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B-5844/2024

B-5844/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-12 · Deutsch CH

Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führt in (...) drei Restaurationsbetriebe, nämlich die B._______, die C._______ sowie die D._______. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis Februar 2022 für mehrere Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung. B. Am 11. März 2024 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum bezogene Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig war. C. Mit Revisionsverfügung vom 30. Mai 2024 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von Fr. 174'703.35 an die zuständige Arbeitslosenkasse. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Arbeitsausfall sei teilweise nicht überprüfbar. So habe die Beschwerdeführerin im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 an Tagen Umsätze erwirtschaftet, an denen sie für ihre Arbeitnehmenden einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht habe. D. Mit Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom 12. Juni 2024 (begründet am 18. Juli 2024) beantragte die Beschwerdeführerin die Reduktion des zurückzuzahlenden Betrags. Zur Begründung führte sie aus, ihre im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 erzielten Einnahmen stammten einzig vom Betrieb B._______. Es hätten dort lediglich F._______, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, und seine Ehefrau G._______ einen Take-away angeboten. Für die übrigen Mitarbeitenden sei die Kurzarbeitsentschädigung jedoch korrekt ausgerichtet worden. E. Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2024 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und reduzierte den zurückzuzahlenden Betrag auf Fr. 136'352.20. Sie führte zur Begründung aus, sie anerkenne die geltend gemachten Arbeitsausfälle in den betreffenden Monaten bei denjenigen Mitarbeitenden, die nachweislich nicht in der B._______ gearbeitet hätten. F. Am 16. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt die folgenden Anträge: "1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2024 aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neuberechnung der Rückforderung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, indem die Kurzarbeitsentschädigungen für alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme des Ehepaars H._______) für die Monate April 2020 und Mai 2020 sowie von Januar 2021 bis März 2021 nicht zurückgefordert wird.

2. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es hätten im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 einzig F._______ und G._______ in der B._______ gearbeitet. Alle anderen Arbeitnehmenden hätten in dieser Zeit einen Arbeitsausfall gehabt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Am 5. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. I. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 136'352.20 von der Beschwerdeführerin zurückfordert. Umstritten sind die Monate April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe einzig das Eigentümerehepaar F._______ und G._______ in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 in der B._______ gearbeitet. Die übrigen Mitarbeitenden hätten während dieser Zeit nicht gearbeitet und nachweislich einen Arbeitsausfall gehabt. Dies ergebe sich insbesondere aus der an der Kontrolle vorgelegten Zeiterfassung. Die Vorinstanz sei ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen. Sie wäre verpflichtet gewesen, anhand der vorgelegten Unterlagen zu prüfen, welche Mitarbeitende wo gearbeitet haben. Aus den Arbeitsverträgen und den Lohnabrechnungen sei der Einsatzbetrieb zumindest teilweise erkennbar gewesen. Zudem habe die Vorinstanz sich an der Kontrolle geweigert, die angebotenen Arbeitspläne zu beachten. Es sei nicht korrekt, dass sie - wie im Einspracheentscheid ausgeführt - erklärt haben soll, ihre Mitarbeitenden in den drei Betrieben hätten flexibel gearbeitet. Sie habe deshalb im Beschwerdeverfahren die Bestätigung von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitenden eingereicht, wonach diese in der fraglichen Zeit nicht in der B._______ gearbeitet hätten.

E. 2.2 Die Vorinstanz hält an ihrem Standpunkt fest, dass der Arbeitsausfall den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 teilweise nicht kontrollierbar sei. Soweit der Einsatz von Arbeitnehmenden in der B._______ in dieser Zeit nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, sei deren Arbeitsausfall nicht kontrollierbar. Dies auch deshalb, weil die vorgelegte Arbeitszeiterfassung nicht beweisgeeignet sei. Gleiches gelte für die von der Beschwerdeführerin angeführten Arbeitspläne. Unbeachtlich seien auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen Erklärungen von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden, nicht in der B._______ gearbeitet zu haben. Entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführerin habe sie den Sachverhalt an der Arbeitgeberkontrolle ausreichend abgeklärt. Die Behauptung, das Ehepaar H._______ habe in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 den gesamten Betrieb allein geführt, erscheine im Übrigen nicht glaubwürdig.

E. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn unter anderem ihr Arbeitsausfall anrechenbar (Bst. b) ist. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).

E. 3.2 Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden erfordert eine rechtsgenügliche betriebliche Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]). Verlangt wird eine täglich fortlaufende und zeitgleich geführte Arbeitszeiterfassung. Die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sind für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmenden in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten oder Stundenrapporten stetig festzuhalten (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.1). Eine zeitgleiche Arbeitszeiterfassung setzt unter anderem voraus, dass die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b Abs. 1 AVIV).

E. 3.3 Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Arbeitszeitkontrolle muss zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt werden und es können keine Belege nachträglich beigebracht werden, um eine ungenügende Dokumentation zu ergänzen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1 ff.). Eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich geleisteten Arbeitsstunden stellt kein adäquates Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar, weil das Erfordernis der täglich fortlaufenden und zeitgleichen Aufzeichnung nicht erfüllt ist (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.3).

E. 3.4 Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese auch nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmenden oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2), zumal eine solche das Kriterium der Zeitgleichheit nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 3.5.4).

E. 3.5 Die objektive Beweislast für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls obliegt dem Betrieb. Entsprechend fällt bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableitet (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.2, m.w.H.).

E. 3.6 Die Behörde nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze jedoch mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VwVG). In Betracht fallen insbesondere die Auskunftserteilung und die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen. Die Mitwirkung ist ein unabdingbares Element zur Sachverhaltsabklärung und damit zur Klärung und Festsetzung von allfälligen Leistungsansprüchen (vgl. Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.4).

E. 4.1 Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 rechtmässig Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat. Im Streit steht dabei die Voraussetzung des kontrollierbaren Arbeitsausfalls (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.). Nicht strittig ist die teilweise Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung für andere Monate. Die Beschwerdeführerin erhebt hiergegen ausdrücklich keine Einwände (vgl. Beschwerde, Rz. 4). Es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung insoweit in Frage zu stellen.

E. 4.2 Es ist bei der Beurteilung des Arbeitsausfalls der einzelnen Mitarbeitenden zu berücksichtigen, dass die Gastronomiebetriebe in der Schweiz vom 16. März 2020 bis 11. Mai 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 bis Frühjahr 2021 geschlossen waren, wobei unter anderem für Take-aways Ausnahmen bestanden. Die Wiedereröffnungen erfolgten teilweise mit Auflagen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat während der Monate April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 an mehreren Tagen Umsätze erwirtschaftet. Dies ergibt sich aus den an der Arbeitgeberkontrolle vorgelegten Kontoblättern der Jahre 2020 und 2021. Diese Tagesumsätze stammen aufgrund der Kontoblätter und der steuerlichen Abrechnungen jeweils von der B._______. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass F._______ und G._______ an den entsprechenden Tagen in der B._______ einen Take-away betrieben hätten. Die Voraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls war demzufolge beim Ehepaar H._______ im betreffenden Zeitraum unstrittig nicht erfüllt.

E. 4.4 Zu beurteilen ist, ob die anderen Arbeitnehmenden während der betreffenden Monate (April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021) einen anrechenbaren Arbeitsausfall gehabt haben. Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BVGer B-1139/2023 vom 18. Januar 2024 E. 4.4.2; BGE 140 III 610 E. 4.1).

E. 4.4.1 Es lassen sich insoweit drei Gruppen von Mitarbeitenden unterscheiden:

- Arbeitnehmende, welche die Vorinstanz aufgrund von Lohnabrechnungen, steuerlichen Abrechnungen und Kontoblättern in den betroffenen Monaten der B._______ zuordnet. Gemäss Vorinstanz sind dies I._______, K._______ und L._______ (April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021) sowie M._______, E._______ und N._______(Januar bis März 2021; Gruppe 1).

- Arbeitnehmende, die gemäss Vorinstanz gestützt auf die an der Kontrolle vorgelegten Unterlagen der C._______ und/oder der D._______ zugeordnet werden können (Gruppe 2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese nicht in der B._______ gearbeitet haben.

- Arbeitnehmende, welche laut Vorinstanz gemäss den Lohnabrechnungen keinem Betrieb zugeteilt wurden. Dies sind gemäss Vorinstanz O._______, P._______, Q._______ und R._______ (Gruppe 3).

E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass E._______ der C._______ zuzurechnen sei. Gemäss der Vorinstanz erwähnte der Arbeitsvertrag mit diesem Mitarbeitenden vom 17. April 2018 die C._______ als Arbeitsort. Der Änderungsvertrag vom 1. Juni 2020 nennt jedoch für die Zeit ab dem 1. September 2020 keinen Arbeitsort. Die Lohnabrechnungen für 2021 sowie für November und Dezember 2020 weisen die B._______ als Arbeitsort aus. Demgegenüber erwähnt die Lohnabrechnung für September 2020 die C._______ als Arbeitsort. Weitere Lohnabrechnungen für 2020 befinden sich - soweit ersichtlich - nicht in den Akten. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass die vorgelegten Arbeitsverträge keine klare Zuordnung von E._______ erlaubten und diesen Mitarbeitenden gestützt auf die - insoweit weitgehend übereinstimmenden - Lohnabrechnungen der B._______ zuordnet, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wendet ansonsten nichts Stichhaltiges gegen die vorinstanzliche Zuordnung der einzelnen Mitarbeitenden ein. Es gibt aufgrund der Akten auch keinen Anlass, die vorinstanzliche Beurteilung in Frage zu stellen.

E. 4.4.3 Für die erste Gruppe von Arbeitnehmenden verneint die Vorinstanz zu Recht einen kontrollierbaren Arbeitsausfall in den betreffenden Monaten, zumal - wie nachfolgend (vgl. E. 4.4.5.1) darzulegen sein wird - eine rechtsgenügliche Zeiterfassung fehlt. Zu keiner anderen Beurteilung führt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung einzelner, der B._______ zugeordneter Arbeitnehmender vom 23. August 2024, "im April 2020 aufgrund des Lockdowns nicht gearbeitet" zu haben (I._______, K._______ und L._______; Beschwerde, Beilage 6). Wie an anderer Stelle ausgeführt wird (vgl. nachstehend E. 4.4.5.3), kommt solchen Bestätigungen nur ein begrenzter Beweiswert zu.

E. 4.4.4 Bei den Arbeitnehmenden der zweiten Gruppe anerkennt die Vorinstanz zu Recht einen anrechenbaren Arbeitsausfall. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der betreffenden Zeit (April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021) gearbeitet haben. Denn die Gastronomiebetriebe mussten in diesen Monaten pandemiebedingt geschlossen bleiben (vgl. vorstehend E. 4.2). Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, hierfür eine - vorliegend fehlende (vgl. nachstehend E. 4.4.5.1) - rechtsgenügliche Zeiterfassung zu verlangen.

E. 4.4.5 Zu beurteilen bleibt, ob die Arbeitnehmenden der dritten Gruppe einen anrechenbaren Arbeitsausfall hatten. In Frage stehen - wie erwähnt - Mitarbeitende, die keinem der drei Betriebe zugeordnet werden können. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf mehrere Unterlagen, die einen Arbeitsausfall dieser Arbeitnehmenden belegen sollen. Auf diese ist nachfolgend einzugehen.

E. 4.4.5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt der von ihr an der Kontrolle als Zeiterfassung vorgelegten Excel-Tabelle keine Beweiskraft zu. Denn die ursprünglichen Stundenblätter, in denen die Mitarbeitenden ihre täglich geleistete Arbeitszeit eingetragen haben, liegen gemäss dem Protokoll der Arbeitgeberkontrolle nicht mehr vor. Es lässt sich daher nicht überprüfen, ob die in diesen festgehaltenen Zeiten korrekt in die Excel-Tabelle übertragen worden sind. Zudem ist nicht überprüfbar, ob die Eintragungen zwischenzeitlich abgeändert worden sind. Die Excel-Tabelle stellt demzufolge keine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.2) dar. Es lassen sich hieraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden ziehen. Abgesehen davon weist die Zeiterfassung erhebliche Unstimmigkeiten auf. So vermag die Beschwerdeführerin den Vorhalt der Vorinstanz nicht zu entkräften, dass die Arbeitszeiterfassung an Tagen, an denen in der B._______ nachweislich gearbeitet worden sei, einen vollständigen Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden ausweist.

E. 4.4.5.2 Nichts anderes kann auch für die von der Beschwerdeführerin an der Arbeitgeberkontrolle angebotenen Arbeitspläne gelten. Diese können eine täglich fortlaufend geführte, zeitgleiche Zeiterfassung ebenfalls nicht ersetzen (vgl. Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2). Dies gilt umso mehr, als solche Pläne - wie die Vorinstanz ausführt - nicht die geleisteten, sondern lediglich die geplanten Einsatzzeiten festhalten, von denen im Arbeitsalltag regelmässig abgewichen wird.

E. 4.4.5.3 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren Bestätigungen ehemaliger und aktueller Mitarbeitender vom 23. August 2024 eingereicht. Darin führen diese jeweils aus, in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 "bei der C._______ und D._______ angestellt" gewesen zu sein (O._______, P._______, Q._______ und R._______; Beschwerde, Beilage 5). Diese Bestätigungen wurden von der Beschwerdeführerin offenkundig vorformuliert und werden weder näher substantiiert noch belegt. Die Vorinstanz misst ihnen deshalb zu Recht nur eine beschränkte Beweiskraft bei. Es kann daher offenbleiben, ob davon auszugehen ist, dass diese Personen - was die Beschwerdeführerin vorbringt und von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wird - sich auch nach über drei Jahren exakt an den Einsatzbetrieb während der betreffenden Monate erinnern können.

E. 4.4.5.4 Es ist zu berücksichtigen, dass sich alle drei Gastronomiebetriebe der Beschwerdeführerin in (...) befinden. Ein Wechsel des Einsatzbetriebs war daher für die einzelnen Arbeitnehmenden ohne weiteres möglich. Die Arbeitnehmenden haben denn auch - wie sich aus den vorstehend erwähnten Unterlagen ergibt - teilweise in mehreren Betrieben gearbeitet. Ob die Beschwerdeführerin - was diese bestreitet - an der Arbeitgeberkontrolle auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass ihre Mitarbeitenden jeweils flexibel in sämtlichen drei Betrieben eingesetzt werden könnten, kann deshalb offengelassen werden. Dass die Vorinstanz den Arbeitsausfall derjenigen Arbeitnehmenden, die für den in Frage stehenden Zeitraum keinem der drei Betriebe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 4.4) zugeordnet werden können, als nicht kontrollierbar einstuft, erscheint deshalb folgerichtig. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mitarbeitenden während der relevanten Zeit in der B._______ gearbeitet haben. Die Beschwerdeführerin, welche die objektive Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzung des kontrollierbaren Arbeitsausfalls trägt (vgl. vorstehend E. 3.5), bringt nichts Gegenteiliges stichhaltig vor. Zwar weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in den strittigen Monaten, insbesondere im April und Mai 2020, lediglich geringe Umsätze erzielt habe. Auch wenn die steuerlichen Abrechnungen über die B._______ für die betreffenden Monate in der Tat keine besonders hohen Tagesumsätze ausweisen, vermag dies allein an der Beurteilung des Arbeitsausfalls jedoch nichts zu ändern.

E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. 12 VwVG; vgl. vorstehend E. 3.6) rügt, kann ihr im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Dass die Vorinstanz es pflichtwidrig versäumt habe, anhand von Arbeitsverträgen den Arbeitsort der einzelnen Arbeitnehmenden festzustellen, trifft nicht zu. Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit den ihr vorliegenden Arbeitsverträgen auseinandergesetzt. Die bei der Abklärung des Sachverhalts mitwirkungspflichtige (vgl. vorstehend E. 3.6) Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen nicht, der Vorinstanz an der Kontrolle trotz mehrmaliger Aufforderung lediglich einzelne Arbeitsverträge ausgehändigt zu haben. Dass die Vorinstanz schliesslich die Arbeitspläne als untaugliches Beweismittel einstuft, betrifft nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern die Beweiswürdigung, die insoweit - wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.4.5.2) - nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, die einzelnen Arbeitnehmenden könnten und müssten befragt werden, sollte es wider Erwarten Unklarheit über deren Zuordnung zu einem der drei Betriebe geben. Sie legt jedoch nicht stichhaltig dar, dass eine Befragung der Mitarbeitenden zu ihren Arbeitseinsätzen und -orten während der betreffenden Zeit wesentliche Aufschlüsse bringen würde. Neben dem Zeitablauf und der örtlichen Nähe der drei Betriebe (vgl. vorstehend E. 4.4.5.4) ist zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigungen gegenwärtiger und früherer Mitarbeitender nicht näher substantiiert sind (vgl. vorstehend E. 4.4.5.3). Mit ihrem Verzicht auf eine Befragung von Mitarbeitenden hat die Vorinstanz ihr Verfahrensermessen jedenfalls nicht bundesrechtswidrig ausgeübt. Weitere Beweismassnahmen, die voraussichtlich einen Erkenntnisgewinn bringen könnten, sind nicht ersichtlich.

E. 4.6 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass sie mit der Übertragung der handschriftlichen Stundenblätter in eine Excel-Datei ihren gesetzlichen Pflichten genüge, zumal während der Pandemie ständig wechselnde Informationen im Umlauf gewesen seien. Dass an der Arbeitgeberkontrolle eine täglich geführte und echtzeitliche Zeiterfassung vorzulegen ist, entspricht jedoch einer langjährigen gefestigten Praxis der Vollzugsbehörden und Gerichte (vgl. vorstehend E. 3.2). Die entsprechende Information ist auf dem Webportal der Arbeitslosenversicherung zugänglich (vgl. www.arbeit.swiss.ch => Kurzarbeitsentschädigung, zuletzt abgerufen am 7. Oktober 2025). Zudem hat die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin auf ihren Formularen über den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung darauf hingewiesen, dass eine rechtsgenügliche Zeiterfassung vorausgesetzt wird.

E. 4.7 Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 in dem von der Vorinstanz festgelegten Umfang zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Ein kontrollierbarer Arbeitsausfall ist bei denjenigen Arbeitnehmenden zu verneinen, die der B._______ zugeordnet werden können oder bei denen ein Einsatz in der B._______ nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

E. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG). Die Kasse fordert sie von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber zurück (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Für eine Wiedererwägung setzt Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 100 Abs. 1 AVIG) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.3). Eine gesetzwidrige Leistungszusprache gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb; Urteil des BGer 8C_136/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2; Urteil des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 4.1).

E. 5.2 Entsprechend den obenstehenden Erwägungen wurden die fraglichen Kurzarbeitsentschädigungen zweifellos zu Unrecht ausbezahlt, und die Berichtigung der Leistungszusprache ist angesichts des in Frage stehenden Betrags von Fr. 136'352.20 von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6 und B-182/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6). Somit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. 6.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht über den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie betragen bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse, bei denen der Streitwert zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.- liegt, zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 10'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vorliegend auf Fr. 4'000.- festzusetzen und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 6.2 Der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE); ihr dahingehender Antrag ist deshalb abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) auszugsweise mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. November 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], [...];Gerichtsurkunde) Auszugsweise Mitteilung an: - Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons (...) (A-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5844/2024 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth. Parteien A._______, (...), vertreten durch MLaw Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, Advokatur Glavas AG,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch die RechtsanwälteProf. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner,Bratschi AG, (...), Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung. Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führt in (...) drei Restaurationsbetriebe, nämlich die B._______, die C._______ sowie die D._______. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis Februar 2022 für mehrere Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung. B. Am 11. März 2024 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum bezogene Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig war. C. Mit Revisionsverfügung vom 30. Mai 2024 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von Fr. 174'703.35 an die zuständige Arbeitslosenkasse. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Arbeitsausfall sei teilweise nicht überprüfbar. So habe die Beschwerdeführerin im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 an Tagen Umsätze erwirtschaftet, an denen sie für ihre Arbeitnehmenden einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht habe. D. Mit Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom 12. Juni 2024 (begründet am 18. Juli 2024) beantragte die Beschwerdeführerin die Reduktion des zurückzuzahlenden Betrags. Zur Begründung führte sie aus, ihre im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 erzielten Einnahmen stammten einzig vom Betrieb B._______. Es hätten dort lediglich F._______, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, und seine Ehefrau G._______ einen Take-away angeboten. Für die übrigen Mitarbeitenden sei die Kurzarbeitsentschädigung jedoch korrekt ausgerichtet worden. E. Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2024 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und reduzierte den zurückzuzahlenden Betrag auf Fr. 136'352.20. Sie führte zur Begründung aus, sie anerkenne die geltend gemachten Arbeitsausfälle in den betreffenden Monaten bei denjenigen Mitarbeitenden, die nachweislich nicht in der B._______ gearbeitet hätten. F. Am 16. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt die folgenden Anträge: "1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2024 aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neuberechnung der Rückforderung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, indem die Kurzarbeitsentschädigungen für alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme des Ehepaars H._______) für die Monate April 2020 und Mai 2020 sowie von Januar 2021 bis März 2021 nicht zurückgefordert wird.

2. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es hätten im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 einzig F._______ und G._______ in der B._______ gearbeitet. Alle anderen Arbeitnehmenden hätten in dieser Zeit einen Arbeitsausfall gehabt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Am 5. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. I. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 136'352.20 von der Beschwerdeführerin zurückfordert. Umstritten sind die Monate April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe einzig das Eigentümerehepaar F._______ und G._______ in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 in der B._______ gearbeitet. Die übrigen Mitarbeitenden hätten während dieser Zeit nicht gearbeitet und nachweislich einen Arbeitsausfall gehabt. Dies ergebe sich insbesondere aus der an der Kontrolle vorgelegten Zeiterfassung. Die Vorinstanz sei ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen. Sie wäre verpflichtet gewesen, anhand der vorgelegten Unterlagen zu prüfen, welche Mitarbeitende wo gearbeitet haben. Aus den Arbeitsverträgen und den Lohnabrechnungen sei der Einsatzbetrieb zumindest teilweise erkennbar gewesen. Zudem habe die Vorinstanz sich an der Kontrolle geweigert, die angebotenen Arbeitspläne zu beachten. Es sei nicht korrekt, dass sie - wie im Einspracheentscheid ausgeführt - erklärt haben soll, ihre Mitarbeitenden in den drei Betrieben hätten flexibel gearbeitet. Sie habe deshalb im Beschwerdeverfahren die Bestätigung von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitenden eingereicht, wonach diese in der fraglichen Zeit nicht in der B._______ gearbeitet hätten. 2.2 Die Vorinstanz hält an ihrem Standpunkt fest, dass der Arbeitsausfall den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 teilweise nicht kontrollierbar sei. Soweit der Einsatz von Arbeitnehmenden in der B._______ in dieser Zeit nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, sei deren Arbeitsausfall nicht kontrollierbar. Dies auch deshalb, weil die vorgelegte Arbeitszeiterfassung nicht beweisgeeignet sei. Gleiches gelte für die von der Beschwerdeführerin angeführten Arbeitspläne. Unbeachtlich seien auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen Erklärungen von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden, nicht in der B._______ gearbeitet zu haben. Entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführerin habe sie den Sachverhalt an der Arbeitgeberkontrolle ausreichend abgeklärt. Die Behauptung, das Ehepaar H._______ habe in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 den gesamten Betrieb allein geführt, erscheine im Übrigen nicht glaubwürdig. 3. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn unter anderem ihr Arbeitsausfall anrechenbar (Bst. b) ist. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.2 Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden erfordert eine rechtsgenügliche betriebliche Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]). Verlangt wird eine täglich fortlaufende und zeitgleich geführte Arbeitszeiterfassung. Die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sind für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmenden in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten oder Stundenrapporten stetig festzuhalten (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.1). Eine zeitgleiche Arbeitszeiterfassung setzt unter anderem voraus, dass die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b Abs. 1 AVIV). 3.3 Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Arbeitszeitkontrolle muss zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt werden und es können keine Belege nachträglich beigebracht werden, um eine ungenügende Dokumentation zu ergänzen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1 ff.). Eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich geleisteten Arbeitsstunden stellt kein adäquates Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar, weil das Erfordernis der täglich fortlaufenden und zeitgleichen Aufzeichnung nicht erfüllt ist (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.3). 3.4 Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese auch nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmenden oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2), zumal eine solche das Kriterium der Zeitgleichheit nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 3.5.4). 3.5 Die objektive Beweislast für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls obliegt dem Betrieb. Entsprechend fällt bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableitet (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.2, m.w.H.). 3.6 Die Behörde nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze jedoch mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VwVG). In Betracht fallen insbesondere die Auskunftserteilung und die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen. Die Mitwirkung ist ein unabdingbares Element zur Sachverhaltsabklärung und damit zur Klärung und Festsetzung von allfälligen Leistungsansprüchen (vgl. Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.4). 4. 4.1 Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 rechtmässig Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat. Im Streit steht dabei die Voraussetzung des kontrollierbaren Arbeitsausfalls (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.). Nicht strittig ist die teilweise Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung für andere Monate. Die Beschwerdeführerin erhebt hiergegen ausdrücklich keine Einwände (vgl. Beschwerde, Rz. 4). Es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung insoweit in Frage zu stellen. 4.2 Es ist bei der Beurteilung des Arbeitsausfalls der einzelnen Mitarbeitenden zu berücksichtigen, dass die Gastronomiebetriebe in der Schweiz vom 16. März 2020 bis 11. Mai 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 bis Frühjahr 2021 geschlossen waren, wobei unter anderem für Take-aways Ausnahmen bestanden. Die Wiedereröffnungen erfolgten teilweise mit Auflagen. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat während der Monate April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 an mehreren Tagen Umsätze erwirtschaftet. Dies ergibt sich aus den an der Arbeitgeberkontrolle vorgelegten Kontoblättern der Jahre 2020 und 2021. Diese Tagesumsätze stammen aufgrund der Kontoblätter und der steuerlichen Abrechnungen jeweils von der B._______. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass F._______ und G._______ an den entsprechenden Tagen in der B._______ einen Take-away betrieben hätten. Die Voraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls war demzufolge beim Ehepaar H._______ im betreffenden Zeitraum unstrittig nicht erfüllt. 4.4 Zu beurteilen ist, ob die anderen Arbeitnehmenden während der betreffenden Monate (April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021) einen anrechenbaren Arbeitsausfall gehabt haben. Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BVGer B-1139/2023 vom 18. Januar 2024 E. 4.4.2; BGE 140 III 610 E. 4.1). 4.4.1 Es lassen sich insoweit drei Gruppen von Mitarbeitenden unterscheiden:

- Arbeitnehmende, welche die Vorinstanz aufgrund von Lohnabrechnungen, steuerlichen Abrechnungen und Kontoblättern in den betroffenen Monaten der B._______ zuordnet. Gemäss Vorinstanz sind dies I._______, K._______ und L._______ (April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021) sowie M._______, E._______ und N._______(Januar bis März 2021; Gruppe 1).

- Arbeitnehmende, die gemäss Vorinstanz gestützt auf die an der Kontrolle vorgelegten Unterlagen der C._______ und/oder der D._______ zugeordnet werden können (Gruppe 2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese nicht in der B._______ gearbeitet haben.

- Arbeitnehmende, welche laut Vorinstanz gemäss den Lohnabrechnungen keinem Betrieb zugeteilt wurden. Dies sind gemäss Vorinstanz O._______, P._______, Q._______ und R._______ (Gruppe 3). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass E._______ der C._______ zuzurechnen sei. Gemäss der Vorinstanz erwähnte der Arbeitsvertrag mit diesem Mitarbeitenden vom 17. April 2018 die C._______ als Arbeitsort. Der Änderungsvertrag vom 1. Juni 2020 nennt jedoch für die Zeit ab dem 1. September 2020 keinen Arbeitsort. Die Lohnabrechnungen für 2021 sowie für November und Dezember 2020 weisen die B._______ als Arbeitsort aus. Demgegenüber erwähnt die Lohnabrechnung für September 2020 die C._______ als Arbeitsort. Weitere Lohnabrechnungen für 2020 befinden sich - soweit ersichtlich - nicht in den Akten. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass die vorgelegten Arbeitsverträge keine klare Zuordnung von E._______ erlaubten und diesen Mitarbeitenden gestützt auf die - insoweit weitgehend übereinstimmenden - Lohnabrechnungen der B._______ zuordnet, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wendet ansonsten nichts Stichhaltiges gegen die vorinstanzliche Zuordnung der einzelnen Mitarbeitenden ein. Es gibt aufgrund der Akten auch keinen Anlass, die vorinstanzliche Beurteilung in Frage zu stellen. 4.4.3 Für die erste Gruppe von Arbeitnehmenden verneint die Vorinstanz zu Recht einen kontrollierbaren Arbeitsausfall in den betreffenden Monaten, zumal - wie nachfolgend (vgl. E. 4.4.5.1) darzulegen sein wird - eine rechtsgenügliche Zeiterfassung fehlt. Zu keiner anderen Beurteilung führt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung einzelner, der B._______ zugeordneter Arbeitnehmender vom 23. August 2024, "im April 2020 aufgrund des Lockdowns nicht gearbeitet" zu haben (I._______, K._______ und L._______; Beschwerde, Beilage 6). Wie an anderer Stelle ausgeführt wird (vgl. nachstehend E. 4.4.5.3), kommt solchen Bestätigungen nur ein begrenzter Beweiswert zu. 4.4.4 Bei den Arbeitnehmenden der zweiten Gruppe anerkennt die Vorinstanz zu Recht einen anrechenbaren Arbeitsausfall. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der betreffenden Zeit (April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021) gearbeitet haben. Denn die Gastronomiebetriebe mussten in diesen Monaten pandemiebedingt geschlossen bleiben (vgl. vorstehend E. 4.2). Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, hierfür eine - vorliegend fehlende (vgl. nachstehend E. 4.4.5.1) - rechtsgenügliche Zeiterfassung zu verlangen. 4.4.5 Zu beurteilen bleibt, ob die Arbeitnehmenden der dritten Gruppe einen anrechenbaren Arbeitsausfall hatten. In Frage stehen - wie erwähnt - Mitarbeitende, die keinem der drei Betriebe zugeordnet werden können. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf mehrere Unterlagen, die einen Arbeitsausfall dieser Arbeitnehmenden belegen sollen. Auf diese ist nachfolgend einzugehen. 4.4.5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt der von ihr an der Kontrolle als Zeiterfassung vorgelegten Excel-Tabelle keine Beweiskraft zu. Denn die ursprünglichen Stundenblätter, in denen die Mitarbeitenden ihre täglich geleistete Arbeitszeit eingetragen haben, liegen gemäss dem Protokoll der Arbeitgeberkontrolle nicht mehr vor. Es lässt sich daher nicht überprüfen, ob die in diesen festgehaltenen Zeiten korrekt in die Excel-Tabelle übertragen worden sind. Zudem ist nicht überprüfbar, ob die Eintragungen zwischenzeitlich abgeändert worden sind. Die Excel-Tabelle stellt demzufolge keine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.2) dar. Es lassen sich hieraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden ziehen. Abgesehen davon weist die Zeiterfassung erhebliche Unstimmigkeiten auf. So vermag die Beschwerdeführerin den Vorhalt der Vorinstanz nicht zu entkräften, dass die Arbeitszeiterfassung an Tagen, an denen in der B._______ nachweislich gearbeitet worden sei, einen vollständigen Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden ausweist. 4.4.5.2 Nichts anderes kann auch für die von der Beschwerdeführerin an der Arbeitgeberkontrolle angebotenen Arbeitspläne gelten. Diese können eine täglich fortlaufend geführte, zeitgleiche Zeiterfassung ebenfalls nicht ersetzen (vgl. Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2). Dies gilt umso mehr, als solche Pläne - wie die Vorinstanz ausführt - nicht die geleisteten, sondern lediglich die geplanten Einsatzzeiten festhalten, von denen im Arbeitsalltag regelmässig abgewichen wird. 4.4.5.3 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren Bestätigungen ehemaliger und aktueller Mitarbeitender vom 23. August 2024 eingereicht. Darin führen diese jeweils aus, in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 "bei der C._______ und D._______ angestellt" gewesen zu sein (O._______, P._______, Q._______ und R._______; Beschwerde, Beilage 5). Diese Bestätigungen wurden von der Beschwerdeführerin offenkundig vorformuliert und werden weder näher substantiiert noch belegt. Die Vorinstanz misst ihnen deshalb zu Recht nur eine beschränkte Beweiskraft bei. Es kann daher offenbleiben, ob davon auszugehen ist, dass diese Personen - was die Beschwerdeführerin vorbringt und von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wird - sich auch nach über drei Jahren exakt an den Einsatzbetrieb während der betreffenden Monate erinnern können. 4.4.5.4 Es ist zu berücksichtigen, dass sich alle drei Gastronomiebetriebe der Beschwerdeführerin in (...) befinden. Ein Wechsel des Einsatzbetriebs war daher für die einzelnen Arbeitnehmenden ohne weiteres möglich. Die Arbeitnehmenden haben denn auch - wie sich aus den vorstehend erwähnten Unterlagen ergibt - teilweise in mehreren Betrieben gearbeitet. Ob die Beschwerdeführerin - was diese bestreitet - an der Arbeitgeberkontrolle auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass ihre Mitarbeitenden jeweils flexibel in sämtlichen drei Betrieben eingesetzt werden könnten, kann deshalb offengelassen werden. Dass die Vorinstanz den Arbeitsausfall derjenigen Arbeitnehmenden, die für den in Frage stehenden Zeitraum keinem der drei Betriebe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 4.4) zugeordnet werden können, als nicht kontrollierbar einstuft, erscheint deshalb folgerichtig. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mitarbeitenden während der relevanten Zeit in der B._______ gearbeitet haben. Die Beschwerdeführerin, welche die objektive Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzung des kontrollierbaren Arbeitsausfalls trägt (vgl. vorstehend E. 3.5), bringt nichts Gegenteiliges stichhaltig vor. Zwar weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in den strittigen Monaten, insbesondere im April und Mai 2020, lediglich geringe Umsätze erzielt habe. Auch wenn die steuerlichen Abrechnungen über die B._______ für die betreffenden Monate in der Tat keine besonders hohen Tagesumsätze ausweisen, vermag dies allein an der Beurteilung des Arbeitsausfalls jedoch nichts zu ändern. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. 12 VwVG; vgl. vorstehend E. 3.6) rügt, kann ihr im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Dass die Vorinstanz es pflichtwidrig versäumt habe, anhand von Arbeitsverträgen den Arbeitsort der einzelnen Arbeitnehmenden festzustellen, trifft nicht zu. Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit den ihr vorliegenden Arbeitsverträgen auseinandergesetzt. Die bei der Abklärung des Sachverhalts mitwirkungspflichtige (vgl. vorstehend E. 3.6) Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen nicht, der Vorinstanz an der Kontrolle trotz mehrmaliger Aufforderung lediglich einzelne Arbeitsverträge ausgehändigt zu haben. Dass die Vorinstanz schliesslich die Arbeitspläne als untaugliches Beweismittel einstuft, betrifft nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern die Beweiswürdigung, die insoweit - wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.4.5.2) - nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, die einzelnen Arbeitnehmenden könnten und müssten befragt werden, sollte es wider Erwarten Unklarheit über deren Zuordnung zu einem der drei Betriebe geben. Sie legt jedoch nicht stichhaltig dar, dass eine Befragung der Mitarbeitenden zu ihren Arbeitseinsätzen und -orten während der betreffenden Zeit wesentliche Aufschlüsse bringen würde. Neben dem Zeitablauf und der örtlichen Nähe der drei Betriebe (vgl. vorstehend E. 4.4.5.4) ist zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigungen gegenwärtiger und früherer Mitarbeitender nicht näher substantiiert sind (vgl. vorstehend E. 4.4.5.3). Mit ihrem Verzicht auf eine Befragung von Mitarbeitenden hat die Vorinstanz ihr Verfahrensermessen jedenfalls nicht bundesrechtswidrig ausgeübt. Weitere Beweismassnahmen, die voraussichtlich einen Erkenntnisgewinn bringen könnten, sind nicht ersichtlich. 4.6 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass sie mit der Übertragung der handschriftlichen Stundenblätter in eine Excel-Datei ihren gesetzlichen Pflichten genüge, zumal während der Pandemie ständig wechselnde Informationen im Umlauf gewesen seien. Dass an der Arbeitgeberkontrolle eine täglich geführte und echtzeitliche Zeiterfassung vorzulegen ist, entspricht jedoch einer langjährigen gefestigten Praxis der Vollzugsbehörden und Gerichte (vgl. vorstehend E. 3.2). Die entsprechende Information ist auf dem Webportal der Arbeitslosenversicherung zugänglich (vgl. www.arbeit.swiss.ch => Kurzarbeitsentschädigung, zuletzt abgerufen am 7. Oktober 2025). Zudem hat die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin auf ihren Formularen über den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung darauf hingewiesen, dass eine rechtsgenügliche Zeiterfassung vorausgesetzt wird. 4.7 Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 in dem von der Vorinstanz festgelegten Umfang zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Ein kontrollierbarer Arbeitsausfall ist bei denjenigen Arbeitnehmenden zu verneinen, die der B._______ zugeordnet werden können oder bei denen ein Einsatz in der B._______ nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. 5. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG). Die Kasse fordert sie von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber zurück (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Für eine Wiedererwägung setzt Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 100 Abs. 1 AVIG) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.3). Eine gesetzwidrige Leistungszusprache gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb; Urteil des BGer 8C_136/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2; Urteil des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 4.1). 5.2 Entsprechend den obenstehenden Erwägungen wurden die fraglichen Kurzarbeitsentschädigungen zweifellos zu Unrecht ausbezahlt, und die Berichtigung der Leistungszusprache ist angesichts des in Frage stehenden Betrags von Fr. 136'352.20 von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6 und B-182/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6). Somit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht über den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie betragen bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse, bei denen der Streitwert zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.- liegt, zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 10'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vorliegend auf Fr. 4'000.- festzusetzen und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE); ihr dahingehender Antrag ist deshalb abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) auszugsweise mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. November 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], [...];Gerichtsurkunde) Auszugsweise Mitteilung an:

- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons (...) (A-Post)