Subventionierung Berufsbildung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3885/hjh; Gerichtsurkunde)
- Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2015
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 3885/hjh; Gerichtsurkunde) - Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-585/2014 Urteil vom 22. Januar 2015 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien interieursuisse, Gurzelngasse 27, 4502 Solothurn, Beschwerdeführer, gegen X._______, Beschwerdegegner, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge Berufsbildungsfonds. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler interieursuisse (seit 1. Januar 2014: Schweizerischer Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels interieursuisse; im Folgenden: interieursuisse) am 2. Dezember 2003 das Reglement über einen Berufsbildungsfonds "IN" (im Folgenden: Reglement "IN") erliess, dass der Bundesrat den Berufsbildungsfonds "IN" mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 für allgemeinverbindlich erklärte (vgl. BBl 2008 9277), dass interieursuisse X._______ mit Verfügung vom 27. März 2013 Beiträge von je Fr. 450.- für die Jahre 2007 bis 2013 an den Berufsbildungsfonds "IN", insgesamt Fr. 3'150.-, in Rechnung stellte, dass er diese Verfügung damit begründete, das Einzelunternehmen von X._______ sei im Bereich Möbel, Wohngestaltung und Sattlerei tätig, habe aber nie eine Deklaration über die Lohnsumme der branchentypischen Angestellten abgegeben, weshalb ihm der im Reglement vorgesehene Höchstbeitrag von jährlich Fr. 450.- in Rechnung gestellt werde, dass X._______ gegen diese Verfügung am 2. April 2013 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit ihm damit ein Betrag von mehr als Fr. 722.90 auferlegt werde, dass er seiner Beschwerde die AHV-Verfügungen der Jahre 2007-2011 und eine Quittung über den einbezahlten Betrag von Fr. 722.90 beilegte, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 die Beschwerde von X._______ guthiess und die von ihm dem Berufsbildungsfonds "IN" für die Jahre 2007-2013 geschuldeten Beiträge auf insgesamt Fr. 724.90 reduzierte, dass sie zur Begründung ausführte, X._______ habe im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz die als Berechnungsgrundlage für die Lohnsummenbeiträge geltenden AHV-Verfügungen beigebracht und diese seien als unechte tatsächliche Noven zu berücksichtigen, dass interieursuisse (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2014 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt, die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und die Abweisung der Beschwerde von X._______ beantragt, dass er zur Begründung darlegt, es gehe nicht um eine Frage des Novenrechts, sondern um eine Anwendung von Ziffer 3 des Reglements, dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung gegeben gewesen seien, dass die Instruktionsrichterin die Parteien mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 einlud, sich zu den Fragen der Beschwerdelegitimation und einer allfälligen Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts in den Verfahren 2C_1175/2013 und 2C_1217/2013 zu äussern, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Februar 2014 einer Sistierung zustimmte, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 14. Februar 2014 eine Sistierung ablehnte und ausführte, seine Beschwerdelegitimation sei gegeben, weil er ein eigenes finanzielles Interesse an der korrekten Erhebung der Beiträge an den Berufsbildungsfonds habe, dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. Mai 2014 an seinen Rechtsbegehren und an seiner Begründung festhält, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG), dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt und daher im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, dass zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 48 Art. 1 VwVG), dass zur Beschwerde auch Personen, Organisationen oder Behörden berechtigt sein können, sofern ihnen ein anderes Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt (Vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG), dass das Gesetz kein Behördenbeschwerderecht des Beschwerdeführers vorsieht, weshalb er jedenfalls nicht in seiner Funktion als verfügende Erstinstanz legitimiert ist, den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid anzufechten, dass seine Beschwerdelegitimation allenfalls dann bejaht werden könnte, wenn die Einkünfte des Berufsbildungsfonds "IN" als eigene finanzielle Interessen des Beschwerdeführers angesehen würden, wie er geltend macht, dass die Frage im vorliegenden Fall offen gelassen werden kann, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist, dass in materieller Hinsicht nicht umstritten ist, dass der Betrieb des Beschwerdegegners branchenzugehörig ist und der Beschwerdegegner daher verpflichtet ist, Beiträge an den allgemeinverbindlichen Berufsbildungsfonds "IN" zu bezahlen, dass auch nicht umstritten ist, dass sich aufgrund der durch den Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten AHV Beitragsverfügungen Beiträge von insgesamt Fr. 724.90 errechnen, dass nur streitig ist, ob diese erst im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten AHV-Beitragsverfügungen überhaupt zu berücksichtigen sind, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich den Standpunkt vertritt, der Beschwerdegegner habe bis zum Erlass der erstinanzlichen Verfügung keine derartigen Belege eingereicht, weshalb der Tatbestand der Nichtherausgabe der AHV-Verfügungen bzw. der Auskunftsverweigerung im Sinne von Ziffer 3 des Reglements "IN" erfüllt sei, dass diese Bestimmung als Rechtsfolge einen Jahresbeitrag von Fr. 450.- vorsehe, dass Ziffer 3 des Reglements "IN" vorsieht, dass sich Nichtmitglieder des Verbands interieursuisse mit der AHV-Verfügung über die Höhe der Lohnsumme auszuweisen haben und dass der Betrieb "[i]m Falle der Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe" das Maximum von 450 Franken schulde (vgl. Ziffer 3 Reglement "IN"), dass in einem Beschwerdeverfahren der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides bzw. des Urteils massgebend ist, dass deshalb im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden dürfen, ebenso wie neue Beweismittel (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.204; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 77 zu Art. 52 VwVG; Urteil des BVGer B 173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3), dass die Vorinstanz daher zu Recht auf den Sachverhalt abgestellt hat, wie er sich im vorinstanzlichen Verfahren darstellte, auch wenn dieser Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt anders war als er sich noch vor der Erstinstanz darstellte, dass den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Frage an sich nichts hinzuzufügen ist, dass eine allfällige Verspätung der Einreichung der AHV-Verfügungen nur dann zu ihrer Nichtberücksichtigung führen könnte, wenn der Beschwerdegegner das Recht auf Berücksichtigung dieser Beweismittel verwirkt hätte, dass Verwirkung bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales Recht untergeht, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen wird, dass Verwirkungsfristen und Verwirkungsfolgen aus Gründen der Rechtssicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, in der Regel auf Gesetzesstufe verankert sein müssen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 182 f.; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 8 zu Art. 23 VwVG; Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 56), dass vorliegend keine Basis für eine derartige Verwirkungsfolge ersichtlich ist, dass das Berufsbildungsgesetz selbst lediglich vorsieht, dass Organisationen der Arbeitswelt eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen können und dass der Bundesrat auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten kann (vgl. Art. 60 BBG), dass auch die Berufsbildungsverordnung zwar der zuständigen Organisation der Arbeitswelt die Kompetenz delegiert, den Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu verfügen, wenn der Betrieb nicht zahlt (vgl. Art. 68a Abs. 3 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]), sich dieser Bestimmung indessen keine Androhung von Verwirkungsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung der AHV Verfügungen oder Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe entnehmen lässt, dass das Reglement "IN" zwar die Bestimmung enthält, dass sich Nichtmitglieder des Verbands interieursuisse mit der AHV-Verfügung über die Höhe der Lohnsumme auszuweisen haben, und angedroht wird, dass der Betrieb im Falle der Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe das Maximum von 450 Franken schulde (vgl. Ziffer 3 Reglement "IN"), dass das Reglement "IN" die die Auferlegung des Maximalbeitrags indessen lediglich für die Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder die Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe vorsieht, nicht aber für den Fall einer verspäteten Einreichung der geforderten Unterlagen, dass vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Berufsbildungsverordnung oder das Reglement "IN" überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen könnten, um Verwirkungsfolgen vorzusehen, offen gelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer daher zu Unrecht geltend macht, dass die vom Beschwerdegegner erst im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eingereichten AHV-Verfügungen 2007-2011 nicht mehr zu berücksichtigen seien, dass die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist, dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, der eigene finanzielle Interessen geltend gemacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da er nicht anwaltlich vertreten ist und auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3885/hjh; Gerichtsurkunde)
- Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2015