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B-5391/2026

B-5391/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-10-02 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

E. 2 Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig gemachten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen über einen Zuschlag oder einen Ausschluss zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB).

E. 2.2 Das BöB ist auf die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs anwendbar (vgl. Art. 1 BöB), sofern der Auftraggeber dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB) und keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 10 BöB gegeben ist. Der objektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Unterschieden wird dabei zwischen dem Rechtsschutz innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 BöB). Vom Staatsvertragsbereich erfasst werden Beschaffungen, welche dem revidierten Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, Fassung gemäss Ziffer 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422) unterstellt sind. Ein Begehren um aufschiebende Wirkung ist nur im Staatsvertragsbereich zulässig (vgl. Art. 52 Abs. 2 BöB).

E. 2.3 Dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen als Auftraggeberinnen auch öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, soweit sie Tätigkeiten im Sektor "Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs" in der Schweiz ausüben (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB). Derartige Auftraggeberinnen sind nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten unterstellt (vgl. Art. 4 Abs. 3 BöB). Gemäss dem Eintrag im Handelsregister des Kantons Bern erbringt die Vergabestelle in erster Linie den Bau und den Betrieb von Bahnen, Bauten und Dienstleistungen im Bereich Eisenbahn, Tourismus und Freizeit und bezweckt insbesondere die Erstellung eines Eisenbahntunnels zwischen Innertkirchen und Oberwald. Die Vergabestelle ist damit eine Erstellergesellschaft im Sinne von Art. 48e und 48f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) und ihre Tätigkeit gehört dem Sektorenbereich Eisenbahnen an. Der vorliegende Auftrag dient der Beschaffung einer Projektallianz zur Erstellung des multifuktionalen Grimseltunnels zwischen Innertkirchen und Oberwald, welche die Planung, die Ausführungsprojektierung und die Ausführung des Tunnelbaus beinhaltet. Damit steht der Beschaffungsgegenstand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betreiben von Eisenbahnen. Bei der Vergabestelle handelt es sich daher um eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB, welche gemäss Art. 4 Abs. 3 BöB für den in Frage stehenden Beschaffungsgegenstand dem BöB untersteht.

E. 2.4 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung von einer Bauleistung aus, was nach der dargelegten Definition des Beschaffungsgegenstands als zutreffend erscheint. Die massgebenden Schwellenwerte innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsrechts sind in den Anhängen 4 und 5 zum BöB festgelegt. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. Der Schwellenwert für Bauleistungen (Gesamtwert) beträgt 8.7 Mio. Fr. (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB). Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen (Art. 8 Abs. 3 BöB). Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel) (Art. 16 Abs. 4 BöB). Die Vergabestelle ordnete den Auftrag der Haupt-CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer 45200000 (Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau sowie Tiefbauarbeiten) sowie den CPV-Referenznummern 51100000 (Installation von elektrischen und mechanischen Einrichtungen), 51300000 (Installation von Kommunikationsgeräten), 51700000 (Installation von Feuerschutzausrüstung), 71300000 (Dienstleistungen von Ingenieurbüros) zu. Angesichts dessen, dass es um den Bau eines multifunktionalen Tunnels zur Bündelung einer Höchstspannungsleitung mit einer Meterspurbahn geht, erscheinen diese Zuordnungen als zutreffend. Im vorliegenden Fall beträgt der Zuschlagspreis Fr. 551'522'104.80 (inkl. MWST), weshalb davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert für Bauleistungen von 8.7 Mio. Fr. klar erreicht ist. Damit finden die Bestimmungen des BöB für die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung auf die vorliegend in Frage stehende Beschaffung einer Projektallianz zur Erstellung des multifuktionalen Grimsel-tunnels.

E. 2.5 Da auch unbestrittenermassen kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung sowohl in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen als auch in den Staatsvertragsbereich. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig und es greift der Primärrechtsschutz (vgl. Art. 52 Abs. 2 BöB a contrario).

E. 3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).

E. 4 Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 54 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu-kommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Ge-such hin erteilt werden (Art. 54 Abs. 2 BöB).

E. 4.1 Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen nennt die Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind: Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 BöB). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts können diesbezüglich die Grundsätze übernommen werden, welche die Rechtsprechung und Lehre zum aBöB und zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Um zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, hat das angerufene Gericht daher eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei fällt der vermutliche Ausgang des Verfahrens lediglich in Betracht, wenn die Aussichten eindeutig sind (Urteil des BGer 2C_327/2022 vom 26. Juli 2022 E. 2.4; BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheide des BVGer B-4155/2025 vom 25. August 2025; B-486/2025 vom 2. Mai 2025 E. 3.2; B-4450/2024 und B-4460/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.2). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H. "Microsoft").

E. 4.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind einerseits die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 "Microsoft"). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (aIVöB) - heute Art. 54 Abs. 2 der revidierten IVöB vom 15. November 2019 (in Kraft seit 1. Juli 2021) - fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA 1994 beziehungsweise von Art. XVIII Ziff. 1 und Ziff. 7 Bst. a GPA 2012 - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"; Peter Galli/andré Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1341).

E. 4.3 Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur dann abzuweisen, wenn die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1 "Support Software ORMA").

E. 4.4 Mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 4 BöB für freihändige Verfahren enthält das BöB keine submissionsrechtliche Spezialregelung der Beschwerdelegitimation, weshalb sich diese nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes richtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Für das schutzwürdige Interesse ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Verfügung vom 14. Juli 2026 formell beschwert, denn sie haben am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ihrem Antrag auf Erteilung des Zuschlags an sie selbst wurde dadurch nicht entsprochen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen eine reelle Chance auf den Zuschlag hätten, sofern das Gericht ihrer Auffassung folgen würde, dass das Angebot der Beschwerdegegnerinnen hätte ausgeschlossen werden müssen.

E. 4.5 Prima facie sind daher keine Gründe ersichtlich, die gegen die Legitimation der Beschwerdeführerin sprechen würden.

E. 4.6 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 4.7 Prima facie ist daher davon auszugehen, dass die Eintretensvoraus-setzungen gegeben sind.

E. 5 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vergabestelle habe in verschiedener Hinsicht das Transparenzgebot, das Gleichheitsgebot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, weshalb es zwingend vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Insbesondere hätten die Beschwerdegegnerinnen sich nicht an die vorgegebene und als definitiv bezeichnete Linienführung und Detailtrassierung gemäss den Ausschreibungsunterlagen gehalten und damit das Projekt in seinen Grundzügen abgeändert. Ihr Angebot stelle eine eigentliche Projektvariante dar, welche gemäss der Ausschreibung nicht zugelassen sei. Ihr Angebot hätte daher ausgeschlossen werden müssen. Auch habe die Vergabestelle bei der Beurteilung des Angebots der Beschwerdegegnerinnen die verbindliche Naturgefahrenkarte im Gebiet Handeck nicht beachtet. Ferner hätten die Beschwerdegegnerinnen vergaberechtswidrig ihren Preis nachträglich, nach der Angebotsöffnung, angepasst und ihr Angebot von 499.5 Mio. Fr. auf 510.2 Mio. Fr. (exkl. MWST) erhöht. Im Debriefing hätten die Beschwerdeführerinnen erfahren, dass im Angebot der Beschwerdegegnerinnen die Linienführung im Bereich Guttannen begradigt und die Portale angehoben worden seien. Hierdurch hätten über alles 400 m Tunnel und damit schätzungsweise Kosten von rund 9.5 Mio. Fr. "eingespart" werden können. Die Linienführung sei ein "zentraler Bestandteil des Projekts", was sich aus dem Technischen Bericht ergebe. Nach diesem sei die Linienführung in mehreren Schritten entwickelt und optimiert worden, was schliesslich zu der "nun definitiven Linienführung" geführt habe, die im Rahmen der aktuellen Projektphase auch trassiert worden sei. Die von der Vergabestelle verbindlich festgelegte Linienführung habe von den Anbieterinnen als zu den Grundzügen des Projekts gehörend betrachtet werden dürfen und müssen. Auch habe die Vergabestelle im Allianzvertrag ihre Vorstudie als "ausgereift" bezeichnet und im Unterschied zu anderen verlangten Leistungen keine Projektierung der Linienführung und/oder der Trassierung respektive deren Optimierung verlangt, was bedeute, dass diese bereits verbindlich projektiert und vorgegeben seien. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen bestehe demnach kein Raum für weitergehende Optimierungen oder Abweichungen von den detaillierten und definitiven Festlegungen. Die Beschwerdeführerinnen weisen weiter auf die verbindliche Vorgabe der maximalen Neigung von 6% hin, welche im Technischen Bericht und im Fachbericht Tunnel vom 28. Februar 2025 festgehalten worden seien. Dieser Faktor sei ebenfalls bei allfälligen Optimierungen zwingend zu berücksichtigen gewesen. Auch habe die angepasste Linienführung sicherheitsrelevante Auswirkungen, insbesondere auf das definitive Lüftungskonzept. Die Vergabestelle habe das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil sie die übrigen Anbieterinnen nicht darüber informiert habe, dass vom Sicherheits- und Lüftungskonzept abgewichen werden dürfe. Hätten die Beschwerdeführerinnen dies gewusst, hätten sie in gleicher Weise respektive vergleichbarem Ausmass eine Begradigung (ohne Einhaltung der max. 6% Neigung) vornehmen und so Tunnel "einsparen" können; dies belegten ihre Pläne. Die Beschwerdeführerinnen hätten aber aufgrund des klaren Wortlautes der Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Linienführung zu den Grundzügen des Projekts gehöre und deshalb nicht mit einer Projektvariante davon abgewichen werden dürfe. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen hätte daher ausgeschlossen werden müssen. Der Mangel sei schwerwiegend und der Ausschluss zwingend. Die Vergabestelle stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es sei eine Fehlinterpretation, wenn die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass keine Änderungen mehr an der in der Projektvorbereitung als "definitiv" bezeichneten Linienführung zulässig seien. Die Bezeichnung "definitiv" beziehe sich auf die Grundzüge der Linienführung, wie sie in der Vorstudie im Rahmen einer Variantenevaluation festgelegt worden seien. In der Vorstudie seien unter 12 untersuchten Varianten mit je unterschiedlichem topographischem Verlauf der Linie, unterschiedlichen Neigungen für den Betrieb der Bahn mit und ohne Zahnrad und anderen unterschiedlichen Kriterien eine Variante bestimmt worden, die für die Weiterentwicklung der Linienführung im Rahmen der weiteren Projektentwicklung bestimmt worden sei. Dieses Ergebnis der Variantenevaluation sei in den Unterlagen als "definitive" Linienführung bezeichnet worden. Die Feinabstimmung der Linienführung und Trassierung werde nicht bereits auf der Stufe der Vorstudie fixiert. Die Linienführung und Trassierung gehörten daher zum Leistungspaket der Planer. Die Grundzüge des Projekts, welche nicht hätten geändert werden dürfen, ergäben sich aus der Vorstudie. Dazu gehörten unter anderem die Zweckbestimmung des Bauwerks als multifunktionaler Tunnel mit einer Bündelung von Bahn- und Kabelinfrastruktur, die Standorte der Haltestellen Innertkirchen, Guttannen, Handeck und Oberwald (Zwangspunkte), die Anschlusspunkte an die bestehenden Bahnnetze in Innertkirchen und Oberwald (Zwangspunkte), die Anschlusspunkte für die Kabelanlagen der Swissgrid an die Unterwerke Innertkirchen, Handeck, Grimsel und Oberwald (Zwangspunkte), die Neigung des Bahntrassees von maximal 6 % für den Adhäsionsbetrieb, die minimalen Kurvenradien zur Gewährleistung der angestrebten Fahrgeschwindigkeiten, die Position der Kreuzungsstellen sowie die Konzepte zur gegenseitigen Sicherheit der beiden Infrastrukturen Bahn und Kabelleitung sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Rettung inklusive Lüftung. Mit ihrem eigenen Angebot hätten die Beschwerdeführerinnen bestätigt, dass sie verstanden hätten, dass Optimierungen der Linienführung zulässig und wünschenswert seien, denn ihr Angebot beinhalte in Oberwald Änderungen der Linienführung des Parallelstollens sowie der Linienführung und der Technologie zur Talquerung. Diese Änderungen tangierten diverse Aspekte des Projekts, welche die Vergabestelle aber als lösbar erachtet habe. Die Optimierung der Linienführung sei ein Thema des Dialogs gewesen. Mit der umstrittenen Anpassung der Linienführung im Projekt der Beschwerdegegnerinnen würden die Grundzüge des Projekts nicht betroffen, insbesondere seien die Zwangspunkte und die maximale Neigung der Strecke von 6% eingehalten. Auch treffe es nicht zu, dass diese Optimierung sicherheitsrelevante Auswirkungen auf das definitive Lüftungskonzept habe. Die von den Beschwerdegegnerinnen vorgeschlagene Optimierung der Linienführung bei der Haltestelle Guttannen basiere auf einer intensiven Auseinandersetzung mit den geologischen Grundlagen und von den Beschwerdegegnerinnen selbst beschafften Daten. Sie stelle eine bautechnische Optimierung innerhalb des funktional umschriebenen Auftrags dar. Es handle sich um eine zulässige "Ausführungsvariante" im Sinn der Ausschreibungsunterlagen, um eine Weiterentwicklung der Ergebnisse der Vorstudie und im Grund genommen gar nicht um eine Variante, sondern um die im Dialogverfahren geschuldete Projektentwicklung. Es liege daher kein Verstoss gegen das Transparenz- oder Gleichbehandlungsgebot vor und es bestehe kein Ausschlussgrund.

E. 5.1 Die berichtigte Ausschreibung vom 1. Juli 2025 enthält unter den weiteren Informationen folgende Passage: "Optionen: Nein. Werden Varianten zugelassen? Ja. Projektvarianten zu den Grundzügen des Projektes sind nicht zugelassen. Varianten im Bereiche der Ausführung sind zugelassen." Teil der Ausschreibungsunterlagen war unter anderem der Technische Bericht vom 31. März 2025 (im Folgenden: Technischer Bericht). Darin wurde im Kapitel 3.5.1 "Linienführung" ausgeführt: "Die Entwicklung der Linienführung des Grimseltunnels ist seit Beginn ein zentraler Bestandteil der Projektentwicklung. Die Linienführung wurde in mehreren Schritten entwickelt und optimiert. Die untertägigen Tunnelabschnitte wurden in der horizontalen als auch in der vertikalen Linienführung im Hinblick auf möglichst optimale bau- und geotechnische Verhältnisse festgelegt. Geologische Unsicherheiten wurden mittels Sondierkampagnen geklärt (Portalbereich Innertkirchen, Querung Mallouwigraben). Ein besonderes Augenmerk galt dabei auch den Randbedingungen in den Tagbauabschnitten und offenen Strecken vor den Portalen in Innertkirchen, Guttannen und Oberwald. Dies führte schliesslich zu der nun definitiven Linienführung, welche im Rahmen der aktuellen Projektphase auch trassiert wurde." Die Vergabestelle argumentiert, es habe gar keine Amtslösung gegeben. Die technische Ausschreibung sei vielmehr funktional erfolgt, auf Grundlage einer breit dokumentierten und beschriebenen Projekt-Vorbereitung inklusive einer abgeschlossenen Vorstudie, mit detaillierten Betreiber- respektive Nutzungsanforderungen, jedoch ohne Detailspezifikationen und Masseauszüge, wie dies in einem Normpositionen-Katalog üblich wäre. Diese Art der funktionalen Ausschreibung habe auf den Dialogprozess abgezielt, welcher unter anderem den Zweck gehabt habe, mit den Bewerber-Teams deren Vorschläge zur Optimierung des Projekts zu erörtern. Die Vergabestelle legt indessen nicht dar, dass an irgendeiner anderen Stelle in den Ausschreibungsunterlagen näher definiert worden sei, was mit den "Grundzügen des Projektes" gemeint sei, von denen gemäss der Ausschreibung nicht abgewichen werden darf.

E. 5.2 Die Vergabestelle führte die vorliegende Beschaffung im selektiven Verfahren mit Dialog durch, mit je drei Dialogrunden pro Anbieterin. Im Kontext dieses Dialogs kommunizierte die Vergabestelle den Anbieterinnen folgende "Spielregeln": "Die festgelegten Spielregeln sehen vor, dass die Anbieterinnen Lösungsvorschläge und Anregungen einbringen sowie Informationen zu bisherigen Planungen und zu Aufgaben der Bauherrin anfordern können. Darüber hinaus dürfen die Anbieterinnen Informationen zu den Projektanforderungen erwarten und Vorschläge zum Umgang mit Widersprüchen in den Unterlagen unterbreiten. Die Bauherrin prüft und kommentiert die eingereichten Lösungsvorschläge und Anregungen, verzichtet jedoch darauf, selbst solche einzubringen. Zusätzlich informiert die Bauherrin über die Entwicklung der Projekt-Rahmenbedingungen sowie über Fortschritte bei den Planungen auf ihrer Seite." Im Rahmen ihres Dialogs erkundigten die Beschwerdeführerinnen sich nach der Geltung der Vorstudie. Die Vergabestelle antwortete daraufhin: "Geltung der Vorstudien: Die Vorstudien geben ein aus verschiedener Optik optimiertes Projekt wieder. Weitere Optimierungen oder Abweichungen können im Dialogverfahren diskutiert werden. Die sicherheitsrelevanten Aspekte sind zwingend einzuhalten. Daneben gibt es klar Optimierungspotentiale. Die Nutzung dieser ist erwünscht." Änderungen oder Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen erfolgten indessen keine, sondern die Vergabestelle forderte die Anbieterinnen nach Durchführung der Dialogrunden lediglich auf, bis am 4. Mai 2026 ihre Angebote einzureichen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass die zitierte Passage in der Ausschreibung in Verbindung mit der Bezeichnung der Linienführung als "definitiv" in den Ausschreibungsunterlagen, und ohne andere Erklärungen in den Ausschreibungsunterlagen, so zu verstehen war, dass Angebote, welche Varianten gegenüber der Linienführung gemäss dem Technischen Bericht vorsehen, nicht zulässig waren. Dieses Verständnis kann prima facie nicht als offensichtlich unhaltbar eingestuft werden. Welches Gewicht allenfalls gegenteiligen Äusserungen einer Vergabestelle in einer Dialogrunde gegenüber Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen zukommt, kann vorliegend offengelassen werden, da die hier in Frage stehenden Äusserungen der Vergabestelle nicht derart präzis waren, als dass es prima facie als unhaltbar erscheinen würde, wenn die Beschwerdeführerinnen darin keine Berichtigung der erwähnten Passagen in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen erblickten.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerinnen haben keine Einsicht in die Protokolle der Dialogrunden der Vergabestelle mit den Beschwerdegegnerinnen erhalten. Das in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts allgemein übliche Akteneinsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zurücktreten. Insbesondere besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. Art. 57 Abs. 2 BöB; Urteil des BGer 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003 E. 2.2 m.H.). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Protokollen der Dialogrunden der Vergabestelle mit den Beschwerdegegnerinnen, dass diese von der Vergabestelle unter anderem folgende Information erhielten: "Optimierung Guttannen: Die Grimselbahn AG hat ähnliche Linienführungen, wie von der Anbieterin vorgeschlagen, bereits geprüft und verworfen. Auch unterirdische Lösungen wurden untersucht und verworfen, insbesondere weil eine solche die Unterbrechung der Lüftungsabschnitte erheblich erschweren würde. Eine Streckung der Linienführung kann aber durchaus erwogen werden (Beachtung geologischer Risiken erforderlich)."

E. 5.5 Aufgrund dieser Information durch die Vergabestelle erscheint es prima facie als wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerinnen sich gegenüber dem Antrag auf Ausschluss ihres Angebots aufgrund der Abweichung von der im Technischen Bericht vorgegebenen Linienführung auf den Schutz ihres Vertrauens aufgrund dieser Zusicherung der Vergabestelle berufen könnten.

E. 5.6 Andererseits erscheinen die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die Vergabestelle habe in ihrem Verfahren das Transparenzgebot und das Gleichheitsgebot verletzt, prima facie nicht als offensichtlich unbegründet, ist doch keine vergleichbare Information in den Protokollen der Dialogrunden mit den Beschwerdeführerinnen ersichtlich und oder von der Vergabestelle dargetan.

E. 5.7 Die Beschwerdeführerinnen haben auch substantiiert dargelegt, dass sie, wenn sie gewusst hätten, dass Abweichungen von der Linienführung zulässig wären, solche in ihrem Angebot auch gerne vorgesehen hätten, was wesentliche Änderungen in Bezug auf die Kosten bewirkt hätte. Diese Differenz wäre zwar, für sich allein, für den Zuschlag wohl nicht kausal gewesen. Indessen kann aufgrund der Vorgehensweise der Vergabestelle prima facie nicht ausgeschlossen werden, dass eine nähere Prüfung der Dialogprotokolle und der Angebote durch das Gericht weitere Verletzungen des Transparenzgebots und der Gleichbehandlungspflicht aufzeigen würde, bezüglich derer insgesamt eine kausale Auswirkung auf die Bewertung der Angebote nicht ausgeschlossen werden könnte. Prima facie erscheinen die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die Vergabestelle habe gegen das Transparenzgebot und gegen das Gleichheitsgebot verstossen, daher nicht als offensichtlich haltlos.

E. 5.8 Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass die Beschwerde bereits aufgrund dieser Rügen prima facie nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen ist. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen braucht daher in diesem Zwischenentscheid noch nicht eingegangen zu werden.

E. 6 Erweist sich eine Beschwerde prima facie nicht als offensichtlich unbegründet, so ist im Prinzip in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerinnen, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Vergabestelle, allfällige gravierende Folgen einer Verzögerung, welche die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründen sollen, substantiiert darzulegen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328; Zwischenentscheid des BVGer B-998/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 7.2 "Datentransport BIT I").

E. 6.1 Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wogegen keine der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden und überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich seien. Es habe keine relevanten Auswirkungen, wenn der Auftrag drei oder vier Monate später als geplant in Angriff genommen werde. Die Vergabebehörde habe bei Projekten dieser Grössenordnung beim Bauablauf und Baustart mit einem Rechtsmittelverfahren zu rechnen. Die Dringlichkeit der vorliegenden Beschaffung sei nicht derart, dass sie einen Aufschub um die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ertragen würde. Zudem erfolge der Zuschlag an die Beschwerdegegnerinnen unter Vorbehalt. Die Planungsphasen könnten erst ausgelöst werden, wenn die erforderlichen Bundesmittel durch das Bundesamt für Verkehr freigegeben worden seien, was seinerseits einen Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035, in welchen der Grimseltunnel eingeschlossen sei, voraussetze. Ein solcher stehe aber noch aus. Die Vergabestelle wendet ein, es treffe nicht zu, dass mangels gesicherter Finanzen keine Dringlichkeit bestehe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Grimseltunnel im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) als "Alternativvariante" festgesetzt worden sei. Die Festsetzung des Leitungsvorhabens Innertkirchen - Ulrichen der Swissgrid AG im Objektblatt 203 des Sachplans Übertragungsleitungen halte unter Ziffer 2 des Festsetzungsbeschlusses fest, dass die Swissgrid die vorliegende Beschaffung als Alternativvariante parallel zur Hauptvariante einer unabhängigen Leitungsführung der Swissgrid weiterzuverfolgen habe. Daraus ergebe sich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Realisierung des Grimseltunnels sowie die Notwendigkeit einer parallelen Weiterverfolgung beider Varianten. Die zeitliche Dringlichkeit ergebe sich dabei in erster Linie aus der bereits weit fortgeschrittenen Planung der Swissgrid für die Hauptvariante. Jede Verzögerung der Allianzbildung gefährde die parallellaufende und eng abgestimmte Projektkoordination, was einen höheren Ressourcenaufwand nach sich ziehe und die Chance auf die Realisierung des Bündelungsprojekts schmälere. Das Interesse an einer sofortigen Vollsteckbarkeit des angefochtenen Vergabeentscheids ergebe sich somit aus der Notwendigkeit einer ökonomisch effizienten, d. h. einer "parallelen" Weiterentwicklung beider Varianten.

E. 6.2 Aus der angefochtenen Zuschlagsverfügung ergibt sich, dass der Zuschlag an die Beschwerdegegnerinnen im vorliegenden Fall unter folgendem Vorbehalt steht: "Der Zuschlag erfolgt unter dem Vorbehalt der Finanzierung des Projekts Grimseltunnel durch die Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Auslösung der Planungsphasen setzt die Freigabe der erforderlichen Bundesmittel durch das Bundesamt für Verkehr voraus, namentlich aus dem Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035. Die Auslösung der Realisierungsphasen setzt den Realisierungsbeschluss der eidgenössischen Räte voraus, namentlich im Rahmen der Botschaft Verkehr '45 oder eines Nachfolgeerlasses. Werden die erforderlichen Mittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freigegeben oder beschlossen, richten sich die Folgen ausschliesslich nach den Vorbehalts- und Auflösungsbestimmungen des Allianzvertrags; weitergehende Ansprüche der Anbieter bzw. der Allianzpartner bestehen nicht." Die Vergabestelle macht zwar geltend, das Parlament habe den Projektierungskredit für den multifunktionalen Tunnel im Betrag von 30 Mio. Fr. bereits beschlossen. Hingegen hat sie nicht dargetan, dass die für die Auslösung der Planungsphasen nötige Freigabe der erforderlichen Bundesmittel durch das Bundesamt für Verkehr, namentlich aus dem Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035, bereits erfolgt sei. Insofern ist nicht erstellt, dass mit der Umsetzung des Beschaffungsgegenstands unverzüglich begonnen werden könnte, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht erteilen würde.

E. 6.3 Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse am "Multifunktionalen Grimseltunnel" offenbar keineswegs unbestritten ist. So hat beispielsweise die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) in ihrem Bericht vom 29. Juli 2026 "Prüfung des Projekts Verkehr '45" ausgeführt: "Hinsichtlich der Höhe der Investitionskosten bestehen noch erhebliche Unsicherheiten. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Kosten übersteigen die laufenden Kosten den Nutzen für die Gesellschaft. Die von der EFK festgestellten Schwächen bei der Methodik zur Berechnung des Nutzens schmälern den gesellschaftlichen Nutzen des Projekts zusätzlich. Es handelt sich um einen klaren Fall von ineffizienter Verwendung öffentlicher Mittel."

E. 6.4 Unter diesen Umständen kann den Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung kein höheres Gewicht zugemessen werden als dem Interesse der Beschwerdeführerinnen, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde.

E. 7 Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher stattzugeben.

E. 8 Die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerinnen wird auf das Hauptverfahren verschoben.

E. 9 Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem End-entscheid zu befinden sein.

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
  2. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid befunden werden.
  3. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerinnen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 6. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vergabestelle (SIMAP-Projektnummer #40543-01; Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

Postfach

CH-9023 St. Gallen

Telefon +41 (0)58 465 25 60

Fax +41 (0)58 465 29 80

www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-5391/2026

sce/grb/tar

Zwischenentscheidvom 2. Oktober 2026

Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christian Winiger,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

In der Beschwerdesache

Parteien

X._______ Grimseltunnel, bestehend aus:

1. A._______ AG, 2. B._______ GmbH,

3. C._______ GmbH

alle vertreten durch die Rechtsanwälte

Dr. Daniel Wuffli und/oder MLaw Nadine Seiler,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Grimselbahn AG,

Vergabestelle,

Y._______ Grimseltunnel, bestehend aus:

1. E._______ AG, 2. F._______ AG, 3. G.________ AG, 4. H._______ AG, 5. I.________ AG, alle vertreten durch die Rechtsanwälte

Dr. iur. Heinrich Hempel und/oder lic. iur. Simon Bachmann,

Beschwerdegegnerinnen,

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen,Zuschlag im Projekt "Multifunktionaler Grimseltunnel",SIMAP-Projektnummer #40543-01,

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.

A.a Am 17. Juni 2025 schrieb die Grimselbahn AG (im Folgenden: Vergabestelle) die Bauleistung (Planung und Ausführung) "Multifunktionaler Grimseltunnel" im selektiven Verfahren mit Dialog aus. Die Vergabestelle beschrieb den Auftrag wie folgt:

"Zwischen lnnertkirchen (BE) und Oberwald (VS) soll ein multifunktionaler Tunnel zur Bündelung einer Höchstspannungsleitung mit einer Meterspurbahn gebaut werden. Die Betreiberin des schweizerischen Hochspannungsnetzes, die Swissgrid AG, wird die Leitung von lnnertkirchen ins Wallis auf dem Abschnitt lnnertkirchen - Oberwald als Kabelleitung in einem Stollen realisieren (gemäss Festsetzung im Sachplan Übertragungsleitungen, SÜL 203). Der Realisierungsentscheid erfolgt im Rahmen der Parlamentsberatung zum nächsten Ausbauschritt der Bahninfrastruktur. Im Hinblick auf diese Debatte wird ein ausgereiftes Vorprojekt mit einer belastbaren Kostenberechnung per Mitte 2026 angestrebt. Die Planung ist bis und mit PGV über einen Planungskredit des Bundes finanziert. Die Bauausführung des Projekts steht unter dem Vorbehalt des Parlamentsentscheides zum nächsten Ausbauschritt der Bahn-infrastruktur.

Die Grimselbahn AG (Erstellergesellschaft) hat sich entschieden, das geplante Vorhaben im Allianzmodell umzusetzen. Durch den frühzeitigen Einbezug der ausführenden Unternehmer soll ein baubetrieblich optimiertes Projekt geschaffen werden, welches die Spezifikationen gemäss Projektbeschrieb und die Anforderungen des Betriebs der Eisenbahnanlage sowie der Höchstspannungsleitung kosteneffizient erfüllt. Die Bauherrschaft verspricht sich aus dem geplanten Vorgehen ein Projekt mit hoher Kostensicherheit sowie insgesamt einen effizienten und effektiven Projektablauf.

Das Investitionsvolumen für die ausgeschriebenen Leistungen beträgt rund CHF 650 Mio. (Tunnelanlage + Bahnausrüstung + bauliche Elemente Swissgrid) Preisbasis 2024. Bauherrin ist die Grimselbahn AG als Erstellergesellschaft im Sinne des Eisenbahngesetzes. Das Projekt ist im beiliegenden Technischen Bericht der Vorstudie umfassend beschrieben. Im Rahmen der Dialogphase erarbeiten die Bietergemeinschaften das Vorprojekt, das bis zum 4.5.2026 als Angebot einzureichen ist. Das Vorprojekt und die ermittelten Kosten sind die Basis für den Zuschlag an eine Bietergemeinschaft, die das Projekt in einer Allianz mit der Bauherrin weiterentwickelt und realisiert. Die Leistungen in der Dialogphase werden entschädigt."

Die Ausschreibung sah vor, dass die Teilnahmeanträge bis zum 21. Juli 2025 einzureichen waren. Die Bestimmung der Teilnehmer erfolge am 2. September 2025. Die Vergabestelle legte fest, dass maximal drei Teilnehmer zugelassen würden. Weiter war in der Ausschreibung präzisiert:

"Projektvarianten zu den Grundzügen des Projektes sind nicht zugelassen. Varianten im Bereiche der Ausführung sind zugelassen."

A.b Mit Berichtigung vom 1. Juli 2025 legte die Vergabestelle als Datum für das Einreichen des Teilnahmeantrags neu den 4. August 2025 fest (SIMAP-Projektnummer #18147-02).

A.c Aufgrund der Präqualifikation wählte die Vergabestelle von den ursprünglich vier Anbieterinnen drei Projektallianzen für die Dialogphase aus: Die X._______ Grimseltunnel, bestehend aus der A._______ AG, der B._______ GmbH und der C._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), die Y._______ Grimseltunnel, bestehend aus der E._______ AG, der F._______ AG, der G._______ AG, der H._______ AG und der I._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerinnen oder Beschwerdegegnerinnen) sowie eine weitere Anbieterin. In der Folge führte die Vergabestelle mit diesen drei Anbieterinnen drei Dialogrunde durch.

A.d Nach Abschluss der Dialogphase lud die Vergabestelle die Anbieterinnen ein, verbindliche Angebote einzureichen.

A.e Am 10. Juli 2026 erteilte die Vergabestelle den Beschwerdegegnerinnen den Zuschlag zum Preis von Fr. 551'522'104.80 (inkl. 8.1% MWST) und publizierte diesen am 14. Juli 2026 auf der Internetplattform simap.ch (SIMAP-Projektnummer #40543-01).

A.f Mit Schreiben vom 14. Juli 2026 informierte die Vergabestelle die Beschwerdeführerinnen darüber, dass sie den Zuschlag den Beschwerdegegnerinnen erteilt habe, und gab den Beschwerdeführerinnen die Bewertung der Zuschlagskriterien aller drei Angebote bekannt. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen liege mit der gewichteten Gesamtnote 4.551 auf Rang 1. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen liege mit der gewichteten Gesamtnote 4.196 auf Rang 2.

A.g Am 21. Juli 2026 erhielten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen eines mündlichen Debriefings weitere Informationen.

B. Gegen den Zuschlag erhoben die Beschwerdeführerinnen am 3. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen in prozessualer Hinsicht die folgenden Anträge:

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, vorab superprovisorisch.

2. Es sei der Vergabestelle superprovisorisch zu verbieten, mit den Mitbeteiligten 1-5 (E._______ AG, F._______ AG, G._______ AG, H._______ AG und der I._______ AG, zusammen "Y._______ Grimseltunnel") einen Vertrag abzuschliessen.

3. Es sei den Beschwerdeführerinnen umfassende Akteneinsicht zu gewähren. ln die Unterlagen der Mitbeteiligten 1-5 sei die Akteneinsicht insoweit zu gewähren, als die Mitbeteiligten nicht nachzuweisen vermögen, dass dadurch schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verletzt würden.

Insbesondere sei den Beschwerdeführerinnen Einsicht in folgende Dokumente und Unterlagen zu geben:

- die sie betreffenden Unterlagen zur Prüfung, Beurteilung und Bewertung der Erfüllung der Zuschlagskriterien,

- die Beschlüsse/Notizen zu den vorgenommenen Punktebewertungen bei den Mitbeteiligten 1-5 wie auch bei den Beschwerdeführerinnen,

- die Linienführung und Trassierung des zugeschlagenen Angebots der Mitbeteiligten 1-5,

- das Parteigutachten des zugeschlagenen Angebots der Mitbeteiligten 1-5 betreffend die Lawinengefährdung des Baustelleninstallationsplatzes im Gebiet Handeck,

- die Dialogprotokolle des zugeschlagenen Angebots der Mitbeteiligten 1-5,

- das Bereinigungsprotokoll betr. Preisanpassung des zugeschlagenen Angebots der Mitbeteiligten 1-5.

4. Es sei nach gewährter Akteneinsicht bzw. nach Erstattung der Stellungnahme der Vergabestelle ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen oder den Beschwerdeführerinnen Frist zur Erstattung einer Replik und zur Ergänzung ihrer Begründung anzusetzen.

In materieller Hinsicht stellen die Beschwerdeführerinnen die folgenden Anträge:

5. Die Zuschlagsverfügung der Vergabestelle vom 14. Juli 2026 gemäss SIMAP-Publikation Nr. 40543-01 vom 14. Juli 2026 sei aufzuheben, das Angebot der Mitbeteiligten 1-5 (Zuschlagsempfängerinnen) aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen und die Beschaffung der Projektallianz zur Realisierung des multifunktionalen Grimseltunnels an die Beschwerdeführerinnen zu vergeben.

6. Eventualiter sei die Zuschlagsverfügung der Vergabestelle vom 14. Juli 2026 gemäss SIMAP-Publikation Nr. 40543-01 vom 14. Juli 2026 aufzuheben und die Angelegenheit unter Ausschluss der Mitbeteiligten 1-5 zur Neubeurteilung und Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerinnen an die Vergabestelle zurückzuweisen.

7. Subeventualiter sei - für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt und der Vertrag vor Feststellung der Rechtswidrigkeit abgeschlossen wird - die Rechtswidrigkeit der vorliegend angefochtenen Zuschlagsverfügung gerichtlich festzustellen und den Beschwerdeführerinnen Schadenersatz zuzusprechen. Hierfür sei den Beschwerdeführerinnen vorab Gelegenheit zu geben, den Schadenersatzanspruch zu beziffern, zu substantiieren und weitere Beweismittel einzureichen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Vergabestelle/Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen aus, das Angebot der Beschwerdegegnerinnen entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, weshalb es zwingend vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Insbesondere hätten die Beschwerdegegnerinnen sich nicht an die vorgegebene und als definitiv bezeichnete Linienführung und Detail-Trassierung gemäss den Ausschreibungsunterlagen gehalten und damit das Projekt in seinen Grundzügen abgeändert. Ihr Angebot stelle eine eigentliche Projektvariante dar. Obwohl die Vergabestelle solche Projektvarianten (im Unterschied zu Ausführungsvarianten) gemäss ihrer Ausschreibung nicht zulasse, habe sie das Angebot der Beschwerdegegnerinnen nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Auch habe die Vergabestelle bei der Beurteilung des Angebots der Beschwerdegegnerinnen die verbindliche Naturgefahrenkarte im Gebiet Handeck nicht beachtet. Ferner hätten die Beschwerdegegnerinnen vergaberechtswidrig ihren Preis nachträglich (nach der Angebotsöffnung) angepasst und ihr Angebot von 499.5 Mio. Fr. auf 510.2 Mio. Fr. (exkl. MWST) erhöht.

C. Mit Verfügung vom 5. August 2026 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten.

D. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2026 beantragt die Vergabestelle, die Beschwerde sei abzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

2. Die mit Zwischenverfügung vom 5. August 2026 (Dispositiv-Ziffer 1) superprovisorisch angeordneten Vollzugsbeschränkungen, namentlich das Verbot des Vertragsabschlusses mit der Zuschlagsempfängerin, seien aufzuheben.

3. Über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den vorstehenden Antrag um Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Vollzugsbeschränkung (vgl. Ziffer 2 vorstehend) sei ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Verzug zu entscheiden.

4. Eventualiter zum vorstehend unter Ziffer 3 gestellten Antrag sei unmittelbar in der Hauptsache zu entscheiden.

5. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen (Verfahrensantrag Ziffer 3) sei abzuweisen, soweit es über die Einsicht in die von der Vergabestelle als zustellbar bezeichneten, um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis (Beilage 2) hinausgeht; insbesondere sei den Beschwerdeführerinnen keine Einsicht zu gewähren in die Dialogprotokolle, in die Detailkalkulationen sowie in die technischen Lösungskonzepte (einschliesslich Linienführung/Trassierung und Fachgutachten) des Angebots der Zuschlagsempfängerin.

Die Vergabestelle erklärt, die Beschwerde beruhe auf unvollständigen Informationen und möglichen Missverständnissen aus dem Debriefing. Die Prämisse der Beschwerdeführerinnen, dass die Ausführung eines (zumindest teilweise) fertig geplanten Bauwerks nach einer abschliessend festgelegten "Amtslösung" ausgeschrieben sei, treffe nicht zu. Beschafft worden sei eine Projektallianz, welche ein Vorprojekt im Rahmen der Dialogphase selbst zu erarbeiten und zu offerieren gehabt habe. Es gebe keine Amtslösung, vielmehr sei die technische Ausschreibung funktional erfolgt. Dies bedeute, dass sie auf der Grundlage einer breit dokumentierten und beschriebenen Projekt-Vorbereitung inklusive einer abgeschlossenen Vorstudie mit detaillierten Betreiber- respektive Nutzungsanforderungen erfolgt sei, jedoch ohne Detailspezifikationen und Masseauszüge, wie dies in einem Normpositionen-Katalog üblich sei. In der Ausschreibung habe die Vergabestelle ausdrücklich festgehalten, dass die Bietergemeinschaften im Rahmen der Dialogphase das Vorprojekt erarbeiteten, das in der Folge bis zum 4. Mai 2026 als Angebot einzureichen gewesen sei. Auch in den Ausschreibungsbedingungen sei dies so festgehalten. Anlässlich des 1. Dialogs habe sie die "Spielregeln" konkretisiert. Die Beschwerdeführerinnen hätten im 1. Dialog bei der Vergabestelle nachgefragt, welche Geltung die Vorstudie habe. Gemäss dem Protokoll habe die Vergabestelle darauf hingewiesen, dass die Vorstudien ein aus verschiedener Optik optimiertes Projekt wiedergäben. Weitere Optimierungen oder Abweichungen könnten im Dialogverfahren diskutiert werden. Die sicherheitsrelevanten Aspekte seien indessen zwingend einzuhalten. Daneben gebe es klare Optimierungspotentiale, deren Nutzung erwünscht sei. Die Angebote basierten auf gegenüber der Vorstudie weiterentwickelten und optimierten Vorprojekten. Die Optimierungen gälten nicht als (Unternehmer-)Varianten. Die Angebote müssten jedoch die von der Vergabestelle festgelegten und im Rahmen des Dialogprozesses konkretisierten Grundzüge des Projekts, insbesondere Zwangspunkte, maximale Neigung, Sicherheitskonzepte, berücksichtigen und die Betreiber- und Nutzungsanforderungen erfüllen. Die Vergabestelle nimmt auch zu den weiteren konkreten Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen Stellung und erachtet sie allesamt als unzutreffend.

E. Mit Stellungnahme vom 21. August 2026 stellen die Beschwerdegegnerinnen die folgenden Anträge:

1. Die Mitbeteiligten seien als Parteien am Verfahren zu beteiligen, und es sei ihnen eine angemessene Frist zu gewähren, um sich in der Hauptsache zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der Vergabestelle zu äussern;

2. das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen sei abzuweisen, soweit es direkt oder indirekt das Angebot der Mitbeteiligten oder die darin enthaltenen Dokumente und Inhalte betrifft;

3. sofern das Bundesverwaltungsgericht eine Einsicht der Beschwerdeführerinnen in Akten gemäss Antrag 2 oder die Offenlegung entsprechender Inhalte in Betracht zieht, ist den Mitbeteiligten vorgängig Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern;

4. soweit den Beschwerdeführerinnen beschränkte Akteneinsicht gewährt wird, ist den Mitbeteiligten im Sinne der nachfolgenden Ausführungen im gleichen Umfang Einsicht in die Akten zu gewähren.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

2. Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig gemachten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]).

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen über einen Zuschlag oder einen Ausschluss zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB).

2.2 Das BöB ist auf die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs anwendbar (vgl. Art. 1 BöB), sofern der Auftraggeber dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB) und keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 10 BöB gegeben ist. Der objektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält.

Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Unterschieden wird dabei zwischen dem Rechtsschutz innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 BöB). Vom Staatsvertragsbereich erfasst werden Beschaffungen, welche dem revidierten Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, Fassung gemäss Ziffer 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422) unterstellt sind. Ein Begehren um aufschiebende Wirkung ist nur im Staatsvertragsbereich zulässig (vgl. Art. 52 Abs. 2 BöB).

2.3 Dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen als Auftraggeberinnen auch öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, soweit sie Tätigkeiten im Sektor "Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs" in der Schweiz ausüben (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB). Derartige Auftraggeberinnen sind nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten unterstellt (vgl. Art. 4 Abs. 3 BöB).

Gemäss dem Eintrag im Handelsregister des Kantons Bern erbringt die Vergabestelle in erster Linie den Bau und den Betrieb von Bahnen, Bauten und Dienstleistungen im Bereich Eisenbahn, Tourismus und Freizeit und bezweckt insbesondere die Erstellung eines Eisenbahntunnels zwischen Innertkirchen und Oberwald. Die Vergabestelle ist damit eine Erstellergesellschaft im Sinne von Art. 48e und 48f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) und ihre Tätigkeit gehört dem Sektorenbereich Eisenbahnen an. Der vorliegende Auftrag dient der Beschaffung einer Projektallianz zur Erstellung des multifuktionalen Grimseltunnels zwischen Innertkirchen und Oberwald, welche die Planung, die Ausführungsprojektierung und die Ausführung des Tunnelbaus beinhaltet. Damit steht der Beschaffungsgegenstand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betreiben von Eisenbahnen. Bei der Vergabestelle handelt es sich daher um eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB, welche gemäss Art. 4 Abs. 3 BöB für den in Frage stehenden Beschaffungsgegenstand dem BöB untersteht.

2.4 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung von einer Bauleistung aus, was nach der dargelegten Definition des Beschaffungsgegenstands als zutreffend erscheint. Die massgebenden Schwellenwerte innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsrechts sind in den Anhängen 4 und 5 zum BöB festgelegt. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. Der Schwellenwert für Bauleistungen (Gesamtwert) beträgt 8.7 Mio. Fr. (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB). Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen (Art. 8 Abs. 3 BöB). Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel) (Art. 16 Abs. 4 BöB).

Die Vergabestelle ordnete den Auftrag der Haupt-CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer 45200000 (Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau sowie Tiefbauarbeiten) sowie den CPV-Referenznummern 51100000 (Installation von elektrischen und mechanischen Einrichtungen), 51300000 (Installation von Kommunikationsgeräten), 51700000 (Installation von Feuerschutzausrüstung), 71300000 (Dienstleistungen von Ingenieurbüros) zu. Angesichts dessen, dass es um den Bau eines multifunktionalen Tunnels zur Bündelung einer Höchstspannungsleitung mit einer Meterspurbahn geht, erscheinen diese Zuordnungen als zutreffend.

Im vorliegenden Fall beträgt der Zuschlagspreis Fr. 551'522'104.80 (inkl. MWST), weshalb davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert für Bauleistungen von 8.7 Mio. Fr. klar erreicht ist.

Damit finden die Bestimmungen des BöB für die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung auf die vorliegend in Frage stehende Beschaffung einer Projektallianz zur Erstellung des multifuktionalen Grimsel-tunnels.

2.5 Da auch unbestrittenermassen kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung sowohl in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen als auch in den Staatsvertragsbereich.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig und es greift der Primärrechtsschutz (vgl. Art. 52 Abs. 2 BöB a contrario).

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).

4. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 54 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu-kommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Ge-such hin erteilt werden (Art. 54 Abs. 2 BöB).

4.1 Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen nennt die Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind: Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 BöB). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts können diesbezüglich die Grundsätze übernommen werden, welche die Rechtsprechung und Lehre zum aBöB und zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Um zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, hat das angerufene Gericht daher eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei fällt der vermutliche Ausgang des Verfahrens lediglich in Betracht, wenn die Aussichten eindeutig sind (Urteil des BGer 2C_327/2022 vom 26. Juli 2022 E. 2.4; BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheide des BVGer B-4155/2025 vom 25. August 2025; B-486/2025 vom 2. Mai 2025 E. 3.2; B-4450/2024 und B-4460/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.2). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H. "Microsoft").

4.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind einerseits die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 "Microsoft"). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (aIVöB) - heute Art. 54 Abs. 2 der revidierten IVöB vom 15. November 2019 (in Kraft seit 1. Juli 2021) - fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA 1994 beziehungsweise von Art. XVIII Ziff. 1 und Ziff. 7 Bst. a GPA 2012 - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"; Peter Galli/andré Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1341).

4.3 Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur dann abzuweisen, wenn die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1 "Support Software ORMA").

4.4 Mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 4 BöB für freihändige Verfahren enthält das BöB keine submissionsrechtliche Spezialregelung der Beschwerdelegitimation, weshalb sich diese nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes richtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Für das schutzwürdige Interesse ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri").

Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Verfügung vom 14. Juli 2026 formell beschwert, denn sie haben am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ihrem Antrag auf Erteilung des Zuschlags an sie selbst wurde dadurch nicht entsprochen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen eine reelle Chance auf den Zuschlag hätten, sofern das Gericht ihrer Auffassung folgen würde, dass das Angebot der Beschwerdegegnerinnen hätte ausgeschlossen werden müssen.

4.5 Prima facie sind daher keine Gründe ersichtlich, die gegen die Legitimation der Beschwerdeführerin sprechen würden.

4.6 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

4.7 Prima facie ist daher davon auszugehen, dass die Eintretensvoraus-setzungen gegeben sind.

5. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vergabestelle habe in verschiedener Hinsicht das Transparenzgebot, das Gleichheitsgebot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, weshalb es zwingend vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Insbesondere hätten die Beschwerdegegnerinnen sich nicht an die vorgegebene und als definitiv bezeichnete Linienführung und Detailtrassierung gemäss den Ausschreibungsunterlagen gehalten und damit das Projekt in seinen Grundzügen abgeändert. Ihr Angebot stelle eine eigentliche Projektvariante dar, welche gemäss der Ausschreibung nicht zugelassen sei. Ihr Angebot hätte daher ausgeschlossen werden müssen. Auch habe die Vergabestelle bei der Beurteilung des Angebots der Beschwerdegegnerinnen die verbindliche Naturgefahrenkarte im Gebiet Handeck nicht beachtet. Ferner hätten die Beschwerdegegnerinnen vergaberechtswidrig ihren Preis nachträglich, nach der Angebotsöffnung, angepasst und ihr Angebot von 499.5 Mio. Fr. auf 510.2 Mio. Fr. (exkl. MWST) erhöht. Im Debriefing hätten die Beschwerdeführerinnen erfahren, dass im Angebot der Beschwerdegegnerinnen die Linienführung im Bereich Guttannen begradigt und die Portale angehoben worden seien. Hierdurch hätten über alles 400 m Tunnel und damit schätzungsweise Kosten von rund 9.5 Mio. Fr. "eingespart" werden können. Die Linienführung sei ein "zentraler Bestandteil des Projekts", was sich aus dem Technischen Bericht ergebe. Nach diesem sei die Linienführung in mehreren Schritten entwickelt und optimiert worden, was schliesslich zu der "nun definitiven Linienführung" geführt habe, die im Rahmen der aktuellen Projektphase auch trassiert worden sei. Die von der Vergabestelle verbindlich festgelegte Linienführung habe von den Anbieterinnen als zu den Grundzügen des Projekts gehörend betrachtet werden dürfen und müssen. Auch habe die Vergabestelle im Allianzvertrag ihre Vorstudie als "ausgereift" bezeichnet und im Unterschied zu anderen verlangten Leistungen keine Projektierung der Linienführung und/oder der Trassierung respektive deren Optimierung verlangt, was bedeute, dass diese bereits verbindlich projektiert und vorgegeben seien. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen bestehe demnach kein Raum für weitergehende Optimierungen oder Abweichungen von den detaillierten und definitiven Festlegungen. Die Beschwerdeführerinnen weisen weiter auf die verbindliche Vorgabe der maximalen Neigung von 6% hin, welche im Technischen Bericht und im Fachbericht Tunnel vom 28. Februar 2025 festgehalten worden seien. Dieser Faktor sei ebenfalls bei allfälligen Optimierungen zwingend zu berücksichtigen gewesen. Auch habe die angepasste Linienführung sicherheitsrelevante Auswirkungen, insbesondere auf das definitive Lüftungskonzept. Die Vergabestelle habe das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil sie die übrigen Anbieterinnen nicht darüber informiert habe, dass vom Sicherheits- und Lüftungskonzept abgewichen werden dürfe. Hätten die Beschwerdeführerinnen dies gewusst, hätten sie in gleicher Weise respektive vergleichbarem Ausmass eine Begradigung (ohne Einhaltung der max. 6% Neigung) vornehmen und so Tunnel "einsparen" können; dies belegten ihre Pläne. Die Beschwerdeführerinnen hätten aber aufgrund des klaren Wortlautes der Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Linienführung zu den Grundzügen des Projekts gehöre und deshalb nicht mit einer Projektvariante davon abgewichen werden dürfe. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen hätte daher ausgeschlossen werden müssen. Der Mangel sei schwerwiegend und der Ausschluss zwingend.

Die Vergabestelle stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es sei eine Fehlinterpretation, wenn die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass keine Änderungen mehr an der in der Projektvorbereitung als "definitiv" bezeichneten Linienführung zulässig seien. Die Bezeichnung "definitiv" beziehe sich auf die Grundzüge der Linienführung, wie sie in der Vorstudie im Rahmen einer Variantenevaluation festgelegt worden seien. In der Vorstudie seien unter 12 untersuchten Varianten mit je unterschiedlichem topographischem Verlauf der Linie, unterschiedlichen Neigungen für den Betrieb der Bahn mit und ohne Zahnrad und anderen unterschiedlichen Kriterien eine Variante bestimmt worden, die für die Weiterentwicklung der Linienführung im Rahmen der weiteren Projektentwicklung bestimmt worden sei. Dieses Ergebnis der Variantenevaluation sei in den Unterlagen als "definitive" Linienführung bezeichnet worden. Die Feinabstimmung der Linienführung und Trassierung werde nicht bereits auf der Stufe der Vorstudie fixiert. Die Linienführung und Trassierung gehörten daher zum Leistungspaket der Planer. Die Grundzüge des Projekts, welche nicht hätten geändert werden dürfen, ergäben sich aus der Vorstudie. Dazu gehörten unter anderem die Zweckbestimmung des Bauwerks als multifunktionaler Tunnel mit einer Bündelung von Bahn- und Kabelinfrastruktur, die Standorte der Haltestellen Innertkirchen, Guttannen, Handeck und Oberwald (Zwangspunkte), die Anschlusspunkte an die bestehenden Bahnnetze in Innertkirchen und Oberwald (Zwangspunkte), die Anschlusspunkte für die Kabelanlagen der Swissgrid an die Unterwerke Innertkirchen, Handeck, Grimsel und Oberwald (Zwangspunkte), die Neigung des Bahntrassees von maximal 6 % für den Adhäsionsbetrieb, die minimalen Kurvenradien zur Gewährleistung der angestrebten Fahrgeschwindigkeiten, die Position der Kreuzungsstellen sowie die Konzepte zur gegenseitigen Sicherheit der beiden Infrastrukturen Bahn und Kabelleitung sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Rettung inklusive Lüftung. Mit ihrem eigenen Angebot hätten die Beschwerdeführerinnen bestätigt, dass sie verstanden hätten, dass Optimierungen der Linienführung zulässig und wünschenswert seien, denn ihr Angebot beinhalte in Oberwald Änderungen der Linienführung des Parallelstollens sowie der Linienführung und der Technologie zur Talquerung. Diese Änderungen tangierten diverse Aspekte des Projekts, welche die Vergabestelle aber als lösbar erachtet habe. Die Optimierung der Linienführung sei ein Thema des Dialogs gewesen. Mit der umstrittenen Anpassung der Linienführung im Projekt der Beschwerdegegnerinnen würden die Grundzüge des Projekts nicht betroffen, insbesondere seien die Zwangspunkte und die maximale Neigung der Strecke von 6% eingehalten. Auch treffe es nicht zu, dass diese Optimierung sicherheitsrelevante Auswirkungen auf das definitive Lüftungskonzept habe. Die von den Beschwerdegegnerinnen vorgeschlagene Optimierung der Linienführung bei der Haltestelle Guttannen basiere auf einer intensiven Auseinandersetzung mit den geologischen Grundlagen und von den Beschwerdegegnerinnen selbst beschafften Daten. Sie stelle eine bautechnische Optimierung innerhalb des funktional umschriebenen Auftrags dar. Es handle sich um eine zulässige "Ausführungsvariante" im Sinn der Ausschreibungsunterlagen, um eine Weiterentwicklung der Ergebnisse der Vorstudie und im Grund genommen gar nicht um eine Variante, sondern um die im Dialogverfahren geschuldete Projektentwicklung. Es liege daher kein Verstoss gegen das Transparenz- oder Gleichbehandlungsgebot vor und es bestehe kein Ausschlussgrund.

5.1 Die berichtigte Ausschreibung vom 1. Juli 2025 enthält unter den weiteren Informationen folgende Passage:

"Optionen:

Nein.

Werden Varianten zugelassen?

Ja.

Projektvarianten zu den Grundzügen des Projektes sind nicht zugelassen. Varianten im Bereiche der Ausführung sind zugelassen."

Teil der Ausschreibungsunterlagen war unter anderem der Technische Bericht vom 31. März 2025 (im Folgenden: Technischer Bericht). Darin wurde im Kapitel 3.5.1 "Linienführung" ausgeführt:

"Die Entwicklung der Linienführung des Grimseltunnels ist seit Beginn ein zentraler Bestandteil der Projektentwicklung. Die Linienführung wurde in mehreren Schritten entwickelt und optimiert. Die untertägigen Tunnelabschnitte wurden in der horizontalen als auch in der vertikalen Linienführung im Hinblick auf möglichst optimale bau- und geotechnische Verhältnisse festgelegt. Geologische Unsicherheiten wurden mittels Sondierkampagnen geklärt (Portalbereich Innertkirchen, Querung Mallouwigraben). Ein besonderes Augenmerk galt dabei auch den Randbedingungen in den Tagbauabschnitten und offenen Strecken vor den Portalen in Innertkirchen, Guttannen und Oberwald. Dies führte schliesslich zu der nun definitiven Linienführung, welche im Rahmen der aktuellen Projektphase auch trassiert wurde."

Die Vergabestelle argumentiert, es habe gar keine Amtslösung gegeben. Die technische Ausschreibung sei vielmehr funktional erfolgt, auf Grundlage einer breit dokumentierten und beschriebenen Projekt-Vorbereitung inklusive einer abgeschlossenen Vorstudie, mit detaillierten Betreiber- respektive Nutzungsanforderungen, jedoch ohne Detailspezifikationen und Masseauszüge, wie dies in einem Normpositionen-Katalog üblich wäre. Diese Art der funktionalen Ausschreibung habe auf den Dialogprozess abgezielt, welcher unter anderem den Zweck gehabt habe, mit den Bewerber-Teams deren Vorschläge zur Optimierung des Projekts zu erörtern.

Die Vergabestelle legt indessen nicht dar, dass an irgendeiner anderen Stelle in den Ausschreibungsunterlagen näher definiert worden sei, was mit den "Grundzügen des Projektes" gemeint sei, von denen gemäss der Ausschreibung nicht abgewichen werden darf.

5.2 Die Vergabestelle führte die vorliegende Beschaffung im selektiven Verfahren mit Dialog durch, mit je drei Dialogrunden pro Anbieterin. Im Kontext dieses Dialogs kommunizierte die Vergabestelle den Anbieterinnen folgende "Spielregeln":

"Die festgelegten Spielregeln sehen vor, dass die Anbieterinnen Lösungsvorschläge und Anregungen einbringen sowie Informationen zu bisherigen Planungen und zu Aufgaben der Bauherrin anfordern können. Darüber hinaus dürfen die Anbieterinnen Informationen zu den Projektanforderungen erwarten und Vorschläge zum Umgang mit Widersprüchen in den Unterlagen unterbreiten. Die Bauherrin prüft und kommentiert die eingereichten Lösungsvorschläge und Anregungen, verzichtet jedoch darauf, selbst solche einzubringen. Zusätzlich informiert die Bauherrin über die Entwicklung der Projekt-Rahmenbedingungen sowie über Fortschritte bei den Planungen auf ihrer Seite."

Im Rahmen ihres Dialogs erkundigten die Beschwerdeführerinnen sich nach der Geltung der Vorstudie. Die Vergabestelle antwortete daraufhin:

"Geltung der Vorstudien: Die Vorstudien geben ein aus verschiedener Optik optimiertes Projekt wieder. Weitere Optimierungen oder Abweichungen können im Dialogverfahren diskutiert werden. Die sicherheitsrelevanten Aspekte sind zwingend einzuhalten. Daneben gibt es klar Optimierungspotentiale. Die Nutzung dieser ist erwünscht."

Änderungen oder Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen erfolgten indessen keine, sondern die Vergabestelle forderte die Anbieterinnen nach Durchführung der Dialogrunden lediglich auf, bis am 4. Mai 2026 ihre Angebote einzureichen.

5.3 Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass die zitierte Passage in der Ausschreibung in Verbindung mit der Bezeichnung der Linienführung als "definitiv" in den Ausschreibungsunterlagen, und ohne andere Erklärungen in den Ausschreibungsunterlagen, so zu verstehen war, dass Angebote, welche Varianten gegenüber der Linienführung gemäss dem Technischen Bericht vorsehen, nicht zulässig waren. Dieses Verständnis kann prima facie nicht als offensichtlich unhaltbar eingestuft werden. Welches Gewicht allenfalls gegenteiligen Äusserungen einer Vergabestelle in einer Dialogrunde gegenüber Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen zukommt, kann vorliegend offengelassen werden, da die hier in Frage stehenden Äusserungen der Vergabestelle nicht derart präzis waren, als dass es prima facie als unhaltbar erscheinen würde, wenn die Beschwerdeführerinnen darin keine Berichtigung der erwähnten Passagen in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen erblickten.

5.4 Die Beschwerdeführerinnen haben keine Einsicht in die Protokolle der Dialogrunden der Vergabestelle mit den Beschwerdegegnerinnen erhalten.

Das in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts allgemein übliche Akteneinsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zurücktreten. Insbesondere besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. Art. 57 Abs. 2 BöB; Urteil des BGer 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003 E. 2.2 m.H.). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Protokollen der Dialogrunden der Vergabestelle mit den Beschwerdegegnerinnen, dass diese von der Vergabestelle unter anderem folgende Information erhielten:

"Optimierung Guttannen: Die Grimselbahn AG hat ähnliche Linienführungen, wie von der Anbieterin vorgeschlagen, bereits geprüft und verworfen. Auch unterirdische Lösungen wurden untersucht und verworfen, insbesondere weil eine solche die Unterbrechung der Lüftungsabschnitte erheblich erschweren würde. Eine Streckung der Linienführung kann aber durchaus erwogen werden (Beachtung geologischer Risiken erforderlich)."

5.5 Aufgrund dieser Information durch die Vergabestelle erscheint es prima facie als wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerinnen sich gegenüber dem Antrag auf Ausschluss ihres Angebots aufgrund der Abweichung von der im Technischen Bericht vorgegebenen Linienführung auf den Schutz ihres Vertrauens aufgrund dieser Zusicherung der Vergabestelle berufen könnten.

5.6 Andererseits erscheinen die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die Vergabestelle habe in ihrem Verfahren das Transparenzgebot und das Gleichheitsgebot verletzt, prima facie nicht als offensichtlich unbegründet, ist doch keine vergleichbare Information in den Protokollen der Dialogrunden mit den Beschwerdeführerinnen ersichtlich und oder von der Vergabestelle dargetan.

5.7 Die Beschwerdeführerinnen haben auch substantiiert dargelegt, dass sie, wenn sie gewusst hätten, dass Abweichungen von der Linienführung zulässig wären, solche in ihrem Angebot auch gerne vorgesehen hätten, was wesentliche Änderungen in Bezug auf die Kosten bewirkt hätte. Diese Differenz wäre zwar, für sich allein, für den Zuschlag wohl nicht kausal gewesen. Indessen kann aufgrund der Vorgehensweise der Vergabestelle prima facie nicht ausgeschlossen werden, dass eine nähere Prüfung der Dialogprotokolle und der Angebote durch das Gericht weitere Verletzungen des Transparenzgebots und der Gleichbehandlungspflicht aufzeigen würde, bezüglich derer insgesamt eine kausale Auswirkung auf die Bewertung der Angebote nicht ausgeschlossen werden könnte. Prima facie erscheinen die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die Vergabestelle habe gegen das Transparenzgebot und gegen das Gleichheitsgebot verstossen, daher nicht als offensichtlich haltlos.

5.8 Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass die Beschwerde bereits aufgrund dieser Rügen prima facie nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen ist. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen braucht daher in diesem Zwischenentscheid noch nicht eingegangen zu werden.

6. Erweist sich eine Beschwerde prima facie nicht als offensichtlich unbegründet, so ist im Prinzip in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerinnen, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Vergabestelle, allfällige gravierende Folgen einer Verzögerung, welche die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründen sollen, substantiiert darzulegen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328; Zwischenentscheid des BVGer B-998/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 7.2 "Datentransport BIT I").

6.1 Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wogegen keine der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden und überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich seien. Es habe keine relevanten Auswirkungen, wenn der Auftrag drei oder vier Monate später als geplant in Angriff genommen werde. Die Vergabebehörde habe bei Projekten dieser Grössenordnung beim Bauablauf und Baustart mit einem Rechtsmittelverfahren zu rechnen. Die Dringlichkeit der vorliegenden Beschaffung sei nicht derart, dass sie einen Aufschub um die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ertragen würde. Zudem erfolge der Zuschlag an die Beschwerdegegnerinnen unter Vorbehalt. Die Planungsphasen könnten erst ausgelöst werden, wenn die erforderlichen Bundesmittel durch das Bundesamt für Verkehr freigegeben worden seien, was seinerseits einen Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035, in welchen der Grimseltunnel eingeschlossen sei, voraussetze. Ein solcher stehe aber noch aus.

Die Vergabestelle wendet ein, es treffe nicht zu, dass mangels gesicherter Finanzen keine Dringlichkeit bestehe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Grimseltunnel im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) als "Alternativvariante" festgesetzt worden sei. Die Festsetzung des Leitungsvorhabens Innertkirchen - Ulrichen der Swissgrid AG im Objektblatt 203 des Sachplans Übertragungsleitungen halte unter Ziffer 2 des Festsetzungsbeschlusses fest, dass die Swissgrid die vorliegende Beschaffung als Alternativvariante parallel zur Hauptvariante einer unabhängigen Leitungsführung der Swissgrid weiterzuverfolgen habe. Daraus ergebe sich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Realisierung des Grimseltunnels sowie die Notwendigkeit einer parallelen Weiterverfolgung beider Varianten. Die zeitliche Dringlichkeit ergebe sich dabei in erster Linie aus der bereits weit fortgeschrittenen Planung der Swissgrid für die Hauptvariante. Jede Verzögerung der Allianzbildung gefährde die parallellaufende und eng abgestimmte Projektkoordination, was einen höheren Ressourcenaufwand nach sich ziehe und die Chance auf die Realisierung des Bündelungsprojekts schmälere. Das Interesse an einer sofortigen Vollsteckbarkeit des angefochtenen Vergabeentscheids ergebe sich somit aus der Notwendigkeit einer ökonomisch effizienten, d. h. einer "parallelen" Weiterentwicklung beider Varianten.

6.2 Aus der angefochtenen Zuschlagsverfügung ergibt sich, dass der Zuschlag an die Beschwerdegegnerinnen im vorliegenden Fall unter folgendem Vorbehalt steht:

"Der Zuschlag erfolgt unter dem Vorbehalt der Finanzierung des Projekts Grimseltunnel durch die Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Auslösung der Planungsphasen setzt die Freigabe der erforderlichen Bundesmittel durch das Bundesamt für Verkehr voraus, namentlich aus dem Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035. Die Auslösung der Realisierungsphasen setzt den Realisierungsbeschluss der eidgenössischen Räte voraus, namentlich im Rahmen der Botschaft Verkehr '45 oder eines Nachfolgeerlasses. Werden die erforderlichen Mittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freigegeben oder beschlossen, richten sich die Folgen ausschliesslich nach den Vorbehalts- und Auflösungsbestimmungen des Allianzvertrags; weitergehende Ansprüche der Anbieter bzw. der Allianzpartner bestehen nicht."

Die Vergabestelle macht zwar geltend, das Parlament habe den Projektierungskredit für den multifunktionalen Tunnel im Betrag von 30 Mio. Fr. bereits beschlossen. Hingegen hat sie nicht dargetan, dass die für die Auslösung der Planungsphasen nötige Freigabe der erforderlichen Bundesmittel durch das Bundesamt für Verkehr, namentlich aus dem Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035, bereits erfolgt sei.

Insofern ist nicht erstellt, dass mit der Umsetzung des Beschaffungsgegenstands unverzüglich begonnen werden könnte, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht erteilen würde.

6.3 Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse am "Multifunktionalen Grimseltunnel" offenbar keineswegs unbestritten ist. So hat beispielsweise die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) in ihrem Bericht vom 29. Juli 2026 "Prüfung des Projekts Verkehr '45" ausgeführt:

"Hinsichtlich der Höhe der Investitionskosten bestehen noch erhebliche Unsicherheiten. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Kosten übersteigen die laufenden Kosten den Nutzen für die Gesellschaft. Die von der EFK festgestellten Schwächen bei der Methodik zur Berechnung des Nutzens schmälern den gesellschaftlichen Nutzen des Projekts zusätzlich. Es handelt sich um einen klaren Fall von ineffizienter Verwendung öffentlicher Mittel."

6.4 Unter diesen Umständen kann den Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung kein höheres Gewicht zugemessen werden als dem Interesse der Beschwerdeführerinnen, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde.

7. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher stattzugeben.

8. Die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerinnen wird auf das Hauptverfahren verschoben.

9. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem End-entscheid zu befinden sein.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.

2. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid befunden werden.

3. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerinnen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger

Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 6. Oktober 2026

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (SIMAP-Projektnummer #40543-01; Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)