Widerspruchssachen
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarken CH 756'786 CANNA (fortan: Widerspruchsmarke 1), die am 20. Dezember 2017 hinterlegt wurde, und CH 782'892 CANNA (fortan: Widerspruchsmarke 2), die am 14. April 2021 hinterlegt wurde. Die Marken sind für folgende Waren eingetragen: CH 756'786 CANNA (Widerspruchsmarke 1) Klasse 1:Dünger; Substanzen zur Regulierung des Pflanzenwachstums; Erde; Substrat. Klasse 5: Mittel zum Schutz von Ernten soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. CH 782'892 CANNA (Widerspruchsmarke 2) Klasse 31:Samen für den Pflanzenanbau; rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; Zwiebeln, Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut; Stecklinge; alle vorgenannten Waren nicht in Bezug auf die Pflanzengattung "Blumenrohr". B. Am 30. August 2023 wurde die Eintragung der Schweizer Wortmarke CH 802'572 CANNGEN der Beschwerdegegnerin in Swissreg veröffentlicht. Soweit vorliegend relevant, ist sie für folgende Waren eingetragen: CH 802'572 CANNGEN (angefochtene Marke) Klasse 1:Produits chimiques destinés à l'agriculture, l'horticulture et la sylviculture; composts; engrais; fertilisants. Klasse 5: Préparations pour la destruction des animaux nuisibles; fongicides, herbicides. Klasse 31:Graines et semences brutes et non transformées; bulbes, semis et semences. C. C.a Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre älteren Marken am 30. November 2023 zwei Widersprüche und beantragte den teilweisen Widerruf des Zeichens im oben genannten Umfang. Sie sei Inhaberin einer Serienmarke, zudem verfüge die Marke CANNA aufgrund intensiven Gebrauchs in der Schweiz über eine erhöhte Bekanntheit. Daher bestehe eine Verwechslungsgefahr. C.b Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren und wies die Widersprüche vollständig ab. Sie führte aus, es liege keine Serienmarke vor und auch die erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarken sei nicht bewiesen. Insgesamt seien die Zeichen unterschiedlich genug, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 17. Juni 2024 in den Widerspruchsverfahren Nr. 103'709 und 103'711 aufzuheben, und der Widerspruch in den vereinigten Verfahren Nr. 103'709 und 103'711 gegen die Schweizer Marke Nr. 802'572 "canngen" sei in Bezug auf die folgenden Waren gutzuheissen: Klasse 1: Produits chimiques destinés à l'agriculture, l'horticulture et la sylviculture; composts, engrais, fertilisants. Klasse 5: Préparations pour la destruction des animaux nuisibles; fongicides, herbicides. Klasse 31: Graines et semences brutes et non transformées; bulbes, semis et semences.
2. Es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 802'572 - "canngen" für die in Rechtsbegehren 1 hiervor genannten Waren zu widerrufen.
3. Die ungeschwärzten Versionen der Widerspruchsschriften und ihre Beilagen 14 seien aus den Akten der Vorinstanz der Widerspruchsverfahren Nr. 103'709 und 103'711 für die Akteneinsicht auszusondern. Dasselbe sei für die ungeschwärzte Version der Beschwerdeschrift sowie die ungeschwärzte Version ihrer Beilage 12 anzuordnen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für die ihr im Zusammenhang mit den Widerspruchsverfahren Nr. 103'709 und 103'711 und der vorliegenden Beschwerde entstandenen Kosten zuzusprechen Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Angesichts der erhöhten Bekanntheit der Widerspruchsmarke hätte die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr bejahen müssen, begründete sie. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu Lasten der Beschwerdeführerin und hält an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. F. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. G. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sie hat den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren Ziffer 4), die ungeschwärzten Versionen der Widerspruchsschriften und deren Beilage 14 sowie die ungeschwärzte Version der Beschwerdeschrift und deren ungeschwärzte Beilage 12 seien für die Akteneinsicht auszusondern, wurde stattgegeben.
E. 3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes [MSchG, SR 232.11] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG).
E. 3.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie den Wechselwirkungen zwischen diesen drei Elementen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteil des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.1 "Apple/Apple Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels sind daher vorab die massgeblichen Verkehrskreise der Marke zu bestimmen ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013, E. 3.2.1 und 3.3.3 "Wilson"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"). Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinander halten können, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die tatsächlich nicht bestehen (Urteile des BVGer B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "Hotel Tonight [fig.]/Verychic Tonight [fig.]; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2 "Burger King/Burek BK King [fig.]").
E. 3.3 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "Burger King/ Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "Vifor/Vitop"). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/ 2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/Comfy"). Waren sind markenrechtlich identisch, wenn die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren unter den von der älteren Marke geschützten Oberbegriff fallen (Gallus Joller, in: Noth/Bühler/ Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2017, SHK Art. 3 N. 274).
E. 3.4 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"). Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"). Der Wortklang wird durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, während das Schriftbild durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben geprägt wird (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-3792/2022 vom 28. Februar 2024 E. 2.3 "West/Zest").
E. 3.5 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-1269/2020 vom 25. Mai 2021 E. 2.5 "Quantex/Quantedge [fig.]"; B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 2.4 "Plus/Plusplus [fig.]"). Der geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist kleiner als jener für starke Marken (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"). Schwach sind Marken, deren prägende Elemente beschreibenden Charakter haben (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 "Aromata/Aromathera"). Stark sind hingegen Marken, die das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; Eugen Marbach, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 979). Die Kennzeichnungskraft einer Marke kann insbesondere durch deren Verwendung in einer Markenserie gestärkt werden. Eine Markenserie basiert auf einem gemeinsamen Stammbestandteil, der kennzeichnungskräftig sein muss. Zudem müssen die Serienmarken dem Publikum durch tatsächlichen Gebrauch bekannt geworden sein, während der blosse Hinweis auf die Eintragung einer Markenserie nicht genügt und keine Rückschlüsse auf den Gebrauch zulässt (Joller, a.a.O., Art. 3 N. 25, 105).
E. 3.6 Gemeinfreie Elemente sind im Zeichenvergleich nicht auszuklammern, auch wenn ihnen wenig Gewicht zukommt. Selbst gemeinfreie Bestandteile können den Gesamteindruck von Marken mit beeinflussen und in Verbindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz geniessen (Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober E. 4.1 "Yello/Yello Access AG"; Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-1105/2021 vom 15. August 2022 E. 5.1.1 "Kris [fig.]/Kiss"). Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, begründet dies keine Verwechslungsgefahr, es sei denn, die Widerspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt, die auch die gemeinfreien Elemente umfasst (Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "Burger King/Burek BK King"; B-3417/ 2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "Hotel Tonight [fig.]/Verychic Tonight [fig.]; B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 2.5 "Poppit's/Popchips"; B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 6.1 "World Economic Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"; B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/The FaceShop [fig.]").
E. 3.7 Wo nur persönliche Schilderungen helfen, dürfen Parteien eigene Erklärungen oder Bestätigungsschreiben einreichen (Kaiser/Rüetschi, in: Noth/Bühler/Thouvenin, a.a.O., Beweisrecht N. 72). Eidesstattliche Erklärungen aus dem Ausland, sogenannte "Affidavits", sind schriftliche Aussagen unter strafrechtlicher Sanktion (Schweizer/Eichenberger, Jusletter 28.2.2011, N. 21). Das schweizerische Recht kennt keine entsprechende Regelung (vgl. Urteile des BVGer B-4465/2012 E. 5.4.6 "Life/Life Technologies"; B-4552/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.12 "E*trader [fig.])/e trader [fig.]"; B-5828/2023 vom 2. Juli 2025 E. 4.3.2 "canna [fig.]/Cannavitas"). Solchen Erklärungen kommt im Verwaltungsverfahren keine erhöhte Beweiskraft zu (Urteil des BVGer B-3294/2013 vom 1. April 2014 E. 5.2 "Koala/Koala's March"; Thomas Ritscher, in: sic! 2001, Affidavits und andere Erklärungen [zu Art. 117 (1) g und Regel 72 (3) EPÜ], S. 693). Sie gelten lediglich als Parteibehauptungen (vgl. Urteile des BGer 5A_507/2010, 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; Urteil des BVGerB-605/2021 vom 14. September 2022 E. 14.2.2.1 "Trillium"). Sie bleiben aber im Rahmen freier Beweiswürdigung berücksichtigungsfähig, insbesondere in Verbindung mit weiteren Mitteln (Urteil des BVGer B-3294/2013 E. 5.2 "Koala/Koala's March"). Ihre Beweiskraft beschränkt sich auf Identität, Zeitpunkt und Form der Abgabe (Urteil des BGer 5P.352/2001 vom 17. Januar 2002 E. 4b).
E. 4 Die Vorinstanz erwog, die Waren der Klasse 1 richteten sich an ein Fachpublikum, während sich jene der Klasse 5 an durchschnittliche Endabnehmer wendeten, die jeweils mit erhöhter Aufmerksamkeit agierten. Bei den Waren der Klasse 31 werde von einer Nachfrage durch Hobbygärtner ausgegangen, deren Aufmerksamkeit als durchschnittlich einzustufen sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei in sämtlichen Klassen von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise auszugehen. Auch die Produkte der Klassen 1 und 5 würden typischerweise durch Hobbygärtner und somit vom breiten Publikum nachgefragt. Die Beschwerdeführerin geht für sämtliche Waren von Warenidentität aus, während die Vorinstanz teilweise lediglich Warengleichartigkeit annimmt. Die Vorinstanz bejahte die Zeichenähnlichkeit lediglich auf schriftbildlicher Ebene, da die Zeichen in den ersten vier Buchstaben "CANN" übereinstimmten. Während der Begriff "Canna" als gängige Bezeichnung für das Blumenrohr oder als Modifikation von "Cannabis" verstanden werde, sei dies bei "Cann" aufgrund des fehlenden Buchstabens "A" nicht der Fall. Die Zeichen wiesen daher einen unterschiedlichen Sinngehalt auf. Die Beschwerdeführerin betont, bereits eine Übereinstimmung auf nur einer Ebene könne ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Sie macht überdies Übereinstimmungen auf semantischer Ebene geltend; so sei "CANN" entgegen der Auffassung der Vorinstanz als Trunkierung von "Cannabis" zu verstehen. Die Beschwerdeführerin sieht sich als Inhaberin einer Serienmarke mit dem Bestandteil "CANNA". Durch intensiven Gebrauch in der Schweiz sei das Zeichen besonders bekannt - zum Beleg hat sie zahlreiche Beilagen eingereicht. Entsprechend sei der Schutzumfang der Widerspruchsmarken erhöht. Die Vorinstanz erachtet die zum Nachweis einer Serienmarke eingereichten Belege als ungenügend. Aus den Dokumenten liesse sich keine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarken ableiten. Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
E. 5 Zunächst ist zu bestimmen, wie aufmerksam die massgeblichen Verkehrskreise die streitgegenständlichen Waren nachfragen. Die von den Widerspruchsmarken bezeichneten Waren der Klasse 1 "Dünger; Substanzen zur Regulierung des Pflanzenwachstums; Erde; Substrat" sowie die Waren der Klasse 5 "Mittel zum Schutz von Ernten soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide" und auch die Waren der Klasse 31 "Samen für den Pflanzenanbau; rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; Zwiebeln, Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut; Stecklinge; alle vorgenannten Waren nicht in Bezug auf die Pflanzengattung "Blumenrohr"" richten sich allesamt sowohl an das gärtnernde breite Publikum als auch an professionelle Gärtner und Fachhändler. Die Aufmerksamkeit kann daher als normal bezeichnet werden (vgl. Urteile des BVGer B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 4 "Canna [fig.]/ Cannatonic"; B-2554/2021 vom 16. November 2021 E. 3 "Cannabe/ Cannamigo").
E. 6 In der Folge ist die Warengleichartigkeit zu prüfen.
E. 6.1 Die Identität der zu vergleichenden Waren in Klasse 5 ist unbestritten und es gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Betreffend die Warenklassen 1 und 31 besteht hingegen teilweise Uneinigkeit:
E. 6.2 Unbestritten identisch sind "engrais" sowie "fertilisants" und "Dünger" in Klasse 1. Der französische Begriff "produits chimiques destinés à l'agriculture, l'horticulture et la sylviculture" bzw. chemische Erzeugnisse, die für die Anwendung in der Landwirtschaft, dem Gartenbau oder der Forstwirtschaft bestimmt sind, ist ein Oberbegriff in Klasse 1 der Nizza-Klassifikation (WIPO, Classification de Nice, Version 12-2015, < https://nclpub.wipo.int/enfr/?basic_numbers=show&class_ num ber=1&explanatory_notes=show&gors=& lang =fr&menulang=fr&mode=flat ¬ion=&pagination=no&version= 20250101 >, abgerufen am 9. September 2025) und umfasst den Unterbegriff "préparations pour la regulation de la croissance des plantes", der mit "Substanzen zur Regulierung des Pflanzenwachstums" übereinstimmt. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, auch "composts" und "Dünger" seien identisch. Kompost besteht aus zersetztem, organischem Material - beispielsweise Küchenabfällen - und wird in erster Linie verwendet, um die Bodenstruktur langfristig zu verbessern. Dünger hingegen ist reguliert und in der Schweiz zulassungspflichtig. Er bezweckt die gezielte und rasche Nährstoffversorgung von Pflanzen (vgl. Dünger, 1. Mai 2025, < https://www.blw.admin.ch/de/duenger > abgerufen am 9. September 2025; Compost vs. Fertilizer: What's the difference?, 2. Juli 2022, < https://www.thespruce.com/compost-vs-fertilizer-5216779 > abgerufen am 9. September 2025). Kompost kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als Dünger wirken, ist aber nicht per se ein solcher (vgl. Boden verbessern und düngen - Nutzen von Kompost, https://www.oekolandbau.de/bio-in-der-praxis/oekologische-landwirtsch aft/oekologischer-pflanzenbau/duengung-und-naehrstoffmana gement/ ko mpost/kompost-aus-dem-kompostwerk/boden-verbessern-und-dueng en-nutzen-von-kompost/ >, abgerufen am 9. September 2025). Gleichwohl überschneiden sich die Waren im Verwendungszweck, da beide der Nährstoffversorgung dienen und sowohl über Gartencenter als auch über den Fachhandel vertrieben werden. Sie sind daher zumindest gleichartig.
E. 6.3 In Klasse 31 sind "bulbes" und "Zwiebeln" ebenso identisch wie "graines et semences brutes et non transformées" und "rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien". "Semis et semences" sowie "Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut" und "Samen für den Pflanzenanbau" und "Stecklinge" bezeichnen jeweils pflanzliches Vermehrungsmaterial und werden im Rahmen der Nizza-Klassifikation einheitlich in Klasse 31 erfasst. Die Umschreibungen decken sich inhaltlich weitgehend, da sie sowohl Saatgut als auch Pflanzmaterial betreffen, das zur Vermehrung und Kultivierung von Pflanzen bestimmt ist. Es ist von ähnlichen Vertriebsstätten und vor allem von einem ähnlichen Verwendungszweck auszugehen.
E. 6.4 Zusammenfassend besteht Warenidentität, mit Ausnahme von "Dünger" und "composts", die lediglich gleichartig sind.
E. 7.1 Alle drei Zeichen beginnen mit der Buchstabenfolge C-A-N-N. Sie haben jeweils zwei Silben "CAN-NA" bzw. "CANN-GEN". Die Vokalfolgen sind A-A und A-E. In allen drei Zeichen sticht die Konsonantenfolge N-N ins Auge. Da dem Wortanfang in der Regel eine besondere Bedeutung zukommt, ist mindestens von einer optischen und phonetischen Ähnlichkeit auszugehen.
E. 7.2 Es ist zu prüfen, ob ein divergierender Sinngehalt die Zeichenähnlichkeit auf klanglicher und optischer Ebene allenfalls relativiert.
E. 7.3 "Canna" ist einerseits die lateinische Bezeichnung für die tropische Zierpflanze Blumenrohr (Urteile des BVGer B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 7.4.1 "Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]"; B-2554/2021 vom 16. November 2021 E. 6.2 "Cannabe/Cannamigo"; B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 7.3 "Canna [fig.]/Cannatonic") und bedeutet andererseits auf Italienisch "Rohr, Schilf(gras), Angelrute, Joint" (https://de.langenscheidt.com/italienisch-deutsch/canna, abgerufen am 9. September 2025; vgl. Urteil des BVGer B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 7.1 "Canna [fig.]/Cannatonic"). Der Begriff "Canna" wird für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Cannabis ebenfalls als Abkürzung oder Trunkierung von "Cannabis" verstanden (Urteil des BVGer B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 7.4.2 ff. "Cannamed/Swiss CannaMed"). Die Widerspruchszeichen werden daher im Kontext ihrer Waren in diesem Sinne verstanden.
E. 7.4 Bei "CANNGEN" handelt es sich nicht um einen bestehenden Begriff, sondern um ein Fantasiezeichen. Es wird intuitiv in die Bestandteile "Cann" und "Gen" zerlegt.
E. 7.5 Auch der Zeichenbestandteil "Cann" wird in der Schweiz als Trunkierung für Cannabis verwendet und in diesem Sinne verstanden (vgl. Projekt Cann-L der Stadt Lausanne < https://www.bag.admin.ch/de/cann-l-stadt-lausanne >; Unternehmen "swisscan" < https://swisscanntec.ch/ >; Onlineshop "Qualicann" < https://qualicann.ch/ >; für die Silbe "Can-": MEDCAN < https://www.medcan.ch/ >, alle abgerufen am 9. September 2025).
E. 7.6 Das Wort "Gen" existiert auf Deutsch und bedeutet "Abschnitt der DNA als lokalisierter Träger einer Erbanlage, eines Erbfaktors, der die Ausbildung eines bestimmten Merkmals bestimmt, beeinflusst" (Eintrag zu "Gen", < www.duden.de >, abgerufen am 9. September 2025). "Gen" ist auch eine gängige Abkürzung für "Generation" (vgl. < https://www.merriam-webster.com/dictionary/gen >, abgerufen am 9. September 2025; "Wer ist die Gen Y?", < https://www.tuwien.at/intern/personalwesen/fb-bewerbungsmanagement/good-to-know/wer-ist-die-gen-y#:~:text=Zur%20Generation %20Y%2C%20in%20Kurzform,Natives%20und%20Generation%20%E2 %80%9Ewhy%E2%80%9C >, abgerufen am 9. September 2025). Auf Deutsch und Englisch ist das Schriftbild identisch; das französische Wort génération und das italienische Wort generazione sind dem sehr ähnlich.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Widerspruchszeichen CANNA als auch das angefochtene Zeichen CANNGEN von den massgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als Anspielung auf Cannabis verstanden werden. Zwar vermittelt der Bestandteil GEN zusätzliche Assoziationen, etwa zu genetischen Eigenschaften; dieser zusätzliche Bedeutungsgehalt vermag aber den übereinstimmenden Cannabis-Bezug nicht zu relativieren, sondern eher zu ergänzen. Der gemeinsame Sinngehalt überwiegt, sodass die Zeichenähnlichkeit durch die begrifflichen Unterschiede nicht entscheidend abgeschwächt wird.
E. 8 Weiter ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zu bestimmen.
E. 8.1 Fraglich ist zunächst, ob der Zeichenbestandteil "CANN(A)" kennzeichnungskräftig ist.
E. 8.1.1 Die in den Klassen 1, 5 und 31 bezeichneten Waren weisen eine enge sachliche Nähe zum Anbau von Pflanzen auf, insbesondere solcher, die gezielt unter kontrollierten Bedingungen kultiviert werden, wie etwa Cannabis. Dünger, Substrate und wachstumsregulierende Substanzen (Klasse 1) werden typischerweise zur Optimierung des Wachstums von Nutzpflanzen eingesetzt, wozu auch Cannabispflanzen zählen. Gleiches gilt für die in Klasse 5 aufgeführten Produkte zum Schutz vor Schädlingen und Unkraut, die in der professionellen wie auch privaten Cannabiskultivierung verwendet werden. Die in Klasse 31 genannten Waren - insbesondere Samen, Stecklinge und Setzlinge - sind unmittelbar mit der Vermehrung und dem Anbau von Pflanzen verknüpft, was auch für Cannabissorten zutrifft.
E. 8.1.2 Aufgrund der zunehmenden Kommerzialisierung von Cannabis, insbesondere im legalen Markt für medizinisches und nicht-medizinisches Cannabis, liegt es für die relevanten Verkehrskreise nahe, die streitgegenständlichen Waren zumindest auch im Kontext mit Cannabis zu sehen.
E. 8.1.3 "CANNA" ist somit unmittelbar beschreibend für die streitgegenständlichen Waren und originär kennzeichnungsschwach (vgl. auch Urteile des BVGer B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 8.1 Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]"; B-2554/2021 vom 16. November 2021 E. 6.6 "Cannabe/ Cannamigo"; B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 7.5 "Canna [fig.]/Cannatonic").
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, "CANNA" sei durch intensiven Gebrauch besonders bekannt und geniesse daher eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Nachfolgend sind daher die Belege zur behaupteten Bekanntheit zu würdigen.
E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin reichte ein Affidavit (fortan: die Erklärung) ein. In dieser Erklärung bestätigt Herr A._______, er sei Geschäftsführer der B._______ B.V., die wiederum an der Beschwerdeführerin beteiligt sei. Er trifft verschiedene Aussagen zur CANNA-Gruppe, zu der auch die Beschwerdeführerin gehört. Die CANNA-Gruppe sei seit 1993 auf dem Markt tätig und die Marke "Canna" werde in der Schweiz mindestens seit 2001 benutzt.
E. 8.2.2 Die Ausführungen zur Struktur der CANNA-Gruppe erscheinen glaubhaft (vgl. Urteil des BVGer B-5828/2023 vom 2. Juli 2025 E. 7.2.2 "canna [fig.]/Cannavitas"). Die Erklärung ist aber im Namen der Muttergesellschaft ergangen und somit als Parteibehauptung zu qualifizieren. Daran vermag auch die Würdigung der übrigen Belege nichts zu ändern, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
E. 8.2.3 Nachfolgend sind die weiteren Belege zu würdigen.
E. 8.2.3.1 Die Screenshots und Auszüge aus verschiedenen Webseiten und der Wayback-Maschine, die die Verwendung des Wortes "Canna" zeigen, schlüsseln nicht auf, ob und wie häufig diese Seiten aus der Schweiz frequentiert wurden (Beschwerdebeilagen 21, 23-33, 36-42, 44-46, 48-69).
E. 8.2.3.2 Die Produkteübersicht (Beschwerdebeilage 34) über verkaufte CANNA-Produkte in der Schweiz listet Produkte auf und ist lediglich eine einfache Warenliste ohne Beweiswert.
E. 8.2.3.3 Die verschiedenen Print-Erzeugnisse wie die Werbebroschüren (Beschwerdebeilagen 35, 43, 47) sowie die Ausgaben von "CANNAtalk" (Beschwerdebeilagen 70 bis 106) lassen Informationen betreffend die Verbreitung in und den Zugriff aus der Schweiz vermissen und sind ebenfalls nicht zum Beweis geeignet.
E. 8.2.3.4 Die Screenshots (Beschwerdebeilagen 107 bis 150) zeigen zwar auf, dass es in der Schweiz Händler gibt, die Canna-Produkte vertreiben. Auch hier fehlen aber Statistiken über die Frequentierung dieser Internetseiten. Die Tatsache, dass ein Produkt angeboten und beworben wird, weist allein noch keine gesteigerte Bekanntheit nach.
E. 8.2.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht, die gesteigerte Bekanntheit ihres Zeichens zu belegen.
E. 8.3 Fraglich ist letztlich, ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen durch deren Verwendung in einer Markenserie erhöht ist. Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei Inhaberin der nationalen und internationalen Zeichen
- CH 708'777 CANNABE
- CH 705'163 CANNAZYM
- CH 715'341 CANNABOOST
- CH 705'164 CANNASTART
- CH 795'961 CANNATONIC
- IR 1'461'584 CANNABOOM
- IR 1'235'487 CANNABOOM
- IR 1'488'382 CANNA AGRI
E. 8.3.1 Damit ein gesteigerter Schutzumfang durch Seriennutzung bejaht werden kann, dürfen die Serienmarken nicht bloss im Register aufgenommen, sondern müssen dem Publikum aufgrund ihres Gebrauchs tatsächlich bekannt sein (Urteile des BVGer B-3239/2021 vom 16. März 2022 E. 8.1.2 "Stoplanner/Stoa"; B-1084/2020 vom 23. März 2021 E. 6.3.1 "Invisalign/Swiss Inside Suissealign [fig.]"; B-3119/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.2.2 "Swissprimbeef/Appenzeller Prim[e] Beef [fig.]").
E. 8.4 Überschneidungen in gemeinfreien oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sind für das Vorliegen einer Markenserie ungenügend (Urteile des BVGer B-3640/2018 vom 30. Juli 2019 E. 6.3 "Fix, Profix, Variofix, Autofix, Multifix/I.S.T. Kingfix"; B-1641/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 6.4 "Street Parade/Summer Parade"; Entscheid der RKGE, in: sic! 2005 S. 199 E. 4 "Lipton Ice Tea Fusion/Nes Fusion"). Folglich genügt die Übereinstimmung im schwachen Zeichenelement "CANNA" nicht, um eine Serienmarke annehmen zu können.
E. 8.4.1 Ergänzend sei angemerkt, dass gemäss Annex V der Erklärung im Zeitraum von 2008 bis 2015 Produkte mit der Bezeichnung "Cannaboost" von der C._______ B.V. in die Schweiz verkauft wurden (Rechnungsnummern 5180076, 5180103, 5180286, 5180285, 5190058, 5190059, 5210419, 5210285, 5210376, 5210184, 5311435, 5311453, 5312010, 5313282, 5313292, 5314188, 5314172, 5315158, 5315140) und im Zeitraum von 2016 bis 2020 von der CANNA Switzerland GmbH (Rechnungsnummern 19160005, 19160011, 19170004, 19170035, 19180057, 19170010, 20190028, 20200048, 20200012). Im selben Zeitraum wurden Produkte mit der Bezeichnung "Cannazym" von der C._______ B.V. in die Schweiz verkauft (Rechnungsnummern 5180103, 5180286, 5180285, 5190024, 5190058, 5190059, 5190418, 5190416, 5210419, 5210285, 5210376, 5210184, 5311435, 5311453, 5312010, 5313282, 5313292, 5314188, 5314172, 5315158, 5315140) sowie von der D._______ (Rechnungsnummern 19160011, 19170004, 19170035, 19180057, 19170010, 20190028, 20200048, 20200012).
E. 8.4.2 Aus diesen Rechnungen geht allerdings nicht hervor, ob die darin aufgeführten Artikel tatsächlich mit den Zeichen gekennzeichnet waren. Es finden sich zwar Artikelbezeichnungen, die das Element "CANNA" enthalten, im Ergebnis kann durch eine solche blosse Auflistung allerdings kein Markengebrauch nachgewiesen werden.
E. 8.4.3 Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf eine Markenserie berufen.
E. 8.5 Im Ergebnis sind die Widerspruchsmarken aufgrund ihres beschreibenden Charakters lediglich schwach kennzeichnungskräftig. Sie profitieren auch nicht von einem höheren Schutzumfang, da keine Serienmarke vorliegt und die Zeichen auch keine überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen.
E. 9 Letztlich ist über das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu befinden. Das angefochtene Zeichen übernimmt den Wortanfang "CANN", der von den Verkehrskreisen in Kombination mit den zugehörigen Waren als Abkürzung von Cannabis verstanden wird. Dieser Bestandteil ist für die relevanten Waren beschreibend und nur schwach kennzeichnungskräftig. Die Endungen "-A" und "-GEN" unterscheiden sich deutlich in Länge und Klang. Der Wortanfang "CANN-" der angefochtenen Marke wurde somit mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz kombiniert. Der kennzeichnungsschwache Zeichenbestandteil "CANN-" führt dazu, dass die Abnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit unter Würdigung der gesamten Umstände keiner Verwechslungsgefahr unterliegen. Es besteht auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr, da die massgeblichen Verkehrskreise keine Serienmarke erkennen (vgl. vorne, E. 3.6). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse des Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes des Widerspruchsgegners am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxisgemäss von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- undFr. 100'000.- auszugehen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Dieser Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren massgeblich, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.- festzulegen. Dieser Betrag wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 11 Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind folglich im Zusammenhang mit dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, die die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE; vgl. auch Urteile des BVGer B-1752/2009 vom 26. August 2009 E. 6.2. "Swatch Group [fig]/watch.ag [fig.]; B- 1176/2017 vom 10. Januar 2019 E. 7.2 "apple[fig.] und leaf [fig.]/j [fig.]"). Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 12 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Das Urteil ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Katherina Schwendener Versand: 11. September 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilagen:Beschwerdebeilagen zurück mit separater Post) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 103'709 und 103'711; Einschreiben,Beilagen: Vorakten zurück mit separater Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5175/2024 Urteil vom 9. September 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener. Parteien Jemie B.V., Beneluxweg 37, NL-4904 SJ Oosterhout, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Roger Staub und/oder Sylvia Anthamatten, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen CannGen SA, Rue des Vergers 1, 1950 Sion, vertreten durch Maître Stéphane Riand, Avenue de la Gare 33, Case postale 1209, 1951 Sion, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 103709 und 103711CH Nr. 756'786 und 782'892 CANNA / CH Nr. 802'572 CANNGEN. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarken CH 756'786 CANNA (fortan: Widerspruchsmarke 1), die am 20. Dezember 2017 hinterlegt wurde, und CH 782'892 CANNA (fortan: Widerspruchsmarke 2), die am 14. April 2021 hinterlegt wurde. Die Marken sind für folgende Waren eingetragen: CH 756'786 CANNA (Widerspruchsmarke 1) Klasse 1:Dünger; Substanzen zur Regulierung des Pflanzenwachstums; Erde; Substrat. Klasse 5: Mittel zum Schutz von Ernten soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. CH 782'892 CANNA (Widerspruchsmarke 2) Klasse 31:Samen für den Pflanzenanbau; rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; Zwiebeln, Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut; Stecklinge; alle vorgenannten Waren nicht in Bezug auf die Pflanzengattung "Blumenrohr". B. Am 30. August 2023 wurde die Eintragung der Schweizer Wortmarke CH 802'572 CANNGEN der Beschwerdegegnerin in Swissreg veröffentlicht. Soweit vorliegend relevant, ist sie für folgende Waren eingetragen: CH 802'572 CANNGEN (angefochtene Marke) Klasse 1:Produits chimiques destinés à l'agriculture, l'horticulture et la sylviculture; composts; engrais; fertilisants. Klasse 5: Préparations pour la destruction des animaux nuisibles; fongicides, herbicides. Klasse 31:Graines et semences brutes et non transformées; bulbes, semis et semences. C. C.a Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre älteren Marken am 30. November 2023 zwei Widersprüche und beantragte den teilweisen Widerruf des Zeichens im oben genannten Umfang. Sie sei Inhaberin einer Serienmarke, zudem verfüge die Marke CANNA aufgrund intensiven Gebrauchs in der Schweiz über eine erhöhte Bekanntheit. Daher bestehe eine Verwechslungsgefahr. C.b Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren und wies die Widersprüche vollständig ab. Sie führte aus, es liege keine Serienmarke vor und auch die erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarken sei nicht bewiesen. Insgesamt seien die Zeichen unterschiedlich genug, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 17. Juni 2024 in den Widerspruchsverfahren Nr. 103'709 und 103'711 aufzuheben, und der Widerspruch in den vereinigten Verfahren Nr. 103'709 und 103'711 gegen die Schweizer Marke Nr. 802'572 "canngen" sei in Bezug auf die folgenden Waren gutzuheissen: Klasse 1: Produits chimiques destinés à l'agriculture, l'horticulture et la sylviculture; composts, engrais, fertilisants. Klasse 5: Préparations pour la destruction des animaux nuisibles; fongicides, herbicides. Klasse 31: Graines et semences brutes et non transformées; bulbes, semis et semences.
2. Es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 802'572 - "canngen" für die in Rechtsbegehren 1 hiervor genannten Waren zu widerrufen.
3. Die ungeschwärzten Versionen der Widerspruchsschriften und ihre Beilagen 14 seien aus den Akten der Vorinstanz der Widerspruchsverfahren Nr. 103'709 und 103'711 für die Akteneinsicht auszusondern. Dasselbe sei für die ungeschwärzte Version der Beschwerdeschrift sowie die ungeschwärzte Version ihrer Beilage 12 anzuordnen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für die ihr im Zusammenhang mit den Widerspruchsverfahren Nr. 103'709 und 103'711 und der vorliegenden Beschwerde entstandenen Kosten zuzusprechen Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Angesichts der erhöhten Bekanntheit der Widerspruchsmarke hätte die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr bejahen müssen, begründete sie. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu Lasten der Beschwerdeführerin und hält an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. F. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. G. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sie hat den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren Ziffer 4), die ungeschwärzten Versionen der Widerspruchsschriften und deren Beilage 14 sowie die ungeschwärzte Version der Beschwerdeschrift und deren ungeschwärzte Beilage 12 seien für die Akteneinsicht auszusondern, wurde stattgegeben. 3. 3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes [MSchG, SR 232.11] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG). 3.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie den Wechselwirkungen zwischen diesen drei Elementen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteil des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.1 "Apple/Apple Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels sind daher vorab die massgeblichen Verkehrskreise der Marke zu bestimmen ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013, E. 3.2.1 und 3.3.3 "Wilson"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"). Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinander halten können, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die tatsächlich nicht bestehen (Urteile des BVGer B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "Hotel Tonight [fig.]/Verychic Tonight [fig.]; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2 "Burger King/Burek BK King [fig.]"). 3.3 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "Burger King/ Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "Vifor/Vitop"). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/ 2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/Comfy"). Waren sind markenrechtlich identisch, wenn die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren unter den von der älteren Marke geschützten Oberbegriff fallen (Gallus Joller, in: Noth/Bühler/ Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2017, SHK Art. 3 N. 274). 3.4 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"). Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"). Der Wortklang wird durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, während das Schriftbild durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben geprägt wird (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-3792/2022 vom 28. Februar 2024 E. 2.3 "West/Zest"). 3.5 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-1269/2020 vom 25. Mai 2021 E. 2.5 "Quantex/Quantedge [fig.]"; B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 2.4 "Plus/Plusplus [fig.]"). Der geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist kleiner als jener für starke Marken (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"). Schwach sind Marken, deren prägende Elemente beschreibenden Charakter haben (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 "Aromata/Aromathera"). Stark sind hingegen Marken, die das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; Eugen Marbach, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 979). Die Kennzeichnungskraft einer Marke kann insbesondere durch deren Verwendung in einer Markenserie gestärkt werden. Eine Markenserie basiert auf einem gemeinsamen Stammbestandteil, der kennzeichnungskräftig sein muss. Zudem müssen die Serienmarken dem Publikum durch tatsächlichen Gebrauch bekannt geworden sein, während der blosse Hinweis auf die Eintragung einer Markenserie nicht genügt und keine Rückschlüsse auf den Gebrauch zulässt (Joller, a.a.O., Art. 3 N. 25, 105). 3.6 Gemeinfreie Elemente sind im Zeichenvergleich nicht auszuklammern, auch wenn ihnen wenig Gewicht zukommt. Selbst gemeinfreie Bestandteile können den Gesamteindruck von Marken mit beeinflussen und in Verbindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz geniessen (Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober E. 4.1 "Yello/Yello Access AG"; Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; B-1105/2021 vom 15. August 2022 E. 5.1.1 "Kris [fig.]/Kiss"). Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, begründet dies keine Verwechslungsgefahr, es sei denn, die Widerspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt, die auch die gemeinfreien Elemente umfasst (Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "Burger King/Burek BK King"; B-3417/ 2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "Hotel Tonight [fig.]/Verychic Tonight [fig.]; B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 2.5 "Poppit's/Popchips"; B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 6.1 "World Economic Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"; B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/The FaceShop [fig.]"). 3.7 Wo nur persönliche Schilderungen helfen, dürfen Parteien eigene Erklärungen oder Bestätigungsschreiben einreichen (Kaiser/Rüetschi, in: Noth/Bühler/Thouvenin, a.a.O., Beweisrecht N. 72). Eidesstattliche Erklärungen aus dem Ausland, sogenannte "Affidavits", sind schriftliche Aussagen unter strafrechtlicher Sanktion (Schweizer/Eichenberger, Jusletter 28.2.2011, N. 21). Das schweizerische Recht kennt keine entsprechende Regelung (vgl. Urteile des BVGer B-4465/2012 E. 5.4.6 "Life/Life Technologies"; B-4552/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.12 "E*trader [fig.])/e trader [fig.]"; B-5828/2023 vom 2. Juli 2025 E. 4.3.2 "canna [fig.]/Cannavitas"). Solchen Erklärungen kommt im Verwaltungsverfahren keine erhöhte Beweiskraft zu (Urteil des BVGer B-3294/2013 vom 1. April 2014 E. 5.2 "Koala/Koala's March"; Thomas Ritscher, in: sic! 2001, Affidavits und andere Erklärungen [zu Art. 117 (1) g und Regel 72 (3) EPÜ], S. 693). Sie gelten lediglich als Parteibehauptungen (vgl. Urteile des BGer 5A_507/2010, 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; Urteil des BVGerB-605/2021 vom 14. September 2022 E. 14.2.2.1 "Trillium"). Sie bleiben aber im Rahmen freier Beweiswürdigung berücksichtigungsfähig, insbesondere in Verbindung mit weiteren Mitteln (Urteil des BVGer B-3294/2013 E. 5.2 "Koala/Koala's March"). Ihre Beweiskraft beschränkt sich auf Identität, Zeitpunkt und Form der Abgabe (Urteil des BGer 5P.352/2001 vom 17. Januar 2002 E. 4b).
4. Die Vorinstanz erwog, die Waren der Klasse 1 richteten sich an ein Fachpublikum, während sich jene der Klasse 5 an durchschnittliche Endabnehmer wendeten, die jeweils mit erhöhter Aufmerksamkeit agierten. Bei den Waren der Klasse 31 werde von einer Nachfrage durch Hobbygärtner ausgegangen, deren Aufmerksamkeit als durchschnittlich einzustufen sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei in sämtlichen Klassen von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise auszugehen. Auch die Produkte der Klassen 1 und 5 würden typischerweise durch Hobbygärtner und somit vom breiten Publikum nachgefragt. Die Beschwerdeführerin geht für sämtliche Waren von Warenidentität aus, während die Vorinstanz teilweise lediglich Warengleichartigkeit annimmt. Die Vorinstanz bejahte die Zeichenähnlichkeit lediglich auf schriftbildlicher Ebene, da die Zeichen in den ersten vier Buchstaben "CANN" übereinstimmten. Während der Begriff "Canna" als gängige Bezeichnung für das Blumenrohr oder als Modifikation von "Cannabis" verstanden werde, sei dies bei "Cann" aufgrund des fehlenden Buchstabens "A" nicht der Fall. Die Zeichen wiesen daher einen unterschiedlichen Sinngehalt auf. Die Beschwerdeführerin betont, bereits eine Übereinstimmung auf nur einer Ebene könne ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Sie macht überdies Übereinstimmungen auf semantischer Ebene geltend; so sei "CANN" entgegen der Auffassung der Vorinstanz als Trunkierung von "Cannabis" zu verstehen. Die Beschwerdeführerin sieht sich als Inhaberin einer Serienmarke mit dem Bestandteil "CANNA". Durch intensiven Gebrauch in der Schweiz sei das Zeichen besonders bekannt - zum Beleg hat sie zahlreiche Beilagen eingereicht. Entsprechend sei der Schutzumfang der Widerspruchsmarken erhöht. Die Vorinstanz erachtet die zum Nachweis einer Serienmarke eingereichten Belege als ungenügend. Aus den Dokumenten liesse sich keine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarken ableiten. Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
5. Zunächst ist zu bestimmen, wie aufmerksam die massgeblichen Verkehrskreise die streitgegenständlichen Waren nachfragen. Die von den Widerspruchsmarken bezeichneten Waren der Klasse 1 "Dünger; Substanzen zur Regulierung des Pflanzenwachstums; Erde; Substrat" sowie die Waren der Klasse 5 "Mittel zum Schutz von Ernten soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide" und auch die Waren der Klasse 31 "Samen für den Pflanzenanbau; rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; Zwiebeln, Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut; Stecklinge; alle vorgenannten Waren nicht in Bezug auf die Pflanzengattung "Blumenrohr"" richten sich allesamt sowohl an das gärtnernde breite Publikum als auch an professionelle Gärtner und Fachhändler. Die Aufmerksamkeit kann daher als normal bezeichnet werden (vgl. Urteile des BVGer B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 4 "Canna [fig.]/ Cannatonic"; B-2554/2021 vom 16. November 2021 E. 3 "Cannabe/ Cannamigo").
6. In der Folge ist die Warengleichartigkeit zu prüfen. 6.1 Die Identität der zu vergleichenden Waren in Klasse 5 ist unbestritten und es gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Betreffend die Warenklassen 1 und 31 besteht hingegen teilweise Uneinigkeit: 6.2 Unbestritten identisch sind "engrais" sowie "fertilisants" und "Dünger" in Klasse 1. Der französische Begriff "produits chimiques destinés à l'agriculture, l'horticulture et la sylviculture" bzw. chemische Erzeugnisse, die für die Anwendung in der Landwirtschaft, dem Gartenbau oder der Forstwirtschaft bestimmt sind, ist ein Oberbegriff in Klasse 1 der Nizza-Klassifikation (WIPO, Classification de Nice, Version 12-2015, , abgerufen am 9. September 2025) und umfasst den Unterbegriff "préparations pour la regulation de la croissance des plantes", der mit "Substanzen zur Regulierung des Pflanzenwachstums" übereinstimmt. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, auch "composts" und "Dünger" seien identisch. Kompost besteht aus zersetztem, organischem Material - beispielsweise Küchenabfällen - und wird in erster Linie verwendet, um die Bodenstruktur langfristig zu verbessern. Dünger hingegen ist reguliert und in der Schweiz zulassungspflichtig. Er bezweckt die gezielte und rasche Nährstoffversorgung von Pflanzen (vgl. Dünger, 1. Mai 2025, abgerufen am 9. September 2025; Compost vs. Fertilizer: What's the difference?, 2. Juli 2022, abgerufen am 9. September 2025). Kompost kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als Dünger wirken, ist aber nicht per se ein solcher (vgl. Boden verbessern und düngen - Nutzen von Kompost, https://www.oekolandbau.de/bio-in-der-praxis/oekologische-landwirtsch aft/oekologischer-pflanzenbau/duengung-und-naehrstoffmana gement/ ko mpost/kompost-aus-dem-kompostwerk/boden-verbessern-und-dueng en-nutzen-von-kompost/ >, abgerufen am 9. September 2025). Gleichwohl überschneiden sich die Waren im Verwendungszweck, da beide der Nährstoffversorgung dienen und sowohl über Gartencenter als auch über den Fachhandel vertrieben werden. Sie sind daher zumindest gleichartig. 6.3 In Klasse 31 sind "bulbes" und "Zwiebeln" ebenso identisch wie "graines et semences brutes et non transformées" und "rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien". "Semis et semences" sowie "Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut" und "Samen für den Pflanzenanbau" und "Stecklinge" bezeichnen jeweils pflanzliches Vermehrungsmaterial und werden im Rahmen der Nizza-Klassifikation einheitlich in Klasse 31 erfasst. Die Umschreibungen decken sich inhaltlich weitgehend, da sie sowohl Saatgut als auch Pflanzmaterial betreffen, das zur Vermehrung und Kultivierung von Pflanzen bestimmt ist. Es ist von ähnlichen Vertriebsstätten und vor allem von einem ähnlichen Verwendungszweck auszugehen. 6.4 Zusammenfassend besteht Warenidentität, mit Ausnahme von "Dünger" und "composts", die lediglich gleichartig sind. 7. 7.1 Alle drei Zeichen beginnen mit der Buchstabenfolge C-A-N-N. Sie haben jeweils zwei Silben "CAN-NA" bzw. "CANN-GEN". Die Vokalfolgen sind A-A und A-E. In allen drei Zeichen sticht die Konsonantenfolge N-N ins Auge. Da dem Wortanfang in der Regel eine besondere Bedeutung zukommt, ist mindestens von einer optischen und phonetischen Ähnlichkeit auszugehen. 7.2 Es ist zu prüfen, ob ein divergierender Sinngehalt die Zeichenähnlichkeit auf klanglicher und optischer Ebene allenfalls relativiert. 7.3 "Canna" ist einerseits die lateinische Bezeichnung für die tropische Zierpflanze Blumenrohr (Urteile des BVGer B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 7.4.1 "Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]"; B-2554/2021 vom 16. November 2021 E. 6.2 "Cannabe/Cannamigo"; B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 7.3 "Canna [fig.]/Cannatonic") und bedeutet andererseits auf Italienisch "Rohr, Schilf(gras), Angelrute, Joint" (https://de.langenscheidt.com/italienisch-deutsch/canna, abgerufen am 9. September 2025; vgl. Urteil des BVGer B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 7.1 "Canna [fig.]/Cannatonic"). Der Begriff "Canna" wird für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Cannabis ebenfalls als Abkürzung oder Trunkierung von "Cannabis" verstanden (Urteil des BVGer B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 7.4.2 ff. "Cannamed/Swiss CannaMed"). Die Widerspruchszeichen werden daher im Kontext ihrer Waren in diesem Sinne verstanden. 7.4 Bei "CANNGEN" handelt es sich nicht um einen bestehenden Begriff, sondern um ein Fantasiezeichen. Es wird intuitiv in die Bestandteile "Cann" und "Gen" zerlegt. 7.5 Auch der Zeichenbestandteil "Cann" wird in der Schweiz als Trunkierung für Cannabis verwendet und in diesem Sinne verstanden (vgl. Projekt Cann-L der Stadt Lausanne ; Unternehmen "swisscan" ; Onlineshop "Qualicann" ; für die Silbe "Can-": MEDCAN , alle abgerufen am 9. September 2025). 7.6 Das Wort "Gen" existiert auf Deutsch und bedeutet "Abschnitt der DNA als lokalisierter Träger einer Erbanlage, eines Erbfaktors, der die Ausbildung eines bestimmten Merkmals bestimmt, beeinflusst" (Eintrag zu "Gen", , abgerufen am 9. September 2025). "Gen" ist auch eine gängige Abkürzung für "Generation" (vgl. , abgerufen am 9. September 2025; "Wer ist die Gen Y?", , abgerufen am 9. September 2025). Auf Deutsch und Englisch ist das Schriftbild identisch; das französische Wort génération und das italienische Wort generazione sind dem sehr ähnlich. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Widerspruchszeichen CANNA als auch das angefochtene Zeichen CANNGEN von den massgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als Anspielung auf Cannabis verstanden werden. Zwar vermittelt der Bestandteil GEN zusätzliche Assoziationen, etwa zu genetischen Eigenschaften; dieser zusätzliche Bedeutungsgehalt vermag aber den übereinstimmenden Cannabis-Bezug nicht zu relativieren, sondern eher zu ergänzen. Der gemeinsame Sinngehalt überwiegt, sodass die Zeichenähnlichkeit durch die begrifflichen Unterschiede nicht entscheidend abgeschwächt wird.
8. Weiter ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zu bestimmen. 8.1 Fraglich ist zunächst, ob der Zeichenbestandteil "CANN(A)" kennzeichnungskräftig ist. 8.1.1 Die in den Klassen 1, 5 und 31 bezeichneten Waren weisen eine enge sachliche Nähe zum Anbau von Pflanzen auf, insbesondere solcher, die gezielt unter kontrollierten Bedingungen kultiviert werden, wie etwa Cannabis. Dünger, Substrate und wachstumsregulierende Substanzen (Klasse 1) werden typischerweise zur Optimierung des Wachstums von Nutzpflanzen eingesetzt, wozu auch Cannabispflanzen zählen. Gleiches gilt für die in Klasse 5 aufgeführten Produkte zum Schutz vor Schädlingen und Unkraut, die in der professionellen wie auch privaten Cannabiskultivierung verwendet werden. Die in Klasse 31 genannten Waren - insbesondere Samen, Stecklinge und Setzlinge - sind unmittelbar mit der Vermehrung und dem Anbau von Pflanzen verknüpft, was auch für Cannabissorten zutrifft. 8.1.2 Aufgrund der zunehmenden Kommerzialisierung von Cannabis, insbesondere im legalen Markt für medizinisches und nicht-medizinisches Cannabis, liegt es für die relevanten Verkehrskreise nahe, die streitgegenständlichen Waren zumindest auch im Kontext mit Cannabis zu sehen. 8.1.3 "CANNA" ist somit unmittelbar beschreibend für die streitgegenständlichen Waren und originär kennzeichnungsschwach (vgl. auch Urteile des BVGer B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 8.1 Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]"; B-2554/2021 vom 16. November 2021 E. 6.6 "Cannabe/ Cannamigo"; B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 7.5 "Canna [fig.]/Cannatonic"). 8.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, "CANNA" sei durch intensiven Gebrauch besonders bekannt und geniesse daher eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Nachfolgend sind daher die Belege zur behaupteten Bekanntheit zu würdigen. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin reichte ein Affidavit (fortan: die Erklärung) ein. In dieser Erklärung bestätigt Herr A._______, er sei Geschäftsführer der B._______ B.V., die wiederum an der Beschwerdeführerin beteiligt sei. Er trifft verschiedene Aussagen zur CANNA-Gruppe, zu der auch die Beschwerdeführerin gehört. Die CANNA-Gruppe sei seit 1993 auf dem Markt tätig und die Marke "Canna" werde in der Schweiz mindestens seit 2001 benutzt. 8.2.2 Die Ausführungen zur Struktur der CANNA-Gruppe erscheinen glaubhaft (vgl. Urteil des BVGer B-5828/2023 vom 2. Juli 2025 E. 7.2.2 "canna [fig.]/Cannavitas"). Die Erklärung ist aber im Namen der Muttergesellschaft ergangen und somit als Parteibehauptung zu qualifizieren. Daran vermag auch die Würdigung der übrigen Belege nichts zu ändern, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 8.2.3 Nachfolgend sind die weiteren Belege zu würdigen. 8.2.3.1 Die Screenshots und Auszüge aus verschiedenen Webseiten und der Wayback-Maschine, die die Verwendung des Wortes "Canna" zeigen, schlüsseln nicht auf, ob und wie häufig diese Seiten aus der Schweiz frequentiert wurden (Beschwerdebeilagen 21, 23-33, 36-42, 44-46, 48-69). 8.2.3.2 Die Produkteübersicht (Beschwerdebeilage 34) über verkaufte CANNA-Produkte in der Schweiz listet Produkte auf und ist lediglich eine einfache Warenliste ohne Beweiswert. 8.2.3.3 Die verschiedenen Print-Erzeugnisse wie die Werbebroschüren (Beschwerdebeilagen 35, 43, 47) sowie die Ausgaben von "CANNAtalk" (Beschwerdebeilagen 70 bis 106) lassen Informationen betreffend die Verbreitung in und den Zugriff aus der Schweiz vermissen und sind ebenfalls nicht zum Beweis geeignet. 8.2.3.4 Die Screenshots (Beschwerdebeilagen 107 bis 150) zeigen zwar auf, dass es in der Schweiz Händler gibt, die Canna-Produkte vertreiben. Auch hier fehlen aber Statistiken über die Frequentierung dieser Internetseiten. Die Tatsache, dass ein Produkt angeboten und beworben wird, weist allein noch keine gesteigerte Bekanntheit nach. 8.2.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht, die gesteigerte Bekanntheit ihres Zeichens zu belegen. 8.3 Fraglich ist letztlich, ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen durch deren Verwendung in einer Markenserie erhöht ist. Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei Inhaberin der nationalen und internationalen Zeichen
- CH 708'777 CANNABE
- CH 705'163 CANNAZYM
- CH 715'341 CANNABOOST
- CH 705'164 CANNASTART
- CH 795'961 CANNATONIC
- IR 1'461'584 CANNABOOM
- IR 1'235'487 CANNABOOM
- IR 1'488'382 CANNA AGRI 8.3.1 Damit ein gesteigerter Schutzumfang durch Seriennutzung bejaht werden kann, dürfen die Serienmarken nicht bloss im Register aufgenommen, sondern müssen dem Publikum aufgrund ihres Gebrauchs tatsächlich bekannt sein (Urteile des BVGer B-3239/2021 vom 16. März 2022 E. 8.1.2 "Stoplanner/Stoa"; B-1084/2020 vom 23. März 2021 E. 6.3.1 "Invisalign/Swiss Inside Suissealign [fig.]"; B-3119/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.2.2 "Swissprimbeef/Appenzeller Prim[e] Beef [fig.]"). 8.4 Überschneidungen in gemeinfreien oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sind für das Vorliegen einer Markenserie ungenügend (Urteile des BVGer B-3640/2018 vom 30. Juli 2019 E. 6.3 "Fix, Profix, Variofix, Autofix, Multifix/I.S.T. Kingfix"; B-1641/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 6.4 "Street Parade/Summer Parade"; Entscheid der RKGE, in: sic! 2005 S. 199 E. 4 "Lipton Ice Tea Fusion/Nes Fusion"). Folglich genügt die Übereinstimmung im schwachen Zeichenelement "CANNA" nicht, um eine Serienmarke annehmen zu können. 8.4.1 Ergänzend sei angemerkt, dass gemäss Annex V der Erklärung im Zeitraum von 2008 bis 2015 Produkte mit der Bezeichnung "Cannaboost" von der C._______ B.V. in die Schweiz verkauft wurden (Rechnungsnummern 5180076, 5180103, 5180286, 5180285, 5190058, 5190059, 5210419, 5210285, 5210376, 5210184, 5311435, 5311453, 5312010, 5313282, 5313292, 5314188, 5314172, 5315158, 5315140) und im Zeitraum von 2016 bis 2020 von der CANNA Switzerland GmbH (Rechnungsnummern 19160005, 19160011, 19170004, 19170035, 19180057, 19170010, 20190028, 20200048, 20200012). Im selben Zeitraum wurden Produkte mit der Bezeichnung "Cannazym" von der C._______ B.V. in die Schweiz verkauft (Rechnungsnummern 5180103, 5180286, 5180285, 5190024, 5190058, 5190059, 5190418, 5190416, 5210419, 5210285, 5210376, 5210184, 5311435, 5311453, 5312010, 5313282, 5313292, 5314188, 5314172, 5315158, 5315140) sowie von der D._______ (Rechnungsnummern 19160011, 19170004, 19170035, 19180057, 19170010, 20190028, 20200048, 20200012). 8.4.2 Aus diesen Rechnungen geht allerdings nicht hervor, ob die darin aufgeführten Artikel tatsächlich mit den Zeichen gekennzeichnet waren. Es finden sich zwar Artikelbezeichnungen, die das Element "CANNA" enthalten, im Ergebnis kann durch eine solche blosse Auflistung allerdings kein Markengebrauch nachgewiesen werden. 8.4.3 Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf eine Markenserie berufen. 8.5 Im Ergebnis sind die Widerspruchsmarken aufgrund ihres beschreibenden Charakters lediglich schwach kennzeichnungskräftig. Sie profitieren auch nicht von einem höheren Schutzumfang, da keine Serienmarke vorliegt und die Zeichen auch keine überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen.
9. Letztlich ist über das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu befinden. Das angefochtene Zeichen übernimmt den Wortanfang "CANN", der von den Verkehrskreisen in Kombination mit den zugehörigen Waren als Abkürzung von Cannabis verstanden wird. Dieser Bestandteil ist für die relevanten Waren beschreibend und nur schwach kennzeichnungskräftig. Die Endungen "-A" und "-GEN" unterscheiden sich deutlich in Länge und Klang. Der Wortanfang "CANN-" der angefochtenen Marke wurde somit mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz kombiniert. Der kennzeichnungsschwache Zeichenbestandteil "CANN-" führt dazu, dass die Abnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit unter Würdigung der gesamten Umstände keiner Verwechslungsgefahr unterliegen. Es besteht auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr, da die massgeblichen Verkehrskreise keine Serienmarke erkennen (vgl. vorne, E. 3.6). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse des Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes des Widerspruchsgegners am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxisgemäss von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- undFr. 100'000.- auszugehen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Dieser Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren massgeblich, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.- festzulegen. Dieser Betrag wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
11. Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind folglich im Zusammenhang mit dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, die die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE; vgl. auch Urteile des BVGer B-1752/2009 vom 26. August 2009 E. 6.2. "Swatch Group [fig]/watch.ag [fig.]; B- 1176/2017 vom 10. Januar 2019 E. 7.2 "apple[fig.] und leaf [fig.]/j [fig.]"). Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
12. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Das Urteil ist daher mit Eröffnung rechtskräftig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Katherina Schwendener Versand: 11. September 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilagen:Beschwerdebeilagen zurück mit separater Post)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 103'709 und 103'711; Einschreiben,Beilagen: Vorakten zurück mit separater Post)