Absolute Ausschlussgründe
Sachverhalt
A. A.a Am 30. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Eintragung der Wortmarke SAMTHUS für die folgenden Waren: Klasse 20: Ankerbojen, nicht aus Metall; Schlösser und Schlüssel, nicht aus Metall; Tür-, Tor- und Fensterbeschläge, nicht aus Metall; Ventile, nicht aus Metall; Befestigungsmaterial, nicht aus Metall; Befestigungsmaterial, -verbindungsteile und -halter für Kabel oder Leitungen, nicht aus Metall; Befestigungsmaterial, -verbindungsteile und -halter für Rohre, nicht aus Metall; Statuen, Figuren und Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten; Dekorationen für Geschenkverpackungen aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Festtagsdekorationen aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, ausgenommen Baumschmuck; Möbel; Einrichtungsgegenstände, nämlich Paravents; Betten, Bettzeug, Matratzen, Kissen und Polster; Rahmen; Spiegel [versilbertes Glas]; Innenjalousien und -rollos sowie Befestigungsteile für Vorhänge und Innenjalousien und -rollos; Kleiderbügel, Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Körbe, nicht aus Metall; Tonnen und Fässer, nicht aus Metall; Särge und Bestattungsurnen; Briefkästen, nicht aus Metall; Behälterverschlüsse, nicht aus Metall; Kisten und Paletten, nicht aus Metall; Leitern und mobile Treppen, nicht aus Metall; Beschilderung, nicht aus Metall; Blumenständer, Hutständer, Zeitungsständer, Kochbuchständer, Sattelständer, Schirmständer und Schmuckständer, nicht aus Metall; Schaufenster- und Schneiderpuppen; Gartentische; Computerstehtische; Kaminschutz, nämlich Kaminschirme; Kissen; Blumentische [Möbel]; Bettfederung; Campingtische; Lesepulte; Briefkästen [nicht aus Metall]; Betten; Bettfedern; Bettgestelle aus Holz; Computermöbel; Kinderhochstühle; Bilderrahmen; Leitern aus Kunststoff; Lattenroste für Matratzen; Gartenmöbel aus Metall; Lattenroste für das Bett; Campingmatratzen; Clubsessel; Betten [Möbel]; Betten mit Innenfedermatratzen; Babykörbe; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Badschränke; Bürostühle; Bürosessel; Kindersitze; Bettgitter; Holzkisten; Klappbare Sofas; Briefkästen aus Kunststoff; Gartenmöbel; Matratzen; Innenlamellenstoren; Badezimmermöbel; Gardinenhaken; Esszimmerstühle; Leiter aus Holz; Bürotische; Gartenmöbel in Form von Hollywood Schaukeln; Bekleidungsschränke; Spiegel; Bücherregale; Kunststoffbehälter [ausgenommen Mülltonnen]; höhenverstellbare Tische; Lattenroste; Gehlernhilfen für Babys; Klappstühle; Liegen für Haustiere; Kinderzimmermöbel; Garderobenständer; Kissen für Haustiere; Behälter aus Holz [ausgenommen für Haushalt oder Küche]; Babytüren; Babysitze; Campingbetten; Kleiderbügel; Schlüsselbretter; Innenjalousien; Isomatten; Laufgitter; Ledermöbel; Spiegelschränke; Spielzeugkisten; Dekokissen; Katzenbetten; Gefüllte Sitzkissen; höhenverstellbare Sitze; Möbelstücke; Bambusmöbel; Halterung für Regale, nicht aus Metall; Aufbewahrungskörbe [Möbel]; Regale [Möbel]; Aufbewahrungskästen, nicht aus Metall. Klasse 21: Statuen, Figuren, Schilder und Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten; Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasst; Haushaltsreinigungsgegenstände, Bürsten und Bürstenmachermaterialien; Luftbeduftungsvorrichtungen; Mülleimer; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Gläser, Trinkgefässe; Barzubehör, nämlich Cocktail-Shaker; Sparbüchsen [Sparschweine]; Kosmetik- und Toilettenutensilien, nämlich Kosmetikpinsel und leere Kosmetikstempel, Toilettenbürsten, Toilettenschwämme, Toilettennecessaires und Toilettengeräte (Körperpflege); Artikel für die Zahnreinigung, nämlich Zahnseide, Zahnbürsten (manuell und elektrisch), Zahnstocher und Wassergeräte zur Reinigung von Zähnen und Zahnfleisch; Aquarien und Vivarien; Gegenstände zur Schädlings- und Ungezieferabwehr, nämlich Ultraschallgeräte zur Schädlingsabwehr, elektrische Insektenanlock- und vertilgungsgeräte, Fallen für Mäuse, Fliegenfallen, Insektenfallen und Rattenfallen; Haushaltsgegenstände für die Pflege von Bekleidung und Schuhwaren, nämlich Kleiderspanner, Kleiderbürsten, Schuhbürsten, Schuhspanner und Schuhputzgeräte (nicht elektrisch); Haushaltsgeräte, nämlich angepasste Halter für Papier zum Abtrocknen, Trocknen, Polieren und Reinigen; Behälter-Sets; Blumenkästen; Salz- und Pfeffermühlen; Messerblöcke; Küchengeräte; Angepasste Etuis an Körperpflegegeräte; Gemüsezangen; Eimer aller Art; Aluminiumwasserflaschen, leer; Angepasste Halter für Hautcremes; Gemüsestampfer; Etuis für Toilettenzwecke [Toilettennecessaires]; Kosmetiknecessaires für Toilettenzwecke; Gartenhandschuhe; Knoblauchpressen [Küchengeräte]; Abfallbehälter für Haushaltszwecke, nicht aus Metall; Etuis für kosmetische Geräte; Messerbretter; Babytöpfchen; Becher; Angepasste Deckel für Müllcontainer; Korkenzieher; Duftlampen; Aquariendekorationsartikel; Körbe für den Haushalt; Babybadewannen; Wasserflaschen; Angepasste Halter für Haarfestiger; Gemüseschüsseln; Abschminkgeräte; Haushaltsbürsten; Eisbehälter; Löchersiebe für den Haushalt; Brotkästen; Korbflaschen; Fellbürsten für Tiere; Fensterabzieher mit Schwamm; Abfallkörbe aus Metall; Backformen [kein Spielzeug]; Backbleche; Haushalts- oder Küchenutensilien; Essig- und Ölkännchen; Essig- und Ölständer aus Edelmetall; Essig- und Ölständer; Geschirr; Backgeschirr; Geschirrspülbürsten; Küchengeschirr; Geschirrhalterungen; Kochgeschirr; Geschirr [Haushaltsartikel]; Abtropfständer; Abtropfschalen; Geräte für Haushalt und Küche; Küchengefässe; Kochpfannen; Topfreiniger für Kochtöpfe; Topflappen; Kochtopfdeckel; Biologisch abbaubare Teller; Biologisch abbaubare Schüsseln; Biobasierte Flaschen; Biologisch abbaubare Tabletts für den Haushalt; Biologisch abbaubare Tassen auf Zellstoffbasis; Biologisch abbaubare Papierschüsseln auf Zellstoffbasis; Biologisch abbaubare Tassen; Biologisch abbaubare Flaschen; Biologisch abbaubare Teller auf Zellstoffbasis; Biologisch abbaubare Tabletts; Aufbewahrungskrüge für den Haushalt; Isolierflaschen zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln; Isolierflaschen zur Aufbewahrung von Getränken; Aufbewahrungsgefässe aus Glas; Gefässe für Haushaltszwecke; Glaswaren für den Haushalt; Geräte für den Haushalt; Getränkebehälter für Haushalt und Küche; Behälter für den Haushalt; Behälter für Getränke [Haushalt und Küche]; Gefässe für Haushalt oder Küche; Glaskrüge für den Haushalt; Behälter für Haushaltsabfälle; Behälter für Haushalt und Küche; Isoliergefässe für Nahrungsmittel; Isoliertaschen für Nahrungsmittel und Getränke; Doppelwandige Isolierbehälter für Nahrungsmittel; Aluminiumbehälter für Lebensmittel; Handbetätigte Lebensmittelzerkleinerer; Badebürsten; Badeschwämme; Glashalter für das Bad; Toilettenpapierrollenspender; Toilettenpapierhalterungen; Toilettenpapierhalter; Flaschenhalterungen. Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Möbelüberzüge; Gardinen und Vorhänge; Etiketten aus textilem Material; Wandbehänge; Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Bettwäsche und Decken; Badwäsche; Filtermaterialien aus Textilien; Steppdecken; Gewichtsdecken; Tagesdecken für Betten; Matratzenüberzüge; Reisedecken; Kopfkissenbezüge; Schlafsackinletts; Kissenbezüge; textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln; Möbelstoffe; Wollstoffe; Kunstseidenstoffe; Seidenstoffe; Wandbekleidung aus textilem Material; Badetücher; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Filz; Steppdeckenbezüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Federbettdecken; Moskitonetze; Bettdecken; Baumwolldecken; Schlafsäcke; Wolldecken; Babydecken; Kinderdecken; Bettüberwurfdecken; Kinderbettlaken. A.b Die Vorinstanz beanstandete das Gesuch mit Schreiben vom 12. September 2022 wegen des Vorliegens absoluter Schutzausschlussgründe teilweise. A.c Mit Stellungnahme vom 14. November 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf den geltend gemachten Prioritätsanspruch und reichte ein bereinigtes Warenverzeichnis ein. A.d Im weiteren vorinstanzlichen Schriftenwechsel im Zeitraum vom 2. Dezember 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung insistierte jede Seite auf ihrem Standpunkt. B. Mit Verfügung vom 29. September 2023 verweigerte die Vorinstanz dem Markeneintragungsgesuch den Schutz für die folgenden Waren: Klasse 20: Möbel, Einrichtungsgegenstände, nämlich Paravents; Betten, Bettzeug, Matratzen, Kissen und Polster; Rahmen; Spiegel [versilbertes Glas]; Innenjalousien und -rollos; Kleiderbügel; Särge; Schneiderpuppen; Kissen; Betten; Bilderrahmen; Campingmatratzen; Clubsessel; Betten [Möbel]; Betten mit Innenfedermatratzen; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bürostühle; Bürosessel; Kindersitze; Klappbare Sofas; Matratzen; Esszimmerstühle; Spiegel; Liegen für Haustiere; Kinderzimmermöbel; Kissen für Haustiere; Babysitze; Campingbetten; Kleiderbügel; Schlüsselbretter; Innenjalousien; Isomatten; Dekokissen; Katzenbetten; gefüllte Sitzkissen; höhenverstellbare Sitze; Möbelstücke; Aufbewahrungskästen, nicht aus Metall. Klasse 21: Bürsten; Toilettennecessaires; Kleiderbürsten; angepasste Etuis an Körperpflegegeräte; Etuis für Toilettenzwecke [Toilettennecessaires]; Kosmetiknecessaires für Toilettenzwecke; Etuis für kosmetische Geräte; Haushaltsbürsten. Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Möbelüberzüge; Gardinen und Vorhänge; Etiketten aus textilem Material; Wandbehänge; Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Bettwäsche und Decken; Badwäsche; Filtermaterialien aus Textilien; Steppdecken; Gewichtsdecken; Tagesdecken für Betten; Matratzenüberzüge; Reisedecken; Kopfkissenbezüge; Schlafsackinletts; Kissenbezüge; textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln; Möbelstoffe; Wollstoffe; Kunstseidenstoffe; Seidenstoffe; Wandbekleidung aus textilem Material; Badetücher; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Filz; Steppdeckenbezüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Federbettdecken; Bettdecken; Baumwolldecken; Schlafsäcke; Wolldecken; Babydecken; Kinderdecken; Bettüberwurfdecken; Kinderbettlaken. Für die übrigen beanspruchten Waren gewährte die Vorinstanz den Markenschutz. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. September 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die schweizerische Markenanmeldung Nr. 04529/2022 SAMTHUS für sämtliche beanspruchten Waren ins Markenregister einzutragen. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Schuhsohle"; 139 III 176 E. 2 "You"; Urteile des BVGer B-5286/2018 vom 21. April 2020 E. 3.1 "Hybritec"; B-684/2016 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 "Postauto").
E. 2.2 Sachbezeichnungen und beschreibenden Zeichen fehlt jede Unterscheidungskraft. Sie erschöpfen sich semantisch in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen darum unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über ein Merkmal der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden. Hierzu zählen namentlich Wörter, die vom Verkehr ausschliesslich als Hinweis auf die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung verstanden werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 84).
E. 2.3 Nur weil ein Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, gehört es nicht zum Gemeingut. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr einem erheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie erkennbar sein (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2.b/aa "Securitas"; Urteile des BVGer B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 "hype. [fig.]"; B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit").
E. 2.4 Auszugehen ist (1.) vom begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteils, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. In der Folge ist (2.) der kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen. Lediglich ausnahmsweise ist zu prüfen, ob der Markengebrauch das Sprachverständnis der Bevölkerung beeinflusst und damit (3.) einen Sprachwandel bewirkt hat (Urteil des BVGer B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.4 "Face ID").
E. 2.5 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.8 "Al Brain"; B-2791/2016 vom 16. April 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/3, E. 3.2 "WingTsun"). Eine mögliche Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann sich auf einen eindeutigen Sinn mit beschreibendem Charakter reduzieren, sobald dieses mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Relation tritt (Urteil des BGer 4A.2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "Firemaster"; Urteil des BVGer B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4 "Hospital Halbprivat"). Wenn sich das Zeichen ohne Weiteres in zwei oder mehrere verständliche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Segmentierung an sich keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der der Qualifikation als beschreibendes Zeichen entgegenstehen würde (Urteile des BVGer B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2 "Digiline"; B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]").
E. 2.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache derselbe Stellenwert zukommt. Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Marke auch nur aus Sicht einer der Landessprachen schutzunfähig ist (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "Truedepth"). Englischsprachige Ausdrücke werden bei der schweizerischen Markenprüfung ebenfalls berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BVGer B-3745/2020 vom 3. August 2021 E. 3.5 "Stellar").
E. 2.7 Grenzfälle zum Gemeingut, die an sich schutzfähig sind, sind einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "SwatchUhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece"; Urteil 4A_178/2023 E. 7 "Truedepth").
E. 3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Eintragung des Zeichens SAMTHUS für einen Teil der beanspruchten Waren in den Klassen 20, 21 und 24 zugelassen (vgl. Verfügung vom 29. September 2023). Strittig ist die Eintragung des Zeichens für die nachfolgend aufgeführten Waren: Klasse 20: Möbel, Einrichtungsgegenstände, nämlich Paravents; Betten, Bettzeug, Matratzen, Kissen und Polster; Rahmen; Spiegel [versilbertes Glas]; Innenjalousien und -rollos; Kleiderbügel; Särge; Schneiderpuppen; Kissen; Betten; Bilderrahmen; Campingmatratzen; Clubsessel; Betten [Möbel]; Betten mit Innenfedermatratzen; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bürostühle; Bürosessel; Kindersitze; Klappbare Sofas; Matratzen; Esszimmerstühle; Spiegel; Liegen für Haustiere; Kinderzimmermöbel; Kissen für Haustiere; Babysitze; Campingbetten; Kleiderbügel; Schlüsselbretter; Innenjalousien; Isomatten; Dekokissen; Katzenbetten; gefüllte Sitzkissen; höhenverstellbare Sitze; Möbelstücke; Aufbewahrungskästen, nicht aus Metall. Klasse 21: Bürsten; Toilettennecessaires; Kleiderbürsten; angepasste Etuis an Körperpflegegeräte; Etuis für Toilettenzwecke [Toilettennecessaires]; Kosmetiknecessaires für Toilettenzwecke; Etuis für kosmetische Geräte; Haushaltsbürsten. Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Möbelüberzüge; Gardinen und Vorhänge; Etiketten aus textilem Material; Wandbehänge; Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Bettwäsche und Decken; Badwäsche; Filtermaterialien aus Textilien; Steppdecken; Gewichtsdecken; Tagesdecken für Betten; Matratzenüberzüge; Reisedecken; Kopfkissenbezüge; Schlafsackinletts; Kissenbezüge; textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln; Möbelstoffe; Wollstoffe; Kunstseidenstoffe; Seidenstoffe; Wandbekleidung aus textilem Material; Badetücher; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Filz; Steppdeckenbezüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Federbettdecken; Bettdecken; Baumwolldecken; Schlafsäcke; Wolldecken; Babydecken; Kinderdecken; Bettüberwurfdecken; Kinderbettlaken.
E. 4.1 Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstrittig, dass sowohl Durchschnittskonsumenten als auch Fachkreise potentielle Abnehmer der beanspruchten Waren sind. Die Beschwerdeführerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass vorliegend nur die Endverbraucher massgebend seien, da diese die grösste Marktgruppe mit den geringsten Marktkenntnissen darstellen würden. Zudem sei vornehmlich auf das Sprachverständnis von Endverbrauchern mit schweizerdeutscher Muttersprache abzustellen, da der Wortbestandteil "Hus" eine schweizerdeutsche Dialektvariante des Worts "Haus" darstelle. Die Vorinstanz entgegnet, dass nebst den Endabnehmern die Fachkreise und Zwischenhändler gleichermassen als relevante Abnehmerkreise zu berücksichtigen seien. Zudem komme jeder Sprache derselbe Stellenwert zu, sodass ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen sei, wenn ein Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben sei.
E. 4.2 Die massgeblichen Verkehrskreise der Marke sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (Urteil des BVGer B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 4.3.1 "[Apfel] [fig.]"). Für die Annahme von Gemeingut genügt es, dass nur ein bestimmter Kreis der Adressaten, z.B. der Kreis der Fachleute, das Zeichen als beschreibend erachtet (Urteil des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; BVGE 2013/41 E. 3.2 "Die Post"; Urteil B-684/2016 E. 2.5 "Postauto"). Als Registerrecht ist die Marke immaterialgüterrechtlich zu verstehen, d.h. Schutzvoraussetzungen und Schutzbereich eines Kennzeichens sind objektiv zu ermitteln und dürfen nicht von Marketingentscheiden abhängen (Urteil des BVGer B-2461/2020 vom 12. Mai 2023 E. 4.3.1 "Schweizerische Ärztezeitung").
E. 4.3 Die vorliegend beanspruchten Waren bestehen aus Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Spiegeln, Rahmen, Etuis für Haushalt und Küche, Bürsten, Textilwaren, Bettwaren und Decken. Diese Produkte werden einerseits von (erwachsenen) Durchschnittsverbrauchern und andererseits von Fachkreisen wie Textilhändlern, Inneneinrichtungsgeschäften, Einkäufern in Warenhäusern sowie Fachpersonen aus dem Hotelleriebereich nachgefragt. Sämtliche dieser potenziellen Abnehmer bilden die massgeblichen Verkehrskreise. Soweit die konkrete Unterscheidungskraft des Zeichens geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke auf deren Sichtweise abzustellen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Einschränkung auf Endverbraucher mit schweizerdeutscher Muttersprache ist nicht zu berücksichtigen, da die massgebenden Verkehrskreise objektiv zu bestimmen sind.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat dem Zeichen die Eintragung für die beanspruchten Waren mit der Begründung verweigert, die Abnehmer würden unter SAMTHUS ein Geschäft respektive einen Anbieter insbesondere für Samtstoffe und Waren aus Samt verstehen. SAMTHUS bezeichne sowohl den Verkaufsort als auch den Anbieter der beanspruchten Waren und habe damit einen direkt beschreibenden Sinngehalt in Bezug auf die strittigen Waren.
E. 5.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, das Zeichen sei unterscheidungskräftig. Es setze sich aus einem Rohstoff (Samt) und dem Wort "Haus" (für "Hus" aus dem Schweizerdeutschen) zusammen. Aufgrund der allgemeinen Sprachregeln stehe insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die Bedeutung "Haus aus Samt" und somit die Beschaffenheit des Hauses (wie bei "Steinhaus" oder "Holzhaus") im Vordergrund. Bereits aus physikalischen Gründen gebe es keine "Samthäuser" oder Häuser aus Samt, weshalb es sich bei SAMTHUS um einen Fantasiebegriff handle, der im Zusammenhang mit den strittigen Waren unterscheidungskräftig sei. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz erkenne der Endverbraucher im Wort SAMTHUS weder eine Firma respektive einen Anbieter noch den Verkaufsort. In der Deutschschweiz werde das Wort "Haus" im allgemeinen Sprachgebrauch denn auch selten für die Bezeichnung einer Firma beziehungsweise eines Unternehmens verwendet. Zudem seien die von der Vorinstanz vorgebrachten Beispiele aus dem Internet ( www.teppichhaus.ch und https://stoffhuus.ch/ ) mit der vorliegenden Angelegenheit nicht vergleichbar, da sie - die Beschwerdeführerin - gerade nicht Samt beanspruche, sondern unter anderem Betten, Matratzen, Etuis, Bürsten, Möbelbezüge und Vorhänge.
E. 6.1 Ausgangspunkt der Prüfung ist die Ermittlung des begrifflichen Sinngehalts des Zeichens. Hierfür ist die lexikalische Bedeutung der im Zeichen verwendeten Worte und Buchstaben zu analysieren.
E. 6.2 Das Zeichen SAMTHUS ist weder Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes. Der Verkehrsteilnehmer wird daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteile des BVGer B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 5.1 "Novafoil"; B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.1 "Novaprime"). Das Wort "Samt" wird vorliegend sofort erkannt, weshalb sich eine gedankliche Aufteilung in "Samt" und "Hus" für die Verkehrskreise ohne weiteres aufdrängt. Eine andere Aufteilung würde keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 6.1 "Truedepth").
E. 6.2.1 In der deutschen Sprache steht das Wort "Samt" für ein " feines Gewebe, meist aus Baumwolle, mit seidig-weicher, wie Pelz beschaffener Oberfläche von kurzem Flor" (< www.duden.de > Samt, abgerufen am 25.03.2024). Während früher für die Herstellung von Samt echte Seide verwendet wurde, werden heutzutage im Sinne einer günstigen Produktion Baumwolle und Synthetik-Fasern benutzt (< https://www.lusini.com/de-ch/m/textil-guide-samt/ >, abgerufen am 25.03.2024).
E. 6.2.2 Das Wort "Hus" existiert weder im deutschen, französischen, italienischen noch im englischen Wortschatz. Allerdings gehört das Wort "Hus" oder "Huus" zum schweizerdeutschen Grundwortschatz, wo es ein Haus bezeichnet (< https://de.glosbe.com/ > Haus, abgerufen am 25.03.2024). Darüber hinaus dient "HUS" im Deutschen und Englischen als Abkürzung für das hämolytisch-urämische Syndrom (HU-Syndrom), eine akute, fulminant verlaufende Krankheit, die durch Thrombozytopenie, mikroangiopathische hämolytische Anämie und eine akute Nierenschädigung gekennzeichnet ist (< https://www.msdmanuals.com/de/profi > HUS, abgerufen am 25.03.2024). Letzteres dürfte den vorliegend ausgewiesenen Verkehrskreisen allerdings nicht bekannt sein und ist somit gegenständlich nicht von Relevanz.
E. 6.2.3 Die massgeblichen Verkehrskreise verstehen das strittige Zeichen somit im Sinne von "Samthaus", "Haus aus Samt", "Haus des Samtes" oder "Haus für Samt".
E. 6.3 In einem nächsten Schritt ist der kontextuelle Sinngehalt des Zeichens zu ermitteln. Vorliegend ist zu prüfen, ob das Zeichen SAMTHUS in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 20, 21 und 24 unterscheidungskräftig ist.
E. 6.3.1 In Klasse 20 beansprucht die Beschwerdeführerin ihr Zeichen für den allgemeinen Oberbegriff "Möbel" und "Möbelstücke". Darüber hinaus führt sie diverse spezifische Möbelstücke detailliert auf: Paravents, Betten, Clubsessel, Betten mit Innenfedermatratzen, Bürostühle, Bürosessel, klappbare Sofas, Esszimmerstühle, Kinder- und Babysitze, Kinderzimmermöbel, Campingbetten, gefüllte Sitzkissen, höhenverstellbare Sitze sowie Aufbewahrungskästen. Möbelstücke und Wohnaccessoires aus Samt oder mit Samtapplikationen liegen seit einigen Jahren im Trend (< https://www.livingathome.de/wohnen-selbermachen/einrichten/16133-rtkl-samt-moebel-accessoires-aus-dem-trendmaterial >, abgerufen am 25.03.2024; < https://www.polstereibedarf-online.de/blog/wissenswertes/herstellung-samt-stoffe >, abgerufen am 25.03.2024). Deshalb ergibt sich im Zusammenhang mit dem strittigen Zeichen SAMTHUS ein direkt beschreibender Sinngehalt. Dasselbe gilt für Artikel wie Kissen und Matratzen/Matten und Haustierbetten, für welche die Beschwerdeführerin ihr Zeichen ebenfalls verwenden möchte. Es ist üblich, diese Produkte in Samtoptik herzustellen (< https://www.westwing.ch/kissen/~samt/ >, abgerufen am 25.03.2024; < https://www.bettyshome.com/de/products/velvet-mattress-blue >, abgerufen am 25.03.2024; < https://www.westwing.ch/samt-haustierbett-fldo-154964.html >, abgerufen am 25.03.2024). Der direkt beschreibende Sinngehalt ist auch für die restlichen beanspruchten Waren zu bejahen, zumal auch diese üblicherweise mit Samtapplikationen oder zumindest in Samtoptik hergestellt und den massgeblichen Verkehrskreisen somit in dieser Erscheinungsform bekannt sein dürften: (Bilder-)Rahmen (< https://www.allesrahmen.ch/1-7-mm-Samt-Passepartout-als-Massanfertigung-Purpurrot-1005000.html >, abgerufen am 25.03.2024), Spiegel (< https://www.beliani.ch/stehspiegel-samt-50-x-150-cm-rosa-lautrec.html > abgerufen am 25.03.2024), Kleiderbügel (< https://www.migros.ch/de/product/702844700000 >, abgerufen am 25.03.2024), Innenausfütterung von Särgen (< https://everlife.ch/de/veroffentlichung/wie-viel-kostet-ein-sarg/ >, abgerufen am 25.03.2024), Schneiderpuppen (https://www.swisshandel24.ch/haus/schneiderpuppen /schneiderpuppe-schaufensterpuppe-torso-weiblich-schaumstoff-samt-grau/a-52367 >, abgerufen am 25.03.2024). Innenjalousien und Schlüsselbretter sind zwar nicht typischerweise aus Samt, aber können durchaus einen textilen und damit samtartigen Bezug oder zumindest eine solche Komponente aufweisen.
E. 6.3.2 In Klasse 21 möchte die Beschwerdeführerin ihr Zeichen für (Haushalts-)Bürsten sowie Necessaires und Etuis eintragen lassen. Wie die Vor-instanz zu Recht ausführt, verbinden potentielle Abnehmer dieser Waren das Zeichen SAMTHUS mit einem Anbieter für Samtstoffe oder Waren aus Samt. Im Übrigen können sämtliche der beanspruchten Waren in Klasse 21 entweder aus Samt angefertigt sein (< https://www.kaisersreich.ch/shop/necessaire/necessaire-samt-m/ >, abgerufen am 25.03.2024; < https://www.tiger.swiss/products/schminktaschli-tigerstoff >, abgerufen am 25.03.2024) oder für die Pflege von Samtprodukten verwendet werden (< https://www.mutoni.ch/samtbuerste/ >, abgerufen am 25.03.2024). Folglich ist das Zeichen SAMTHUS in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 21 nicht unterscheidungskräftig.
E. 6.3.3 In Klasse 24 beansprucht die Beschwerdeführerin ihr Zeichen für diverse Stoff- und Textilwaren im Bereich Bettwaren und Haushaltswäsche (vgl. Sachverhalt A.a). Aufgrund der Tatsache, dass Samt als Stoff respektive als Textilie bekannt ist und unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 6.3.1 und E. 6.3.2) ist es geradezu augenscheinlich, dass das Zeichen SAMTHUS einen direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand hat und somit beschreibend ist.
E. 6.4 Zusammenfassend wird das Zeichen SAMTHUS von den massgeblichen Verkehrskreisen ohne Gedankenaufwand als Hinweis auf die Erscheinungsform der strittigen Waren verstanden. Zugleich wird SAMTHUS unmittelbar als "Samtwarenhaus" im Sinne eines Anbieters für Samtwaren aufgefasst und die strittigen Waren gehören zum Kernsortiment eines solchen Unternehmens. Daran ändert auch die Tatsache, dass es sich bei SAMTHUS um einen Fantasiebegriff handelt, nichts. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ist das Zeichen deshalb dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG zuzurechnen und kann folglich nicht zum Markenschutz zugelassen werden.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf folgende Eintragungen: CH Nr. 503956"Das Futterhaus" CH Nr. 514044"werkhaus" CH Nr. 524946"Creativ Haus" CH Nr. 539273"ideenhaus" CH Nr. 579467"SCHLAFHAUS" CH Nr. 588998"Wald-Haus" CH Nr. 598173"Strudelhaus" CH Nr. 645720"Architekthaus" CH Nr. 647339"HAUS DER KOMMUNIKATION" CH Nr. 650859"NATURHAUS" CH Nr. 664345"Genusshaus" CH Nr. 677204"Haus Maria Theresia" CH Nr. 677860"Das Haus für Häuser" CH Nr. 679324"Rhone Haus" CH Nr. 687817"Haus der Vielfalten" CH Nr. 786010"Das Ich Haus" CH Nr. 789917"HAUS NEUN" CH Nr. 789922"HAUS 9" CH Nr. 790239"Das Haus der Werte" CH Nr. 794919"Haus der vier Jahreszeiten"
E. 7.2 Wie oben festgestellt, wurde das Zeichen SAMTHUS zu Recht dem Gemeingut zugeordnet, sodass mit der vorliegenden Rüge nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden kann. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese Behörde zu erkennen gibt, nicht zu gedenken, künftig von dieser Praxis abzuweichen (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "Unox" [fig.]"; Urteile des BVGer B-4839/2022 E. 6 "Face ID"; B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 6.2 "NeoGear"; B-4051/2018 E. 7.3 "Digiline"; B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1 "Mischgeräte [3D]). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (Urteil B-4112/2020 E. 8 "Hospital Halbprivat "). Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenkomposition und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei bereits minimale Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteile des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1. "V"; 4A.5/2004 E. 4.3 "Firemaster"; BVGE 2016/21 E. 6.3 "Goldbären"; Urteil B-4112/2020 "Hospital Halbprivat").
E. 7.3 Die oben (E. 7.1) aufgeführten Marken "Das Futterhaus" (hinterlegt am 16. April 2002), "werkhaus" (hinterlegt am 10. Juli 2003), "Creativ Haus" (hinterlegt am 16. März 2004), "ideenhaus" (hinterlegt am 24. August 2004), "SCHLAFHAUS" (hinterlegt am 18. März 2008), "Wald-Haus" (hinterlegt am 18. Dezember 2008), "Strudelhaus" (hinterlegt am 23. Juli 2008), "Architekthaus" (hinterlegt am 11. Februar 2013), ("HAUS DER KOMMUNIKATION" (hinterlegt am 10. November 2011), "NATURHAUS" (hinterlegt am 25. Oktober 2013) und "Genusshaus" (hinterlegt am 15. Mai 2014) stellen sehr alte Entscheide dar. Eintragungen, welche mehr als 8 Jahre zurückliegen, sind in der Regel nicht mehr repräsentativ für eine bestehende Praxis der Vorinstanz (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"). Wie die Vorinstanz zudem korrekt ausführt, führt allein der Umstand, dass diese Zeichen den Aufbau "Sachbezeichnung + Haus" aufweisen, nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. Die Marken "Haus Maria Theresia" (hinterlegt am 27. März 2015), "Das Haus für Häuser" (hinterlegt am 8. Juni 2015), "Rhone Haus" (hinterlegt am 8. Juli 2015), "Haus der Vielfalten" (hinterlegt am 6. Juli 2015), "Das Ich Haus" (hinterlegt am 29. April 2022), "HAUS NEUN" (hinterlegt am 21. November 2022), "HAUS 9" (hinterlegt am 21. November 2022), "Das Haus der Werte" (hinterlegt am 21. Juli 2022) und "Haus der vier Jahreszeiten" (hinterlegt am 17. November 2022) stellen zwar neuere Entscheide dar, jedoch weisen sie einen völlig abweichenden Aufbau auf. Die einzige Gemeinsamkeit mit der strittigen Markenanmeldung besteht im Element "Haus". Mangels Vergleichbarkeit mit der strittigen Markenanmeldung kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen.
E. 8 Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, das Zeichen SAMTHUS sei in Deutschland, in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich als Marke eingetragen worden. Dabei verkennt sie, dass in Bezug auf die absoluten Ausschlussgründe einzig die Verhältnisse in der Schweiz massgeblich sind. Gemäss ständiger Praxis haben ausländische Eintragungsentscheide keine präjudizielle Wirkung (BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna"; Urteil des BVGer B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 9 "Pod-cast-Icon [fig.]"). Lediglich in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit in der Schweiz darstellen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters von SAMTHUS kommt dem Umstand, dass dem Zeichen in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt wurde, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Vorliegend handelt es sich insbesondere nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls ein Vergleich mit der ausländischen Prüfungspraxis ausschlaggebend für eine Schutzgewährung sein könnte (Urteil B-2628/2022 E. 8.2 "Novafoil").
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss" [3D]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. April 2024 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 04529/2022; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 02.09.2024 (4A_253/2024) Abteilung II B-5883/2023 Urteil vom 2. April 2024 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien Finadoo GmbH, Rütiwiesstrasse 14, 8645 Jona, vertreten durch Philippe Barmann, Rechtsanwalt, Gutenbergstrasse 31, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Markeneintragungsgesuch 04529/2022 SAMTHUS. Sachverhalt: A. A.a Am 30. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Eintragung der Wortmarke SAMTHUS für die folgenden Waren: Klasse 20: Ankerbojen, nicht aus Metall; Schlösser und Schlüssel, nicht aus Metall; Tür-, Tor- und Fensterbeschläge, nicht aus Metall; Ventile, nicht aus Metall; Befestigungsmaterial, nicht aus Metall; Befestigungsmaterial, -verbindungsteile und -halter für Kabel oder Leitungen, nicht aus Metall; Befestigungsmaterial, -verbindungsteile und -halter für Rohre, nicht aus Metall; Statuen, Figuren und Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten; Dekorationen für Geschenkverpackungen aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Festtagsdekorationen aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, ausgenommen Baumschmuck; Möbel; Einrichtungsgegenstände, nämlich Paravents; Betten, Bettzeug, Matratzen, Kissen und Polster; Rahmen; Spiegel [versilbertes Glas]; Innenjalousien und -rollos sowie Befestigungsteile für Vorhänge und Innenjalousien und -rollos; Kleiderbügel, Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Körbe, nicht aus Metall; Tonnen und Fässer, nicht aus Metall; Särge und Bestattungsurnen; Briefkästen, nicht aus Metall; Behälterverschlüsse, nicht aus Metall; Kisten und Paletten, nicht aus Metall; Leitern und mobile Treppen, nicht aus Metall; Beschilderung, nicht aus Metall; Blumenständer, Hutständer, Zeitungsständer, Kochbuchständer, Sattelständer, Schirmständer und Schmuckständer, nicht aus Metall; Schaufenster- und Schneiderpuppen; Gartentische; Computerstehtische; Kaminschutz, nämlich Kaminschirme; Kissen; Blumentische [Möbel]; Bettfederung; Campingtische; Lesepulte; Briefkästen [nicht aus Metall]; Betten; Bettfedern; Bettgestelle aus Holz; Computermöbel; Kinderhochstühle; Bilderrahmen; Leitern aus Kunststoff; Lattenroste für Matratzen; Gartenmöbel aus Metall; Lattenroste für das Bett; Campingmatratzen; Clubsessel; Betten [Möbel]; Betten mit Innenfedermatratzen; Babykörbe; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Badschränke; Bürostühle; Bürosessel; Kindersitze; Bettgitter; Holzkisten; Klappbare Sofas; Briefkästen aus Kunststoff; Gartenmöbel; Matratzen; Innenlamellenstoren; Badezimmermöbel; Gardinenhaken; Esszimmerstühle; Leiter aus Holz; Bürotische; Gartenmöbel in Form von Hollywood Schaukeln; Bekleidungsschränke; Spiegel; Bücherregale; Kunststoffbehälter [ausgenommen Mülltonnen]; höhenverstellbare Tische; Lattenroste; Gehlernhilfen für Babys; Klappstühle; Liegen für Haustiere; Kinderzimmermöbel; Garderobenständer; Kissen für Haustiere; Behälter aus Holz [ausgenommen für Haushalt oder Küche]; Babytüren; Babysitze; Campingbetten; Kleiderbügel; Schlüsselbretter; Innenjalousien; Isomatten; Laufgitter; Ledermöbel; Spiegelschränke; Spielzeugkisten; Dekokissen; Katzenbetten; Gefüllte Sitzkissen; höhenverstellbare Sitze; Möbelstücke; Bambusmöbel; Halterung für Regale, nicht aus Metall; Aufbewahrungskörbe [Möbel]; Regale [Möbel]; Aufbewahrungskästen, nicht aus Metall. Klasse 21: Statuen, Figuren, Schilder und Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten; Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasst; Haushaltsreinigungsgegenstände, Bürsten und Bürstenmachermaterialien; Luftbeduftungsvorrichtungen; Mülleimer; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Gläser, Trinkgefässe; Barzubehör, nämlich Cocktail-Shaker; Sparbüchsen [Sparschweine]; Kosmetik- und Toilettenutensilien, nämlich Kosmetikpinsel und leere Kosmetikstempel, Toilettenbürsten, Toilettenschwämme, Toilettennecessaires und Toilettengeräte (Körperpflege); Artikel für die Zahnreinigung, nämlich Zahnseide, Zahnbürsten (manuell und elektrisch), Zahnstocher und Wassergeräte zur Reinigung von Zähnen und Zahnfleisch; Aquarien und Vivarien; Gegenstände zur Schädlings- und Ungezieferabwehr, nämlich Ultraschallgeräte zur Schädlingsabwehr, elektrische Insektenanlock- und vertilgungsgeräte, Fallen für Mäuse, Fliegenfallen, Insektenfallen und Rattenfallen; Haushaltsgegenstände für die Pflege von Bekleidung und Schuhwaren, nämlich Kleiderspanner, Kleiderbürsten, Schuhbürsten, Schuhspanner und Schuhputzgeräte (nicht elektrisch); Haushaltsgeräte, nämlich angepasste Halter für Papier zum Abtrocknen, Trocknen, Polieren und Reinigen; Behälter-Sets; Blumenkästen; Salz- und Pfeffermühlen; Messerblöcke; Küchengeräte; Angepasste Etuis an Körperpflegegeräte; Gemüsezangen; Eimer aller Art; Aluminiumwasserflaschen, leer; Angepasste Halter für Hautcremes; Gemüsestampfer; Etuis für Toilettenzwecke [Toilettennecessaires]; Kosmetiknecessaires für Toilettenzwecke; Gartenhandschuhe; Knoblauchpressen [Küchengeräte]; Abfallbehälter für Haushaltszwecke, nicht aus Metall; Etuis für kosmetische Geräte; Messerbretter; Babytöpfchen; Becher; Angepasste Deckel für Müllcontainer; Korkenzieher; Duftlampen; Aquariendekorationsartikel; Körbe für den Haushalt; Babybadewannen; Wasserflaschen; Angepasste Halter für Haarfestiger; Gemüseschüsseln; Abschminkgeräte; Haushaltsbürsten; Eisbehälter; Löchersiebe für den Haushalt; Brotkästen; Korbflaschen; Fellbürsten für Tiere; Fensterabzieher mit Schwamm; Abfallkörbe aus Metall; Backformen [kein Spielzeug]; Backbleche; Haushalts- oder Küchenutensilien; Essig- und Ölkännchen; Essig- und Ölständer aus Edelmetall; Essig- und Ölständer; Geschirr; Backgeschirr; Geschirrspülbürsten; Küchengeschirr; Geschirrhalterungen; Kochgeschirr; Geschirr [Haushaltsartikel]; Abtropfständer; Abtropfschalen; Geräte für Haushalt und Küche; Küchengefässe; Kochpfannen; Topfreiniger für Kochtöpfe; Topflappen; Kochtopfdeckel; Biologisch abbaubare Teller; Biologisch abbaubare Schüsseln; Biobasierte Flaschen; Biologisch abbaubare Tabletts für den Haushalt; Biologisch abbaubare Tassen auf Zellstoffbasis; Biologisch abbaubare Papierschüsseln auf Zellstoffbasis; Biologisch abbaubare Tassen; Biologisch abbaubare Flaschen; Biologisch abbaubare Teller auf Zellstoffbasis; Biologisch abbaubare Tabletts; Aufbewahrungskrüge für den Haushalt; Isolierflaschen zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln; Isolierflaschen zur Aufbewahrung von Getränken; Aufbewahrungsgefässe aus Glas; Gefässe für Haushaltszwecke; Glaswaren für den Haushalt; Geräte für den Haushalt; Getränkebehälter für Haushalt und Küche; Behälter für den Haushalt; Behälter für Getränke [Haushalt und Küche]; Gefässe für Haushalt oder Küche; Glaskrüge für den Haushalt; Behälter für Haushaltsabfälle; Behälter für Haushalt und Küche; Isoliergefässe für Nahrungsmittel; Isoliertaschen für Nahrungsmittel und Getränke; Doppelwandige Isolierbehälter für Nahrungsmittel; Aluminiumbehälter für Lebensmittel; Handbetätigte Lebensmittelzerkleinerer; Badebürsten; Badeschwämme; Glashalter für das Bad; Toilettenpapierrollenspender; Toilettenpapierhalterungen; Toilettenpapierhalter; Flaschenhalterungen. Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Möbelüberzüge; Gardinen und Vorhänge; Etiketten aus textilem Material; Wandbehänge; Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Bettwäsche und Decken; Badwäsche; Filtermaterialien aus Textilien; Steppdecken; Gewichtsdecken; Tagesdecken für Betten; Matratzenüberzüge; Reisedecken; Kopfkissenbezüge; Schlafsackinletts; Kissenbezüge; textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln; Möbelstoffe; Wollstoffe; Kunstseidenstoffe; Seidenstoffe; Wandbekleidung aus textilem Material; Badetücher; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Filz; Steppdeckenbezüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Federbettdecken; Moskitonetze; Bettdecken; Baumwolldecken; Schlafsäcke; Wolldecken; Babydecken; Kinderdecken; Bettüberwurfdecken; Kinderbettlaken. A.b Die Vorinstanz beanstandete das Gesuch mit Schreiben vom 12. September 2022 wegen des Vorliegens absoluter Schutzausschlussgründe teilweise. A.c Mit Stellungnahme vom 14. November 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf den geltend gemachten Prioritätsanspruch und reichte ein bereinigtes Warenverzeichnis ein. A.d Im weiteren vorinstanzlichen Schriftenwechsel im Zeitraum vom 2. Dezember 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung insistierte jede Seite auf ihrem Standpunkt. B. Mit Verfügung vom 29. September 2023 verweigerte die Vorinstanz dem Markeneintragungsgesuch den Schutz für die folgenden Waren: Klasse 20: Möbel, Einrichtungsgegenstände, nämlich Paravents; Betten, Bettzeug, Matratzen, Kissen und Polster; Rahmen; Spiegel [versilbertes Glas]; Innenjalousien und -rollos; Kleiderbügel; Särge; Schneiderpuppen; Kissen; Betten; Bilderrahmen; Campingmatratzen; Clubsessel; Betten [Möbel]; Betten mit Innenfedermatratzen; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bürostühle; Bürosessel; Kindersitze; Klappbare Sofas; Matratzen; Esszimmerstühle; Spiegel; Liegen für Haustiere; Kinderzimmermöbel; Kissen für Haustiere; Babysitze; Campingbetten; Kleiderbügel; Schlüsselbretter; Innenjalousien; Isomatten; Dekokissen; Katzenbetten; gefüllte Sitzkissen; höhenverstellbare Sitze; Möbelstücke; Aufbewahrungskästen, nicht aus Metall. Klasse 21: Bürsten; Toilettennecessaires; Kleiderbürsten; angepasste Etuis an Körperpflegegeräte; Etuis für Toilettenzwecke [Toilettennecessaires]; Kosmetiknecessaires für Toilettenzwecke; Etuis für kosmetische Geräte; Haushaltsbürsten. Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Möbelüberzüge; Gardinen und Vorhänge; Etiketten aus textilem Material; Wandbehänge; Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Bettwäsche und Decken; Badwäsche; Filtermaterialien aus Textilien; Steppdecken; Gewichtsdecken; Tagesdecken für Betten; Matratzenüberzüge; Reisedecken; Kopfkissenbezüge; Schlafsackinletts; Kissenbezüge; textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln; Möbelstoffe; Wollstoffe; Kunstseidenstoffe; Seidenstoffe; Wandbekleidung aus textilem Material; Badetücher; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Filz; Steppdeckenbezüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Federbettdecken; Bettdecken; Baumwolldecken; Schlafsäcke; Wolldecken; Babydecken; Kinderdecken; Bettüberwurfdecken; Kinderbettlaken. Für die übrigen beanspruchten Waren gewährte die Vorinstanz den Markenschutz. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. September 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die schweizerische Markenanmeldung Nr. 04529/2022 SAMTHUS für sämtliche beanspruchten Waren ins Markenregister einzutragen. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Schuhsohle"; 139 III 176 E. 2 "You"; Urteile des BVGer B-5286/2018 vom 21. April 2020 E. 3.1 "Hybritec"; B-684/2016 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 "Postauto"). 2.2 Sachbezeichnungen und beschreibenden Zeichen fehlt jede Unterscheidungskraft. Sie erschöpfen sich semantisch in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen darum unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über ein Merkmal der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden. Hierzu zählen namentlich Wörter, die vom Verkehr ausschliesslich als Hinweis auf die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung verstanden werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 84). 2.3 Nur weil ein Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, gehört es nicht zum Gemeingut. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr einem erheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie erkennbar sein (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2.b/aa "Securitas"; Urteile des BVGer B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 "hype. [fig.]"; B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit"). 2.4 Auszugehen ist (1.) vom begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteils, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. In der Folge ist (2.) der kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen. Lediglich ausnahmsweise ist zu prüfen, ob der Markengebrauch das Sprachverständnis der Bevölkerung beeinflusst und damit (3.) einen Sprachwandel bewirkt hat (Urteil des BVGer B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.4 "Face ID"). 2.5 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.8 "Al Brain"; B-2791/2016 vom 16. April 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/3, E. 3.2 "WingTsun"). Eine mögliche Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann sich auf einen eindeutigen Sinn mit beschreibendem Charakter reduzieren, sobald dieses mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Relation tritt (Urteil des BGer 4A.2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "Firemaster"; Urteil des BVGer B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4 "Hospital Halbprivat"). Wenn sich das Zeichen ohne Weiteres in zwei oder mehrere verständliche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Segmentierung an sich keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der der Qualifikation als beschreibendes Zeichen entgegenstehen würde (Urteile des BVGer B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2 "Digiline"; B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]"). 2.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache derselbe Stellenwert zukommt. Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Marke auch nur aus Sicht einer der Landessprachen schutzunfähig ist (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "Truedepth"). Englischsprachige Ausdrücke werden bei der schweizerischen Markenprüfung ebenfalls berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BVGer B-3745/2020 vom 3. August 2021 E. 3.5 "Stellar"). 2.7 Grenzfälle zum Gemeingut, die an sich schutzfähig sind, sind einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "SwatchUhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece"; Urteil 4A_178/2023 E. 7 "Truedepth").
3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Eintragung des Zeichens SAMTHUS für einen Teil der beanspruchten Waren in den Klassen 20, 21 und 24 zugelassen (vgl. Verfügung vom 29. September 2023). Strittig ist die Eintragung des Zeichens für die nachfolgend aufgeführten Waren: Klasse 20: Möbel, Einrichtungsgegenstände, nämlich Paravents; Betten, Bettzeug, Matratzen, Kissen und Polster; Rahmen; Spiegel [versilbertes Glas]; Innenjalousien und -rollos; Kleiderbügel; Särge; Schneiderpuppen; Kissen; Betten; Bilderrahmen; Campingmatratzen; Clubsessel; Betten [Möbel]; Betten mit Innenfedermatratzen; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bürostühle; Bürosessel; Kindersitze; Klappbare Sofas; Matratzen; Esszimmerstühle; Spiegel; Liegen für Haustiere; Kinderzimmermöbel; Kissen für Haustiere; Babysitze; Campingbetten; Kleiderbügel; Schlüsselbretter; Innenjalousien; Isomatten; Dekokissen; Katzenbetten; gefüllte Sitzkissen; höhenverstellbare Sitze; Möbelstücke; Aufbewahrungskästen, nicht aus Metall. Klasse 21: Bürsten; Toilettennecessaires; Kleiderbürsten; angepasste Etuis an Körperpflegegeräte; Etuis für Toilettenzwecke [Toilettennecessaires]; Kosmetiknecessaires für Toilettenzwecke; Etuis für kosmetische Geräte; Haushaltsbürsten. Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Möbelüberzüge; Gardinen und Vorhänge; Etiketten aus textilem Material; Wandbehänge; Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Bettwäsche und Decken; Badwäsche; Filtermaterialien aus Textilien; Steppdecken; Gewichtsdecken; Tagesdecken für Betten; Matratzenüberzüge; Reisedecken; Kopfkissenbezüge; Schlafsackinletts; Kissenbezüge; textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln; Möbelstoffe; Wollstoffe; Kunstseidenstoffe; Seidenstoffe; Wandbekleidung aus textilem Material; Badetücher; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Filz; Steppdeckenbezüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Federbettdecken; Bettdecken; Baumwolldecken; Schlafsäcke; Wolldecken; Babydecken; Kinderdecken; Bettüberwurfdecken; Kinderbettlaken. 4. 4.1 Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstrittig, dass sowohl Durchschnittskonsumenten als auch Fachkreise potentielle Abnehmer der beanspruchten Waren sind. Die Beschwerdeführerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass vorliegend nur die Endverbraucher massgebend seien, da diese die grösste Marktgruppe mit den geringsten Marktkenntnissen darstellen würden. Zudem sei vornehmlich auf das Sprachverständnis von Endverbrauchern mit schweizerdeutscher Muttersprache abzustellen, da der Wortbestandteil "Hus" eine schweizerdeutsche Dialektvariante des Worts "Haus" darstelle. Die Vorinstanz entgegnet, dass nebst den Endabnehmern die Fachkreise und Zwischenhändler gleichermassen als relevante Abnehmerkreise zu berücksichtigen seien. Zudem komme jeder Sprache derselbe Stellenwert zu, sodass ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen sei, wenn ein Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben sei. 4.2 Die massgeblichen Verkehrskreise der Marke sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (Urteil des BVGer B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 4.3.1 "[Apfel] [fig.]"). Für die Annahme von Gemeingut genügt es, dass nur ein bestimmter Kreis der Adressaten, z.B. der Kreis der Fachleute, das Zeichen als beschreibend erachtet (Urteil des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; BVGE 2013/41 E. 3.2 "Die Post"; Urteil B-684/2016 E. 2.5 "Postauto"). Als Registerrecht ist die Marke immaterialgüterrechtlich zu verstehen, d.h. Schutzvoraussetzungen und Schutzbereich eines Kennzeichens sind objektiv zu ermitteln und dürfen nicht von Marketingentscheiden abhängen (Urteil des BVGer B-2461/2020 vom 12. Mai 2023 E. 4.3.1 "Schweizerische Ärztezeitung"). 4.3 Die vorliegend beanspruchten Waren bestehen aus Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Spiegeln, Rahmen, Etuis für Haushalt und Küche, Bürsten, Textilwaren, Bettwaren und Decken. Diese Produkte werden einerseits von (erwachsenen) Durchschnittsverbrauchern und andererseits von Fachkreisen wie Textilhändlern, Inneneinrichtungsgeschäften, Einkäufern in Warenhäusern sowie Fachpersonen aus dem Hotelleriebereich nachgefragt. Sämtliche dieser potenziellen Abnehmer bilden die massgeblichen Verkehrskreise. Soweit die konkrete Unterscheidungskraft des Zeichens geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke auf deren Sichtweise abzustellen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Einschränkung auf Endverbraucher mit schweizerdeutscher Muttersprache ist nicht zu berücksichtigen, da die massgebenden Verkehrskreise objektiv zu bestimmen sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat dem Zeichen die Eintragung für die beanspruchten Waren mit der Begründung verweigert, die Abnehmer würden unter SAMTHUS ein Geschäft respektive einen Anbieter insbesondere für Samtstoffe und Waren aus Samt verstehen. SAMTHUS bezeichne sowohl den Verkaufsort als auch den Anbieter der beanspruchten Waren und habe damit einen direkt beschreibenden Sinngehalt in Bezug auf die strittigen Waren. 5.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, das Zeichen sei unterscheidungskräftig. Es setze sich aus einem Rohstoff (Samt) und dem Wort "Haus" (für "Hus" aus dem Schweizerdeutschen) zusammen. Aufgrund der allgemeinen Sprachregeln stehe insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die Bedeutung "Haus aus Samt" und somit die Beschaffenheit des Hauses (wie bei "Steinhaus" oder "Holzhaus") im Vordergrund. Bereits aus physikalischen Gründen gebe es keine "Samthäuser" oder Häuser aus Samt, weshalb es sich bei SAMTHUS um einen Fantasiebegriff handle, der im Zusammenhang mit den strittigen Waren unterscheidungskräftig sei. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz erkenne der Endverbraucher im Wort SAMTHUS weder eine Firma respektive einen Anbieter noch den Verkaufsort. In der Deutschschweiz werde das Wort "Haus" im allgemeinen Sprachgebrauch denn auch selten für die Bezeichnung einer Firma beziehungsweise eines Unternehmens verwendet. Zudem seien die von der Vorinstanz vorgebrachten Beispiele aus dem Internet ( www.teppichhaus.ch und https://stoffhuus.ch/ ) mit der vorliegenden Angelegenheit nicht vergleichbar, da sie - die Beschwerdeführerin - gerade nicht Samt beanspruche, sondern unter anderem Betten, Matratzen, Etuis, Bürsten, Möbelbezüge und Vorhänge. 6. 6.1 Ausgangspunkt der Prüfung ist die Ermittlung des begrifflichen Sinngehalts des Zeichens. Hierfür ist die lexikalische Bedeutung der im Zeichen verwendeten Worte und Buchstaben zu analysieren. 6.2 Das Zeichen SAMTHUS ist weder Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes. Der Verkehrsteilnehmer wird daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteile des BVGer B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 5.1 "Novafoil"; B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.1 "Novaprime"). Das Wort "Samt" wird vorliegend sofort erkannt, weshalb sich eine gedankliche Aufteilung in "Samt" und "Hus" für die Verkehrskreise ohne weiteres aufdrängt. Eine andere Aufteilung würde keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 6.1 "Truedepth"). 6.2.1 In der deutschen Sprache steht das Wort "Samt" für ein " feines Gewebe, meist aus Baumwolle, mit seidig-weicher, wie Pelz beschaffener Oberfläche von kurzem Flor" ( Samt, abgerufen am 25.03.2024). Während früher für die Herstellung von Samt echte Seide verwendet wurde, werden heutzutage im Sinne einer günstigen Produktion Baumwolle und Synthetik-Fasern benutzt ( , abgerufen am 25.03.2024). 6.2.2 Das Wort "Hus" existiert weder im deutschen, französischen, italienischen noch im englischen Wortschatz. Allerdings gehört das Wort "Hus" oder "Huus" zum schweizerdeutschen Grundwortschatz, wo es ein Haus bezeichnet ( Haus, abgerufen am 25.03.2024). Darüber hinaus dient "HUS" im Deutschen und Englischen als Abkürzung für das hämolytisch-urämische Syndrom (HU-Syndrom), eine akute, fulminant verlaufende Krankheit, die durch Thrombozytopenie, mikroangiopathische hämolytische Anämie und eine akute Nierenschädigung gekennzeichnet ist ( HUS, abgerufen am 25.03.2024). Letzteres dürfte den vorliegend ausgewiesenen Verkehrskreisen allerdings nicht bekannt sein und ist somit gegenständlich nicht von Relevanz. 6.2.3 Die massgeblichen Verkehrskreise verstehen das strittige Zeichen somit im Sinne von "Samthaus", "Haus aus Samt", "Haus des Samtes" oder "Haus für Samt". 6.3 In einem nächsten Schritt ist der kontextuelle Sinngehalt des Zeichens zu ermitteln. Vorliegend ist zu prüfen, ob das Zeichen SAMTHUS in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 20, 21 und 24 unterscheidungskräftig ist. 6.3.1 In Klasse 20 beansprucht die Beschwerdeführerin ihr Zeichen für den allgemeinen Oberbegriff "Möbel" und "Möbelstücke". Darüber hinaus führt sie diverse spezifische Möbelstücke detailliert auf: Paravents, Betten, Clubsessel, Betten mit Innenfedermatratzen, Bürostühle, Bürosessel, klappbare Sofas, Esszimmerstühle, Kinder- und Babysitze, Kinderzimmermöbel, Campingbetten, gefüllte Sitzkissen, höhenverstellbare Sitze sowie Aufbewahrungskästen. Möbelstücke und Wohnaccessoires aus Samt oder mit Samtapplikationen liegen seit einigen Jahren im Trend ( , abgerufen am 25.03.2024; , abgerufen am 25.03.2024). Deshalb ergibt sich im Zusammenhang mit dem strittigen Zeichen SAMTHUS ein direkt beschreibender Sinngehalt. Dasselbe gilt für Artikel wie Kissen und Matratzen/Matten und Haustierbetten, für welche die Beschwerdeführerin ihr Zeichen ebenfalls verwenden möchte. Es ist üblich, diese Produkte in Samtoptik herzustellen ( , abgerufen am 25.03.2024; , abgerufen am 25.03.2024; , abgerufen am 25.03.2024). Der direkt beschreibende Sinngehalt ist auch für die restlichen beanspruchten Waren zu bejahen, zumal auch diese üblicherweise mit Samtapplikationen oder zumindest in Samtoptik hergestellt und den massgeblichen Verkehrskreisen somit in dieser Erscheinungsform bekannt sein dürften: (Bilder-)Rahmen ( , abgerufen am 25.03.2024), Spiegel ( abgerufen am 25.03.2024), Kleiderbügel ( , abgerufen am 25.03.2024), Innenausfütterung von Särgen ( , abgerufen am 25.03.2024), Schneiderpuppen (https://www.swisshandel24.ch/haus/schneiderpuppen /schneiderpuppe-schaufensterpuppe-torso-weiblich-schaumstoff-samt-grau/a-52367 >, abgerufen am 25.03.2024). Innenjalousien und Schlüsselbretter sind zwar nicht typischerweise aus Samt, aber können durchaus einen textilen und damit samtartigen Bezug oder zumindest eine solche Komponente aufweisen. 6.3.2 In Klasse 21 möchte die Beschwerdeführerin ihr Zeichen für (Haushalts-)Bürsten sowie Necessaires und Etuis eintragen lassen. Wie die Vor-instanz zu Recht ausführt, verbinden potentielle Abnehmer dieser Waren das Zeichen SAMTHUS mit einem Anbieter für Samtstoffe oder Waren aus Samt. Im Übrigen können sämtliche der beanspruchten Waren in Klasse 21 entweder aus Samt angefertigt sein ( , abgerufen am 25.03.2024; , abgerufen am 25.03.2024) oder für die Pflege von Samtprodukten verwendet werden ( , abgerufen am 25.03.2024). Folglich ist das Zeichen SAMTHUS in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 21 nicht unterscheidungskräftig. 6.3.3 In Klasse 24 beansprucht die Beschwerdeführerin ihr Zeichen für diverse Stoff- und Textilwaren im Bereich Bettwaren und Haushaltswäsche (vgl. Sachverhalt A.a). Aufgrund der Tatsache, dass Samt als Stoff respektive als Textilie bekannt ist und unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 6.3.1 und E. 6.3.2) ist es geradezu augenscheinlich, dass das Zeichen SAMTHUS einen direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand hat und somit beschreibend ist. 6.4 Zusammenfassend wird das Zeichen SAMTHUS von den massgeblichen Verkehrskreisen ohne Gedankenaufwand als Hinweis auf die Erscheinungsform der strittigen Waren verstanden. Zugleich wird SAMTHUS unmittelbar als "Samtwarenhaus" im Sinne eines Anbieters für Samtwaren aufgefasst und die strittigen Waren gehören zum Kernsortiment eines solchen Unternehmens. Daran ändert auch die Tatsache, dass es sich bei SAMTHUS um einen Fantasiebegriff handelt, nichts. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ist das Zeichen deshalb dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG zuzurechnen und kann folglich nicht zum Markenschutz zugelassen werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf folgende Eintragungen: CH Nr. 503956"Das Futterhaus" CH Nr. 514044"werkhaus" CH Nr. 524946"Creativ Haus" CH Nr. 539273"ideenhaus" CH Nr. 579467"SCHLAFHAUS" CH Nr. 588998"Wald-Haus" CH Nr. 598173"Strudelhaus" CH Nr. 645720"Architekthaus" CH Nr. 647339"HAUS DER KOMMUNIKATION" CH Nr. 650859"NATURHAUS" CH Nr. 664345"Genusshaus" CH Nr. 677204"Haus Maria Theresia" CH Nr. 677860"Das Haus für Häuser" CH Nr. 679324"Rhone Haus" CH Nr. 687817"Haus der Vielfalten" CH Nr. 786010"Das Ich Haus" CH Nr. 789917"HAUS NEUN" CH Nr. 789922"HAUS 9" CH Nr. 790239"Das Haus der Werte" CH Nr. 794919"Haus der vier Jahreszeiten" 7.2 Wie oben festgestellt, wurde das Zeichen SAMTHUS zu Recht dem Gemeingut zugeordnet, sodass mit der vorliegenden Rüge nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden kann. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese Behörde zu erkennen gibt, nicht zu gedenken, künftig von dieser Praxis abzuweichen (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "Unox" [fig.]"; Urteile des BVGer B-4839/2022 E. 6 "Face ID"; B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 6.2 "NeoGear"; B-4051/2018 E. 7.3 "Digiline"; B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1 "Mischgeräte [3D]). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (Urteil B-4112/2020 E. 8 "Hospital Halbprivat "). Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenkomposition und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei bereits minimale Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteile des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1. "V"; 4A.5/2004 E. 4.3 "Firemaster"; BVGE 2016/21 E. 6.3 "Goldbären"; Urteil B-4112/2020 "Hospital Halbprivat"). 7.3 Die oben (E. 7.1) aufgeführten Marken "Das Futterhaus" (hinterlegt am 16. April 2002), "werkhaus" (hinterlegt am 10. Juli 2003), "Creativ Haus" (hinterlegt am 16. März 2004), "ideenhaus" (hinterlegt am 24. August 2004), "SCHLAFHAUS" (hinterlegt am 18. März 2008), "Wald-Haus" (hinterlegt am 18. Dezember 2008), "Strudelhaus" (hinterlegt am 23. Juli 2008), "Architekthaus" (hinterlegt am 11. Februar 2013), ("HAUS DER KOMMUNIKATION" (hinterlegt am 10. November 2011), "NATURHAUS" (hinterlegt am 25. Oktober 2013) und "Genusshaus" (hinterlegt am 15. Mai 2014) stellen sehr alte Entscheide dar. Eintragungen, welche mehr als 8 Jahre zurückliegen, sind in der Regel nicht mehr repräsentativ für eine bestehende Praxis der Vorinstanz (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"). Wie die Vorinstanz zudem korrekt ausführt, führt allein der Umstand, dass diese Zeichen den Aufbau "Sachbezeichnung + Haus" aufweisen, nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. Die Marken "Haus Maria Theresia" (hinterlegt am 27. März 2015), "Das Haus für Häuser" (hinterlegt am 8. Juni 2015), "Rhone Haus" (hinterlegt am 8. Juli 2015), "Haus der Vielfalten" (hinterlegt am 6. Juli 2015), "Das Ich Haus" (hinterlegt am 29. April 2022), "HAUS NEUN" (hinterlegt am 21. November 2022), "HAUS 9" (hinterlegt am 21. November 2022), "Das Haus der Werte" (hinterlegt am 21. Juli 2022) und "Haus der vier Jahreszeiten" (hinterlegt am 17. November 2022) stellen zwar neuere Entscheide dar, jedoch weisen sie einen völlig abweichenden Aufbau auf. Die einzige Gemeinsamkeit mit der strittigen Markenanmeldung besteht im Element "Haus". Mangels Vergleichbarkeit mit der strittigen Markenanmeldung kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen.
8. Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, das Zeichen SAMTHUS sei in Deutschland, in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich als Marke eingetragen worden. Dabei verkennt sie, dass in Bezug auf die absoluten Ausschlussgründe einzig die Verhältnisse in der Schweiz massgeblich sind. Gemäss ständiger Praxis haben ausländische Eintragungsentscheide keine präjudizielle Wirkung (BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna"; Urteil des BVGer B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 9 "Pod-cast-Icon [fig.]"). Lediglich in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit in der Schweiz darstellen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters von SAMTHUS kommt dem Umstand, dass dem Zeichen in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt wurde, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Vorliegend handelt es sich insbesondere nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls ein Vergleich mit der ausländischen Prüfungspraxis ausschlaggebend für eine Schutzgewährung sein könnte (Urteil B-2628/2022 E. 8.2 "Novafoil").
9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss" [3D]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. April 2024 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 04529/2022; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)