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B-6002/2018

B-6002/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-05 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X._______ AG in Liquidation,

E. 2 Y._______, beide vertreten durch Dr. iur. Patrick Götze, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) am 4. September 2015 eine Verfügung betreffend Emissionshaustätigkeit, Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage, Konkurs, Unterlassungsanweisung und Publikation u.a. gegen die X._______ AG in Liquidation und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. September bzw. 9. Oktober 2015 dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil B-5712/2015, B-6430/2015 vom 10. November 2017 abgewiesen und ihnen Verfahrenskosten von je Fr. 3'000.- auferlegt hat (Dispositiv-Ziff. 3, 4 und 5 des Urteils vom 10. November 2017), dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auf die Beschwerden zweier weiterer Beschwerdeführer kostenfällig nicht eingetreten ist (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils vom 10. November 2017) und das Urteil diesbezüglich nicht angefochten wurde, dass das Bundesgericht die von den Beschwerdeführenden gegen das Urteil B-5712/2015, B-6430/2015 vom 10. November 2017 geführten Beschwerden mit Urteil 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2017 aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat, dass daher über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-5712/2015, B-6430/2015, soweit sie die Beschwerdeführenden betreffen, neu zu befinden ist (Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Urteils vom 10. November 2017), dass die Beschwerdeführenden entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als obsiegend zu betrachten sind, dass die nunmehr obsiegenden Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), weshalb ihnen die einbezahlten Kostenvorschüsse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten sind, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführende Bundesbehörden, die unterliegen, keine Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 VGKE), dass die Parteientschädigung auf Fr. 9'000.- festzusetzen und der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Für das Verfahren B-5712/2015, B-6430/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  2. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz für das VerfahrenB-5712/2015, B-6430/2015 eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.- zugesprochen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
  3. Für das vorliegende Verfahren B-6002/2018 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6002/2018 Urteil vom 5. November 2018 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien

1. X._______ AG in Liquidation,

2. Y._______, beide vertreten durch Dr. iur. Patrick Götze, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) am 4. September 2015 eine Verfügung betreffend Emissionshaustätigkeit, Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage, Konkurs, Unterlassungsanweisung und Publikation u.a. gegen die X._______ AG in Liquidation und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. September bzw. 9. Oktober 2015 dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil B-5712/2015, B-6430/2015 vom 10. November 2017 abgewiesen und ihnen Verfahrenskosten von je Fr. 3'000.- auferlegt hat (Dispositiv-Ziff. 3, 4 und 5 des Urteils vom 10. November 2017), dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auf die Beschwerden zweier weiterer Beschwerdeführer kostenfällig nicht eingetreten ist (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils vom 10. November 2017) und das Urteil diesbezüglich nicht angefochten wurde, dass das Bundesgericht die von den Beschwerdeführenden gegen das Urteil B-5712/2015, B-6430/2015 vom 10. November 2017 geführten Beschwerden mit Urteil 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2017 aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat, dass daher über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-5712/2015, B-6430/2015, soweit sie die Beschwerdeführenden betreffen, neu zu befinden ist (Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Urteils vom 10. November 2017), dass die Beschwerdeführenden entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als obsiegend zu betrachten sind, dass die nunmehr obsiegenden Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), weshalb ihnen die einbezahlten Kostenvorschüsse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten sind, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführende Bundesbehörden, die unterliegen, keine Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 VGKE), dass die Parteientschädigung auf Fr. 9'000.- festzusetzen und der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren B-5712/2015, B-6430/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz für das VerfahrenB-5712/2015, B-6430/2015 eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.- zugesprochen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

3. Für das vorliegende Verfahren B-6002/2018 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. November 2018