Öffentliches Beschaffungswesen
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
E. 1.2 Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 54 Abs. 2 BöB).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen über einen Zuschlag oder einen Ausschluss zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e und h BöB). Das BöB ist auf die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs anwendbar (vgl. Art. 1 BöB), sofern der Auftraggeber dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB) und keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 10 BöB gegeben ist. Der objektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Unterschieden wird dabei zwischen dem Rechtsschutz im und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 BöB). Vom Staatsvertragsbereich erfasst werden Beschaffungen, welche dem revidierten Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, Fassung gemäss Ziffer 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind. Ein Begehren um aufschiebende Wirkung ist nur im Staatsvertragsbereich zulässig (vgl. Art. 52 Abs. 2 BöB; Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des BöB [im Folgenden: Botschaft Totalrevision BöB], BBl 2017 1851, 1977 zu Art. 52 Abs. 2 BöB).
E. 1.3.1 Die Vergabestelle untersteht aufgrund ihrer schweizweiten Tätigkeit dem Bundesvergaberecht, wovon auch die Vergabestelle ausgeht (vgl. Swissgrid, Beschaffung,, abgerufen am 27. August 2026). Weil sie mindestens zur Mehrheit in öffentlichem Besitz steht (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]), im öffentlichen Interesse gegründet wurde und kaum im engeren Sinn kommerziell tätig ist, da sie keiner Konkurrenz unterliegt, ist sie gemäss der Rechtsprechung als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b BöB zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer B-4028/2023 vom 20. März 2024 E. 1.1.2; B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.2; das unter früherem Recht ergangene Urteil des BVGer B-4011/2018 vom11. Oktober 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/6, E. 1.3; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, N. 544).
E. 1.3.2 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung von einer Bauleistung aus, konkret von Bauarbeiten für Freileitungen (vgl. Ausschreibung vom2. Februar 2026, Los Nr. 3). Es ist vorliegend nicht bestritten, dass es beim ausgeschriebenen Auftrag um einen Auftrag für Freileitungsmontage geht. Die Klassierung unter den CPV-Code 45232210 "Bauarbeiten für Freileitungen" erscheint für die Montagearbeiten im Los 3 des Projektes "TR1510, 380-kV Lavorgo-Mettlen, Montage (Instandhaltung) 2026-2029" als zutreffend. Die massgebenden Schwellenwerte innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsrechts sind in den Anhängen 4 und 5 zum BöB festgelegt. Der Schwellenwert für Bauleistungen beträgt 8,7 Mio. Fr. (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB). Dieser Wert wird durch den vorliegend in Frage stehenden Bauauftrag an sich nicht erreicht, denn der Zuschlagspreis beträgt lediglich Fr. 6'173'237.51 (inkl. 8.1 % MWST). Die Bestimmungen für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich finden indessen auch dann Anwendung, wenn der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs erreicht. Eine Ausnahme davon gilt lediglich, wenn die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken erreichen und der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks beträgt (vgl. Art. 16 Abs. 4 BöB). Gemäss dem Evaluationsbericht vom 8. Juni 2026 belaufen sich die Kosten für alle drei Lose dieses Auftrags auf deutlich über 8.7 Mio. Fr. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesamtwert sämtlicher für die Realisierung des Projekts "TR1510, 380-kV Lavorgo-Mettlen, Montage (Instandhaltung) 2026-2029" erforderlichen Bauleistungen den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs übersteigt.
E. 1.3.3 Damit finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen für die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich auch Anwendung auf den vorliegend in Frage stehenden Auftrag für Bauarbeiten für Freileitungen.
E. 1.3.4 Da auch unbestrittenermassen kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung sowohl in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen als auch in den Staatsvertragsbereich.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig und es greift der Primärrechtsschutz (vgl. Art. 52 Abs. 2 BöB a contrario).
E. 2 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2 m.H. "Produkte zur Innenreinigung II"; vgl. dazu auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1340 m.H.).
E. 3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).
E. 4 Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 54 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu-kommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Ge-such hin erteilt werden (Art. 54 Abs. 2 BöB).
E. 4.1 Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen nennt die Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind: Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 BöB). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts können diesbezüglich die Grundsätze übernommen werden, welche die Rechtsprechung und Lehre zum aBöB und zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Um zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, hat das angerufene Gericht daher eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei fällt der vermutliche Ausgang des Verfahrens lediglich in Betracht, wenn die Aussichten eindeutig sind (Urteil des BGer 2C_327/2022 vom26. Juli 2022 E. 2.4; BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheide des BVGer B-4155/2025 vom 25. August 2025; B-486/2025 vom 2 Mai 2025 E. 3.2;B-4450/2024 und B-4460/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.2). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H. "Microsoft").
E. 4.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind einerseits die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 "Microsoft"). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (aIVöB) - heute Art. 54 Abs. 2 der revidierten IVöB vom 15. November 2019 (in Kraft seit 1. Juli 2021) - fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA 1994 beziehungsweise von Art. XVIII Ziff. 1 und Ziff. 7 Bst. a GPA 2012 - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1341).
E. 4.3 Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur dann abzuweisen, wenn die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1 "Support Software ORMA").
E. 5 Die Vergabestelle macht geltend, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden könne.
E. 5.1 Sie führt zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin richte ihre Beschwerde gegen die am 15. Juni 2026 erfolgte Publikation der Zuschlagsverfügung vom 12. Juni 2026 auf simap.ch. Fristauslösend sei indes die individuelle Zustellung eines Zuschlags, selbst wenn danach noch eine Publikation auf simap.ch folge (BGE 150 I 183 E. 3.5). Die Vergabestelle habe der Beschwerde den begründeten Zuschlagsentscheid bereits mit E-Mail vom 12. Juni 2026 eröffnet und diesen Entscheid gleichentags auch gegenüber der Kontaktperson der Beschwerdeführerin telefonisch erläutert. Die 20tägige Beschwerdefrist ende daher am 2. Juli 2026. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde indes erst am 3. Juli 2026 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Mangels Einhaltung der Beschwerdefrist seien auf die Beschwerde und die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie die E-Mail der Vergabestelle vom 12. Juni 2026 hätte anfechten müssen. Diese enthalte weder die Bezeichnung als Verfügung noch das Dispositiv noch die Unterschrift noch eine Rechtsmittelbelehrung. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine korrekte Eröffnung einer Verfügung seien nicht erfüllt. Zudem habe die Vergabestelle in der E-Mail vom 12. Juni 2026 mit dem Hinweis "Die entsprechende Publikation auf Simap erfolgt am 15. Juni 2026" ausdrücklich eine kommende Eröffnung angekündigt.
E. 5.1.1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 BöB). Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 VwVG). Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien kein Nachteil entstehen (vgl. Art. 38 VwVG).
E. 5.1.2 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Schreiben, mit welchem die Vergabestelle der Beschwerdeführerin ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren mitteilt oder ihr mitteilt, dass ihre Offerte nicht habe berücksichtigt werden können, und im Übrigen auf die elektronische Publikation des Zuschlags auf der Internetplattform simap.ch verweist, lediglich als Orientierungsschreiben und nicht als Verfügung zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 1.3.2; B-5403/2023 vom 1. Februar 2024 E. 1.1 "Geologische Vektordaten GeoCover 3"; B-4969/2017 vom 24. September 2018 E. 2.2 "Bauherrenvermessung Nationalstrasse 1"; B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 1.4.1 "Studie Schienengüterverkehr").
E. 5.1.3 Der von der Vergabestelle angeführte BGE 150 I 183 betraf einen Fall, in dem das Begleitschreiben der Vergabebehörde unterzeichnet war und darin auf eine Beilage verwiesen wurde, welche ihrerseits mit "Submissionsergebnis / Verfügung" betitelt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.2 und 3.4 f.). Jener Sachverhalt unterscheidet sich somit prima facie in mehreren entscheidenden Punkten vom vorliegenden Fall. Im vorliegenden Fall war die in Frage stehende E-Mail der Vergabestelle vom 12. Juni 2026 weder als Verfügung bezeichnet, noch enthielt sie eine Rechtsmittelbelehrung. Auch ergibt sich aus der von der Vergabestelle eingereichten Version nicht, dass die E-Mail entsprechend den in der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2) vorgeschriebenen Modalitäten (vgl. Art. 9 VeÜ-VwV i.V.m. Art. 34 Abs. 1bis VwVG) eröffnet wurde. Und auch der Satz "Die entsprechende Publikation auf Simap erfolgt am 15. Juni 2026" deutet prima facie nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass die E-Mail als Orientierungsschreiben, und nicht als Verfügung zu qualifizieren ist.
E. 5.1.4 Prima facie deutet somit nichts darauf hin, dass die E-Mail der Vergabestelle vom 12. Juni 2026 als die massgebliche Verfügung und deren Zustellung als fristauslösend einzustufen wäre, mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten wäre.
E. 5.2 Mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 4 BöB für freihändige Verfahren enthält das BöB keine submissionsrechtliche Spezialregelung der Beschwerdelegitimation, weshalb sich diese nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes richtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Für das schutzwürdige Interesse ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung vom 15. Juni 2026 formell beschwert, denn sie hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ihrem Antrag auf Erteilung des Zuschlags an sie selbst wurde dadurch nicht entsprochen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte, sofern das Gericht ihrer Auffassung, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen nicht sämtliche Eignungskriterien erfülle und daher ausgeschlossen werden müsse, folgen würde. Prima facie sind daher keine Gründe ersichtlich, die gegen die Legitimation der Beschwerdeführerin sprechen würden.
E. 5.3 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 5.3.1 Prima facie ist daher davon auszugehen, dass die Eintretensvoraus-setzungen gegeben sind.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe Grund zur Annahme, dass die Zuschlagsempfängerinnen diverse Eignungskriterien nicht erfüllten. Die Nichterfüllung von Eignungskriterien habe grundsätzlich den Ausschluss eines Anbieters zur Folge. Die Vergabestelle bestreitet dies.
E. 6.1 Die Vergabestelle legte in der Verfahrensanweisung acht Eignungskriterien fest, von welchen die EK2, EK3, EK6 und EK7 den folgenden Wortlaut aufweisen: EK2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Der mittlere Jahresumsatz des Anbieters im Bereich Montagearbeiten muss in den letzten 3 Jahren bei mindestens 3 Mio. CHF liegen. Detaillierter Nachweis im Dokument E. EK3 Erfahrung des Anbieters: Der Anbieter weist 2 vergleichbare Referenzprojekte nach, die in den letzten 10 Jahren durchgeführt wurden. Die Referenzprojekte müssen abgeschlossen oder weitgehend abgeschlossen sein (mindestens 80% des Auftragswerts). Die Referenzen müssen im Bereich der Montage oder Demontage von Freileitungen (Hoch- und Höchstspannung) liegen. Detaillierter Nachweis im Dokument E. EK6 Berufserfahrung Chefmonteur: Der Chefmonteur muss eine Berufserfahrung in dieser Funktion von mindestens zwei Jahren aufweisen. Detaillierter Nachweis im Dokument E. EK7 Berufserfahrung stellvertretender Chefmonteur: Der stellvertretende Chefmonteur muss eine Berufserfahrung in dieser Funktion von mindestens einem Jahr aufweisen. Detaillierter Nachweis im Dokument E. Die Vergabestelle wies in der Verfahrensanweisung ausdrücklich darauf hin, dass der Anbieter diese Eignungskriterien erfüllen müsse, um für die Abgabe eines Angebots qualifiziert zu sein. Ein Angebot, das die Eignungskriterien nicht erfülle, werde vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Verfahrensanweisung, Ziff. 3.4).
E. 6.2 Die Vergabestelle legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest (Art. 27 Abs. 1 BöB). Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Die Vergabestelle kann eine Anbieterin vom Verfahren ausschliessen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB) oder wenn deren Offerte von verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung wesentlich abweicht (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB).
E. 6.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung stellen Eignungskriterien grundsätzlich Ausschlusskriterien dar. Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss ein Ausschluss die Folge sein (BGE 141 II 353 E. 7.1 "Krankenhaus Riviera Chablais"; BGE 139 II 489 E. 2.2.4 "Mehreignung"). Von einem Ausschluss darf nur abgesehen werden, wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre (Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3; 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3) beziehungsweise gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV) verstossen würde. Die Vergabebehörde ist dabei an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 2 Bst. b und c und Art. 11 Bst. a und c BöB und Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern. Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (vgl. Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.7; B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.2 und B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4). Es ist damit regelmässig unzulässig, Eignungs- und Zuschlagskriterien im Rahmen der Bewertung nicht zu berücksichtigen, andere Gewichtungen vorzunehmen oder neue, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen (BGE 143 II 553 E. 7.7 "Seewasserwerk Moos").
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Anbieter müsse gemäss EK3 "Erfahrung des Anbieters" zwei vergleichbarer Referenzprojekte nachweisen. Diese müssten im Bereich der Montage oder Demontage von Freileitungen (Hoch- und Höchstspannung) liegen, in den letzten zehn Jahren durchgeführt worden sein sowie abgeschlossen oder weitgehend abgeschlossen sein (mind. 80% des Auftragswerts). Soweit für die Beschwerdeführerin ersichtlich, hätten die Zuschlagsempfängerinnen beziehungsweise die Zuschlagsempfängerin 1 innert der letzten fünf Jahre lediglich für ein Projekt, das einen Zusammenhang mit Freileitungen habe, den Zuschlag erhalten. Dieses betreffe lediglich Dienstleistungen, nicht aber Bauleistungen im Bereich der Montage oder Demontage von Freileitungen. Zudem betrage der Auftragswert lediglich Fr. 1'152'921.-, womit die Schwelle der geforderten 3 Mio. Fr. mittleren Jahresumsatzes nicht erreicht werde. Die Angaben der Zuschlagsempfängerinnen zum EK3 seien zu überprüfen und der Beschwerdeführerin sei hierzu Akteneinsicht zu gewähren. Die Vergabestelle macht dagegen geltend, die Zuschlagsempfängerinnen hätten in ihrem Angebot zwei vergleichbare Referenzprojekte vorgebracht. Diese seien ohne Weiteres mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar.
E. 6.5 Die Vergabestelle äussert sich in ihrer Vernehmlassung zwar noch detaillierter dazu, warum sie diese Referenzprojekte als mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar erachtete, beantragte aber, die entsprechenden Stellen der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin gegenüber nicht offenzulegen. Die Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführerin in der Folge - entgegen diesem Antrag der Vergabestelle, aber mit Einverständnis der Zuschlagsempfängerinnen - Einsicht in die relevanten Angaben der Zuschlagsempfängerinnen zum EK 3 sowie zu den von der Vergabestelle abgedeckten Stellen zu dieser Frage in der Vernehmlassung. Da die Vergabestelle indessen in ihrer Vernehmlassung beantragt, es sei kein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen, bevor mit selbständig anfechtbarem Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung entschieden werde, und entsprechend diesem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin noch keine Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde oder zur Replik angesetzt noch kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wurde, hatte die Beschwerdeführerin noch keine Gelegenheit, sich zu diesen Akten zu äussern.
E. 6.6 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Es ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in Kenntnis der beiden Referenzobjekte der Zuschlagsempfängerinnen weiter substantiieren möchte. Angesichts des Umstands, dass sich beide Parteien unter anderem auf das gleiche Referenzprojekt berufen, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin sich veranlasst sehen wird, vertiefte Einwände zur Frage der Vergleichbarkeit des Anteils der Zuschlagsempfängerinnen an diesem Referenzprojekt mit dem Beschaffungsgegenstand zu äussern. Naheliegenderweise verfügt die Beschwerdeführerin zu dieser Frage über mehr Kenntnisse, als das Gericht den Akten entnehmen könnte. In Unkenntnis dieser noch ausstehenden Äusserungen der Beschwerdeführerin wäre es daher unzulässig, die Rügen der Beschwerdeführerin zu dieser Frage prima facie als offensichtlich unbegründet einzustufen.
E. 6.7 Ein Anbieter muss, wie dargelegt, grundsätzlich alle Eignungskriterien erfüllen. Bereits ein nicht erfülltes Eignungskriterium muss daher zum Ausschluss führen, sofern die Mängel nicht geringfügig sind (vgl. E. 6.3 hievor). Ist bereits die Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, ob die Zuschlagsempfängerinnen ein Eignungskriterium erfüllen oder nicht, prima facie nicht als offensichtlich unbegründet einzustufen, braucht zurzeit nicht auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsempfängerinnen erfüllten auch das EK2 "Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" und die EK6 "Berufserfahrung Chefmonteur" sowie EK 7 "Berufserfahrung stellvertretender Chefmonteur" nicht, eingegangen zu werden.
E. 6.8 Prima facie ist die Beschwerde daher nicht als offensichtlich unbegründet einzustufen.
E. 7 Bei dieser Hauptsachenprognose - beziehungsweise nicht zulässiger Hauptsachenprognose - ist in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Vergabestelle, allfällige gravierende Folgen einer Verzögerung, welche die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründen sollen, substantiiert darzulegen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328; Zwischenentscheid des BVGer B-998/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 7.2 "Datentransport BIT I"). Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle keine derartige Dringlichkeit aufgezeigt. Zudem gilt grundsätzlich, dass eine Vergabestelle den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, welchem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die eingehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen hat (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328 und Rz. 1346 f.). Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung der Zuschlagsverfügung, welches das Interesse der Beschwerdeführerin überwiegen würde, ist daher nicht dargetan.
E. 8 Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher statt-zugeben.
E. 9 Die weitergehende Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwer-deführerin wird in das Hauptverfahren verschoben.
E. 10 Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid zu befinden sein.
Dispositiv
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
- Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid befunden werden.
- Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerinnen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 11. September 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Instruktionsverfügung vom 11. September 2026) - die Vergabestelle (SIMAP-Projektnummer #17137-05;Gerichtsurkunde; Beilage: Instruktionsverfügung vom 11. September 2026) - die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Instruktionsverfügung vom 11. September 2026)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Geschäfts-Nr. B-4702/2026
sce/grb/lzm
Zwischenentscheidvom 11. September 2026
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Andreas Güngerich und/oder Christian Utz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. iur. Martin Zobl und/oder Felix Tuchschmid,
Vergabestelle,
ARGE Y._______, bestehend aus:
1. A._______ GmbH, 2. B._______ GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Gertsch,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,Projekt "TR1510, 380-kV Lavorgo-Mettlen,
Montage (Instandhaltung) 2026-2029; Los 3, Abschnitte C (TR1510x037)",SIMAP-Projektnummer #17137-05.
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
A.a Am 2. Februar 2026 schrieb die Swissgrid AG (im Folgenden: Vergabe-stelle) auf der Internetplattform simap.ch im Projekt "TR1510, 380-kV Lavorgo-Mettlen, Montage (Instandhaltung) 2026-2029" (Projektnummer #17137) unter anderem das Los Nr. 3 "Montagearbeiten in den Abschnitten C (1510x037-051), D (1510x051-070), H (1510x120-130" aus. Gemäss der Ausschreibung besteht im Abschnitt zwischen Lavorgo und Amsteg der bestehenden 380-kV Höchstspannungsleitung TR1510, Lavorgo-Mettlen, Sanierungsbedarf. Es werden die folgenden Montageleistungen beschafft: Ersatz einzelner Masten, Ersatz Flugwarnkugeln, Ersatz Auslegerspitzen, Ersatz Isolatorenketten, Ersatz Gewichte, Ersatz Leiterseile, Ersatz Erdseil. Die Arbeiten werden auf drei Lose verteilt; Angebote sind für alle Lose möglich. Ein Anbieter kann ein, zwei oder drei Lose anbieten, aber maximal ein Los gewinnen (vgl. Ausschreibung für Los Nr. 3, SIMAP-Projektnummer #17137-02).
A.b In der Folge gingen für das Los Nr. 3 vier Angebote ein, darunter das Angebot der X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin).
A.c Mit E-Mail vom 12. Juni 2026 teilte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin mit, dass kein Los des Auftrags "TR1510 Lavorgo-Mettlen, Montage IH Lukmanierleitung 2026-2029" an sie vergeben worden sei. Die Preise der Beschwerdeführerin seien bei allen drei Losen höher als die Preise der Zuschlagsempfängerinnen. Die Publikation auf Simap erfolge am 15. Juni 2026.
A.d Am 15. Juni 2026 gab die Vergabestelle auf der Internetplattform simap.ch bekannt, dass sie den Zuschlag für das Los Nr. 3 des Auftrags "TR1510 380-kV Lavorgo-Mettlen, Montage (Instandhaltung) 2026-2029" der ARGE Y._______, bestehend aus der A._______ GmbH und der B._______ GmbH (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin 1 und Zuschlagsempfängerin 2 oder Zuschlagsempfängerinnen respektive Beschwerdegegnerinnen), zum Preis von Fr. 6'173'237.51 inklusive 8.1% MWST erteilt habe (Projektnummer #17137-05).
B. Gegen den Zuschlag erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt die folgenden Anträge:
1. Die Zuschlagsverfügung der Vergabestelle vom 15. Juni 2026 sei aufzu-heben.
2. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen.
3. Eventualiter sei die angefochtene Zuschlagsverfügung der Vergabestelle vom 15. Juni 2026 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sin-ne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei für den Fall, dass die Vergabestelle bereits einen Ver-trag mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen hat, die Bundesrechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, den Schadenersatzanspruch zu beziffern.
Sodann stellt die Beschwerdeführerin die folgenden Verfahrensanträge:
5. Der Beschwerde sei zunächst ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vergabestelle sei zu verbieten, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzuschliessen.
6. Es sei der Beschwerdeführerin umfassende Einsicht in sämtliche Akten des vorliegenden Vergabeverfahrens zu gewähren, unter Vorbehalt berechtigter und begründeter Geheimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin.
7. Der Beschwerdeführerin sei nach erhaltener Akteneinsicht Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde zu ergänzen und zur Beschwerdeantwort der Verga-bestelle und allenfalls der Zuschlagsempfängerin sowie zu den Akten der Vergabestelle Stellung zu nehmen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe für alle drei Lose Angebote eingereicht, doch fechte sie lediglich die Vergabe des Loses Nr. 3 an. Sie habe Grund zur Annahme, dass die Zuschlagsempfängerinnen die Eignungskriterien EK2, EK3, EK6 und EK7 nicht erfüllten.
C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit den Zuschlagsempfänge-rinnen, zu unterbleiben hätten.
D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2026 gaben die Zuschlagsempfängerinnen bekannt, dass sie darauf verzichteten, Anträge zu stellen und eine Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin einzureichen, dass sie aber allenfalls im Hauptverfahren Parteirechte ausüben würden.
E. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2026 beantragt die Vergabestelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten und der Beschwerde sei die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Eventualiter sei das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und der Beschwerde sei die superprovisorisch erteilte Wirkung wieder zu entziehen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Vergabeakten sei abzuweisen in Bezug auf (1) die Angebote der Zuschlagsempfängerinnen und der weiteren Anbieterinnen und (2) die weiteren Vergabeakten, soweit diese Rückschlüsse auf die Angebote oder Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerinnen oder der weiteren Anbieterinnen zuliessen oder schützenswerte Informationen der Vergabestelle enthielten.
F. Mit Verfügung vom 12. August 2026 unterbreitete die Instruktionsrichterin den Zuschlagsempfängerinnen einen gerichtlichen Vorschlag zur weiteren Einsicht der Beschwerdeführerin und gewährte ihnen das rechtliche Gehör.
G. Mit unaufgeforderter Replik vom 19. August 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
H. Mit Eingabe vom 22. August 2026 erhoben die Zuschlagsempfängerinnen keine Einwände gegen den gerichtlichen Vorschlag zur weiteren Akteneinsicht.
I. In der Folge gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2026 Einsicht in Ziffer 5.3 des Angebots der Zuschlagsempfängerinnen sowie deren Antwort vom 17. April 2026 auf die Bereinigungsfragen zu EK 3 sowie in die diesbezüglichen Passagen der Vernehmlassung in der unabgedeckten Version.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
1.2 Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 54 Abs. 2 BöB).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen über einen Zuschlag oder einen Ausschluss zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e und h BöB).
Das BöB ist auf die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs anwendbar (vgl. Art. 1 BöB), sofern der Auftraggeber dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB) und keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 10 BöB gegeben ist. Der objektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält.
Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Unterschieden wird dabei zwischen dem Rechtsschutz im und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 BöB). Vom Staatsvertragsbereich erfasst werden Beschaffungen, welche dem revidierten Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, Fassung gemäss Ziffer 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind. Ein Begehren um aufschiebende Wirkung ist nur im Staatsvertragsbereich zulässig (vgl. Art. 52 Abs. 2 BöB; Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des BöB [im Folgenden: Botschaft Totalrevision BöB], BBl 2017 1851, 1977 zu Art. 52 Abs. 2 BöB).
1.3.1 Die Vergabestelle untersteht aufgrund ihrer schweizweiten Tätigkeit dem Bundesvergaberecht, wovon auch die Vergabestelle ausgeht (vgl. Swissgrid, Beschaffung,, abgerufen am 27. August 2026). Weil sie mindestens zur Mehrheit in öffentlichem Besitz steht (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]), im öffentlichen Interesse gegründet wurde und kaum im engeren Sinn kommerziell tätig ist, da sie keiner Konkurrenz unterliegt, ist sie gemäss der Rechtsprechung als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b BöB zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer B-4028/2023 vom 20. März 2024 E. 1.1.2; B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.2; das unter früherem Recht ergangene Urteil des BVGer B-4011/2018 vom11. Oktober 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/6, E. 1.3; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, N. 544).
1.3.2 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung von einer Bauleistung aus, konkret von Bauarbeiten für Freileitungen (vgl. Ausschreibung vom2. Februar 2026, Los Nr. 3). Es ist vorliegend nicht bestritten, dass es beim ausgeschriebenen Auftrag um einen Auftrag für Freileitungsmontage geht. Die Klassierung unter den CPV-Code 45232210 "Bauarbeiten für Freileitungen" erscheint für die Montagearbeiten im Los 3 des Projektes "TR1510, 380-kV Lavorgo-Mettlen, Montage (Instandhaltung) 2026-2029" als zutreffend.
Die massgebenden Schwellenwerte innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsrechts sind in den Anhängen 4 und 5 zum BöB festgelegt.
Der Schwellenwert für Bauleistungen beträgt 8,7 Mio. Fr. (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB). Dieser Wert wird durch den vorliegend in Frage stehenden Bauauftrag an sich nicht erreicht, denn der Zuschlagspreis beträgt lediglich Fr. 6'173'237.51 (inkl. 8.1 % MWST). Die Bestimmungen für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich finden indessen auch dann Anwendung, wenn der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs erreicht. Eine Ausnahme davon gilt lediglich, wenn die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken erreichen und der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks beträgt (vgl. Art. 16 Abs. 4 BöB).
Gemäss dem Evaluationsbericht vom 8. Juni 2026 belaufen sich die Kosten für alle drei Lose dieses Auftrags auf deutlich über 8.7 Mio. Fr. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesamtwert sämtlicher für die Realisierung des Projekts "TR1510, 380-kV Lavorgo-Mettlen, Montage (Instandhaltung) 2026-2029" erforderlichen Bauleistungen den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs übersteigt.
1.3.3 Damit finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen für die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich auch Anwendung auf den vorliegend in Frage stehenden Auftrag für Bauarbeiten für Freileitungen.
1.3.4 Da auch unbestrittenermassen kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung sowohl in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen als auch in den Staatsvertragsbereich.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig und es greift der Primärrechtsschutz (vgl. Art. 52 Abs. 2 BöB a contrario).
2. Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2 m.H. "Produkte zur Innenreinigung II"; vgl. dazu auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1340 m.H.).
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).
4. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 54 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu-kommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Ge-such hin erteilt werden (Art. 54 Abs. 2 BöB).
4.1 Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen nennt die Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind: Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 BöB). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts können diesbezüglich die Grundsätze übernommen werden, welche die Rechtsprechung und Lehre zum aBöB und zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Um zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, hat das angerufene Gericht daher eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei fällt der vermutliche Ausgang des Verfahrens lediglich in Betracht, wenn die Aussichten eindeutig sind (Urteil des BGer 2C_327/2022 vom26. Juli 2022 E. 2.4; BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheide des BVGer B-4155/2025 vom 25. August 2025; B-486/2025 vom 2 Mai 2025 E. 3.2;B-4450/2024 und B-4460/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.2). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H. "Microsoft").
4.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind einerseits die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 "Microsoft"). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (aIVöB) - heute Art. 54 Abs. 2 der revidierten IVöB vom 15. November 2019 (in Kraft seit 1. Juli 2021) - fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA 1994 beziehungsweise von Art. XVIII Ziff. 1 und Ziff. 7 Bst. a GPA 2012 - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1341).
4.3 Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur dann abzuweisen, wenn die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1 "Support Software ORMA").
5. Die Vergabestelle macht geltend, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden könne.
5.1 Sie führt zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin richte ihre Beschwerde gegen die am 15. Juni 2026 erfolgte Publikation der Zuschlagsverfügung vom 12. Juni 2026 auf simap.ch. Fristauslösend sei indes die individuelle Zustellung eines Zuschlags, selbst wenn danach noch eine Publikation auf simap.ch folge (BGE 150 I 183 E. 3.5). Die Vergabestelle habe der Beschwerde den begründeten Zuschlagsentscheid bereits mit E-Mail vom 12. Juni 2026 eröffnet und diesen Entscheid gleichentags auch gegenüber der Kontaktperson der Beschwerdeführerin telefonisch erläutert. Die 20tägige Beschwerdefrist ende daher am 2. Juli 2026. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde indes erst am 3. Juli 2026 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Mangels Einhaltung der Beschwerdefrist seien auf die Beschwerde und die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie die E-Mail der Vergabestelle vom 12. Juni 2026 hätte anfechten müssen. Diese enthalte weder die Bezeichnung als Verfügung noch das Dispositiv noch die Unterschrift noch eine Rechtsmittelbelehrung. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine korrekte Eröffnung einer Verfügung seien nicht erfüllt. Zudem habe die Vergabestelle in der E-Mail vom 12. Juni 2026 mit dem Hinweis "Die entsprechende Publikation auf Simap erfolgt am 15. Juni 2026" ausdrücklich eine kommende Eröffnung angekündigt.
5.1.1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 BöB). Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 VwVG). Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien kein Nachteil entstehen (vgl. Art. 38 VwVG).
5.1.2 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Schreiben, mit welchem die Vergabestelle der Beschwerdeführerin ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren mitteilt oder ihr mitteilt, dass ihre Offerte nicht habe berücksichtigt werden können, und im Übrigen auf die elektronische Publikation des Zuschlags auf der Internetplattform simap.ch verweist, lediglich als Orientierungsschreiben und nicht als Verfügung zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 1.3.2; B-5403/2023 vom 1. Februar 2024 E. 1.1 "Geologische Vektordaten GeoCover 3"; B-4969/2017 vom 24. September 2018 E. 2.2 "Bauherrenvermessung Nationalstrasse 1"; B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 1.4.1 "Studie Schienengüterverkehr").
5.1.3 Der von der Vergabestelle angeführte BGE 150 I 183 betraf einen Fall, in dem das Begleitschreiben der Vergabebehörde unterzeichnet war und darin auf eine Beilage verwiesen wurde, welche ihrerseits mit "Submissionsergebnis / Verfügung" betitelt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.2 und 3.4 f.). Jener Sachverhalt unterscheidet sich somit prima facie in mehreren entscheidenden Punkten vom vorliegenden Fall.
Im vorliegenden Fall war die in Frage stehende E-Mail der Vergabestelle vom 12. Juni 2026 weder als Verfügung bezeichnet, noch enthielt sie eine Rechtsmittelbelehrung. Auch ergibt sich aus der von der Vergabestelle eingereichten Version nicht, dass die E-Mail entsprechend den in der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2) vorgeschriebenen Modalitäten (vgl. Art. 9 VeÜ-VwV i.V.m. Art. 34 Abs. 1bis VwVG) eröffnet wurde. Und auch der Satz "Die entsprechende Publikation auf Simap erfolgt am 15. Juni 2026" deutet prima facie nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass die E-Mail als Orientierungsschreiben, und nicht als Verfügung zu qualifizieren ist.
5.1.4 Prima facie deutet somit nichts darauf hin, dass die E-Mail der Vergabestelle vom 12. Juni 2026 als die massgebliche Verfügung und deren Zustellung als fristauslösend einzustufen wäre, mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten wäre.
5.2 Mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 4 BöB für freihändige Verfahren enthält das BöB keine submissionsrechtliche Spezialregelung der Beschwerdelegitimation, weshalb sich diese nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes richtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Für das schutzwürdige Interesse ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri").
Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung vom 15. Juni 2026 formell beschwert, denn sie hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ihrem Antrag auf Erteilung des Zuschlags an sie selbst wurde dadurch nicht entsprochen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte, sofern das Gericht ihrer Auffassung, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen nicht sämtliche Eignungskriterien erfülle und daher ausgeschlossen werden müsse, folgen würde.
Prima facie sind daher keine Gründe ersichtlich, die gegen die Legitimation der Beschwerdeführerin sprechen würden.
5.3 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
5.3.1 Prima facie ist daher davon auszugehen, dass die Eintretensvoraus-setzungen gegeben sind.
6. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe Grund zur Annahme, dass die Zuschlagsempfängerinnen diverse Eignungskriterien nicht erfüllten. Die Nichterfüllung von Eignungskriterien habe grundsätzlich den Ausschluss eines Anbieters zur Folge.
Die Vergabestelle bestreitet dies.
6.1 Die Vergabestelle legte in der Verfahrensanweisung acht Eignungskriterien fest, von welchen die EK2, EK3, EK6 und EK7 den folgenden Wortlaut aufweisen:
EK2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Der mittlere Jahresumsatz des Anbieters im Bereich Montagearbeiten muss in den letzten 3 Jahren bei mindestens 3 Mio. CHF liegen. Detaillierter Nachweis im Dokument E.
EK3 Erfahrung des Anbieters: Der Anbieter weist 2 vergleichbare Referenzprojekte nach, die in den letzten 10 Jahren durchgeführt wurden. Die Referenzprojekte müssen abgeschlossen oder weitgehend abgeschlossen sein (mindestens 80% des Auftragswerts). Die Referenzen müssen im Bereich der Montage oder Demontage von Freileitungen (Hoch- und Höchstspannung) liegen. Detaillierter Nachweis im Dokument E.
EK6 Berufserfahrung Chefmonteur: Der Chefmonteur muss eine Berufserfahrung in dieser Funktion von mindestens zwei Jahren aufweisen. Detaillierter Nachweis im Dokument E.
EK7 Berufserfahrung stellvertretender Chefmonteur: Der stellvertretende Chefmonteur muss eine Berufserfahrung in dieser Funktion von mindestens einem Jahr aufweisen. Detaillierter Nachweis im Dokument E.
Die Vergabestelle wies in der Verfahrensanweisung ausdrücklich darauf hin, dass der Anbieter diese Eignungskriterien erfüllen müsse, um für die Abgabe eines Angebots qualifiziert zu sein. Ein Angebot, das die Eignungskriterien nicht erfülle, werde vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Verfahrensanweisung, Ziff. 3.4).
6.2 Die Vergabestelle legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest (Art. 27 Abs. 1 BöB). Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Die Vergabestelle kann eine Anbieterin vom Verfahren ausschliessen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB) oder wenn deren Offerte von verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung wesentlich abweicht (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB).
6.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung stellen Eignungskriterien grundsätzlich Ausschlusskriterien dar. Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss ein Ausschluss die Folge sein (BGE 141 II 353 E. 7.1 "Krankenhaus Riviera Chablais"; BGE 139 II 489 E. 2.2.4 "Mehreignung"). Von einem Ausschluss darf nur abgesehen werden, wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre (Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3; 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3) beziehungsweise gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV) verstossen würde.
Die Vergabebehörde ist dabei an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 2 Bst. b und c und Art. 11 Bst. a und c BöB und Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern. Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (vgl. Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.7; B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.2 und B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4). Es ist damit regelmässig unzulässig, Eignungs- und Zuschlagskriterien im Rahmen der Bewertung nicht zu berücksichtigen, andere Gewichtungen vorzunehmen oder neue, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen (BGE 143 II 553 E. 7.7 "Seewasserwerk Moos").
6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Anbieter müsse gemäss EK3 "Erfahrung des Anbieters" zwei vergleichbarer Referenzprojekte nachweisen. Diese müssten im Bereich der Montage oder Demontage von Freileitungen (Hoch- und Höchstspannung) liegen, in den letzten zehn Jahren durchgeführt worden sein sowie abgeschlossen oder weitgehend abgeschlossen sein (mind. 80% des Auftragswerts). Soweit für die Beschwerdeführerin ersichtlich, hätten die Zuschlagsempfängerinnen beziehungsweise die Zuschlagsempfängerin 1 innert der letzten fünf Jahre lediglich für ein Projekt, das einen Zusammenhang mit Freileitungen habe, den Zuschlag erhalten. Dieses betreffe lediglich Dienstleistungen, nicht aber Bauleistungen im Bereich der Montage oder Demontage von Freileitungen. Zudem betrage der Auftragswert lediglich Fr. 1'152'921.-, womit die Schwelle der geforderten 3 Mio. Fr. mittleren Jahresumsatzes nicht erreicht werde. Die Angaben der Zuschlagsempfängerinnen zum EK3 seien zu überprüfen und der Beschwerdeführerin sei hierzu Akteneinsicht zu gewähren.
Die Vergabestelle macht dagegen geltend, die Zuschlagsempfängerinnen hätten in ihrem Angebot zwei vergleichbare Referenzprojekte vorgebracht. Diese seien ohne Weiteres mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar.
6.5 Die Vergabestelle äussert sich in ihrer Vernehmlassung zwar noch detaillierter dazu, warum sie diese Referenzprojekte als mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar erachtete, beantragte aber, die entsprechenden Stellen der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin gegenüber nicht offenzulegen.
Die Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführerin in der Folge - entgegen diesem Antrag der Vergabestelle, aber mit Einverständnis der Zuschlagsempfängerinnen - Einsicht in die relevanten Angaben der Zuschlagsempfängerinnen zum EK 3 sowie zu den von der Vergabestelle abgedeckten Stellen zu dieser Frage in der Vernehmlassung. Da die Vergabestelle indessen in ihrer Vernehmlassung beantragt, es sei kein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen, bevor mit selbständig anfechtbarem Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung entschieden werde, und entsprechend diesem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin noch keine Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde oder zur Replik angesetzt noch kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wurde, hatte die Beschwerdeführerin noch keine Gelegenheit, sich zu diesen Akten zu äussern.
6.6 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Es ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in Kenntnis der beiden Referenzobjekte der Zuschlagsempfängerinnen weiter substantiieren möchte. Angesichts des Umstands, dass sich beide Parteien unter anderem auf das gleiche Referenzprojekt berufen, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin sich veranlasst sehen wird, vertiefte Einwände zur Frage der Vergleichbarkeit des Anteils der Zuschlagsempfängerinnen an diesem Referenzprojekt mit dem Beschaffungsgegenstand zu äussern. Naheliegenderweise verfügt die Beschwerdeführerin zu dieser Frage über mehr Kenntnisse, als das Gericht den Akten entnehmen könnte.
In Unkenntnis dieser noch ausstehenden Äusserungen der Beschwerdeführerin wäre es daher unzulässig, die Rügen der Beschwerdeführerin zu dieser Frage prima facie als offensichtlich unbegründet einzustufen.
6.7 Ein Anbieter muss, wie dargelegt, grundsätzlich alle Eignungskriterien erfüllen. Bereits ein nicht erfülltes Eignungskriterium muss daher zum Ausschluss führen, sofern die Mängel nicht geringfügig sind (vgl. E. 6.3 hievor). Ist bereits die Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, ob die Zuschlagsempfängerinnen ein Eignungskriterium erfüllen oder nicht, prima facie nicht als offensichtlich unbegründet einzustufen, braucht zurzeit nicht auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsempfängerinnen erfüllten auch das EK2 "Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" und die EK6 "Berufserfahrung Chefmonteur" sowie EK 7 "Berufserfahrung stellvertretender Chefmonteur" nicht, eingegangen zu werden.
6.8 Prima facie ist die Beschwerde daher nicht als offensichtlich unbegründet einzustufen.
7. Bei dieser Hauptsachenprognose - beziehungsweise nicht zulässiger Hauptsachenprognose - ist in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Vergabestelle, allfällige gravierende Folgen einer Verzögerung, welche die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründen sollen, substantiiert darzulegen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328; Zwischenentscheid des BVGer B-998/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 7.2 "Datentransport BIT I").
Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle keine derartige Dringlichkeit aufgezeigt.
Zudem gilt grundsätzlich, dass eine Vergabestelle den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, welchem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die eingehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen hat (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328 und Rz. 1346 f.).
Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung der Zuschlagsverfügung, welches das Interesse der Beschwerdeführerin überwiegen würde, ist daher nicht dargetan.
8. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher statt-zugeben.
9. Die weitergehende Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwer-deführerin wird in das Hauptverfahren verschoben.
10. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid zu befinden sein.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
2. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid befunden werden.
3. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerinnen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 11. September 2026
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Instruktionsverfügung vom 11. September 2026)
- die Vergabestelle (SIMAP-Projektnummer #17137-05;Gerichtsurkunde; Beilage: Instruktionsverfügung vom 11. September 2026)
- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Instruktionsverfügung vom 11. September 2026)