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B-5873/2015

B-5873/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-20 · Deutsch CH

Widerspruchssachen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Es sei die Widerspruchsentscheidung Nr. 13911 des IGE vom 20. August 2015 aufzuheben.

E. 3 Es sei das Beschwerdeverfahren Nr. B-5873/2015 infolge Beschwerde-rückzugs als erledigt abzuschreiben.

E. 4 Es sei der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten.

E. 5 Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen." dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin mit Schreiben vom 27. April 2016, das den Parteien am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, präzisierte, die Parteien hätten sich darüber geeinigt, ihre jeweiligen Kosten selbst zu tragen; dass sich die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vernehmen liess; dass angesichts der am 10. März 2016 verfügten Wiederaufnahme auf den in Ziffer 1 gestellten gegenstandslos gewordenen Antrag von vornherein nicht einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer die Abschreibung des Verfahrens beantragt und in Ziffer 3 seiner Eingabe vom 12. Februar 2016 den Rückzug seiner Beschwerde sowie in Ziffer 3 der am 15. April 2016 formulierten Anträge den Rückzug seines am 22. Oktober 2014 bei der Vorinstanz eingereichten Widerspruchs erklärt; dass Verfahren grundsätzlich im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; SR 173.32); dass hier jedoch ausnahmsweise in einer Dreierbesetzung zu entscheiden ist (Art. 21 Abs. 1 VGG), da, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Verfahren B-4080/2015 ausdrücklich beantragt, auch darüber zu befinden ist, ob einzelne Ziffern des Widerspruchsentscheids der Vorinstanz vom 20. August 2015 aufzuheben sind; dass in analoger Anwendung von Art. 27 Abs. 3 BZP (SR 273) und Art. 65 ZPO (SR 272) ein Rückzug des Widerspruchs, der mit Zustimmung des Widerspruchs- resp. Beschwerdegegners erfolgt, nicht als Abstand, sondern einem Klagerückzug entsprechend auszulegen ist, somit den vorinstanzlichen Entscheid ohne Weiteres dahinfallen lässt (BGE 91 II 148 E. 1); dass der Beschwerdeführer auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 hin, mit Eingabe vom 12. September 2016 einen Auszug aus der zwischen den Parteien eingereichten Koexistenzverein-barung ins Recht legt, der in Ziffer 4.1 ausdrücklich auf den Rückzug des Widerspruchs Bezug nimmt; dass daher hier geschlossen werden darf, dass die Beschwerde- resp. Widerspruchsgegnerin dem Rückzug des Widerspruchs zustimmt; dass somit das vorliegende Verfahren abzuschreiben ist, ohne auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids einzutreten; dass die Verfahrenskosten, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass vorliegend dem Beschwerdeführer, dessen Verhalten nicht nur das Gegenstandsloswerden, sondern auch einen erheblichen Instruktions-aufwand verursacht hat, eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist; dass antragsgemäss - und im Sinne der von den Parteien vereinbarten Wettschlagung der eigenen Kosten - im vorliegenden Verfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist; dass das Dahinfallen des vorinstanzlichen Entscheids auch den Kosten-spruch erfasst, eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten durch das Bundesverwaltungsgericht aber nur dann zulässig wäre, wenn dieses den angefochtenen Entscheid auf Grund materieller Beurteilung abändert, weshalb die Sache zur Vornahme einer neuen, dem Prozessausgang entsprechenden Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (BGE 91 II 146); dass der vorliegende Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 73 BGG) und daher endgültig ist.

Dispositiv
  1. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
  2. Das Beschwerdeverfahren B-5873/2015 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Auf die Anträge des Beschwerdeführers wird, soweit sie sich auf die Sistierung des vorliegenden sowie auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beziehen, nicht eingetreten.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr.1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
  6. Die Sache wird zur Vornahme einer neuen Kostenregelung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  7. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Beschwerdeakten zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: gemäss Ziff. 1) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 13911; Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 1 und Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 22. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5873/2015 Abschreibungsentscheid vom 20. September 2016 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien Verein IDIS Industrie, c/o office team, Bahnhofstrasse 28, 6304 Zug, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Gregor Wild und lic. iur. Maria Iskic, Rentsch Partner AG, Fraumünsterstrasse 9, Postfach 2441, 8022 Zürich, Beschwerdeführer, gegen A________, vertreten durch Habermann, Hruschka & Schnabel, Badenerstrasse 549, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 13911, CH 592'513 IDIS / CH 661'641 VALIDIS. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2015 den vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014 eingelegten Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "Validis" abwies; dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 21. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht; dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügungen vom 11. November 2015 sowie vom 13. Januar 2016 jeweils sistierte, da die Parteien Vergleichsverhandlungen führten; dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Februar 2016 mit-teilt, er und die Beschwerdegegnerin hätten sich über eine "einvernehmliche Markenkoexistenz" geeinigt, weshalb er die Beschwerde zurückziehe; dass der Beschwerdeführer gleichzeitig folgende prozessualen Begehren stellt: "1. Es sei die am 13. Januar 2016 letztmals angeordnete Sistierung des Verfahrens aufzuheben.

2. Es sei die Widerspruchsentscheidung Nr. 13911 des IGE vom 20. August 2015 aufzuheben.

3. Es sei das Beschwerdeverfahren Nr. B-5873/2015 infolge Beschwerde-rückzugs als erledigt abzuschreiben.

4. Es sei der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten." dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und in der Folge stillschweigend auf eine solche verzichteten; dass das Verfahren daher am 10. März 2016 wiederaufgenommen wurde; dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich war, weshalb der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Sachlage (d.h. Abweisung des Widerspruchs und Beschwerde durch den Widersprechenden) sowohl ei-ne Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides als auch eine Abschreibung infolge Beschwerderückzugs beantragte; dass das Bundesverwaltungsgericht daher den Beschwerdeführer um ei-ne Präzisierung seiner Anträge ersuchte; dass der Beschwerdeführer seine Anträge unter Hinweis auf das Verfahren B-4080/2015 am 15. April 2016 wie folgt neu formulierte: "1.Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens B-5873/2015 sei aufzuheben.

2. Die Ziff. 1 und 3 der Widerspruchsentscheidung Nr. 13911 des IGE vom 20. August 2015 seien aufzuheben.

3. Es sei das Beschwerdeverfahren Nr. B-5873/2015 zufolge Rückzugs des Widerspruchs als gegenstandslos abzuschreiben.

4. Es sei der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten.

5. Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen." dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin mit Schreiben vom 27. April 2016, das den Parteien am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, präzisierte, die Parteien hätten sich darüber geeinigt, ihre jeweiligen Kosten selbst zu tragen; dass sich die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vernehmen liess; dass angesichts der am 10. März 2016 verfügten Wiederaufnahme auf den in Ziffer 1 gestellten gegenstandslos gewordenen Antrag von vornherein nicht einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer die Abschreibung des Verfahrens beantragt und in Ziffer 3 seiner Eingabe vom 12. Februar 2016 den Rückzug seiner Beschwerde sowie in Ziffer 3 der am 15. April 2016 formulierten Anträge den Rückzug seines am 22. Oktober 2014 bei der Vorinstanz eingereichten Widerspruchs erklärt; dass Verfahren grundsätzlich im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; SR 173.32); dass hier jedoch ausnahmsweise in einer Dreierbesetzung zu entscheiden ist (Art. 21 Abs. 1 VGG), da, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Verfahren B-4080/2015 ausdrücklich beantragt, auch darüber zu befinden ist, ob einzelne Ziffern des Widerspruchsentscheids der Vorinstanz vom 20. August 2015 aufzuheben sind; dass in analoger Anwendung von Art. 27 Abs. 3 BZP (SR 273) und Art. 65 ZPO (SR 272) ein Rückzug des Widerspruchs, der mit Zustimmung des Widerspruchs- resp. Beschwerdegegners erfolgt, nicht als Abstand, sondern einem Klagerückzug entsprechend auszulegen ist, somit den vorinstanzlichen Entscheid ohne Weiteres dahinfallen lässt (BGE 91 II 148 E. 1); dass der Beschwerdeführer auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 hin, mit Eingabe vom 12. September 2016 einen Auszug aus der zwischen den Parteien eingereichten Koexistenzverein-barung ins Recht legt, der in Ziffer 4.1 ausdrücklich auf den Rückzug des Widerspruchs Bezug nimmt; dass daher hier geschlossen werden darf, dass die Beschwerde- resp. Widerspruchsgegnerin dem Rückzug des Widerspruchs zustimmt; dass somit das vorliegende Verfahren abzuschreiben ist, ohne auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids einzutreten; dass die Verfahrenskosten, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass vorliegend dem Beschwerdeführer, dessen Verhalten nicht nur das Gegenstandsloswerden, sondern auch einen erheblichen Instruktions-aufwand verursacht hat, eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist; dass antragsgemäss - und im Sinne der von den Parteien vereinbarten Wettschlagung der eigenen Kosten - im vorliegenden Verfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist; dass das Dahinfallen des vorinstanzlichen Entscheids auch den Kosten-spruch erfasst, eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten durch das Bundesverwaltungsgericht aber nur dann zulässig wäre, wenn dieses den angefochtenen Entscheid auf Grund materieller Beurteilung abändert, weshalb die Sache zur Vornahme einer neuen, dem Prozessausgang entsprechenden Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (BGE 91 II 146); dass der vorliegende Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 73 BGG) und daher endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

2. Das Beschwerdeverfahren B-5873/2015 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Auf die Anträge des Beschwerdeführers wird, soweit sie sich auf die Sistierung des vorliegenden sowie auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beziehen, nicht eingetreten.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr.1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.

6. Die Sache wird zur Vornahme einer neuen Kostenregelung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

7. Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Beschwerdeakten zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: gemäss Ziff. 1)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 13911; Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 1 und Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 22. September 2016