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B-5622/2018

B-5622/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-16 · Deutsch CH

Geldwäscherei

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zu bezahlen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo David Roth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Juli 2020

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zu bezahlen.
  4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo David Roth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5622/2018 Abschreibungsentscheid vom 16. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber David Roth. Parteien A.______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Maria Walter Burkhardt und Patrik Salzmann, Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Hottingerstrasse 21, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einstellung des Enforcementverfahrens/ Beschwerde gegen den Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (hiernach: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. August 2018 (hiernach: angefochtene Verfügung) das Enforcementverfahren gegen A.______ (hiernach: Beschwerdeführer) einstellte (Dispositivziffer 1) und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 18'000.- auferlegte (Dispositivziffer 2), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. September 2018 vor Bundesverwaltungsgericht beantragte, es seien die Auferlegung von Verfahrenskosten in der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine angemessene Entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 bis zur Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 2C_839/2019 mit Blick auf nicht auszuschliessende präjudizielle Wirkungen sistiert hat, dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im besagten Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 4. Mai 2020 die Beschwerde betreffend Verfahrenskosten gutgeheissen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 die Sistierung aufgehoben und das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen sowie der Vorinstanz im Licht des vorerwähnten Urteils Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. August 2020 eingeräumt hat, wobei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden ist, die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) innert derselben Frist in Wiedererwägung zu ziehen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juli 2020 die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat, indem sie deren Dispositivziffer 2 aufgehoben und ihre Rechnung vom 29. August 2018 mit der Referenznummer [...] über Fr. 18'000.- an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter storniert sowie für den Erlass der neuen Verfügung keine Kosten erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen Beschwerde zuständig ist (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer insbesondere den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- innert Frist geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass mit der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juli 2020 den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wurde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden indes keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer, der nach dem Gesagten keine Kosten zu tragen hat, der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz hingegen im Grundsatz dem Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) und obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote festsetzt, andernfalls das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), wobei es sich praxisgemäss um eine Pauschale handelt und nicht abgeklärt wird, ob ein Mehrwertsteuer-Zuschlag zuzusprechen ist, dass die zuzusprechende Entschädigung für das vorliegende Verfahren angesichts des mit Bezug auf die anspruchsvollen Rechtsfragen gebotenen Aufwands ermessensweise auf Fr. 8'000.- festzusetzen und die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu bezahlen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo David Roth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Juli 2020