Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz (Verfügung vom 15. August 2024)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung II B-5463/2024
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…), (…), Vorinstanz.
Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz (Verfügung vom 15. August 2024).
B-5463/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer, welcher wiederholt erfolglos zum Einreichen einer Einsatzvereinbarung aufgefordert worden war, mit Verfügung vom 15. August 2024 von Amtes wegen zu einem Zivildienstein- satz vom 3. bis 27. Februar 2025 aufbot (unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 378.– für einen Aufwand von 4.2 Stunden); dass der Beschwerdeführer am 2. September 2024 beim Bundesverwal- tungsgericht ein als "Beschwerde bez. Verfügung Aufgebot von Amtes we- gen zum Zivildiensteinsatz" betiteltes Schreiben einreichte, ohne klar be- gründete Begehren zu stellen; dass das Bundesverwaltungsgericht ihn deshalb am 3. September 2024 aufforderte, bis zum 10. September 2024 die Natur seines Schreibens zu präzisieren, die angefochtene Verfügung zuzusenden sowie die Rechtsbe- gehren und die Begründung klar formuliert nachzureichen; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2024 die ge- forderte Beschwerdeverbesserung (samt Verfügung) einreichte; dass daraus einerseits ein Gesuch um Dienstverschiebung hervorgeht, da der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2024 bis 1. Mai 2025 in der "Win- tersaison im Ausland" weilen werde und deshalb nicht zum aufgebotenen Dienst erscheinen könne, aber gewillt sei, die Restdiensttage danach kom- plett zu leisten; dass aus der Beschwerdeverbesserung andererseits hervorgeht, dass er sich gegen die ihm in der angefochtenen Verfügung "aufgezwungene" Ge- bühr von Fr. 378.– "wende"; dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 12. September 2024 um Einreichung einer Vernehmlassung ersuchte; dass die Vorinstanz, anstatt diese einzureichen, am 11. Oktober 2024 die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG teilweise wider- rief, indem sie das angefochtene Aufgebot zum Zivildiensteinsatz aufhob (Dispositiv-Ziff. 1), und den Beschwerdeführer verpflichtete, die ihm ver- bleibenden 24 Restdiensttage vom "05.05.2024 bis 28.05.2024" (recte:
5. bis 28. Mai 2025) zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2); dass die Vorinstanz zur gewährten Dienstverschiebung festhält, es sei un- ter Beachtung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips
B-5463/2024 Seite 3 angezeigt, dem Beschwerdeführer zu erlauben, die verbleibenden 24 Rest- diensttage vollständig im Jahr 2025 zu leisten, zumal der Einsatzbetrieb einen möglichen "Einsatzstart am 05.05.2025" bestätigt habe (vgl. Ziff. 2.3 der Teilwiderrufsverfügung); dass die Vorinstanz in der Teilwiderrufsverfügung an der auferlegten Ge- bühr von Fr. 378.– festhält (Dispositiv-Ziff. 3); dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 15. Okto- ber 2024 aufforderte, bis zum 28. Oktober 2024 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhebung weiterhin festhalten wolle (mit dem Hinweis, dass ohne fristgerechten Bericht seinerseits das Be- schwerdeverfahren diesbezüglich fortzusetzen sein wird); dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess; dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zivildienstes vor Bundes- verwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Gegenstand eines Rechtsstreits durch das vom Beschwerdefüh- rer gestellte Begehren (Streitgegenstand) und dem Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung, welche das eigentliche Anfechtungsobjekt darstellt, bestimmt wird; dass im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Vorinstanz vorgängig verbind- lich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat; dass, soweit der Beschwerdeführer finanzielle Forderungen (an wen auch immer…) zu stellen scheint ("Beschwerde Schreiben 1h, Email durch su- chen und Ausdrucken 1h, Couvert kaufen und beschriften 30min Brief ein- schreiben und Versenden 30min, Wochenende Zuschlag weil Sonntag. To- tal 378.00 Franken"; vgl. Beschwerde S. 1), diese ausserhalb des Gegen- standes der angefochtenen Verfügung (und damit des Streitgegenstandes) liegen, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
B-5463/2024 Seite 4 dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung angefochtene Verfügun- gen in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos gewor- den ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); dass die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Dienstverschiebung in- sofern gegenstandslos geworden ist, als aus der Ziff. 2.3 der Teilwiderrufs- verfügung vom 15. August 2024 klar ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ge- willt ist, dem Beschwerdeführer einen neuen Einsatz ab dem 5. Mai 2025 zuzugestehen, weshalb hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 2 dieser Verfügung ("05.05.2024 bis 28.05.2024", recte: 5. bis 28. Mai 2025) von einem offen- sichtlichen redaktionellen Versehen auszugehen ist; dass die Vorinstanz dieses Redaktionsversehen im Interesse der Rechts- sicherheit wird berichtigen müssen, weshalb keine Veranlassung besteht, Entsprechendes in diesem Urteil im Dispositiv festzuhalten; dass jedoch hinsichtlich der strittigen Gebührenfrage das vorliegende Ver- fahren fortzusetzen ist; dass nach Art. 46a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) der Bundesrat Bestim- mungen erlässt über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Ver- fügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung; dass die Vorinstanz gemäss Art. 111b der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4 ZDG) eine Gebühr erhebt; dass diese Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet wird, jedoch höchs- tens Fr. 540.– beträgt, wobei pro aufgewendete Stunde Fr. 90.– berechnet werden (Art. 111 b Abs. 2 ZDV); dass sich der Beschwerdeführer mit der erhobenen Gebühr nicht einver- standen erklärt, weil diese nicht nachvollziehbar und kontrollierbar sei, ins- besondere ein detaillierter "Rapport über die Bemessung der Gebühr" fehle; dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich bemüht, einen Einsatzbetrieb zu suchen, indem er mit der Vorinstanz telefonisch und per
B-5463/2024 Seite 5 E-Mail in Kontakt gewesen sei, um seine Situation zu besprechen (insbe- sondere seine schwierigen Verhältnisse); dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz zwar über einen "geplanten" Einsatz beim Einsatzbetrieb "Tischlein deck dich" informiert hatte, aber nie eine entsprechende Einsatzvereinbarung einreichte; dass sich die Vorinstanz nach Ablauf der letzten Nachfrist – erfolglos – beim Einsatzbetrieb über den Stand einer allfälligen Einsatzvereinbarung erkundigte; dass die Vorinstanz dem Argument des Beschwerdeführers, er habe man- gels Zugriff auf das Portal E-ZIVI keinen Einsatz vereinbaren können, ent- gegnet, die elektronische Zustellung von Dokumenten über E-ZIVI sei bei ihm bereits am 14. März 2024 deaktiviert worden, weshalb er danach sämt- liche relevanten Dokumente per Post erhalten habe; dass nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz für das Einreichen einer Einsatzvereinbarung kein Zugriff auf E-ZIVI nötig ist, es vielmehr genügt, das entsprechende Formular auf der Website des Bundesamtes für Zivil- dienst herunterzuladen und es gemeinsam mit dem Einsatzbetrieb ausge- füllt und unterzeichnet einzureichen; dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz – unbestrittenermassen – trotz Erinnerungs- und Mahnschreiben sowie weiteren (telefonisch und per E-Mail gewährten) Fristverlängerungen pflichtwidrig keine Einsatzverein- barung einreichte; dass der Beschwerdeführer dafür keine überzeugenden Entschuldigungs- gründe vorbringt; dass der Beschwerdeführer um die ihm gewährte mehrmalige Fristverlän- gerung zum Einreichen einer Einsatzvereinbarung wusste und, obschon er im Verzug war, untätig blieb; dass die Vorinstanz angesichts der geschilderten Umstände gestützt auf Art. 31a Abs. 4 Satz 1 ZDV (i.V.m. Art. 19 ZDG) zu Recht das angefochtene Aufgebot von Amtes wegen erliess; dass der Beschwerdeführer durch seine pflichtwidrige Untätigkeit Anlass für dieses Aufgebot gab, weshalb nach Art. 111b Abs. 1 ZDV die fragliche Gebühr von Fr. 378.– dem Grundsatz nach geschuldet ist;
B-5463/2024 Seite 6 dass diese Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens von höchstens Fr. 540.– (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZDV) liegt und angesichts der Verfahrensge- schichte der zeitliche Aufwand der Vorinstanz nachvollziehbar ist; dass keine Umstände ersichtlich sind, welche eine Herabsetzung dieser Gebühr nahelegen würden; dass demzufolge die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 378.– für das Aufgebot von Amtes wegen bundesrechtskonform ist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist; dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivil- dienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwer- deführung handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass dieser Entscheid nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
B-5463/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstands- los geworden ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Zent- ralstelle ZIVI.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 26. November 2024
B-5463/2024 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 111370.23559; Einschreiben) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben)