Erfindungspatente (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 17. Dezember 2013 wurde die Patentanmeldung Nr._______ der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertreterin B._______ eingereicht. In der Patentanmeldung wird entsprechend als Vertreterin der Patentinhaberin die B._______ (nachfolgend Schweizer Vertreterin) aufgeführt. B. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 teilte die Vorinstanz der Schweizer Vertreterin mit, dass die Anmeldung gewisse Mängel aufweise, welche mit Frist bis zum 22. Oktober 2015 zu beheben seien, sowie dass bei Nichtbeachtung der Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen werde. Diese Frist verstrich ungenutzt. C. Mit Schreiben vom 6. November 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Mängel in der Patentanmeldung nach wie vor bestünden und die Patentanmeldung daher zurückgewiesen werde (sog. Löschungsanzeige). Weiter informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit selbigem Schreiben darüber, dass ein Gesuch um Weiterbehandlung der Patentanmeldung gestellt werden könne, womit die Zurückweisung der Patentanmeldung rückgängig gemacht werden könne. Dazu müsse innert zweier Monate ein Antrag gestellt werden sowie besagte Mängel behoben und alle allfällig noch offenen Gebühren bezahlt werden. D. Mit E-Mail vom 22. August 2016 teilte die Beschwerdeführerin derVorinstanz mittels der E-Mail angehängtem, englisch-sprachigem "Request for Reinstatement" sinngemäss mit, dass sie eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand beantrage. Die Vorinstanz teilte daraufhin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2016 mit, dass sie diese E-Mail zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung behandle, diese E-Mail aber formell weder einen eigentlichen Antrag noch eine Begründung enthalte. Denn die englisch-sprachige E-Mail Anlage könne nicht berücksichtigt werden, da Englisch keine Amtssprache und die massgebende Verfahrenssprache aufgrund der Patentanmeldung Deutsch sei. Die Vorinstanz setzte für die Behebung dieser Mängel eine Frist bis zum 9. November 2016. E. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG, SR 232.14) in deutscher Sprache. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Abwicklung von Jahresgebühren nicht direkt von der Beschwerdeführerin oder der Schweizer Vertreterin selber vorgenommen, sondern von einer Drittpartei namens C. _______ (nachfolgend australische Vertreterin) ausgeführt werde. Aufgrund einer Verwechslung der Patentnummern habe diese australische Vertreterin irrtümlicherweise die vorliegend strittige Patentanmeldung als geschlossen erklärt, weshalb seitens der Schweizer Vertreterin auf die von der Vorinstanz gesetzten Fristen nicht reagiert wurde und die Schweizer Vertreterin gemäss ihrer Praxis auch die Patentbewerberin nicht über die Korrespondenz mit der Vorinstanz informierte. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass dieses Missverständnis der australischen Vertreterin ein Umstand sei, welcher der Patentbewerberin nicht zuzurechnen und diese daher ohne Verschulden im Sinne von Art. 47 PatG sei. Da die Patentbewerberin erst am 28. Juni 2016 beim Versuch, die Jahresgebühren für das Jahr 2016 zu bezahlen von der Zurückweisung der Patentanmeldung erfuhr, erachtete die Beschwerdeführerin die Fristen nach Art. 47 PatG durch die E-Mail vom 22. August 2016 als eingehalten. F. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 15. Mai 2017 der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass die geltend gemachten Gründe für ein unverschuldetes Versäumnis nicht stichhaltig seien. Die Verwechslung der Patentnummern durch die australische Vertreterin sowie das Unterlassen der Weiterleitung der Löschungsanzeige an die Patentbewerberin durch die Schweizer Vertreterin seien beides Sorgfaltspflichtverletzungen, welche sich die Patentbewerberin anrechnen lassen müsse. Entsprechend sei der Wegfall des Hindernis' gemäss Art. 47 Abs. 2 PatG auf den Eingang der Löschungsanzeige vom 6. November 2015 zu terminieren, wodurch die relative Frist von zwei Monaten gemäss Art. 47 Abs. 2 PatG unbenutzt verstrichen sei. Zudem sei die eigentlich versäumte Handlung, nämlich die Behebung der Mängel in der Patentanmeldung, ebenfalls noch nicht erfolgt. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin daher gemäss Art. 16 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV, SR 232.141) mit, dass sie beabsichtige, auf das Wiedereinsetzungsgesuch nicht einzutreten und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 30. Juni 2017, um eine Stellungnahme einzureichen. G. G.a Mit E-Mail vom 29. Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum beabsichtigten Nichteintreten der Vorinstanz. Sie war zum Einen der Ansicht, dass die Mängel in der Patentanmeldung sehr wohl behoben worden seien, da die Korrektur zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung mit Schreiben vom 22. August 2016 eingereicht wurde. Die überarbeiteten Unterlagen legte die Beschwerdeführerin der E-Mail nochmals bei. G.b Zum Anderen war die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Vorinstanz beurteile die Sachlage bezüglich des Wissens der einzelnen Akteure falsch. So stelle die Vorinstanz fest, dass die Patentbewerberin von der Beschwerde und von der Löschungsanzeige Kenntnis habe. Dies sei nicht der Fall, lediglich die Schweizer Vertreterin habe diese Schreiben erhalten. Die Patentbewerberin habe von der Löschung erst erfahren, als sie die Jahresgebühren nicht bezahlen konnte. Im Wesentlichen argumentierte die Beschwerdeführerin weiter, sei die Löschung auf eine Vermischung der Kommunikation zwischen der australischen und der Schweizer Vertreterin der Patentbewerberin zurückzuführen. Dies sei einerseits ein entschuldbarer Fehler und andererseits könne ein Fehler der Vertreterinnen nicht zum Schaden der Patentinhaberin ausgelegt werden. G.c Ferner war die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Position der Vorinstanz verletze internationales Recht, soweit sie sich auf die Argumentation des Bundesgerichtshofes (recte: Bundesgerichts) stütze, wonach in der Schweiz ein strengerer Massstab für die Entschuldbarkeit von Fehlern gelte als im Ausland. Namentlich sei eine derart unterschiedliche Auslegung ein Verstoss gegen das Europäische Patentübereinkommen (Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000, EPÜ, SR 0.232.142.2) und stehe damit gegen eine Harmonisierung des internationalen Patentrechts. Entsprechend müsse der vorliegend begangene Fehler als entschuldbar gelten. G.d Zudem störte sich die Beschwerdeführerin an der Aussage der Vor-instanz, wonach die Patentinhaberin es sich anrechnen lassen müsse, dass Fehler passieren könnten, wenn sie eine hochkomplexe Vertreterstruktur einsetze. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass die gewählte Vertreterstruktur vielmehr lege artis und branchenüblich sei. Daraus könne man der Patentinhaberin keinen Vorwurf machen. H. Mit Verfügung vom 2. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die Punkte an, wie sie in der vorläufigen Stellungnahme bereits erläutert wurden. I. Mit Eingabe vom 1. September 2017 wurde gegen diese Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt darin sinngemäss die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand sei zu genehmigen, das Prüfungsverfahren fortzuführen und die ausstehenden Jahresgebühren seien zur Zahlung zuzulassen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass mit der Zustellung der Löschungsanzeige an die Schweizer Vertreterin die Patentinhaberin noch keine Kenntnis der Löschung des Patents erhalten habe. Erst als die Patentinhaberin die Jahresgebühren bezahlen wollte, wurde sie darauf aufmerksam. Entsprechend sei das Versäumnis auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt bekannt geworden und der Fristenlauf für das Wiedereinsetzungsgesuch entsprechend gewahrt. Weiter seien die Gründe, welche zu dem Versäumnis geführt haben, nicht von der Patentbewerberin verschuldet sondern ausserhalb ihrer Kontrolle oder der Kontrolle ihrer Vertreterinnen begründet gewesen. Zudem seien alle Handlungen, welche die Vorinstanz an der Patentanmeldung beanstandete, vorgenommen worden. J. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 äussert sich die Vorinstanz zur Beschwerde. Sie beantragt, diese unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Vorinstanz verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung und Lehrmeinung, wonach das Wissen des Vertreters als dem Vertretenen ebenfalls bekannt angesehen wird. Da die Schweizer Vertreterin im Patentregister eingetragen sei, müsse mit der Zustellung der Löschungsanzeige an die Vertreterin das Wissen um die Löschungsanzeige der Patentbewerberin angerechnet werden. Die Tatsache, dass zusätzlich eine australische Vertreterin involviert sei, könne an dieser Erkenntnis nichts ändern. Ob weiter das Nachholen der versäumten Handlung tatsächlich erfolgt sei oder nicht, könne offen bleiben, da die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand unbenützt abgelaufen sei. K. Eine Verhandlung fand nicht statt, auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist unter anderem nach Art. 33 Bst. e VGG zulässig gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes.
E. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. e VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 In der vorinstanzlichen Verfügung wird in Ziffer 1 festgehalten, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht eingetreten werde. Mit einer Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung ist grundsätzlich nur das Nichteintreten an sich zu beanstanden, eine materielle Beurteilung kann nicht verlangt werden (Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Verfügungen dürfen allerdings nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden werden, sondern müssen auch nach ihrem tatsächlichen Gehalt beurteilt werden (Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Aus den Erwägungen der Vor-instanz geht indes klar hervor, dass diese die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht nur formell i.S. des Vorhandenseins der Prozessvoraussetzungen, sondern auch materiell beurteilt hat. So hat sie u.a. der Beschwerdeführerin in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 PatV die Rückweisung des Gesuchs vorangezeigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser Rückweisung gegeben sowie das Verschulden des Versäumnisses der australischen und Schweizer Vertreterin in dieser Angelegenheit geprüft. Solche Prüfungsschritte gehen klar über eine formale Eintretensprüfung hinaus und ergehen in Anwendung des materiellen Rechts. Entsprechend hat die Vorinstanz fälschlicherweise in ihrer Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung geschrieben, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Richtigerweise hätte dies als Abweisung des Gesuchs bezeichnet werden müssen. Nach dem Gesagten steht es dem Bundesverwaltungsgericht somit frei, auch in der Sache selber zu entscheiden.
E. 1.5 Eingabefrist- und form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG) Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 PatG ist einem säumigen Patentbewerber oder -inhaber die Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren, wenn er glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen oder vom Amt gesetzten Frist verhindert worden ist. Ein entsprechendes Gesuch ist nach Art. 47 Abs. 2 PatG innert zweier Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei der die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden müssen. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
E. 2.2 Das Hindernis entfällt mit Kenntnisnahme des Versäumnisses durch den Patentinhaber oder seinen Vertreter. Von der Kenntnis des Versäumnisses ist in der Regel spätestens mit Erhalt der Löschungsanzeige des Instituts für Geistiges Eigentum auszugehen (Urteile des BGer 4A.149/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3.1, 4A.158/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4 und 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1). Nur in Ausnahmefällen - wie bei einer entschuldbaren Fehlleistung des Vertreters - wird dem Vertretenen das Wissen seines Vertreters nicht angerechnet (Urteile des BGer 4A.149/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3.1 und 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; Urteil des BVGer B-1156/2016 vom 28. Februar 2018 E. 4.2.2).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund eines Missverständnisses zwischen der australischen und der Schweizer Vertreterin eine entschuldbare Fehlleistung vorliege, welche der Patentbewerberin selber nicht zur Last gelegt werden könne. Die entschuldbare Fehlleistung bestehe darin, dass das interne PCT-Referenzzeichen der australischen Vertreterin mit dem internen Referenzzeichen der Schweizer Vertreterin verwechselt wurde, was in einer ungewollten Schliessung der Akte bei der australischen Vertreterin führte. Die Vorinstanz macht ihrerseits geltend, dass dieses Vorbringen nicht stichhaltig sei, da das Verwechseln von Patentnummern, wie vorliegend geschehen, eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen würde, welche nicht als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden könne.
E. 3.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verschulden einer Hilfsperson dem Patentinhaber oder -bewerber anzurechnen, wobei sich das Verschulden nach der Sorgfalt, die bei gleicher Sachlage von einem achtsamen Geschäftsmann angewendet worden wäre, bemisst (BGE 111 II 504 E. 3b, BGE 108 II 156 E. 1a m.w.H.; Urteil des BVGer B-1156/2018 vom 28. Februar 2018 E. 4.3.1). Das Bundesgericht hat - bewusst entgegen anderen Ansichten im Ausland - wiederholt entschieden, dass auch ein einmaliges Verschulden einer sonst zuverlässigen Hilfsperson dem Patentinhaber zuzurechnen sei und die Wiedereinsetzung ausschliesse, wobei der Patentinhaber oder sein Vertreter die erforderlichen Vorkehren treffen müssen, damit auch einer sonst zuverlässigen Hilfsperson kein Versehen unterlaufe (BGE 111 II 504 E. 3a, BGE 108 II 156 E. 1a m.w.H., BGE 94 I 248 E. 2, bestätigt in den Urteilen des BGer 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2.3 und 4A.158/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4, 5.2; Urteil des BVGer B-1156/2016 vom 28. Februar 2018 E. 4.3.1; vgl. auch zur Thematik Peter Heinrich, PatG/EPÜ, Kommentar zum schweizerischen Patentgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des europäischen Patentübereinkommens, 2. Aufl. 2010, Art. 47 PatG Rz. 14). Nicht als entschuldbare Fehlleistungen i.S.v. Art. 47 Abs. 1 PatG wurden namentlich die falsche Eingabe in eine Verwaltungssoftware oder die unterbliebene Weiterleitung einer Löschungsanzeige an den Patentinhaber angesehen (Urteile des BGer 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2.3 und 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.4).
E. 3.2 Das Hindernis zur rechtzeitigen Reaktion war nach Angaben der Beschwerdeführerin aus einem Missverständnis in der Kommunikation der Referenzzeichen zwischen der australischen und der Schweizer Vertretung der Patentbewerberin entstanden. Eine solche missverständliche Kommunikation ist ohne weiteres vergleichbar mit dem falschen Eingeben von Daten in eine Verwaltungssoftware und stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche nicht als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden kann. Auch dass die Patentbewerberin nicht Teil der fehlgegangenen Kommunikation war, entschuldigt sie nicht. Es obliegt der Patentinhaberin bzw. -bewerberin ihre Vertretung so zu organisieren, dass allfällige Manipulations- oder Computereingabe-Fehler, welche nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, spätestens mit der Mitteilung der Löschungsanzeige von ihr entdeckt werden (Urteil des BGer 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2.3), denn sie muss sich das Wissen ihrer Vertretung bezüglich der vom Institut getätigten Schritte, wie etwa eine Löschung des Patents, anrechnen lassen (Urteile des BGer 4A.149/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3.1 m.w.H. und 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1). Es steht ausser Frage, dass die Schweizer Vertretung die Löschungsanzeige des Instituts erhielt und diese nicht an die Patentbewerberin weiterleitete, weil die australische Vertretung die falschen Referenzzeichen verwendete. Damit hat es die Patentbewerberin unterlassen, sich so zu organisieren, dass zumindest die Löschungsanzeige ihr selber zur Kenntnis gebracht wurde und der Irrtum der australischen Vertreterin hätte entdeckt werden können. Entsprechend liegt im Verhalten der Patentbewerberin und ihren Vertretungen keine entschuldbare Fehlleistung.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der strenge Massstab, an der die Sorgfaltspflicht von Vertretern und Vertretenen gemessen wird, sei nicht mit internationalem Recht, namentlich dem Europäischen Patentübereinkommen EPÜ, vereinbar. Diese Ansicht leitet die Beschwerdeführerin von den beiden Entscheidungen des Europäischen Patentamtes J 03/93 und J 05/80 ab. Diese Entscheidungen stützen sich indes auf die materiellen Bestimmungen des EPÜ, wohingegen vorliegend das schweizerische PatG massgebend ist. Eine Bestimmung, wonach sich das nationale Patentrecht für die nationale Phase der Patenterteilung an die Fristenregelungen des EPÜ halten müsse, konnte das Bundesgericht in diesem Zusammenhang allerdings gerade nicht feststellen (BGE 108 II 156 E. 2). Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass in der schweizerischen Rechtsprechung zu versäumten Fristen ein strengerer Massstab angelegt wird, als bei Entscheidungen, die vom Europäischen Patentamt unter dem EPÜ ergehen. Die vom Bundesgericht bewusst formulierte, strengere Rechtsprechung wurde denn auch bestätigt (Urteil des BGer 4A.158/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist daher unbehilflich.
E. 3.4 Im Übrigen ist bezüglich der strengen Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 47 PatG darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den Patentanmelder bezüglich Fristen und deren Wahrung mit Art. 18 Abs. 3 PatV und Art. 46 PatG im Vergleich zu Fristenregelungen in anderen Gesetzen insgesamt sehr grosszügig behandelt, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, zusätzlich noch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des unverschuldeten Hindernisses herunterzusetzen (ausführlich: Urteil des BVGer B-6390/2015 vom 18. Juli 2016 E. 4.5 und E. 4.6).
E. 3.5 Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der von der Vorinstanz gesetzten Fristen verhindert wurde. Entsprechend ist die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 PatG gar nicht erst eröffnet und die Frage nach dem Start und der Einhaltung eines möglichen Fristenlaufs nach Art. 47 Abs. 2 PatG kann folglich offengelassen werden.
E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den patentrechtlichen Verfahren der Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung ist dafür das Interesse des beschwerdeführenden Patentbewerbers oder-inhabers an der Erlangung oder Aufrechterhaltung des Patentschutzes zu veranschlagen (vgl. Urteil des BVGer B-730/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6). Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf mindestens Fr. 100'000.- festzulegen (vgl. Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002 S. 503). Die Gerichtsgebühr wird im vorliegenden Verfahren somit auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Sie wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin entnommen.
E. 4.2 Es wird weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Lukas Abegg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4918/2017 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Lukas Abegg. Parteien A._______ Ltd, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Patentanmeldung Nr. _______ (Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand). Sachverhalt: A. Am 17. Dezember 2013 wurde die Patentanmeldung Nr._______ der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertreterin B._______ eingereicht. In der Patentanmeldung wird entsprechend als Vertreterin der Patentinhaberin die B._______ (nachfolgend Schweizer Vertreterin) aufgeführt. B. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 teilte die Vorinstanz der Schweizer Vertreterin mit, dass die Anmeldung gewisse Mängel aufweise, welche mit Frist bis zum 22. Oktober 2015 zu beheben seien, sowie dass bei Nichtbeachtung der Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen werde. Diese Frist verstrich ungenutzt. C. Mit Schreiben vom 6. November 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Mängel in der Patentanmeldung nach wie vor bestünden und die Patentanmeldung daher zurückgewiesen werde (sog. Löschungsanzeige). Weiter informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit selbigem Schreiben darüber, dass ein Gesuch um Weiterbehandlung der Patentanmeldung gestellt werden könne, womit die Zurückweisung der Patentanmeldung rückgängig gemacht werden könne. Dazu müsse innert zweier Monate ein Antrag gestellt werden sowie besagte Mängel behoben und alle allfällig noch offenen Gebühren bezahlt werden. D. Mit E-Mail vom 22. August 2016 teilte die Beschwerdeführerin derVorinstanz mittels der E-Mail angehängtem, englisch-sprachigem "Request for Reinstatement" sinngemäss mit, dass sie eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand beantrage. Die Vorinstanz teilte daraufhin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2016 mit, dass sie diese E-Mail zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung behandle, diese E-Mail aber formell weder einen eigentlichen Antrag noch eine Begründung enthalte. Denn die englisch-sprachige E-Mail Anlage könne nicht berücksichtigt werden, da Englisch keine Amtssprache und die massgebende Verfahrenssprache aufgrund der Patentanmeldung Deutsch sei. Die Vorinstanz setzte für die Behebung dieser Mängel eine Frist bis zum 9. November 2016. E. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG, SR 232.14) in deutscher Sprache. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Abwicklung von Jahresgebühren nicht direkt von der Beschwerdeführerin oder der Schweizer Vertreterin selber vorgenommen, sondern von einer Drittpartei namens C. _______ (nachfolgend australische Vertreterin) ausgeführt werde. Aufgrund einer Verwechslung der Patentnummern habe diese australische Vertreterin irrtümlicherweise die vorliegend strittige Patentanmeldung als geschlossen erklärt, weshalb seitens der Schweizer Vertreterin auf die von der Vorinstanz gesetzten Fristen nicht reagiert wurde und die Schweizer Vertreterin gemäss ihrer Praxis auch die Patentbewerberin nicht über die Korrespondenz mit der Vorinstanz informierte. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass dieses Missverständnis der australischen Vertreterin ein Umstand sei, welcher der Patentbewerberin nicht zuzurechnen und diese daher ohne Verschulden im Sinne von Art. 47 PatG sei. Da die Patentbewerberin erst am 28. Juni 2016 beim Versuch, die Jahresgebühren für das Jahr 2016 zu bezahlen von der Zurückweisung der Patentanmeldung erfuhr, erachtete die Beschwerdeführerin die Fristen nach Art. 47 PatG durch die E-Mail vom 22. August 2016 als eingehalten. F. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 15. Mai 2017 der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass die geltend gemachten Gründe für ein unverschuldetes Versäumnis nicht stichhaltig seien. Die Verwechslung der Patentnummern durch die australische Vertreterin sowie das Unterlassen der Weiterleitung der Löschungsanzeige an die Patentbewerberin durch die Schweizer Vertreterin seien beides Sorgfaltspflichtverletzungen, welche sich die Patentbewerberin anrechnen lassen müsse. Entsprechend sei der Wegfall des Hindernis' gemäss Art. 47 Abs. 2 PatG auf den Eingang der Löschungsanzeige vom 6. November 2015 zu terminieren, wodurch die relative Frist von zwei Monaten gemäss Art. 47 Abs. 2 PatG unbenutzt verstrichen sei. Zudem sei die eigentlich versäumte Handlung, nämlich die Behebung der Mängel in der Patentanmeldung, ebenfalls noch nicht erfolgt. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin daher gemäss Art. 16 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV, SR 232.141) mit, dass sie beabsichtige, auf das Wiedereinsetzungsgesuch nicht einzutreten und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 30. Juni 2017, um eine Stellungnahme einzureichen. G. G.a Mit E-Mail vom 29. Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum beabsichtigten Nichteintreten der Vorinstanz. Sie war zum Einen der Ansicht, dass die Mängel in der Patentanmeldung sehr wohl behoben worden seien, da die Korrektur zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung mit Schreiben vom 22. August 2016 eingereicht wurde. Die überarbeiteten Unterlagen legte die Beschwerdeführerin der E-Mail nochmals bei. G.b Zum Anderen war die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Vorinstanz beurteile die Sachlage bezüglich des Wissens der einzelnen Akteure falsch. So stelle die Vorinstanz fest, dass die Patentbewerberin von der Beschwerde und von der Löschungsanzeige Kenntnis habe. Dies sei nicht der Fall, lediglich die Schweizer Vertreterin habe diese Schreiben erhalten. Die Patentbewerberin habe von der Löschung erst erfahren, als sie die Jahresgebühren nicht bezahlen konnte. Im Wesentlichen argumentierte die Beschwerdeführerin weiter, sei die Löschung auf eine Vermischung der Kommunikation zwischen der australischen und der Schweizer Vertreterin der Patentbewerberin zurückzuführen. Dies sei einerseits ein entschuldbarer Fehler und andererseits könne ein Fehler der Vertreterinnen nicht zum Schaden der Patentinhaberin ausgelegt werden. G.c Ferner war die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Position der Vorinstanz verletze internationales Recht, soweit sie sich auf die Argumentation des Bundesgerichtshofes (recte: Bundesgerichts) stütze, wonach in der Schweiz ein strengerer Massstab für die Entschuldbarkeit von Fehlern gelte als im Ausland. Namentlich sei eine derart unterschiedliche Auslegung ein Verstoss gegen das Europäische Patentübereinkommen (Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000, EPÜ, SR 0.232.142.2) und stehe damit gegen eine Harmonisierung des internationalen Patentrechts. Entsprechend müsse der vorliegend begangene Fehler als entschuldbar gelten. G.d Zudem störte sich die Beschwerdeführerin an der Aussage der Vor-instanz, wonach die Patentinhaberin es sich anrechnen lassen müsse, dass Fehler passieren könnten, wenn sie eine hochkomplexe Vertreterstruktur einsetze. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass die gewählte Vertreterstruktur vielmehr lege artis und branchenüblich sei. Daraus könne man der Patentinhaberin keinen Vorwurf machen. H. Mit Verfügung vom 2. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die Punkte an, wie sie in der vorläufigen Stellungnahme bereits erläutert wurden. I. Mit Eingabe vom 1. September 2017 wurde gegen diese Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt darin sinngemäss die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand sei zu genehmigen, das Prüfungsverfahren fortzuführen und die ausstehenden Jahresgebühren seien zur Zahlung zuzulassen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass mit der Zustellung der Löschungsanzeige an die Schweizer Vertreterin die Patentinhaberin noch keine Kenntnis der Löschung des Patents erhalten habe. Erst als die Patentinhaberin die Jahresgebühren bezahlen wollte, wurde sie darauf aufmerksam. Entsprechend sei das Versäumnis auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt bekannt geworden und der Fristenlauf für das Wiedereinsetzungsgesuch entsprechend gewahrt. Weiter seien die Gründe, welche zu dem Versäumnis geführt haben, nicht von der Patentbewerberin verschuldet sondern ausserhalb ihrer Kontrolle oder der Kontrolle ihrer Vertreterinnen begründet gewesen. Zudem seien alle Handlungen, welche die Vorinstanz an der Patentanmeldung beanstandete, vorgenommen worden. J. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 äussert sich die Vorinstanz zur Beschwerde. Sie beantragt, diese unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Vorinstanz verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung und Lehrmeinung, wonach das Wissen des Vertreters als dem Vertretenen ebenfalls bekannt angesehen wird. Da die Schweizer Vertreterin im Patentregister eingetragen sei, müsse mit der Zustellung der Löschungsanzeige an die Vertreterin das Wissen um die Löschungsanzeige der Patentbewerberin angerechnet werden. Die Tatsache, dass zusätzlich eine australische Vertreterin involviert sei, könne an dieser Erkenntnis nichts ändern. Ob weiter das Nachholen der versäumten Handlung tatsächlich erfolgt sei oder nicht, könne offen bleiben, da die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand unbenützt abgelaufen sei. K. Eine Verhandlung fand nicht statt, auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist unter anderem nach Art. 33 Bst. e VGG zulässig gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. e VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorinstanzlichen Verfügung wird in Ziffer 1 festgehalten, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht eingetreten werde. Mit einer Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung ist grundsätzlich nur das Nichteintreten an sich zu beanstanden, eine materielle Beurteilung kann nicht verlangt werden (Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Verfügungen dürfen allerdings nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden werden, sondern müssen auch nach ihrem tatsächlichen Gehalt beurteilt werden (Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Aus den Erwägungen der Vor-instanz geht indes klar hervor, dass diese die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht nur formell i.S. des Vorhandenseins der Prozessvoraussetzungen, sondern auch materiell beurteilt hat. So hat sie u.a. der Beschwerdeführerin in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 PatV die Rückweisung des Gesuchs vorangezeigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser Rückweisung gegeben sowie das Verschulden des Versäumnisses der australischen und Schweizer Vertreterin in dieser Angelegenheit geprüft. Solche Prüfungsschritte gehen klar über eine formale Eintretensprüfung hinaus und ergehen in Anwendung des materiellen Rechts. Entsprechend hat die Vorinstanz fälschlicherweise in ihrer Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung geschrieben, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Richtigerweise hätte dies als Abweisung des Gesuchs bezeichnet werden müssen. Nach dem Gesagten steht es dem Bundesverwaltungsgericht somit frei, auch in der Sache selber zu entscheiden. 1.5 Eingabefrist- und form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG) Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 PatG ist einem säumigen Patentbewerber oder -inhaber die Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren, wenn er glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen oder vom Amt gesetzten Frist verhindert worden ist. Ein entsprechendes Gesuch ist nach Art. 47 Abs. 2 PatG innert zweier Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei der die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden müssen. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen. 2.2 Das Hindernis entfällt mit Kenntnisnahme des Versäumnisses durch den Patentinhaber oder seinen Vertreter. Von der Kenntnis des Versäumnisses ist in der Regel spätestens mit Erhalt der Löschungsanzeige des Instituts für Geistiges Eigentum auszugehen (Urteile des BGer 4A.149/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3.1, 4A.158/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4 und 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1). Nur in Ausnahmefällen - wie bei einer entschuldbaren Fehlleistung des Vertreters - wird dem Vertretenen das Wissen seines Vertreters nicht angerechnet (Urteile des BGer 4A.149/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3.1 und 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; Urteil des BVGer B-1156/2016 vom 28. Februar 2018 E. 4.2.2).
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund eines Missverständnisses zwischen der australischen und der Schweizer Vertreterin eine entschuldbare Fehlleistung vorliege, welche der Patentbewerberin selber nicht zur Last gelegt werden könne. Die entschuldbare Fehlleistung bestehe darin, dass das interne PCT-Referenzzeichen der australischen Vertreterin mit dem internen Referenzzeichen der Schweizer Vertreterin verwechselt wurde, was in einer ungewollten Schliessung der Akte bei der australischen Vertreterin führte. Die Vorinstanz macht ihrerseits geltend, dass dieses Vorbringen nicht stichhaltig sei, da das Verwechseln von Patentnummern, wie vorliegend geschehen, eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen würde, welche nicht als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden könne. 3.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verschulden einer Hilfsperson dem Patentinhaber oder -bewerber anzurechnen, wobei sich das Verschulden nach der Sorgfalt, die bei gleicher Sachlage von einem achtsamen Geschäftsmann angewendet worden wäre, bemisst (BGE 111 II 504 E. 3b, BGE 108 II 156 E. 1a m.w.H.; Urteil des BVGer B-1156/2018 vom 28. Februar 2018 E. 4.3.1). Das Bundesgericht hat - bewusst entgegen anderen Ansichten im Ausland - wiederholt entschieden, dass auch ein einmaliges Verschulden einer sonst zuverlässigen Hilfsperson dem Patentinhaber zuzurechnen sei und die Wiedereinsetzung ausschliesse, wobei der Patentinhaber oder sein Vertreter die erforderlichen Vorkehren treffen müssen, damit auch einer sonst zuverlässigen Hilfsperson kein Versehen unterlaufe (BGE 111 II 504 E. 3a, BGE 108 II 156 E. 1a m.w.H., BGE 94 I 248 E. 2, bestätigt in den Urteilen des BGer 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2.3 und 4A.158/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4, 5.2; Urteil des BVGer B-1156/2016 vom 28. Februar 2018 E. 4.3.1; vgl. auch zur Thematik Peter Heinrich, PatG/EPÜ, Kommentar zum schweizerischen Patentgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des europäischen Patentübereinkommens, 2. Aufl. 2010, Art. 47 PatG Rz. 14). Nicht als entschuldbare Fehlleistungen i.S.v. Art. 47 Abs. 1 PatG wurden namentlich die falsche Eingabe in eine Verwaltungssoftware oder die unterbliebene Weiterleitung einer Löschungsanzeige an den Patentinhaber angesehen (Urteile des BGer 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2.3 und 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.4). 3.2 Das Hindernis zur rechtzeitigen Reaktion war nach Angaben der Beschwerdeführerin aus einem Missverständnis in der Kommunikation der Referenzzeichen zwischen der australischen und der Schweizer Vertretung der Patentbewerberin entstanden. Eine solche missverständliche Kommunikation ist ohne weiteres vergleichbar mit dem falschen Eingeben von Daten in eine Verwaltungssoftware und stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche nicht als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden kann. Auch dass die Patentbewerberin nicht Teil der fehlgegangenen Kommunikation war, entschuldigt sie nicht. Es obliegt der Patentinhaberin bzw. -bewerberin ihre Vertretung so zu organisieren, dass allfällige Manipulations- oder Computereingabe-Fehler, welche nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, spätestens mit der Mitteilung der Löschungsanzeige von ihr entdeckt werden (Urteil des BGer 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2.3), denn sie muss sich das Wissen ihrer Vertretung bezüglich der vom Institut getätigten Schritte, wie etwa eine Löschung des Patents, anrechnen lassen (Urteile des BGer 4A.149/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3.1 m.w.H. und 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1). Es steht ausser Frage, dass die Schweizer Vertretung die Löschungsanzeige des Instituts erhielt und diese nicht an die Patentbewerberin weiterleitete, weil die australische Vertretung die falschen Referenzzeichen verwendete. Damit hat es die Patentbewerberin unterlassen, sich so zu organisieren, dass zumindest die Löschungsanzeige ihr selber zur Kenntnis gebracht wurde und der Irrtum der australischen Vertreterin hätte entdeckt werden können. Entsprechend liegt im Verhalten der Patentbewerberin und ihren Vertretungen keine entschuldbare Fehlleistung. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der strenge Massstab, an der die Sorgfaltspflicht von Vertretern und Vertretenen gemessen wird, sei nicht mit internationalem Recht, namentlich dem Europäischen Patentübereinkommen EPÜ, vereinbar. Diese Ansicht leitet die Beschwerdeführerin von den beiden Entscheidungen des Europäischen Patentamtes J 03/93 und J 05/80 ab. Diese Entscheidungen stützen sich indes auf die materiellen Bestimmungen des EPÜ, wohingegen vorliegend das schweizerische PatG massgebend ist. Eine Bestimmung, wonach sich das nationale Patentrecht für die nationale Phase der Patenterteilung an die Fristenregelungen des EPÜ halten müsse, konnte das Bundesgericht in diesem Zusammenhang allerdings gerade nicht feststellen (BGE 108 II 156 E. 2). Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass in der schweizerischen Rechtsprechung zu versäumten Fristen ein strengerer Massstab angelegt wird, als bei Entscheidungen, die vom Europäischen Patentamt unter dem EPÜ ergehen. Die vom Bundesgericht bewusst formulierte, strengere Rechtsprechung wurde denn auch bestätigt (Urteil des BGer 4A.158/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist daher unbehilflich. 3.4 Im Übrigen ist bezüglich der strengen Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 47 PatG darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den Patentanmelder bezüglich Fristen und deren Wahrung mit Art. 18 Abs. 3 PatV und Art. 46 PatG im Vergleich zu Fristenregelungen in anderen Gesetzen insgesamt sehr grosszügig behandelt, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, zusätzlich noch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des unverschuldeten Hindernisses herunterzusetzen (ausführlich: Urteil des BVGer B-6390/2015 vom 18. Juli 2016 E. 4.5 und E. 4.6). 3.5 Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der von der Vorinstanz gesetzten Fristen verhindert wurde. Entsprechend ist die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 PatG gar nicht erst eröffnet und die Frage nach dem Start und der Einhaltung eines möglichen Fristenlaufs nach Art. 47 Abs. 2 PatG kann folglich offengelassen werden. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den patentrechtlichen Verfahren der Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung ist dafür das Interesse des beschwerdeführenden Patentbewerbers oder-inhabers an der Erlangung oder Aufrechterhaltung des Patentschutzes zu veranschlagen (vgl. Urteil des BVGer B-730/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6). Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf mindestens Fr. 100'000.- festzulegen (vgl. Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002 S. 503). Die Gerichtsgebühr wird im vorliegenden Verfahren somit auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Sie wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin entnommen. 4.2 Es wird weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Lukas Abegg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Mai 2018