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B-5879/2009

B-5879/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-20 · Deutsch CH

Landwirtschaft (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 schloss das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Parzelle Y., welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, von Amtes wegen aus der Bergzone IV aus und teilte sie dem Sömmerungsgebiet zu. Es hielt fest, die Weide stehe im Eigentum einer Alpkorporation und werde von mehreren Bewirtschaftern genutzt. Der Weidebetrieb werde durch Gemeinschaftsbeschluss geregelt. Als Gemeinschaftsweide könne das Grundstück nicht einzelnen Bewirtschaftern bzw. nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) im engeren Sinn zugeordnet werden. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerin wie auch die Bewirtschafter der Parzelle am 23. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2060/2007). Sie beantragten, das Grundstück sei in der Bergzone zu belassen. Es handle sich nicht um eine Gemeinschaftsweide, sondern um eine Vorweide, welche von den einzelnen Eigentümern oder Pächtern der Kuhrechte auf eigene Rechnung und Gefahr genutzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2008 ab. Es erwog unter anderem, die Auslegung der massgebenden Bestimmungen ergebe, dass gemeinschaftlich genutzte Weiden, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaft stünden, als Gemeinschaftsweiden dem Sömme-rungsgebiet zuzuordnen seien. Bei der Parzelle Y. überwiege das gemeinschaftliche Element der Nutzung und sie sei daher zu Recht aus der Bergzone ausgeschlossen worden. A. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2009 bei der Erstinstanz ein Gesuch um Anerkennung als beitragsberechtigter Betrieb. Mit Verfügung vom 6. März 2009 anerkannte die Erstinstanz "das landwirtschaftliche Unternehmen Y." rückwirkend ab 1. Januar 2006 als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91). A. Gegen diese Verfügung der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2009 Beschwerde bei der Vorinstanz mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und die Genossenschaft sei gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 sowie gestützt auf die Praxis des BLW rückwirkend per 1. Januar 2006 als sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen. Sie machte geltend, sie bilde kein landwirtschaftliches Unternehmen. Das Grundstück Y. sei in 54.5 Kuhrechte aufgeteilt und jeder Kuhrechtsbesitzer verfüge im Umfang der Kuhrechte über sachenrechtlich verselbständigte Anteile an der Weide. Mit Entscheid vom 10. August 2009 wies die Vorinstanz die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, ab. Sie hielt fest, strittig sei einzig die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als Gemeinschaftsweidebetrieb. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, mit der nach ihrer Auffassung unzutreffenden Bezeichnung würden die Eigentumsrechte an den Weiden ausgehöhlt, weil die Weiden fälschlicherweise einer landwirtschaftlichen Unternehmung zugeordnet würden. Sie lege indessen nicht dar, inwiefern die privaten Eigentumsrechte ausgehöhlt würden. Sowohl die Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden als auch diejenigen am Land und an den Kuhrechten würden von der Anerkennung nicht direkt berührt. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin allein wegen der Bezeichnung "Gemeinschaftsweide" in der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Abänderung habe. Die Frage könne jedoch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei. Im Dispositiv des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 gehe es nur um die Zoneneinteilung des Grundstücks Y. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeinschaftsweidebetrieb vorliege, sei lediglich Teil der Begründung und damit noch nicht rechtswirksam erfolgt. Diese Frage sei daher näher zu untersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht sei nach der Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass das gemeinschaftliche Element der Nutzung überwiege und Y. als Gemeinschaftsweide zu charakterisieren sei. Dies bedeute nach dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig zwingend, dass die Beschwerdeführerin, welche Grundeigentümerin sei, als Gemeinschaftsweidebetrieb betrachtet werden müsse. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts seien stichhaltig und die Beschwerdeführerin bringe nichts zu deren Entkräftung vor. Somit habe die Erstinstanz die korrekte Bezeichnung verwendet. A. Am 14. September 2009 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und und sie sei gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 sowie gestützt auf die Praxis des BLW rückwirkend per 1. Januar 2006 als sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen. Sie führte aus, die Beschwerde richte sich, wie bereits vor der Vorinstanz, ausschliesslich gegen den Wortlaut der Anerkennung der Weide als Gemeinschaftsweide im Sinne von Art. 8 LBV. Im November 2008 habe die Erstinstanz gestützt auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil bei den einzelnen Landwirten eine Nachbearbeitung der Direktzahlungen vorgenommen und teilweise Beträge zurückgefordert und Verrechnungen, welche bereits im Jahr 2006 erfolgt seien, bestätigt. Da gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) auf Rückforderungen verzichtet werden müsse, wenn die Rechtsverletzung nicht erkennbar gewesen sei und kein schuldhaftes Handeln vorliege, hätten die Landwirte ein Interesse an der Feststellung, das die Genossenschaft Y. keinen Gemeinschaftsweidebetrieb darstelle. Im Übrigen hätten auch die Gemeindebehörden, welche bei der Erstabgrenzung zwischen LN und Sömmerungsflächen mithelfen mussten, ein Interesse an dieser Feststellung, da sie mit Verantwortlichkeitsklagen konfrontiert werden könnten. Y. bilde kein landwirtschaftliches Unternehmen, da sie nicht von der Korporation bewirtschaftet werde. Die Genossenschafter seien dinglich an der Fläche berechtigt und bewirtschafteten ihre Anteile an der Parzelle auf eigene Rechnung und Gefahr. Bereits aus diesem Grund sei es unzulässig, diese Flächen mittels öffentlich-rechtlicher Verfügung als einer Genossenschaft zugehörig und damit einem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuweisen, das in dieser Form gar nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht halte in Erwägung 4.5 des Urteils vom 31. Juli 2008 fest, dass eine Fläche, die von mehreren Tierhaltern gemeinsam als Weide genutzt werde und im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaft stehe, als Gemeinschaftsweide zu definieren sei, ohne dass ein landwirtschaftliches Unternehmen den Betrieb führe. Damit sei e contrario nachgewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin keinen Gemeinschaftsweidebetrieb führe. Im Weitern könnten die Flächen von Y. gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung nur einem landwirtschaftlichen Gewerbe bzw. nur einem Betrieb zugeordnet werden. Da die Kuhrechte nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) als dem Hauptbetrieb zugehörig gälten, könnten sie unmöglich auch noch dem landwirtschaftlichen Unternehmen Y. zugeordnet werden. Auch aus diesem Grund sei die Anerkennung von Y. zu korrigieren, indem der Verweis in der Entscheidformel auf Art. 8 LBV gestrichen werde. Ansonsten seien die Widersprüche zwischen der Anerkennung von Y. als landwirtschaftliches Unternehmen und der Zugehörigkeit der Flächen zu den Hauptbetrieben nach BGBB unüberwindbar. B. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verwies auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt fest, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 lasse sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Aussage finden, wonach die Beschwerdeführerin kein Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinn von Art. 8 LBV sei. Vielmehr führe das Bundesverwaltungsgericht aus, bei der Parzelle Y. handle es sich um eine Gemeinschaftsweide. Eine Gemeinschaftsweide liege nur dann vor, wenn die entsprechende Fläche zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehöre. Auch setze die Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen die Anerkennung einer dafür berechtigten Betriebsform voraus. Am 11. November 2009 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Erstinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 10. August 2009 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Es fragt sich indessen, ob die Sachurteilsvoraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG vorliegend erfüllt ist.

E. 1.1 Es ist daher zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin, worauf auch die Vorinstanz mit Recht hinweist, ein praktisches Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Begriffes "Gemeinschaftsweidebetrieb" und des Verweises auf Art. 8 LBV hat. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen (vgl. E. 2) ohnehin abzuweisen ist.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Anerkennung als beitragsberechtigter Betrieb, welches von der Erstinstanz gutgeheissen wurde. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Wortlaut in Dispositiv Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 LBV anerkannt wird. Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei stattdessen als sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen. Als Gemeinschaftsweidebetrieb hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen. Solche werden in der erstinstanzlichen Verfügung indessen noch nicht zugesprochen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung als Gemeinschaftsweidebetrieb praktische Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hat, welche sich von jenen unterscheiden, welche die Bezeichnung als "sömmerungsberechtigter Betrieb" hätte (vgl. zu diesem Begriff auch unten, E. 2.2). Weder die Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden noch diejenigen am Land und an den Kuhrechten werden von der Anerkennung direkt berührt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Bezeichnung als sömmerungsberechtigter Betrieb bzw. als Gemeinschaftsweidebetrieb sich auf geltend gemachte Rückforderungen sowie auf die prozess-ualen Voraussetzungen und Erfolgschancen einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage auszuwirken vermöchten. Dies ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

E. 2 Mit Verfügung vom 6. März 2009 anerkannte die Erstinstanz die Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 LBV. Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung als sömmerungs-berechtigter Betrieb. Sie macht geltend, sie sei kein Gemeinschaftsweidebetrieb nach Art. 8 LBV, denn die Genossenschafter seien dinglich an der Fläche berechtigt und bewirtschafteten ihre Anteile an der Parzelle auf eigene Rechnung und Gefahr. Aus diesem Grund sei es unzulässig, diese Flächen mittels öffentlich-rechtlicher Verfügung als einer Genossenschaft zugehörig und damit einem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuweisen, das in dieser Form gar nicht existiere. Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin ein Gemeinschaftsweidebetrieb ist.

E. 2.1 Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, aus dem vorstehend besprochenen Verfahren B-2060/2007 ergebe sich, dass ihre Anerkennung als Gemeinschaftsweidebetrieb unrichtig sei, geht sie nach dem Gesagten demnach fehl. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Zugehörigkeit der Kuhrechte zum Hauptbetrieb der jeweiligen Eigentümer dieser Rechte sowie zur Frage der "Doppelanerkennung" nicht ausschlaggebend. Deshalb erübrigen sich Weiterungen hierzu sowie insbesondere die Durchführung weiterer Beweismassnahmen, wie sie beantragt wurden. Die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 LBV steht somit im Einklang mit der dargestellten Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin, die eine andere Meinung vertritt, vermag auch in diesem Verfahren mit ihren Einwänden nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gerichtlich auf Fr. 700.- bestimmt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

E. 2.1.1 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht somit in der Begründung seines Urteils weder gesagt, dass eine Gemeinschaftsweide nicht zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören müsse, noch dass die Beschwerdeführerin keinen Gemeinschaftsweidebetrieb führe. Es hielt stattdessen fest, dass ein Gemeinschaftsweidebetrieb nicht zwingend von der Korporation als solcher bewirtschaftet werden müsse, sondern dass auch andere Formen der Bewirtschaftung (bspw. durch lose Zusammenschlüsse der verbleibenden Bestösser, d.h. Bewirtschaftergemeinschaften) möglich seien (E. 4.4.3 des Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, es sei bei der Qualifikation einer Weide als Gemeinschafts- bzw. als Sömmerungsweide unerheblich, wie die Berechtigungen an der Fläche im Einzelnen ausgestaltet seien (Auftriebsrechte oder Eigentum bzw. Pacht von Kuhrechten) bzw. ob die Körperschaft eigentliche Bewirtschafterin sei in dem Sinne, dass sie Nutzen und Gefahr trage. Massgebend sei, dass die Weidenutzung von mehreren Tierhaltern in gemeinschaftlicher Weise erfolge (E. 6.1 und 6.2 des Urteils vom 31. Juli 2008).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. L2009-012NU; Gerichtsurkunde) die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. Januar 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5879/2009 {T 0/2} Urteil vom 20. Januar 2010 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail. Parteien Genossenschaft Y._______, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Johann Schneider, Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten, Beschwerdeführerin, gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern, Vorinstanz, Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Abteilung Direktzahlungen und Rebbau, Herrengasse 1, 3011 Bern, Erstinstanz. Gegenstand Anerkennung eines Gemeinschaftsweidebetriebes Y. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 schloss das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Parzelle Y., welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, von Amtes wegen aus der Bergzone IV aus und teilte sie dem Sömmerungsgebiet zu. Es hielt fest, die Weide stehe im Eigentum einer Alpkorporation und werde von mehreren Bewirtschaftern genutzt. Der Weidebetrieb werde durch Gemeinschaftsbeschluss geregelt. Als Gemeinschaftsweide könne das Grundstück nicht einzelnen Bewirtschaftern bzw. nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) im engeren Sinn zugeordnet werden. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerin wie auch die Bewirtschafter der Parzelle am 23. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2060/2007). Sie beantragten, das Grundstück sei in der Bergzone zu belassen. Es handle sich nicht um eine Gemeinschaftsweide, sondern um eine Vorweide, welche von den einzelnen Eigentümern oder Pächtern der Kuhrechte auf eigene Rechnung und Gefahr genutzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2008 ab. Es erwog unter anderem, die Auslegung der massgebenden Bestimmungen ergebe, dass gemeinschaftlich genutzte Weiden, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaft stünden, als Gemeinschaftsweiden dem Sömme-rungsgebiet zuzuordnen seien. Bei der Parzelle Y. überwiege das gemeinschaftliche Element der Nutzung und sie sei daher zu Recht aus der Bergzone ausgeschlossen worden. A. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2009 bei der Erstinstanz ein Gesuch um Anerkennung als beitragsberechtigter Betrieb. Mit Verfügung vom 6. März 2009 anerkannte die Erstinstanz "das landwirtschaftliche Unternehmen Y." rückwirkend ab 1. Januar 2006 als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91). A. Gegen diese Verfügung der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2009 Beschwerde bei der Vorinstanz mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und die Genossenschaft sei gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 sowie gestützt auf die Praxis des BLW rückwirkend per 1. Januar 2006 als sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen. Sie machte geltend, sie bilde kein landwirtschaftliches Unternehmen. Das Grundstück Y. sei in 54.5 Kuhrechte aufgeteilt und jeder Kuhrechtsbesitzer verfüge im Umfang der Kuhrechte über sachenrechtlich verselbständigte Anteile an der Weide. Mit Entscheid vom 10. August 2009 wies die Vorinstanz die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, ab. Sie hielt fest, strittig sei einzig die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als Gemeinschaftsweidebetrieb. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, mit der nach ihrer Auffassung unzutreffenden Bezeichnung würden die Eigentumsrechte an den Weiden ausgehöhlt, weil die Weiden fälschlicherweise einer landwirtschaftlichen Unternehmung zugeordnet würden. Sie lege indessen nicht dar, inwiefern die privaten Eigentumsrechte ausgehöhlt würden. Sowohl die Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden als auch diejenigen am Land und an den Kuhrechten würden von der Anerkennung nicht direkt berührt. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin allein wegen der Bezeichnung "Gemeinschaftsweide" in der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Abänderung habe. Die Frage könne jedoch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei. Im Dispositiv des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 gehe es nur um die Zoneneinteilung des Grundstücks Y. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeinschaftsweidebetrieb vorliege, sei lediglich Teil der Begründung und damit noch nicht rechtswirksam erfolgt. Diese Frage sei daher näher zu untersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht sei nach der Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass das gemeinschaftliche Element der Nutzung überwiege und Y. als Gemeinschaftsweide zu charakterisieren sei. Dies bedeute nach dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig zwingend, dass die Beschwerdeführerin, welche Grundeigentümerin sei, als Gemeinschaftsweidebetrieb betrachtet werden müsse. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts seien stichhaltig und die Beschwerdeführerin bringe nichts zu deren Entkräftung vor. Somit habe die Erstinstanz die korrekte Bezeichnung verwendet. A. Am 14. September 2009 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und und sie sei gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 sowie gestützt auf die Praxis des BLW rückwirkend per 1. Januar 2006 als sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen. Sie führte aus, die Beschwerde richte sich, wie bereits vor der Vorinstanz, ausschliesslich gegen den Wortlaut der Anerkennung der Weide als Gemeinschaftsweide im Sinne von Art. 8 LBV. Im November 2008 habe die Erstinstanz gestützt auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil bei den einzelnen Landwirten eine Nachbearbeitung der Direktzahlungen vorgenommen und teilweise Beträge zurückgefordert und Verrechnungen, welche bereits im Jahr 2006 erfolgt seien, bestätigt. Da gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) auf Rückforderungen verzichtet werden müsse, wenn die Rechtsverletzung nicht erkennbar gewesen sei und kein schuldhaftes Handeln vorliege, hätten die Landwirte ein Interesse an der Feststellung, das die Genossenschaft Y. keinen Gemeinschaftsweidebetrieb darstelle. Im Übrigen hätten auch die Gemeindebehörden, welche bei der Erstabgrenzung zwischen LN und Sömmerungsflächen mithelfen mussten, ein Interesse an dieser Feststellung, da sie mit Verantwortlichkeitsklagen konfrontiert werden könnten. Y. bilde kein landwirtschaftliches Unternehmen, da sie nicht von der Korporation bewirtschaftet werde. Die Genossenschafter seien dinglich an der Fläche berechtigt und bewirtschafteten ihre Anteile an der Parzelle auf eigene Rechnung und Gefahr. Bereits aus diesem Grund sei es unzulässig, diese Flächen mittels öffentlich-rechtlicher Verfügung als einer Genossenschaft zugehörig und damit einem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuweisen, das in dieser Form gar nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht halte in Erwägung 4.5 des Urteils vom 31. Juli 2008 fest, dass eine Fläche, die von mehreren Tierhaltern gemeinsam als Weide genutzt werde und im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaft stehe, als Gemeinschaftsweide zu definieren sei, ohne dass ein landwirtschaftliches Unternehmen den Betrieb führe. Damit sei e contrario nachgewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin keinen Gemeinschaftsweidebetrieb führe. Im Weitern könnten die Flächen von Y. gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung nur einem landwirtschaftlichen Gewerbe bzw. nur einem Betrieb zugeordnet werden. Da die Kuhrechte nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) als dem Hauptbetrieb zugehörig gälten, könnten sie unmöglich auch noch dem landwirtschaftlichen Unternehmen Y. zugeordnet werden. Auch aus diesem Grund sei die Anerkennung von Y. zu korrigieren, indem der Verweis in der Entscheidformel auf Art. 8 LBV gestrichen werde. Ansonsten seien die Widersprüche zwischen der Anerkennung von Y. als landwirtschaftliches Unternehmen und der Zugehörigkeit der Flächen zu den Hauptbetrieben nach BGBB unüberwindbar. B. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verwies auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt fest, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 lasse sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Aussage finden, wonach die Beschwerdeführerin kein Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinn von Art. 8 LBV sei. Vielmehr führe das Bundesverwaltungsgericht aus, bei der Parzelle Y. handle es sich um eine Gemeinschaftsweide. Eine Gemeinschaftsweide liege nur dann vor, wenn die entsprechende Fläche zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehöre. Auch setze die Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen die Anerkennung einer dafür berechtigten Betriebsform voraus. Am 11. November 2009 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Erstinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 10. August 2009 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Es fragt sich indessen, ob die Sachurteilsvoraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG vorliegend erfüllt ist. 1.1 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Interesse kann sowohl rechtlicher als auch bloss tatsächlicher Art sein. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde (BGE 131 II 587 E. 2.1, 120 Ib 379 E. 4b). Kein schützenswertes Interesse stellt die rein theoretische Entscheidung einer Rechtsfrage dar (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 539, mit Hinweisen). Soweit die Legitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss der Beschwerdeführer diese im Rahmen seiner Begründungspflicht eingehend erörtern bzw. belegen (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 5). 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie selber wie auch die betroffenen Landwirte hätten aufgrund eines möglichen Verzichts auf Rückforderungen gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage, ob die Genossenschaft Y. ein Gemeinschaftsweidebetrieb sei. Im Übrigen hätten auch die Gemeindebehörden, welche bei der Erstabgrenzung zwischen LN und Sömmerungsflächen mithelfen mussten, ein Interesse an dieser Feststellung, da sie mit Verantwortlichkeitsklagen konfrontiert werden könnten. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Anerkennung als beitragsberechtigter Betrieb, welches von der Erstinstanz gutgeheissen wurde. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Wortlaut in Dispositiv Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 LBV anerkannt wird. Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei stattdessen als sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen. Als Gemeinschaftsweidebetrieb hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen. Solche werden in der erstinstanzlichen Verfügung indessen noch nicht zugesprochen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung als Gemeinschaftsweidebetrieb praktische Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hat, welche sich von jenen unterscheiden, welche die Bezeichnung als "sömmerungsberechtigter Betrieb" hätte (vgl. zu diesem Begriff auch unten, E. 2.2). Weder die Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden noch diejenigen am Land und an den Kuhrechten werden von der Anerkennung direkt berührt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Bezeichnung als sömmerungsberechtigter Betrieb bzw. als Gemeinschaftsweidebetrieb sich auf geltend gemachte Rückforderungen sowie auf die prozess-ualen Voraussetzungen und Erfolgschancen einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage auszuwirken vermöchten. Dies ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. 1.1 Es ist daher zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin, worauf auch die Vorinstanz mit Recht hinweist, ein praktisches Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Begriffes "Gemeinschaftsweidebetrieb" und des Verweises auf Art. 8 LBV hat. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen (vgl. E. 2) ohnehin abzuweisen ist. 2. Mit Verfügung vom 6. März 2009 anerkannte die Erstinstanz die Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 LBV. Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung als sömmerungs-berechtigter Betrieb. Sie macht geltend, sie sei kein Gemeinschaftsweidebetrieb nach Art. 8 LBV, denn die Genossenschafter seien dinglich an der Fläche berechtigt und bewirtschafteten ihre Anteile an der Parzelle auf eigene Rechnung und Gefahr. Aus diesem Grund sei es unzulässig, diese Flächen mittels öffentlich-rechtlicher Verfügung als einer Genossenschaft zugehörig und damit einem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuweisen, das in dieser Form gar nicht existiere. Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin ein Gemeinschaftsweidebetrieb ist. 2.1 Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient; b. Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist; c. über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und d. von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird (Art. 8 LBV). Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören (Art. 25 LBV). Gemeinschaftsweiden gehören zum Sömmerungsgebiet (vgl. Art 3 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Zonenverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 912.1]). 2.1 Den von der Beschwerdeführerin genannten Begriff des söm-merungsberechtigten Betriebes kennt die Landwirtschaftsgesetz-gebung nicht. Neben der allgemeinen Definition des Betriebes (Art. 6 LBV) sind im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels der LBV als weitere Betriebsformen lediglich der Gemeinschaftsweidebetrieb (vgl. oben E. 2.1) sowie der Hirtenbetrieb (Art. 7 LBV) und der Söm-merungsbetrieb (Art. 9 LBV) aufgelistet. Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe und Söm-merungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein (Art. 29a Abs. 1 LBV). Die Anerkennung als Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb ist dabei (zwingende) Voraussetzung für die Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen (vgl. Art. 2 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007 [SöBV, 910.133]). Die Genossenschaft Y. muss demnach als eine der in der LBV genannten Betriebsformen anerkannt werden, damit ihr Sömmerungsbeiträge ausgerichtet werden können. 2.1 Im Verfahren B-2060/2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Parzelle Y. eine Gemeinschaftsweide sei. In seinem Urteil vom 31. Juli 2008 bejahte es diese Frage, weil eine grössere Zahl von Bewirtschaftern ihre Tiere dort im Sommer weideten, und kam zum Schluss, dass das BLW dieses Grundstück zu Recht der Sömmerungszone zugeteilt hatte. 2.1.1 Den Erwägungen des Urteils (E. 4.4.1) ist sodann zu entnehmen, nach dem Wortlaut von Art. 25 LBV sei im Vergleich zu Art. 15 Abs. 1 aLBV (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 26. April 1993, AS 1993 1598) ein zusätzliches Kriterium zur Definition der Gemeinschaftsweide hinzugekommen. Demgemäss müsse eine Gemeinschaftsweide zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören, was nach Art. 8 LBV wiederum voraussetze, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliege, das von der Korporation bewirtschaftet werde. Nach einer Würdigung des historischen Zusammenhangs und der Materialien, welche diese Änderung betrafen, stellte das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.4.3 indessen fest, dass im Prinzip keine Änderung vorgesehen war bezüglich der Definition der Gemeinschaftsweide und deren grundsätzlichen Zugehörigkeit zur Söm-merungszone. Es sei nicht beabsichtigt worden, ein neues, einschränkendes Kriterium zur Definition einer Gemeinschaftsweide einzuführen. Die Wortwahl des EVD im Vernehmlassungsentwurf zur LBV, es handle sich beim Gemeinschaftsweidebetrieb in der Regel um ein von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer Allmend-korporation geführtes Unternehmen, das Gemeinschaftsweiden bewirtschafte, deute im Übrigen darauf hin, dass bei Gemeinschaftsweidebetrieben mehrere Konstellationen und Bewirtschaftungsformen möglich seien. 2.1.1 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht somit in der Begründung seines Urteils weder gesagt, dass eine Gemeinschaftsweide nicht zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören müsse, noch dass die Beschwerdeführerin keinen Gemeinschaftsweidebetrieb führe. Es hielt stattdessen fest, dass ein Gemeinschaftsweidebetrieb nicht zwingend von der Korporation als solcher bewirtschaftet werden müsse, sondern dass auch andere Formen der Bewirtschaftung (bspw. durch lose Zusammenschlüsse der verbleibenden Bestösser, d.h. Bewirtschaftergemeinschaften) möglich seien (E. 4.4.3 des Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, es sei bei der Qualifikation einer Weide als Gemeinschafts- bzw. als Sömmerungsweide unerheblich, wie die Berechtigungen an der Fläche im Einzelnen ausgestaltet seien (Auftriebsrechte oder Eigentum bzw. Pacht von Kuhrechten) bzw. ob die Körperschaft eigentliche Bewirtschafterin sei in dem Sinne, dass sie Nutzen und Gefahr trage. Massgebend sei, dass die Weidenutzung von mehreren Tierhaltern in gemeinschaftlicher Weise erfolge (E. 6.1 und 6.2 des Urteils vom 31. Juli 2008). 2.1 Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, aus dem vorstehend besprochenen Verfahren B-2060/2007 ergebe sich, dass ihre Anerkennung als Gemeinschaftsweidebetrieb unrichtig sei, geht sie nach dem Gesagten demnach fehl. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Zugehörigkeit der Kuhrechte zum Hauptbetrieb der jeweiligen Eigentümer dieser Rechte sowie zur Frage der "Doppelanerkennung" nicht ausschlaggebend. Deshalb erübrigen sich Weiterungen hierzu sowie insbesondere die Durchführung weiterer Beweismassnahmen, wie sie beantragt wurden. Die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 LBV steht somit im Einklang mit der dargestellten Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin, die eine andere Meinung vertritt, vermag auch in diesem Verfahren mit ihren Einwänden nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gerichtlich auf Fr. 700.- bestimmt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. L2009-012NU; Gerichtsurkunde) die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. Januar 2010