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B-5055/2018

B-5055/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-08 · Deutsch CH

Höhere Fachprüfung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Beschwerdebeilagen)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die Erstinstanz (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo David Roth Versand: 8. November 2018

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Beschwerdebeilagen) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Erstinstanz (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo David Roth Versand: 8. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5055/2018 Urteil vom 8. November 2018 Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber David Roth. Parteien G._______, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz, Prüfungskommission Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter, c/o examen.ch AG, Prüfungsorganisation Marketing und Verkauf, Hans-Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI mit Verfügung vom 6. August 2018 die Beschwerde vom 21. November 2017 von G._______ gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 der Prüfungskommission Verkaufsleiter abgewiesen hat, dass G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass Verfügungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) im Bereich der höheren Fachprüfungen für Verkaufsleiter vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert erstreckter Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass eine Beschwerde gegen dieses Urteil unzulässig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieses Urteil demnach endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft erwächst. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Beschwerdebeilagen)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die Erstinstanz (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo David Roth Versand: 8. November 2018