Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhielt am 7. Mai 1986 das Diplom der (...) als "Krankenpflegerin FA SRK". A.b Am 9. Dezember 2001 erlangte die Beschwerdeführerin das "Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I" (nachfolgend: DN I) an der (...). A.c Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) erteilte der Beschwerdeführerin am 31. März 2008 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" zu führen. A.d Daneben hat die Beschwerdeführerin die berufsbegleitende höhere Fachausbildung in Krankenpflege Stufe I mit Erfolg absolviert und erhielt daher das Diplom "Pflegefachfrau HöFa I" mit Schwerpunkt Psychiatriepflege. Vom (...) hat die Beschwerdeführerin an der (...) zudem den berufsbegleitenden Hochschul-Zertifikatslehrgang Leiten von Teams besucht und diesen erfolgreich mit dem "Certificate of Advanced Studies CAS (...) in Leiten von Teams" abgeschlossen. (Angaben zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin). A.e Mit Gesuch vom 25. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, nachfolgend: Vorinstanz), den "nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels" (nachfolgend: NTE) in Pflege. B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch ab mit der Begründung, als Grundvoraussetzung für den NTE in Pflege werde ein altrechtliches vom SRK anerkanntes Diplom verlangt. Die Beschwerdeführerin erfülle trotz Fähigkeitsausweis "Krankenpflegerin FA SRK" vom 18. Mai 1986 und dem DN I vom 9. Dezember 2001 diese Grundvoraussetzung nicht. Die Bestätigung des SRK vom 31. März 2008 berechtige die Beschwerdeführerin zwar zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF", sei jedoch kein altrechtliches vom SRK anerkanntes Diplom. Die weiteren Voraussetzungen des NTE in Pflege seien daher nicht zu prüfen. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 und den NTE in Pflege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit dem SRK-DN I vom 9. Dezember 2001 und anschliessender Nachqualifizierung zur "dipl. Pflegefachfrau HF (erster Teil Höfa 1)" nicht zum Verfahren für den NTE zugelassen sei. Der HF-Titel sei durch den Berufsverband für Pflegefachfrauen bestätigt worden. Zudem weise sie qualifizierende Praxisjahre aus und verfüge über die ergänzenden Diplome "Nachdiplomstudium HöFa 1 im Fachbereich Psychiatrie" und "Certificate of Advanced Studies (CAS) der (...)". D. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das für den NTE in Pflege vom SRK anerkannte Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" umfasse das von der Beschwerdeführerin vorgewiesene DN I nicht. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin am 31. März 2008 zwar die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" erhalten. Diese Berechtigung entspreche jedoch ebenfalls nicht einem für den NTE in Pflege verlangten vom SRK anerkannten Diplom. Die Vorinstanz ist im Übrigen der Ansicht, die vom SRK am 31. März 2008 erteilte Berechtigung hätte auf Führung der Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau" und nicht "diplomierte Pflegefachfrau HF" lauten müssen. E. Mit Schreiben vom 21. April 2016 nimmt die Vorinstanz zur vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage Stellung, ob die Beschwerdeführerin - unabhängig vom Besitz eines vom SRK anerkannten Diploms - die weiteren Voraussetzungen des NTE in Pflege erfülle, insbesondere ob sie den grundsätzlich verlangten Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit vorweisen könne. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, der "CAS (...) in Leiten von Teams" sei am (...) besucht worden und könne demnach nicht dem Fachbereich Gesundheit zugeordnet werden. Damit habe die Beschwerdeführerin den geforderten Nachdiplomkurs nicht absolviert und daher sei auch diese Voraussetzung für den NTE in Pflege nicht erfüllt. F. Im Schreiben vom 26. Juni 2016 äussert sich die Beschwerdeführerin dahingehend, bezüglich verlangtem Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit könne sie die Auffassung der Vorinstanz nachvollziehen. Bei diesem Punkt sei sie bereit, eine Nachleistung zu erbringen. G. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den NTE in Pflege erfüllt oder nicht.
E. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20) regelt der Bundesrat die Titelführung der bisherigen Absolventen und sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. In der dazugehörigen Verordnung wird festgehalten, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachschulen regelt, insbesondere die Vor-aussetzungen und das Verfahren zur Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in FH-Titel bestimmt (Art. 9 der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz [V-HFKG, SR 414.201]). Hierfür hat das WBF die Verordnung über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (Vo-NTE, SR 414.711.5) erlassen; die Grundsätze der Delegation wurden dabei eingehalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer B-4297/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_354/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.2 am Ende). Auf den 1. Januar 2015 wurde die Vo-NTE ergänzt und enthält neu die Voraussetzungen für den NTE in Pflege (Art. 1 Abs. 4). Der Wortlaut ist wie folgt: "Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels des Studiengangs Pflege im Fachbereich Gesundheit sind:
a. eines der folgenden vom SRK anerkannten Diplome: 1.«Pflegefachfrau/Pflegefachmann», 2.«Gesundheits- und Krankenpflege, DN II», 3.«allgemeine Krankenpflege» (AKP), 4.«psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP), 5.«Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS), 6.«Gemeindekrankenpflege» (GKP),
E. 2.2 Mit anderen Worten haben die Gesuchsteller für den NTE in Pflege neben einem vom SRK anerkannten Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE Berufspraxis und zusätzliche Weiterbildungen nachzuweisen. 3. Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ein vom SRK anerkanntes Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE besitzt bzw. ob sie über das in Ziff. 1 aufgeführte Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" verfügt. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit dem DN I und anschliessender Nachqualifizierung zur "diplomierten Pflegefachfrau HF" sei sie im Besitz eines gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE zulässigen Basisdiploms. 3.2 Bereits im erläuternden Bericht zur Änderung der Vo-NTE, Stand Dezember 2013, wurde unter den möglichen vom SRK anerkannten Basisdiplomen, das Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" aufgezählt (vgl. Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 Vo-NTE). Aus dem Ergebnisbericht der Anhörung zur Teilrevision der Vo-NTE von November 2014 geht hervor, dass hinsichtlich der Frage, ob das DN I im Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" enthalten sei, Klärungsbedarf bestand. Im erläuternden Bericht zur Änderung der Vo-NTE, Stand November 2014 (nachfolgend: erläuternder Bericht 2014), nach der Anhörung, wurde sodann festgehalten, dass das vom SRK anerkannte Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" nicht das DN I umfasse (erläuternder Bericht 2014, FN 3). Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin daher alleine aufgrund des DN I die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE für den NTE in Pflege nicht. 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte "Nachqualifizierung" bzw. die vom SRK 2008 erteilte Berechtigung, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" zu führen, der Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE entspricht. 3.3.1 Mit der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) wurden neu sämtliche Berufsbildungsbereiche dem Bund zugeordnet (vgl. Art. 63 BV). Die Regelungs- und Überwachungskompetenz für die nicht universitären Ausbildungen im Gesundheitswesen wurde daher mit der Inkraftsetzung am 1. Januar 2004 des neuen Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz [BBG], SR 412.10) und der entsprechenden Verordnung (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 412.101) bzw. mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz [FHSG], SR 414.71) vom 5. Oktober 2005 dem Bund übertragen. Damit entfiel die bisherige Besonderheit der Unterstellung der Berufsbildung in Pflege unter die Zuständigkeit des SRK, insbesondere wurden die bisher vom SRK reglementierten Ausbildungen DN I und "Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II" (nachfolgend: DN II) durch HF- und FH-Ausbildungen abgelöst. Es fand ein eigentlicher Systemwechsel statt, im Rahmen dessen die bisherigen Diplomausbildungen im Gesundheitswesen in die ordentliche Bildungssystematik des Bundes eingegliedert wurden, die unter anderem die Tertiärstufe A (FH), die Tertiärstufe B (HF) und die Sekundarstufe II (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ) kennt (vgl. Monika Schäfer, Adrian Scherrer und Laila Burla, Bildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung, Obsan Dossier 24, 2013, S. 7). Am 1. April 2005 trat überdies die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo-HF, SR 412.101.61) in Kraft, mit welcher der Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" / "dipl. Pflegefachmann HF" eingeführt worden ist. 3.3.2 Da die Pflegeausbildung überhaupt erst mit Inkrafttreten des BBG und des FHSG auf den Stufen HF bzw. FH angesiedelt worden ist, kann der HF-Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" nicht dazu dienen, nachträglich den FH-Titel in Pflege zu erwerben. Beide Titel wurden im Rahmen der gleichen Revision und bewusst auf zwei verschiedenen Stufen eingeführt, womit für einen NTE schon aus diesem Grund keinen Platz bleibt. Es soll damit dem Bedürfnis der Arbeitswelt nach Fachkräften auf jeder Bildungsstufe nachgekommen werden und der HF-Titel soll seine eigenständige Bedeutung behalten bzw. der FH-Titel soll nicht verwässert werden (vgl. erläuternder Bericht 2014, S. 2). Darüber hinaus hält auch der erläuternde Bericht 2014 mehrfach ausdrücklich fest, dass dem NTE in Pflege lediglich altrechtlich vom SRK anerkannte Titel zugänglich sind, zu welchen der erst neurechtlich im Jahr 2005, nach dem Systemwechsel, eingeführte Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" nicht gehören kann. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE nichts anders: Hätte der Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" von der Bestimmung erfasst werden sollen, hätte nicht nur der Titel "Pflegefachfrau", der sich auf eine 2002 eingeführte Ausbildung bezieht (vgl. sogleich E. 3.4.1), sondern auch der Titel "Pflegefachfrau HF" mit dem Zusatz "HF" erwähnt werden müssen, gleich wie auch der altrechtliche Titel "Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II" mit dem Zusatz "DN II" in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 Vo-NTE als "Gesundheits- und Krankenpflege, DN II" Eingang gefunden hat. Zu berücksichtigen ist auch folgende Überlegung: Sollte der Beschwerdeführerin der NTE in Pflege gestattet werden, führte dies zu einer Benachteiligung derjenigen DN I-Inhabern, die bis Ende 2011 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau HF" nicht beantragt haben, obwohl sie die Voraussetzungen erfüllt hätten. Diese Möglichkeit, das sog. Äquivalenzverfahren, wurde nämlich mit der am 1. November 2010 in Kraft getretenen Änderung der MiVo-HF bis Ende 2011 befristet (Anhang 5 Ziff. 4 Abs. 2 MiVo-HF) und ab 1. Januar 2012 durch eine ergänzende Ausbildung ersetzt. Die DN I-Inhaber sind damit seit 2012 erst nach Abschluss dieser ergänzenden Ausbildung berechtigt, den Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" zu führen (vgl. erläuternder Bericht für die Anhörung zur Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 10. Dezember 2009, S. 8). Somit könnten die erwähnten DN I-Inhaber, selbst wenn sie die identische Ausbildung, Praxiserfahrung und Weiterbildung wie die Beschwerdeführerin nachwiesen, ohne zusätzliche Ausbildung nicht einmal den Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" erlangen, der in der Bildungssystematik des Bundes unterhalb des FH-Titels auf der Tertiärstufe B angesiedelt ist. Selbst wenn ein DN I-Inhaber direkt zu einem FH-Studiengang "sur dossier" zugelassen werden sollte, könnte er den FH-Titel nicht mittels NTE in Pflege erlangen, sondern müsste eine (zusätzliche) FH-Ausbildung (Tertiärstufe A) absolvieren. 3.3.3 Nach dem Gesagten ist auch mit der vom SRK erteilten Berechtigung, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" zu führen, die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE für den NTE in Pflege nicht erfüllt. 3.4 Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt, das SRK hätte lediglich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau" und nicht "diplomierte Pflegefachfrau HF" erteilen dürfen. 3.4.1 Der Ausbildungsgang bzw. der Titel "dipl. Pflegefachfrau" wurde 2002 neu eingeführt, also noch vor dem 2004 erfolgten Systemwechsel, und zwar mit den Bestimmungen des SRK für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann, die am 6. Juni 2002 von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) genehmigt wurden und am 1. Juli 2002 in Kraft traten. Darin wurde unter anderem festgehalten: "6.4 Berufsbezeichnung Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen in allgemeiner Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege, psychiatrische Krankenpflege, Gemeindekrankenpflege und Gesundheits- und Krankenpflege Diplom Niveau II können die Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann" nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen führen. Wer über ein Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I [DN I] verfügt, kann die Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann" führen, wenn mindestens zwei Jahre berufliche Pflegeerfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent und eine abgeschlossene von einer paritätischen Kommission anerkannte Weiterbildung von 280 Lektionen oder 40 Tagen nachgewiesen werden. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung nach diesen Bestimmungen zu führen, erteilt das SRK. Statt einer Weiterbildung kann auch eine anerkannte Prüfung abgelegt werden." Insoweit kann festgehalten werden, dass Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann es Inhabern eines DN I ermöglichte, die Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau" zu führen, wenn das SRK die entsprechende Berechtigung erteilte. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigung des SRK zur Erteilung der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" zu führen, wird überdies festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen von Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann. 3.4.2 Vor dem Hintergrund der genannten Bestimmung und der Feststellung des SRK erscheint es jedenfalls als klar, dass die Beschwerdeführerin nicht deswegen benachteiligt werden darf, weil sie 2008 allenfalls fälschlicherweise die Berechtigung zur Führung des Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF" und nicht "dipl. Pflegefachfrau" erhalten hat, zumal letzterer dem in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 Vo-NTE aufgezählten Titel "Pflegefachfrau" zu entsprechen scheint. Es rechtfertigt sich daher zu prüfen, ob eine vom SRK basierend auf dem DN I der Beschwerdeführerin bzw. Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann erteilte Berechtigung zur Führung des Titels "dipl. Pflegefachfrau" als Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE gelten würde. 3.4.2.1 In der Aufzählung in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE wurde jeweils bei keinem der altrechtlich vom SRK anerkannten Diplomen der Zusatz "diplomiert" erwähnt. Daraus ergibt sich, dass das Diplom "dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann" dem in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 Vo-NTE genannten vom SRK anerkannten Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" entspricht. 3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt allerdings kein gemäss den Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann genuin erworbenes Diplom "dipl. Pflegefachfrau" und sie hat die entsprechende Ausbildung nicht absolviert. Sie wäre lediglich aufgrund einer Übergangsbestimmung betreffend Berufsbezeichnung, einer anerkannten Weiterbildung und der notwendigen Praxiserfahrung berechtigt, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau" zu führen und hätte damit nicht ein eigenständiges, vom DN I losgelöstes Diplom als "dipl. Pflegefachfrau" des SRK erhalten. Die SDK hielt sodann bereits in einer Medienmitteilung vom 6. Juni 2002 fest: "Die Übergangsregelung [Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann] legt die Voraussetzungen fest, unter welchen Absolventinnen und Absolventen früherer Diplomausbildungen die neue einheitliche Berufsbezeichnung führen können. Die Vereinheitlichung der Berufsbezeichnung schafft Klarheit und Rechtssicherheit, ohne dass dazu neue Diplome ausgestellt werden müssen." Hieraus ist ersichtlich, dass mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung zu führen, nicht neue Diplome ausgestellt werden sollten. Weil zudem im erläuternden Bericht 2014 ausdrücklich festgehalten wird, die DN I-Inhaber seien vom NTE in Pflege ausgenommen, wäre es nun stossend, ihnen aufgrund einer Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung, die auf einem DN I bzw. auf besagter Regelung betreffend Berufsbezeichnung basiert, den NTE in Pflege doch noch zu ermöglichen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Art. 6.3 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann festhält, die anderen Pflegediplome, u.a. das DN I, würden gesamtschweizerisch weiterhin als anerkannt gelten, womit sie also nicht bedeutungslos wurden bzw. sind. Ferner sind auch folgende Auswirkungen zu berücksichtigen: Würde aufgrund einer Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau" zusätzlich noch ein FH-Diplom vergeben, hätte ein DN I-Inhaber gleich zwei Stufen auf einmal genommen: Er wäre nicht nur berechtigt, den 2002 neu eingeführten Titel zu führen ("dipl. Pflegefachfrau" / "dipl. Pflegefachmann"), sondern erlangte dank dieser Berechtigung mittels NTE in Pflege, unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen, gleich auch noch einen FH-Titel. Dies ist mir der Regelung in Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann nicht zu vereinbaren, welche die Berufsbezeichnung zum Gegenstand hat. Ermöglichte die Berechtigung zur Führung des Titels "dipl. Pflegefachfrau", basierend auf einem DN I, auch den NTE in Pflege, wäre dies zudem gegenüber anderen altrechtlichen Ausbildungen, die höher gewichtet wurden (z.B. DN II), nicht zu rechtfertigen, da damit letztendlich eine Gleichschaltung der Ausbildungsgänge stattfände, die bisher und auch im erläuternden Bericht 2014 bewusst voneinander abgegrenzt wurden. Daher drängt es sich auf, bloss die höher gewichteten Ausbildungsgänge wie jene des DN II und des genuin erworbenen Diploms "dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann" unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen zum NTE in Pflege zuzulassen. 3.4.2.3 Nach dem Gesagten erfüllte auch eine vom SRK basierend auf einem DN I bzw. Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann erteilte Berechtigung zur Führung des Titels "dipl. Pflegefachfrau" die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE für den NTE in Pflege nicht. 3.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die basierend auf dem DN I 2008 erteilte Berechtigung des SRK zur Führung des Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF" die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE für den NTE in Pflege nicht erfüllt, selbst wenn die Berechtigung auf den Titel "dipl. Pflegefachfrau" gelautet hätte. Die Beantwortung der Frage, ob das SRK die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" erteilten durfte bzw. diese Berechtigung auf "dipl. Pflegefachfrau" hätte lauten müssen, ist nach dem Gesagten im hier vorliegenden Fall nicht massgeblich für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den NTE in Pflege erfüllt und nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.5 Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über das Diplom "Krankenpflegerin FA SRK". Die entsprechende Ausbildung ist jedoch nicht wie diejenige des DN I auf der Tertiärstufe, sondern auf der Sekundarstufe II anzusiedeln (GDK, Positionierung DNI: Empfehlungsschreiben der GDK an die OdASanté, Anhang 1, 18.Juli 2006). Hinsichtlich Zulassung zu weiterführenden Ausbildungen entspricht das Diplom "Krankenpflegerin FA SRK" dem Abschluss "Fachfrau Gesundheit EFZ" und eröffnet somit die Möglichkeit, sich zur "dipl. Pflegefachfrau HF" weiterzubilden, also ein erstes Diplom auf der Tertiärstufe zu erlangen (Schäfer/Scherrer/Burla, Obsan Dossier 24, S. 14). Damit ist der Titel "Krankenpflegerin FA SRK" jedoch kein Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE, das zum NTE in Pflege berechtigt. Unbestritten ist ebenfalls, dass es sich bei den Diplomen "Certificate of Advanced Studies CAS (...) in Leiten von Teams" und "Pflegefachfrau HöFa I" um Weiterbildungen handelt, welche die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE nicht erfüllen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin keine weiteren Ausbildungen geltend bzw. aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie über weitere Diplome bzw. Titel verfügt. 3.6 Aus der historischen Entwicklung im Bereich der Pflegeberufe (vgl. insbesondere E. 3.3.1, 3.3.2, 3.4.2.2 und 3.5) ergibt sich demnach, dass die Nichtberücksichtigung der besagten Diplome in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE nicht willkürlich, sondern sachlich begründet ist, da sowohl das DN I als auch das Diplom "Krankenpflegerin FA SRK" unterhalb derjenigen Diplome angesiedelt ist, die einem NTE in Pflege zugänglich sind. Insgesamt sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich - und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht -, dass das WBF mit der Nichtauflistung dieser Diplome in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE seine Delegationskompetenz überschritten hätte bzw. dies aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig wäre, zumal die Delegationsnorm sehr vage ist bzw. dem WBF ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird (vgl. E. 2.1) und das Bundesverwaltungsgericht daher ohnehin gehalten ist, nicht leichthin sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers zu setzen (vgl. BGE 131 II 562 E. 3.2). 3.7 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE nicht und daher ist die Abweisung ihres Gesuchs um den NTE in Pflege nicht zu beanstanden.
4. Im Übrigen deckt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. b und c Vo-NTE für den NTE in Pflege mit dem Fähigkeitsausweis "Höhere Fachbildung Pflege Stufe I" und ihrer langjährigen Praxiserfahrung im Pflegebereich ohne weiteres ab. Da sie aber keine Ausbildung oder Diplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziffern 1-3 nachweisen kann, wäre gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. d Vo-NTE zusätzlich ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung gefordert. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr (...) an der (...) zwar den Zertifikatslehrgang "Leiten von Teams" im Umfang von (...) ECTS-Punkten. Auf der Homepage der (...) wird dieser Lehrgang indes nicht bei den Weiterbildungen im Gesundheitsbereich (...) aufgelistet (Verweis auf die Internetseite). Auch aus der Kursausschreibung geht hervor, (...) dass es sich damit um einen fachübergreifenden, aber nicht spezifisch im Gesundheitsbereich angesiedelten Lehrgang handelt ([Verweis auf die Internetseite], vgl. hierzu auch Urteile des BVGer B-4383/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 und B-4297/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_354/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5). Damit ist die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin weise mit dem Zertifikatslehrgang "Leiten von Teams" keinen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Bst. d Vo-NTE auf, nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdeführerin selber der Auffassung ist, sie sei bei diesem Punkt bereit, eine Nachleistung zu erbringen. Insgesamt wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin um den NTE in Pflege auch aus diesem Grund abzuweisen. 5. Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Hinsichtlich der Kostenverteilung ist hingegen zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht veranlasst fühlte, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Vorinstanz zu ergreifen, die nur äusserst knapp begründet war und in der insbesondere nicht schlüssig dargelegt wurde, weshalb die vom SRK erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" kein anerkanntes Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE ist. Es sind daher gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Verfahrenskosten zu erlassen. Was die Parteientschädigung betrifft, fehlt eine gesetzliche Grundlage, um der Beschwerdeführerin eine solche gestützt auf Billigkeitsüberlegungen zusprechen zu können. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten und hat damit gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebensowenig hat die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 «Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien I» der ESEI,
E. 8 vom SRK anerkanntes Diplom als «Gesundheitsschwester/Gesundheitspfleger»,
E. 9 «Certificat d'Etudes Approfondies, Option Clinique» des Institut romand pour les sciences et les pratiques de la santé et du social (IRSP) oder der ESEI,
E. 10 «Certificato CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le formazioni sanitarie, 11.«WE'G-Zertifikat NDK Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten, 12.«Nachdiplomkurs Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten von Careum Weiterbildung,
E. 13 «Diplom Careum Weiterbildung Mütter- und Väterberaterin»,
E. 14 «WE'G-Diplom Mütterberaterin»,
E. 15 «Certificat Le Bon Secours en Soins à la personne âgée et soins palliatifs»; c.eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 2) von mindestens zwei Jahren; d.ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung (Art. 3 Abs. 2), sofern nicht eine Ausbildung oder ein Diplom gemäss Buchstabe b Ziffern 1-3 nachgewiesen wird." Als anerkannte Berufspraxis gilt für Gesuchstellerinnen aus dem Gesundheitsbereich eine nach dem 1. Juni 2001 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld (Art. 2 Abs. 2 Vo-NTE). Der Nachdiplomkurs muss mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS-Kreditpunkte umfassen (Art. 3 Abs. 2 Vo-NTE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 31. Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5012/2015 Urteil vom 27. Januar 2017 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um den nachträglichen Erwerb desFachhochschultitels in Pflege. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhielt am 7. Mai 1986 das Diplom der (...) als "Krankenpflegerin FA SRK". A.b Am 9. Dezember 2001 erlangte die Beschwerdeführerin das "Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I" (nachfolgend: DN I) an der (...). A.c Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) erteilte der Beschwerdeführerin am 31. März 2008 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" zu führen. A.d Daneben hat die Beschwerdeführerin die berufsbegleitende höhere Fachausbildung in Krankenpflege Stufe I mit Erfolg absolviert und erhielt daher das Diplom "Pflegefachfrau HöFa I" mit Schwerpunkt Psychiatriepflege. Vom (...) hat die Beschwerdeführerin an der (...) zudem den berufsbegleitenden Hochschul-Zertifikatslehrgang Leiten von Teams besucht und diesen erfolgreich mit dem "Certificate of Advanced Studies CAS (...) in Leiten von Teams" abgeschlossen. (Angaben zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin). A.e Mit Gesuch vom 25. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, nachfolgend: Vorinstanz), den "nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels" (nachfolgend: NTE) in Pflege. B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch ab mit der Begründung, als Grundvoraussetzung für den NTE in Pflege werde ein altrechtliches vom SRK anerkanntes Diplom verlangt. Die Beschwerdeführerin erfülle trotz Fähigkeitsausweis "Krankenpflegerin FA SRK" vom 18. Mai 1986 und dem DN I vom 9. Dezember 2001 diese Grundvoraussetzung nicht. Die Bestätigung des SRK vom 31. März 2008 berechtige die Beschwerdeführerin zwar zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF", sei jedoch kein altrechtliches vom SRK anerkanntes Diplom. Die weiteren Voraussetzungen des NTE in Pflege seien daher nicht zu prüfen. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 und den NTE in Pflege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit dem SRK-DN I vom 9. Dezember 2001 und anschliessender Nachqualifizierung zur "dipl. Pflegefachfrau HF (erster Teil Höfa 1)" nicht zum Verfahren für den NTE zugelassen sei. Der HF-Titel sei durch den Berufsverband für Pflegefachfrauen bestätigt worden. Zudem weise sie qualifizierende Praxisjahre aus und verfüge über die ergänzenden Diplome "Nachdiplomstudium HöFa 1 im Fachbereich Psychiatrie" und "Certificate of Advanced Studies (CAS) der (...)". D. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das für den NTE in Pflege vom SRK anerkannte Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" umfasse das von der Beschwerdeführerin vorgewiesene DN I nicht. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin am 31. März 2008 zwar die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" erhalten. Diese Berechtigung entspreche jedoch ebenfalls nicht einem für den NTE in Pflege verlangten vom SRK anerkannten Diplom. Die Vorinstanz ist im Übrigen der Ansicht, die vom SRK am 31. März 2008 erteilte Berechtigung hätte auf Führung der Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau" und nicht "diplomierte Pflegefachfrau HF" lauten müssen. E. Mit Schreiben vom 21. April 2016 nimmt die Vorinstanz zur vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage Stellung, ob die Beschwerdeführerin - unabhängig vom Besitz eines vom SRK anerkannten Diploms - die weiteren Voraussetzungen des NTE in Pflege erfülle, insbesondere ob sie den grundsätzlich verlangten Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit vorweisen könne. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, der "CAS (...) in Leiten von Teams" sei am (...) besucht worden und könne demnach nicht dem Fachbereich Gesundheit zugeordnet werden. Damit habe die Beschwerdeführerin den geforderten Nachdiplomkurs nicht absolviert und daher sei auch diese Voraussetzung für den NTE in Pflege nicht erfüllt. F. Im Schreiben vom 26. Juni 2016 äussert sich die Beschwerdeführerin dahingehend, bezüglich verlangtem Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit könne sie die Auffassung der Vorinstanz nachvollziehen. Bei diesem Punkt sei sie bereit, eine Nachleistung zu erbringen. G. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den NTE in Pflege erfüllt oder nicht. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20) regelt der Bundesrat die Titelführung der bisherigen Absolventen und sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. In der dazugehörigen Verordnung wird festgehalten, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachschulen regelt, insbesondere die Vor-aussetzungen und das Verfahren zur Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in FH-Titel bestimmt (Art. 9 der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz [V-HFKG, SR 414.201]). Hierfür hat das WBF die Verordnung über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (Vo-NTE, SR 414.711.5) erlassen; die Grundsätze der Delegation wurden dabei eingehalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer B-4297/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_354/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.2 am Ende). Auf den 1. Januar 2015 wurde die Vo-NTE ergänzt und enthält neu die Voraussetzungen für den NTE in Pflege (Art. 1 Abs. 4). Der Wortlaut ist wie folgt: "Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels des Studiengangs Pflege im Fachbereich Gesundheit sind:
a. eines der folgenden vom SRK anerkannten Diplome: 1.«Pflegefachfrau/Pflegefachmann», 2.«Gesundheits- und Krankenpflege, DN II», 3.«allgemeine Krankenpflege» (AKP), 4.«psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP), 5.«Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS), 6.«Gemeindekrankenpflege» (GKP),
7. «integrierte Krankenpflege» (IKP); b.eine der folgenden ergänzenden Ausbildungen oder eines der folgenden ergänzenden Diplome: 1.«Höhere Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II) des SBK Bildungszentrums (BIZ), der Kaderschule für die Krankenpflege Aarau oder des Weiterbildungszentrums Gesundheitsberufe (WE'G),
2. «Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien II» der Ecole supérieure d'enseignement infirmier (ESEI),
3. «Diploma CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le formazioni sanitarie,
4. vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannte «Höhere Fachausbildung Pflege Stufe I» (HöFa I), 5.«Höhere Fachausbildung Pflege Stufe I» der Kaderschule für die Krankenpflege Aarau, des WE'G oder von Careum Weiterbildung, 6.«Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I» (HFG) mit Schwerpunkt Pflege des WE'G,
7. «Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien I» der ESEI,
8. vom SRK anerkanntes Diplom als «Gesundheitsschwester/Gesundheitspfleger»,
9. «Certificat d'Etudes Approfondies, Option Clinique» des Institut romand pour les sciences et les pratiques de la santé et du social (IRSP) oder der ESEI,
10. «Certificato CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le formazioni sanitarie, 11.«WE'G-Zertifikat NDK Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten, 12.«Nachdiplomkurs Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten von Careum Weiterbildung,
13. «Diplom Careum Weiterbildung Mütter- und Väterberaterin»,
14. «WE'G-Diplom Mütterberaterin»,
15. «Certificat Le Bon Secours en Soins à la personne âgée et soins palliatifs»; c.eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 2) von mindestens zwei Jahren; d.ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung (Art. 3 Abs. 2), sofern nicht eine Ausbildung oder ein Diplom gemäss Buchstabe b Ziffern 1-3 nachgewiesen wird." Als anerkannte Berufspraxis gilt für Gesuchstellerinnen aus dem Gesundheitsbereich eine nach dem 1. Juni 2001 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld (Art. 2 Abs. 2 Vo-NTE). Der Nachdiplomkurs muss mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS-Kreditpunkte umfassen (Art. 3 Abs. 2 Vo-NTE). 2.2 Mit anderen Worten haben die Gesuchsteller für den NTE in Pflege neben einem vom SRK anerkannten Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE Berufspraxis und zusätzliche Weiterbildungen nachzuweisen. 3. Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ein vom SRK anerkanntes Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE besitzt bzw. ob sie über das in Ziff. 1 aufgeführte Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" verfügt. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit dem DN I und anschliessender Nachqualifizierung zur "diplomierten Pflegefachfrau HF" sei sie im Besitz eines gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE zulässigen Basisdiploms. 3.2 Bereits im erläuternden Bericht zur Änderung der Vo-NTE, Stand Dezember 2013, wurde unter den möglichen vom SRK anerkannten Basisdiplomen, das Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" aufgezählt (vgl. Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 Vo-NTE). Aus dem Ergebnisbericht der Anhörung zur Teilrevision der Vo-NTE von November 2014 geht hervor, dass hinsichtlich der Frage, ob das DN I im Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" enthalten sei, Klärungsbedarf bestand. Im erläuternden Bericht zur Änderung der Vo-NTE, Stand November 2014 (nachfolgend: erläuternder Bericht 2014), nach der Anhörung, wurde sodann festgehalten, dass das vom SRK anerkannte Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" nicht das DN I umfasse (erläuternder Bericht 2014, FN 3). Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin daher alleine aufgrund des DN I die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE für den NTE in Pflege nicht. 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte "Nachqualifizierung" bzw. die vom SRK 2008 erteilte Berechtigung, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" zu führen, der Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE entspricht. 3.3.1 Mit der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) wurden neu sämtliche Berufsbildungsbereiche dem Bund zugeordnet (vgl. Art. 63 BV). Die Regelungs- und Überwachungskompetenz für die nicht universitären Ausbildungen im Gesundheitswesen wurde daher mit der Inkraftsetzung am 1. Januar 2004 des neuen Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz [BBG], SR 412.10) und der entsprechenden Verordnung (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 412.101) bzw. mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz [FHSG], SR 414.71) vom 5. Oktober 2005 dem Bund übertragen. Damit entfiel die bisherige Besonderheit der Unterstellung der Berufsbildung in Pflege unter die Zuständigkeit des SRK, insbesondere wurden die bisher vom SRK reglementierten Ausbildungen DN I und "Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II" (nachfolgend: DN II) durch HF- und FH-Ausbildungen abgelöst. Es fand ein eigentlicher Systemwechsel statt, im Rahmen dessen die bisherigen Diplomausbildungen im Gesundheitswesen in die ordentliche Bildungssystematik des Bundes eingegliedert wurden, die unter anderem die Tertiärstufe A (FH), die Tertiärstufe B (HF) und die Sekundarstufe II (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ) kennt (vgl. Monika Schäfer, Adrian Scherrer und Laila Burla, Bildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung, Obsan Dossier 24, 2013, S. 7). Am 1. April 2005 trat überdies die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo-HF, SR 412.101.61) in Kraft, mit welcher der Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" / "dipl. Pflegefachmann HF" eingeführt worden ist. 3.3.2 Da die Pflegeausbildung überhaupt erst mit Inkrafttreten des BBG und des FHSG auf den Stufen HF bzw. FH angesiedelt worden ist, kann der HF-Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" nicht dazu dienen, nachträglich den FH-Titel in Pflege zu erwerben. Beide Titel wurden im Rahmen der gleichen Revision und bewusst auf zwei verschiedenen Stufen eingeführt, womit für einen NTE schon aus diesem Grund keinen Platz bleibt. Es soll damit dem Bedürfnis der Arbeitswelt nach Fachkräften auf jeder Bildungsstufe nachgekommen werden und der HF-Titel soll seine eigenständige Bedeutung behalten bzw. der FH-Titel soll nicht verwässert werden (vgl. erläuternder Bericht 2014, S. 2). Darüber hinaus hält auch der erläuternde Bericht 2014 mehrfach ausdrücklich fest, dass dem NTE in Pflege lediglich altrechtlich vom SRK anerkannte Titel zugänglich sind, zu welchen der erst neurechtlich im Jahr 2005, nach dem Systemwechsel, eingeführte Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" nicht gehören kann. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE nichts anders: Hätte der Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" von der Bestimmung erfasst werden sollen, hätte nicht nur der Titel "Pflegefachfrau", der sich auf eine 2002 eingeführte Ausbildung bezieht (vgl. sogleich E. 3.4.1), sondern auch der Titel "Pflegefachfrau HF" mit dem Zusatz "HF" erwähnt werden müssen, gleich wie auch der altrechtliche Titel "Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II" mit dem Zusatz "DN II" in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 Vo-NTE als "Gesundheits- und Krankenpflege, DN II" Eingang gefunden hat. Zu berücksichtigen ist auch folgende Überlegung: Sollte der Beschwerdeführerin der NTE in Pflege gestattet werden, führte dies zu einer Benachteiligung derjenigen DN I-Inhabern, die bis Ende 2011 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau HF" nicht beantragt haben, obwohl sie die Voraussetzungen erfüllt hätten. Diese Möglichkeit, das sog. Äquivalenzverfahren, wurde nämlich mit der am 1. November 2010 in Kraft getretenen Änderung der MiVo-HF bis Ende 2011 befristet (Anhang 5 Ziff. 4 Abs. 2 MiVo-HF) und ab 1. Januar 2012 durch eine ergänzende Ausbildung ersetzt. Die DN I-Inhaber sind damit seit 2012 erst nach Abschluss dieser ergänzenden Ausbildung berechtigt, den Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" zu führen (vgl. erläuternder Bericht für die Anhörung zur Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 10. Dezember 2009, S. 8). Somit könnten die erwähnten DN I-Inhaber, selbst wenn sie die identische Ausbildung, Praxiserfahrung und Weiterbildung wie die Beschwerdeführerin nachwiesen, ohne zusätzliche Ausbildung nicht einmal den Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" erlangen, der in der Bildungssystematik des Bundes unterhalb des FH-Titels auf der Tertiärstufe B angesiedelt ist. Selbst wenn ein DN I-Inhaber direkt zu einem FH-Studiengang "sur dossier" zugelassen werden sollte, könnte er den FH-Titel nicht mittels NTE in Pflege erlangen, sondern müsste eine (zusätzliche) FH-Ausbildung (Tertiärstufe A) absolvieren. 3.3.3 Nach dem Gesagten ist auch mit der vom SRK erteilten Berechtigung, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" zu führen, die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE für den NTE in Pflege nicht erfüllt. 3.4 Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt, das SRK hätte lediglich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau" und nicht "diplomierte Pflegefachfrau HF" erteilen dürfen. 3.4.1 Der Ausbildungsgang bzw. der Titel "dipl. Pflegefachfrau" wurde 2002 neu eingeführt, also noch vor dem 2004 erfolgten Systemwechsel, und zwar mit den Bestimmungen des SRK für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann, die am 6. Juni 2002 von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) genehmigt wurden und am 1. Juli 2002 in Kraft traten. Darin wurde unter anderem festgehalten: "6.4 Berufsbezeichnung Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen in allgemeiner Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege, psychiatrische Krankenpflege, Gemeindekrankenpflege und Gesundheits- und Krankenpflege Diplom Niveau II können die Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann" nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen führen. Wer über ein Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I [DN I] verfügt, kann die Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann" führen, wenn mindestens zwei Jahre berufliche Pflegeerfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent und eine abgeschlossene von einer paritätischen Kommission anerkannte Weiterbildung von 280 Lektionen oder 40 Tagen nachgewiesen werden. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung nach diesen Bestimmungen zu führen, erteilt das SRK. Statt einer Weiterbildung kann auch eine anerkannte Prüfung abgelegt werden." Insoweit kann festgehalten werden, dass Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann es Inhabern eines DN I ermöglichte, die Berufsbezeichnung "dipl. Pflegefachfrau" zu führen, wenn das SRK die entsprechende Berechtigung erteilte. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigung des SRK zur Erteilung der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" zu führen, wird überdies festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen von Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann. 3.4.2 Vor dem Hintergrund der genannten Bestimmung und der Feststellung des SRK erscheint es jedenfalls als klar, dass die Beschwerdeführerin nicht deswegen benachteiligt werden darf, weil sie 2008 allenfalls fälschlicherweise die Berechtigung zur Führung des Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF" und nicht "dipl. Pflegefachfrau" erhalten hat, zumal letzterer dem in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 Vo-NTE aufgezählten Titel "Pflegefachfrau" zu entsprechen scheint. Es rechtfertigt sich daher zu prüfen, ob eine vom SRK basierend auf dem DN I der Beschwerdeführerin bzw. Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann erteilte Berechtigung zur Führung des Titels "dipl. Pflegefachfrau" als Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE gelten würde. 3.4.2.1 In der Aufzählung in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE wurde jeweils bei keinem der altrechtlich vom SRK anerkannten Diplomen der Zusatz "diplomiert" erwähnt. Daraus ergibt sich, dass das Diplom "dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann" dem in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 Vo-NTE genannten vom SRK anerkannten Diplom "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" entspricht. 3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt allerdings kein gemäss den Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann genuin erworbenes Diplom "dipl. Pflegefachfrau" und sie hat die entsprechende Ausbildung nicht absolviert. Sie wäre lediglich aufgrund einer Übergangsbestimmung betreffend Berufsbezeichnung, einer anerkannten Weiterbildung und der notwendigen Praxiserfahrung berechtigt, die Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau" zu führen und hätte damit nicht ein eigenständiges, vom DN I losgelöstes Diplom als "dipl. Pflegefachfrau" des SRK erhalten. Die SDK hielt sodann bereits in einer Medienmitteilung vom 6. Juni 2002 fest: "Die Übergangsregelung [Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann] legt die Voraussetzungen fest, unter welchen Absolventinnen und Absolventen früherer Diplomausbildungen die neue einheitliche Berufsbezeichnung führen können. Die Vereinheitlichung der Berufsbezeichnung schafft Klarheit und Rechtssicherheit, ohne dass dazu neue Diplome ausgestellt werden müssen." Hieraus ist ersichtlich, dass mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung zu führen, nicht neue Diplome ausgestellt werden sollten. Weil zudem im erläuternden Bericht 2014 ausdrücklich festgehalten wird, die DN I-Inhaber seien vom NTE in Pflege ausgenommen, wäre es nun stossend, ihnen aufgrund einer Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung, die auf einem DN I bzw. auf besagter Regelung betreffend Berufsbezeichnung basiert, den NTE in Pflege doch noch zu ermöglichen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Art. 6.3 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann festhält, die anderen Pflegediplome, u.a. das DN I, würden gesamtschweizerisch weiterhin als anerkannt gelten, womit sie also nicht bedeutungslos wurden bzw. sind. Ferner sind auch folgende Auswirkungen zu berücksichtigen: Würde aufgrund einer Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau" zusätzlich noch ein FH-Diplom vergeben, hätte ein DN I-Inhaber gleich zwei Stufen auf einmal genommen: Er wäre nicht nur berechtigt, den 2002 neu eingeführten Titel zu führen ("dipl. Pflegefachfrau" / "dipl. Pflegefachmann"), sondern erlangte dank dieser Berechtigung mittels NTE in Pflege, unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen, gleich auch noch einen FH-Titel. Dies ist mir der Regelung in Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann nicht zu vereinbaren, welche die Berufsbezeichnung zum Gegenstand hat. Ermöglichte die Berechtigung zur Führung des Titels "dipl. Pflegefachfrau", basierend auf einem DN I, auch den NTE in Pflege, wäre dies zudem gegenüber anderen altrechtlichen Ausbildungen, die höher gewichtet wurden (z.B. DN II), nicht zu rechtfertigen, da damit letztendlich eine Gleichschaltung der Ausbildungsgänge stattfände, die bisher und auch im erläuternden Bericht 2014 bewusst voneinander abgegrenzt wurden. Daher drängt es sich auf, bloss die höher gewichteten Ausbildungsgänge wie jene des DN II und des genuin erworbenen Diploms "dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann" unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen zum NTE in Pflege zuzulassen. 3.4.2.3 Nach dem Gesagten erfüllte auch eine vom SRK basierend auf einem DN I bzw. Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann erteilte Berechtigung zur Führung des Titels "dipl. Pflegefachfrau" die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE für den NTE in Pflege nicht. 3.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die basierend auf dem DN I 2008 erteilte Berechtigung des SRK zur Führung des Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF" die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE für den NTE in Pflege nicht erfüllt, selbst wenn die Berechtigung auf den Titel "dipl. Pflegefachfrau" gelautet hätte. Die Beantwortung der Frage, ob das SRK die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" erteilten durfte bzw. diese Berechtigung auf "dipl. Pflegefachfrau" hätte lauten müssen, ist nach dem Gesagten im hier vorliegenden Fall nicht massgeblich für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den NTE in Pflege erfüllt und nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.5 Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über das Diplom "Krankenpflegerin FA SRK". Die entsprechende Ausbildung ist jedoch nicht wie diejenige des DN I auf der Tertiärstufe, sondern auf der Sekundarstufe II anzusiedeln (GDK, Positionierung DNI: Empfehlungsschreiben der GDK an die OdASanté, Anhang 1, 18.Juli 2006). Hinsichtlich Zulassung zu weiterführenden Ausbildungen entspricht das Diplom "Krankenpflegerin FA SRK" dem Abschluss "Fachfrau Gesundheit EFZ" und eröffnet somit die Möglichkeit, sich zur "dipl. Pflegefachfrau HF" weiterzubilden, also ein erstes Diplom auf der Tertiärstufe zu erlangen (Schäfer/Scherrer/Burla, Obsan Dossier 24, S. 14). Damit ist der Titel "Krankenpflegerin FA SRK" jedoch kein Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE, das zum NTE in Pflege berechtigt. Unbestritten ist ebenfalls, dass es sich bei den Diplomen "Certificate of Advanced Studies CAS (...) in Leiten von Teams" und "Pflegefachfrau HöFa I" um Weiterbildungen handelt, welche die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE nicht erfüllen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin keine weiteren Ausbildungen geltend bzw. aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie über weitere Diplome bzw. Titel verfügt. 3.6 Aus der historischen Entwicklung im Bereich der Pflegeberufe (vgl. insbesondere E. 3.3.1, 3.3.2, 3.4.2.2 und 3.5) ergibt sich demnach, dass die Nichtberücksichtigung der besagten Diplome in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE nicht willkürlich, sondern sachlich begründet ist, da sowohl das DN I als auch das Diplom "Krankenpflegerin FA SRK" unterhalb derjenigen Diplome angesiedelt ist, die einem NTE in Pflege zugänglich sind. Insgesamt sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich - und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht -, dass das WBF mit der Nichtauflistung dieser Diplome in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE seine Delegationskompetenz überschritten hätte bzw. dies aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig wäre, zumal die Delegationsnorm sehr vage ist bzw. dem WBF ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird (vgl. E. 2.1) und das Bundesverwaltungsgericht daher ohnehin gehalten ist, nicht leichthin sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers zu setzen (vgl. BGE 131 II 562 E. 3.2). 3.7 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE nicht und daher ist die Abweisung ihres Gesuchs um den NTE in Pflege nicht zu beanstanden.
4. Im Übrigen deckt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. b und c Vo-NTE für den NTE in Pflege mit dem Fähigkeitsausweis "Höhere Fachbildung Pflege Stufe I" und ihrer langjährigen Praxiserfahrung im Pflegebereich ohne weiteres ab. Da sie aber keine Ausbildung oder Diplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziffern 1-3 nachweisen kann, wäre gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. d Vo-NTE zusätzlich ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung gefordert. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr (...) an der (...) zwar den Zertifikatslehrgang "Leiten von Teams" im Umfang von (...) ECTS-Punkten. Auf der Homepage der (...) wird dieser Lehrgang indes nicht bei den Weiterbildungen im Gesundheitsbereich (...) aufgelistet (Verweis auf die Internetseite). Auch aus der Kursausschreibung geht hervor, (...) dass es sich damit um einen fachübergreifenden, aber nicht spezifisch im Gesundheitsbereich angesiedelten Lehrgang handelt ([Verweis auf die Internetseite], vgl. hierzu auch Urteile des BVGer B-4383/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 und B-4297/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_354/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5). Damit ist die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin weise mit dem Zertifikatslehrgang "Leiten von Teams" keinen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Bst. d Vo-NTE auf, nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdeführerin selber der Auffassung ist, sie sei bei diesem Punkt bereit, eine Nachleistung zu erbringen. Insgesamt wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin um den NTE in Pflege auch aus diesem Grund abzuweisen. 5. Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Hinsichtlich der Kostenverteilung ist hingegen zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht veranlasst fühlte, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Vorinstanz zu ergreifen, die nur äusserst knapp begründet war und in der insbesondere nicht schlüssig dargelegt wurde, weshalb die vom SRK erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "diplomierte Pflegefachfrau HF" kein anerkanntes Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE ist. Es sind daher gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Verfahrenskosten zu erlassen. Was die Parteientschädigung betrifft, fehlt eine gesetzliche Grundlage, um der Beschwerdeführerin eine solche gestützt auf Billigkeitsüberlegungen zusprechen zu können. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten und hat damit gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebensowenig hat die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 31. Januar 2017