet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Leistungskontrolle somit zum zweiten Mal und endgültig nicht bestanden. Eine Kompensation sei ausgeschlossen. Weil die Beschwerdeführerin die für die Kategorie "Organsysteme und klinische Fächer sowie Naturwissenschaften des zweiten und dritten Studienjahrs" erforderlichen 79 Kreditpunkte nicht mehr erwerben könne, sei sie korrekterweise aus dem Studiengang ausgeschlossen worden.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Entscheid aus mehreren Gründen als rechtswidrig. Sie rügt eine unzulässige Kognitionsbeschränkung durch die Vorinstanz, eine Verletzung des Anspruchs auf korrekte Zusammensetzung der Prüfungsbehörde, weshalb der angefochtene Entscheid auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruhe und damit gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie gegen das Willkürverbot verstosse, und eine Ungleichbehandlung als Repetentin im Vergleich zu denjenigen Studierenden, welche die Prüfung erstmals absolvierten, weil ihr untersagt worden sei, das Praktikum in klinischer Anatomie beziehungsweise das Tutorat nochmal zu besuchen. Die Vorinstanz lasse zudem rechtzeitige substantiierte Rügen betreffend Mängel im Prüfungsablauf im Zusammenhang mit der Fragestellung und dem Verhalten der Examinatoren unbeachtet und zweifle offenbar daran, dass sich die Tatsachen, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt verwirklicht hätten. Damit nehme die Vorinstanz eine unhaltbare Beweiswürdigung vor und verstosse gegen das Willkürverbot. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil weder die an der Prüfungsbesprechung von den Examinatoren abgegebene noch die schriftliche Begründung der Bewertung in der Vernehmlassung der Erstinstanz den Anforderungen an eine genügende Begründung für einen Prüfungsentscheid entsprächen. Schliesslich sei die fragliche Prüfung unterbewertet.
E. 4.1 Die Beschwerdeinstanz ist verpflichtet, ihre Kognition auszuschöpfen, das heisst, sie muss sich mit allen zulässigerweise erhobenen und hinreichend begründeten Rügen auseinandersetzen. Widrigenfalls verletzt sie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) beziehungsweise begeht eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteile des BGer 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3.1 [zur Publikation vorgesehen] und 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.2 in fine).
E. 4.2 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, ihre Kognition sei gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz eingeschränkt, dies gelte aber nur für die materielle und inhaltliche Prüfung und nicht für Rügen betreffend Mängel im Prüfungsverfahren oder die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen; diese seien mit umfassender Kognition zu prüfen. Soweit es um die Beurteilung von verwaltungsorganisatorischen Fragen gehe, auferlege sich die Vorinstanz zudem eine gewisse Zurückhaltung, zumal die Erstinstanz als frontnähere Instanz mit ihren internen Problemen und Abläufen besser vertraut sei. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im Urteil A-3757/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 dargestellt wird.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Kognition mehrfach ungenügend und rechtsfehlerhaft wahrgenommen. Zwar treffe es zu, dass die Vorinstanz die Bewertung von Examensleistungen nur mit Zurückhaltung überprüfen und nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane abweichen müsse. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände zur Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung erwiesen sich jedoch als substantiiert und überzeugend, sodass die Vorinstanz eine offensichtliche Unterbewertung der Leistung der Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen. Ohnehin keine Kognitionsbeschränkungen seien angebracht bezüglich der Rügen hinsichtlich des Prüfungsablaufs, der falschen Zusammensetzung der Prüfungsbehörde und der rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den nicht repetierenden Studierenden.
E. 4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es üblich und verletzt Verfassungsrecht nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Prüfungsentscheiden Zurückhaltung üben, wenn bei der inhaltlichen Bewertung Beurteilungsspielräume bestehen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 betreffend eine wissenschaftliche Arbeit an der Universität). Die Vorinstanz durfte sich Zurückhaltung auferlegen, solange sie gestützt auf die Akten keine Hinweise darauf ausgemacht hatte, dass sich die Erstinstanz von sachfremden oder ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hatte leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit willkürlich erschienen wäre (BGE 131 I 467 E. 3.1). Es oblag der Beschwerdeführerin, substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). Vorliegend ist zudem spezialgesetzlich vorgesehen, dass mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen die Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Im Übrigen hat die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis korrekt dargestellt.
E. 4.5 Für das Bundesverwaltungsgericht gilt grundsätzlich dasselbe wie für die Vorinstanz: Es überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1, BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Bei einer wichtigen Verfahrensregel, die klar formuliert und im Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit streng zu befolgen ist, ist dagegen nicht von Bedeutung, ob sich deren Verletzung konkret auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat oder nicht (Urteile des BGer 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1 und 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4; Urteil des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). Die Kognition in oberer Instanz kann überdies nur enger, aber nicht weiter sein als vor unterer Instanz (Einheit des Verfahrens; BGE 135 V 382 E. 4.2): Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz gilt auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Eine Angemessenheitskontrolle entfällt.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich das Recht der Verfahrensbeteiligten ab, dass die Behörde in der richtigen, unparteiischen Zusammensetzung entscheidet. Die Besetzung richtet sich nach dem Verfahrens- und Organisationsrecht. Die Behörde verfügt indes hinsichtlich der Zusammensetzung des Entscheidgremiums über ein gewisses Ermessen, um beispielsweise Ersatzmitglieder in die Entscheidfindung einzubinden. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2, BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in: Bernhard Ehrenzeller/Patricia Egli/Peter Hettich/Peter Hongler/Benjamin Schindler/Stefan G. Schmid/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen/Genf 2023, Art. 29 N 46; Bernhard Waldmann, in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 34).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. Sie bringt vor, die Prüfungsbehörde sei falsch zusammengesetzt gewesen. Das negative Prüfungsresultat beruhe auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und verstosse gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren. Es erweise sich darüber hinaus als willkürlich. Die fragliche Prüfung sei von zwei Examinatoren abgenommen worden, die weder als Dozierende noch als Prüfende im Vorlesungsverzeichnis oder in der Prüfungsinformation aufgeführt gewesen seien. Die Erstinstanz habe weder darlegen können, weshalb die fraglichen Examinatoren als Dozierende einzustufen seien, noch dass sie in der betroffenen Lerneinheit unterrichtet hätten. Es gehe vorliegend nicht um die Frage, ob die Examinatoren tatsächlich sachkundig gewesen seien oder nicht, was im Übrigen nicht zutreffe. Die zuständigen Examinatoren seien im Vorlesungsverzeichnis festgelegt gewesen und es habe keine Änderung gegeben, die den Studierenden verbindlich mitgeteilt worden wäre. Auch sei kein vorgesehener Examinator verhindert gewesen. Eine hohe Anzahl abzunehmender Prüfungen sei kein Verhinderungsgrund im Sinne der Leistungskontrollenverordnung. Selbst wenn ein Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung vorgelegen hätte, wäre dieser vom Rektor zu bewilligen gewesen. Der Anspruch auf korrekte Zusammensetzung der Prüfungsbehörde sei daher verletzt. Die Zusammensetzung der Prüfungsbehörde sei im Übrigen keine rein verwaltungsorganisatorische Frage, sondern eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Erstinstanz dabei ein Ermessensspielraum zu belassen sei, sei unzutreffend.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, es bestehe kein Anspruch darauf, dass die Prüfung von den im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Personen abgenommen werde. Insbesondere bei beruflich bedingter Verhinderung könne eine Leistungskontrolle jederzeit durch andere sachkundige Examinatoren abgenommen werden. Dies müsse namentlich auch dann gelten, wenn die Quantität der abzunehmenden Prüfungen der persönlichen Abnahme aller Prüfungen durch die Dozierenden entgegenstehe. In diesem Sinn sei es an den kantonalen Universitäten etwa üblich, dass Assistierende einen grossen Teil der schriftlichen Arbeiten korrigierten. Assistenzprofessorinnen und -professoren des Anatomischen Instituts - die vorliegend zum Einsatz gelangt seien - könnten sodann als hinreichend qualifiziert bezeichnet werden. Schliesslich rechtfertige es sich, der Erstinstanz einen Ermessensspielraum zu belassen, zumal es um organisatorische Fragen gehe.
E. 5.4 Die Erstinstanz erklärt, das Praktikum in klinischer Anatomie sei eine Lehrveranstaltung, die vom Anatomischen Institut der Universität Zürich durchgeführt werde und an der aufgrund einer Vereinbarung der beiden Universitäten auch die Studierenden der ETH Zürich teilnähmen. Als Dozenten und Examinatoren seien somit Angehörige des Anatomischen Instituts tätig. Die fraglichen Examinatoren seien zum Zeitpunkt der Prüfung im Herbstsemester 2023 Angehörige des Anatomischen Instituts der Universität Zürich gewesen und verfügten beide über das für die Abnahme der Prüfung notwendige Fachwissen. Selbst wenn sie nicht im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt gewesen seien, seien sie als Dozierende im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich einzustufen, womit sie auch die Prüfung abnehmen könnten.
E. 5.5 Die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich legt die Grundsätze für sämtliche Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der ETH Zürich fest (Art. 1 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).
E. 5.5.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich werden Leistungskontrollen von Dozentinnen und Dozenten abgenommen, die in der entsprechenden Lerneinheit unterrichtet haben. Ist eine Prüfungsabnahme durch die Dozentin oder den Dozenten insbesondere infolge Krankheit oder einer beruflich bedingten Verhinderung nicht möglich, so kann die oder der Studiendelegierte des anbietenden Departements jederzeit andere sachkundige Examinatorinnen und Examinatoren bestimmen (frz.: "Les enseignants font passer les contrôles des acquis dans les disciplines qu'ils enseignent. S'ils ne peuvent le faire pour cause de maladie ou pour toute autre raison d'ordre professionnel, le délégué aux études du département concerné peut à tout moment désigner d'autres examinateurs compétents."; ital.: "Le verifiche delle prestazioni sono svolte dai docenti che hanno insegnato nelle corrispondenti unità d'insegnamento. Se la prova non può essere svolta da un docente segnatamente a causa di malattia o di altri impedimenti professionali, il delegato agli studi del dipartimento offerente può nominare in ogni momento altri esaminatori qualificati.").
E. 5.5.2 Es besteht kein Anspruch auf die Abnahme einer Leistungskontrolle durch eine bestimmte Examinatorin oder einen bestimmten Examinator (Art. 17 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Bei einer Lerneinheit mit mehreren Dozentinnen und Dozenten bestimmt die oder der Studiendelegierte die verantwortliche Examinatorin oder den verantwortlichen Examinator. Sie oder er informiert bis spätestens zum Semesterbeginn das Rektorat über den Entscheid (Art. 17 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Die Examinatorinnen und Examinatoren führen unter anderem die Leistungskontrolle durch und bewerten die Leistung (Art. 17 Abs. 4 Bst. d und f Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Bei der Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie werden die Kandidierenden durch zwei Prüfende (Examinator und Co-Examinator) geprüft (vgl. die schriftliche Prüfungsinformation vom 13. September 2023 zum Praktikum in klinischer Anatomie, gültig für das Examen in Anatomie des Medizinstudiums der ETH Herbstsemester 2023, Prüfungsdaten 9. bis 11. Januar 2024, S. 2).
E. 5.5.3 Die Angabe der Dozenten sowie der verantwortlichen Examinatoren sind im Vorlesungsverzeichnis des zuständigen Departements der ETH Zürich zu den von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten ersichtlich und ab Semesterbeginn verbindlich (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; Art. 16 Studienreglement). In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Art. 9 Abs. 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Art. 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten (Art. 4 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Nach Art. 5 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich werden die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle für alle Studierenden einheitlich festgelegt und durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt (vgl. BGE 147 I 73 E. 3.2). Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, wenn die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt (Art. 39 Abs. 2 Studienreglement).
E. 5.5.4 Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind verbindlich, sobald sie a. von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind, die jeder Studentin und jedem Studenten bei der Immatrikulation zugeteilt wird; b. schriftlich zugestellt sind; oder c. in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht sind (Art. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; vgl. BGE 147 I 73 E. 3.2).
E. 5.6 Es ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht von den im (verbindlichen) Vorlesungsverzeichnis für das Herbstsemester 2023 als "Prüfende" aufgeführten Dozenten des Praktikums in klinischer Anatomie geprüft worden ist. Es ist ferner unbestritten, dass keiner der als "Prüfender" im Vorlesungsverzeichnis bezeichneten Dozenten am fraglichen Prüfungstag berufsbedingt oder krankheitshalber verhindert gewesen war. Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich lässt zumindest seinem deutschen ("insbesondere") und italienischen ("segnatamente") Wortlaut nach zwar grundsätzlich weitere Ausnahmetatbestände zu, jedoch wird solches vorliegend weder von der Vor- noch von der Erstinstanz geltend gemacht. Insbesondere behaupten Vor- und Erstinstanz nicht, die Examinatoren, welche die Prüfung der Beschwerdeführerin abgenommen haben, seien von der oder dem Studiendelegierten des anbietenden Departements bestimmt worden, wie es nach Art. 17 Abs 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich für den Fall einer beruflich bedingten Verhinderung oder krankheitsbedingten Abwesenheit vorgesehen wäre. Die Vorinstanz begnügt sich mit dem Hinweis darauf, dass die Quantität abzunehmender Prüfungen der persönlichen Abnahme aller Prüfungen durch die Dozenten entgegenstehe. Aus der Stellungnahme der Examinatoren im vorinstanzlichen Verfahren vom 18. April 2024 geht hervor, dass es sich um ca. 100 Prüfungen von ETH-Studierenden handelte, die von sieben Examinatoren und fünf Co-Examinatoren durchgeführt und beurteilt worden waren. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass dies kein Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich sein könne, da bei 100 zu prüfenden Studierenden mit fünf im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Examinatoren und einer Prüfungsdauer von 20 Minuten, verteilt auf drei Tage, jeder Examinator sieben Prüfungen pro Tag abzunehmen habe, was von der Quantität her ohne Weiteres machbar sei. Es ist nachvollziehbar, dass das Abnehmen einer grossen Anzahl von Prüfungen eine logistische Herausforderung für eine Bildungsinstitution sein kann, jedoch entbindet dies nicht vom Einhalten der vorliegend durch die Erstinstanz selbst gesetzten Prüfungsbestimmungen.
E. 5.7 Unbestritten ist weiter, dass keine nach Art. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich verbindliche Mitteilung erfolgte, wonach die fraglichen Angehörigen des Anatomischen Instituts als Examinatoren eingesetzt worden waren. Dies behauptet auch die Erstinstanz nicht. Ein begründeter Ausnahmefall nach Art. 4 Abs 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, wonach der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben in Vorlesungsverzeichnis bewilligen kann, lag auch nicht vor. Aus der schriftlichen Prüfungsinformation vom 13. September 2023 zum Praktikum in klinischer Anatomie (gültig für das Examen in Anatomie des Medizinstudiums der ETH Herbstsemester 2023, Prüfungsdaten 9. bis 11. Januar 2024) geht auch kein Wechsel oder eine Ergänzung der bereits im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Examinatoren hervor. Vielmehr bestätigt die Prüfungsinformation vier der fünf vorgesehenen Examinatoren; ein Examinator wird in der Prüfungsinformation im Unterschied zum Vorlesungsverzeichnis nicht mehr genannt. Die Examinatoren, welche die Prüfung der Beschwerdeführerin abgenommen haben, führten in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 im vorinstanzlichen Verfahren aus, es sei aus logistischen Gründen notwendig, zusätzliche zu den fünf im Vorlesungsverzeichnis geführten Personen einzuteilen. Die Examinierenden seien alle Dozierende der Anatomie und/oder Lehrpersonen aus dem Praktikum klinische Anatomie oder hielten Vorlesungen und besässen somit das nötige Fachwissen. Um den qualitativen Ansprüchen der praktischen Prüfung gerecht zu werden, würden neue Hauptexaminierende über mehrere Jahre sukzessive für diese Rolle aufgebaut. Die Qualifikation der nicht aufgeführten Personen unterscheide sich nicht von denen der genannten Personen und alle Examinierenden hielten den in der Prüfungsinformation kommunizierten Prüfungsablauf ein, so dass keine Benachteiligung festgestellt werden könne. Werde der Prüfungsstoff beherrscht, sei es irrelevant, welche Examinierenden die Prüfung durchführten (Stellungnahme vom 18. April 2024, S. 3). Damit bestätigen die Examinatoren selbst, dass sie "zusätzlich" zu den als "Prüfende" ausgewiesenen Examinatoren für die Abnahme der Prüfung der Beschwerdeführerin "eingeteilt" worden waren. Angesicht der Erörterungen betreffend den Aufbau neuer Hauptexaminatoren bleibt offen, warum diese Personen im verbindlichen Vorlesungsverzeichnis nicht (rechtzeitig) als Examinatoren bezeichnet werden könnten.
E. 5.8 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, sie wolle von einem bestimmten Examinator oder einer bestimmten Examinatorin geprüft werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich), sondern grundsätzlich von Personen, die im publizierten Vorlesungsverzeichnis als prüfende Personen für das Praktikum in klinischer Anatomie im Herbstsemester 2023 bezeichnet worden waren. Nicht massgeblich ist die Frage, ob die zwei Examinatoren, welche die Prüfung abgenommen haben, als Dozenten im fraglichen Semesterkurs im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich gelten können oder nicht; das könnten sie gemäss Vorlesungsverzeichnis grundsätzlich, denn darin sind beim Praktikum in klinischer Anatomie unter "Dozierende" fünf Personen namentlich sowie "weitere Dozierende" angegeben. Solange jedoch die weiteren Dozenten nicht (ggf. namentlich) als "Prüfende" aufgeführt sind, sind sie zwar Dozenten, die allenfalls Prüfungen abnehmen könnten, wenn sie in der entsprechenden Lerneinheit unterrichtet haben (und sachkundig sind), jedoch nicht Dozenten, die als spätere Examinatoren gegenüber den Studierenden im Vorlesungsverzeichnis (oder einer späteren verbindlichen Mitteilung) ausgewiesen worden waren. Im Übrigen ist unklar und ergibt sich aus den Akten soweit ersichtlich nicht, dass die fraglichen Examinatoren tatsächlich in der betroffenen Lerneinheit unterrichtet hätten. Dazu äussern sich weder die Vor- noch die Erstinstanz. Aus den diesbezüglichen Ausführungen der Examinatoren vom 18. April 2024 geht hervor, dass es sich wohl auch um Personen handeln könnte, die andere Vorlesungen am Anatomischen Institut gehalten haben (Stellungnahme vom 18. April 2024, S. 3). Zumindest die Co-Examinatorin war aber gemäss eigenen Angaben während des Kurses als Saalaufsicht tätig (Stellungnahme vom 18. April 2024, S. 1).
E. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Angaben im Vorlesungsverzeichnis sind verbindlich. Es handelt sich vorliegend um eine Lerneinheit, die im Vorlesungsverzeichnis des zuständigen Departements der ETH Zürich für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin geführt ist, auch wenn sie von einer Partneruniversität beziehungsweise von einem Partnerinstitut durchgeführt wird. Im Vorlesungsverzeichnis sind die Examinatoren unter "Prüfende" publiziert. Die Personen, welche die Prüfung der Beschwerdeführerin im Praktikum in klinischer Anatomie abgenommen haben, befanden sich nicht unter den publizierten Examinatoren. Nach Semesterbeginn wurde weder eine Änderung der entsprechenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis beantragt und durch den Rektor bewilligt noch erfolgte eine verbindliche Mitteilung über Änderungen bezüglich der fraglichen Leistungskontrolle an die Studierenden. Die massgebliche schriftliche Prüfungsinformation bekräftigte vielmehr die im Vorlesungsverzeichnis publizierten Examinatoren (mit einer Ausnahme, oben E. 5.7). Daraus folgt, dass die Prüfungsbehörde nicht rechtmässig zusammengesetzt war. Angesichts dieses Ergebnisses ist unerheblich, ob die betroffenen Examinatoren sachkundig und qualifiziert waren. Rechtserheblich ist vorliegend die Tatsache, dass die Prüfung der Beschwerdeführerin von Examinatoren abgenommen worden ist, die nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen die Prüfung nicht hätten abnehmen dürfen, und nicht, ob diejenigen Personen, welche die Prüfung abgenommen haben, sachkundig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich sind.
E. 5.10 Bei der Bestimmung über die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums handelt es sich um eine wichtige Verfahrensregel, die klar formuliert ist und im Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit streng zu befolgen ist. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob sich der Einsatz von nicht vorgängig verbindlich als prüfende Personen ausgewiesenen Examinatoren konkret auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat oder nicht (oben E. 4.7). Die eindeutige Verfahrensregel ist einzuhalten; ihre Missachtung durch die Prüfungsbehörde stellt eine Verletzung von Art. 17 in Verbindung mit Art. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich dar, womit der Entscheid sich als rechtsfehlerhaft erweist und der Anspruch einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt ist (vgl. Urteile des BGer 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4 betreffend Bewertung einer Prüfung durch eine vorschriftswidrige [zu hohe] Anzahl Prüfende und 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1 betreffend Beurteilung einer Prüfung durch eine unzulässige [zu niedrige] Anzahl von Prüfungsexperten).
E. 5.11 Erweist sich die Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung der Prüfungskommission als zutreffend, so ist die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen und muss auf die übrigen Rügen nicht mehr eingegangen werden (vgl. Urteile des BGer 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 4 und 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2.3).
E. 6 Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren die kostenlose Wiederholung der Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie; sie beantragt ausdrücklich nicht, dass die Prüfung für bestanden zu erklären und ihr das Bachelor-Diplom zu erteilen sei. Die damit anvisierte Rechtsfolge korrespondiert mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen, wonach Verfahrensfehler im Prüfungsablauf grundsätzlich nur dazu führen können, dass eine Beschwerdeführerin den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.4, B-5981/2019 13. März 2020 E. 6.3 und B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 4.8). Vorliegend handelt es sich zwar nicht "nur" um einen Mangel im Prüfungsablauf, sondern um die Missachtung einer grundlegenden Verfahrensregelung. Auch dies kann jedoch nur dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die betroffene Prüfung gebührenfrei wiederholen darf.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Beschwerde gegen die Notenverfügung und die Ausschlussverfügung abgewiesen worden ist, ist aufzuheben. Die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" unter Einhaltung der Rechtsbedingungen kostenlos wiederholen kann. Die Vorinstanz wird dazu die Noten- und die Ausschlussverfügung aufzuheben, die Erstinstanz entsprechend anzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln haben.
E. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb ihr keine Kosten zu auferlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Weder der Vorinstanz noch der Erstinstanz sind daher Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt und die Mehrwertsteuer darin nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten und des geschätzten notwendigen Aufwands der Vertretung und in Berücksichtigung, dass die Ausführungen im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht teilweise bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erarbeitet wurden (wenn auch von einem anderen Rechtsvertreter) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- als angemessen. Die Vorinstanz ist als verfügende Behörde zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
E. 9 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 22. August 2024 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" erneut, unter Einhaltung der Rechtsbedingungen und kostenlos wiederholen kann.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wir zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Mai 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6083/2024 Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, vertreten durchDr. Livio Bundi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen ETH-Beschwerdekommission,Vorinstanz, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich(ETH Zürich), Erstinstanz. Gegenstand Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Medizin. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war Studentin im Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich; nachfolgend: Erstinstanz). Am 10. Januar 2024 absolvierte die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal die praktische Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie, nachdem sie die Prüfung im ersten Versuch ein Jahr zuvor nicht bestanden hatte. Am 11. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Bewertung der Prüfung mit der Note 3.0 mitgeteilt. Am 31. Januar 2024 fand eine Prüfungsbesprechung mit den Examinatoren statt. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin die Note 3.0 im Fach "Praktikum klinische Anatomie" mit. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 schloss die Erstinstanz die Beschwerdeführerin vom Bachelor-Studiengang Humanmedizin aus, weil es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, die erforderlichen 49 Kreditpunkte für die Kategorie "Organsysteme, klinische Fächer und Naturwissenschaften: Weitere Fächer" zu erreichen und das Bachelor-Diplom in Medizin zu erlangen. B. B.a Mit Eingabe vom 15. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Notenverfügung Beschwerde vor der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte, die Notenverfügung sei aufzuheben und es sei ihr zu ermöglichen, die mündliche Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" innert 12 Monaten kostenlos zu wiederholen. Es seien ihr das Gesprächsprotokoll der mündlichen Prüfung, die ausgefüllten Bewertungsraster und Korrekturschemata der Prüfungsexperten, weitere Notizen der Prüfungsexperten sowie alle übrigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung und deren Korrektur herauszugeben. Nach Erhalt der Unterlagen sei ihr eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. B.b Mit Verfügung vom 20. März 2024 erhob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss, der am 22. März 2024 geleistet wurde. B.c Mit Eingabe vom 22. März 2024 legte die Erstinstanz die Ausschlussverfügung vom 26. Februar 2024 ins Recht und erklärte, das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz sei nicht die Notenverfügung, sondern die Ausschlussverfügung, da die Einzelnote als ein Begründungselement bereits in der Ausschlussverfügung enthalten sei. Das doppelte Nichtbestehen des Praktikums in klinische Anatomie habe zum Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Medizin geführt. B.d Mit Verfügung vom 27. März 2024 setzte die Vorinstanz der Erstinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. B.e Mit Eingabe vom 28. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Ausschlussverfügung Beschwerde vor der Vorinstanz. Sie beantragte, die Ausschlussverfügung sei aufzuheben und es sei ihr zu ermöglichen, die mündliche Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" innert 12 Monaten kostenlos zu wiederholen. Eventualiter sei die Ausschlussverfügung aufzuheben und es sei ihr zu erlauben, die fünf Kreditpunkte des Fachs "Praktikum klinische Anatomie" zu kompensieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Notenverfügung. B.f Mit Verfügung vom 2. April 2024 stellte die Vorinstanz der Erstinstanz die neuerliche Beschwerde zu und erklärte, dass sie den Ausschluss vom Studium als Anfechtungsobjekt betrachte und die ursprünglich angefochtene Note inhaltlich als mitangefochten gelte. B.g Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 beantragte die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer Stellungnahme der Examinatoren vom 18. April 2024. B.h Mit Replik vom 24. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. B.i Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 500.-. C. Mit Eingabe vom 25. September 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr zu ermöglichen, die mündliche Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" kostenlos zu wiederholen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei ihr zu erlauben, die fünf Kreditpunkte des Fachs "Praktikum klinische Anatomie" zu kompensieren. D. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 beantragt die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. F. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37 Abs. 1 und Art. 37a des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Vorinstanz erachtete den Studienausschluss als Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und die vorgängig durch Verfügung mitgeteilte ungenügende Einzelnote als inhaltlich mitangefochten, weil die ursprünglich angefochtene Einzelnote ein Begründungselement des Ausschlusses aus dem Studiengang bilde. Damit hat die Vorinstanz die separat angehobenen Beschwerdeverfahren faktisch vereinigt. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid das Anfechtungsobjekt, mit dem materiell über die Bewertung der fraglichen Prüfung sowie über den verfügten Studienausschluss entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Beschwerdeentscheids, mithin auch an der Überprüfung der dem verfügten Studienausschluss zugrunde liegenden Einzelnote (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Sie ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Bewertung der fraglichen Prüfung sowie der Studienausschluss. Die Beschwerdeführerin stellt in Bezug auf den Studienausschluss keinen Antrag. Es wird zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt; Haupt- und Eventualantrag beschränken sich inhaltlich jedoch auf die nicht bestandene Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie, wobei deren kostenlose Wiederholung, eventualiter die Kompensation des Fachs beantragt wird. In der Beschwerdeschrift wird indessen ausgeführt, dass der Studienausschluss aufzuheben sei, weil die fragliche Prüfung unterbewertet sei. Die Aufhebung der diesbezüglichen Notenverfügung führe dazu, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Studiengang nicht erfüllt seien. Strittig ist demnach sowohl die Bewertung der fraglichen Prüfung als auch der verfügte Studienausschluss. 3. 3.1 Die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. Sie regelt und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 5 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz; vgl. BGE 146 II 56 E. 5.1). Ihre Aufgaben in der Lehre erfüllt die ETH Zürich, indem sie Studierende in einem universitären Fachstudium ausbildet, das mit einem akademischen Titel (namentlich Bachelor- und Masterabschluss; vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz und Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung des ETH-Rates vom 13. November 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne [ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37]) abgeschlossen wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. a ETH-Gesetz). Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, wird in der Verordnung über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) sowie den gestützt darauf (Art. 7 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 2 Bst. d Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) erlassenen Studienreglementen geregelt (vgl. BGE 147 I 73 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Studienreglements 2018 für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin vom 19. Juni 2018 (nachfolgend: Studienreglement) gilt der Studiengang als endgültig nicht bestanden, wenn die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms (erforderliche Anzahl Kreditpunkte nach Massgabe von Art. 40 oder weitere Bedingungen) nicht mehr erfüllt werden können wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhalten von Studienfristen. Der Erwerb des Bachelor-Diploms in Medizin erfordert Studienleistungen in verschiedenen Kategorien (vgl. Art. 23 und Art. 24 Studienreglement). Eine Leistungskontrolle - in der vorliegend in Frage stehenden Kategorie - ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat "bestanden" bewertet wird (Art. 39 Abs. 6 Bst. a Studienreglement). Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden (Art. 39 Abs. 6 Bst. b). In gewissen Kategorien bestehen für endgültig nicht bestandene obligatorisch zu absolvierende Fächer Kompensationsmöglichkeiten (vgl. Art. 39 Abs. 7 Studienreglement). Die minimal erforderliche Anzahl Kreditpunkte für den Erwerb des Bachelor-Diploms beträgt 180, wobei in der Kategorie "Organsysteme und klinische Fächer sowie Naturwissenschaften des zweiten und dritten Studienjahrs" - die vorliegend betroffen ist - insgesamt 79 Kreditpunkte erworben werden müssen (Art. 40 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und Abs. 3bis Studienreglement). Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn sie mit einer Note oder mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4 oder mit dem Prädikat "bestanden" bewertet wird (Art. 10 Abs. 1 Studienreglement). Für ungenügende Leistungen werden keine Kreditpunkte erteilt (Art. 10 Abs. 2 Studienreglement). Wer den Studiengang endgültig nicht bestanden hat, wird aus dem Studiengang ausgeschlossen ("Erteilung des Nicht-bestanden-Zeugnis"; Art. 45 Abs. 2 Studienreglement). 3.3 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie zu Recht als ungenügend bewertet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Leistungskontrolle somit zum zweiten Mal und endgültig nicht bestanden. Eine Kompensation sei ausgeschlossen. Weil die Beschwerdeführerin die für die Kategorie "Organsysteme und klinische Fächer sowie Naturwissenschaften des zweiten und dritten Studienjahrs" erforderlichen 79 Kreditpunkte nicht mehr erwerben könne, sei sie korrekterweise aus dem Studiengang ausgeschlossen worden. 3.4 Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Entscheid aus mehreren Gründen als rechtswidrig. Sie rügt eine unzulässige Kognitionsbeschränkung durch die Vorinstanz, eine Verletzung des Anspruchs auf korrekte Zusammensetzung der Prüfungsbehörde, weshalb der angefochtene Entscheid auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruhe und damit gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie gegen das Willkürverbot verstosse, und eine Ungleichbehandlung als Repetentin im Vergleich zu denjenigen Studierenden, welche die Prüfung erstmals absolvierten, weil ihr untersagt worden sei, das Praktikum in klinischer Anatomie beziehungsweise das Tutorat nochmal zu besuchen. Die Vorinstanz lasse zudem rechtzeitige substantiierte Rügen betreffend Mängel im Prüfungsablauf im Zusammenhang mit der Fragestellung und dem Verhalten der Examinatoren unbeachtet und zweifle offenbar daran, dass sich die Tatsachen, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt verwirklicht hätten. Damit nehme die Vorinstanz eine unhaltbare Beweiswürdigung vor und verstosse gegen das Willkürverbot. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil weder die an der Prüfungsbesprechung von den Examinatoren abgegebene noch die schriftliche Begründung der Bewertung in der Vernehmlassung der Erstinstanz den Anforderungen an eine genügende Begründung für einen Prüfungsentscheid entsprächen. Schliesslich sei die fragliche Prüfung unterbewertet. 4. 4.1 Die Beschwerdeinstanz ist verpflichtet, ihre Kognition auszuschöpfen, das heisst, sie muss sich mit allen zulässigerweise erhobenen und hinreichend begründeten Rügen auseinandersetzen. Widrigenfalls verletzt sie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) beziehungsweise begeht eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteile des BGer 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3.1 [zur Publikation vorgesehen] und 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.2 in fine). 4.2 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, ihre Kognition sei gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz eingeschränkt, dies gelte aber nur für die materielle und inhaltliche Prüfung und nicht für Rügen betreffend Mängel im Prüfungsverfahren oder die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen; diese seien mit umfassender Kognition zu prüfen. Soweit es um die Beurteilung von verwaltungsorganisatorischen Fragen gehe, auferlege sich die Vorinstanz zudem eine gewisse Zurückhaltung, zumal die Erstinstanz als frontnähere Instanz mit ihren internen Problemen und Abläufen besser vertraut sei. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im Urteil A-3757/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 dargestellt wird. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Kognition mehrfach ungenügend und rechtsfehlerhaft wahrgenommen. Zwar treffe es zu, dass die Vorinstanz die Bewertung von Examensleistungen nur mit Zurückhaltung überprüfen und nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane abweichen müsse. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände zur Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung erwiesen sich jedoch als substantiiert und überzeugend, sodass die Vorinstanz eine offensichtliche Unterbewertung der Leistung der Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen. Ohnehin keine Kognitionsbeschränkungen seien angebracht bezüglich der Rügen hinsichtlich des Prüfungsablaufs, der falschen Zusammensetzung der Prüfungsbehörde und der rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den nicht repetierenden Studierenden. 4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es üblich und verletzt Verfassungsrecht nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Prüfungsentscheiden Zurückhaltung üben, wenn bei der inhaltlichen Bewertung Beurteilungsspielräume bestehen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 betreffend eine wissenschaftliche Arbeit an der Universität). Die Vorinstanz durfte sich Zurückhaltung auferlegen, solange sie gestützt auf die Akten keine Hinweise darauf ausgemacht hatte, dass sich die Erstinstanz von sachfremden oder ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hatte leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit willkürlich erschienen wäre (BGE 131 I 467 E. 3.1). Es oblag der Beschwerdeführerin, substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). Vorliegend ist zudem spezialgesetzlich vorgesehen, dass mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen die Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Im Übrigen hat die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis korrekt dargestellt. 4.5 Für das Bundesverwaltungsgericht gilt grundsätzlich dasselbe wie für die Vorinstanz: Es überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1, BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Bei einer wichtigen Verfahrensregel, die klar formuliert und im Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit streng zu befolgen ist, ist dagegen nicht von Bedeutung, ob sich deren Verletzung konkret auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat oder nicht (Urteile des BGer 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1 und 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4; Urteil des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). Die Kognition in oberer Instanz kann überdies nur enger, aber nicht weiter sein als vor unterer Instanz (Einheit des Verfahrens; BGE 135 V 382 E. 4.2): Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz gilt auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Eine Angemessenheitskontrolle entfällt. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich das Recht der Verfahrensbeteiligten ab, dass die Behörde in der richtigen, unparteiischen Zusammensetzung entscheidet. Die Besetzung richtet sich nach dem Verfahrens- und Organisationsrecht. Die Behörde verfügt indes hinsichtlich der Zusammensetzung des Entscheidgremiums über ein gewisses Ermessen, um beispielsweise Ersatzmitglieder in die Entscheidfindung einzubinden. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2, BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in: Bernhard Ehrenzeller/Patricia Egli/Peter Hettich/Peter Hongler/Benjamin Schindler/Stefan G. Schmid/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen/Genf 2023, Art. 29 N 46; Bernhard Waldmann, in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 34). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. Sie bringt vor, die Prüfungsbehörde sei falsch zusammengesetzt gewesen. Das negative Prüfungsresultat beruhe auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und verstosse gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren. Es erweise sich darüber hinaus als willkürlich. Die fragliche Prüfung sei von zwei Examinatoren abgenommen worden, die weder als Dozierende noch als Prüfende im Vorlesungsverzeichnis oder in der Prüfungsinformation aufgeführt gewesen seien. Die Erstinstanz habe weder darlegen können, weshalb die fraglichen Examinatoren als Dozierende einzustufen seien, noch dass sie in der betroffenen Lerneinheit unterrichtet hätten. Es gehe vorliegend nicht um die Frage, ob die Examinatoren tatsächlich sachkundig gewesen seien oder nicht, was im Übrigen nicht zutreffe. Die zuständigen Examinatoren seien im Vorlesungsverzeichnis festgelegt gewesen und es habe keine Änderung gegeben, die den Studierenden verbindlich mitgeteilt worden wäre. Auch sei kein vorgesehener Examinator verhindert gewesen. Eine hohe Anzahl abzunehmender Prüfungen sei kein Verhinderungsgrund im Sinne der Leistungskontrollenverordnung. Selbst wenn ein Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung vorgelegen hätte, wäre dieser vom Rektor zu bewilligen gewesen. Der Anspruch auf korrekte Zusammensetzung der Prüfungsbehörde sei daher verletzt. Die Zusammensetzung der Prüfungsbehörde sei im Übrigen keine rein verwaltungsorganisatorische Frage, sondern eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Erstinstanz dabei ein Ermessensspielraum zu belassen sei, sei unzutreffend. 5.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, es bestehe kein Anspruch darauf, dass die Prüfung von den im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Personen abgenommen werde. Insbesondere bei beruflich bedingter Verhinderung könne eine Leistungskontrolle jederzeit durch andere sachkundige Examinatoren abgenommen werden. Dies müsse namentlich auch dann gelten, wenn die Quantität der abzunehmenden Prüfungen der persönlichen Abnahme aller Prüfungen durch die Dozierenden entgegenstehe. In diesem Sinn sei es an den kantonalen Universitäten etwa üblich, dass Assistierende einen grossen Teil der schriftlichen Arbeiten korrigierten. Assistenzprofessorinnen und -professoren des Anatomischen Instituts - die vorliegend zum Einsatz gelangt seien - könnten sodann als hinreichend qualifiziert bezeichnet werden. Schliesslich rechtfertige es sich, der Erstinstanz einen Ermessensspielraum zu belassen, zumal es um organisatorische Fragen gehe. 5.4 Die Erstinstanz erklärt, das Praktikum in klinischer Anatomie sei eine Lehrveranstaltung, die vom Anatomischen Institut der Universität Zürich durchgeführt werde und an der aufgrund einer Vereinbarung der beiden Universitäten auch die Studierenden der ETH Zürich teilnähmen. Als Dozenten und Examinatoren seien somit Angehörige des Anatomischen Instituts tätig. Die fraglichen Examinatoren seien zum Zeitpunkt der Prüfung im Herbstsemester 2023 Angehörige des Anatomischen Instituts der Universität Zürich gewesen und verfügten beide über das für die Abnahme der Prüfung notwendige Fachwissen. Selbst wenn sie nicht im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt gewesen seien, seien sie als Dozierende im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich einzustufen, womit sie auch die Prüfung abnehmen könnten. 5.5 Die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich legt die Grundsätze für sämtliche Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der ETH Zürich fest (Art. 1 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). 5.5.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich werden Leistungskontrollen von Dozentinnen und Dozenten abgenommen, die in der entsprechenden Lerneinheit unterrichtet haben. Ist eine Prüfungsabnahme durch die Dozentin oder den Dozenten insbesondere infolge Krankheit oder einer beruflich bedingten Verhinderung nicht möglich, so kann die oder der Studiendelegierte des anbietenden Departements jederzeit andere sachkundige Examinatorinnen und Examinatoren bestimmen (frz.: "Les enseignants font passer les contrôles des acquis dans les disciplines qu'ils enseignent. S'ils ne peuvent le faire pour cause de maladie ou pour toute autre raison d'ordre professionnel, le délégué aux études du département concerné peut à tout moment désigner d'autres examinateurs compétents."; ital.: "Le verifiche delle prestazioni sono svolte dai docenti che hanno insegnato nelle corrispondenti unità d'insegnamento. Se la prova non può essere svolta da un docente segnatamente a causa di malattia o di altri impedimenti professionali, il delegato agli studi del dipartimento offerente può nominare in ogni momento altri esaminatori qualificati."). 5.5.2 Es besteht kein Anspruch auf die Abnahme einer Leistungskontrolle durch eine bestimmte Examinatorin oder einen bestimmten Examinator (Art. 17 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Bei einer Lerneinheit mit mehreren Dozentinnen und Dozenten bestimmt die oder der Studiendelegierte die verantwortliche Examinatorin oder den verantwortlichen Examinator. Sie oder er informiert bis spätestens zum Semesterbeginn das Rektorat über den Entscheid (Art. 17 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Die Examinatorinnen und Examinatoren führen unter anderem die Leistungskontrolle durch und bewerten die Leistung (Art. 17 Abs. 4 Bst. d und f Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Bei der Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie werden die Kandidierenden durch zwei Prüfende (Examinator und Co-Examinator) geprüft (vgl. die schriftliche Prüfungsinformation vom 13. September 2023 zum Praktikum in klinischer Anatomie, gültig für das Examen in Anatomie des Medizinstudiums der ETH Herbstsemester 2023, Prüfungsdaten 9. bis 11. Januar 2024, S. 2). 5.5.3 Die Angabe der Dozenten sowie der verantwortlichen Examinatoren sind im Vorlesungsverzeichnis des zuständigen Departements der ETH Zürich zu den von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten ersichtlich und ab Semesterbeginn verbindlich (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; Art. 16 Studienreglement). In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Art. 9 Abs. 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Art. 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten (Art. 4 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Nach Art. 5 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich werden die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle für alle Studierenden einheitlich festgelegt und durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt (vgl. BGE 147 I 73 E. 3.2). Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, wenn die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt (Art. 39 Abs. 2 Studienreglement). 5.5.4 Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind verbindlich, sobald sie a. von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind, die jeder Studentin und jedem Studenten bei der Immatrikulation zugeteilt wird; b. schriftlich zugestellt sind; oder c. in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht sind (Art. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; vgl. BGE 147 I 73 E. 3.2). 5.6 Es ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht von den im (verbindlichen) Vorlesungsverzeichnis für das Herbstsemester 2023 als "Prüfende" aufgeführten Dozenten des Praktikums in klinischer Anatomie geprüft worden ist. Es ist ferner unbestritten, dass keiner der als "Prüfender" im Vorlesungsverzeichnis bezeichneten Dozenten am fraglichen Prüfungstag berufsbedingt oder krankheitshalber verhindert gewesen war. Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich lässt zumindest seinem deutschen ("insbesondere") und italienischen ("segnatamente") Wortlaut nach zwar grundsätzlich weitere Ausnahmetatbestände zu, jedoch wird solches vorliegend weder von der Vor- noch von der Erstinstanz geltend gemacht. Insbesondere behaupten Vor- und Erstinstanz nicht, die Examinatoren, welche die Prüfung der Beschwerdeführerin abgenommen haben, seien von der oder dem Studiendelegierten des anbietenden Departements bestimmt worden, wie es nach Art. 17 Abs 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich für den Fall einer beruflich bedingten Verhinderung oder krankheitsbedingten Abwesenheit vorgesehen wäre. Die Vorinstanz begnügt sich mit dem Hinweis darauf, dass die Quantität abzunehmender Prüfungen der persönlichen Abnahme aller Prüfungen durch die Dozenten entgegenstehe. Aus der Stellungnahme der Examinatoren im vorinstanzlichen Verfahren vom 18. April 2024 geht hervor, dass es sich um ca. 100 Prüfungen von ETH-Studierenden handelte, die von sieben Examinatoren und fünf Co-Examinatoren durchgeführt und beurteilt worden waren. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass dies kein Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich sein könne, da bei 100 zu prüfenden Studierenden mit fünf im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Examinatoren und einer Prüfungsdauer von 20 Minuten, verteilt auf drei Tage, jeder Examinator sieben Prüfungen pro Tag abzunehmen habe, was von der Quantität her ohne Weiteres machbar sei. Es ist nachvollziehbar, dass das Abnehmen einer grossen Anzahl von Prüfungen eine logistische Herausforderung für eine Bildungsinstitution sein kann, jedoch entbindet dies nicht vom Einhalten der vorliegend durch die Erstinstanz selbst gesetzten Prüfungsbestimmungen. 5.7 Unbestritten ist weiter, dass keine nach Art. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich verbindliche Mitteilung erfolgte, wonach die fraglichen Angehörigen des Anatomischen Instituts als Examinatoren eingesetzt worden waren. Dies behauptet auch die Erstinstanz nicht. Ein begründeter Ausnahmefall nach Art. 4 Abs 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, wonach der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben in Vorlesungsverzeichnis bewilligen kann, lag auch nicht vor. Aus der schriftlichen Prüfungsinformation vom 13. September 2023 zum Praktikum in klinischer Anatomie (gültig für das Examen in Anatomie des Medizinstudiums der ETH Herbstsemester 2023, Prüfungsdaten 9. bis 11. Januar 2024) geht auch kein Wechsel oder eine Ergänzung der bereits im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Examinatoren hervor. Vielmehr bestätigt die Prüfungsinformation vier der fünf vorgesehenen Examinatoren; ein Examinator wird in der Prüfungsinformation im Unterschied zum Vorlesungsverzeichnis nicht mehr genannt. Die Examinatoren, welche die Prüfung der Beschwerdeführerin abgenommen haben, führten in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 im vorinstanzlichen Verfahren aus, es sei aus logistischen Gründen notwendig, zusätzliche zu den fünf im Vorlesungsverzeichnis geführten Personen einzuteilen. Die Examinierenden seien alle Dozierende der Anatomie und/oder Lehrpersonen aus dem Praktikum klinische Anatomie oder hielten Vorlesungen und besässen somit das nötige Fachwissen. Um den qualitativen Ansprüchen der praktischen Prüfung gerecht zu werden, würden neue Hauptexaminierende über mehrere Jahre sukzessive für diese Rolle aufgebaut. Die Qualifikation der nicht aufgeführten Personen unterscheide sich nicht von denen der genannten Personen und alle Examinierenden hielten den in der Prüfungsinformation kommunizierten Prüfungsablauf ein, so dass keine Benachteiligung festgestellt werden könne. Werde der Prüfungsstoff beherrscht, sei es irrelevant, welche Examinierenden die Prüfung durchführten (Stellungnahme vom 18. April 2024, S. 3). Damit bestätigen die Examinatoren selbst, dass sie "zusätzlich" zu den als "Prüfende" ausgewiesenen Examinatoren für die Abnahme der Prüfung der Beschwerdeführerin "eingeteilt" worden waren. Angesicht der Erörterungen betreffend den Aufbau neuer Hauptexaminatoren bleibt offen, warum diese Personen im verbindlichen Vorlesungsverzeichnis nicht (rechtzeitig) als Examinatoren bezeichnet werden könnten. 5.8 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, sie wolle von einem bestimmten Examinator oder einer bestimmten Examinatorin geprüft werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich), sondern grundsätzlich von Personen, die im publizierten Vorlesungsverzeichnis als prüfende Personen für das Praktikum in klinischer Anatomie im Herbstsemester 2023 bezeichnet worden waren. Nicht massgeblich ist die Frage, ob die zwei Examinatoren, welche die Prüfung abgenommen haben, als Dozenten im fraglichen Semesterkurs im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich gelten können oder nicht; das könnten sie gemäss Vorlesungsverzeichnis grundsätzlich, denn darin sind beim Praktikum in klinischer Anatomie unter "Dozierende" fünf Personen namentlich sowie "weitere Dozierende" angegeben. Solange jedoch die weiteren Dozenten nicht (ggf. namentlich) als "Prüfende" aufgeführt sind, sind sie zwar Dozenten, die allenfalls Prüfungen abnehmen könnten, wenn sie in der entsprechenden Lerneinheit unterrichtet haben (und sachkundig sind), jedoch nicht Dozenten, die als spätere Examinatoren gegenüber den Studierenden im Vorlesungsverzeichnis (oder einer späteren verbindlichen Mitteilung) ausgewiesen worden waren. Im Übrigen ist unklar und ergibt sich aus den Akten soweit ersichtlich nicht, dass die fraglichen Examinatoren tatsächlich in der betroffenen Lerneinheit unterrichtet hätten. Dazu äussern sich weder die Vor- noch die Erstinstanz. Aus den diesbezüglichen Ausführungen der Examinatoren vom 18. April 2024 geht hervor, dass es sich wohl auch um Personen handeln könnte, die andere Vorlesungen am Anatomischen Institut gehalten haben (Stellungnahme vom 18. April 2024, S. 3). Zumindest die Co-Examinatorin war aber gemäss eigenen Angaben während des Kurses als Saalaufsicht tätig (Stellungnahme vom 18. April 2024, S. 1). 5.9 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Angaben im Vorlesungsverzeichnis sind verbindlich. Es handelt sich vorliegend um eine Lerneinheit, die im Vorlesungsverzeichnis des zuständigen Departements der ETH Zürich für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin geführt ist, auch wenn sie von einer Partneruniversität beziehungsweise von einem Partnerinstitut durchgeführt wird. Im Vorlesungsverzeichnis sind die Examinatoren unter "Prüfende" publiziert. Die Personen, welche die Prüfung der Beschwerdeführerin im Praktikum in klinischer Anatomie abgenommen haben, befanden sich nicht unter den publizierten Examinatoren. Nach Semesterbeginn wurde weder eine Änderung der entsprechenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis beantragt und durch den Rektor bewilligt noch erfolgte eine verbindliche Mitteilung über Änderungen bezüglich der fraglichen Leistungskontrolle an die Studierenden. Die massgebliche schriftliche Prüfungsinformation bekräftigte vielmehr die im Vorlesungsverzeichnis publizierten Examinatoren (mit einer Ausnahme, oben E. 5.7). Daraus folgt, dass die Prüfungsbehörde nicht rechtmässig zusammengesetzt war. Angesichts dieses Ergebnisses ist unerheblich, ob die betroffenen Examinatoren sachkundig und qualifiziert waren. Rechtserheblich ist vorliegend die Tatsache, dass die Prüfung der Beschwerdeführerin von Examinatoren abgenommen worden ist, die nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen die Prüfung nicht hätten abnehmen dürfen, und nicht, ob diejenigen Personen, welche die Prüfung abgenommen haben, sachkundig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich sind. 5.10 Bei der Bestimmung über die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums handelt es sich um eine wichtige Verfahrensregel, die klar formuliert ist und im Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit streng zu befolgen ist. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob sich der Einsatz von nicht vorgängig verbindlich als prüfende Personen ausgewiesenen Examinatoren konkret auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat oder nicht (oben E. 4.7). Die eindeutige Verfahrensregel ist einzuhalten; ihre Missachtung durch die Prüfungsbehörde stellt eine Verletzung von Art. 17 in Verbindung mit Art. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich dar, womit der Entscheid sich als rechtsfehlerhaft erweist und der Anspruch einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt ist (vgl. Urteile des BGer 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4 betreffend Bewertung einer Prüfung durch eine vorschriftswidrige [zu hohe] Anzahl Prüfende und 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1 betreffend Beurteilung einer Prüfung durch eine unzulässige [zu niedrige] Anzahl von Prüfungsexperten). 5.11 Erweist sich die Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung der Prüfungskommission als zutreffend, so ist die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen und muss auf die übrigen Rügen nicht mehr eingegangen werden (vgl. Urteile des BGer 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 4 und 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2.3).
6. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren die kostenlose Wiederholung der Prüfung zum Praktikum in klinischer Anatomie; sie beantragt ausdrücklich nicht, dass die Prüfung für bestanden zu erklären und ihr das Bachelor-Diplom zu erteilen sei. Die damit anvisierte Rechtsfolge korrespondiert mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen, wonach Verfahrensfehler im Prüfungsablauf grundsätzlich nur dazu führen können, dass eine Beschwerdeführerin den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.4, B-5981/2019 13. März 2020 E. 6.3 und B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 4.8). Vorliegend handelt es sich zwar nicht "nur" um einen Mangel im Prüfungsablauf, sondern um die Missachtung einer grundlegenden Verfahrensregelung. Auch dies kann jedoch nur dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die betroffene Prüfung gebührenfrei wiederholen darf.
7. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Beschwerde gegen die Notenverfügung und die Ausschlussverfügung abgewiesen worden ist, ist aufzuheben. Die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" unter Einhaltung der Rechtsbedingungen kostenlos wiederholen kann. Die Vorinstanz wird dazu die Noten- und die Ausschlussverfügung aufzuheben, die Erstinstanz entsprechend anzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln haben. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb ihr keine Kosten zu auferlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Weder der Vorinstanz noch der Erstinstanz sind daher Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt und die Mehrwertsteuer darin nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten und des geschätzten notwendigen Aufwands der Vertretung und in Berücksichtigung, dass die Ausführungen im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht teilweise bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erarbeitet wurden (wenn auch von einem anderen Rechtsvertreter) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- als angemessen. Die Vorinstanz ist als verfügende Behörde zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 22. August 2024 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung im Fach "Praktikum klinische Anatomie" erneut, unter Einhaltung der Rechtsbedingungen und kostenlos wiederholen kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wir zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Mai 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)