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B-5513/2016

B-5513/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-23 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. X._______ (Beschwerdeführer), geboren am [...], wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle(Vorinstanz), vom 21. August 2014 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 363 Diensttagen verpflichtet. B. Am 27. März 2015 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Aarau (Regionalzentrum), ein mit 24. März 2015 datiertes und durch den Beschwerdeführer unterschriebenes Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ein. Darin macht der Beschwerdeführer medizinische Gründe geltend. Seit ungefähr eineinhalb Jahren würde längeres Stehen und Gehen zu starken Schmerzen in den Füssen führen. Er hätte versucht, eine Zivildienststelle zu finden, welche trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen passend wäre, es gäbe jedoch wenige bis gar keine solchen Stellen. Diese wenigen Einsatzmöglichkeiten würden sodann besondere Ausbildungen voraussetzen, welche er als Bauzeichner EFZ nicht erfülle. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass er nur deshalb nicht arbeitsunfähig sei, weil er die Zeit im Stehen bei seinem aktuellen Beruf auf unter zwei Stunden pro Tag beschränken könne. Die Anforderungen für seinen Beruf würden sich jedoch nicht mit denjenigen eines Grossteils der Zivildienst-Pflichtenhefte decken. C. Nach Erhalt des Gesuches um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst vom 24. März 2015 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 des Regionalzentrums zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, welches am 18. November 2015 stattfand. Anlässlich dieses Termins wurde ein Probeeinsatz von fünf Diensttagen [...] im Einsatzbetrieb Historisches Museum Olten vereinbart. Gestützt auf diese Absprache verfügte das Regionalzentrum [...] das Aufgebot zum Probeeinsatz. Das Historische Museum Olten verfasste am [...] einen Bericht zum Probeeinsatz. Darin hielt es fest, dass der Beschwerdeführer sich als sehr zuverlässig, mitdenkend und äusserst sorgfältig erwiesen habe und er für einen weiteren Einsatz sehr willkommen wäre. Allerdings hätte seiner körperlichen Verfassung Rechnung getragen werden müssen, weshalb ihm keine Arbeiten zugemutet wurden, welche seine Beschwerden verschlimmert hätten. Dies sei für das Team insofern eine Herausforderung gewesen, als die ihm übertragenen Aufgaben immer einen Teil enthielten, den der Beschwerdeführer nicht selbst hätte bewältigen können. Aus diesem Grund hätte jeweils ein Team-Mitglied einspringen müssen, um die betreffenden Arbeiten zu übernehmen, was sich teilweise als etwas hinderlich und umständlich erwiesen hätte. Mit E-Mail vom [...] kontaktierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer und bat ihn um einen Bericht betreffend den Probeeinsatz. Mit E-Mail vom [...] erklärte der Beschwerdeführer, das Pflichtenheft hätte zwar zu ungefähr 80% eingehalten werden können, allerdings nicht in sinnvoller Weise, da verschiedene Arbeiten im Stehen erledigt werden müssten. Dies zu umgehen sei nur durch das Arbeiten im Team möglich, wobei die Zeitersparnis dann meist nur sehr gering sei und die ständige Anwesenheit eines anderen Mitarbeiters erfordere. Betreffend die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Problemen schildert der Beschwerdeführer, er hätte bis am auf den Einsatz folgenden Montag, den [...], Schmerzen gehabt und auch zum Zeitpunkt des Verfassens des Berichts, also am [...], noch Beschwerden in Form von teilweise tauben Füssen. Der Beschwerdeführer kommt deshalb zum Schluss, dass ein solcher Einsatz nicht sinnvoll sei, da er nur sehr geringfügig von Hilfe wäre. D. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 des Regionalzentrums wurde der Beschwerdeführer zu einer medizinischen Abklärung aufgeboten, welche am 14. März 2016 von Dr. med. [...], Facharzt für Physikalische Medizin, Rheumatologie und Reha (Vertrauensarzt), im [...] durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 informierte der Vertrauensarzt das Regionalzentrum über die Ergebnisse der medizinischen Abklärung. Der Vertrauensarzt stellte beim Beschwerdeführer insbesondere Adipositas (BMI von 32,0 kg/m2) und Senk- und Spreizfüsse beidseits fest. Längeres Stehen, in der Regel spätestens nach zwei bis drei Stunden, sowie längeres Gehen, in der Regel bei Distanzen über fünf Kilometer, würden zu Fussschmerzen und Taubheitsgefühlen in beiden Füssen führen. Eine Schuheinlageversorgung mit entlastenden Pelotten habe bisher zu keiner Veränderung der Symptomatik geführt. Die Beschwerden hätten ausserdem parallel zur Gewichtszunahme im Laufe der letzten zwei Jahre zugenommen. Die Zuweisung einer geeigneten Tätigkeit im Rahmen eines Zivildiensteinsatzes würde sich als schwierig erweisen, da der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Beschwerdebildes in seiner Belastungsfähigkeit limitiert sei. Tätigkeiten, welche regelmässiges Stehen und Gehen voraussetzen, seien nicht zumutbar. Sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen im Sinne eines internen Transfers könnten hingegen problemlos bewältigt werden. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit bzw. eine Zuweisung einer Aufgabe, die vorwiegend im Sitzen erfolgen kann, mit nur seltenen Abläufen im Gehen. Die Symptomatik sei als mittelgradig einzustufen. Im privaten Bereich wirke sich das nur marginal aus. Beruflich bestehe im Rahmen der aktuellen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der aktuellen Beschwerden nicht zu rechnen. Bei entsprechender Therapie sei die Prognose nicht ungünstig. E. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Schreiben von Dr. med.[...] vom 29. April 2016 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Spreizfüssen leide sowie in den letzten Jahren stark an Gewicht zugenommen habe. Er habe einen BMI von 32 kg/m2. Daher komme im Zivildienst eine Aufgabe in Frage, bei der er nicht allzu viel stehen, gehen, tragen oder heben müsse. F. Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass keine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer sei im zivilen Leben voll arbeitsfähig und die Beschwerden würden nur im Falle körperlicher Mehrbelastung oder Anstrengung auftreten. Der Vertrauensarzt würde die Symptomatik als mittelgradig einstufen. Unter Berücksichtigung der körperlichen Belastungsgrenzen sei der Beschwerdeführer voll arbeits- und einsatzfähig. G. Mit Beschwerde vom 11. September 2016 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Er bringt dabei insbesondere vor, dass er trotz intensiven Bemühungen und der Unterstützung des Regionalzentrums nicht in der Lage gewesen sei, einen Einsatz zu finden, welchen er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen hätte durchführen können. Er sei zwar nicht arbeitsunfähig, die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch relativ zur jeweiligen Arbeit und könne nicht generell auf die Tätigkeiten im Zivildienst angewendet werden. Deshalb sei er für alle vorhandenen Einsatzstellen im Zivildienstbereich entweder nicht qualifiziert oder durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht einsetzbar. H. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 kontaktierte die Vorinstanz den Vertrauensarzt erneut und erkundigte sich insbesondere darüber, ob es sich bei der im vertrauensärztlichen Gutachten angegebenen maximal zumutbaren täglichen Belastung von 2 bis 3 Stunden um die Belastung während des ganzen Tages handle (Aufstehen am Morgen bis Lichterlöschen am Abend). I. Mit Schreiben vom 22. November 2016 äusserte sich der Vertrauensarzt und hält fest, dass die zeitliche Angabe (2 bis 3 Stunden Zeit) und die Angabe zur Distanz (über 5 km) nicht kumulativ zu verstehen seien, sondern im Rahmen einer ununterbrochenen Belastung, sei es durch stehende oder gehende Tätigkeiten. Es sei demnach davon auszugehen, dass nach entsprechender Erholung erneut 2 bis 3 Stunden stehende Tätigkeit beziehungsweise bis zu 5 km Gehen ohne unzumutbare Beschwerden möglich wären. Zumutbar seien demnach 2 bis 3 Episoden mit der genannten Belastung pro Tag, wobei gemäss einer ermessenden Beurteilung zwischen den Belastungen eine Erholungszeit von ungefähr 2 bis 3 Stunden notwendig sei. J. Mit Stellungnahme vom 30. November 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Einerseits sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig und andererseits verfüge das Regionalzentrum über Einsatzbetriebe, bei denen er einen Einsatz ohne Überschreitung der vom Vertrauensarzt angegebenen Belastungslimiten leisten könne. K. Mit Replik vom 13. Dezember 2016 bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass es sich bei der maximalen Belastung von 2 bis 3 Stunden um die maximale Belastung pro Tag handle und eine solche Belastung erst am jeweils darauffolgenden Tag wiederholt werden könne. L. Mit Duplik vom 23. Dezember 2016 bekräftigt die Vorinstanz ihre Ansicht, wonach das Regionalzentrum über Einsatzbetriebe verfüge, bei denen der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Pflichtenheftes einen Einsatz leisten könne, ohne dass die vom Vertrauensarzt angegebenen Belastungslimiten überschritten würden. M. Mit Triplik vom 17. Januar 2017 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Duplik der Vorinstanz vom 23. Dezember 2016 und äussert sich erneut zur für ihn täglich maximal möglichen Belastung. N. Mit Verfügung vom 5. April 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz darum, darzulegen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten aus ihrer Sicht für den Beschwerdeführer bestehen. O. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 1. Mai 2017, dass ihrer Ansicht nach insbesondere sieben passende Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer bestünden und reichte Kopien der entsprechenden Pflichtenhefte ein. P. Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 24. Mai 2017 Stellung zu den sieben von der Vorinstanz vorgeschlagenen Pflichtenheften und macht dabei geltend, die entsprechenden Einsatzbetriebe hätten entweder keinen Bedarf gemeldet oder er würde nicht über die vorausgesetzten Kenntnisse verfügen. Bei einer Stelle seien weitere Abklärungen notwendig, um eine tatsächliche Eignung zu bestimmen. Er erklärt sich jedoch dazu bereit, in einem oder mehreren der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Betrieben einen Probeeinsatz durchzuführen bzw. genaue Abklärungen bezüglich seiner Eignung vorzunehmen. Q. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2017 hält die Vorinstanz weiter daran fest, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, geeignete Einsatzbetriebe zu finden. Insbesondere würde der Vermerk in den Pflichtenheften aus dem Dienstleistungsportal E-ZIVI "Es wurde kein Bedarf gemeldet" nicht bedeuten, dass der Einsatzbetrieb derzeit keine Zivildienstleistenden beschäftigen möchte oder könne, sondern lediglich, dass er nicht aktiv nach Zivildienstleistenden suche. Zudem konkretisiert die Vorinstanz die physischen Anforderungen der ihrer Ansicht nach passenden sieben Pflichtenhefte. R. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. August 2016 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde-führung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen sind im ZDG und in der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) zu finden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Änderungen im ZDG vom 1. Juli 2016 (AS 2016 1883). Zwar wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst am 24. März 2015 eingereicht, es handelt sich vorliegend jedoch um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte liegt unechte Rückwirkung vor. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 283).

E. 3.1 Gemäss Art. 9 Bst. d ZDG umfasst die Zivildienstpflicht die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist. Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 1 ZDG). Gemäss Art. 11 Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst unter anderem, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist (Bst. a) oder sie gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b).

E. 3.2 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt untersuchen lassen (Art. 18 Abs. 1 ZDV). Gemäss Art. 18 Abs. 2 ZDV beurteilt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt anlässlich der Untersuchung, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist (Bst. a), in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist (Bst. b) und ob die durch die Vollzugsstelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind (Bst. c).

E. 3.3 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle (Art. 18 Abs. 7 ZDV).

E. 3.4 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei (Art. 18 Abs. 8 ZDV).

E. 3.5 Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung (Art. 16 Abs. 1 ZDV). Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der dauernde Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig (Art. 16 Abs. 2 ZDV).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwar nicht arbeitsunfähig, die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch relativ zur jeweiligen Arbeit und könne nicht generell auf die Tätigkeiten im Zivildienst angewendet werden. Zwar bestreitet er nicht, dass im Rahmen seiner aktuellen Anstellung grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und normalerweise keine Schmerzen auftreten würden. Sobald jedoch eine leichte Erhöhung der Stehzeit stattfinde, stellten sich sehr schnell leichte Schmerzen ein und bei einer anhaltenden Mehrbelastung würden sich die Schmerzen verstärken. Auch die Feststellung des Vertrauensarztes, wonach im privaten Bereich keine Schmerzen auftreten würden, müsse insofern berichtigt werden, als dies vor allem dem Umstand geschuldet sei, dass er sich entsprechend verhalte. So habe er beispielsweise aufgehört, Rockkonzerte zu besuchen, was er früher regelmässig getan habe.

E. 4.2 Die Vorinstanz hält treffend fest, dass es beim Beschwerdeführer keinen Hinweis auf eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten gebe, welche wiederholt zu Phasen von Arbeitsunfähigkeit führe. Auch die fachärztliche Untersuchung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im zivilen Leben voll arbeitsfähig ist und die Beschwerden nur im Falle körperlicher Mehrbelastung oder Anstrengung auftreten. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu 60% als Bauleiter [...] tätig, während 40% der Arbeitszeit für ein Informatikstudium reserviert sind. Unter Berücksichtigung der körperlichen Belastungsgrenzen ist er somit voll arbeits- und einsatzfähig. Auch bestehen keine Anzeichen, wonach in Zukunft mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen wäre. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG kommt deshalb nicht in Frage. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsunfähigkeit relativ zur jeweiligen Arbeit sei, ist nicht unter Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG, sondern sinngemäss unter Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG zu behandeln.

E. 5 Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ist nicht nur bei dauernder Arbeitsunfähigkeit, sondern auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG erfüllt sind. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten und wurde eingeführt, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, nicht arbeitsunfähig sind. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich wäre. In Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 27. August 2014, BBl 6741, S. 6764 f.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer schildert, dass er trotz intensiven Bemühungen, namentlich einer ungefähr fünfstündigen Einsatzsuche im E-Zivi-Portal und 7 Anrufen zur Abklärung bei möglichen Einsatzbetrieben, nicht in der Lage gewesen sei, einen Einsatz zu finden, welchen er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen durchführen könnte. Daraufhin hätte ihn das Personal des Regionalzentrums bei der Suche unterstützt, jedoch auch ohne Erfolg. Aus diesem Grund habe er ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst eingereicht. Nach dem Einreichen seines Gesuches hätte er, auf Aufforderung durch das Regionalzentrum, einen Probeeinsatz zur Abklärung der Durchführbarkeit eines längeren Einsatzes absolviert. Bereits bei diesem Probeeinsatz vom 8. Februar 2016 bis 12. Februar 2016 seien Schmerzen in den Füssen aufgetreten, welche bis zum Stadium der Taubheit reichten und begannen, sich in die Beine und den Rücken auszubreiten, dies trotz des aufwendigen Versuchs, die Zeit im Stehen möglichst gering zu halten. Die Schmerzen hätten über 6 Tage angehalten. Danach hätten sie sich zu einem dumpfen Pochen mit leichten Schmerzen beim Auftreten reduziert. Diese Art von leichten Schmerzen und unangenehmen Gefühlen würden im Normalfall nach ungefähr 3 bis 4 Tagen verschwinden, wenn die Füsse geschont werden. Das Pflichtenheft hätte zwar einigermassen eingehalten werden können, allerdings hätte er einerseits oft Hilfe bei Arbeiten gebraucht und andererseits sei viel Kreativität gefragt gewesen bei der Organisation und der Auswahl der Arbeitsmethoden, was einen grossen Mehraufwand für das Stammpersonal und für ihn bedeutet hätte. Ein Weiterführen des Einsatzes, trotz aller Bemühungen, sei nach dieser Woche fraglich wenn nicht ausgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer nimmt weiter Stellung zur Aussage des Vertrauensarztes in dessen Schreiben vom 15. Juli 2016, wonach insbesondere eine Tätigkeit im Bereich der Kulturgütererhaltung in Frage käme. Er bringt dazu vor, dass er nach einer solchen Tätigkeit gesucht habe, jedoch lediglich Einsatzstellen mit einem ähnlichen Profil wie demjenigen des Probeeinsatzes im Historischen Museum Olten gefunden habe. Er gehe deshalb davon aus, dass der Vertrauensarzt genau diese Einsatzstellen gemeint habe und somit angenommen werden könne, dass dieser ein falsches Bild davon hatte, was bei diesen Tätigkeiten genau gefordert wird. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, dass er, nachdem sein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Verfügung vom 9. August 2016 abgelehnt wurde, sich erneut auf die Suche nach einer möglichen Einsatzstelle gemacht habe, jedoch auch diese Suche erfolglos gewesen sei. Die Suche sei vom 18. August 2016 bis zum 9. September 2016 durchgeführt worden. Während dieser Zeitspanne habe er keine geeigneten Einsatzprofile gefunden, es könne jedoch sein, dass er gewisse Pflichtenhefte übersehen habe. Dass keine passenden Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stünden, werde insofern gestützt, als sowohl er als auch ein Mitarbeiter des Regionalzentrums vor mehr als einem Jahr eine ähnliche, nicht ganz so ausführliche Suche durchgeführt hätten, wobei ebenfalls kein möglicher Einsatz gefunden worden sei. Da insgesamt alle drei Suchversuche erfolglos verlaufen seien, gäbe dies eine gewisse Sicherheit, dass bei der Suche kein gravierender Fehler aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer kommt deshalb zum Schluss, dass er für alle vorhandenen Einsatzstellen im Zivildienstbereich entweder nicht qualifiziert oder durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht einsetzbar sei.

E. 6.2 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Belastungsfähigkeit limitiert ist. Sie bringt jedoch insbesondere vor, dass, unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Vertrauensarztes, gesagt werden könne, dass das Regionalzentrum durchaus über Einsatzbetriebe verfüge, bei denen der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Pflichtenheftes einen Einsatz leisten kann, ohne dass die vom Vertrauensarzt angegebenen Belastungslimiten überschritten würden. Insbesondere gehe aus dem Schreiben des Vertrauensarztes vom 22. November 2016 hervor, dass die zeitliche Angabe (zwei bis drei Stunden) sowie die Angabe zur Distanz (über fünf Kilometer) im Gutachten nicht kumulativ zu verstehen seien, sondern im Rahmen einer ununterbrochenen Belastung. Für den Beschwerdeführer seien nach entsprechender Erholung erneut zwei bis drei Stunden stehende Tätigkeit beziehungsweise bis zu fünf Kilometer Gehen ohne unzumutbare Beschwerden möglich. Zumutbar seien demnach zwei bis drei Episoden mit der genannten Belastung pro Tag, wobei gemäss einer ermessenden Beurteilung zwischen den Belastungen eine Erholungszeit von ca. zwei bis drei Stunden notwendig sei. In erster Linie sei dabei an Pflichtenhefte mit vorwiegend administrativer Tätigkeit beziehungsweise Tätigkeiten im Büro zu denken, bei denen der Beschwerdeführer vorwiegend im Sitzen arbeiten kann. Bei Pflichtenheften mit solchen für den Beschwerdeführer ausführbaren Tätigkeiten würden oftmals keine speziellen Qualifikationen benötigt. Nur weil im Probeeinsatz anscheinend Probleme aufgetaucht seien, könne nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in diesem Tätigkeitsbereich einen Einsatz zu leisten. Es würde im Bereich der Kulturgütererhaltung diverse unterschiedliche Pflichtenhefte geben, unter welchen auch solche dabei seien, die vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vom Arzt beschriebenen Belastungslimiten erfüllt werden könnten. Zudem kämen auch Einsätze in anderen Tätigkeitsbereichen in Frage, z.B. im Bereich des Gesundheits- oder Sozialwesens. Somit könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer mit etwas gutem Willen möglich sei, seiner Dienstpflicht im Zivildienst nachzukommen. Wer im Zivilleben 100% arbeitsfähig ist, sei grundsätzlich auch in der Lage, Zivildienst zu leisten, abgesehen von wenigen exotischen Ausnahmefällen. Vorliegend liege jedoch kein solcher Ausnahmefall vor.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die ergänzenden Ausführungen im Schreiben des Vertrauensarztes vom 22. November 2016, wonach die Belastung von 2 bis 3 Stunden stehen bzw. gehen über ungefähr 5 km Distanz nicht kumulativ seien. Es sei falsch, dass es bei einer solchen Belastung nach einer Erholungsphase von ungefähr 2 bis 3 Stunden möglich sei, eine weitere Belastung gleichen Ausmasses zu wiederholen. Bei den 2 bis 3 Stunden handle es sich um die maximale Belastung pro Tag, diese Belastung könne also erst am folgenden Tag wiederholt werden. Ausserdem könne eine derartige Wiederholung über mehrere Tage ebenfalls zu verstärkten Schmerzen führen. Für dieses Vorbringen bringt der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachweis, namentlich in Form eines ärztlichen Zeugnisses, vor.

E. 7.1 Mit Verfügung vom 5. April 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz darum, darzulegen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten aus ihrer Sicht für den Beschwerdeführer bestünden.

E. 7.2 Die Vorinstanz legte mit Stellungnahme vom 5. April 2017 sieben Einsatzmöglichkeiten dar, welche sie für den Beschwerdeführer insbesondere als passend erachtet. Die Vorinstanz betont dabei, dass weitere passende Einsatzbetriebe bestünden, bei welchen jedoch unter Umständen der Anreiseweg länger wäre. Bei den Pflichtenheften handelt es sich um Einsätze in vier verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Pflichtenhefte: -Einsatzbetrieb Casa Fidelio, Pflichtenheft Administration (71101)-Einsatzbetrieb Kantonsspital Aarau, Pflichtenheft Kaufmännischer Mitarbeiter Administration im Vertragsmanagement (72177)-Einsatzbetrieb Procap Schweiz, Pflichtenheft Projektmitarbeit: HindernisfreiesBauen (55372)-Einsatzbetrieb WWF Aargau / Solothurn, Pflichtenheft Projektmitarbeiter (56729)-Einsatzbetrieb Kantonsspital Aarau, Pflichtenheft Administration Radio-Onkologie (57754)-Einsatzbetrieb Bibliotheca Afghanica, Pflichtenheft Bibliothekarische Arbeiten(58688)-Einsatzbetrieb Bibliotheca Afghanica, Pflichtenheft Phototheca (58689)

E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Vorschläge insbesondere vor, dass nur für zwei Pflichtenhefte momentan Bedarf angemeldet worden sei. Bei einem dieser beiden Pflichtenhefte verfüge er nicht über die vorausgesetzten Kenntnisse und beim anderen seien genauere Abklärungen notwendig, um eine tatsächliche Eignung bestimmen zu können. Er gesteht jedoch ein, dass bei den Pflichtenheften, bei denen kein Bedarf gemeldet wurde, zwei ohne konkreten Vorbehalt als geeignet anzusehen seien. Es handle sich dabei einerseits um das Pflichtenheft Administration (71101) beim Einsatzbetrieb Casa Fidelio und andererseits um das Pflichtenheft Projektmitarbeit: Hindernisfreies Bauen (55372) beim Einsatzbetrieb Procap Schweiz.

E. 7.4 Das Pflichtenheft Administration (71101) beim Einsatzbetrieb Casa Fidelio setzt sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz zu 90% aus administrativen Arbeiten und zu 10% aus dem Erbringen von Transportdiensten zusammen. Die administrativen Arbeiten beinhalten Sekretariatsarbeiten, das Aktualisieren von Marketinglisten und die Unterstützung bei Projektumsetzungen. Der Beschwerdeführer wirft insbesondere die Frage auf, was unter "Unterstützung bei Projektumsetzungen" zu verstehen sei. Gemäss durch die Vorinstanz eingeholte telefonische Auskunft des Einsatzbetriebs handelt es sich dabei ausschliesslich um Tätigkeiten, welche im Sitzen erledigt werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Pflichtenheft trotz seiner körperlichen Beschwerden problemlos erledigen kann. Betreffend das Pflichtenheft Projektmitarbeit: Hindernisfreies Bauen (55372) beim Einsatzbetrieb Procap Schweiz erwähnt die Vorinstanz, der Einsatzbetrieb habe auf Anfrage bestätigt, dass dieses Pflichtenheft weiterhin genutzt wird, wenn auch nur für maximal einen Monat. Wie der Beschwerdeführer selbst eingesteht, wäre er in der Lage, dieses Pflichtenheft zu erfüllen.

E. 7.5 Zusammenfassend bestehen mindestens zwei Pflichtenhefte, die der Beschwerdeführer offensichtlich zu erfüllen vermag. Die Anforderungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG sind grundsätzlich hoch anzusetzen und nur gegeben, wenn keine Einsatzmöglichkeit besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die weiteren fünf Pflichtenhefte zu erfüllen, kann somit offen gelassen werden.

E. 8 Nicht abschliessend behandelt werden muss vorliegend die vom Beschwerdeführer bestrittene Einschätzung des Vertrauensarztes vom 22. November 2016, wonach die Belastungszeit von 2 bis 3 Stunden beziehungsweise die Angabe zur Distanz (über 5 km) nicht kumulativ, sondern im Rahmen einer ununterbrochenen Belastung zu verstehen und somit 2 bis 3 Episoden mit der genannten Belastung pro Tag möglich seien. Selbst wenn die Belastungszeit von 2 bis 3 Stunden beziehungsweise die Angabe zur Distanz (über 5 km) tatsächlich als kumulativ zu verstehen wären, würden sie weder beim Pflichtenheft Administration (71101) beim Einsatzbetrieb Casa Fidelio noch beim Pflichtenheft Projektmitarbeit: Hindernisfreies Bauen (55372) beim Einsatzbetrieb Procap Schweiz überschritten. Demnach bestehen in jedem Fall zwei Pflichtenhefte, welche der Beschwerdeführer erfüllen kann.

E. 9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann im Ergebnis festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine medizinischen Gründe bestehen, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst rechtfertigen könnten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 10 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich, wie hier, nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

E. 11 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 80521; Einschreiben; Vorakten zurück) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Stefan Tsakanakis Versand: 24. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5513/2016 Urteil vom 23. August 2017 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer), geboren am [...], wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle(Vorinstanz), vom 21. August 2014 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 363 Diensttagen verpflichtet. B. Am 27. März 2015 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Aarau (Regionalzentrum), ein mit 24. März 2015 datiertes und durch den Beschwerdeführer unterschriebenes Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ein. Darin macht der Beschwerdeführer medizinische Gründe geltend. Seit ungefähr eineinhalb Jahren würde längeres Stehen und Gehen zu starken Schmerzen in den Füssen führen. Er hätte versucht, eine Zivildienststelle zu finden, welche trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen passend wäre, es gäbe jedoch wenige bis gar keine solchen Stellen. Diese wenigen Einsatzmöglichkeiten würden sodann besondere Ausbildungen voraussetzen, welche er als Bauzeichner EFZ nicht erfülle. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass er nur deshalb nicht arbeitsunfähig sei, weil er die Zeit im Stehen bei seinem aktuellen Beruf auf unter zwei Stunden pro Tag beschränken könne. Die Anforderungen für seinen Beruf würden sich jedoch nicht mit denjenigen eines Grossteils der Zivildienst-Pflichtenhefte decken. C. Nach Erhalt des Gesuches um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst vom 24. März 2015 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 des Regionalzentrums zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, welches am 18. November 2015 stattfand. Anlässlich dieses Termins wurde ein Probeeinsatz von fünf Diensttagen [...] im Einsatzbetrieb Historisches Museum Olten vereinbart. Gestützt auf diese Absprache verfügte das Regionalzentrum [...] das Aufgebot zum Probeeinsatz. Das Historische Museum Olten verfasste am [...] einen Bericht zum Probeeinsatz. Darin hielt es fest, dass der Beschwerdeführer sich als sehr zuverlässig, mitdenkend und äusserst sorgfältig erwiesen habe und er für einen weiteren Einsatz sehr willkommen wäre. Allerdings hätte seiner körperlichen Verfassung Rechnung getragen werden müssen, weshalb ihm keine Arbeiten zugemutet wurden, welche seine Beschwerden verschlimmert hätten. Dies sei für das Team insofern eine Herausforderung gewesen, als die ihm übertragenen Aufgaben immer einen Teil enthielten, den der Beschwerdeführer nicht selbst hätte bewältigen können. Aus diesem Grund hätte jeweils ein Team-Mitglied einspringen müssen, um die betreffenden Arbeiten zu übernehmen, was sich teilweise als etwas hinderlich und umständlich erwiesen hätte. Mit E-Mail vom [...] kontaktierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer und bat ihn um einen Bericht betreffend den Probeeinsatz. Mit E-Mail vom [...] erklärte der Beschwerdeführer, das Pflichtenheft hätte zwar zu ungefähr 80% eingehalten werden können, allerdings nicht in sinnvoller Weise, da verschiedene Arbeiten im Stehen erledigt werden müssten. Dies zu umgehen sei nur durch das Arbeiten im Team möglich, wobei die Zeitersparnis dann meist nur sehr gering sei und die ständige Anwesenheit eines anderen Mitarbeiters erfordere. Betreffend die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Problemen schildert der Beschwerdeführer, er hätte bis am auf den Einsatz folgenden Montag, den [...], Schmerzen gehabt und auch zum Zeitpunkt des Verfassens des Berichts, also am [...], noch Beschwerden in Form von teilweise tauben Füssen. Der Beschwerdeführer kommt deshalb zum Schluss, dass ein solcher Einsatz nicht sinnvoll sei, da er nur sehr geringfügig von Hilfe wäre. D. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 des Regionalzentrums wurde der Beschwerdeführer zu einer medizinischen Abklärung aufgeboten, welche am 14. März 2016 von Dr. med. [...], Facharzt für Physikalische Medizin, Rheumatologie und Reha (Vertrauensarzt), im [...] durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 informierte der Vertrauensarzt das Regionalzentrum über die Ergebnisse der medizinischen Abklärung. Der Vertrauensarzt stellte beim Beschwerdeführer insbesondere Adipositas (BMI von 32,0 kg/m2) und Senk- und Spreizfüsse beidseits fest. Längeres Stehen, in der Regel spätestens nach zwei bis drei Stunden, sowie längeres Gehen, in der Regel bei Distanzen über fünf Kilometer, würden zu Fussschmerzen und Taubheitsgefühlen in beiden Füssen führen. Eine Schuheinlageversorgung mit entlastenden Pelotten habe bisher zu keiner Veränderung der Symptomatik geführt. Die Beschwerden hätten ausserdem parallel zur Gewichtszunahme im Laufe der letzten zwei Jahre zugenommen. Die Zuweisung einer geeigneten Tätigkeit im Rahmen eines Zivildiensteinsatzes würde sich als schwierig erweisen, da der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Beschwerdebildes in seiner Belastungsfähigkeit limitiert sei. Tätigkeiten, welche regelmässiges Stehen und Gehen voraussetzen, seien nicht zumutbar. Sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen im Sinne eines internen Transfers könnten hingegen problemlos bewältigt werden. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit bzw. eine Zuweisung einer Aufgabe, die vorwiegend im Sitzen erfolgen kann, mit nur seltenen Abläufen im Gehen. Die Symptomatik sei als mittelgradig einzustufen. Im privaten Bereich wirke sich das nur marginal aus. Beruflich bestehe im Rahmen der aktuellen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der aktuellen Beschwerden nicht zu rechnen. Bei entsprechender Therapie sei die Prognose nicht ungünstig. E. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Schreiben von Dr. med.[...] vom 29. April 2016 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Spreizfüssen leide sowie in den letzten Jahren stark an Gewicht zugenommen habe. Er habe einen BMI von 32 kg/m2. Daher komme im Zivildienst eine Aufgabe in Frage, bei der er nicht allzu viel stehen, gehen, tragen oder heben müsse. F. Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass keine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer sei im zivilen Leben voll arbeitsfähig und die Beschwerden würden nur im Falle körperlicher Mehrbelastung oder Anstrengung auftreten. Der Vertrauensarzt würde die Symptomatik als mittelgradig einstufen. Unter Berücksichtigung der körperlichen Belastungsgrenzen sei der Beschwerdeführer voll arbeits- und einsatzfähig. G. Mit Beschwerde vom 11. September 2016 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Er bringt dabei insbesondere vor, dass er trotz intensiven Bemühungen und der Unterstützung des Regionalzentrums nicht in der Lage gewesen sei, einen Einsatz zu finden, welchen er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen hätte durchführen können. Er sei zwar nicht arbeitsunfähig, die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch relativ zur jeweiligen Arbeit und könne nicht generell auf die Tätigkeiten im Zivildienst angewendet werden. Deshalb sei er für alle vorhandenen Einsatzstellen im Zivildienstbereich entweder nicht qualifiziert oder durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht einsetzbar. H. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 kontaktierte die Vorinstanz den Vertrauensarzt erneut und erkundigte sich insbesondere darüber, ob es sich bei der im vertrauensärztlichen Gutachten angegebenen maximal zumutbaren täglichen Belastung von 2 bis 3 Stunden um die Belastung während des ganzen Tages handle (Aufstehen am Morgen bis Lichterlöschen am Abend). I. Mit Schreiben vom 22. November 2016 äusserte sich der Vertrauensarzt und hält fest, dass die zeitliche Angabe (2 bis 3 Stunden Zeit) und die Angabe zur Distanz (über 5 km) nicht kumulativ zu verstehen seien, sondern im Rahmen einer ununterbrochenen Belastung, sei es durch stehende oder gehende Tätigkeiten. Es sei demnach davon auszugehen, dass nach entsprechender Erholung erneut 2 bis 3 Stunden stehende Tätigkeit beziehungsweise bis zu 5 km Gehen ohne unzumutbare Beschwerden möglich wären. Zumutbar seien demnach 2 bis 3 Episoden mit der genannten Belastung pro Tag, wobei gemäss einer ermessenden Beurteilung zwischen den Belastungen eine Erholungszeit von ungefähr 2 bis 3 Stunden notwendig sei. J. Mit Stellungnahme vom 30. November 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Einerseits sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig und andererseits verfüge das Regionalzentrum über Einsatzbetriebe, bei denen er einen Einsatz ohne Überschreitung der vom Vertrauensarzt angegebenen Belastungslimiten leisten könne. K. Mit Replik vom 13. Dezember 2016 bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass es sich bei der maximalen Belastung von 2 bis 3 Stunden um die maximale Belastung pro Tag handle und eine solche Belastung erst am jeweils darauffolgenden Tag wiederholt werden könne. L. Mit Duplik vom 23. Dezember 2016 bekräftigt die Vorinstanz ihre Ansicht, wonach das Regionalzentrum über Einsatzbetriebe verfüge, bei denen der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Pflichtenheftes einen Einsatz leisten könne, ohne dass die vom Vertrauensarzt angegebenen Belastungslimiten überschritten würden. M. Mit Triplik vom 17. Januar 2017 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Duplik der Vorinstanz vom 23. Dezember 2016 und äussert sich erneut zur für ihn täglich maximal möglichen Belastung. N. Mit Verfügung vom 5. April 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz darum, darzulegen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten aus ihrer Sicht für den Beschwerdeführer bestehen. O. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 1. Mai 2017, dass ihrer Ansicht nach insbesondere sieben passende Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer bestünden und reichte Kopien der entsprechenden Pflichtenhefte ein. P. Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 24. Mai 2017 Stellung zu den sieben von der Vorinstanz vorgeschlagenen Pflichtenheften und macht dabei geltend, die entsprechenden Einsatzbetriebe hätten entweder keinen Bedarf gemeldet oder er würde nicht über die vorausgesetzten Kenntnisse verfügen. Bei einer Stelle seien weitere Abklärungen notwendig, um eine tatsächliche Eignung zu bestimmen. Er erklärt sich jedoch dazu bereit, in einem oder mehreren der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Betrieben einen Probeeinsatz durchzuführen bzw. genaue Abklärungen bezüglich seiner Eignung vorzunehmen. Q. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2017 hält die Vorinstanz weiter daran fest, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, geeignete Einsatzbetriebe zu finden. Insbesondere würde der Vermerk in den Pflichtenheften aus dem Dienstleistungsportal E-ZIVI "Es wurde kein Bedarf gemeldet" nicht bedeuten, dass der Einsatzbetrieb derzeit keine Zivildienstleistenden beschäftigen möchte oder könne, sondern lediglich, dass er nicht aktiv nach Zivildienstleistenden suche. Zudem konkretisiert die Vorinstanz die physischen Anforderungen der ihrer Ansicht nach passenden sieben Pflichtenhefte. R. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. August 2016 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde-führung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen sind im ZDG und in der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) zu finden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Änderungen im ZDG vom 1. Juli 2016 (AS 2016 1883). Zwar wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst am 24. März 2015 eingereicht, es handelt sich vorliegend jedoch um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte liegt unechte Rückwirkung vor. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 283). 3. 3.1 Gemäss Art. 9 Bst. d ZDG umfasst die Zivildienstpflicht die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist. Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 1 ZDG). Gemäss Art. 11 Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst unter anderem, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist (Bst. a) oder sie gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b). 3.2 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt untersuchen lassen (Art. 18 Abs. 1 ZDV). Gemäss Art. 18 Abs. 2 ZDV beurteilt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt anlässlich der Untersuchung, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist (Bst. a), in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist (Bst. b) und ob die durch die Vollzugsstelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind (Bst. c). 3.3 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle (Art. 18 Abs. 7 ZDV). 3.4 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei (Art. 18 Abs. 8 ZDV). 3.5 Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung (Art. 16 Abs. 1 ZDV). Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der dauernde Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig (Art. 16 Abs. 2 ZDV). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwar nicht arbeitsunfähig, die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch relativ zur jeweiligen Arbeit und könne nicht generell auf die Tätigkeiten im Zivildienst angewendet werden. Zwar bestreitet er nicht, dass im Rahmen seiner aktuellen Anstellung grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und normalerweise keine Schmerzen auftreten würden. Sobald jedoch eine leichte Erhöhung der Stehzeit stattfinde, stellten sich sehr schnell leichte Schmerzen ein und bei einer anhaltenden Mehrbelastung würden sich die Schmerzen verstärken. Auch die Feststellung des Vertrauensarztes, wonach im privaten Bereich keine Schmerzen auftreten würden, müsse insofern berichtigt werden, als dies vor allem dem Umstand geschuldet sei, dass er sich entsprechend verhalte. So habe er beispielsweise aufgehört, Rockkonzerte zu besuchen, was er früher regelmässig getan habe. 4.2 Die Vorinstanz hält treffend fest, dass es beim Beschwerdeführer keinen Hinweis auf eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten gebe, welche wiederholt zu Phasen von Arbeitsunfähigkeit führe. Auch die fachärztliche Untersuchung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im zivilen Leben voll arbeitsfähig ist und die Beschwerden nur im Falle körperlicher Mehrbelastung oder Anstrengung auftreten. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu 60% als Bauleiter [...] tätig, während 40% der Arbeitszeit für ein Informatikstudium reserviert sind. Unter Berücksichtigung der körperlichen Belastungsgrenzen ist er somit voll arbeits- und einsatzfähig. Auch bestehen keine Anzeichen, wonach in Zukunft mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen wäre. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG kommt deshalb nicht in Frage. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsunfähigkeit relativ zur jeweiligen Arbeit sei, ist nicht unter Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG, sondern sinngemäss unter Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG zu behandeln.

5. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ist nicht nur bei dauernder Arbeitsunfähigkeit, sondern auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG erfüllt sind. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten und wurde eingeführt, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, nicht arbeitsunfähig sind. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich wäre. In Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 27. August 2014, BBl 6741, S. 6764 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer schildert, dass er trotz intensiven Bemühungen, namentlich einer ungefähr fünfstündigen Einsatzsuche im E-Zivi-Portal und 7 Anrufen zur Abklärung bei möglichen Einsatzbetrieben, nicht in der Lage gewesen sei, einen Einsatz zu finden, welchen er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen durchführen könnte. Daraufhin hätte ihn das Personal des Regionalzentrums bei der Suche unterstützt, jedoch auch ohne Erfolg. Aus diesem Grund habe er ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst eingereicht. Nach dem Einreichen seines Gesuches hätte er, auf Aufforderung durch das Regionalzentrum, einen Probeeinsatz zur Abklärung der Durchführbarkeit eines längeren Einsatzes absolviert. Bereits bei diesem Probeeinsatz vom 8. Februar 2016 bis 12. Februar 2016 seien Schmerzen in den Füssen aufgetreten, welche bis zum Stadium der Taubheit reichten und begannen, sich in die Beine und den Rücken auszubreiten, dies trotz des aufwendigen Versuchs, die Zeit im Stehen möglichst gering zu halten. Die Schmerzen hätten über 6 Tage angehalten. Danach hätten sie sich zu einem dumpfen Pochen mit leichten Schmerzen beim Auftreten reduziert. Diese Art von leichten Schmerzen und unangenehmen Gefühlen würden im Normalfall nach ungefähr 3 bis 4 Tagen verschwinden, wenn die Füsse geschont werden. Das Pflichtenheft hätte zwar einigermassen eingehalten werden können, allerdings hätte er einerseits oft Hilfe bei Arbeiten gebraucht und andererseits sei viel Kreativität gefragt gewesen bei der Organisation und der Auswahl der Arbeitsmethoden, was einen grossen Mehraufwand für das Stammpersonal und für ihn bedeutet hätte. Ein Weiterführen des Einsatzes, trotz aller Bemühungen, sei nach dieser Woche fraglich wenn nicht ausgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer nimmt weiter Stellung zur Aussage des Vertrauensarztes in dessen Schreiben vom 15. Juli 2016, wonach insbesondere eine Tätigkeit im Bereich der Kulturgütererhaltung in Frage käme. Er bringt dazu vor, dass er nach einer solchen Tätigkeit gesucht habe, jedoch lediglich Einsatzstellen mit einem ähnlichen Profil wie demjenigen des Probeeinsatzes im Historischen Museum Olten gefunden habe. Er gehe deshalb davon aus, dass der Vertrauensarzt genau diese Einsatzstellen gemeint habe und somit angenommen werden könne, dass dieser ein falsches Bild davon hatte, was bei diesen Tätigkeiten genau gefordert wird. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, dass er, nachdem sein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Verfügung vom 9. August 2016 abgelehnt wurde, sich erneut auf die Suche nach einer möglichen Einsatzstelle gemacht habe, jedoch auch diese Suche erfolglos gewesen sei. Die Suche sei vom 18. August 2016 bis zum 9. September 2016 durchgeführt worden. Während dieser Zeitspanne habe er keine geeigneten Einsatzprofile gefunden, es könne jedoch sein, dass er gewisse Pflichtenhefte übersehen habe. Dass keine passenden Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stünden, werde insofern gestützt, als sowohl er als auch ein Mitarbeiter des Regionalzentrums vor mehr als einem Jahr eine ähnliche, nicht ganz so ausführliche Suche durchgeführt hätten, wobei ebenfalls kein möglicher Einsatz gefunden worden sei. Da insgesamt alle drei Suchversuche erfolglos verlaufen seien, gäbe dies eine gewisse Sicherheit, dass bei der Suche kein gravierender Fehler aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer kommt deshalb zum Schluss, dass er für alle vorhandenen Einsatzstellen im Zivildienstbereich entweder nicht qualifiziert oder durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht einsetzbar sei. 6.2 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Belastungsfähigkeit limitiert ist. Sie bringt jedoch insbesondere vor, dass, unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Vertrauensarztes, gesagt werden könne, dass das Regionalzentrum durchaus über Einsatzbetriebe verfüge, bei denen der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Pflichtenheftes einen Einsatz leisten kann, ohne dass die vom Vertrauensarzt angegebenen Belastungslimiten überschritten würden. Insbesondere gehe aus dem Schreiben des Vertrauensarztes vom 22. November 2016 hervor, dass die zeitliche Angabe (zwei bis drei Stunden) sowie die Angabe zur Distanz (über fünf Kilometer) im Gutachten nicht kumulativ zu verstehen seien, sondern im Rahmen einer ununterbrochenen Belastung. Für den Beschwerdeführer seien nach entsprechender Erholung erneut zwei bis drei Stunden stehende Tätigkeit beziehungsweise bis zu fünf Kilometer Gehen ohne unzumutbare Beschwerden möglich. Zumutbar seien demnach zwei bis drei Episoden mit der genannten Belastung pro Tag, wobei gemäss einer ermessenden Beurteilung zwischen den Belastungen eine Erholungszeit von ca. zwei bis drei Stunden notwendig sei. In erster Linie sei dabei an Pflichtenhefte mit vorwiegend administrativer Tätigkeit beziehungsweise Tätigkeiten im Büro zu denken, bei denen der Beschwerdeführer vorwiegend im Sitzen arbeiten kann. Bei Pflichtenheften mit solchen für den Beschwerdeführer ausführbaren Tätigkeiten würden oftmals keine speziellen Qualifikationen benötigt. Nur weil im Probeeinsatz anscheinend Probleme aufgetaucht seien, könne nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in diesem Tätigkeitsbereich einen Einsatz zu leisten. Es würde im Bereich der Kulturgütererhaltung diverse unterschiedliche Pflichtenhefte geben, unter welchen auch solche dabei seien, die vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vom Arzt beschriebenen Belastungslimiten erfüllt werden könnten. Zudem kämen auch Einsätze in anderen Tätigkeitsbereichen in Frage, z.B. im Bereich des Gesundheits- oder Sozialwesens. Somit könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer mit etwas gutem Willen möglich sei, seiner Dienstpflicht im Zivildienst nachzukommen. Wer im Zivilleben 100% arbeitsfähig ist, sei grundsätzlich auch in der Lage, Zivildienst zu leisten, abgesehen von wenigen exotischen Ausnahmefällen. Vorliegend liege jedoch kein solcher Ausnahmefall vor. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die ergänzenden Ausführungen im Schreiben des Vertrauensarztes vom 22. November 2016, wonach die Belastung von 2 bis 3 Stunden stehen bzw. gehen über ungefähr 5 km Distanz nicht kumulativ seien. Es sei falsch, dass es bei einer solchen Belastung nach einer Erholungsphase von ungefähr 2 bis 3 Stunden möglich sei, eine weitere Belastung gleichen Ausmasses zu wiederholen. Bei den 2 bis 3 Stunden handle es sich um die maximale Belastung pro Tag, diese Belastung könne also erst am folgenden Tag wiederholt werden. Ausserdem könne eine derartige Wiederholung über mehrere Tage ebenfalls zu verstärkten Schmerzen führen. Für dieses Vorbringen bringt der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachweis, namentlich in Form eines ärztlichen Zeugnisses, vor. 7. 7.1 Mit Verfügung vom 5. April 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz darum, darzulegen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten aus ihrer Sicht für den Beschwerdeführer bestünden. 7.2 Die Vorinstanz legte mit Stellungnahme vom 5. April 2017 sieben Einsatzmöglichkeiten dar, welche sie für den Beschwerdeführer insbesondere als passend erachtet. Die Vorinstanz betont dabei, dass weitere passende Einsatzbetriebe bestünden, bei welchen jedoch unter Umständen der Anreiseweg länger wäre. Bei den Pflichtenheften handelt es sich um Einsätze in vier verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Pflichtenhefte: -Einsatzbetrieb Casa Fidelio, Pflichtenheft Administration (71101)-Einsatzbetrieb Kantonsspital Aarau, Pflichtenheft Kaufmännischer Mitarbeiter Administration im Vertragsmanagement (72177)-Einsatzbetrieb Procap Schweiz, Pflichtenheft Projektmitarbeit: HindernisfreiesBauen (55372)-Einsatzbetrieb WWF Aargau / Solothurn, Pflichtenheft Projektmitarbeiter (56729)-Einsatzbetrieb Kantonsspital Aarau, Pflichtenheft Administration Radio-Onkologie (57754)-Einsatzbetrieb Bibliotheca Afghanica, Pflichtenheft Bibliothekarische Arbeiten(58688)-Einsatzbetrieb Bibliotheca Afghanica, Pflichtenheft Phototheca (58689) 7.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Vorschläge insbesondere vor, dass nur für zwei Pflichtenhefte momentan Bedarf angemeldet worden sei. Bei einem dieser beiden Pflichtenhefte verfüge er nicht über die vorausgesetzten Kenntnisse und beim anderen seien genauere Abklärungen notwendig, um eine tatsächliche Eignung bestimmen zu können. Er gesteht jedoch ein, dass bei den Pflichtenheften, bei denen kein Bedarf gemeldet wurde, zwei ohne konkreten Vorbehalt als geeignet anzusehen seien. Es handle sich dabei einerseits um das Pflichtenheft Administration (71101) beim Einsatzbetrieb Casa Fidelio und andererseits um das Pflichtenheft Projektmitarbeit: Hindernisfreies Bauen (55372) beim Einsatzbetrieb Procap Schweiz. 7.4 Das Pflichtenheft Administration (71101) beim Einsatzbetrieb Casa Fidelio setzt sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz zu 90% aus administrativen Arbeiten und zu 10% aus dem Erbringen von Transportdiensten zusammen. Die administrativen Arbeiten beinhalten Sekretariatsarbeiten, das Aktualisieren von Marketinglisten und die Unterstützung bei Projektumsetzungen. Der Beschwerdeführer wirft insbesondere die Frage auf, was unter "Unterstützung bei Projektumsetzungen" zu verstehen sei. Gemäss durch die Vorinstanz eingeholte telefonische Auskunft des Einsatzbetriebs handelt es sich dabei ausschliesslich um Tätigkeiten, welche im Sitzen erledigt werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Pflichtenheft trotz seiner körperlichen Beschwerden problemlos erledigen kann. Betreffend das Pflichtenheft Projektmitarbeit: Hindernisfreies Bauen (55372) beim Einsatzbetrieb Procap Schweiz erwähnt die Vorinstanz, der Einsatzbetrieb habe auf Anfrage bestätigt, dass dieses Pflichtenheft weiterhin genutzt wird, wenn auch nur für maximal einen Monat. Wie der Beschwerdeführer selbst eingesteht, wäre er in der Lage, dieses Pflichtenheft zu erfüllen. 7.5 Zusammenfassend bestehen mindestens zwei Pflichtenhefte, die der Beschwerdeführer offensichtlich zu erfüllen vermag. Die Anforderungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG sind grundsätzlich hoch anzusetzen und nur gegeben, wenn keine Einsatzmöglichkeit besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die weiteren fünf Pflichtenhefte zu erfüllen, kann somit offen gelassen werden.

8. Nicht abschliessend behandelt werden muss vorliegend die vom Beschwerdeführer bestrittene Einschätzung des Vertrauensarztes vom 22. November 2016, wonach die Belastungszeit von 2 bis 3 Stunden beziehungsweise die Angabe zur Distanz (über 5 km) nicht kumulativ, sondern im Rahmen einer ununterbrochenen Belastung zu verstehen und somit 2 bis 3 Episoden mit der genannten Belastung pro Tag möglich seien. Selbst wenn die Belastungszeit von 2 bis 3 Stunden beziehungsweise die Angabe zur Distanz (über 5 km) tatsächlich als kumulativ zu verstehen wären, würden sie weder beim Pflichtenheft Administration (71101) beim Einsatzbetrieb Casa Fidelio noch beim Pflichtenheft Projektmitarbeit: Hindernisfreies Bauen (55372) beim Einsatzbetrieb Procap Schweiz überschritten. Demnach bestehen in jedem Fall zwei Pflichtenhefte, welche der Beschwerdeführer erfüllen kann.

9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann im Ergebnis festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine medizinischen Gründe bestehen, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst rechtfertigen könnten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich, wie hier, nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

11. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 80521; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Stefan Tsakanakis Versand: 24. August 2017