Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 17. August 2016 betreffend das am 11. August 2016 verfügte Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerde vom 17. August 2016 betreffend das am 11. August 2016 verfügte Aufgebot zum Vorstellungsgespräch wird abgeschrieben.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils an die Gerichtskasse zu bezahlen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein und Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Beilagen zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 1. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4998/2016, B-4999/2016 Urteil vom 28. Oktober 2016 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...), Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz / Aufgebot zum Vorstellungsgespräch; Verfügungen vom 11. August 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ am 7. März 2016 um Verschiebung des zweiten Teils des langen Zivildiensteinsatzes ersuchte, den er im Jahre 2016 zu leisten hätte und mindestens 124 Tage dauern würde, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...), (nachfolgend: Vorinstanz) dieses Gesuch am 13. April 2016 verfügungsweise abwies und X._______ verpflichtete, im Jahre 2016 einen zweiten Teil des langen Einsatzes im Schwerpunktprogramm "Umwelt- und Naturschutz" von mindestens 121 Tagen zu leisten, dass X._______ von der Vorinstanz gleichzeitig aufgefordert wurde, eine entsprechende Einsatzvereinbarung mit einem Einsatzbetrieb seiner Wahl bis spätestens 6. Mai 2016 einzureichen, er andernfalls von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 entschied, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde werde X._______ verpflichtet, bis Ende Januar 2017 den zweiten Teil des langen Einsatzes von mindestens 124 Diensttagen zu leisten, im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, dass die Vorinstanz hierauf X._______ mit Schreiben vom 13. Juli 2016 bis am 27. Juli 2016 Gelegenheit einräumte, selbst eine Einsatzvereinbarung einzureichen, und ihn darauf hinwies, dass ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könnte, erstellt würde, falls er innert Frist keine Einsatzvereinbarung einreichen sollte, dass X._______ mit E-Mail vom 29. Juli 2016 der Vorinstanz erklärte, weder eine solche Vereinbarung einzureichen noch einem Aufgebot von Amtes wegen zu folgen, dass das Regionalzentrum (...) mit E-Mail vom 2. August 2016 X._______ darüber informierte, nun ein Aufgebot von Amtes wegen zu erstellen und mitteilte, fehlende Folgeleistung werde disziplinarische oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, dass die Vorinstanz X._______ mit Verfügung vom 11. August 2016 von Amtes wegen aufbot, vom 5. Dezember 2016 bis zum 7. April 2017 beim Einsatzbetrieb «A._______» einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 124 Diensttagen zu leisten, dass die Vorinstanz mit Verfügung ebenfalls vom 11. August 2016 X._______ zu einem Vorstellungsgespräch am 13. September 2016 beim Einsatzbetrieb «A._______» aufbot, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese beiden Verfügungen am 17. August 2016 mit zwei Schreiben vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde sinngemäss darum ersucht, der verfügte lange Einsatz sei auf die Jahre 2018/19 zu verschieben, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, der Einsatz liege genau zwischen dem ersten und zweiten Semester seines Architekturstudiums an der ETH Zürich, wobei im Dezember 2016 die Prüfungen für das erste Semester abgelegt würden und der Beginn des zweiten Semesters in den Zivildiensteinsatz falle, und das Studium ein 100%iges Engagement fordere, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, sein Vater könnte ihn während des Bachelorstudiums noch minimal finanziell unterstützen, was nach dessen Pensionierung im Jahre 2019 nicht mehr gewährleistet sei, dass eine Verschiebung des Studiums um ein ganzes Jahr für einen viermonatigen Zivildienst unverhältnismässig sei, dass ihm unvorhersehbare Nachteile für seine Lebensplanung und zukünftige Laufbahn entstehen könnten, dass sein Alter und Engagement für den Zivildienst es problemlos erlaubten, diesen fristgerecht zu leisten, so könnte er in den Jahren 2018/19 den 124tägigen Zivildienst absolvieren, ohne dass dieser seinem Studium im Weg stehen würde, dass der Beschwerdeführer in seiner zweiten Beschwerde sinngemäss beantragt, das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch sei als gegenstandslos zu erklären und zu widerrufen bzw. auf einen Termin nach Ausfällung des vorliegenden Urteils zu verschieben, dass er dieses Begehren damit begründet, er sehe aufgrund seiner Beschwerde gegen das Aufgebot von Amtes wegen keine Notwendigkeit, am Vorstellungsgespräch für diesen Einsatz teilzunehmen, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, (nachfolgend: Zentralstelle) in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 die Abweisung der beiden Beschwerden und die Prüfung der Kostenpflicht beantragt, dass die Zentralstelle gegen die beiden Beschwerden einwendet, der Beschwerdeführer führe nicht aus, inwiefern die angefochtenen Verfügungen zu Unrecht ergangen sein sollten, die Vorinstanz habe sie sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht zu Recht erlassen, dass die Zentralstelle zudem darlegt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Beschwerdeverfahren B-2632/2016 bereits mit gleichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, insoweit sei auf diese nicht einzutreten (res iudicata), dass er keine andere Wahl habe, als das Studium erst ein Jahr später zu beginnen, um seiner Dienstpflicht pflichtgemäss nachzukommen, dass das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrundes gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a und e ZDV zu verneinen sei, dass die Prozessführung möglicherweise mutwillig sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der beiden Beschwerden zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass sich die eine Beschwerde gegen ein Aufgebot zu einem langen Zivildiensteinsatz und die andere Beschwerde gegen ein Aufgebot zum entsprechenden Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb richtet und beide Beschwerden den gleichen Sachverhalt betreffen, dass es daher aus Gründen der Prozessökonomie gerechtfertigt ist, die beiden Beschwerden gemeinsam zu beurteilen und in einem Entscheid zu erledigen, dass den Parteien aus diesem Vorgehen keine Nachteile erwachsen, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die beiden Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist, dass sich vorliegend allerdings die Frage stellt, ob es sich beim Inhalt der beiden Beschwerden mit Blick auf das vorstehend im Sachverhalt erwähnte bundesverwaltungsgerichtliche Urteil B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 nicht um eine bereits beurteilte Sache handelt, dass die gleiche Sache gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, nicht zweimal beurteilt werden darf, dass eine Verwaltungsbehörde nach diesem Grundsatz bei einer bereits endgültig beurteilten Sache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten darf, dass es sich nur anders verhält, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der res iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe), die Formel ne bis in idem aufgrund nachfolgender Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint (Urteil des BVGer B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 9.1.3.1 mit Hinweisen), dass grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides in Rechtskraft erwächst, sich dessen Tragweite jedoch häufig erst aus den Erwägungen ergibt, dass eine abgeurteilte Sache (res iudicata) zudem einzig dann gegeben ist, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist, dass eine solche Anspruchsidentität vorliegt, wenn der im Streit liegende Anspruch der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird, dass ein Sachurteil, das in diesem Sinne in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst, gegeben ist, wenn und soweit die Behörde die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt bzw. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt, dass die Rechtskraftwirkung soweit geht, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist, dass die Rechtskraft der Entscheidung durch den Streitgegenstand objektiv begrenzt wird, dass der Begriff der Anspruchsidentität inhaltlich zu verstehen ist, dass ein neuer Anspruch trotz abweichender Umschreibung mit dem beurteilten identisch ist, wenn er in diesem bereits enthalten gewesen ist oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Verfahrens von präjudizieller Bedeutung ist, dass hingegen Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann als verschieden zu betrachten sind, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund - bzw. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen - beruhen (Urteil B-563/2013 E. 9.1.3.3 mit Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 über das Begehren des Beschwerdeführers um beschwerdeweise Gutheissung seines Gesuchs vom 7. März 2016 um Verschiebung des zweiten Teils des langen Einsatzes, den er im Jahre 2016 zu leisten hätte, zu urteilen hatte, dass der Beschwerdeführer die damals zu beurteilende Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass der zugesicherte Studienplatz für das Herbstsemester 2016 eine grosse Chance für ihn sei und das Studium ein 100%iges Engagement fordere, dass sein Vater ihn während des Bachelorstudiums noch minimal finanziell unterstützen könne, was nach seiner Pensionierung im Jahre 2019 nicht mehr gewährleistet sein werde, dass er auch bei einer dreijährigen studienbedingten Unterbrechung genügend Zeit für die Leistung des Zivildienstes habe, dass die Forderung der Vorinstanz bedeute, dass er das Studium für vier Monate Zivildienst um ein ganzes Jahr verschieben und für die restlichen achte Monate eine temporäre Arbeitsstelle würde finden müssen, was unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig sei, dass unvorhersehbare Nachteile für seine Lebensplanung und zukünftige Laufbahn entstehen könnten, dass der Beschwerdeführer ebendiese Vorbringen in seinen Beschwerden vom 17. August 2016 dem Inhalt nach und teils mit denselben Worten erneut vorbringt, dass das Bundesverwaltungsgericht über diese Vorbringen in seinem Urteil B-2632/2016 entschieden hat und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, dass es sich demnach insofern um eine res iudicata handelt, über welche nicht mehr zu entscheiden ist, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus neu nur geltend macht, der in der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen angeordnete Zivildiensteinsatz liege genau zwischen dem ersten und zweiten Semester seines Architekturstudiums an der ETH Zürich, wobei im Dezember 2016 die Prüfungen für das erste Semester abgelegt würden und der Beginn des zweiten Semesters in den Zivildiensteinsatz falle, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss Dienstverschiebungsgründe gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a und e der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01) geltend macht, dass Art. 46 Abs. 3 ZDV vorsieht, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss (Bst. a) oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Bst. e), dass die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung demgegenüber unter anderem dann abzulehnen hat, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Dispositiv des Urteils B-2632/2016 rechtskräftig verpflichtete, bis Ende Januar 2017 den zweiten Teil des langen Einsatzes von mindestens 124 Diensttagen zu leisten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf dieses Urteil von Amtes wegen mit Verfügung vom 11. August 2016 zu einem langen Einsatz ab dem 5. Dezember 2016 bis zum 7. April 2017 aufbot, dass der zu leistende Zivildiensteinsatz so oder so in die Semesterzeit des im Herbst 2016 beginnenden Architekturstudiums an der ETH Zürich fällt, dass es nunmehr keine zeitlichen Möglichkeiten mehr gibt, den am 11. August 2016 verfügten Zivildiensteinsatz so zu verschieben, dass er nicht in die Semesterzeit der ETH Zürich zu liegen kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-2632/2016 entschied (E. 3.10), dass die Verschiebung des Studienbeginns auf Herbst 2017 für den Beschwerdeführer keine ausserordentliche Härte darstellt, dass er diesfalls in den nächsten drei Monaten auch keine wichtige Prüfung abzulegen hat, dass damit in casu keine Dienstverschiebungsgründe gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a und e ZDV zu bejahen sind, dass die Beschwerde gegen das verfügte Aufgebot von Amtes wegen, vom 5. Dezember 2016 bis zum 7. April 2017 beim Einsatzbetrieb «A._______» einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 124 Diensttagen zu leisten, folglich unbegründet und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde vom 17. August 2016 betreffend das verfügte Aufgebot zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb «A._______» wegen nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses abzuschreiben ist, dass ein neuer Termin für das Vorstellungsgespräch anzusetzen ist, dass Verfahren im Bereich des Zivildienstes vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos sind, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt, und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass vorliegend Mutwilligkeit in der Prozessführung zu bejahen ist, weil der Beschwerdeführer rund einen Monat nach Erhalt des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils B-2632/2016 mit weitestgehend denselben Argumenten abermals vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die von der Vorinstanz gestützt auf dieses - in Rechtskraft erwachsene - Urteil erlassenen Verfügungen erhoben hat, was als querulatorisch zu werten ist, dass daher dem Beschwerdeführer als unterlegener Partei Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG e contrario i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), welche auf Fr. 500.- festzulegen und von ihm nach Erhalt dieses Urteils innert 30 Tagen an die Gerichtskasse zu leisten sind, dass die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 17. August 2016 betreffend das am 11. August 2016 verfügte Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde vom 17. August 2016 betreffend das am 11. August 2016 verfügte Aufgebot zum Vorstellungsgespräch wird abgeschrieben.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils an die Gerichtskasse zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein und Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Beilagen zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 1. November 2016