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B-5109/2024

B-5109/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-24 · Deutsch CH

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)

Sachverhalt

A. A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. März 2024 ordnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und der A._______ GmbH vorsorgliche Massnahmen an. Im Einzelnen wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer und die A._______ GmbH an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, insbesondere den gewerbsmässigen Effektenhandel, sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung zu unterlassen (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte eine Untersuchungsbeauftragte ein, legte deren Auftrag fest und ermächtigte diese, alleine für die A._______ GmbH zu handeln sowie angemessene Kostenvorschüsse von ihr zu verlangen, und auferlegte ihr deren Kosten (Dispositiv-Ziff. 2-8 und 14-16). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer sowie die A._______ GmbH und ihre Organe, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Ausserdem untersagte sie ihnen, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten für die A._______ GmbH weitere Rechtshandlungen vorzunehmen, sowie relevante Unterlagen und Dateien jeglicher Art zu verändern, zu vernichten oder vernichten zu lassen (Dispositiv-Ziff. 9). Die Anordnungen ergingen unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 45 (Erteilen falscher Auskünfte) und 48 (Missachten von Verfügungen) des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (zit. in E. 1.1; Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Das zuständige Handelsregisteramt wurde angewiesen, die entsprechenden Einträge vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 11). Die Vorinstanz ordnete die Sperrung von Konto- und Depotverbindungen an, die auf die A._______ GmbH lauten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist (Dispositiv-Ziff. 12). Ebenso ordnete sie die Sperrung der beiden Konto- und Depotbeziehungen des Beschwerdeführers bei der [Bank ...] an (Dispositiv-Ziff. 13). Die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen (Dispositiv-Ziff. 17). Die Dispositiv-Ziff. 1 bis 9, 11 bis 15 sowie 17 bis 18 der Verfügung wurden für sofort vollstreckbar erklärt und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 18). Schliesslich wurden der Beschwerdeführer und die A._______ GmbH eingeladen, innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zu den superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 19). A.b Der Beschwerdeführer nahm am 15. April 2024 zu dieser Verfügung Stellung. A.c Ausserdem erhob er am 24. April 2024 gegen die superprovisorische Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2548/2024). A.d Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen bezüglich seines Wertschriftendepots bei der [Bank ...], eventualiter beantragte er den Ersatz der superprovisorischen Massnahmen bezüglich dieses Wertschriftendepots "durch eine provisorische Massnahme und Ersatz der Sperrung dieses Depots durch eine Massnahme, welche die Verfügungsmacht des Beschwerdeführers bezüglich Veräusserungen an Personen gemäss Art. 65 Abs. 2 und 3 Finanzinstitutsverordnung nicht beschränkt (institutionelle Anleger)". A.e Am 23. Mai 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, worauf das Verfahren B-2548/2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2024 abgeschrieben wurde. B. Mit provisorischer Verfügung vom 16. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziff. 1), bestätigte die superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. 1-19 der Verfügung vom 12. März 2024 (Dispositiv-Ziff. 2), schlug die Kosten der Verfügung zur Hauptsache (Dispositiv-Ziff. 3) und erklärte die sofortige Vollstreckbarkeit der Ziffern 1, 2 und 4 (Dispositiv-Ziff. 4). C. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt: "1. Es sei die provisorische Massnahme gemäss Ziff. 13 der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 12. März 2024 in Sachen [A._______ GmbH] und [Beschwerdeführer], bestätigt durch Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs der FINMA vom 16. Juli 2024 in gleicher Angelegenheit betr. die Sperrung der Konto- und Depotbeziehungen des Beschwerdeführers bei der [Bank ...] (Konto-Nr. [...], IBAN [...] sowie Depot Nr. [...] (das Depot und zusammen, die Konten) aufzuheben.

2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Nr. 1: Es sei die provisorische Massnahme betr. die Sperrung des Aktiendepots bei der [Bank ...] ([...]) darauf zu reduzieren, dass die Verfügungsmacht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aktiendepot bei der [Bank ...] ([...]) nur bezüglich der Veräusserungen an Personen, welche nicht unter Art. 65 Abs. 2 und 3 Finanzinstitutsverordnung subsumiert werden können (insb. Institutionelle Investoren mit professioneller Tresorerie), beschränkt wird." In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. D. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2024 beantragte die Vorinstanz unter Einreichung der Vorakten die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde in der Sache. G. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen, soweit sie relevant sind.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024, mit welcher die Vorinstanz die in ihrer superprovisorischen Verfügung vom 12. März 2024 angeordneten Massnahmen bestätigte. Gemäss den Beschwerdebegehren angefochten ist indessen lediglich die von der Vorinstanz angeordnete Sperrung der beiden Konto- und Depotbeziehungen des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 13 der superprovisorischen Verfügung i.V.m. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Zwischenverfügung). Die übrigen vorsorglichen Massnahmen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

E. 1.3 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen kann Beschwerde geführt werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG).

E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der verfügten Sperrung der Konten könne er nicht über das Bankdepot verfügen, insbesondere über die darin befindlichen Aktien der B._______ AG. Dies verursache ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Möglichkeit der Veräusserung dieser Aktien damit verunmöglicht werde. Konkret gehe es um den Verkauf der B._______ AG an interessierte institutionelle Investoren, die am Kauf der B._______ Gruppe interessiert seien. Die Möglichkeit des "Exits" durch den Verkauf aller Aktien könne eine einmalige Opportunität für ihn sein und eventuell nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Sperrung der Konten verursache ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er unter Umständen nicht in der Lage sein werde, auf einer glaubwürdigen Basis Gespräche mit potenziell interessierten Käufern zu führen. Die Vorinstanz argumentiert dagegen, es liege kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Gemäss Rechtsprechung beinhaltet die im Rahmen einer provisorischen Zwischenverfügung angeordnete Konto- und Depotsperre regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 137 II 284 E. 4.2.7, Urteil des BGer 2A.320/2001 vom 5. Dezember 2001 E. 1.b). Aus welchen Gründen dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, wird von der Vorinstanz nicht substantiiert und ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sind daher gegeben; die Beschwerde gegen die verfügte Konten- und Depotsperrung ist zulässig.

E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, im vorliegenden Fall sei auch die Voraussetzung erfüllt, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der gesamten vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten an sich, angefochten hat, sondern lediglich die verfügte Konten- und Depotsperrung. Da die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht kumulativ erfüllt sein müssen und die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wie dargelegt, vorliegend gegeben ist, ist diese Frage indessen nicht weiter relevant.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Sperrung seiner eigenen Konten und Wertschriftendepots offensichtlich besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zu Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe am 15. April 2024 zur superprovisorischen Verfügung vom 12. März 2024 Stellung genommen, die Vorinstanz sei in der provisorischen Verfügung vom 16. Juli 2024 allerdings nicht auf seine Stellungnahme eingegangen und habe die eingereichten Beweise und Argumente nicht beachtet. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu diesem Vorwurf.

E. 2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 32 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Es ist indes nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2, 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 2.2 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm belegte operative Gruppenleitungstätigkeit sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz diese Frage als nicht entscheidrelevant einstufte und offenliess, weil sie den Rechtsstandpunkt vertrat, aufgrund der Gruppenbetrachtung würde es auch ausreichen, dass die A._______ GmbH einer Haupttätigkeit im Finanzbereich nachgehen würde. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, dass im Vertrag mit der D._______ GmbH festgehalten worden sei, dass die Aktien nur an Anleger hätten verkauft werden dürfen, die durch ihn vorgeschlagen worden seien, und tatsächlich auch nur an Freunde und Bekannte verkauft worden seien. In der Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass üblicherweise nicht dann auf die Tätigkeit von Vermittlern zurückgegriffen werde, wenn der Käuferkreis begrenzt und namentlich nur aus Familie und Bekannten bestehe, sondern vielmehr dann, wenn mit einem Angebot eine unbestimmte Anzahl von Personen angesprochen werden solle. Damit brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie die Behauptung des Beschwerdeführers zwar sehr wohl zur Kenntnis genommen hatte, aber als unglaubwürdig einstufte. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in ihrer Begründung nicht dargelegt, welche Anleger- und Gläubigerinteressen betroffen sein sollten. Weder eine rechtliche Grundlage noch der Einbezug der vorgebrachten Informationen seitens des Beschwerdeführers seien bei dieser Behauptung berücksichtigt worden. In der Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, das Interesse am Schutz der Anleger und Gläubiger sowie am Schutz des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Depotsperre. Da die Umstände und Hintergründe betreffend der sich im entsprechenden Depot befindlichen Aktien gerade Gegenstand des Verfahrens seien und die diesbezüglichen Verhältnisse auch aufgrund der Vorgehensweise und Aussagen der Parteien weiterhin nicht vollständig klar erschienen, könne auch die eventualiter beantragte teilweise Aufhebung der Depotsperre nicht gewährt werden. Auch mit dieser Formulierung bringt die Vorinstanz - etwas verklausuliert, aber durchaus verständlich - zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer als nicht genügend vertrauenswürdig einstuft, um eine weitere Veräusserung von B._______ AG-Aktien lediglich durch Bedingungen einzuschränken. Diese Ausführungen der Vorinstanz erfolgten anlässlich der Begründung einer vorsorglichen Massnahme im Kontext einer Untersuchung wegen Verdachts auf eine illegale Effektenhändlertätigkeit; angesichts dieses Kontextes ist nicht nachvollziehbar, was am Verweis auf das Interesse der Anleger und Gläubiger sowie auf den Schutz des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz unklar sein sollte.

E. 2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen zu wenig auseinandergesetzt und ihre Verfügung ungenügend begründet, erweist sich daher als unbegründet.

E. 3 Die FINMA übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanzmarktgesetzen, namentlich dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, und die kollektiven Kapitalanlagen (Art. 3 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E. 3.1; 135 II 356 E. 3.1). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2; 126 II 111 E. 4c; Urteil des BGer 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2a). Wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die FINMA befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die FINMA im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der banken- und finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarktes andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 126 II 111 E. 3b; 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelfall wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (BGE 131 II 306 E. 3.1.2, 3.4.1).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Voraussetzungen für eine Untersuchung durch die Vorinstanz seien gar nicht gegeben gewesen.

E. 4.1 Die Vorinstanz legt in der Begründung ihrer superprovisorischen Verfügung folgenden Sachverhalt dar:

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe mit Aktienkaufvertrag vom 31. Juli 2020 von der E._______ GmbH 4'000 Inhaberaktien (d.h. 100% der Inhaberaktien) der F._______ SA zu einem Nennwert von je CHF 250.- erworben, wobei der Kaufpreis CHF 1'070'000.- betragen habe. Die F._______ SA habe dann am 28. September 2020 ihren Sitz nach Zug verlegt, am 10. November 2020 den Zweck geändert und eine Änderung der Stückelung der Aktien vorgenommen (neu: 40 Mio. Namenaktien zu einem Nennwert von je CHF 0.025) und sei schliesslich am 19. Januar 2021 in die Firma B._______ AG umfirmiert worden. Auf das Bankdepot des Beschwerdeführers seien am 25. Februar 2021 38'275'000 der Aktien der B._______ AG, das heisst rund 95% aller Aktien, eingeliefert worden. Ab April 2021 bis April 2023 habe der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung respektive den verfügbaren Unterlagen insgesamt 29'433'750 Aktien der B._______ an die G._______ AG (1'000'000 Aktien), die A._______ GmbH (720'000 Aktien), die H._______ GmbH (D) (4'533'750 Aktien), I._______ (500'000 Aktien), die J._______ (NL) (16'600'000 Aktien), weitere Personen (1'020'000 Aktien) sowie auf sein Depot bei einer Bank im Ausland (5'000'000 Aktien) transferiert. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, seine B._______-Aktien auch unter Zuhilfenahme von Aktienvermittlern verkauft zu haben, wozu er einen "Dienstleistungsvertrag" mit der D._______ GmbH (nunmehr "in Liquidation") sowie einen "Aktienverkaufskommissionsvertrag" mit der G._______ AG abgeschlossen habe. Laut Angabe des Beschwerdeführers seien gewisse Aktienverkäufe auch über die H._______ GmbH (Deutschland) abgewickelt worden, wobei jene Gesellschaft die B._______-Aktien nur treuhänderisch gehalten habe und nicht als Vermittlerin aufgetreten sei. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Mai 2021 bis Mai 2023 insgesamt mutmasslich ca. EUR 2'710'000.- und ca. CHF 2 Mio. im Zusammenhang mit dem Verkauf der B._______-Aktien eingenommen, wobei er den Verkaufserlös teils direkt von den Anlegern auf sein Konto überwiesen erhalten habe oder aber teils von Dritten - wie beispielsweise der G._______ AG, der H._______ GmbH und der A._______ GmbH. Zwischen dem 2. November 2021 und 10. Februar 2023 seien insgesamt rund CHF 1.7 Mio. als Aktionärsdarlehen vom Beschwerdeführer an die B._______ AG und EUR 40'000.- darlehensweise an deren Tochtergesellschaft C._______ überwiesen worden. Die A._______ GmbH habe ihrerseits zwischen Juni 2022 und April 2023 wiederum insgesamt 269'193 Aktien an neun Personen ausgeliefert. Weder der Beschwerdeführer noch die A._______ GmbH würden über eine Bewilligung der FINMA beziehungsweise über einen Anschluss an eine Selbstregulationsorganisation verfügen. Die Angaben des Beschwerdeführers, die verfügbaren Verträge sowie Bankunterlagen beziehungsweise Zahlungsflüsse würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer und die A._______ GmbH mit dem Verkauf der B._______-Aktien auf die Erwirtschaftung regelmässiger Erträge abgezielt hätten, welche sich - über einen längeren Zeitraum - denn auch realisiert hätten, was den Verdacht einer gewerbsmässigen Tätigkeit nahelege. Die Tätigkeit im Finanzbereich des Beschwerdeführers (und der A._______ GmbH) scheine allfällige andere Aktivitäten industrieller oder gewerblicher Natur deutlich zu überwiegen, zumal für die Abwicklung der Aktienverkäufe ein erheblicher Aufwand betrieben worden sei. Zwischen dem Beschwerdeführer, der A._______ GmbH sowie deren Geschäftsführer K._______ bestünden diverse wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verflechtungen, weshalb gestützt auf die derzeitigen Informationen mit Blick auf die festgestellten Verkäufe und den Vertrieb der B._______-Aktien sowie die Zahlungsflüsse aufsichtsrechtlich von einem arbeitsteiligen, koordinierten Verhalten auszugehen sei.

E. 4.1.2 In der superprovisorischen Verfügung hielt die Vorinstanz des Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2023 ihr gegenüber angegeben, ihm seien keine weiteren Personen bekannt, die B._______-Aktien verkaufen würden; jedoch habe er zwischen Januar 2022 und Februar 2023 rund CHF 1.4 Mio. an Verkaufserlösen von der A._______ GmbH erhalten und in seiner Stellungnahme vom Mai 2023 bestätigt, Verkaufserlöse von der A._______ GmbH erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom Mai 2023 zudem angegeben, es seien seit seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2023 keine Aktienverkäufe durch ihn erfolgt. Der Vorinstanz liege aber ein Aktienkaufvortrag zwischen ihm und der A._______ GmbH vor - datiert vom 18. April 2023 -, und der Kaufpreis in Höhe von CHF 31'250.- für 250'000 B._______-Aktien sei am 11. Mai 2023 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der [Bank ...] eingegangen.

E. 4.1.3 In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2024 erklärt, er habe seit den FINMA-Befragungen vom Dezember 2022 und April 2023 freiwillig und vorsorglich aufgehört, durch Drittparteien Aktien zu veräussern, seiner Stellungnahme vom 15. April 2024 sei aber wiederum zu entnehmen, er habe selbst und durch von ihm eingesetzte Personen zwischen März 2021 und März 2024 Aktien der B._______ AG verkauft.

E. 4.1.4 Aufgrund dieser sachverhaltlichen Feststellungen kommt die Vor-instanz zum Schluss, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer und die A._______ GmbH als Gruppe ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Wertpapierhaus ausgeübt hätten beziehungsweise weiterhin ausübten und dass der Beschwerdeführer die Auskunftspflicht verletzt habe, indem er der Vorinstanz im Rahmen der Vorabklärungen teilweise falsche Auskünfte erteilt habe. Es bestehe daher weiterhin ein vertiefter Abklärungsbedarf.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt dagegen den Standpunkt, er übe keine bewilligungspflichtige Tätigkeit aus. Die vier kumulativ erforderlichen Vor-aussetzungen für eine Unterstellungspflicht (Platzierung auf dem Primärmarkt, öffentliches Angebot, Gewerbsmässigkeit und hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich) seien vorliegend nicht gegeben. Er habe kein öffentliches Angebot von Aktien an einen unbeschränkten Personenkreis unterbreitet, da er die Aktien lediglich an seine Freunde und Bekannten verkauft habe und beim einzigen Vermittlervertrag vereinbart worden sei, dass die Aktien ausschliesslich an von ihm vorgeschlagene Personen verkauft würden, welche seine Bekannten und Freunde seien. Als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der B._______ AG sei er operativ, in der Bergbauindustrie, und somit nicht im Finanzbereich tätig. Als Geschäftsführer und Grossaktionär der B._______ AG könne er auch keine unabhängige gewerbsmässige Tätigkeit als Wertpapierhaus ausüben. Ein gewerbsmässig tätiges Wertpapierhaus sei unabhängig und würde daher nicht die Aktien der eigenen selbstverwalteten Gesellschaft verkaufen, sondern vielmehr Aktien von verschiedenen Gesellschaften fest übernehmen und platzieren, es würde grundsätzlich nicht Grossaktionär dieser Gesellschaft bleiben, nicht in der Leitung und Tätigkeit der Gesellschaften vollständig involviert werden, im Markt für die Platzierungstätigkeit wahrgenommen werden, und für die Platzierungstätigkeit von Kunden Gebühren erhalten. Dies zeige, dass der vorliegende Fall nicht jener Fall sei, an welchen der Gesetzgeber gedacht habe. Die Vorinstanz interpretiere den Wortlaut des Gesetzes nicht nur zu extensiv, sondern ohne das Gesamtbild und die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Falles zu berücksichtigen und ohne den Schutzzweck in Betracht zu ziehen. Ein Wertpapierhaus agiere gewerbsmässig für Dritte und sei daher unabhängig von den unterschiedlichen Gesellschaften oder Kunden, dessen Aktien es platziere, und werde auch so im Markt wahrgenommen. Ein Wertpapierhaus erfülle einen Auftrag eines Kunden. Die Vor-instanz habe sich nicht einmal mit dieser Frage auseinandergesetzt. Bereits aus diesem Grund sei ihr Vorwurf unzutreffend.

E. 4.3 Da der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der gesamten vorsorglichen Massnahmen, insbesondere nicht die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten an sich, angefochten hat, sondern lediglich die Aufhebung der verfügten Konten- und Depotsperrung beantragt, ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchung durch die Vorinstanz gegeben sind, für den vorliegenden Fall lediglich - aber immerhin - insofern relevant, als davon auch die Zulässigkeit der angefochtenen Konten- und Depotsperrung abhängt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3 hievor), setzt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz nicht voraus, dass eine illegale Tätigkeit bereits nachgewiesen ist, sondern lediglich, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, und dass die getroffenen Anordnungen als nötig und verhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 137 II 284 E. 4.2.1)

E. 4.4 Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt (Art. 41 Bst. a des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsgesetz, FINIG, SR 954.1]). Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf die Tätigkeit als Wertpapierhaus nur ausüben, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz oder als Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) verfügt. Unter die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus fällt auch, gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten (Art. 12 Bst. a FINIG). "Hauptsächlich" im Sinne von Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (BGE 136 II 43 E. 4.1, hier noch nach altem Recht, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV, AS 1997 85 ff, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019, i.V.m. Art. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG, AS 1997 68 ff., in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 12 FINIG ist gegeben, wenn das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1, nach altem Recht Art. 3 Abs. 2 BEHV). Als öffentliches Angebot im Sinne von Art. 12 FINIG gilt ein "an das Publikum gerichtetes Angebot" (Art. 14 der Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsverordnung, FINIV, SR 954.11] i.V.m. Art. 3 Bst. g und h des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, SR 950.1]; zum Ganzen Urteile des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1; 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 4.4.1 Die Veräusserung eines Aktienmantels ist einer Liquidation mit anschliessender Neugründung gleichgestellt, mit der Folge, dass der unmittelbar nachher begonnene Vertrieb dieser Aktien an gutgläubige Dritte als Platzierung auf dem Primärmarkt zu qualifizieren ist (Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.7). Der Beschwerdeführer hat die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, er habe einen Aktienmantel erworben und kurz nach der Sitzverlegung, Zweckänderung und Änderung der Firmenbezeichnung in B._______ AG mit der Platzierung der Aktien bei Dritten begonnen, nicht substantiiert bestritten. Mit seiner Argumentation, er verkaufe einzig die Aktien der eigenen Gesellschaft, vermag der Beschwerdeführer daher die Einschätzung der Vor-instanz, es lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Platzierung auf dem Primärmarkt vor, nicht zu widerlegen.

E. 4.4.2 Hauptsächlich im Finanzbereich tätig zu sein bedeutet, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller oder gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aktivitäten, der erzielte Umsatz und Gewinn sowie das involvierte Personal zu berücksichtigen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Mai 2021 und Mai 2023 mutmasslich ca. EUR 2'710'000.- und ca. CHF 2 Mio. im Zusammenhang mit dem Verkauf der B._______-Aktien eingenommen haben. Als Einnahmen aus der geltend gemachten operativen Tätigkeit bei der B._______ AG machte er für das Jahr 2021 CHF 445'333 brutto beziehungsweise CHF 120'000 brutto für das Jahr 2022 geltend. Weiter reichte er im Rechtsmittelverfahren verschiedene Belege über Flugreisen, Studien und Präsentationen ein, aus denen hervorgehen soll, dass er als Hauptaktionär und Leiter der B._______ AG die Projekte der B._______-Gruppe strategisch leite. Die Aussagekraft dieser teilweise erstmals im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereichten Unterlagen ist indessen eher zweifelhaft, jedenfalls in Bezug auf die Frage der effektiv durch den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit. Letztlich lässt sich diese Frage aber nur gestützt auf wesentlich mehr und beweiskräftigere Informationen über die B._______ AG selbst, insbesondere auch gestützt auf deren Bilanzen, Erfolgsrechnungen und weitere Buchhaltungsunterlagen beantworten. Diese Unterlagen liegen der Vorinstanz aber offenbar bisher nicht oder nur teilweise vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Punkt noch als abklärungsbedürftig erachtet.

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass nur gewerbsmässig als Wertpapierhaus handle, wer unabhängig sei und Aktien von verschiedenen Gesellschaften fest übernehme und platziere, nicht aber, wer die Aktien der eigenen selbstverwalteten Gesellschaft verkaufe. Es spreche daher grundsätzlich gegen diese Qualifizierung, wenn er Grossaktionär der Gesellschaft bleibe und in die Leitung und Tätigkeit involviert sei. Gewerbsmässig handle, wer im Markt für die Platzierungstätigkeit wahrgenommen werde und für die Platzierungstätigkeit von Kunden Gebühren erhalte. Ein Wertpapierhaus nach Art. 12 FINIG agiere gewerbsmässig für Dritte und sei daher unabhängig von den unterschiedlichen Gesellschaften oder Kunden, deren Aktien es platziere. Gewerbsmässigkeit im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt (Art. 3 FINIG). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist daher darauf abzustellen, ob die Aktivität darauf ausgerichtet ist, aus ihr regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1). Gemäss den an sich unbestrittenen Sachdarstellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer 2020 den in Frage stehenden Aktienmantel für einen Kaufpreis von CHF 1'070'000.- erworben. Allein im Zeitraum von Mai 2021 bis Mai 2023 erzielte er mit dem Verkauf von Aktien der B._______ AG rund EUR 2'710'000.- und CHF 2 Mio. Nach der Zusammenstellung des Beschwerdeführers selbst betrugen die Erlöse über CHF 5 Mio., allerdings über eine Zeitspanne von rund drei Jahren. Der Beschwerdeführer erzielte somit durch den Verkauf dieser Aktien Nettoerträge von durchschnittlich über CHF 1.4 Mio. pro Jahr. Nach eigenen Angaben besitzt er immer noch ungefähr einen Drittel der Aktien und, wie dieses Verfahren zeigt, beabsichtigt er auch, diese Verkaufstätigkeit fortzuführen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass die in Frage stehende Tätigkeit gewerbsmässig sein könnte.

E. 4.4.4 Das Angebot ist öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet (d.h. insbesondere wenn es durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird). Auch die Einschaltung eines professionellen Vermittlers ist praxisgemäss als öffentliche Werbung zu qualifizieren (Urteile des BVGer B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1 und B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 7.4). Dass der Beschwerdeführer mindestens einen Vermittler beauftragt hat, ist unbestritten und ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen gegenüber der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer behauptet aber, im Vermittlervertrag sei vereinbart worden, dass die Aktien ausschliesslich an von ihm vorgeschlagene Personen verkauft würden, welche seine Bekannte und Freunde gewesen seien. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, die Website der B._______ AG sei durch ein Login und ein Passwort geschützt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelte der Passwortschutz der Website als Indiz, dass es sich nicht um ein öffentliches Angebot handle. Die Einschaltung eines Vermittlers, obwohl die potentiellen Käufer bereits feststehen, ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht plausibel. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz bezüglich der Frage, wie die potentiellen Anleger ausgewählt und angesprochen wurden, nicht einfach auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen will, sondern weiteren Abklärungsbedarf sieht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn sie auch Belege wie das Aktienbuch der B._______ AG einsehen will. Dessen Herausgabe hat der Beschwerdeführer aber offenbar bisher verweigert, was ebenfalls Fragen aufwirft. Auch der Passwortschutz der Website beweist allein nicht, dass mit dieser Website keine öffentliche Werbung gemacht wurde, solange nicht erstellt ist, wer auf welche Weise das Passwort für die Website erhält und welche Informationen dann auf der Website zu finden sind. Auch diese Informationen liegen der Vorinstanz offenbar bisher nicht vor. Wenn die Vorinstanz daher aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer die Aktien der B._______ AG öffentlich angeboten haben könnte, ist das daher nicht zu beanstanden.

E. 4.5 Im Ergebnis ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus ausgeübt haben könnte.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Konten- und Depotsperrung sei unangemessen beziehungsweise unverhältnismässig. Er vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihm bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 und vom 14. April 2023 je einen Fragebogen zugestellt, welche beide durch ihn ausführlich beantwortet worden seien. Zu keinem Zeitpunkt in dieser langen Zeitspanne bis März 2024, in welcher die Vorinstanz bereits über den wesentlichen Teil, der ihr heute vorliegenden Informationen verfügt habe, habe sie ein Verbot bezüglich der Veräusserung von Aktien durch den Beschwerdeführer ausgesprochen oder irgendwelche andere aktive Handlungen ihm gegenüber vorgenommen. Erst am 12. März 2024, also 15 Monate später, habe sie superprovisorisch verfügt, dass eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt werde und die Konten gesperrt würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätte es bei Weitem gereicht, wenn die Vorinstanz ein Verbot beziehungsweise eine Unterlassungsanweisung ausgesprochen hätte, "dass der Beschwerdeführer Aktien in der Art veräussert, wie es die [Vorinstanz] für bewilligungspflichtig erachtet". Eine Kontosperrung sei dafür nicht nötig, zumal die Vorinstanz die Konteninformationen jederzeit verlangen und prüfen könne, ob das Verbot eingehalten werde. Damit würde auch objektiv gesehen absolut kein Anreiz für den Beschwerdeführer bestehen, diesem Verbot zu widersprechen. Er habe bisher auch keine Anordnung der Vorinstanz verletzt, sodass auch keine reale Gefahr bestehe, dass eine solche Anordnung nicht eingehalten würde. Die komplette Sperrung des Aktiendepots sowie das Verbot, über die Aktien zu verfügen, seien unangemessen, weil ihm dies nicht erlauben würde, seine Aktien beispielsweise an institutionelle Investoren mit professioneller Tresorerie zu veräussern. Eine solche Veräusserung wäre überhaupt nicht durch Art. 12 FINIG tangiert. Dies könne ihm insbesondere auch einen allfälligen Exit aus seiner Beteiligung an der B._______ AG, der gegenwärtig mit einem institutionellen Investor besprochen werde, verunmöglichen, was auch die anderen Aktionäre und die B._______ seIbst negativ beeinträchtigen könne. Die Sperrung der Konten und Depots sei daher unangemessen und unverhältnismässig.

E. 5.1 Wie dargelegt (E. 3 hievor), ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen, sofern hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Bei der Wahl der geeigneten Massnahmen kommt der Vorinstanz ein relativ weiter Ermessensspielraum zu (BGE 139 II 279 E. 4.2; 131 II 306 E. 3.4.1). Sie hat dabei im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der banken- und finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarktes andererseits, Rechnung zu tragen (BGE 126 II 111 E. 3b; 121 II 147 E. 3a). Die finanzmarktrechtliche Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Konsequenzen verhältnismässig sein. Die Vorinstanz hat im Rahmen der mit ihren Anordnungen verbundenen Interessenabwägungen der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen im Resultat allenfalls tatsächlich keiner unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und die vorsorglichen Massnahmen sie in materiell ungerechtfertigter Weise massiv beeinträchtigen können, weshalb sie jeweils rasch auf erste Resultate der Abklärungen reagieren muss (BGE 137 II 284 E. 4.2.1).

E. 5.2 Wie bereits dargelegt, ist es im vorliegenden Fall nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus ausgeübt haben könnte. Ob sich dieser Verdacht bestätigen wird oder nicht, ist zurzeit noch nicht geklärt. Offensichtlich ist indessen, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass er nichts Illegales getan habe. Das Verbot, ohne Bewilligung durch die Vorinstanz gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten, gilt bereits von Gesetzes wegen. Solange der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass er mit seiner Tätigkeit die relevanten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, weil er insbesondere die in Frage stehenden Aktien nicht öffentlich angeboten und nicht auf dem Primärmarkt platziert habe, ist daher nicht davon auszugehen, dass ein entsprechendes zusätzliches Verbot der Vorinstanz ihn zuverlässig davon abhalten würde, weiter Aktien der B._______ AG bei nicht institutionellen Anlegern zu platzieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Depot- und Kontensperre so formuliert hat, dass deren Umsetzung durch die Depotbank erfolgt und nicht von einer juristischen Auslegung durch den Beschwerdeführer abhängig ist. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz ihm seit dem 13. Dezember 2022 mehrmals schriftliche Fragen gestellt und erst am 12. März 2024, also 15 Monate später, eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt und weitere vorsorgliche Massnahmen getroffen habe. Entgegen seiner Auffassung zeigt gerade dieser Ablauf, dass die Vorinstanz sich bemüht hat, zuerst mit milderen, nicht eingreifenden Massnahmen den Sachverhalt abzuklären, und erst, als sie feststellte, dass die Auskünfte lückenhaft oder widersprüchlich waren, dass die verlangten Belege teilweise verweigert wurden und dass er trotz seinen Zusicherungen weiterhin Aktien verkaufte zu eingreifenderen Massnahmen griff. Das vom Beschwerdeführer kritisierte Vorgehen der Vorinstanz zeigt daher gerade die Verhältnismässigkeit der von ihr verfügten Massnahmen. Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Depot- und Kontensperre auch darum als unverhältnismässig, weil er hofft, seine Beteiligung an der B._______ AG an einen institutionellen Investor verkaufen zu können. Er legt indessen nicht offen, mit welchem institutionellen Investor er Verhandlungen führt. Entsprechend ist das Gericht nicht in der Lage, dieses Vorbringen im Rahmen der Interessenabwägung zu gewichten beziehungsweise allenfalls im Sinne des gestellten Eventualbegehrens eine entsprechend beschränkte Veräusserung zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer ist indessen unbenommen, der Vorinstanz einen entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen, damit diese die Untersuchungsbeauftragte anweise, ihn zu vollziehen. Allerdings ist zu erwarten, dass die Vorinstanz sich vorgängig vergewissern würde, dass es sich wirklich um einen Kauf für diesen Investor selbst handelt und nicht um einen Kauf auf Rechnung anderer, nicht qualifizierter Anleger. Nach den Beobachtungen des Bundesverwaltungsgerichts anhand der beim Gericht angefochtenen Verfügungen haben bewilligungspflichtige, aber ohne Bewilligung ausgeübte Effektenhändlertätigkeiten typischerweise die Platzierung von objektiv wertlosen oder nahezu wertlosen Aktien zum Gegenstand, so dass die betroffenen Anleger erheblich geschädigt wurden. Die von der Vorinstanz praxisgemäss verfügte Konten- und Depotsperre während laufendem Verfahren dient insofern der Verhinderung weiterer derartiger Schäden. Auch im vorliegenden Verfahren fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Aktienmantel, den er nachher in die B._______ AG umfirmiert hat, im Sommer 2020 für CHF 1.070 Mio. gekauft hat und dass er in den folgenden Jahren zwei Drittel der Aktien mit einer Rendite von durchschnittlich weit über 700% verkauft hat. Wenn die Vor-instanz daher eine Depot- und Kontensperrung verfügt hat, um den weiteren Verkauf dieser Aktien und damit eine mögliche Schädigung von Anlegern vorsorglich zu unterbinden, erscheint dies daher nicht als unverhältnismässige Vorsichtsmassnahme. Da es sich bei der Vermögenssperre um eine provisorische Massnahme handelt, ist diese in zeitlicher Hinsicht bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Dabei kann der Beschwerdeführer aktiv dazu beitragen, die Dauer der verfügten provisorischen Massnahmen zu verkürzen, indem er der Vorinstanz die erforderlichen und von ihr einverlangten Unterlagen zeitnah zur Verfügung stellt, damit diese den Sachverhalt möglichst rasch abklären und den Verdacht auf eine illegale Tätigkeit gegebenenfalls ausräumen kann.

E. 5.3 Die vorliegend angefochtene vorsorgliche Sperrung der Konten und Depots des Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als unverhältnismässig.

E. 6 Im Ergebnis ist die Verfügung der Vorinstanz, soweit sie vorliegend überhaupt angefochten ist, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist sowohl im Haupt- wie auch im Eventualbegehren abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Daniela Steffen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5109/2024 Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiberin Daniela Steffen. Parteien X._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Reto Luthiger und/oder Diana Lafita, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Sperrung von Vermögenswerten). Sachverhalt: A. A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. März 2024 ordnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und der A._______ GmbH vorsorgliche Massnahmen an. Im Einzelnen wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer und die A._______ GmbH an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, insbesondere den gewerbsmässigen Effektenhandel, sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung zu unterlassen (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte eine Untersuchungsbeauftragte ein, legte deren Auftrag fest und ermächtigte diese, alleine für die A._______ GmbH zu handeln sowie angemessene Kostenvorschüsse von ihr zu verlangen, und auferlegte ihr deren Kosten (Dispositiv-Ziff. 2-8 und 14-16). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer sowie die A._______ GmbH und ihre Organe, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Ausserdem untersagte sie ihnen, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten für die A._______ GmbH weitere Rechtshandlungen vorzunehmen, sowie relevante Unterlagen und Dateien jeglicher Art zu verändern, zu vernichten oder vernichten zu lassen (Dispositiv-Ziff. 9). Die Anordnungen ergingen unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 45 (Erteilen falscher Auskünfte) und 48 (Missachten von Verfügungen) des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (zit. in E. 1.1; Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Das zuständige Handelsregisteramt wurde angewiesen, die entsprechenden Einträge vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 11). Die Vorinstanz ordnete die Sperrung von Konto- und Depotverbindungen an, die auf die A._______ GmbH lauten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist (Dispositiv-Ziff. 12). Ebenso ordnete sie die Sperrung der beiden Konto- und Depotbeziehungen des Beschwerdeführers bei der [Bank ...] an (Dispositiv-Ziff. 13). Die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen (Dispositiv-Ziff. 17). Die Dispositiv-Ziff. 1 bis 9, 11 bis 15 sowie 17 bis 18 der Verfügung wurden für sofort vollstreckbar erklärt und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 18). Schliesslich wurden der Beschwerdeführer und die A._______ GmbH eingeladen, innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zu den superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 19). A.b Der Beschwerdeführer nahm am 15. April 2024 zu dieser Verfügung Stellung. A.c Ausserdem erhob er am 24. April 2024 gegen die superprovisorische Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2548/2024). A.d Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen bezüglich seines Wertschriftendepots bei der [Bank ...], eventualiter beantragte er den Ersatz der superprovisorischen Massnahmen bezüglich dieses Wertschriftendepots "durch eine provisorische Massnahme und Ersatz der Sperrung dieses Depots durch eine Massnahme, welche die Verfügungsmacht des Beschwerdeführers bezüglich Veräusserungen an Personen gemäss Art. 65 Abs. 2 und 3 Finanzinstitutsverordnung nicht beschränkt (institutionelle Anleger)". A.e Am 23. Mai 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, worauf das Verfahren B-2548/2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2024 abgeschrieben wurde. B. Mit provisorischer Verfügung vom 16. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziff. 1), bestätigte die superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. 1-19 der Verfügung vom 12. März 2024 (Dispositiv-Ziff. 2), schlug die Kosten der Verfügung zur Hauptsache (Dispositiv-Ziff. 3) und erklärte die sofortige Vollstreckbarkeit der Ziffern 1, 2 und 4 (Dispositiv-Ziff. 4). C. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt: "1. Es sei die provisorische Massnahme gemäss Ziff. 13 der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 12. März 2024 in Sachen [A._______ GmbH] und [Beschwerdeführer], bestätigt durch Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs der FINMA vom 16. Juli 2024 in gleicher Angelegenheit betr. die Sperrung der Konto- und Depotbeziehungen des Beschwerdeführers bei der [Bank ...] (Konto-Nr. [...], IBAN [...] sowie Depot Nr. [...] (das Depot und zusammen, die Konten) aufzuheben.

2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Nr. 1: Es sei die provisorische Massnahme betr. die Sperrung des Aktiendepots bei der [Bank ...] ([...]) darauf zu reduzieren, dass die Verfügungsmacht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aktiendepot bei der [Bank ...] ([...]) nur bezüglich der Veräusserungen an Personen, welche nicht unter Art. 65 Abs. 2 und 3 Finanzinstitutsverordnung subsumiert werden können (insb. Institutionelle Investoren mit professioneller Tresorerie), beschränkt wird." In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. D. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2024 beantragte die Vorinstanz unter Einreichung der Vorakten die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde in der Sache. G. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen, soweit sie relevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024, mit welcher die Vorinstanz die in ihrer superprovisorischen Verfügung vom 12. März 2024 angeordneten Massnahmen bestätigte. Gemäss den Beschwerdebegehren angefochten ist indessen lediglich die von der Vorinstanz angeordnete Sperrung der beiden Konto- und Depotbeziehungen des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 13 der superprovisorischen Verfügung i.V.m. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Zwischenverfügung). Die übrigen vorsorglichen Massnahmen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 1.3 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen kann Beschwerde geführt werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 1.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der verfügten Sperrung der Konten könne er nicht über das Bankdepot verfügen, insbesondere über die darin befindlichen Aktien der B._______ AG. Dies verursache ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Möglichkeit der Veräusserung dieser Aktien damit verunmöglicht werde. Konkret gehe es um den Verkauf der B._______ AG an interessierte institutionelle Investoren, die am Kauf der B._______ Gruppe interessiert seien. Die Möglichkeit des "Exits" durch den Verkauf aller Aktien könne eine einmalige Opportunität für ihn sein und eventuell nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Sperrung der Konten verursache ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er unter Umständen nicht in der Lage sein werde, auf einer glaubwürdigen Basis Gespräche mit potenziell interessierten Käufern zu führen. Die Vorinstanz argumentiert dagegen, es liege kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Gemäss Rechtsprechung beinhaltet die im Rahmen einer provisorischen Zwischenverfügung angeordnete Konto- und Depotsperre regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 137 II 284 E. 4.2.7, Urteil des BGer 2A.320/2001 vom 5. Dezember 2001 E. 1.b). Aus welchen Gründen dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, wird von der Vorinstanz nicht substantiiert und ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sind daher gegeben; die Beschwerde gegen die verfügte Konten- und Depotsperrung ist zulässig. 1.3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, im vorliegenden Fall sei auch die Voraussetzung erfüllt, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der gesamten vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten an sich, angefochten hat, sondern lediglich die verfügte Konten- und Depotsperrung. Da die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht kumulativ erfüllt sein müssen und die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wie dargelegt, vorliegend gegeben ist, ist diese Frage indessen nicht weiter relevant. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Sperrung seiner eigenen Konten und Wertschriftendepots offensichtlich besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zu Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.5 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe am 15. April 2024 zur superprovisorischen Verfügung vom 12. März 2024 Stellung genommen, die Vorinstanz sei in der provisorischen Verfügung vom 16. Juli 2024 allerdings nicht auf seine Stellungnahme eingegangen und habe die eingereichten Beweise und Argumente nicht beachtet. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu diesem Vorwurf. 2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 32 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Es ist indes nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2, 136 I 184 E. 2.2.1). 2.2 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm belegte operative Gruppenleitungstätigkeit sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz diese Frage als nicht entscheidrelevant einstufte und offenliess, weil sie den Rechtsstandpunkt vertrat, aufgrund der Gruppenbetrachtung würde es auch ausreichen, dass die A._______ GmbH einer Haupttätigkeit im Finanzbereich nachgehen würde. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, dass im Vertrag mit der D._______ GmbH festgehalten worden sei, dass die Aktien nur an Anleger hätten verkauft werden dürfen, die durch ihn vorgeschlagen worden seien, und tatsächlich auch nur an Freunde und Bekannte verkauft worden seien. In der Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass üblicherweise nicht dann auf die Tätigkeit von Vermittlern zurückgegriffen werde, wenn der Käuferkreis begrenzt und namentlich nur aus Familie und Bekannten bestehe, sondern vielmehr dann, wenn mit einem Angebot eine unbestimmte Anzahl von Personen angesprochen werden solle. Damit brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie die Behauptung des Beschwerdeführers zwar sehr wohl zur Kenntnis genommen hatte, aber als unglaubwürdig einstufte. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in ihrer Begründung nicht dargelegt, welche Anleger- und Gläubigerinteressen betroffen sein sollten. Weder eine rechtliche Grundlage noch der Einbezug der vorgebrachten Informationen seitens des Beschwerdeführers seien bei dieser Behauptung berücksichtigt worden. In der Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, das Interesse am Schutz der Anleger und Gläubiger sowie am Schutz des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Depotsperre. Da die Umstände und Hintergründe betreffend der sich im entsprechenden Depot befindlichen Aktien gerade Gegenstand des Verfahrens seien und die diesbezüglichen Verhältnisse auch aufgrund der Vorgehensweise und Aussagen der Parteien weiterhin nicht vollständig klar erschienen, könne auch die eventualiter beantragte teilweise Aufhebung der Depotsperre nicht gewährt werden. Auch mit dieser Formulierung bringt die Vorinstanz - etwas verklausuliert, aber durchaus verständlich - zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer als nicht genügend vertrauenswürdig einstuft, um eine weitere Veräusserung von B._______ AG-Aktien lediglich durch Bedingungen einzuschränken. Diese Ausführungen der Vorinstanz erfolgten anlässlich der Begründung einer vorsorglichen Massnahme im Kontext einer Untersuchung wegen Verdachts auf eine illegale Effektenhändlertätigkeit; angesichts dieses Kontextes ist nicht nachvollziehbar, was am Verweis auf das Interesse der Anleger und Gläubiger sowie auf den Schutz des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz unklar sein sollte. 2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen zu wenig auseinandergesetzt und ihre Verfügung ungenügend begründet, erweist sich daher als unbegründet.

3. Die FINMA übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanzmarktgesetzen, namentlich dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, und die kollektiven Kapitalanlagen (Art. 3 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E. 3.1; 135 II 356 E. 3.1). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2; 126 II 111 E. 4c; Urteil des BGer 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2a). Wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die FINMA befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die FINMA im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der banken- und finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarktes andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 126 II 111 E. 3b; 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelfall wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (BGE 131 II 306 E. 3.1.2, 3.4.1).

4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Voraussetzungen für eine Untersuchung durch die Vorinstanz seien gar nicht gegeben gewesen. 4.1 Die Vorinstanz legt in der Begründung ihrer superprovisorischen Verfügung folgenden Sachverhalt dar: 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe mit Aktienkaufvertrag vom 31. Juli 2020 von der E._______ GmbH 4'000 Inhaberaktien (d.h. 100% der Inhaberaktien) der F._______ SA zu einem Nennwert von je CHF 250.- erworben, wobei der Kaufpreis CHF 1'070'000.- betragen habe. Die F._______ SA habe dann am 28. September 2020 ihren Sitz nach Zug verlegt, am 10. November 2020 den Zweck geändert und eine Änderung der Stückelung der Aktien vorgenommen (neu: 40 Mio. Namenaktien zu einem Nennwert von je CHF 0.025) und sei schliesslich am 19. Januar 2021 in die Firma B._______ AG umfirmiert worden. Auf das Bankdepot des Beschwerdeführers seien am 25. Februar 2021 38'275'000 der Aktien der B._______ AG, das heisst rund 95% aller Aktien, eingeliefert worden. Ab April 2021 bis April 2023 habe der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung respektive den verfügbaren Unterlagen insgesamt 29'433'750 Aktien der B._______ an die G._______ AG (1'000'000 Aktien), die A._______ GmbH (720'000 Aktien), die H._______ GmbH (D) (4'533'750 Aktien), I._______ (500'000 Aktien), die J._______ (NL) (16'600'000 Aktien), weitere Personen (1'020'000 Aktien) sowie auf sein Depot bei einer Bank im Ausland (5'000'000 Aktien) transferiert. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, seine B._______-Aktien auch unter Zuhilfenahme von Aktienvermittlern verkauft zu haben, wozu er einen "Dienstleistungsvertrag" mit der D._______ GmbH (nunmehr "in Liquidation") sowie einen "Aktienverkaufskommissionsvertrag" mit der G._______ AG abgeschlossen habe. Laut Angabe des Beschwerdeführers seien gewisse Aktienverkäufe auch über die H._______ GmbH (Deutschland) abgewickelt worden, wobei jene Gesellschaft die B._______-Aktien nur treuhänderisch gehalten habe und nicht als Vermittlerin aufgetreten sei. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Mai 2021 bis Mai 2023 insgesamt mutmasslich ca. EUR 2'710'000.- und ca. CHF 2 Mio. im Zusammenhang mit dem Verkauf der B._______-Aktien eingenommen, wobei er den Verkaufserlös teils direkt von den Anlegern auf sein Konto überwiesen erhalten habe oder aber teils von Dritten - wie beispielsweise der G._______ AG, der H._______ GmbH und der A._______ GmbH. Zwischen dem 2. November 2021 und 10. Februar 2023 seien insgesamt rund CHF 1.7 Mio. als Aktionärsdarlehen vom Beschwerdeführer an die B._______ AG und EUR 40'000.- darlehensweise an deren Tochtergesellschaft C._______ überwiesen worden. Die A._______ GmbH habe ihrerseits zwischen Juni 2022 und April 2023 wiederum insgesamt 269'193 Aktien an neun Personen ausgeliefert. Weder der Beschwerdeführer noch die A._______ GmbH würden über eine Bewilligung der FINMA beziehungsweise über einen Anschluss an eine Selbstregulationsorganisation verfügen. Die Angaben des Beschwerdeführers, die verfügbaren Verträge sowie Bankunterlagen beziehungsweise Zahlungsflüsse würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer und die A._______ GmbH mit dem Verkauf der B._______-Aktien auf die Erwirtschaftung regelmässiger Erträge abgezielt hätten, welche sich - über einen längeren Zeitraum - denn auch realisiert hätten, was den Verdacht einer gewerbsmässigen Tätigkeit nahelege. Die Tätigkeit im Finanzbereich des Beschwerdeführers (und der A._______ GmbH) scheine allfällige andere Aktivitäten industrieller oder gewerblicher Natur deutlich zu überwiegen, zumal für die Abwicklung der Aktienverkäufe ein erheblicher Aufwand betrieben worden sei. Zwischen dem Beschwerdeführer, der A._______ GmbH sowie deren Geschäftsführer K._______ bestünden diverse wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verflechtungen, weshalb gestützt auf die derzeitigen Informationen mit Blick auf die festgestellten Verkäufe und den Vertrieb der B._______-Aktien sowie die Zahlungsflüsse aufsichtsrechtlich von einem arbeitsteiligen, koordinierten Verhalten auszugehen sei. 4.1.2 In der superprovisorischen Verfügung hielt die Vorinstanz des Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2023 ihr gegenüber angegeben, ihm seien keine weiteren Personen bekannt, die B._______-Aktien verkaufen würden; jedoch habe er zwischen Januar 2022 und Februar 2023 rund CHF 1.4 Mio. an Verkaufserlösen von der A._______ GmbH erhalten und in seiner Stellungnahme vom Mai 2023 bestätigt, Verkaufserlöse von der A._______ GmbH erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom Mai 2023 zudem angegeben, es seien seit seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2023 keine Aktienverkäufe durch ihn erfolgt. Der Vorinstanz liege aber ein Aktienkaufvortrag zwischen ihm und der A._______ GmbH vor - datiert vom 18. April 2023 -, und der Kaufpreis in Höhe von CHF 31'250.- für 250'000 B._______-Aktien sei am 11. Mai 2023 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der [Bank ...] eingegangen. 4.1.3 In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2024 erklärt, er habe seit den FINMA-Befragungen vom Dezember 2022 und April 2023 freiwillig und vorsorglich aufgehört, durch Drittparteien Aktien zu veräussern, seiner Stellungnahme vom 15. April 2024 sei aber wiederum zu entnehmen, er habe selbst und durch von ihm eingesetzte Personen zwischen März 2021 und März 2024 Aktien der B._______ AG verkauft. 4.1.4 Aufgrund dieser sachverhaltlichen Feststellungen kommt die Vor-instanz zum Schluss, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer und die A._______ GmbH als Gruppe ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Wertpapierhaus ausgeübt hätten beziehungsweise weiterhin ausübten und dass der Beschwerdeführer die Auskunftspflicht verletzt habe, indem er der Vorinstanz im Rahmen der Vorabklärungen teilweise falsche Auskünfte erteilt habe. Es bestehe daher weiterhin ein vertiefter Abklärungsbedarf. 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt dagegen den Standpunkt, er übe keine bewilligungspflichtige Tätigkeit aus. Die vier kumulativ erforderlichen Vor-aussetzungen für eine Unterstellungspflicht (Platzierung auf dem Primärmarkt, öffentliches Angebot, Gewerbsmässigkeit und hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich) seien vorliegend nicht gegeben. Er habe kein öffentliches Angebot von Aktien an einen unbeschränkten Personenkreis unterbreitet, da er die Aktien lediglich an seine Freunde und Bekannten verkauft habe und beim einzigen Vermittlervertrag vereinbart worden sei, dass die Aktien ausschliesslich an von ihm vorgeschlagene Personen verkauft würden, welche seine Bekannten und Freunde seien. Als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der B._______ AG sei er operativ, in der Bergbauindustrie, und somit nicht im Finanzbereich tätig. Als Geschäftsführer und Grossaktionär der B._______ AG könne er auch keine unabhängige gewerbsmässige Tätigkeit als Wertpapierhaus ausüben. Ein gewerbsmässig tätiges Wertpapierhaus sei unabhängig und würde daher nicht die Aktien der eigenen selbstverwalteten Gesellschaft verkaufen, sondern vielmehr Aktien von verschiedenen Gesellschaften fest übernehmen und platzieren, es würde grundsätzlich nicht Grossaktionär dieser Gesellschaft bleiben, nicht in der Leitung und Tätigkeit der Gesellschaften vollständig involviert werden, im Markt für die Platzierungstätigkeit wahrgenommen werden, und für die Platzierungstätigkeit von Kunden Gebühren erhalten. Dies zeige, dass der vorliegende Fall nicht jener Fall sei, an welchen der Gesetzgeber gedacht habe. Die Vorinstanz interpretiere den Wortlaut des Gesetzes nicht nur zu extensiv, sondern ohne das Gesamtbild und die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Falles zu berücksichtigen und ohne den Schutzzweck in Betracht zu ziehen. Ein Wertpapierhaus agiere gewerbsmässig für Dritte und sei daher unabhängig von den unterschiedlichen Gesellschaften oder Kunden, dessen Aktien es platziere, und werde auch so im Markt wahrgenommen. Ein Wertpapierhaus erfülle einen Auftrag eines Kunden. Die Vor-instanz habe sich nicht einmal mit dieser Frage auseinandergesetzt. Bereits aus diesem Grund sei ihr Vorwurf unzutreffend. 4.3 Da der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der gesamten vorsorglichen Massnahmen, insbesondere nicht die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten an sich, angefochten hat, sondern lediglich die Aufhebung der verfügten Konten- und Depotsperrung beantragt, ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchung durch die Vorinstanz gegeben sind, für den vorliegenden Fall lediglich - aber immerhin - insofern relevant, als davon auch die Zulässigkeit der angefochtenen Konten- und Depotsperrung abhängt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3 hievor), setzt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz nicht voraus, dass eine illegale Tätigkeit bereits nachgewiesen ist, sondern lediglich, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, und dass die getroffenen Anordnungen als nötig und verhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 137 II 284 E. 4.2.1) 4.4 Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt (Art. 41 Bst. a des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsgesetz, FINIG, SR 954.1]). Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf die Tätigkeit als Wertpapierhaus nur ausüben, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz oder als Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) verfügt. Unter die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus fällt auch, gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten (Art. 12 Bst. a FINIG). "Hauptsächlich" im Sinne von Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (BGE 136 II 43 E. 4.1, hier noch nach altem Recht, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV, AS 1997 85 ff, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019, i.V.m. Art. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG, AS 1997 68 ff., in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 12 FINIG ist gegeben, wenn das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1, nach altem Recht Art. 3 Abs. 2 BEHV). Als öffentliches Angebot im Sinne von Art. 12 FINIG gilt ein "an das Publikum gerichtetes Angebot" (Art. 14 der Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsverordnung, FINIV, SR 954.11] i.V.m. Art. 3 Bst. g und h des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, SR 950.1]; zum Ganzen Urteile des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1; 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.4.1 Die Veräusserung eines Aktienmantels ist einer Liquidation mit anschliessender Neugründung gleichgestellt, mit der Folge, dass der unmittelbar nachher begonnene Vertrieb dieser Aktien an gutgläubige Dritte als Platzierung auf dem Primärmarkt zu qualifizieren ist (Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.7). Der Beschwerdeführer hat die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, er habe einen Aktienmantel erworben und kurz nach der Sitzverlegung, Zweckänderung und Änderung der Firmenbezeichnung in B._______ AG mit der Platzierung der Aktien bei Dritten begonnen, nicht substantiiert bestritten. Mit seiner Argumentation, er verkaufe einzig die Aktien der eigenen Gesellschaft, vermag der Beschwerdeführer daher die Einschätzung der Vor-instanz, es lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Platzierung auf dem Primärmarkt vor, nicht zu widerlegen. 4.4.2 Hauptsächlich im Finanzbereich tätig zu sein bedeutet, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller oder gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aktivitäten, der erzielte Umsatz und Gewinn sowie das involvierte Personal zu berücksichtigen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Mai 2021 und Mai 2023 mutmasslich ca. EUR 2'710'000.- und ca. CHF 2 Mio. im Zusammenhang mit dem Verkauf der B._______-Aktien eingenommen haben. Als Einnahmen aus der geltend gemachten operativen Tätigkeit bei der B._______ AG machte er für das Jahr 2021 CHF 445'333 brutto beziehungsweise CHF 120'000 brutto für das Jahr 2022 geltend. Weiter reichte er im Rechtsmittelverfahren verschiedene Belege über Flugreisen, Studien und Präsentationen ein, aus denen hervorgehen soll, dass er als Hauptaktionär und Leiter der B._______ AG die Projekte der B._______-Gruppe strategisch leite. Die Aussagekraft dieser teilweise erstmals im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereichten Unterlagen ist indessen eher zweifelhaft, jedenfalls in Bezug auf die Frage der effektiv durch den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit. Letztlich lässt sich diese Frage aber nur gestützt auf wesentlich mehr und beweiskräftigere Informationen über die B._______ AG selbst, insbesondere auch gestützt auf deren Bilanzen, Erfolgsrechnungen und weitere Buchhaltungsunterlagen beantworten. Diese Unterlagen liegen der Vorinstanz aber offenbar bisher nicht oder nur teilweise vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Punkt noch als abklärungsbedürftig erachtet. 4.4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass nur gewerbsmässig als Wertpapierhaus handle, wer unabhängig sei und Aktien von verschiedenen Gesellschaften fest übernehme und platziere, nicht aber, wer die Aktien der eigenen selbstverwalteten Gesellschaft verkaufe. Es spreche daher grundsätzlich gegen diese Qualifizierung, wenn er Grossaktionär der Gesellschaft bleibe und in die Leitung und Tätigkeit involviert sei. Gewerbsmässig handle, wer im Markt für die Platzierungstätigkeit wahrgenommen werde und für die Platzierungstätigkeit von Kunden Gebühren erhalte. Ein Wertpapierhaus nach Art. 12 FINIG agiere gewerbsmässig für Dritte und sei daher unabhängig von den unterschiedlichen Gesellschaften oder Kunden, deren Aktien es platziere. Gewerbsmässigkeit im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt (Art. 3 FINIG). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist daher darauf abzustellen, ob die Aktivität darauf ausgerichtet ist, aus ihr regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1). Gemäss den an sich unbestrittenen Sachdarstellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer 2020 den in Frage stehenden Aktienmantel für einen Kaufpreis von CHF 1'070'000.- erworben. Allein im Zeitraum von Mai 2021 bis Mai 2023 erzielte er mit dem Verkauf von Aktien der B._______ AG rund EUR 2'710'000.- und CHF 2 Mio. Nach der Zusammenstellung des Beschwerdeführers selbst betrugen die Erlöse über CHF 5 Mio., allerdings über eine Zeitspanne von rund drei Jahren. Der Beschwerdeführer erzielte somit durch den Verkauf dieser Aktien Nettoerträge von durchschnittlich über CHF 1.4 Mio. pro Jahr. Nach eigenen Angaben besitzt er immer noch ungefähr einen Drittel der Aktien und, wie dieses Verfahren zeigt, beabsichtigt er auch, diese Verkaufstätigkeit fortzuführen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass die in Frage stehende Tätigkeit gewerbsmässig sein könnte. 4.4.4 Das Angebot ist öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet (d.h. insbesondere wenn es durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird). Auch die Einschaltung eines professionellen Vermittlers ist praxisgemäss als öffentliche Werbung zu qualifizieren (Urteile des BVGer B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1 und B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 7.4). Dass der Beschwerdeführer mindestens einen Vermittler beauftragt hat, ist unbestritten und ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen gegenüber der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer behauptet aber, im Vermittlervertrag sei vereinbart worden, dass die Aktien ausschliesslich an von ihm vorgeschlagene Personen verkauft würden, welche seine Bekannte und Freunde gewesen seien. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, die Website der B._______ AG sei durch ein Login und ein Passwort geschützt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelte der Passwortschutz der Website als Indiz, dass es sich nicht um ein öffentliches Angebot handle. Die Einschaltung eines Vermittlers, obwohl die potentiellen Käufer bereits feststehen, ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht plausibel. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz bezüglich der Frage, wie die potentiellen Anleger ausgewählt und angesprochen wurden, nicht einfach auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen will, sondern weiteren Abklärungsbedarf sieht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn sie auch Belege wie das Aktienbuch der B._______ AG einsehen will. Dessen Herausgabe hat der Beschwerdeführer aber offenbar bisher verweigert, was ebenfalls Fragen aufwirft. Auch der Passwortschutz der Website beweist allein nicht, dass mit dieser Website keine öffentliche Werbung gemacht wurde, solange nicht erstellt ist, wer auf welche Weise das Passwort für die Website erhält und welche Informationen dann auf der Website zu finden sind. Auch diese Informationen liegen der Vorinstanz offenbar bisher nicht vor. Wenn die Vorinstanz daher aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer die Aktien der B._______ AG öffentlich angeboten haben könnte, ist das daher nicht zu beanstanden. 4.5 Im Ergebnis ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus ausgeübt haben könnte.

5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Konten- und Depotsperrung sei unangemessen beziehungsweise unverhältnismässig. Er vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihm bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 und vom 14. April 2023 je einen Fragebogen zugestellt, welche beide durch ihn ausführlich beantwortet worden seien. Zu keinem Zeitpunkt in dieser langen Zeitspanne bis März 2024, in welcher die Vorinstanz bereits über den wesentlichen Teil, der ihr heute vorliegenden Informationen verfügt habe, habe sie ein Verbot bezüglich der Veräusserung von Aktien durch den Beschwerdeführer ausgesprochen oder irgendwelche andere aktive Handlungen ihm gegenüber vorgenommen. Erst am 12. März 2024, also 15 Monate später, habe sie superprovisorisch verfügt, dass eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt werde und die Konten gesperrt würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätte es bei Weitem gereicht, wenn die Vorinstanz ein Verbot beziehungsweise eine Unterlassungsanweisung ausgesprochen hätte, "dass der Beschwerdeführer Aktien in der Art veräussert, wie es die [Vorinstanz] für bewilligungspflichtig erachtet". Eine Kontosperrung sei dafür nicht nötig, zumal die Vorinstanz die Konteninformationen jederzeit verlangen und prüfen könne, ob das Verbot eingehalten werde. Damit würde auch objektiv gesehen absolut kein Anreiz für den Beschwerdeführer bestehen, diesem Verbot zu widersprechen. Er habe bisher auch keine Anordnung der Vorinstanz verletzt, sodass auch keine reale Gefahr bestehe, dass eine solche Anordnung nicht eingehalten würde. Die komplette Sperrung des Aktiendepots sowie das Verbot, über die Aktien zu verfügen, seien unangemessen, weil ihm dies nicht erlauben würde, seine Aktien beispielsweise an institutionelle Investoren mit professioneller Tresorerie zu veräussern. Eine solche Veräusserung wäre überhaupt nicht durch Art. 12 FINIG tangiert. Dies könne ihm insbesondere auch einen allfälligen Exit aus seiner Beteiligung an der B._______ AG, der gegenwärtig mit einem institutionellen Investor besprochen werde, verunmöglichen, was auch die anderen Aktionäre und die B._______ seIbst negativ beeinträchtigen könne. Die Sperrung der Konten und Depots sei daher unangemessen und unverhältnismässig. 5.1 Wie dargelegt (E. 3 hievor), ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen, sofern hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Bei der Wahl der geeigneten Massnahmen kommt der Vorinstanz ein relativ weiter Ermessensspielraum zu (BGE 139 II 279 E. 4.2; 131 II 306 E. 3.4.1). Sie hat dabei im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der banken- und finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarktes andererseits, Rechnung zu tragen (BGE 126 II 111 E. 3b; 121 II 147 E. 3a). Die finanzmarktrechtliche Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Konsequenzen verhältnismässig sein. Die Vorinstanz hat im Rahmen der mit ihren Anordnungen verbundenen Interessenabwägungen der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen im Resultat allenfalls tatsächlich keiner unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und die vorsorglichen Massnahmen sie in materiell ungerechtfertigter Weise massiv beeinträchtigen können, weshalb sie jeweils rasch auf erste Resultate der Abklärungen reagieren muss (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). 5.2 Wie bereits dargelegt, ist es im vorliegenden Fall nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus ausgeübt haben könnte. Ob sich dieser Verdacht bestätigen wird oder nicht, ist zurzeit noch nicht geklärt. Offensichtlich ist indessen, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass er nichts Illegales getan habe. Das Verbot, ohne Bewilligung durch die Vorinstanz gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten, gilt bereits von Gesetzes wegen. Solange der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass er mit seiner Tätigkeit die relevanten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, weil er insbesondere die in Frage stehenden Aktien nicht öffentlich angeboten und nicht auf dem Primärmarkt platziert habe, ist daher nicht davon auszugehen, dass ein entsprechendes zusätzliches Verbot der Vorinstanz ihn zuverlässig davon abhalten würde, weiter Aktien der B._______ AG bei nicht institutionellen Anlegern zu platzieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Depot- und Kontensperre so formuliert hat, dass deren Umsetzung durch die Depotbank erfolgt und nicht von einer juristischen Auslegung durch den Beschwerdeführer abhängig ist. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz ihm seit dem 13. Dezember 2022 mehrmals schriftliche Fragen gestellt und erst am 12. März 2024, also 15 Monate später, eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt und weitere vorsorgliche Massnahmen getroffen habe. Entgegen seiner Auffassung zeigt gerade dieser Ablauf, dass die Vorinstanz sich bemüht hat, zuerst mit milderen, nicht eingreifenden Massnahmen den Sachverhalt abzuklären, und erst, als sie feststellte, dass die Auskünfte lückenhaft oder widersprüchlich waren, dass die verlangten Belege teilweise verweigert wurden und dass er trotz seinen Zusicherungen weiterhin Aktien verkaufte zu eingreifenderen Massnahmen griff. Das vom Beschwerdeführer kritisierte Vorgehen der Vorinstanz zeigt daher gerade die Verhältnismässigkeit der von ihr verfügten Massnahmen. Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Depot- und Kontensperre auch darum als unverhältnismässig, weil er hofft, seine Beteiligung an der B._______ AG an einen institutionellen Investor verkaufen zu können. Er legt indessen nicht offen, mit welchem institutionellen Investor er Verhandlungen führt. Entsprechend ist das Gericht nicht in der Lage, dieses Vorbringen im Rahmen der Interessenabwägung zu gewichten beziehungsweise allenfalls im Sinne des gestellten Eventualbegehrens eine entsprechend beschränkte Veräusserung zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer ist indessen unbenommen, der Vorinstanz einen entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen, damit diese die Untersuchungsbeauftragte anweise, ihn zu vollziehen. Allerdings ist zu erwarten, dass die Vorinstanz sich vorgängig vergewissern würde, dass es sich wirklich um einen Kauf für diesen Investor selbst handelt und nicht um einen Kauf auf Rechnung anderer, nicht qualifizierter Anleger. Nach den Beobachtungen des Bundesverwaltungsgerichts anhand der beim Gericht angefochtenen Verfügungen haben bewilligungspflichtige, aber ohne Bewilligung ausgeübte Effektenhändlertätigkeiten typischerweise die Platzierung von objektiv wertlosen oder nahezu wertlosen Aktien zum Gegenstand, so dass die betroffenen Anleger erheblich geschädigt wurden. Die von der Vorinstanz praxisgemäss verfügte Konten- und Depotsperre während laufendem Verfahren dient insofern der Verhinderung weiterer derartiger Schäden. Auch im vorliegenden Verfahren fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Aktienmantel, den er nachher in die B._______ AG umfirmiert hat, im Sommer 2020 für CHF 1.070 Mio. gekauft hat und dass er in den folgenden Jahren zwei Drittel der Aktien mit einer Rendite von durchschnittlich weit über 700% verkauft hat. Wenn die Vor-instanz daher eine Depot- und Kontensperrung verfügt hat, um den weiteren Verkauf dieser Aktien und damit eine mögliche Schädigung von Anlegern vorsorglich zu unterbinden, erscheint dies daher nicht als unverhältnismässige Vorsichtsmassnahme. Da es sich bei der Vermögenssperre um eine provisorische Massnahme handelt, ist diese in zeitlicher Hinsicht bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Dabei kann der Beschwerdeführer aktiv dazu beitragen, die Dauer der verfügten provisorischen Massnahmen zu verkürzen, indem er der Vorinstanz die erforderlichen und von ihr einverlangten Unterlagen zeitnah zur Verfügung stellt, damit diese den Sachverhalt möglichst rasch abklären und den Verdacht auf eine illegale Tätigkeit gegebenenfalls ausräumen kann. 5.3 Die vorliegend angefochtene vorsorgliche Sperrung der Konten und Depots des Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als unverhältnismässig.

6. Im Ergebnis ist die Verfügung der Vorinstanz, soweit sie vorliegend überhaupt angefochten ist, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist sowohl im Haupt- wie auch im Eventualbegehren abzuweisen.

7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Daniela Steffen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)